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Loi relative à l'interdiction temporaire de résidence en cas de violence domestique. - Traduction allemande | Wet betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk geweld. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 2012. - Loi relative à l'interdiction temporaire de résidence | 15 MEI 2012. - Wet betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van |
en cas de violence domestique. - Traduction allemande | huiselijk geweld. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei |
loi du 15 mai 2012 relative à l'interdiction temporaire de résidence | 2012 betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk |
en cas de violence domestique (Moniteur belge du 1er octobre 2012). | geweld (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle | 15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle |
häuslicher Gewalt | häuslicher Gewalt |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Das Hausverbot | KAPITEL 2 - Das Hausverbot |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
"weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde. | "weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde. |
Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die | Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die |
Anwesenheit einer volljährigen Person an einem Wohnort eine ernsthafte | Anwesenheit einer volljährigen Person an einem Wohnort eine ernsthafte |
und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer oder mehrerer | und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer oder mehrerer |
Personen, die denselben Wohnort haben, darstellt, kann der Prokurator | Personen, die denselben Wohnort haben, darstellt, kann der Prokurator |
des Königs dieser Person gegenüber ein Hausverbot anordnen. | des Königs dieser Person gegenüber ein Hausverbot anordnen. |
§ 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die | § 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die |
Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen, | Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen, |
sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten | sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten |
oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 Nr. 3 erwähnten | oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 Nr. 3 erwähnten |
Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten. | Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten. |
§ 3 - Das Hausverbot gilt für maximal zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo | § 3 - Das Hausverbot gilt für maximal zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo |
es der betreffenden Person notifiziert worden ist. | es der betreffenden Person notifiziert worden ist. |
§ 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich | § 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich |
festgehalten und umfasst folgende Angaben: | festgehalten und umfasst folgende Angaben: |
1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die die Massnahme | 1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die die Massnahme |
gilt, | gilt, |
2. die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten | 2. die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten |
Hausverbot gegeben haben, | Hausverbot gegeben haben, |
3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht | 3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht |
mehr in Kontakt treten darf, | mehr in Kontakt treten darf, |
4. die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot | 4. die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot |
auferlegt werden können. | auferlegt werden können. |
§ 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und | § 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und |
denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der | denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der |
Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der | Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der |
lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das | lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das |
Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür | Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür |
geeignete Kommunikationsmittel notifiziert. | geeignete Kommunikationsmittel notifiziert. |
Der Prokurator des Königs nimmt mit dem Dienst für Opferbetreuung | Der Prokurator des Königs nimmt mit dem Dienst für Opferbetreuung |
seiner Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit dieser Dienst den | seiner Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit dieser Dienst den |
Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, | Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, |
beisteht und sie informiert. | beisteht und sie informiert. |
Wenn die Situation, die zum Hausverbot Anlass gegeben hat, derart | Wenn die Situation, die zum Hausverbot Anlass gegeben hat, derart |
dringend ist, kann die Entscheidung des Prokurators des Königs der | dringend ist, kann die Entscheidung des Prokurators des Königs der |
weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird | weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird |
der weggewiesenen Person so schnell wie möglich eine Kopie der | der weggewiesenen Person so schnell wie möglich eine Kopie der |
Anordnung übermittelt. | Anordnung übermittelt. |
§ 6 - Spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der | § 6 - Spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der |
Anordnung teilt die weggewiesene Person dem Prokurator des Königs mit, | Anordnung teilt die weggewiesene Person dem Prokurator des Königs mit, |
an welchem Ort und auf welche Weise sie während des Verbots erreichbar | an welchem Ort und auf welche Weise sie während des Verbots erreichbar |
ist. | ist. |
§ 7 - Der Prokurator des Königs kann das Hausverbot jederzeit | § 7 - Der Prokurator des Königs kann das Hausverbot jederzeit |
aufheben, wenn er der Ansicht ist, dass die in § 1 erwähnte Gefahr | aufheben, wenn er der Ansicht ist, dass die in § 1 erwähnte Gefahr |
ausgeräumt ist, oder, wenn die Umstände es rechtfertigen, die | ausgeräumt ist, oder, wenn die Umstände es rechtfertigen, die |
Modalitäten dieser Massnahme ändern. Er handelt dabei gemäss den | Modalitäten dieser Massnahme ändern. Er handelt dabei gemäss den |
Paragraphen 4 und 5. | Paragraphen 4 und 5. |
Art. 4 - § 1 - Spätestens am ersten Tag, an dem die Kanzlei nach dem | Art. 4 - § 1 - Spätestens am ersten Tag, an dem die Kanzlei nach dem |
Datum der Anordnung des Hausverbots geöffnet ist, teilt der Prokurator | Datum der Anordnung des Hausverbots geöffnet ist, teilt der Prokurator |
des Königs dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für | des Königs dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für |
den das Hausverbot gilt, gelegen ist, die Anordnung mit. | den das Hausverbot gilt, gelegen ist, die Anordnung mit. |
Der Prokurator des Königs übermittelt dem Friedensrichter und den | Der Prokurator des Königs übermittelt dem Friedensrichter und den |
Parteien ebenfalls die Protokolle, die Anlass zum Hausverbot gegeben | Parteien ebenfalls die Protokolle, die Anlass zum Hausverbot gegeben |
haben, und gegebenenfalls seine Entscheidung, das Verbot aufzuheben | haben, und gegebenenfalls seine Entscheidung, das Verbot aufzuheben |
oder dessen Modalitäten zu ändern, sowie die Protokolle, durch die | oder dessen Modalitäten zu ändern, sowie die Protokolle, durch die |
Verstösse gegen das Verbot festgestellt werden. | Verstösse gegen das Verbot festgestellt werden. |
§ 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Mitteilung der Anordnung legt | § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Mitteilung der Anordnung legt |
der Friedensrichter Datum und Uhrzeit der Sitzung fest, auf der die | der Friedensrichter Datum und Uhrzeit der Sitzung fest, auf der die |
Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet binnen der in Artikel | Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet binnen der in Artikel |
3 § 3 erwähnten Frist statt. | 3 § 3 erwähnten Frist statt. |
Der Greffier notifiziert den in der Anordnung des Prokurators des | Der Greffier notifiziert den in der Anordnung des Prokurators des |
Königs erwähnten Parteien per Gerichtsbrief Ort, Datum und Uhrzeit der | Königs erwähnten Parteien per Gerichtsbrief Ort, Datum und Uhrzeit der |
Sitzung und fordert sie gegebenenfalls dazu auf, einen Antrag auf | Sitzung und fordert sie gegebenenfalls dazu auf, einen Antrag auf |
dringende und vorläufige Massnahmen oder auf vorläufige Massnahmen mit | dringende und vorläufige Massnahmen oder auf vorläufige Massnahmen mit |
Bezug auf den gemeinsamen Wohnort einzureichen. | Bezug auf den gemeinsamen Wohnort einzureichen. |
Er teilt dem Prokurator des Königs, der das Hausverbot angeordnet hat, | Er teilt dem Prokurator des Königs, der das Hausverbot angeordnet hat, |
ebenfalls Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. | ebenfalls Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. |
Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien oder der Prokurator des Königs bei | Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien oder der Prokurator des Königs bei |
der Sitzung schriftlich oder mündlich darum ersuchen, behandelt der | der Sitzung schriftlich oder mündlich darum ersuchen, behandelt der |
Friedensrichter die Sache und hört er die anwesenden Parteien an. | Friedensrichter die Sache und hört er die anwesenden Parteien an. |
Die Sache wird in der Ratskammer behandelt. Der Friedensrichter kann | Die Sache wird in der Ratskammer behandelt. Der Friedensrichter kann |
jedoch zu jedem Verfahrenszeitpunkt je nach den Umständen entweder von | jedoch zu jedem Verfahrenszeitpunkt je nach den Umständen entweder von |
Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Partei | Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Partei |
des Rechtsstreits anordnen, dass die Verhandlungen öffentlich sein | des Rechtsstreits anordnen, dass die Verhandlungen öffentlich sein |
sollen. | sollen. |
§ 2 - Während dieser Sitzung befindet der Friedensrichter auf Antrag | § 2 - Während dieser Sitzung befindet der Friedensrichter auf Antrag |
darüber, ob die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt | darüber, ob die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt |
sind. | sind. |
Er kann das Hausverbot aufheben oder es durch ein mit Gründen | Er kann das Hausverbot aufheben oder es durch ein mit Gründen |
versehenes Urteil um maximal drei Monate ab dem Datum des Urteils | versehenes Urteil um maximal drei Monate ab dem Datum des Urteils |
verlängern, wenn und sofern die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tatsachen | verlängern, wenn und sofern die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tatsachen |
oder Umstände es am Tag des Urteils rechtfertigen. | oder Umstände es am Tag des Urteils rechtfertigen. |
Die Entscheidung ist einstweilen vollstreckbar. | Die Entscheidung ist einstweilen vollstreckbar. |
§ 3 - Der Greffier notifiziert den Parteien per Gerichtsbrief das | § 3 - Der Greffier notifiziert den Parteien per Gerichtsbrief das |
Urteil und informiert sie über die Rechtsmittel, über die sie | Urteil und informiert sie über die Rechtsmittel, über die sie |
verfügen. Er teilt das Urteil ebenfalls dem Prokurator des Königs mit. | verfügen. Er teilt das Urteil ebenfalls dem Prokurator des Königs mit. |
§ 4 - Der Friedensrichter kann auf Antrag einer der Parteien oder des | § 4 - Der Friedensrichter kann auf Antrag einer der Parteien oder des |
Prokurators des Königs durch ein mit Gründen versehenes Urteil | Prokurators des Königs durch ein mit Gründen versehenes Urteil |
jederzeit die Modalitäten der Massnahme des Hausverbots ändern oder | jederzeit die Modalitäten der Massnahme des Hausverbots ändern oder |
das Hausverbot aufheben, wenn die Umstände der Sache es erfordern. | das Hausverbot aufheben, wenn die Umstände der Sache es erfordern. |
§ 5 - Die Sache bleibt in der Liste des Friedensgerichts eingetragen, | § 5 - Die Sache bleibt in der Liste des Friedensgerichts eingetragen, |
bis das Hausverbot endet. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch | bis das Hausverbot endet. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch |
einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei | einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei |
hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen | hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen |
Antrag erneut vor den Friedensrichter gebracht werden. Artikel 730 § 2 | Antrag erneut vor den Friedensrichter gebracht werden. Artikel 730 § 2 |
Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht | Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 6 - Während der Dauer des Hausverbots können die Parteien durch | § 6 - Während der Dauer des Hausverbots können die Parteien durch |
einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei | einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei |
hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen | hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen |
Antrag einen Antrag auf dringende und vorläufige Massnahmen | Antrag einen Antrag auf dringende und vorläufige Massnahmen |
einreichen. | einreichen. |
§ 7 - Das Hausverbot endet, wenn der Friedensrichter binnen der in | § 7 - Das Hausverbot endet, wenn der Friedensrichter binnen der in |
Artikel 3 § 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat. Das | Artikel 3 § 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat. Das |
Hausverbot endet von Rechts wegen, wenn mit Bezug auf den gemeinsamen | Hausverbot endet von Rechts wegen, wenn mit Bezug auf den gemeinsamen |
Wohnort eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist. | Wohnort eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist. |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |