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Loi relative aux droits et obligations des voyageurs ferroviaires. - Traduction allemande Wet betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling
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15 MAI 2014. - Loi relative aux droits et obligations des voyageurs 15 MEI 2014. - Wet betreffende de rechten en verplichtingen van
ferroviaires. - Traduction allemande reizigers in het treinverkeer. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei
loi du 15 mai 2014 relative aux droits et obligations des voyageurs 2014 betreffende de rechten en verplichtingen van reizigers in het
ferroviaires (Moniteur belge du 12 juin 2014). treinverkeer (Belgisch Staatsblad van 12 juni 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
15. MAI 2014 - Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im 15. MAI 2014 - Gesetz über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr Eisenbahnverkehr
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen 1. "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,
2. "Behörde": die gemäß Artikel 3 bestimmte Behörde, 2. "Behörde": die gemäß Artikel 3 bestimmte Behörde,
3. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die 3. "Beschwerde": jede Anzeige eines vermeintlichen Verstoßes gegen die
Verordnung, Verordnung,
4. "Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung. 4. "Verwaltung": die mit dem Eisenbahnverkehr beauftragte Verwaltung.
KAPITEL 3 - Mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde KAPITEL 3 - Mit der Anwendung der Verordnung beauftragte Behörde
Art. 3 - Der König bestimmt die mit der Anwendung der Verordnung Art. 3 - Der König bestimmt die mit der Anwendung der Verordnung
beauftragte Behörde. beauftragte Behörde.
KAPITEL 4 - Überwachung und Kontrolle KAPITEL 4 - Überwachung und Kontrolle
Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Personalmitglieder der Art. 4 - § 1 - Der König bestimmt die Personalmitglieder der
Verwaltung, die damit beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung Verwaltung, die damit beauftragt sind, Verstöße gegen die Verordnung
zu ermitteln und festzustellen, die zu administrativen Geldbußen zu ermitteln und festzustellen, die zu administrativen Geldbußen
führen können. führen können.
Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarten der Der König bestimmt das Muster der Legitimationskarten der
Personalmitglieder der in Artikel 3 erwähnten Behörde. Personalmitglieder der in Artikel 3 erwähnten Behörde.
§ 2 - Um alle für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen § 2 - Um alle für die Ermittlung und Feststellung von Verstößen
erforderlichen Informationen zusammenzutragen, sind die vom König zu erforderlichen Informationen zusammenzutragen, sind die vom König zu
diesem Zweck bestimmten Personalmitglieder ermächtigt, Feststellungen diesem Zweck bestimmten Personalmitglieder ermächtigt, Feststellungen
zu machen, Informationen zu sammeln, Erklärungen aufzunehmen und sich zu machen, Informationen zu sammeln, Erklärungen aufzunehmen und sich
Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen zu lassen, Dokumente, Schriftstücke, Bücher und Gegenstände vorlegen zu lassen,
die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind. die für die Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder unterliegen der § 3 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder unterliegen der
Geheimhaltungspflicht bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer Geheimhaltungspflicht bezüglich der von ihnen bei der Ausübung ihrer
Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen. Kontrollaufgaben erhaltenen Informationen.
Art. 5 - § 1 - Infolge einer Beschwerde, einer spontanen Kontrolle Art. 5 - § 1 - Infolge einer Beschwerde, einer spontanen Kontrolle
oder aufgrund von Aktenstücken der Verwaltungsakte stellen die oder aufgrund von Aktenstücken der Verwaltungsakte stellen die
bestimmten Personalmitglieder die Verstöße durch Berichte fest, die bestimmten Personalmitglieder die Verstöße durch Berichte fest, die
bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Der Bericht wird von seinem Verfasser datiert und unterzeichnet. Der Bericht wird von seinem Verfasser datiert und unterzeichnet.
Der Bericht enthält mindestens: Der Bericht enthält mindestens:
1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, 1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden,
2. gegebenenfalls den Verstoß und seine Rechtsgrundlage, 2. gegebenenfalls den Verstoß und seine Rechtsgrundlage,
3. gegebenenfalls den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung 3. gegebenenfalls den Ort, das Datum und die Uhrzeit der Feststellung
des Verstoßes. des Verstoßes.
KAPITEL 5 - Beschwerden KAPITEL 5 - Beschwerden
Art. 6 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos Beschwerde bei der Art. 6 - § 1 - Jeder Reisende kann kostenlos Beschwerde bei der
Behörde einlegen. Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder Behörde einlegen. Die Beschwerde wird per Brief, Fax oder
elektronisches Formular von der Behörde oder mündlich und persönlich elektronisches Formular von der Behörde oder mündlich und persönlich
eingereicht. eingereicht.
Die Beschwerde enthält folgende Angaben: Die Beschwerde enthält folgende Angaben:
1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers, 1. die Identität und Adresse des Beschwerdeführers,
2. eine Darlegung des Tatbestands, 2. eine Darlegung des Tatbestands,
3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet. 3. alle Aktenstücke, die der Beschwerdeführer für notwendig erachtet.
§ 2 - Ist die Behörde der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist, § 2 - Ist die Behörde der Ansicht, dass die Beschwerde zulässig ist,
notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer binnen einer Frist von
dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde schriftlich und setzt dreißig Tagen ab Empfang der Beschwerde schriftlich und setzt
gleichzeitig das Unternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist, gleichzeitig das Unternehmen, das Gegenstand der Beschwerde ist,
darüber in Kenntnis. darüber in Kenntnis.
§ 3 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und § 3 - Die Behörde lehnt die Bearbeitung einer Beschwerde ab und
erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn: erklärt die Beschwerde für unzulässig, wenn:
1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, 1. die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist,
2. der Inhalt im Zusammenhang mit Taten steht, die sich vor dem 3. 2. der Inhalt im Zusammenhang mit Taten steht, die sich vor dem 3.
Dezember 2009, Datum, an dem die Verordnung in Kraft getreten ist, Dezember 2009, Datum, an dem die Verordnung in Kraft getreten ist,
ereignet haben, ereignet haben,
3. der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung 3. der Inhalt der Beschwerde sich auf einen Artikel der Verordnung
bezieht, für den der belgische Staat gemäß Artikel 2 der Verordnung bezieht, für den der belgische Staat gemäß Artikel 2 der Verordnung
eine Ausnahme von dieser Verordnung gewährt hat, und zwar während der eine Ausnahme von dieser Verordnung gewährt hat, und zwar während der
Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme, Gültigkeitsdauer dieser Ausnahme,
4. die Beschwerde die gleiche ist wie eine vorher von der Behörde 4. die Beschwerde die gleiche ist wie eine vorher von der Behörde
bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist, bearbeitete Beschwerde, zu der nichts Neues hinzugekommen ist,
5. der Tatbestand gemäß der in Artikel 14 erwähnten Frist verjährt 5. der Tatbestand gemäß der in Artikel 14 erwähnten Frist verjährt
ist. ist.
§ 4 - Wenn eine Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren § 4 - Wenn eine Behörde eine Beschwerde nicht bearbeitet oder deren
Bearbeitung nicht fortsetzt, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer Bearbeitung nicht fortsetzt, notifiziert sie dies dem Beschwerdeführer
schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von dreißig
Tagen ab Empfang der Beschwerde. Tagen ab Empfang der Beschwerde.
§ 5 - Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zugreise oder einem § 5 - Eine Beschwerde im Zusammenhang mit einer Zugreise oder einem
Fahrdienst, die/der nicht auf belgischem Staatsgebiet erfolgt ist, Fahrdienst, die/der nicht auf belgischem Staatsgebiet erfolgt ist,
wird von der Behörde schriftlich an die für die Bearbeitung zuständige wird von der Behörde schriftlich an die für die Bearbeitung zuständige
Stelle übermittelt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet Stelle übermittelt, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet
die Zugreise oder der Fahrdienst erfolgt ist, angegeben wird. die Zugreise oder der Fahrdienst erfolgt ist, angegeben wird.
Der Beschwerdeführer wird binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Der Beschwerdeführer wird binnen einer Frist von dreißig Tagen nach
Übermittlung der Beschwerde an die in vorangehendem Absatz erwähnte Übermittlung der Beschwerde an die in vorangehendem Absatz erwähnte
Stelle schriftlich davon in Kenntnis gesetzt. Stelle schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.
Art. 7 - Wenn die Beschwerde zulässig ist, bestimmt die Behörde Art. 7 - Wenn die Beschwerde zulässig ist, bestimmt die Behörde
unverzüglich eines der in Artikel 4 erwähnten Personalmitglieder, unverzüglich eines der in Artikel 4 erwähnten Personalmitglieder,
damit es alle für die Ermittlung und Feststellung dieses Verstoßes damit es alle für die Ermittlung und Feststellung dieses Verstoßes
erforderlichen Informationen zusammenträgt. erforderlichen Informationen zusammenträgt.
Das Personalmitglied erstellt einen Bericht gemäß Artikel 5. Das Personalmitglied erstellt einen Bericht gemäß Artikel 5.
Die Frist für die Bearbeitung der Beschwerde durch das bestimmte Die Frist für die Bearbeitung der Beschwerde durch das bestimmte
Personalmitglied beläuft sich auf drei Monate ab Empfang der Personalmitglied beläuft sich auf drei Monate ab Empfang der
Beschwerde. Beschwerde.
Der Bericht sowie die Verwaltungsakte werden der Behörde unverzüglich Der Bericht sowie die Verwaltungsakte werden der Behörde unverzüglich
übermittelt. übermittelt.
Wenn die Behörde befindet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung Wenn die Behörde befindet, dass ein Verstoß gegen die Verordnung
vorliegt, findet das in Artikel 11 und folgende vorgesehene Verfahren vorliegt, findet das in Artikel 11 und folgende vorgesehene Verfahren
Anwendung. Anwendung.
Die Behörde setzt den Beschwerdeführer im Anschluss an die Die Behörde setzt den Beschwerdeführer im Anschluss an die
Untersuchung der Beschwerde über den weiteren Verlauf der Beschwerde Untersuchung der Beschwerde über den weiteren Verlauf der Beschwerde
in Kenntnis. in Kenntnis.
Wenn die Behörde befindet, dass kein Verstoß gegen die Verordnung Wenn die Behörde befindet, dass kein Verstoß gegen die Verordnung
vorliegt, setzt sie ebenfalls das betreffende Unternehmen darüber in vorliegt, setzt sie ebenfalls das betreffende Unternehmen darüber in
Kenntnis. Kenntnis.
Art. 8 - Das Eisenbahnunternehmen reagiert binnen dreißig Tagen auf Art. 8 - Das Eisenbahnunternehmen reagiert binnen dreißig Tagen auf
die Informationsersuchen der Behörde. die Informationsersuchen der Behörde.
KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen KAPITEL 6 - Administrative Geldbußen
Abschnitt 1 - Verhaltensweisen, die einen Verstoß darstellen Abschnitt 1 - Verhaltensweisen, die einen Verstoß darstellen
Art. 9 - Folgende Verhaltensweisen stellen einen Verstoß dar: Art. 9 - Folgende Verhaltensweisen stellen einen Verstoß dar:
1. Weigerung durch ein Eisenbahnunternehmen, Fahrgästen die Mitnahme 1. Weigerung durch ein Eisenbahnunternehmen, Fahrgästen die Mitnahme
ihrer Fahrräder im Zug unter den in Artikel 5 der Verordnung ihrer Fahrräder im Zug unter den in Artikel 5 der Verordnung
festgelegten Bedingungen zu ermöglichen, festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,
2. Einschränkung oder Ausschließung der aus der Verordnung 2. Einschränkung oder Ausschließung der aus der Verordnung
hervorgehenden Verpflichtungen von Eisenbahnunternehmen gegenüber den hervorgehenden Verpflichtungen von Eisenbahnunternehmen gegenüber den
Fahrgästen, gemäß Artikel 6 der Verordnung, Fahrgästen, gemäß Artikel 6 der Verordnung,
3. Nichteinhaltung der Informationspflicht über die Einstellung von 3. Nichteinhaltung der Informationspflicht über die Einstellung von
Schienenverkehrsdiensten vor deren Umsetzung, gemäß Artikel 7 der Schienenverkehrsdiensten vor deren Umsetzung, gemäß Artikel 7 der
Verordnung, Verordnung,
4. Nichterteilung von Reiseinformationen vor und während der Fahrt, 4. Nichterteilung von Reiseinformationen vor und während der Fahrt,
gemäß Artikel 8 der Verordnung, gemäß Artikel 8 der Verordnung,
5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit 5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit
von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen, gemäß Artikel 9 von Fahrkarten, Durchgangsfahrkarten und Buchungen, gemäß Artikel 9
der Verordnung, der Verordnung,
6. Nichteinhaltung der durch Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der 6. Nichteinhaltung der durch Artikel 10 Absätze 1, 2 und 4 der
Verordnung auferlegten Verfahren für die Erteilung von Informationen Verordnung auferlegten Verfahren für die Erteilung von Informationen
und die Buchung von Fahrkarten auf automatisiertem Weg, und die Buchung von Fahrkarten auf automatisiertem Weg,
7. Weitergabe von personenbezogenen Informationen im Sinne von Artikel 7. Weitergabe von personenbezogenen Informationen im Sinne von Artikel
10 Absatz 5 der Verordnung, 10 Absatz 5 der Verordnung,
8. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung bei Tötung oder 8. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung bei Tötung oder
Verletzung von Fahrgästen, gemäß Artikel 11 der Verordnung, Verletzung von Fahrgästen, gemäß Artikel 11 der Verordnung,
9. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung für Handgepäck, 9. Nichteinhaltung der Verpflichtung in Sachen Haftung für Handgepäck,
Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge, gemäß Artikel 11 der Verordnung, Tiere, Reisegepäck und Fahrzeuge, gemäß Artikel 11 der Verordnung,
10. Nichteinhaltung der Verpflichtung, was die Versicherungssumme in 10. Nichteinhaltung der Verpflichtung, was die Versicherungssumme in
Bezug auf die Haftung für Fahrgäste betrifft, gemäß Artikel 12 der Bezug auf die Haftung für Fahrgäste betrifft, gemäß Artikel 12 der
Verordnung, Verordnung,
11. Tatsache, dass das Unternehmen dem durch die Behörde formulierten 11. Tatsache, dass das Unternehmen dem durch die Behörde formulierten
Informationsersuchen nicht nachkommt, gemäß Artikel 8 der Verordnung, Informationsersuchen nicht nachkommt, gemäß Artikel 8 der Verordnung,
12. Nichteinhaltung der Verpflichtung, der entschädigungsberechtigten 12. Nichteinhaltung der Verpflichtung, der entschädigungsberechtigten
natürlichen Person einen Vorschuss zu zahlen, wenn ein Fahrgast natürlichen Person einen Vorschuss zu zahlen, wenn ein Fahrgast
getötet oder verletzt wird, gemäß Artikel 13 der Verordnung, getötet oder verletzt wird, gemäß Artikel 13 der Verordnung,
13. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast, der bei 13. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgast, der bei
Personenschäden gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche geltend Personenschäden gegenüber Dritten Schadensersatzansprüche geltend
macht, zu unterstützen, gemäß Artikel 14 der Verordnung, macht, zu unterstützen, gemäß Artikel 14 der Verordnung,
14. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die in Titel IV 14. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die in Titel IV
Kapitel II des Anhangs I der Verordnung bestimmte Haftung bei Kapitel II des Anhangs I der Verordnung bestimmte Haftung bei
Verspätung, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen, gemäß Artikel 15 Verspätung, verpassten Anschlüssen und Zugausfällen, gemäß Artikel 15
der Verordnung, der Verordnung,
15. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Erstattung oder 15. Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Erstattung oder
Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei einer Verspätung von Weiterreise mit geänderter Streckenführung bei einer Verspätung von
mehr als sechzig Minuten anzubieten, gemäß Artikel 16 der Verordnung, mehr als sechzig Minuten anzubieten, gemäß Artikel 16 der Verordnung,
16. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste zu entschädigen, 16. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste zu entschädigen,
falls die Verspätung nicht zur Rückerstattung der Fahrkarte geführt falls die Verspätung nicht zur Rückerstattung der Fahrkarte geführt
hat, gemäß Artikel 17 der Verordnung, hat, gemäß Artikel 17 der Verordnung,
17. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgästen bei Verspätungen 17. Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Fahrgästen bei Verspätungen
von mehr als sechzig Minuten Hilfeleistungen anzubieten, gemäß Artikel von mehr als sechzig Minuten Hilfeleistungen anzubieten, gemäß Artikel
18 der Verordnung, 18 der Verordnung,
18. Nichteinhaltung der Verpflichtung, nicht diskriminierende 18. Nichteinhaltung der Verpflichtung, nicht diskriminierende
Zugangsregeln vorzusehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Zugangsregeln vorzusehen, die gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung
auf die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit auf die Beförderung von Personen mit Behinderungen und Personen mit
eingeschränkter Mobilität Anwendung finden, eingeschränkter Mobilität Anwendung finden,
19. Nichteinhaltung des Verbots, Personen mit eingeschränkter 19. Nichteinhaltung des Verbots, Personen mit eingeschränkter
Bewegungsfähigkeit bei der Buchung oder beim Kauf der Fahrkarten zu Bewegungsfähigkeit bei der Buchung oder beim Kauf der Fahrkarten zu
diskriminieren, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung, diskriminieren, gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung,
20. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und 20. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der Personen mit eingeschränkter Mobilität über die Zugänglichkeit der
Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den Eisenbahnverkehrsdienste und die Bedingungen für den Zugang zu den
Fahrzeugen zu informieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung, Fahrzeugen zu informieren, gemäß Artikel 20 der Verordnung,
21. Nichteinhaltung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die 21. Nichteinhaltung der Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die
Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Fahrzeuge und andere Einrichtungen für
Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität
zugänglich sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung, zugänglich sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung,
22. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und 22. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit Behinderungen und
Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug bei Personen mit eingeschränkter Mobilität die Fahrt mit dem Zug bei
Abwesenheit von Zugbegleitpersonal zu ermöglichen, gemäß Artikel 21 Abwesenheit von Zugbegleitpersonal zu ermöglichen, gemäß Artikel 21
Absatz 2 der Verordnung, Absatz 2 der Verordnung,
23. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung 23. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung
oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in einem mit Personal oder Personen mit eingeschränkter Mobilität in einem mit Personal
ausgestatteten Bahnhof kostenlos Hilfe zu leisten, sodass die Person ausgestatteten Bahnhof kostenlos Hilfe zu leisten, sodass die Person
in den Zug einsteigen und aus dem Zug aussteigen kann, und der in den Zug einsteigen und aus dem Zug aussteigen kann, und der
Verpflichtung ihnen in einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof Verpflichtung ihnen in einem nicht mit Personal ausgestatteten Bahnhof
leicht zugängliche Informationen anzuzeigen, gemäß Artikel 22 der leicht zugängliche Informationen anzuzeigen, gemäß Artikel 22 der
Verordnung, Verordnung,
24. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung 24. Nichteinhaltung der Verpflichtung, Personen mit einer Behinderung
oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des oder Personen mit eingeschränkter Mobilität im Zug und während des
Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten, gemäß Artikel 23 der Ein- und Aussteigens kostenlos Hilfe zu leisten, gemäß Artikel 23 der
Verordnung, Verordnung,
25. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die 25. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die
Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen, gemäß Artikel Voraussetzungen für das Erbringen von Hilfeleistungen, gemäß Artikel
24 der Verordnung, 24 der Verordnung,
26. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vollständigen Entschädigung 26. Nichteinhaltung der Verpflichtung zur vollständigen Entschädigung
ohne Haftungsobergrenze im Fall von vollständigem oder teilweisem ohne Haftungsobergrenze im Fall von vollständigem oder teilweisem
Verlust oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung von Verlust oder vollständiger oder teilweiser Beschädigung von
Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von
Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität
verwendet werden, gemäß Artikel 25 der Verordnung, verwendet werden, gemäß Artikel 25 der Verordnung,
27. Nichteinhaltung der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu 27. Nichteinhaltung der Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu
ergreifen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu ergreifen, um die persönliche Sicherheit der Fahrgäste zu
gewährleisten, gemäß Artikel 26 der Verordnung, gewährleisten, gemäß Artikel 26 der Verordnung,
28. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, ein 28. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, ein
Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einzurichten, die eingegangenen Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einzurichten, die eingegangenen
Beschwerden innerhalb von bestimmten Fristen zu bearbeiten und einen Beschwerden innerhalb von bestimmten Fristen zu bearbeiten und einen
individuellen Bericht in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden zu individuellen Bericht in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden zu
erstellen, gemäß Artikel 27 der Verordnung, erstellen, gemäß Artikel 27 der Verordnung,
29. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen, 29. Nichteinhaltung der Verpflichtung für Eisenbahnunternehmen,
Dienstqualitätsnormen festzulegen, ein Qualitätsmanagementsystem Dienstqualitätsnormen festzulegen, ein Qualitätsmanagementsystem
anzuwenden und die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen, anzuwenden und die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen,
die sie festgelegt haben, zu überwachen, gemäß Artikel 28 der die sie festgelegt haben, zu überwachen, gemäß Artikel 28 der
Verordnung, Verordnung,
30. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte 30. Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Fahrgäste über die Rechte
zu informieren, die sie durch die Verordnung erhalten, gemäß Artikel zu informieren, die sie durch die Verordnung erhalten, gemäß Artikel
29 der Verordnung. 29 der Verordnung.
Abschnitt 2 - Betrag der administrativen Geldbußen Abschnitt 2 - Betrag der administrativen Geldbußen
Art. 10 - Die Verstöße gegen die Verordnung werden in drei Grade Art. 10 - Die Verstöße gegen die Verordnung werden in drei Grade
eingestuft: eingestuft:
1. Die Verstöße ersten Grades sind individuelle Verstöße und bereiten 1. Die Verstöße ersten Grades sind individuelle Verstöße und bereiten
dem Fahrgast Unannehmlichkeiten oder verursachen einen mittleren dem Fahrgast Unannehmlichkeiten oder verursachen einen mittleren
Schaden. Schaden.
Sie werden mit Geldbußen von 750 bis 1.500 EUR belegt. Sie werden mit Geldbußen von 750 bis 1.500 EUR belegt.
Die in Artikel 9 Nr. 1, 4, 5, 7, 11, 13 bis 17, 19, 20, 22 bis 26 Die in Artikel 9 Nr. 1, 4, 5, 7, 11, 13 bis 17, 19, 20, 22 bis 26
bestimmten Verstöße sind Verstöße ersten Grades; bestimmten Verstöße sind Verstöße ersten Grades;
2. die Verstöße zweiten Grades sind strukturelle Verstöße und bereiten 2. die Verstöße zweiten Grades sind strukturelle Verstöße und bereiten
Unannehmlichkeiten oder sind persönliche Verstöße und verursachen Unannehmlichkeiten oder sind persönliche Verstöße und verursachen
einen schweren Schaden. einen schweren Schaden.
Sie werden mit Geldbußen von 2.000 bis 4.000 EUR belegt. Sie werden mit Geldbußen von 2.000 bis 4.000 EUR belegt.
Die in Artikel 9 Nr. 3, 6, 8, 9, 12 und 18 bestimmten Verstöße sind Die in Artikel 9 Nr. 3, 6, 8, 9, 12 und 18 bestimmten Verstöße sind
Verstöße zweiten Grades; Verstöße zweiten Grades;
3. die Verstöße dritten Grades sind strukturelle Verstöße und 3. die Verstöße dritten Grades sind strukturelle Verstöße und
verursachen einen mittleren bis schweren Schaden. verursachen einen mittleren bis schweren Schaden.
Sie werden mit Geldbußen von 6.000 bis 12.000 EUR belegt. Sie werden mit Geldbußen von 6.000 bis 12.000 EUR belegt.
Die in Artikel 9 Nr. 2, 10, 21, 27, 28 bis 30 bestimmten Verstöße sind Die in Artikel 9 Nr. 2, 10, 21, 27, 28 bis 30 bestimmten Verstöße sind
Verstöße dritten Grades. Verstöße dritten Grades.
Abschnitt 3 - Verfahrensregeln Abschnitt 3 - Verfahrensregeln
Art. 11 - § 1 - Stellt die in Artikel 3 erwähnte Behörde auf der Art. 11 - § 1 - Stellt die in Artikel 3 erwähnte Behörde auf der
Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Berichts und der Überprüfung der Grundlage des in Artikel 5 erwähnten Berichts und der Überprüfung der
Verwaltungsakte fest, dass einer der in Artikel 9 erwähnten Verstöße Verwaltungsakte fest, dass einer der in Artikel 9 erwähnten Verstöße
begangen worden ist, notifiziert sie dem Betreffenden binnen einer begangen worden ist, notifiziert sie dem Betreffenden binnen einer
Frist von zehn Tagen nach Empfang des in Artikel 5 erwähnten Berichts Frist von zehn Tagen nach Empfang des in Artikel 5 erwähnten Berichts
per Einschreiben mit Rückschein ihre Absicht, ihm eine administrative per Einschreiben mit Rückschein ihre Absicht, ihm eine administrative
Geldbuße aufzuerlegen. Geldbuße aufzuerlegen.
§ 2 - Dieser Brief enthält eine Abschrift des in Artikel 5 erwähnten § 2 - Dieser Brief enthält eine Abschrift des in Artikel 5 erwähnten
Berichts und legt Folgendes dar: Berichts und legt Folgendes dar:
1. den Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße 1. den Tatbestand, für den das Verfahren der administrativen Geldbuße
eingeleitet worden ist, eingeleitet worden ist,
2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht 2. die Tage und Uhrzeiten, während denen der Betreffende das Recht
hat, seine Akte einzusehen, hat, seine Akte einzusehen,
3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Beistand 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Beistand
betreuen zu lassen, betreuen zu lassen,
4. dass der Betreffende über eine Frist von dreißig Tagen verfügt, die 4. dass der Betreffende über eine Frist von dreißig Tagen verfügt, die
drei Werktage nach Empfang des Einschreibens zu laufen beginnt, um ihm drei Werktage nach Empfang des Einschreibens zu laufen beginnt, um ihm
ein Einschreiben mit seinen Verteidigungsmitteln und gegebenenfalls ein Einschreiben mit seinen Verteidigungsmitteln und gegebenenfalls
einen Antrag auf Anhörung zu übermitteln. einen Antrag auf Anhörung zu übermitteln.
§ 3 - Wenn der Betreffende gemäß § 2 Nr. 4 beantragt, angehört zu § 3 - Wenn der Betreffende gemäß § 2 Nr. 4 beantragt, angehört zu
werden, verfügt die Behörde über fünfzehn Tage ab Empfang dieses werden, verfügt die Behörde über fünfzehn Tage ab Empfang dieses
Antrags, um dem Betreffenden per Einschreiben das Datum der Antrags, um dem Betreffenden per Einschreiben das Datum der
Anhörungssitzung zu notifizieren. Dieses Datum liegt innerhalb des Anhörungssitzung zu notifizieren. Dieses Datum liegt innerhalb des
Zeitraums von dreißig Tagen nach Empfang dieses Einschreibens. Zeitraums von dreißig Tagen nach Empfang dieses Einschreibens.
Diese Fristen sind vorgesehen zur Vermeidung der Nichtigkeit des Diese Fristen sind vorgesehen zur Vermeidung der Nichtigkeit des
gesamten Verfahrens der administrativen Geldbuße. gesamten Verfahrens der administrativen Geldbuße.
§ 4 - In Ermangelung einer Antwort des Betreffenden binnen der in § 2 § 4 - In Ermangelung einer Antwort des Betreffenden binnen der in § 2
Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen setzt die Behörde die Nr. 4 erwähnten Frist von dreißig Tagen setzt die Behörde die
Bearbeitung der Akte fort. Bearbeitung der Akte fort.
§ 5 - Wenn eine Anhörung des Betreffenden stattfindet, wird ein § 5 - Wenn eine Anhörung des Betreffenden stattfindet, wird ein
Bericht von dieser Anhörung erstellt und der Verwaltungsakte Bericht von dieser Anhörung erstellt und der Verwaltungsakte
beigefügt. beigefügt.
Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnte Behörde kann durch einen mit Art. 12 - Die in Artikel 3 erwähnte Behörde kann durch einen mit
Gründen versehenen Antrag von jeder betreffenden Person alle Angaben Gründen versehenen Antrag von jeder betreffenden Person alle Angaben
zur Untermauerung ihrer Akte anfordern und es ihr ermöglichen, ihre zur Untermauerung ihrer Akte anfordern und es ihr ermöglichen, ihre
Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Entscheidung in Kenntnis der Sachlage zu treffen.
Art. 13 - Frühestens nach der in Artikel 11 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist Art. 13 - Frühestens nach der in Artikel 11 § 2 Nr. 4 erwähnten Frist
von dreißig Tagen und auf jeden Fall höchstens dreißig Tage nach der von dreißig Tagen und auf jeden Fall höchstens dreißig Tage nach der
Anhörungssitzung des Betreffenden - falls er diese beantragt hat und Anhörungssitzung des Betreffenden - falls er diese beantragt hat und
bei der gemäß Artikel 11 § 3 erfolgten Vorladung der Behörde bei der gemäß Artikel 11 § 3 erfolgten Vorladung der Behörde
erschienen ist - trifft die Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die erschienen ist - trifft die Behörde eine Entscheidung in Bezug auf die
Taten, auf die das Verfahren sich bezieht. Sie notifiziert dem Taten, auf die das Verfahren sich bezieht. Sie notifiziert dem
Betreffenden diese Entscheidung per Einschreiben. Betreffenden diese Entscheidung per Einschreiben.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in der Entscheidung zur Zur Vermeidung der Nichtigkeit sind in der Entscheidung zur
Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der Auferlegung einer administrativen Geldbuße der Betrag der
administrativen Geldbuße sowie die Rechtsmittel, die gegen diese administrativen Geldbuße sowie die Rechtsmittel, die gegen diese
Entscheidung offen stehen, angegeben. Entscheidung offen stehen, angegeben.
Art. 14 - Die Verjährungsfrist für die Auferlegung einer Art. 14 - Die Verjährungsfrist für die Auferlegung einer
administrativen Geldbuße wird auf drei Jahre ab dem Datum der Begehung administrativen Geldbuße wird auf drei Jahre ab dem Datum der Begehung
der Taten festgelegt. der Taten festgelegt.
Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei
Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen
müssen. müssen.
Art. 15 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren Verstößen werden Art. 15 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren Verstößen werden
alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des
Maximums der höchsten administrativen Geldbuße dritten Grades Maximums der höchsten administrativen Geldbuße dritten Grades
übersteigen zu dürfen. übersteigen zu dürfen.
Art. 16 - Wird dem Zuwiderhandelnden für den gleichen Verstoß im Jahr, Art. 16 - Wird dem Zuwiderhandelnden für den gleichen Verstoß im Jahr,
nachdem eine Entscheidung der Behörde, eine administrative Geldbuße nachdem eine Entscheidung der Behörde, eine administrative Geldbuße
aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder ein Jahr, nachdem der
Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell
rechtskräftig geworden ist, eine administrative Geldbuße auferlegt, rechtskräftig geworden ist, eine administrative Geldbuße auferlegt,
dann können die in Artikel 10 definierten Mindestbeträge verdoppelt dann können die in Artikel 10 definierten Mindestbeträge verdoppelt
werden. werden.
Art. 17 - Um den Betrag der Geldbuße zu bestimmen, achtet die Behörde Art. 17 - Um den Betrag der Geldbuße zu bestimmen, achtet die Behörde
darauf, dass die Geldbuße im Verhältnis stehen muss zur Schwere der darauf, dass die Geldbuße im Verhältnis stehen muss zur Schwere der
Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu den spezifischen Angaben der Taten, die ihr zugrunde liegen, und zu den spezifischen Angaben der
Akte und einem eventuellen Rückfall. Akte und einem eventuellen Rückfall.
Abschnitt 4 - Auferlegung einer administrativen Geldbuße Abschnitt 4 - Auferlegung einer administrativen Geldbuße
Art. 18 - Die in Artikel 10 erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1. Art. 18 - Die in Artikel 10 erwähnten Beträge werden jedes Jahr am 1.
Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Januar gemäß folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst:
Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Basisbetrag, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den
Anfangsindex. Anfangsindex.
Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des
Jahres, das der Anpassung der Beträge voraufgeht. Jahres, das der Anpassung der Beträge voraufgeht.
Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2012. Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2012.
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der
Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf den Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt. Das Ergebnis wird auf den
nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als
fünfzig Cent beträgt. fünfzig Cent beträgt.
Art. 19 - § 1 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Art. 19 - § 1 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative
Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine
administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder
nachdem der Ablehnungsentscheid über die Beschwerde gegen diese nachdem der Ablehnungsentscheid über die Beschwerde gegen diese
Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.
Ab diesem Zeitpunkt sind die Geldbußen vollstreckbar. Ab diesem Zeitpunkt sind die Geldbußen vollstreckbar.
§ 2 - Der Betrag der Geldbußen wird dem FÖD Mobilität und § 2 - Der Betrag der Geldbußen wird dem FÖD Mobilität und
Transportwesen zugeführt. Transportwesen zugeführt.
Art. 20 - Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit Art. 20 - Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit
Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen
Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des
Betrags der administrativen Geldbuße. Betrags der administrativen Geldbuße.
KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 21 - Es werden aufgehoben: Art. 21 - Es werden aufgehoben:
1. die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur 1. die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, Festlegung verschiedener Bestimmungen,
2. der Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung 2. der Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2011 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen [sic, zu lesen ist: Gesetzes vom 2. verschiedener Bestimmungen [sic, zu lesen ist: Gesetzes vom 2.
Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Dezember 2011 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen
Mobilität], Mobilität],
3. der Königliche Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung der 3. der Königliche Erlass vom 14. Februar 2011 zur Festlegung der
Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstößen Regelung über die anzuwendenden Sanktionen im Falle von Verstößen
gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr,
4. der Königliche Erlass vom 7. März 2013 zur Bestimmung der 4. der Königliche Erlass vom 7. März 2013 zur Bestimmung der
Verfahrensregeln zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG) Verfahrensregeln zur Anwendung von Artikel 30 § 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr. Eisenbahnverkehr.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung
Art. 22 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zeitlich Art. 22 - Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zeitlich
begrenzt auf Taten, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden begrenzt auf Taten, die mit Verwaltungssanktionen geahndet werden
können und nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden. können und nach Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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