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Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van |
piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 18 juillet 2007). | intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der | 15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der |
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten | Piraterie von geistigen Eigentumsrechten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) | KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) |
Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt | Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt |
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
unter: | unter: |
1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli | 1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli |
2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht | 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht |
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die | stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die |
Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte | Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte |
verletzen, | verletzen, |
2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des | 2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des |
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der | Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der |
Gemeinschaften, | Gemeinschaften, |
3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen | 3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen |
in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen | in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen |
Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978. | Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978. |
Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden | Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden |
Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der | Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der |
Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung | Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung |
die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen | die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung | Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung |
entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder | entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder |
Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert | Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert |
beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je | beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je |
nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um | nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um |
Gemeinschaftswaren handelt. | Gemeinschaftswaren handelt. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 | Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 |
erwähnten Sicherheit. | erwähnten Sicherheit. |
Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen | Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen |
Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen | Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen |
Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel | Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel |
16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des | 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des |
Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. | Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. |
Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und | Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und |
die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR. | die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR. |
§ 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen | § 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen |
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen |
verdoppelt. | verdoppelt. |
§ 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der | § 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der |
Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, | Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, |
249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und | 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und |
Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt. | Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt. |
Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass | Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass |
eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht | eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht |
verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren | verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren |
beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder | beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder |
Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der | Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der |
gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der | gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der |
Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen | Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen |
entfernt werden. | entfernt werden. |
§ 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 | § 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 |
Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf | Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf |
Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren | Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren |
vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu | vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu |
verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und | verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und |
schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers | schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers |
dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung. | dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung. |
Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder | Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder |
Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem | Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem |
Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. | Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. |
Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten | Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten |
Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise |
in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die | Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die |
unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen | unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen |
wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und | wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und |
von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen. | von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen. |
KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen | KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen |
Eigentumsrechten | Eigentumsrechten |
Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen |
Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei | Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei |
Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich | Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich |
mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in | mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in |
böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines | böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines |
Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines | Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines |
Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines | Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines |
Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie | Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie |
diese Rechte bestimmt sind: | diese Rechte bestimmt sind: |
1. in Sachen Marken | 1. in Sachen Marken |
a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des | a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des |
Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, | Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, |
gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, | gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, |
b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der | b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der |
Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, | Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, |
2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate | 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate |
a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
Erfindungspatente, | Erfindungspatente, |
b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der | b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der |
Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines | Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines |
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, | ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, |
c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen | c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines |
ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, | ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, |
3. in Sachen Sortenschutzrecht | 3. in Sachen Sortenschutzrecht |
a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von | a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von |
pflanzlichen Zuchtprodukten, | pflanzlichen Zuchtprodukten, |
b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der | b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der |
Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen | Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen |
Sortenschutz, | Sortenschutz, |
4. in Sachen Geschmacksmusterrecht | 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht |
a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 | a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 |
über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, | über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, |
b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der | b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der |
Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das | Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster. | Gemeinschaftsgeschmacksmuster. |
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen | Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen |
werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn | werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn |
diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die | diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die |
Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde. | Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde. |
§ 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht | § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht |
anwendbar: | anwendbar: |
1. in Sachen Marken | 1. in Sachen Marken |
a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom | a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom |
25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz | 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz |
vom 22. März 2006, erwähnt sind, | vom 22. März 2006, erwähnt sind, |
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) | b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) |
Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über | Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über |
die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, | die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, |
2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate | 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate |
a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 | a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 |
und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente | und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen | b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen |
gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur | gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur |
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss |
Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur | Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur |
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug |
auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser | auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser |
Richtlinien ausgeführt werden, | Richtlinien ausgeführt werden, |
3. in Sachen Sortenschutzrecht | 3. in Sachen Sortenschutzrecht |
a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai | a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai |
1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind, | 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind, |
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung | b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung |
(EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 | (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 |
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, | über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, |
4. in Sachen Geschmacksmusterrecht | 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht |
a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des | a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des |
Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, | Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, |
gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, | gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, |
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) | b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) |
Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über | Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über |
das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind. | das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind. |
Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im | Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im |
geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht | geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht |
unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder | unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder |
einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden | einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden |
Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines | Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines |
Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese | Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese |
beantragt, geltend macht. | beantragt, geltend macht. |
Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei | Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei |
Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich | Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich |
mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder | mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder |
betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder | betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder |
juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: | juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: |
- entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in | - entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in |
nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er | nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er |
sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit | sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit |
vorerwähnte Rechte wirksam werden, | vorerwähnte Rechte wirksam werden, |
- oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich | - oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich |
Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über | Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über |
keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder | keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder |
Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder | Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder |
Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht. | Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht. |
Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer | Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer |
die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen | die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen |
hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die | hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser |
Bestimmungen verhindert oder behindert. | Bestimmungen verhindert oder behindert. |
Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse. | den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse. |
Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet | Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet |
des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die | des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die |
Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand | Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand |
des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient | des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient |
haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht | haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht |
Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf | Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf |
diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen | diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen |
können. | können. |
Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 | Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 |
vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei | vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei |
und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung | und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung |
steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur | steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur |
Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige | Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige |
Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. | Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. |
§ 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen | § 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen |
Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das | Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das |
Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von | Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von |
Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und | Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und |
Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht | Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht |
Eigentum des Verurteilten sind. | Eigentum des Verurteilten sind. |
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die | § 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die |
Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, | Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, |
Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers | Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers |
und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der | und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der |
öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder | öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder |
Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche | Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche |
Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von | Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von |
Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch | Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch |
ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren | ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren |
erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die | erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die |
Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden | Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden |
Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von | Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von |
verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit | verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit |
anwendbar. | anwendbar. |
Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der | Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der |
Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend | Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend |
gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden | gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden |
Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des | Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des |
Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt | Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt |
werden. | werden. |
Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs | Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs |
dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der | dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der |
Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat. | Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat. |
In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab | In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab |
die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben | die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben |
und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen. | und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen. |
Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des | Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des |
vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über | vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über |
dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs. | dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs. |
Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes | Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes |
Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein | Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein |
Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für | Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für |
nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige | nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige |
gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen | gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen |
Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines | Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines |
Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen | Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen |
ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der | ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der |
Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts | Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts |
durchgeführt wurden. | durchgeführt wurden. |
§ 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der | § 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der |
Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen | Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen |
Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und | Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und |
wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein | wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein |
Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft | Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft |
ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das | ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das |
Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die | Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die |
Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die | Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die |
Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz | Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz |
ein. | ein. |
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf | Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf |
die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder | die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder |
Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes | Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes |
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein | den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein |
rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz | rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz |
die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede | die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede |
der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt. | der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt. |
Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten | Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten |
Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise |
in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige | Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige |
oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen | oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen |
Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder | Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder |
zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen. | zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen. |
Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren |
Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft | gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft |
zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 | zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 |
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs | Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs |
informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung | informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung |
anwenden können. | anwenden können. |
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister | Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten | beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten |
Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines | Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines |
Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten | Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten |
Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten | Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten |
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern | vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern |
der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die | der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die |
geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der | geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der |
Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per | Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per |
Einschreiben mit Rückschein notifiziert. | Einschreiben mit Rückschein notifiziert. |
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln |
8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht | 8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung | Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung |
entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung | entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung |
dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der | dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der |
Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt. | Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt. |
Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum | Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum |
des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des | des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des |
Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt. | Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt. |
Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung | Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung |
angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, | angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, |
ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht | ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht |
worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine | worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine |
Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht | Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht |
worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem | worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem |
Zuwiderhandelnden erstattet. | Zuwiderhandelnden erstattet. |
§ 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen | § 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen |
Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für | Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für |
Überlassung und Vernichtung der Waren fest. | Überlassung und Vernichtung der Waren fest. |
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die | KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die |
Bestimmungen von Kapitel III | Bestimmungen von Kapitel III |
Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere |
und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes | und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes |
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu | vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu |
diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten | diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten |
Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung | Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung |
bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen | bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen |
Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die | Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die |
in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und | in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und |
festzustellen. | festzustellen. |
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und | Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und |
Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der | Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der |
Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der | Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der |
Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1 | Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1 |
erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse | erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse |
gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die | gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die |
in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein | in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein |
Protokoll zu erstellen. | Protokoll zu erstellen. |
Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in | Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in |
den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 | den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 |
Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes | Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes |
gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von | gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von |
dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 | dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 |
zugelassener Sachverständiger: | zugelassener Sachverständiger: |
1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang | 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang |
haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, | haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, |
Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem | Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem |
anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben | anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben |
müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, | müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, |
die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort | die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort |
befinden. | befinden. |
Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten | Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten |
und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und | und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und |
Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte | Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte |
Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der | Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der |
antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort | antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort |
gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles | gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles |
auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde. | auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde. |
Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn | Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn |
Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam | Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam |
durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des | durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des |
Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen. | Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen. |
Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die | Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die |
im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und | im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und |
erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen | erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen |
schriftlich bestätigt werden, | schriftlich bestätigt werden, |
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, |
Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen | Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen |
einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die | einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die |
Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren | Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren |
Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: | Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: |
a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über | a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über |
jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres | jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres |
Auftrags nützlich ist, | Auftrags nützlich ist, |
b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen | b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen |
davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges | davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges |
Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen, | Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen, |
c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen | c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die | des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die |
Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die | Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die |
Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel, | Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel, |
Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem | Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem |
oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei | oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei |
der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese | der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese |
Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon | Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon |
anfertigen lassen, | anfertigen lassen, |
d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom | e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom |
König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht | König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht |
stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von | stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von |
Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese | Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese |
begutachten lassen, | begutachten lassen, |
3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von | 3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von |
Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu | Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu |
verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte | verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte |
und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses | und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses |
gedient haben, beschlagnahmen. | gedient haben, beschlagnahmen. |
In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft | In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft |
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von |
Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände | Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände |
beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser | beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser |
Gegenstände bestellt werden. | Gegenstände bestellt werden. |
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, | Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, |
oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. | oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. |
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die | § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die |
ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die | ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die |
Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des | Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des |
Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der | Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der |
Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet | Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet |
bleiben. | bleiben. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für | § 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für |
Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten | Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten |
Bedingungen und Modalitäten zugelassen. | Bedingungen und Modalitäten zugelassen. |
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten |
für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen | für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen |
Sachverständigen fest. | Sachverständigen fest. |
§ 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 | § 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 |
Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind | Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind |
ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die | ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die |
erwähnt sind: | erwähnt sind: |
a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
und ähnliche Rechte, | und ähnliche Rechte, |
b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der | b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der |
Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz | Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz |
von Datenbanken in belgisches Recht, | von Datenbanken in belgisches Recht, |
c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der | c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der |
Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
Computerprogrammen in belgisches Recht. | Computerprogrammen in belgisches Recht. |
§ 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum | § 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum |
Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 | Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 |
erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen | erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen |
Befugnisse. | Befugnisse. |
Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren | Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren |
der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, | der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, |
Gebrauch machen. | Gebrauch machen. |
Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung | Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung |
und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend | und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend |
anwendbar. | anwendbar. |
Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz | Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz |
1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern. | 1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern. |
KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur | KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur |
Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie | Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie |
Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die | Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die |
eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung | eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung |
von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten | von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen | Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen |
Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen | Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen |
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine | ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine |
wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu | wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste | Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste |
übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen | übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen |
sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden | sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in | Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in |
Anwendung dieses Gesetzes führen können. | Anwendung dieses Gesetzes führen können. |
Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von: | Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von: |
1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und | 1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und |
repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen | repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen |
vorliegendes Gesetz verstossen, | vorliegendes Gesetz verstossen, |
2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von | 2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von |
Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, | Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, |
oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger | oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger |
Tätigkeiten betreffen, | Tätigkeiten betreffen, |
3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und | 3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und |
öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen | öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen |
Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und | Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und |
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden. | Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden. |
§ 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten | § 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch | Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch |
zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des | zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes zuständig sind. | vorliegenden Gesetzes zuständig sind. |
Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des | Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des |
vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind | vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind |
vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen | vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen |
und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden. | und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden. |
Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht | Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht |
zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes | zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes |
verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste | verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste |
dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und | dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und |
im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und | im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und |
Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte | Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte |
Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen | Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen |
als Beweis anführen. | als Beweis anführen. |
Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des | Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des |
vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf | vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf |
Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem | Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem |
Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach | Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach |
Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt. | Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt. |
Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum | Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum |
unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte | unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte |
Beschwerde informieren. | Beschwerde informieren. |
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von | « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von |
Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die | Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die |
Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger | Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger |
Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » | Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » |
Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer | « Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer |
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer |
Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser | Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser |
Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer | Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer |
rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das | rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das |
Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » | Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur |
Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den | Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den |
rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht | rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht |
Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung | Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung |
der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen | der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen |
Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz | Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von | « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von |
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der | Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der |
Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz | Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz |
von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer | von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer |
Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst | Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst |
entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf | entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf |
die Unterlassungsklage ergangen ist. » | die Unterlassungsklage ergangen ist. » |
Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer | « Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer |
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer |
Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser | Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser |
Strafen belegt. | Strafen belegt. |
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen | Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen |
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der |
verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die | verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die |
endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten | endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten |
betriebenen Niederlassung anordnen. » | betriebenen Niederlassung anordnen. » |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur |
Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den | Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den |
Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht | Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht |
Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung | Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung |
der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben. | Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren | « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren |
und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit | und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit |
einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines | einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines |
Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und | Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und |
wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich | wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich |
um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt | um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt |
oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die | oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die |
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer | unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer |
Programmschutzmechanismen zu erleichtern. | Programmschutzmechanismen zu erleichtern. |
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen | Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen |
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der |
verwirkten Strafen verdoppelt. | verwirkten Strafen verdoppelt. |
§ 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die | § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die |
Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, | Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, |
anordnen. » | anordnen. » |
Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen | Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen |
Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: | Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: |
1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, | 1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, |
abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986, | abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986, |
2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der | 2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der |
Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über | Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über |
Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt | Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt |
hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den | hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den |
zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie | zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie |
zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, | zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, |
3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des | 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des |
Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet | Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet |
in Brüssel am 19. März 1962. | in Brüssel am 19. März 1962. |
KAPITEL VII - Inkrafttreten | KAPITEL VII - Inkrafttreten |
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König | Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König |
festgelegten Datum in Kraft tritt. | festgelegten Datum in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |