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| Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande | Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van |
| piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 18 juillet 2007). | intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der | 15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der |
| Piraterie von geistigen Eigentumsrechten | Piraterie von geistigen Eigentumsrechten |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmung | KAPITEL I - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) | KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) |
| Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt | Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt |
| Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli | 1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli |
| 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht | 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht |
| stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die | stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die |
| Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte | Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte |
| verletzen, | verletzen, |
| 2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des | 2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des |
| Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der | Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der |
| Gemeinschaften, | Gemeinschaften, |
| 3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen | 3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen |
| in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen | in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen |
| Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978. | Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978. |
| Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden | Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden |
| Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der | Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der |
| Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung | Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung |
| die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen | die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
| Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung | Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung |
| entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder | entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder |
| Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert | Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert |
| beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je | beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je |
| nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um | nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um |
| Gemeinschaftswaren handelt. | Gemeinschaftswaren handelt. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 | Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 |
| erwähnten Sicherheit. | erwähnten Sicherheit. |
| Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen | Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen |
| Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen | Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen |
| Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel | Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel |
| 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des | 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des |
| Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. | Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. |
| Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und | Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und |
| die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR. | die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR. |
| § 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen | § 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen |
| Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen |
| verdoppelt. | verdoppelt. |
| § 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der | § 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der |
| Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, | Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, |
| 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und | 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und |
| Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt. | Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt. |
| Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass | Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass |
| eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht | eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht |
| verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren | verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren |
| beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder | beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder |
| Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der | Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der |
| gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der | gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der |
| Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen | Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen |
| entfernt werden. | entfernt werden. |
| § 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 | § 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 |
| Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf | Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf |
| Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren | Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren |
| vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu | vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu |
| verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und | verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und |
| schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers | schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers |
| dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung. | dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung. |
| Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder | Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder |
| Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem | Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem |
| Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. | Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. |
| Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
| Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten | Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten |
| Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
| Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise |
| in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
| Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die | Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die |
| unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen | unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen |
| wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und | wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und |
| von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen. | von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen. |
| KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen | KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen |
| Eigentumsrechten | Eigentumsrechten |
| Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen | Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen |
| Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei | Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei |
| Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich | Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich |
| mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in | mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in |
| böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines | böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines |
| Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines | Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines |
| Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines | Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines |
| Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie | Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie |
| diese Rechte bestimmt sind: | diese Rechte bestimmt sind: |
| 1. in Sachen Marken | 1. in Sachen Marken |
| a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des | a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des |
| Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, | Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, |
| gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, | gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, |
| b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der | b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der |
| Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, | Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, |
| 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate | 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate |
| a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die | a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die |
| Erfindungspatente, | Erfindungspatente, |
| b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der | b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der |
| Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines | Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines |
| ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, | ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, |
| c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen | c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines | Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines |
| ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, | ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, |
| 3. in Sachen Sortenschutzrecht | 3. in Sachen Sortenschutzrecht |
| a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von | a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von |
| pflanzlichen Zuchtprodukten, | pflanzlichen Zuchtprodukten, |
| b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der | b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der |
| Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen | Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen |
| Sortenschutz, | Sortenschutz, |
| 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht | 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht |
| a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 | a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 |
| über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, | über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, |
| b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der | b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der |
| Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das | Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das |
| Gemeinschaftsgeschmacksmuster. | Gemeinschaftsgeschmacksmuster. |
| Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen | Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen |
| werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn | werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn |
| diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die | diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die |
| Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde. | Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde. |
| § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht | § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht |
| anwendbar: | anwendbar: |
| 1. in Sachen Marken | 1. in Sachen Marken |
| a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom | a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom |
| 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz | 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz |
| vom 22. März 2006, erwähnt sind, | vom 22. März 2006, erwähnt sind, |
| b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) | b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) |
| Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über | Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über |
| die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, | die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, |
| 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate | 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate |
| a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 | a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 |
| und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente | und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente |
| erwähnt sind, | erwähnt sind, |
| b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen | b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen |
| gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur | gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur |
| Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss |
| Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur | Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur |
| Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug | Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug |
| auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser | auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser |
| Richtlinien ausgeführt werden, | Richtlinien ausgeführt werden, |
| 3. in Sachen Sortenschutzrecht | 3. in Sachen Sortenschutzrecht |
| a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai | a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai |
| 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind, | 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind, |
| b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung | b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung |
| (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 | (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 |
| über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, | über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, |
| 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht | 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht |
| a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des | a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des |
| Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, | Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, |
| gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, | gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, |
| b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) | b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) |
| Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über | Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über |
| das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind. | das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind. |
| Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im | Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im |
| geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht | geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht |
| unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder | unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder |
| einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden | einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden |
| Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines | Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines |
| Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese | Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese |
| beantragt, geltend macht. | beantragt, geltend macht. |
| Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei | Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei |
| Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich | Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich |
| mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder | mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder |
| betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder | betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder |
| juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: | juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: |
| - entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in | - entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in |
| nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er | nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er |
| sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit | sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit |
| vorerwähnte Rechte wirksam werden, | vorerwähnte Rechte wirksam werden, |
| - oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich | - oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich |
| Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über | Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über |
| keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder | keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder |
| Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder | Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder |
| Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht. | Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht. |
| Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer | Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer |
| die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen | die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen |
| hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die | hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser |
| Bestimmungen verhindert oder behindert. | Bestimmungen verhindert oder behindert. |
| Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches | Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches |
| einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in |
| den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse. | den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse. |
| Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet | Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet |
| des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die | des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die |
| Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand | Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand |
| des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient | des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient |
| haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht | haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht |
| Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf | Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf |
| diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen | diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen |
| können. | können. |
| Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 | Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 |
| vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei | vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei |
| und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung | und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung |
| steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur | steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur |
| Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige | Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige |
| Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. | Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. |
| § 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen | § 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen |
| Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das | Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das |
| Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von | Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von |
| Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und | Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und |
| Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht | Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht |
| Eigentum des Verurteilten sind. | Eigentum des Verurteilten sind. |
| § 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die | § 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die |
| Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, | Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, |
| Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers | Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers |
| und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der | und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der |
| öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder | öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder |
| Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche | Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche |
| Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von | Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von |
| Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch | Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch |
| ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren | ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren |
| erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die | erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die |
| Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden | Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden |
| Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von | Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von |
| verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit | verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der | Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der |
| Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend | Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend |
| gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden | gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden |
| Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des | Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des |
| Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt | Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt |
| werden. | werden. |
| Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs | Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs |
| dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der | dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der |
| Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat. | Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat. |
| In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab | In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab |
| die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben | die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben |
| und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen. | und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen. |
| Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des | Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des |
| vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über | vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über |
| dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs. | dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs. |
| Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes | Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes |
| Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein | Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein |
| Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für | Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für |
| nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige | nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige |
| gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen | gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen |
| Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines | Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines |
| Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen | Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen |
| ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der | ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der |
| Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts | Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts |
| durchgeführt wurden. | durchgeführt wurden. |
| § 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der | § 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der |
| Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen | Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen |
| Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und | Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und |
| wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein | wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein |
| Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft | Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft |
| ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das | ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das |
| Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die | Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die |
| Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die | Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die |
| Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz | Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz |
| ein. | ein. |
| Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf | Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf |
| die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder | die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder |
| Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes | Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes |
| vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und | vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und |
| den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein | den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein |
| rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz | rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz |
| die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede | die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede |
| der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt. | der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt. |
| Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des | Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des |
| Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten | Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten |
| Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des | Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des |
| Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise | Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise |
| in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. | in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. |
| Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige | Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige |
| oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen | oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen |
| Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder | Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder |
| zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen. | zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen. |
| Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren | Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren |
| Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss | Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss |
| gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft | gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft |
| zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 | zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 |
| bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, | bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, |
| mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. | mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. |
| Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von | Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von |
| dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit | dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit |
| Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur | Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur |
| Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. | Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. |
| In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: | In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: |
| 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), | 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), |
| gegen die verstossen wird, | gegen die verstossen wird, |
| 2. die Frist zur Behebung der Missstände, | 2. die Frist zur Behebung der Missstände, |
| 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in | 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in |
| Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs | Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs |
| informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung | informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung |
| anwenden können. | anwenden können. |
| Abschnitt 3 - Vergleichsregelung | Abschnitt 3 - Vergleichsregelung |
| Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister | Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister |
| beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten | beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten |
| Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines | Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines |
| Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten | Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten |
| Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten | Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten |
| Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag | Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag |
| vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern | vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern |
| der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die | der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die |
| geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der | geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der |
| Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per | Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per |
| Einschreiben mit Rückschein notifiziert. | Einschreiben mit Rückschein notifiziert. |
| Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln | Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln |
| 8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht | 8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht |
| überschreiten. | überschreiten. |
| Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung | Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung |
| entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung | entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung |
| dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der | dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der |
| Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt. | Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt. |
| Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum | Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum |
| des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des | des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des |
| Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt. | Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt. |
| Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung | Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung |
| angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, | angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, |
| ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht | ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht |
| worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine | worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine |
| Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht | Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht |
| worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem | worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem |
| Zuwiderhandelnden erstattet. | Zuwiderhandelnden erstattet. |
| § 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen | § 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen |
| Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für | Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für |
| Überlassung und Vernichtung der Waren fest. | Überlassung und Vernichtung der Waren fest. |
| KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die | KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die |
| Bestimmungen von Kapitel III | Bestimmungen von Kapitel III |
| Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere |
| und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes | und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes |
| vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu | vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu |
| diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten | diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten |
| Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung | Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung |
| bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen | bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen |
| Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die | Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die |
| in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und | in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und |
| festzustellen. | festzustellen. |
| Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
| zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem | zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem |
| Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der | Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der |
| Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. | Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. |
| Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und | Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und |
| Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der | Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der |
| Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der | Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der |
| Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1 | Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1 |
| erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse | erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse |
| gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die | gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die |
| in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein | in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein |
| Protokoll zu erstellen. | Protokoll zu erstellen. |
| Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in | Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in |
| den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 | den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 |
| Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes | Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes |
| gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von | gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von |
| dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 | dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 |
| zugelassener Sachverständiger: | zugelassener Sachverständiger: |
| 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang | 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang |
| haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, | haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, |
| Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem | Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem |
| anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben | anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben |
| müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, | müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, |
| die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort | die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort |
| befinden. | befinden. |
| Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten | Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten |
| und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und | und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und |
| Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte | Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte |
| Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der | Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der |
| antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort | antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort |
| gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles | gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles |
| auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde. | auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde. |
| Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn | Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn |
| Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam | Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam |
| durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des | durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des |
| Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen. | Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen. |
| Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die | Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die |
| im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und | im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und |
| erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen | erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen |
| schriftlich bestätigt werden, | schriftlich bestätigt werden, |
| 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, | 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, |
| Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen | Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen |
| einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die | einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die |
| Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren | Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren |
| Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: | Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: |
| a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über | a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über |
| jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres | jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres |
| Auftrags nützlich ist, | Auftrags nützlich ist, |
| b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen | b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen |
| davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges | davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges |
| Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen, | Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen, |
| c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen | c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die | des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die |
| Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die | Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die |
| Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel, | Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel, |
| Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem | Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem |
| oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei | oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei |
| der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese | der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese |
| Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon | Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon |
| anfertigen lassen, | anfertigen lassen, |
| d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines | d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines |
| Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen | Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen |
| der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung | der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung |
| beschlagnahmen, | beschlagnahmen, |
| e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom | e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom |
| König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht | König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht |
| stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von | stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von |
| Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese | Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese |
| begutachten lassen, | begutachten lassen, |
| 3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von | 3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von |
| Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu | Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu |
| verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte | verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte |
| und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses | und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses |
| gedient haben, beschlagnahmen. | gedient haben, beschlagnahmen. |
| In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft | In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft |
| innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von | innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von |
| Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände | Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände |
| beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser | beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser |
| Gegenstände bestellt werden. | Gegenstände bestellt werden. |
| Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur | Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur |
| Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, | Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, |
| oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. | oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. |
| § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die | § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die |
| ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die | ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die |
| Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des | Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des |
| Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der | Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der |
| Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet | Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet |
| bleiben. | bleiben. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für | § 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für |
| Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten | Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten |
| Bedingungen und Modalitäten zugelassen. | Bedingungen und Modalitäten zugelassen. |
| Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten |
| für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen | für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen |
| Sachverständigen fest. | Sachverständigen fest. |
| § 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 | § 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 |
| Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs | Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs |
| übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. | übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. |
| Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem | Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem |
| Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den | Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den |
| Vergleichsvorschlag nicht eingeht. | Vergleichsvorschlag nicht eingeht. |
| Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind | Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind |
| ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die | ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die |
| erwähnt sind: | erwähnt sind: |
| a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht | a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht |
| und ähnliche Rechte, | und ähnliche Rechte, |
| b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der | b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der |
| Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz | Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz |
| von Datenbanken in belgisches Recht, | von Datenbanken in belgisches Recht, |
| c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der | c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der |
| Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
| Computerprogrammen in belgisches Recht. | Computerprogrammen in belgisches Recht. |
| § 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum | § 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum |
| Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 | Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 |
| erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen | erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen |
| Befugnisse. | Befugnisse. |
| Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren | Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren |
| der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, | der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, |
| Gebrauch machen. | Gebrauch machen. |
| Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung | Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung |
| und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend | und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz | Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz |
| 1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern. | 1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern. |
| KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur | KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur |
| Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie | Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie |
| Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die | Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die |
| eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung | eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung |
| von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten | von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen | Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen |
| Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen | Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen |
| ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine | ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine |
| wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu | wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu |
| ermöglichen. | ermöglichen. |
| Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste | Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste |
| übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen | übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen |
| sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden | sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden |
| Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in | Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in |
| Anwendung dieses Gesetzes führen können. | Anwendung dieses Gesetzes führen können. |
| Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von: | Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von: |
| 1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und | 1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und |
| repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen | repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen |
| vorliegendes Gesetz verstossen, | vorliegendes Gesetz verstossen, |
| 2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von | 2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von |
| Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, | Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, |
| oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger | oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger |
| Tätigkeiten betreffen, | Tätigkeiten betreffen, |
| 3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und | 3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und |
| öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen | öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen |
| Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und | Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und |
| Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden. | Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden. |
| § 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten | § 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten |
| Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch | Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch |
| zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des | zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des |
| vorliegenden Gesetzes zuständig sind. | vorliegenden Gesetzes zuständig sind. |
| Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des | Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des |
| vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind | vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind |
| vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen | vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen |
| und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden. | und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden. |
| Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht | Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht |
| zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes | zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes |
| verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste | verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste |
| dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und | dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und |
| im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und | im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und |
| Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte | Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte |
| Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen | Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen |
| als Beweis anführen. | als Beweis anführen. |
| Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des | Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des |
| vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf | vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf |
| Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem | Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem |
| Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach | Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach |
| Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt. | Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt. |
| Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum | Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum |
| unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte | unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte |
| Beschwerde informieren. | Beschwerde informieren. |
| KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte | Urheberrecht und ähnliche Rechte |
| Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das | Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das |
| Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: | Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von | « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von |
| Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die | Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die |
| Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger | Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger |
| Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » | Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » |
| Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer | « Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer |
| Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer |
| Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser | Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser |
| Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer | Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer |
| rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das | rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das |
| Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » | Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » |
| Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur |
| Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den | Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den |
| rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht | rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht |
| Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung | Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung |
| der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen | der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen |
| Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz | Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz |
| ergänzt: | ergänzt: |
| « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von | « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von |
| Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der | Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der |
| Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz | Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz |
| von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer | von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer |
| Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst | Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst |
| entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf | entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf |
| die Unterlassungsklage ergangen ist. » | die Unterlassungsklage ergangen ist. » |
| Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
| « Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer | « Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer |
| Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer | Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer |
| Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser | Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser |
| Strafen belegt. | Strafen belegt. |
| Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen | Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen |
| Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der |
| verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die | verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die |
| endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten | endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten |
| betriebenen Niederlassung anordnen. » | betriebenen Niederlassung anordnen. » |
| Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur |
| Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den | Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den |
| Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht | Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht |
| Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung | Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung |
| der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von | der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von |
| Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben. | Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben. |
| Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung | Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung |
| ersetzt: | ersetzt: |
| « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren | « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren |
| und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit | und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit |
| einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines | einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines |
| Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und | Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und |
| wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich | wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich |
| um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt | um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt |
| oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die | oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die |
| unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer | unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer |
| Programmschutzmechanismen zu erleichtern. | Programmschutzmechanismen zu erleichtern. |
| Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen | Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen |
| Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der | Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der |
| verwirkten Strafen verdoppelt. | verwirkten Strafen verdoppelt. |
| § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die | § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die |
| Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, | Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, |
| anordnen. » | anordnen. » |
| Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen | Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: | Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: |
| 1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, | 1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986, | abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986, |
| 2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der | 2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der |
| Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über | Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über |
| Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt | Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt |
| hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den | hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den |
| zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie | zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie |
| zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, | zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, |
| 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des | 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des |
| Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet | Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet |
| in Brüssel am 19. März 1962. | in Brüssel am 19. März 1962. |
| KAPITEL VII - Inkrafttreten | KAPITEL VII - Inkrafttreten |
| Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König | Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König |
| festgelegten Datum in Kraft tritt. | festgelegten Datum in Kraft tritt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |