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Loi concernant certains services bancaires | Wet betreffende bepaalde bankdiensten |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 2007. - Loi concernant certains services bancaires | 15 MEI 2007. - Wet betreffende bepaalde bankdiensten |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei |
loi du 15 mai 2007 concernant certains services bancaires (Moniteur | 2007 betreffende bepaalde bankdiensten (Belgisch Staatsblad van 5 juni |
belge du 5 juin 2007). | 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen | 15. MAI 2007 - Gesetz über bestimmte Bankdienstleistungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des | 1. Kreditinstitut: das Kreditinstitut, wie es in Artikel 1 des |
Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der | Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der |
Kreditinstitute definiert wird, | Kreditinstitute definiert wird, |
2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden | 2. Verbraucher: natürliche Personen, die im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, | Gesetzes zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen, |
beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. | beruflichen oder handwerklichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. |
Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder | Art. 3 - Für Verbraucher ist die Auflösung eines Sicht- oder |
Sparkontos kostenlos. | Sparkontos kostenlos. |
Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den | Art. 4 - Das Kreditinstitut zahlt dem betreffenden Verbraucher den |
Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus, | Positivsaldo des Sicht- oder Sparkontos ohne Zusatzkosten aus, |
einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und | einschliesslich der Zinsen, auf die er aufgrund der Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen | Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Vertragsbedingungen |
Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes | Anrecht hat, oder überweist ihn auf ein vom Verbraucher angegebenes |
Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts. | Bankkonto eines in der Europäischen Union ansässigen Kreditinstituts. |
Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das | Art. 5 - Nach Auflösung des Sicht- oder Sparkontos muss das |
Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten | Kreditinstitut die vom Verbraucher für Sicht- oder Sparkonto gezahlten |
Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu | Verwaltungskosten auf Jahresbasis erstatten, und dies im Verhältnis zu |
der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem | der Anzahl verbleibender ganzer Kalendermonate ab dem Monat nach dem |
Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den | Datum der Kontenauflösung bis zum Ende des Zeitraums, für den |
Verwaltungskosten gezahlt worden sind. | Verwaltungskosten gezahlt worden sind. |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des fünften Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Verbraucherschutzes |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |