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Loi relative aux droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande | Wet betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 2014. - Loi relative aux droits et obligations des voyageurs | 15 MEI 2014. - Wet betreffende de rechten en verplichtingen van |
ferroviaires. - Traduction allemande | reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei |
loi du 15 mai 2014 relative aux droits et obligations des voyageurs | 2014 betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het |
ferroviaires (Moniteur belge du 12 juin 2014). | treinverkeer (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
15. MAI 2014 - Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im | 15. MAI 2014 - Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im |
Eisenbahnverkehr | Eisenbahnverkehr |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen | 1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und | Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und |
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, | Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, |
2. "Behörde": die gemäß Artikel 3 bestimmte Behörde, | 2. "Behörde": die gemäß Artikel 3 bestimmte Behörde, |
3. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die | 3. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die |
Verordnung, | Verordnung, |
4. "Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung. | 4. "Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung. |
KAPITEL 3 - Mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde | KAPITEL 3 - Mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde |
Art. 3 - Der König bestimmt die mit der Anwendung der Verordnung | Art. 3 - Der König bestimmt die mit der Anwendung der Verordnung |
beauftragte Behörde. | beauftragte Behörde. |
KAPITEL 4 - Überwachung und Kontrolle | KAPITEL 4 - Überwachung und Kontrolle |
Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Personalmitglieder der | Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Personalmitglieder der |
Verwaltung, die damit beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung | Verwaltung, die damit beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung |
zu ermitteln und festzustellen, die zu administrativen Geldbußen | zu ermitteln und festzustellen, die zu administrativen Geldbußen |
führen können. | führen können. |
Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarten der | Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarten der |
Personalmitglieder der in Artikel 3 erwähnten Behörde. | Personalmitglieder der in Artikel 3 erwähnten Behörde. |
§ 2 - Um alle für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen | § 2 - Um alle für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen |
erforderlichen Informationen zusammenzutragen, sind die vom König zu | erforderlichen Informationen zusammenzutragen, sind die vom König zu |
diesem Zweck bestimmten Personalmitglieder ermächtigt, Feststellungen | diesem Zweck bestimmten Personalmitglieder ermächtigt, Feststellungen |
zu machen, Informationen zu sammeln, Erklärungen aufzunehmen und sich | zu machen, Informationen zu sammeln, Erklärungen aufzunehmen und sich |
Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen zu lassen, | Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen zu lassen, |
die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind. | die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder unterliegen der | § 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder unterliegen der |
Geheimhaltungspflicht bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer | Geheimhaltungspflicht bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer |
Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen. | Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen. |
Art. 5 - § 1 - Infolge einer Beschwerde, einer spontanen Kontrolle | Art. 5 - § 1 - Infolge einer Beschwerde, einer spontanen Kontrolle |
oder aufgrund von Aktenstücken der Verwaltungsakte stellen die | oder aufgrund von Aktenstücken der Verwaltungsakte stellen die |
bestimmten Personalmitglieder die Verstöße durch Berichte fest, die | bestimmten Personalmitglieder die Verstöße durch Berichte fest, die |
bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Der Bericht wird von seinem Verfasser datiert und unterzeichnet. | Der Bericht wird von seinem Verfasser datiert und unterzeichnet. |
Der Bericht enthält mindestens: | Der Bericht enthält mindestens: |
1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, | 1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, |
2. gegebenenfalls den Verstoß und seine Rechtsgrundlage, | 2. gegebenenfalls den Verstoß und seine Rechtsgrundlage, |
3. gegebenenfalls den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung | 3. gegebenenfalls den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung |
des Verstoßes. | des Verstoßes. |
KAPITEL 5 - Beschwerden | KAPITEL 5 - Beschwerden |
Art. 6 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos Beschwerde bei der | Art. 6 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos Beschwerde bei der |
Behörde einlegen. Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder | Behörde einlegen. Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder |
elektronisches Formular von der Behörde oder mündlich und persönlich | elektronisches Formular von der Behörde oder mündlich und persönlich |
eingereicht. | eingereicht. |
Die Beschwerde enthält folgende Angaben: | Die Beschwerde enthält folgende Angaben: |
1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, | 1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, |
2. eine Darlegung des Tatbestands, | 2. eine Darlegung des Tatbestands, |
3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. | 3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. |
§ 2 - Ist die Behörde der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist, | § 2 - Ist die Behörde der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist, |
notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von | notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von |
dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde schriftlich und setzt | dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde schriftlich und setzt |
gleichzeitig das Unternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist, | gleichzeitig das Unternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist, |
darüber in Kenntnis. | darüber in Kenntnis. |
§ 3 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und | § 3 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und |
erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn: | erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn: |
1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, | 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, |
2. der Inhalt im Zusammenhang mit Taten steht, die sich vor dem 3. | 2. der Inhalt im Zusammenhang mit Taten steht, die sich vor dem 3. |
Dezember 2009, Datum, an dem die Verordnung in Kraft getreten ist, | Dezember 2009, Datum, an dem die Verordnung in Kraft getreten ist, |
ereignet haben, | ereignet haben, |
3. der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung | 3. der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung |
bezieht, für den der belgische Staat gemäß Artikel 2 der Verordnung | bezieht, für den der belgische Staat gemäß Artikel 2 der Verordnung |
eine Ausnahme von dieser Verordnung gewährt hat, und zwar während der | eine Ausnahme von dieser Verordnung gewährt hat, und zwar während der |
Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme, | Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme, |
4. die Beschwerde die gleiche ist wie eine vorher von der Behörde | 4. die Beschwerde die gleiche ist wie eine vorher von der Behörde |
bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist, | bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist, |
5. der Tatbestand gemäß der in Artikel 14 erwähnten Frist verjährt | 5. der Tatbestand gemäß der in Artikel 14 erwähnten Frist verjährt |
ist. | ist. |
§ 4 - Wenn eine Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren | § 4 - Wenn eine Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren |
Bearbeitung nicht fortsetzt, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer | Bearbeitung nicht fortsetzt, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer |
schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig | schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig |
Tagen ab Empfang der Beschwerde. | Tagen ab Empfang der Beschwerde. |
§ 5 - Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zugreise oder einem | § 5 - Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zugreise oder einem |
Fahrdienst, die/der nicht auf belgischem Staatsgebiet erfolgt ist, | Fahrdienst, die/der nicht auf belgischem Staatsgebiet erfolgt ist, |
wird von der Behörde schriftlich an die für die Bearbeitung zuständige | wird von der Behörde schriftlich an die für die Bearbeitung zuständige |
Stelle übermittelt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet | Stelle übermittelt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet |
die Zugreise oder der Fahrdienst erfolgt ist, angegeben wird. | die Zugreise oder der Fahrdienst erfolgt ist, angegeben wird. |
Der Beschwerdeführer wird binnen einer Frist von dreißig Tagen nach | Der Beschwerdeführer wird binnen einer Frist von dreißig Tagen nach |
Übermittlung der Beschwerde an die in vorangehendem Absatz erwähnte | Übermittlung der Beschwerde an die in vorangehendem Absatz erwähnte |
Stelle schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. | Stelle schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. |
Art. 7 - Wenn die Beschwerde zulässig ist, bestimmt die Behörde | Art. 7 - Wenn die Beschwerde zulässig ist, bestimmt die Behörde |
unverzüglich eines der in Artikel 4 erwähnten Personalmitglieder, | unverzüglich eines der in Artikel 4 erwähnten Personalmitglieder, |
damit es alle für die Ermittlung und Feststellung dieses Verstoßes | damit es alle für die Ermittlung und Feststellung dieses Verstoßes |
erforderlichen Informationen zusammenträgt. | erforderlichen Informationen zusammenträgt. |
Das Personalmitglied erstellt einen Bericht gemäß Artikel 5. | Das Personalmitglied erstellt einen Bericht gemäß Artikel 5. |
Die Frist für die Bearbeitung der Beschwerde durch das bestimmte | Die Frist für die Bearbeitung der Beschwerde durch das bestimmte |
Personalmitglied beläuft sich auf drei Monate ab Empfang der | Personalmitglied beläuft sich auf drei Monate ab Empfang der |
Beschwerde. | Beschwerde. |
Der Bericht sowie die Verwaltungsakte werden der Behörde unverzüglich | Der Bericht sowie die Verwaltungsakte werden der Behörde unverzüglich |
übermittelt. | übermittelt. |
Wenn die Behörde befindet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung | Wenn die Behörde befindet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung |
vorliegt, findet das in Artikel 11 und folgende vorgesehene Verfahren | vorliegt, findet das in Artikel 11 und folgende vorgesehene Verfahren |
Anwendung. | Anwendung. |
Die Behörde setzt den Beschwerdeführer im Anschluss an die | Die Behörde setzt den Beschwerdeführer im Anschluss an die |
Untersuchung der Beschwerde über den weiteren Verlauf der Beschwerde | Untersuchung der Beschwerde über den weiteren Verlauf der Beschwerde |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
Wenn die Behörde befindet, dass kein Verstoß gegen die Verordnung | Wenn die Behörde befindet, dass kein Verstoß gegen die Verordnung |
vorliegt, setzt sie ebenfalls das betreffende Unternehmen darüber in | vorliegt, setzt sie ebenfalls das betreffende Unternehmen darüber in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
Art. 8 - Das Eisenbahnunternehmen reagiert binnen dreißig Tagen auf | Art. 8 - Das Eisenbahnunternehmen reagiert binnen dreißig Tagen auf |
die Informationsersuchen der Behörde. | die Informationsersuchen der Behörde. |
KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen | KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen |
Abschnitt 1 - Verhaltensweisen, die einen Verstoß darstellen | Abschnitt 1 - Verhaltensweisen, die einen Verstoß darstellen |
Art. 9 - Folgende Verhaltensweisen stellen einen Verstoß dar: | Art. 9 - Folgende Verhaltensweisen stellen einen Verstoß dar: |
1. Weigerung durch ein Eisenbahnunternehmen, Fahrgästen die Mitnahme | 1. Weigerung durch ein Eisenbahnunternehmen, Fahrgästen die Mitnahme |
ihrer Fahrräder im Zug unter den in Artikel 5 der Verordnung | ihrer Fahrräder im Zug unter den in Artikel 5 der Verordnung |
festgelegten Bedingungen zu ermöglichen, | festgelegten Bedingungen zu ermöglichen, |
2. Einschränkung oder Ausschließung der aus der Verordnung | 2. Einschränkung oder Ausschließung der aus der Verordnung |
hervorgehenden Verpflichtungen von Eisenbahnunternehmen gegenüber den | hervorgehenden Verpflichtungen von Eisenbahnunternehmen gegenüber den |
Fahrgästen, gemäß Artikel 6 der Verordnung, | Fahrgästen, gemäß Artikel 6 der Verordnung, |
3. Nichteinhaltung der Informationspflicht über die Einstellung von | 3. Nichteinhaltung der Informationspflicht über die Einstellung von |
Schienenverkehrsdiensten vor deren Umsetzung, gemäß Artikel 7 der | Schienenverkehrsdiensten vor deren Umsetzung, gemäß Artikel 7 der |
Verordnung, | Verordnung, |
4. Nichterteilung von Reiseinformationen vor und während der Fahrt, | 4. Nichterteilung von Reiseinformationen vor und während der Fahrt, |
gemäß Artikel 8 der Verordnung, | gemäß Artikel 8 der Verordnung, |
5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit | 5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit |
von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen, gemäß Artikel 9 | von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen, gemäß Artikel 9 |
der Verordnung, | der Verordnung, |
6. Nichteinhaltung der durch Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der | 6. Nichteinhaltung der durch Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der |
Verordnung auferlegten Verfahren für die Erteilung von Informationen | Verordnung auferlegten Verfahren für die Erteilung von Informationen |
und die Buchung von Fahrkarten auf automatisiertem Weg, | und die Buchung von Fahrkarten auf automatisiertem Weg, |
7. Weitergabe von personenbezogenen Informationen im Sinne von Artikel | 7. Weitergabe von personenbezogenen Informationen im Sinne von Artikel |
10 Absatz 5 der Verordnung, | 10 Absatz 5 der Verordnung, |
8. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung bei Tötung oder | 8. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung bei Tötung oder |
Verletzung von Fahrgästen, gemäß Artikel 11 der Verordnung, | Verletzung von Fahrgästen, gemäß Artikel 11 der Verordnung, |
9. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung für Handgepäck, | 9. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung für Handgepäck, |
Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge, gemäß Artikel 11 der Verordnung, | Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge, gemäß Artikel 11 der Verordnung, |
10. Nichteinhaltung der Verpflichtung, was die Versicherungssumme in | 10. Nichteinhaltung der Verpflichtung, was die Versicherungssumme in |
Bezug auf die Haftung für Fahrgäste betrifft, gemäß Artikel 12 der | Bezug auf die Haftung für Fahrgäste betrifft, gemäß Artikel 12 der |
Verordnung, | Verordnung, |
11. Tatsache, dass das Unternehmen dem durch die Behörde formulierten | 11. Tatsache, dass das Unternehmen dem durch die Behörde formulierten |
Informationsersuchen nicht nachkommt, gemäß Artikel 8 der Verordnung, | Informationsersuchen nicht nachkommt, gemäß Artikel 8 der Verordnung, |
12. Nichteinhaltung der Verpflichtung, der entschädigungsberechtigten | 12. Nichteinhaltung der Verpflichtung, der entschädigungsberechtigten |
natürlichen Person einen Vorschuss zu zahlen, wenn ein Fahrgast | natürlichen Person einen Vorschuss zu zahlen, wenn ein Fahrgast |
getötet oder verletzt wird, gemäß Artikel 13 der Verordnung, | getötet oder verletzt wird, gemäß Artikel 13 der Verordnung, |
13. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast, der bei | 13. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast, der bei |
Personenschäden gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche geltend | Personenschäden gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche geltend |
macht, zu unterstützen, gemäß Artikel 14 der Verordnung, | macht, zu unterstützen, gemäß Artikel 14 der Verordnung, |
14. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die in Titel IV | 14. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die in Titel IV |
Kapitel II des Anhangs I der Verordnung bestimmte Haftung bei | Kapitel II des Anhangs I der Verordnung bestimmte Haftung bei |
Verspätung, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen, gemäß Artikel 15 | Verspätung, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen, gemäß Artikel 15 |
der Verordnung, | der Verordnung, |
15. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Erstattung oder | 15. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Erstattung oder |
Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei einer Verspätung von | Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei einer Verspätung von |
mehr als sechzig Minuten anzubieten, gemäß Artikel 16 der Verordnung, | mehr als sechzig Minuten anzubieten, gemäß Artikel 16 der Verordnung, |
16. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste zu entschädigen, | 16. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste zu entschädigen, |
falls die Verspätung nicht zur Rückerstattung der Fahrkarte geführt | falls die Verspätung nicht zur Rückerstattung der Fahrkarte geführt |
hat, gemäß Artikel 17 der Verordnung, | hat, gemäß Artikel 17 der Verordnung, |
17. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgästen bei Verspätungen | 17. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgästen bei Verspätungen |
von mehr als sechzig Minuten Hilfeleistungen anzubieten, gemäß Artikel | von mehr als sechzig Minuten Hilfeleistungen anzubieten, gemäß Artikel |
18 der Verordnung, | 18 der Verordnung, |
18. Nichteinhaltung der Verpflichtung, nicht diskriminierende | 18. Nichteinhaltung der Verpflichtung, nicht diskriminierende |
Zugangsregeln vorzusehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung | Zugangsregeln vorzusehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung |
auf die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit | auf die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit |
eingeschränkter Mobilität Anwendung finden, | eingeschränkter Mobilität Anwendung finden, |
19. Nichteinhaltung des Verbots, Personen mit eingeschränkter | 19. Nichteinhaltung des Verbots, Personen mit eingeschränkter |
Bewegungsfähigkeit bei der Buchung oder beim Kauf der Fahrkarten zu | Bewegungsfähigkeit bei der Buchung oder beim Kauf der Fahrkarten zu |
diskriminieren, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung, | diskriminieren, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung, |
20. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und | 20. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und |
Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der | Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der |
Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den | Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den |
Fahrzeugen zu informieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung, | Fahrzeugen zu informieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung, |
21. Nichteinhaltung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die | 21. Nichteinhaltung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die |
Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für | Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für |
Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität | Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität |
zugänglich sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung, | zugänglich sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung, |
22. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und | 22. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und |
Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug bei | Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug bei |
Abwesenheit von Zugbegleitpersonal zu ermöglichen, gemäß Artikel 21 | Abwesenheit von Zugbegleitpersonal zu ermöglichen, gemäß Artikel 21 |
Absatz 2 der Verordnung, | Absatz 2 der Verordnung, |
23. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung | 23. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung |
oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in einem mit Personal | oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in einem mit Personal |
ausgestatteten Bahnhof kostenlos Hilfe zu leisten, sodass die Person | ausgestatteten Bahnhof kostenlos Hilfe zu leisten, sodass die Person |
in den Zug einsteigen und aus dem Zug aussteigen kann, und der | in den Zug einsteigen und aus dem Zug aussteigen kann, und der |
Verpflichtung ihnen in einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof | Verpflichtung ihnen in einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof |
leicht zugängliche Informationen anzuzeigen, gemäß Artikel 22 der | leicht zugängliche Informationen anzuzeigen, gemäß Artikel 22 der |
Verordnung, | Verordnung, |
24. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung | 24. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung |
oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des | oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des |
Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten, gemäß Artikel 23 der | Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten, gemäß Artikel 23 der |
Verordnung, | Verordnung, |
25. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die | 25. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die |
Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen, gemäß Artikel | Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen, gemäß Artikel |
24 der Verordnung, | 24 der Verordnung, |
26. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vollständigen Entschädigung | 26. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vollständigen Entschädigung |
ohne Haftungsobergrenze im Fall von vollständigem oder teilweisem | ohne Haftungsobergrenze im Fall von vollständigem oder teilweisem |
Verlust oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung von | Verlust oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung von |
Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von | Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von |
Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität | Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität |
verwendet werden, gemäß Artikel 25 der Verordnung, | verwendet werden, gemäß Artikel 25 der Verordnung, |
27. Nichteinhaltung der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu | 27. Nichteinhaltung der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu |
ergreifen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu | ergreifen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu |
gewährleisten, gemäß Artikel 26 der Verordnung, | gewährleisten, gemäß Artikel 26 der Verordnung, |
28. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, ein | 28. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, ein |
Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einzurichten, die eingegangenen | Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einzurichten, die eingegangenen |
Beschwerden innerhalb von bestimmten Fristen zu bearbeiten und einen | Beschwerden innerhalb von bestimmten Fristen zu bearbeiten und einen |
individuellen Bericht in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden zu | individuellen Bericht in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden zu |
erstellen, gemäß Artikel 27 der Verordnung, | erstellen, gemäß Artikel 27 der Verordnung, |
29. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, | 29. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, |
Dienstqualitätsnormen festzulegen, ein Qualitätsmanagementsystem | Dienstqualitätsnormen festzulegen, ein Qualitätsmanagementsystem |
anzuwenden und die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen, | anzuwenden und die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen, |
die sie festgelegt haben, zu überwachen, gemäß Artikel 28 der | die sie festgelegt haben, zu überwachen, gemäß Artikel 28 der |
Verordnung, | Verordnung, |
30. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte | 30. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte |
zu informieren, die sie durch die Verordnung erhalten, gemäß Artikel | zu informieren, die sie durch die Verordnung erhalten, gemäß Artikel |
29 der Verordnung. | 29 der Verordnung. |
Abschnitt 2 - Betrag der administrativen Geldbußen | Abschnitt 2 - Betrag der administrativen Geldbußen |
Art. 10 - Die Verstöße gegen die Verordnung werden in drei Grade | Art. 10 - Die Verstöße gegen die Verordnung werden in drei Grade |
eingestuft: | eingestuft: |
1. Die Verstöße ersten Grades sind individuelle Verstöße und bereiten | 1. Die Verstöße ersten Grades sind individuelle Verstöße und bereiten |
dem Fahrgast Unannehmlichkeiten oder verursachen einen mittleren | dem Fahrgast Unannehmlichkeiten oder verursachen einen mittleren |
Schaden. | Schaden. |
Sie werden mit Geldbußen von 750 bis 1.500 EUR belegt. | Sie werden mit Geldbußen von 750 bis 1.500 EUR belegt. |
Die in Artikel 9 Nr. 1, 4, 5, 7, 11, 13 bis 17, 19, 20, 22 bis 26 | Die in Artikel 9 Nr. 1, 4, 5, 7, 11, 13 bis 17, 19, 20, 22 bis 26 |
bestimmten Verstöße sind Verstöße ersten Grades; | bestimmten Verstöße sind Verstöße ersten Grades; |
2. die Verstöße zweiten Grades sind strukturelle Verstöße und bereiten | 2. die Verstöße zweiten Grades sind strukturelle Verstöße und bereiten |
Unannehmlichkeiten oder sind persönliche Verstöße und verursachen | Unannehmlichkeiten oder sind persönliche Verstöße und verursachen |
einen schweren Schaden. | einen schweren Schaden. |
Sie werden mit Geldbußen von 2.000 bis 4.000 EUR belegt. | Sie werden mit Geldbußen von 2.000 bis 4.000 EUR belegt. |
Die in Artikel 9 Nr. 3, 6, 8, 9, 12 und 18 bestimmten Verstöße sind | Die in Artikel 9 Nr. 3, 6, 8, 9, 12 und 18 bestimmten Verstöße sind |
Verstöße zweiten Grades; | Verstöße zweiten Grades; |
3. die Verstöße dritten Grades sind strukturelle Verstöße und | 3. die Verstöße dritten Grades sind strukturelle Verstöße und |
verursachen einen mittleren bis schweren Schaden. | verursachen einen mittleren bis schweren Schaden. |
Sie werden mit Geldbußen von 6.000 bis 12.000 EUR belegt. | Sie werden mit Geldbußen von 6.000 bis 12.000 EUR belegt. |
Die in Artikel 9 Nr. 2, 10, 21, 27, 28 bis 30 bestimmten Verstöße sind | Die in Artikel 9 Nr. 2, 10, 21, 27, 28 bis 30 bestimmten Verstöße sind |
Verstöße dritten Grades. | Verstöße dritten Grades. |
Abschnitt 3 - Verfahrensregeln | Abschnitt 3 - Verfahrensregeln |
Art. 11 - § 1 - Stellt die in Artikel 3 erwähnte Behörde auf der | Art. 11 - § 1 - Stellt die in Artikel 3 erwähnte Behörde auf der |
Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Berichts und der Überprüfung der | Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Berichts und der Überprüfung der |
Verwaltungsakte fest, dass einer der in Artikel 9 erwähnten Verstöße | Verwaltungsakte fest, dass einer der in Artikel 9 erwähnten Verstöße |
begangen worden ist, notifiziert sie dem Betreffenden binnen einer | begangen worden ist, notifiziert sie dem Betreffenden binnen einer |
Frist von zehn Tagen nach Empfang des in Artikel 5 erwähnten Berichts | Frist von zehn Tagen nach Empfang des in Artikel 5 erwähnten Berichts |
per Einschreiben mit Rückschein ihre Absicht, ihm eine administrative | per Einschreiben mit Rückschein ihre Absicht, ihm eine administrative |
Geldbuße aufzuerlegen. | Geldbuße aufzuerlegen. |
§ 2 - Dieser Brief enthält eine Abschrift des in Artikel 5 erwähnten | § 2 - Dieser Brief enthält eine Abschrift des in Artikel 5 erwähnten |
Berichts und legt Folgendes dar: | Berichts und legt Folgendes dar: |
1. den Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße | 1. den Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße |
eingeleitet worden ist, | eingeleitet worden ist, |
2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht | 2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht |
hat, seine Akte einzusehen, | hat, seine Akte einzusehen, |
3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Beistand | 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Beistand |
betreuen zu lassen, | betreuen zu lassen, |
4. dass der Betreffende über eine Frist von dreißig Tagen verfügt, die | 4. dass der Betreffende über eine Frist von dreißig Tagen verfügt, die |
drei Werktage nach Empfang des Einschreibens zu laufen beginnt, um ihm | drei Werktage nach Empfang des Einschreibens zu laufen beginnt, um ihm |
ein Einschreiben mit seinen Verteidigungsmitteln und gegebenenfalls | ein Einschreiben mit seinen Verteidigungsmitteln und gegebenenfalls |
einen Antrag auf Anhörung zu übermitteln. | einen Antrag auf Anhörung zu übermitteln. |
§ 3 - Wenn der Betreffende gemäß § 2 Nr. 4 beantragt, angehört zu | § 3 - Wenn der Betreffende gemäß § 2 Nr. 4 beantragt, angehört zu |
werden, verfügt die Behörde über fünfzehn Tage ab Empfang dieses | werden, verfügt die Behörde über fünfzehn Tage ab Empfang dieses |
Antrags, um dem Betreffenden per Einschreiben das Datum der | Antrags, um dem Betreffenden per Einschreiben das Datum der |
Anhörungssitzung zu notifizieren. Dieses Datum liegt innerhalb des | Anhörungssitzung zu notifizieren. Dieses Datum liegt innerhalb des |
Zeitraums von dreißig Tagen nach Empfang dieses Einschreibens. | Zeitraums von dreißig Tagen nach Empfang dieses Einschreibens. |
Diese Fristen sind vorgesehen zur Vermeidung der Nichtigkeit des | Diese Fristen sind vorgesehen zur Vermeidung der Nichtigkeit des |
gesamten Verfahrens der administrativen Geldbuße. | gesamten Verfahrens der administrativen Geldbuße. |
§ 4 - In Ermangelung einer Antwort des Betreffenden binnen der in § 2 | § 4 - In Ermangelung einer Antwort des Betreffenden binnen der in § 2 |
Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen setzt die Behörde die | Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen setzt die Behörde die |
Bearbeitung der Akte fort. | Bearbeitung der Akte fort. |
§ 5 - Wenn eine Anhörung des Betreffenden stattfindet, wird ein | § 5 - Wenn eine Anhörung des Betreffenden stattfindet, wird ein |
Bericht von dieser Anhörung erstellt und der Verwaltungsakte | Bericht von dieser Anhörung erstellt und der Verwaltungsakte |
beigefügt. | beigefügt. |
Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnte Behörde kann durch einen mit | Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnte Behörde kann durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag von jeder betreffenden Person alle Angaben | Gründen versehenen Antrag von jeder betreffenden Person alle Angaben |
zur Untermauerung ihrer Akte anfordern und es ihr ermöglichen, ihre | zur Untermauerung ihrer Akte anfordern und es ihr ermöglichen, ihre |
Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen. | Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen. |
Art. 13 - Frühestens nach der in Artikel 11 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist | Art. 13 - Frühestens nach der in Artikel 11 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist |
von dreißig Tagen und auf jeden Fall höchstens dreißig Tage nach der | von dreißig Tagen und auf jeden Fall höchstens dreißig Tage nach der |
Anhörungssitzung des Betreffenden - falls er diese beantragt hat und | Anhörungssitzung des Betreffenden - falls er diese beantragt hat und |
bei der gemäß Artikel 11 § 3 erfolgten Vorladung der Behörde | bei der gemäß Artikel 11 § 3 erfolgten Vorladung der Behörde |
erschienen ist - trifft die Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die | erschienen ist - trifft die Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die |
Taten, auf die das Verfahren sich bezieht. Sie notifiziert dem | Taten, auf die das Verfahren sich bezieht. Sie notifiziert dem |
Betreffenden diese Entscheidung per Einschreiben. | Betreffenden diese Entscheidung per Einschreiben. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in der Entscheidung zur | Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in der Entscheidung zur |
Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der | Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der |
administrativen Geldbuße sowie die Rechtsmittel, die gegen diese | administrativen Geldbuße sowie die Rechtsmittel, die gegen diese |
Entscheidung offen stehen, angegeben. | Entscheidung offen stehen, angegeben. |
Art. 14 - Die Verjährungsfrist für die Auferlegung einer | Art. 14 - Die Verjährungsfrist für die Auferlegung einer |
administrativen Geldbuße wird auf drei Jahre ab dem Datum der Begehung | administrativen Geldbuße wird auf drei Jahre ab dem Datum der Begehung |
der Taten festgelegt. | der Taten festgelegt. |
Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei | Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei |
Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen | Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen |
müssen. | müssen. |
Art. 15 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren Verstößen werden | Art. 15 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren Verstößen werden |
alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des | alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des |
Maximums der höchsten administrativen Geldbuße dritten Grades | Maximums der höchsten administrativen Geldbuße dritten Grades |
übersteigen zu dürfen. | übersteigen zu dürfen. |
Art. 16 - Wird dem Zuwiderhandelnden für den gleichen Verstoß im Jahr, | Art. 16 - Wird dem Zuwiderhandelnden für den gleichen Verstoß im Jahr, |
nachdem eine Entscheidung der Behörde, eine administrative Geldbuße | nachdem eine Entscheidung der Behörde, eine administrative Geldbuße |
aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der | aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der |
Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell | Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell |
rechtskräftig geworden ist, eine administrative Geldbuße auferlegt, | rechtskräftig geworden ist, eine administrative Geldbuße auferlegt, |
dann können die in Artikel 10 definierten Mindestbeträge verdoppelt | dann können die in Artikel 10 definierten Mindestbeträge verdoppelt |
werden. | werden. |
Art. 17 - Um den Betrag der Geldbuße zu bestimmen, achtet die Behörde | Art. 17 - Um den Betrag der Geldbuße zu bestimmen, achtet die Behörde |
darauf, dass die Geldbuße im Verhältnis stehen muss zur Schwere der | darauf, dass die Geldbuße im Verhältnis stehen muss zur Schwere der |
Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu den spezifischen Angaben der | Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu den spezifischen Angaben der |
Akte und einem eventuellen Rückfall. | Akte und einem eventuellen Rückfall. |
Abschnitt 4 - Auferlegung einer administrativen Geldbuße | Abschnitt 4 - Auferlegung einer administrativen Geldbuße |
Art. 18 - Die in Artikel 10 erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1. | Art. 18 - Die in Artikel 10 erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1. |
Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: | Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: |
Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den | Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den |
Anfangsindex. | Anfangsindex. |
Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des | Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des |
Jahres, das der Anpassung der Beträge voraufgeht. | Jahres, das der Anpassung der Beträge voraufgeht. |
Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2012. | Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2012. |
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der | Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der |
Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf den | Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf den |
nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als | nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als |
fünfzig Cent beträgt. | fünfzig Cent beträgt. |
Art. 19 - § 1 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative | Art. 19 - § 1 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative |
Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine | Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine |
administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder | administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder |
nachdem der Ablehnungsentscheid über die Beschwerde gegen diese | nachdem der Ablehnungsentscheid über die Beschwerde gegen diese |
Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. | Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. |
Ab diesem Zeitpunkt sind die Geldbußen vollstreckbar. | Ab diesem Zeitpunkt sind die Geldbußen vollstreckbar. |
§ 2 - Der Betrag der Geldbußen wird dem FÖD Mobilität und | § 2 - Der Betrag der Geldbußen wird dem FÖD Mobilität und |
Transportwesen zugeführt. | Transportwesen zugeführt. |
Art. 20 - Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit | Art. 20 - Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit |
Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen | Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen |
Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des | Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des |
Betrags der administrativen Geldbuße. | Betrags der administrativen Geldbuße. |
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 21 - Es werden aufgehoben: | Art. 21 - Es werden aufgehoben: |
1. die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur | 1. die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen, | Festlegung verschiedener Bestimmungen, |
2. der Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung | 2. der Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen [sic, zu lesen ist: Gesetzes vom 2. | verschiedener Bestimmungen [sic, zu lesen ist: Gesetzes vom 2. |
Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
Mobilität], | Mobilität], |
3. der Königliche Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung der | 3. der Königliche Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung der |
Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstößen | Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstößen |
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des | gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die |
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, | Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, |
4. der Königliche Erlass vom 7. März 2013 zur Bestimmung der | 4. der Königliche Erlass vom 7. März 2013 zur Bestimmung der |
Verfahrensregeln zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) | Verfahrensregeln zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) |
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. | Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. |
Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im | Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im |
Eisenbahnverkehr. | Eisenbahnverkehr. |
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung |
Art. 22 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zeitlich | Art. 22 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zeitlich |
begrenzt auf Taten, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden | begrenzt auf Taten, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden |
können und nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. | können und nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |