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Vue multilingue de Loi du 15/05/2007
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Loi concernant certains services bancaires Wet betreffende bepaalde bankdiensten
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 2007. - Loi concernant certains services bancaires 15 MEI 2007. - Wet betreffende bepaalde bankdiensten
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei
loi du 15 mai 2007 concernant certains services bancaires (Moniteur 2007 betreffende bepaalde bankdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 juni
belge du 5 juin 2007). 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen 15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des 1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der
Kreditinstitute definiert wird, Kreditinstitute definiert wird,
2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden 2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen,
beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder
Sparkontos kostenlos. Sparkontos kostenlos.
Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den
Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus, Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus,
einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen
Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes
Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts. Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts.
Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das
Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten
Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu
der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem
Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den
Verwaltungskosten gezahlt worden sind. Verwaltungskosten gezahlt worden sind.
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Verbraucherschutzes Die Ministerin des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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