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Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande Wet tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 fixant un cadre juridique pour certains FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners
prestataires de services de confiance (Moniteur belge du 17 juillet 2007). van vertrouwensdiensten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für 15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, 1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen,
die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht
Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters
in Anspruch nehmen, in Anspruch nehmen,
2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": 2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung":
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung
und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei
die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher
Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist,
3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": 3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung":
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung
und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes
anbieten, anbieten,
4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": 4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben":
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung
und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im
Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei
sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl
und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung
für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält,
5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter 5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter
Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel
gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im
Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines
Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die
Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut
liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn
Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist,
6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes 6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien
ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter
folgender Dienstleistungen: folgender Dienstleistungen:
1. elektronische Archivierung, 1. elektronische Archivierung,
2. elektronische Zeitregistrierung, 2. elektronische Zeitregistrierung,
3. elektronische Einschreiben, 3. elektronische Einschreiben,
4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. 4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen.
Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in
Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus
dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen.
KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter
Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren
Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein.
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte
Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht
zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer.
Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die
Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist.
Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen
unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die
ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden,
dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich
gemacht werden. gemacht werden.
Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den
Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und
unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und
verständlich formuliert sein müssen: verständlich formuliert sein müssen:
1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer 1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer
Dienstleistungen, Dienstleistungen,
2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, 2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen,
3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, 3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen,
4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und 4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und
Verfahren zur Regelung von Streitsachen, Verfahren zur Regelung von Streitsachen,
5. von ihnen gebotene Garantien, 5. von ihnen gebotene Garantien,
6. Umfang ihrer Haftung, 6. Umfang ihrer Haftung,
7. Umfang des Versicherungsschutzes, 7. Umfang des Versicherungsschutzes,
8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der 8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der
Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten
Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese
Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information
muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein;
sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls
Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur
Verfügung gestellt werden, Verfügung gestellt werden,
9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem 9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem
Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte
Zulassungsnummer. Zulassungsnummer.
Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen
Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für
die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind.
Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten
Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung.
Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über
ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch
vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten
Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden
tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener
Versicherungsvertrag bestehen. Versicherungsvertrag bestehen.
KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren
Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der
gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse
festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder
der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur
Einstellung dieser Handlung auffordert. Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des
vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz
angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in
Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs
informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung
anwenden können. anwenden können.
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes
Gesetz verbotenen Handlungen Gesetz verbotenen Handlungen
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind
die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten
Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu
ermitteln und festzustellen. ermitteln und festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die
in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes
verfügen. verfügen.
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des
Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die
Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der
Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet
bleiben. bleiben.
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des
vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des
Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Abschnitt 3 - Vergleichsregelung
Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder
gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag
vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König
festgelegt. festgelegt.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14
vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene
Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge
dem Zuwiderhandelnden erstattet. dem Zuwiderhandelnden erstattet.
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden
Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen.
§ 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden § 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden
Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen.
§ 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen § 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen
belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12
angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern.
§ 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften
zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen,
Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen
Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten
aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes ausgesprochen werden. Gesetzes ausgesprochen werden.
§ 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse.
In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im
Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die
Sondereinziehung anzuordnen ist. Sondereinziehung anzuordnen ist.
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für
Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem
Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in
vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.
Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder
Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl
innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen
Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen
im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen:
1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3
erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen,
2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch 2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch
archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem
Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der
Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten
beigemessen wird, beigemessen wird,
3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der 3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der
Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter,
4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die 4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die
Verwaltung verfügt, Verwaltung verfügt,
5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die 5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die
von Ihm auferlegten Verpflichtungen, von Ihm auferlegten Verpflichtungen,
6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3
erwähnten Dienstleistungsanbieter. erwähnten Dienstleistungsanbieter.
Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können
bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen,
abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines
Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden.
Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels
ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein
Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie
wirksam waren. wirksam waren.
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und
3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der 3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der
gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in
Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene
Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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