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Vue multilingue de Loi du 15/05/2014
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Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2,
articles 1, 2, 11, 12, 13 et 24 à 28 de la loi du 15 mai 2014 portant 11, 12, 13 en 24 tot 28 van de wet van 15 mei 2014 houdende uitvoering
exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance
belge du 22 mai 2014). (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft
KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung
Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:
"Ab dem 1. Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1
um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für
einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00
EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der
Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht."
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form
einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die
Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die
Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, erwähnten Lohngrenzen Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, erwähnten Lohngrenzen
infolge der in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes infolge der in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Bindung an den Preisindex ab dem Quartal nach dem Quartal, erwähnten Bindung an den Preisindex ab dem Quartal nach dem Quartal,
in dem diese Lohngrenzen erhöht werden, oder, wenn diese Erhöhung mit in dem diese Lohngrenzen erhöht werden, oder, wenn diese Erhöhung mit
dem Beginn eines Quartals zusammenfällt, ab diesem Quartal. dem Beginn eines Quartals zusammenfällt, ab diesem Quartal.
Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage
von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der
für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31.
Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird. Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird.
Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage
von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden
Absatzes, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung Absatzes, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung
der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 um der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 um
zwei Prozent erhöht wird. zwei Prozent erhöht wird.
Ab dem ersten Quartal 2019 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage Ab dem ersten Quartal 2019 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage
von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung der zwei vorhergehenden von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung der zwei vorhergehenden
Absätze, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung Absätze, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung
der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 um der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 um
zwei Prozent erhöht wird. zwei Prozent erhöht wird.
Das Ergebnis der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten Das Ergebnis der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten
Berechnungen wird jedes Mal auf das nächste Hunderstel auf- oder Berechnungen wird jedes Mal auf das nächste Hunderstel auf- oder
abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird." abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands
Art. 11 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Art. 11 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den
Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt ersetzt: Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung
getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 6 getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 6
Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September
des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz
erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen
automatisch in Kraft treten. automatisch in Kraft treten.
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten
Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die
erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind. erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in
Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der
vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn
ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine
gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden
Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen
Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der
Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen,
dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
Art. 12 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 12 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung
getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73 getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73
Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September
des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz
erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen
automatisch in Kraft treten. automatisch in Kraft treten.
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten
Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die
erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind. erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in
Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der
vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn
ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine
gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen
Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der
Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen,
dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
Art. 13 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15.
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung
getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel
73ter Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. 73ter Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1.
September des Folgejahres in Kraft. September des Folgejahres in Kraft.
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in
Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung des Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung des
vorangehenden Absatzes nicht verwendet wird, und versieht ihn vorangehenden Absatzes nicht verwendet wird, und versieht ihn
ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine
gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen
Wirtschaftsrates, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, Wirtschaftsrates, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe,
des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des
Föderalen Beirats für Ältere in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen Föderalen Beirats für Ältere in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der
Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen,
dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist."
(...) (...)
TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation - Duale Ausbildung TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation - Duale Ausbildung
(...) (...)
KAPITEL 2 - Duale Ausbildung KAPITEL 2 - Duale Ausbildung
Abschnitt 1 - Anschluss Abschnitt 1 - Anschluss
Art. 24 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 24 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen Textes]
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Der König bestimmt, was unter Lehrlingen zu verstehen ist." "Der König bestimmt, was unter Lehrlingen zu verstehen ist."
Abschnitt 2 - Dimona-Anpassung Abschnitt 2 - Dimona-Anpassung
Art. 25 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 5. Art. 25 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 5.
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt:
"c) Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des "c) Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt
sind,". sind,".
Abschnitt 3 - Erstbeschäftigungsabkommen - Anpassung der Abschnitt 3 - Erstbeschäftigungsabkommen - Anpassung der
Begriffsbestimmung von EBA Typ 3 Begriffsbestimmung von EBA Typ 3
Art. 26 - Artikel 27 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 Art. 26 - Artikel 27 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999
zur Förderung der Beschäftigung wird wie folgt ersetzt: zur Förderung der Beschäftigung wird wie folgt ersetzt:
"3. a) jegliche Verträge, durch die Lehrlinge, so wie sie in "3. a) jegliche Verträge, durch die Lehrlinge, so wie sie in
Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind, gebunden sind, Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind, gebunden sind,
b) jegliche anderen Arten von Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommen b) jegliche anderen Arten von Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommen
beziehungsweise -verträgen, die der König bestimmt." beziehungsweise -verträgen, die der König bestimmt."
Abschnitt 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Abschnitt 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
- Zweig Entschädigungen - Zweig Entschädigungen
Art. 27 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des am 14. Juli 1994 Art. 27 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz mit Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Lehrlinge, wie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes "Lehrlinge, wie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt, gelten bis 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt, gelten bis
zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren
erreichen, als Arbeitnehmer, auf die die erreichen, als Arbeitnehmer, auf die die
Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist." Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist."
Abschnitt 5 - Schlussbestimmung Abschnitt 5 - Schlussbestimmung
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Lehrlinge, deren laufende Lehr-, Ausbildungs- oder Lehrlinge, deren laufende Lehr-, Ausbildungs- oder
Eingliederungsverträge nicht den in Ausführung von Artikel 1 § 1 Eingliederungsverträge nicht den in Ausführung von Artikel 1 § 1
Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer bestimmten Kriterien entsprechen, unterliegen weiterhin Arbeitnehmer bestimmten Kriterien entsprechen, unterliegen weiterhin
den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels
anwendbar waren, und zwar bis Ende des betreffenden Vertrages. anwendbar waren, und zwar bis Ende des betreffenden Vertrages.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Energie Der Staatssekretär für Energie
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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