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Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2014. - Loi portant exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2014. - Wet houdende uitvoering van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, |
articles 1, 2, 11, 12, 13 et 24 à 28 de la loi du 15 mai 2014 portant | 11, 12, 13 en 24 tot 28 van de wet van 15 mei 2014 houdende uitvoering |
exécution du pacte de compétitivité, d'emploi et de relance (Moniteur | van het pact voor competitiviteit, werkgelegenheid en relance |
belge du 22 mai 2014). | (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für | 15. MAI 2014 - Gesetz zur Ausführung des Pakts für |
Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung | Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wirtschaftsbelebung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft | TITEL 2 - Arbeitskostenverringerung und Unterstützung der Kaufkraft |
KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung | KAPITEL 1 - Beitragsermäßigung |
Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, | Art. 2 - Artikel 331 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
"Ab dem 1. Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 | "Ab dem 1. Januar 2015 wird F für einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 |
um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für | um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2017 wird F für |
einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 | einen Arbeitnehmer der Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 |
EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der | EUR erhöht. Ab dem 1. Januar 2019 wird F für einen Arbeitnehmer der |
Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." | Kategorie 1 erneut um einen Betrag von 14,00 EUR erhöht." |
2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes | Erhöhung der Lohngrenzen die Erhöhung der in Artikel 2 des Gesetzes |
vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form | vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form |
einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die | einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die |
Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die | Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die |
Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, erwähnten Lohngrenzen | Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind, erwähnten Lohngrenzen |
infolge der in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes | infolge der in Artikel 2 § 2 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Bindung an den Preisindex ab dem Quartal nach dem Quartal, | erwähnten Bindung an den Preisindex ab dem Quartal nach dem Quartal, |
in dem diese Lohngrenzen erhöht werden, oder, wenn diese Erhöhung mit | in dem diese Lohngrenzen erhöht werden, oder, wenn diese Erhöhung mit |
dem Beginn eines Quartals zusammenfällt, ab diesem Quartal. | dem Beginn eines Quartals zusammenfällt, ab diesem Quartal. |
Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage | Ab dem ersten Quartal 2015 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage |
von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der | von Absatz 6 festgelegt, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der |
für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. | für jede Erhöhung der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. |
Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird. | Dezember 2014 um zwei Prozent erhöht wird. |
Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage | Ab dem ersten Quartal 2017 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage |
von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden | von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung | Absatzes, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung |
der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 um | der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 um |
zwei Prozent erhöht wird. | zwei Prozent erhöht wird. |
Ab dem ersten Quartal 2019 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage | Ab dem ersten Quartal 2019 wird S0, so wie vom König auf der Grundlage |
von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung der zwei vorhergehenden | von Absatz 6 festgelegt und nach Anwendung der zwei vorhergehenden |
Absätze, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung | Absätze, um einen Betrag von 480,00 EUR erhöht, der für jede Erhöhung |
der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 um | der Lohngrenzen im Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 um |
zwei Prozent erhöht wird. | zwei Prozent erhöht wird. |
Das Ergebnis der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten | Das Ergebnis der in den drei vorhergehenden Absätzen erwähnten |
Berechnungen wird jedes Mal auf das nächste Hunderstel auf- oder | Berechnungen wird jedes Mal auf das nächste Hunderstel auf- oder |
abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird." | abgerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird." |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands | KAPITEL 5 - Anpassung an die Entwicklung des Wohlstands |
Art. 11 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den | Art. 11 - Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den |
Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt ersetzt: | Solidaritätspakt zwischen den Generationen wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 6 | getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 6 |
Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September | Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September |
des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz | des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz |
erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des | erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen | Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen |
automatisch in Kraft treten. | automatisch in Kraft treten. |
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten | Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten |
Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die | Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die |
erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind. | erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind. |
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in | Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in |
Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der | Artikel 6 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der |
vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn | vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn |
ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine | ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine |
gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden | gemeinsame Stellungnahme des Allgemeinen geschäftsführenden |
Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen | Ausschusses für das Sozialstatut der Selbständigen und des Zentralen |
Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen | Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen |
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der | Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der |
Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, | Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, |
dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." | dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." |
Art. 12 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 72 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73 | getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel 73 |
Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September | Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. September |
des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz | des Folgejahres in Kraft. Die Anhebungen, die den in demselben Absatz |
erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des | erwähnten Ausgaben entsprechen, treten automatisch am 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen | Jahres nach dem Jahr in Kraft, in dem die vorerwähnten Anpassungen |
automatisch in Kraft treten. | automatisch in Kraft treten. |
Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten | Was nicht pauschale Leistungen betrifft, finden die oben erwähnten |
Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die | Anpassungen nur auf jene nicht pauschalen Leistungen Anwendung, die |
erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind. | erstmals vor dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt worden sind. |
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in | Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in |
Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der | Artikel 73 Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung der |
vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn | vorangehenden Absätze nicht verwendet wird, und versieht ihn |
ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine | ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine |
gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen | gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Zentralen |
Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen | Wirtschaftsrates in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen |
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der | Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der |
Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, | Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, |
dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." | dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." |
Art. 13 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 73bis § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. | " § 3 - Liegt die in § 2 erwähnte Stellungnahme nicht vor dem 15. |
September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung | September des Jahres vor, in dem die in § 1 erwähnte Entscheidung |
getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel | getroffen werden muss, treten die Anpassungen, die den in Artikel |
73ter Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. | 73ter Absatz 2 erwähnten Ausgaben entsprechen, automatisch am 1. |
September des Folgejahres in Kraft. | September des Folgejahres in Kraft. |
Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in | Die Regierung erstellt einen Entscheidungsentwurf für den Teil der in |
Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung des | Artikel 73ter Absatz 2 erwähnten Mittel, der infolge der Anwendung des |
vorangehenden Absatzes nicht verwendet wird, und versieht ihn | vorangehenden Absatzes nicht verwendet wird, und versieht ihn |
ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine | ausführlich mit Gründen. In diesem Fall beantragt die Regierung eine |
gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen | gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, des Zentralen |
Wirtschaftsrates, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, | Wirtschaftsrates, des Föderalen Beratungsausschusses für Sozialhilfe, |
des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des | des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung und des |
Föderalen Beirats für Ältere in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen | Föderalen Beirats für Ältere in Bezug auf ihren mit Gründen versehenen |
Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der | Entscheidungsentwurf. Liegt binnen einem Monat nach Beantragung der |
Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, | Stellungnahme keine solche Stellungnahme vor, wird davon ausgegangen, |
dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." | dass eine Stellungnahme abgegeben worden ist." |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation - Duale Ausbildung | TITEL 4 - Investition in Ausbildung und Innovation - Duale Ausbildung |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Duale Ausbildung | KAPITEL 2 - Duale Ausbildung |
Abschnitt 1 - Anschluss | Abschnitt 1 - Anschluss |
Art. 24 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 24 - Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: | Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Der König bestimmt, was unter Lehrlingen zu verstehen ist." | "Der König bestimmt, was unter Lehrlingen zu verstehen ist." |
Abschnitt 2 - Dimona-Anpassung | Abschnitt 2 - Dimona-Anpassung |
Art. 25 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 5. | Art. 25 - Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses vom 5. |
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung | November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung |
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: | gesetzlichen Pensionsregelungen wird wie folgt ersetzt: |
"c) Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des | "c) Lehrlinge, so wie sie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt |
sind,". | sind,". |
Abschnitt 3 - Erstbeschäftigungsabkommen - Anpassung der | Abschnitt 3 - Erstbeschäftigungsabkommen - Anpassung der |
Begriffsbestimmung von EBA Typ 3 | Begriffsbestimmung von EBA Typ 3 |
Art. 26 - Artikel 27 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 | Art. 26 - Artikel 27 Absatz 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 |
zur Förderung der Beschäftigung wird wie folgt ersetzt: | zur Förderung der Beschäftigung wird wie folgt ersetzt: |
"3. a) jegliche Verträge, durch die Lehrlinge, so wie sie in | "3. a) jegliche Verträge, durch die Lehrlinge, so wie sie in |
Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 | Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 |
zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind, gebunden sind, | Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt sind, gebunden sind, |
b) jegliche anderen Arten von Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommen | b) jegliche anderen Arten von Ausbildungs- oder Eingliederungsabkommen |
beziehungsweise -verträgen, die der König bestimmt." | beziehungsweise -verträgen, die der König bestimmt." |
Abschnitt 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung | Abschnitt 4 - Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung |
- Zweig Entschädigungen | - Zweig Entschädigungen |
Art. 27 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des am 14. Juli 1994 | Art. 27 - Artikel 86 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz mit | Entschädigungspflichtversicherung wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Lehrlinge, wie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes | "Lehrlinge, wie in Ausführung von Artikel 1 § 1 Absatz 3 des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt, gelten bis | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer bestimmt, gelten bis |
zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren | zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das Alter von 18 Jahren |
erreichen, als Arbeitnehmer, auf die die | erreichen, als Arbeitnehmer, auf die die |
Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist." | Entschädigungspflichtversicherung anwendbar ist." |
Abschnitt 5 - Schlussbestimmung | Abschnitt 5 - Schlussbestimmung |
Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. | Art. 28 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. |
Lehrlinge, deren laufende Lehr-, Ausbildungs- oder | Lehrlinge, deren laufende Lehr-, Ausbildungs- oder |
Eingliederungsverträge nicht den in Ausführung von Artikel 1 § 1 | Eingliederungsverträge nicht den in Ausführung von Artikel 1 § 1 |
Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer bestimmten Kriterien entsprechen, unterliegen weiterhin | Arbeitnehmer bestimmten Kriterien entsprechen, unterliegen weiterhin |
den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels | den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels |
anwendbar waren, und zwar bis Ende des betreffenden Vertrages. | anwendbar waren, und zwar bis Ende des betreffenden Vertrages. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Energie | Der Staatssekretär für Energie |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |