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Loi relative à l'interdiction temporaire de résidence en cas de violence domestique. - Traduction allemande Wet betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk geweld. - Duitse vertaling
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15 MAI 2012. - Loi relative à l'interdiction temporaire de résidence 15 MEI 2012. - Wet betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van
en cas de violence domestique. - Traduction allemande huiselijk geweld. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei
loi du 15 mai 2012 relative à l'interdiction temporaire de résidence 2012 betreffende het tijdelijk huisverbod in geval van huiselijk
en cas de violence domestique (Moniteur belge du 1er octobre 2012). geweld (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle 15. MAI 2012 - Gesetz über das zeitweilige Hausverbot im Falle
häuslicher Gewalt häuslicher Gewalt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Das Hausverbot KAPITEL 2 - Das Hausverbot
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
"weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde. "weggewiesene Person" eine Person, der ein Hausverbot auferlegt wurde.
Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die Art. 3 - § 1 - Wenn aus Tatsachen oder Umständen hervorgeht, dass die
Anwesenheit einer volljährigen Person an einem Wohnort eine ernsthafte Anwesenheit einer volljährigen Person an einem Wohnort eine ernsthafte
und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer oder mehrerer und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit einer oder mehrerer
Personen, die denselben Wohnort haben, darstellt, kann der Prokurator Personen, die denselben Wohnort haben, darstellt, kann der Prokurator
des Königs dieser Person gegenüber ein Hausverbot anordnen. des Königs dieser Person gegenüber ein Hausverbot anordnen.
§ 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die § 2 - Das Hausverbot bringt für die weggewiesene Person die
Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen, Verpflichtung mit sich, den gemeinsamen Wohnort sofort zu verlassen,
sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten sowie das Verbot, diesen Wohnort zu betreten, sich dort aufzuhalten
oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 Nr. 3 erwähnten oder anwesend zu sein, und das Verbot, mit den in § 4 Nr. 3 erwähnten
Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten. Personen, die mit ihr an diesem Ort wohnen, in Kontakt zu treten.
§ 3 - Das Hausverbot gilt für maximal zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo § 3 - Das Hausverbot gilt für maximal zehn Tage ab dem Zeitpunkt, wo
es der betreffenden Person notifiziert worden ist. es der betreffenden Person notifiziert worden ist.
§ 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich § 4 - Die Anordnung des Prokurators des Königs wird schriftlich
festgehalten und umfasst folgende Angaben: festgehalten und umfasst folgende Angaben:
1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die die Massnahme 1. eine Beschreibung des Orts und die Dauer, für die die Massnahme
gilt, gilt,
2. die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten 2. die Tatsachen und Umstände, die Anlass zu dem in § 1 erwähnten
Hausverbot gegeben haben, Hausverbot gegeben haben,
3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht 3. die Namen der Personen, mit denen die weggewiesene Person nicht
mehr in Kontakt treten darf, mehr in Kontakt treten darf,
4. die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot 4. die Strafmassnahmen, die im Falle eines Verstosses gegen das Verbot
auferlegt werden können. auferlegt werden können.
§ 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und § 5 - Der Prokurator des Königs teilt der weggewiesenen Person und
denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der denjenigen, die denselben Wohnort haben, unmittelbar den Inhalt der
Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der Anordnung mit. Eine Kopie dieser Entscheidung wird dem Korpschef der
lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das lokalen Polizei der Polizeizone, in deren Bereich der durch das
Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür Hausverbot betroffene Wohnort gelegen ist, durch das am besten dafür
geeignete Kommunikationsmittel notifiziert. geeignete Kommunikationsmittel notifiziert.
Der Prokurator des Königs nimmt mit dem Dienst für Opferbetreuung Der Prokurator des Königs nimmt mit dem Dienst für Opferbetreuung
seiner Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit dieser Dienst den seiner Staatsanwaltschaft Kontakt auf, damit dieser Dienst den
Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben, Personen, die denselben Wohnort wie die weggewiesene Person haben,
beisteht und sie informiert. beisteht und sie informiert.
Wenn die Situation, die zum Hausverbot Anlass gegeben hat, derart Wenn die Situation, die zum Hausverbot Anlass gegeben hat, derart
dringend ist, kann die Entscheidung des Prokurators des Königs der dringend ist, kann die Entscheidung des Prokurators des Königs der
weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird weggewiesenen Person mündlich mitgeteilt werden. In diesem Fall wird
der weggewiesenen Person so schnell wie möglich eine Kopie der der weggewiesenen Person so schnell wie möglich eine Kopie der
Anordnung übermittelt. Anordnung übermittelt.
§ 6 - Spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der § 6 - Spätestens binnen vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der
Anordnung teilt die weggewiesene Person dem Prokurator des Königs mit, Anordnung teilt die weggewiesene Person dem Prokurator des Königs mit,
an welchem Ort und auf welche Weise sie während des Verbots erreichbar an welchem Ort und auf welche Weise sie während des Verbots erreichbar
ist. ist.
§ 7 - Der Prokurator des Königs kann das Hausverbot jederzeit § 7 - Der Prokurator des Königs kann das Hausverbot jederzeit
aufheben, wenn er der Ansicht ist, dass die in § 1 erwähnte Gefahr aufheben, wenn er der Ansicht ist, dass die in § 1 erwähnte Gefahr
ausgeräumt ist, oder, wenn die Umstände es rechtfertigen, die ausgeräumt ist, oder, wenn die Umstände es rechtfertigen, die
Modalitäten dieser Massnahme ändern. Er handelt dabei gemäss den Modalitäten dieser Massnahme ändern. Er handelt dabei gemäss den
Paragraphen 4 und 5. Paragraphen 4 und 5.
Art. 4 - § 1 - Spätestens am ersten Tag, an dem die Kanzlei nach dem Art. 4 - § 1 - Spätestens am ersten Tag, an dem die Kanzlei nach dem
Datum der Anordnung des Hausverbots geöffnet ist, teilt der Prokurator Datum der Anordnung des Hausverbots geöffnet ist, teilt der Prokurator
des Königs dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für des Königs dem Friedensrichter des Kantons, in dem der Wohnort, für
den das Hausverbot gilt, gelegen ist, die Anordnung mit. den das Hausverbot gilt, gelegen ist, die Anordnung mit.
Der Prokurator des Königs übermittelt dem Friedensrichter und den Der Prokurator des Königs übermittelt dem Friedensrichter und den
Parteien ebenfalls die Protokolle, die Anlass zum Hausverbot gegeben Parteien ebenfalls die Protokolle, die Anlass zum Hausverbot gegeben
haben, und gegebenenfalls seine Entscheidung, das Verbot aufzuheben haben, und gegebenenfalls seine Entscheidung, das Verbot aufzuheben
oder dessen Modalitäten zu ändern, sowie die Protokolle, durch die oder dessen Modalitäten zu ändern, sowie die Protokolle, durch die
Verstösse gegen das Verbot festgestellt werden. Verstösse gegen das Verbot festgestellt werden.
§ 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Mitteilung der Anordnung legt § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Mitteilung der Anordnung legt
der Friedensrichter Datum und Uhrzeit der Sitzung fest, auf der die der Friedensrichter Datum und Uhrzeit der Sitzung fest, auf der die
Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet binnen der in Artikel Sache behandelt werden kann. Die Sitzung findet binnen der in Artikel
3 § 3 erwähnten Frist statt. 3 § 3 erwähnten Frist statt.
Der Greffier notifiziert den in der Anordnung des Prokurators des Der Greffier notifiziert den in der Anordnung des Prokurators des
Königs erwähnten Parteien per Gerichtsbrief Ort, Datum und Uhrzeit der Königs erwähnten Parteien per Gerichtsbrief Ort, Datum und Uhrzeit der
Sitzung und fordert sie gegebenenfalls dazu auf, einen Antrag auf Sitzung und fordert sie gegebenenfalls dazu auf, einen Antrag auf
dringende und vorläufige Massnahmen oder auf vorläufige Massnahmen mit dringende und vorläufige Massnahmen oder auf vorläufige Massnahmen mit
Bezug auf den gemeinsamen Wohnort einzureichen. Bezug auf den gemeinsamen Wohnort einzureichen.
Er teilt dem Prokurator des Königs, der das Hausverbot angeordnet hat, Er teilt dem Prokurator des Königs, der das Hausverbot angeordnet hat,
ebenfalls Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. ebenfalls Tag und Uhrzeit der Sitzung mit.
Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien oder der Prokurator des Königs bei Art. 5 - § 1 - Wenn die Parteien oder der Prokurator des Königs bei
der Sitzung schriftlich oder mündlich darum ersuchen, behandelt der der Sitzung schriftlich oder mündlich darum ersuchen, behandelt der
Friedensrichter die Sache und hört er die anwesenden Parteien an. Friedensrichter die Sache und hört er die anwesenden Parteien an.
Die Sache wird in der Ratskammer behandelt. Der Friedensrichter kann Die Sache wird in der Ratskammer behandelt. Der Friedensrichter kann
jedoch zu jedem Verfahrenszeitpunkt je nach den Umständen entweder von jedoch zu jedem Verfahrenszeitpunkt je nach den Umständen entweder von
Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Partei Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer Partei
des Rechtsstreits anordnen, dass die Verhandlungen öffentlich sein des Rechtsstreits anordnen, dass die Verhandlungen öffentlich sein
sollen. sollen.
§ 2 - Während dieser Sitzung befindet der Friedensrichter auf Antrag § 2 - Während dieser Sitzung befindet der Friedensrichter auf Antrag
darüber, ob die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt darüber, ob die in den Artikeln 3 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt
sind. sind.
Er kann das Hausverbot aufheben oder es durch ein mit Gründen Er kann das Hausverbot aufheben oder es durch ein mit Gründen
versehenes Urteil um maximal drei Monate ab dem Datum des Urteils versehenes Urteil um maximal drei Monate ab dem Datum des Urteils
verlängern, wenn und sofern die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tatsachen verlängern, wenn und sofern die in Artikel 3 § 1 erwähnten Tatsachen
oder Umstände es am Tag des Urteils rechtfertigen. oder Umstände es am Tag des Urteils rechtfertigen.
Die Entscheidung ist einstweilen vollstreckbar. Die Entscheidung ist einstweilen vollstreckbar.
§ 3 - Der Greffier notifiziert den Parteien per Gerichtsbrief das § 3 - Der Greffier notifiziert den Parteien per Gerichtsbrief das
Urteil und informiert sie über die Rechtsmittel, über die sie Urteil und informiert sie über die Rechtsmittel, über die sie
verfügen. Er teilt das Urteil ebenfalls dem Prokurator des Königs mit. verfügen. Er teilt das Urteil ebenfalls dem Prokurator des Königs mit.
§ 4 - Der Friedensrichter kann auf Antrag einer der Parteien oder des § 4 - Der Friedensrichter kann auf Antrag einer der Parteien oder des
Prokurators des Königs durch ein mit Gründen versehenes Urteil Prokurators des Königs durch ein mit Gründen versehenes Urteil
jederzeit die Modalitäten der Massnahme des Hausverbots ändern oder jederzeit die Modalitäten der Massnahme des Hausverbots ändern oder
das Hausverbot aufheben, wenn die Umstände der Sache es erfordern. das Hausverbot aufheben, wenn die Umstände der Sache es erfordern.
§ 5 - Die Sache bleibt in der Liste des Friedensgerichts eingetragen, § 5 - Die Sache bleibt in der Liste des Friedensgerichts eingetragen,
bis das Hausverbot endet. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch bis das Hausverbot endet. Im Fall neuer Elemente kann die Sache durch
einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei
hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen
Antrag erneut vor den Friedensrichter gebracht werden. Artikel 730 § 2 Antrag erneut vor den Friedensrichter gebracht werden. Artikel 730 § 2
Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht Buchstabe a) des Gerichtsgesetzbuches ist auf diese Sachen nicht
anwendbar. anwendbar.
§ 6 - Während der Dauer des Hausverbots können die Parteien durch § 6 - Während der Dauer des Hausverbots können die Parteien durch
einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei
hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen
Antrag einen Antrag auf dringende und vorläufige Massnahmen Antrag einen Antrag auf dringende und vorläufige Massnahmen
einreichen. einreichen.
§ 7 - Das Hausverbot endet, wenn der Friedensrichter binnen der in § 7 - Das Hausverbot endet, wenn der Friedensrichter binnen der in
Artikel 3 § 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat. Das Artikel 3 § 3 erwähnten Frist keine Entscheidung getroffen hat. Das
Hausverbot endet von Rechts wegen, wenn mit Bezug auf den gemeinsamen Hausverbot endet von Rechts wegen, wenn mit Bezug auf den gemeinsamen
Wohnort eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist. Wohnort eine gerichtliche Entscheidung getroffen worden ist.
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2012 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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