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Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande | Wet tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi fixant un cadre juridique pour certains prestataires de services de confiance Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 fixant un cadre juridique pour certains | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners van vertrouwensdiensten Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 tot vaststelling van een juridisch kader voor sommige verleners |
prestataires de services de confiance (Moniteur belge du 17 juillet 2007). | van vertrouwensdiensten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, | 1. "Dienstleistungsempfänger": natürliche oder juristische Personen, |
die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht | die zu beruflichen beziehungsweise gewerblichen Zwecken oder nicht |
Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters | Dienstleistungen eines in Artikel 3 erwähnten Dienstleistungsanbieters |
in Anspruch nehmen, | in Anspruch nehmen, |
2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": | 2. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": |
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag des Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei | Zusammenhang mit der Aufbewahrung elektronischer Daten anbieten, wobei |
die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher | die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein wesentlicher |
Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, | Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist, |
3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": | 3. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Zeitregistrierung": |
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes | Zusammenhang mit der Datierung eines elektronischen Datensatzes |
anbieten, | anbieten, |
4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": | 4. "Dienstleistungsanbieter für elektronische Einschreiben": |
natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung | natürliche oder juristische Personen, die in der Regel gegen Bezahlung |
und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im | und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers Dienstleistungen im |
Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei | Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten anbieten, wobei |
sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl | sie auf pauschaler Grundlage eine Garantie gegen Verlust, Diebstahl |
und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung | und Beschädigung bieten und der Absender auf Antrag eine Bestätigung |
für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, | für Versendung und/oder Eingang beim Empfänger erhält, |
5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter | 5. "Dienstleistungsanbieter für vorläufige Sperrung eingezahlter |
Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel | Geldsummen": natürliche oder juristische Personen, die in der Regel |
gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im | gegen Bezahlung und auf Antrag eines Dienstleistungsempfängers im |
Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages | Rahmen eines elektronisch im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrages |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines | Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sperrung einer seitens eines |
Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die | Dienstleistungsempfängers eingezahlten Geldsumme anbieten, und die die |
Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut | Weiterleitung dieser Geldsumme an den Begünstigten, der ein Gut |
liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn | liefern oder eine Leistung erbringen muss, erst dann veranlassen, wenn |
Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, | Letzterer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, |
6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 6. "Verwaltung": die Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz regelt Tätigkeiten bestimmter in Belgien |
ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter | ansässiger Anbieter von Vertrauensdienstleistungen, und zwar Anbieter |
folgender Dienstleistungen: | folgender Dienstleistungen: |
1. elektronische Archivierung, | 1. elektronische Archivierung, |
2. elektronische Zeitregistrierung, | 2. elektronische Zeitregistrierung, |
3. elektronische Einschreiben, | 3. elektronische Einschreiben, |
4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. | 4. vorläufige Sperrung eingezahlter Geldsummen. |
Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in | Die elektronische Archivierung authentischer Urkunden und Dokumente in |
Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus | Steuer-, Gerichts- oder Sozialangelegenheiten wird ausdrücklich aus |
dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. | dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen. |
KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter | KAPITEL II - Verpflichtungen der Dienstleistungsanbieter |
Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren | Art. 4 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter müssen ihren |
Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. | Dienstleistungsempfängern und Dritten gegenüber unparteiisch sein. |
Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Art. 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte | über den Schutz des Privatlebens dürfen in Artikel 3 erwähnte |
Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht | Dienstleistungsanbieter die ihnen übermittelten Daten nicht |
zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. | zweckentfremden, zu gleich welchen Zielsetzungen auch immer. |
Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die | Sie dürfen diese nur aufbewahren und abfragen, insofern dies für die |
Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. | Ausführung ihrer Dienstleistungen erforderlich ist. |
Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen | Art. 6 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter gebrauchen |
unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die | unter Beachtung des Standes der Technik annehmbare Mittel, um die |
ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, | ihnen übermittelten Daten zu sichern und insbesondere zu vermeiden, |
dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich | dass sie entstellt, beschädigt oder unbefugten Dritten zugänglich |
gemacht werden. | gemacht werden. |
Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den | Art. 7 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter bieten den |
Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und | Dienstleistungsempfängern vor Vertragsabschluss einen einfachen und |
unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und | unmittelbaren Zugang zu folgenden Informationen, die deutlich und |
verständlich formuliert sein müssen: | verständlich formuliert sein müssen: |
1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer | 1. Modalitäten und genaue Bedingungen der Benutzung ihrer |
Dienstleistungen, | Dienstleistungen, |
2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, | 2. Arbeitsweise und Zugänglichkeit ihrer Dienstleistungen, |
3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, | 3. von ihnen getroffene Sicherheitsmassnahmen, |
4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und | 4. Verfahren zur Meldung von Zwischenfällen, Klageverfahren und |
Verfahren zur Regelung von Streitsachen, | Verfahren zur Regelung von Streitsachen, |
5. von ihnen gebotene Garantien, | 5. von ihnen gebotene Garantien, |
6. Umfang ihrer Haftung, | 6. Umfang ihrer Haftung, |
7. Umfang des Versicherungsschutzes, | 7. Umfang des Versicherungsschutzes, |
8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der | 8. genaue Modalitäten und Bedingungen der Inanspruchnahme der |
Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten | Vertrauensdienstleistung einschliesslich der auferlegten |
Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese | Einschränkungen ihres Gebrauchs, vor allem hinsichtlich der an diese |
Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information | Vertrauensdienstleistung gebundenen Rechtsfolgen; diese Information |
muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; | muss schriftlich und in leicht verständlichen Worten abgefasst sein; |
sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls | sachdienliche Angaben dieser Information müssen auf Antrag ebenfalls |
Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur | Dritten, die sich auf die Vertrauensdienstleistung berufen wollen, zur |
Verfügung gestellt werden, | Verfügung gestellt werden, |
9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem | 9. bei Anmeldung der Vertrauensdienstleistung, dem |
Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte | Dienstleistungsanbieter von der Verwaltung zugeteilte |
Zulassungsnummer. | Zulassungsnummer. |
Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen | Art. 8 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter beschäftigen |
Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für | Personal, das über die spezifischen Fachkenntnisse verfügt, die für |
die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. | die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendig sind. |
Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten | Art. 9 - Das Personal der in Artikel 3 erwähnten |
Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. | Dienstleistungsanbieter unterliegt der Geheimhaltungsverpflichtung. |
Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über | Art. 10 - In Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter verfügen über |
ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch | ausreichend finanzielle Mittel, um in Übereinstimmung mit den durch |
vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten | vorliegendes Gesetz und seinen Ausführungserlassen gestellten |
Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden | Anforderungen zu arbeiten und vor allem ihre Haftung bei Schäden |
tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener | tragen zu können; auf jeden Fall muss ein angemessener |
Versicherungsvertrag bestehen. | Versicherungsvertrag bestehen. |
KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen | KAPITEL III - Kontroll- und Strafmassnahmen |
Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 1 - Verwarnungsverfahren |
Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der | Art. 11 - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen der |
gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse | gemäss vorliegendem Gesetz angenommenen Sondervollmachtenerlasse |
festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder | festgestellt wird, kann der für Wirtschaft zuständige Minister oder |
der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem | der von ihm in Anwendung des Artikels 12 bestellte Bedienstete dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur |
Einstellung dieser Handlung auffordert. | Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Bestimmung(en) des |
vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz | vorliegenden Gesetzes oder eines der gemäss dem vorliegenden Gesetz |
angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, | angenommenen Sondervollmachtenerlasse, gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs | Artikel 12 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs |
informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung | informieren oder die in Artikel 13 vorgesehene Vergleichsregelung |
anwenden können. | anwenden können. |
Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes | Abschnitt 2 - Ermittlung und Feststellung der durch vorliegendes |
Gesetz verbotenen Handlungen | Gesetz verbotenen Handlungen |
Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind | Art. 12 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind |
die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten | die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister bestellten |
Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu | Bediensteten befugt, die in Artikel 14 erwähnten Verstösse zu |
ermitteln und festzustellen. | ermitteln und festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die | Befugnisse zur Ermittlung und Feststellung der Verstösse, über die die |
in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes | in Abschnitt 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes |
verfügen. | verfügen. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch | Die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten üben die ihnen durch |
vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des | vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des |
Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die | Generalprokurators und des Föderalprokurators aus, was die |
Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im | Ermittlungs- und Feststellungsaufgaben hinsichtlich der im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse betrifft, unbeschadet der |
Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet | Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet |
bleiben. | bleiben. |
Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des | Falls Artikel 11 zur Anwendung kommt, wird das in Absatz 2 des |
vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des | vorliegenden Artikels erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des |
Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 13 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder | Art. 13 - Wenn der Dritten verursachte Schaden vollständig wieder |
gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen | gutgemacht worden ist, können die von dem für Wirtschaft zuständigen |
Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der | Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten aufgrund der |
Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 | Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in Artikel 14 |
erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten | erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 12 erwähnten |
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. | vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt. |
Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König | Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König |
festgelegt. | festgelegt. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die niedrigste in Artikel 14 |
vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene | vorgesehene Geldbusse nicht unter- und die höchste dort vorgesehene |
Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. | Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten. |
Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die | Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die |
Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des | Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des |
Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert | Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert |
wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht | wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht |
anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge | anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge |
dem Zuwiderhandelnden erstattet. | dem Zuwiderhandelnden erstattet. |
Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 4 - Strafrechtliche Sanktionen |
Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden | Art. 14 - § 1 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 10.000 EUR werden |
Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. | Personen belegt, die gegen Artikel 7 verstossen. |
§ 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden | § 2 - Mit einer Geldbusse von 250 bis 25.000 EUR werden |
Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. | Dienstleistungsanbieter belegt, die gegen Artikel 5 verstossen. |
§ 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen | § 3 - Mit einer Geldbusse von 1.000 bis 20.000 EUR werden Personen |
belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 | belegt, die willentlich die Ausführung des Auftrags der in Artikel 12 |
angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der | angegebenen Personen hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der |
Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der | Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der |
Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. | Nichteinhaltung dieser Bestimmungen ver- oder behindern. |
§ 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften | § 4 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften |
zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, | zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, |
Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen | Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen |
Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten | Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten |
aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden | aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes ausgesprochen werden. | Gesetzes ausgesprochen werden. |
§ 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | § 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse. |
In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im | In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es im |
Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im | Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im |
vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die | vorliegenden Artikel erwähnten Verstösse ebenfalls die |
Sondereinziehung anzuordnen ist. | Sondereinziehung anzuordnen ist. |
Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der | Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der |
Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für | Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für |
Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem | Wirtschaft zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem |
Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in | Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in |
vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. | vorliegendem Artikel erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen. |
Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder | Der Greffier hat den Minister ebenfalls unverzüglich von jeder |
Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. | Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen. |
Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte | Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte |
Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl | Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl |
innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des | innerhalb als auch ausserhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren |
Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen | Art. 16 - Der König kann bis spätestens 1. Dezember 2007 durch einen |
im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: | im Ministerrat beratenen Erlass folgende Massnahmen ergreifen: |
1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 | 1. Bestimmung spezifischer Verpflichtungen, denen in Artikel 3 |
erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, | erwähnte Dienstleistungsanbieter unterliegen, |
2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch | 2. Bestimmung des rechtlichen Werts, der digitalen, elektronisch |
archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem | archivierten, elektronisch datierten und per elektronischem |
Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der | Einschreiben übertragenen Daten beigemessen wird, wie auch der |
Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten | Bedingungen, unter denen dieser rechtliche Wert diesen Daten |
beigemessen wird, | beigemessen wird, |
3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der | 3. Festlegung einer Regelung der freiwilligen Anmeldung bei der |
Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, | Verwaltung für in Artikel 3 erwähnte Dienstleistungsanbieter, |
4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die | 4. Bestimmung der Kontroll- und Verwarnungsmassnahmen, über die die |
Verwaltung verfügt, | Verwaltung verfügt, |
5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die | 5. Festlegung von Strafmassnahmen im Falle eines Verstosses gegen die |
von Ihm auferlegten Verpflichtungen, | von Ihm auferlegten Verpflichtungen, |
6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 | 6. Festlegung besonderer Regeln über die Haftung der in Artikel 3 |
erwähnten Dienstleistungsanbieter. | erwähnten Dienstleistungsanbieter. |
Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können | Aufgrund dieser Befugnisse ergangene Königliche Erlasse können |
bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, | bestehende gesetzliche Bestimmungen aufheben, vervollständigen, |
abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines | abändern oder ersetzen. Diese Erlasse können nur aufgrund eines |
Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. | Gesetzes aufgehoben, vervollständigt, abgeändert oder ersetzt werden. |
Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels | Für Königliche Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Artikels |
ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat | ergangen sind und am ersten Tag des zwölften Monates nach dem Monat |
ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein | ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt nicht durch ein |
Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie | Gesetz bestätigt worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie nie |
wirksam waren. | wirksam waren. |
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2 Nr. 4 und |
3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der | 3 Nr. 3. Die Artikel 2 Nr. 4 und 3 Nr. 3 werden erst wirksam, wenn der |
gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in | gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes ergangene und auf die in |
Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene | Artikel 3 Nr. 3 erwähnte Dienstleistung bezogene |
Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. | Sondervollmachtenerlass in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der | Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |