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Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 MAI 2007. - Loi relative à la répression de la contrefaçon et de la piraterie de droits de propriété intellectuelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 mai 2007 relative à la répression de la contrefaçon et de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 MEI 2007. - Wet betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van intellectuele eigendomsrechten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei 2007 betreffende de bestraffing van namaak en piraterij van
piraterie de droits de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 18 juillet 2007). intellectuele eigendomsrechten (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der 15. MAI 2007 - Gesetz über die Ahndung der Nachahmung und der
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten Piraterie von geistigen Eigentumsrechten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmung KAPITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG) KAPITEL II - Illegaler Warenhandel, der im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt Nr. 1383/2003 ein geistiges Eigentumsrecht verletzt
Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu verstehen
unter: unter:
1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 1. Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli
2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht
stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die
Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte Massnahmen gegenüber Waren, die erkanntermassen derartige Rechte
verletzen, verletzen,
2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des 2. Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften, Gemeinschaften,
3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen 3. Allgemeinem Gesetz über Zölle und Akzisen: allgemeine Bestimmungen
in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen in Bezug auf Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen
Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978. Erlass vom 18. Juli 1977, bestätigt durch das Gesetz vom 6. Juli 1978.
Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden Abschnitt 2 - Tätigwerden der Zollbehörden
Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der Art. 3 - Die Zollbehörde, die für Entgegennahme und Bearbeitung der
Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Anträge zuständig ist, von denen in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen die Rede ist, ist der vom König bestimmte Beamte des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen. Öffentlichen Dienstes Finanzen.
Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Art. 4 - Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung
entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder entspricht die vom Anmelder, Eigentümer, Einführer, Inhaber oder
Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert Empfänger der Waren zu bildende Sicherheit dreimal dem Zollwert
beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je beziehungsweise dem statistischen Wert der betreffenden Waren, je
nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um nachdem ob es sich um Nichtgemeinschaftswaren oder um
Gemeinschaftswaren handelt. Gemeinschaftswaren handelt.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1 Der König bestimmt die Modalitäten für die Bildung der in Absatz 1
erwähnten Sicherheit. erwähnten Sicherheit.
Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen Abschnitt 3 - Verfolgung der Verstösse gegen die zollrechtlichen
Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen Vorschriften und strafrechtliche Sanktionen
Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel Art. 5 - § 1 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel
16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des 16 der Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss Artikel 231 § 1 des
Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.
Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und Die Gefängnisstrafe beträgt jedoch drei Monate bis zu drei Jahre und
die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR. die Geldbusse 500 bis 500.000 EUR.
§ 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen § 2 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses werden die Strafen
verdoppelt. verdoppelt.
§ 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der § 3 - Verstösse oder versuchte Verstösse gegen das in Artikel 16 der
Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226, Verordnung vorgesehene Verbot werden gemäss dem in den Artikeln 226,
249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und 249 bis 253 und 263 bis 284 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und
Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt. Akzisen vorgesehenen Verfahren verfolgt.
Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass Art. 6 - § 1 - Das Gericht kann in jedem Fall anordnen, dass
eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht eingezogene Waren, die anerkanntermassen ein geistiges Eigentumsrecht
verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren verletzen, auf Kosten des Zuwiderhandelnden, der Person, die die Waren
beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder beim Zoll gestellt hat, des Eigentümers, Besitzers, Inhabers oder
Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der Empfängers der Waren oder gegebenenfalls des Rechtsinhabers, der
gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung das Tätigwerden der
Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen Zollbehörden beantragt hat, vernichtet oder aus den Vertriebswegen
entfernt werden. entfernt werden.
§ 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11 § 2 - Die Zoll- und Akzisenverwaltung kann gemäss den in Artikel 11
Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf Absatz 1 der Verordnung vorgeschriebenen Fristen und Bedingungen auf
Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren Kosten und unter der Verantwortung des Rechtsinhabers Waren
vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu vernichten, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu
verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und verletzen, und zwar nach Probenentnahme und mit vorheriger und
schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers schriftlicher Zustimmung des Anmelders, Inhabers oder Eigentümers
dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung. dieser Waren zu ihrer Überlassung im Hinblick auf die Vernichtung.
Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Inhaber oder
Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem Eigentümer der Waren eine Vernichtung innerhalb der in vorerwähntem
Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat. Artikel 11 vorgegebenen Frist nicht ausdrücklich abgelehnt hat.
Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Art. 7 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des
Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten
Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise
in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die Darüber hinaus kann es die Einziehung von Vermögensvorteilen, die
unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen unmittelbar aus dem in Artikel 5 § 1 vorgesehenen Verstoss gezogen
wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und wurden, von Gütern und Werten, die an ihre Stelle getreten sind, und
von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen. von Einkünften aus diesen investierten Vorteilen anordnen.
KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen KAPITEL III - Sanktionen für die Verletzung von bestimmten geistigen
Eigentumsrechten Eigentumsrechten
Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen Abschnitt 1 - Strafrechtliche Sanktionen
Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Art. 8 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei
Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich Jahren und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich
mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in mit einer dieser Strafen wird belegt, wer im geschäftlichen Verkehr in
böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines böswilliger oder betrügerischer Absicht die Rechte des Inhabers eines
Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke, eines
Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines
Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie Sortenschutzrechts oder eines Geschmacksmusterrechts verletzt, so wie
diese Rechte bestimmt sind: diese Rechte bestimmt sind:
1. in Sachen Marken 1. in Sachen Marken
a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des a) in Artikel 2.20 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) des
Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum,
gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006,
b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der b) in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates der
Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke,
2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate
a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die a) in Artikel 27 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die
Erfindungspatente, Erfindungspatente,
b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der b) in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates der
Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines Europäischen Gemeinschaften vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel, ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel,
c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen c) in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines
ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel, ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel,
3. in Sachen Sortenschutzrecht 3. in Sachen Sortenschutzrecht
a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von a) in Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von
pflanzlichen Zuchtprodukten, pflanzlichen Zuchtprodukten,
b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der b) in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates der
Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Europäischen Union vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen
Sortenschutz, Sortenschutz,
4. in Sachen Geschmacksmusterrecht 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht
a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 a) in Artikel 3.16 des Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005
über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006,
b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der b) in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der
Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen Für die Anwendung der vorhergehenden Absätze muss davon ausgegangen
werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn werden, dass eine Verletzung im geschäftlichen Verkehr vorliegt, wenn
diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die diese Verletzung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit, die die
Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde. Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils bezweckt, begangen wurde.
§ 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht § 2 - Paragraph 1 des vorliegenden Artikels ist insbesondere nicht
anwendbar: anwendbar:
1. in Sachen Marken 1. in Sachen Marken
a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom a) auf Handlungen, die in Artikel 2.23 des Benelux-Übereinkommens vom
25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, gebilligt durch das Gesetz
vom 22. März 2006, erwähnt sind, vom 22. März 2006, erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG) b) auf Handlungen, die in den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über Nr. 40/94 des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 1993 über
die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind, die Gemeinschaftsmarke erwähnt sind,
2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate 2. in Sachen Patente und ergänzende Schutzzertifikate
a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1 a) auf Handlungen, die in den Artikeln 27quater, 27quinquies, 28 § 1
und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente und 30 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente
erwähnt sind, erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen b) auf Handlungen, die ausschliesslich in Verbindung mit Versuchen
gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur gemäss Artikel 13 der Richtlinie 2001/82/EG vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel oder gemäss
Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Artikel 10 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in Bezug
auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser auf ein Patent für das Referenzprodukt im Sinne einer dieser
Richtlinien ausgeführt werden, Richtlinien ausgeführt werden,
3. in Sachen Sortenschutzrecht 3. in Sachen Sortenschutzrecht
a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai a) auf Handlungen, die in Artikel 22 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Mai
1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind, 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung b) auf Handlungen, die in den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung
(EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994 (EG) Nr. 2100/94 des Rates der Europäischen Union vom 27. Juli 1994
über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind, über den gemeinschaftlichen Sortenschutz erwähnt sind,
4. in Sachen Geschmacksmusterrecht 4. in Sachen Geschmacksmusterrecht
a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des a) auf Handlungen, die in den Artikeln 3.19 und 3.20 des
Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum, Benelux-Übereinkommens vom 25. Februar 2005 über Geistiges Eigentum,
gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind, gebilligt durch das Gesetz vom 22. März 2006, erwähnt sind,
b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG) b) auf Handlungen, die in den Artikeln 20 bis 23 der Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union vom 12. Dezember 2001 über
das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind. das Gemeinschaftsgeschmacksmuster erwähnt sind.
Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im Art. 9 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 5.000 EUR wird belegt, wer im
geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht geschäftlichen Verkehr in böswilliger oder betrügerischer Absicht
unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder unrechtmässig die Eigenschaft des Inhabers eines Warenzeichens oder
einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden einer Dienstleistungsmarke, eines Erfindungspatents, eines ergänzenden
Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines Schutzzertifikats, eines Sortenschutzrechts oder eines
Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese Geschmacksmusterrechts beziehungsweise einer Person, die diese
beantragt, geltend macht. beantragt, geltend macht.
Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei
Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich Jahren und mit einer Geldbusse von 200 bis 10.000 EUR oder lediglich
mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder mit einer dieser Strafen wird belegt, wer sich in böswilliger oder
betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder betrügerischer Absicht an gleich welchem Ort an natürliche oder
juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen: juristische Personen wendet, um ihnen vorzuschlagen:
- entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in - entweder eine Eintragung der in Artikel 8 § 1 erwähnten Rechte in
nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er nicht amtliche Register oder Veröffentlichungen vorzunehmen, indem er
sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit sie glauben lässt, dass diese Eintragung erforderlich ist, damit
vorerwähnte Rechte wirksam werden, vorerwähnte Rechte wirksam werden,
- oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich - oder irgendein Dokument zu unterschreiben, durch das angeblich
Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über Erfindungen oder Schöpfungen geschützt werden sollen, das aber über
keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder keinerlei amtliche, nationale oder internationale Anerkennung oder
Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder Sicherheit verfügt, indem er Vertrauen, Unkenntnis oder
Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht. Leichtgläubigkeit der vorerwähnten Personen missbraucht.
Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer Art. 11 - Mit einer Geldbusse von 100 bis 2.000 EUR wird belegt, wer
die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen die Ausführung des Auftrags der in Artikel 18 angegebenen Personen
hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die hinsichtlich Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder der Nichteinhaltung dieser
Bestimmungen verhindert oder behindert. Bestimmungen verhindert oder behindert.
Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 12 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in
den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse. den Artikeln 8, 9, 10 und 11 vorgesehenen Verstösse.
Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen Artikel 8 § 1 und unbeschadet
des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die des Artikels 42 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs kann das Gericht jedoch die
Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand Sondereinziehung aussprechen in Bezug auf die Sachen, die Gegenstand
des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient des Verstosses sind, und auf die Sachen, die zu ihrer Begehung gedient
haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht haben oder dazu bestimmt waren, selbst wenn diese Sachen nicht
Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf Eigentum des Verurteilten sind, unbeschadet der Rechte, die Dritte auf
diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen diese Sachen aufgrund ihres rechtmässigen Besitzes geltend machen
können. können.
Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 Art. 13 - § 1 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1
vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei vorgesehenen Verletzung kann das Gericht auf Antrag der Zivilpartei
und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung und sofern die Massnahme im Verhältnis zur Schwere der Verletzung
steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur steht, die Übergabe von eingezogenen Werkzeugen, die hauptsächlich zur
Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige Begehung des Deliktes gedient haben, und von Warenproben, die geistige
Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen. Eigentumsrechte verletzen, an den Rechtsinhaber anordnen.
§ 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen § 2 - Bei Verurteilung wegen einer in Artikel 8 § 1 vorgesehenen
Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das Verletzung und in Anbetracht der Schwere der Verletzung kann das
Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von Gericht auf Kosten des Verurteilten ebenfalls die Vernichtung von
Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und Waren anordnen, die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen und
Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht Gegenstand einer Sondereinziehung sind, selbst wenn diese Waren nicht
Eigentum des Verurteilten sind. Eigentum des Verurteilten sind.
§ 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die § 3 - Der Prokurator des Königs kann jedoch nach Probenentnahme die
Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers, Vernichtung der beschlagnahmten Waren auf Kosten des Eigentümers,
Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers Inhabers oder Empfängers der Waren beziehungsweise des Rechtsinhabers
und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der und gegebenenfalls durch deren Zutun anordnen, wenn die Belange der
öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder öffentlichen Sicherheit dies erfordern oder wenn die Aufbewahrung oder
Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Lagerung dieser Waren möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von Ordnung darstellt beziehungsweise wenn sie aufgrund von
Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch Beschaffenheit, Menge oder Art der Lagerung der Waren problematisch
ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren ist, und sofern kein Dritter, der einen Anspruch auf diese Waren
erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die erhebt, binnen zwei Monaten ab dem Datum der Beschlagnahme die
Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden Herausgabe der Waren gefordert hat. Für die Anwendung des vorliegenden
Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von Absatzes ist eine Frist von fünfzehn Tagen für die Vernichtung von
verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit verderblichen Waren oder von Waren mit begrenzter Haltbarkeit
anwendbar. anwendbar.
Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der Der Eigentümer beziehungsweise Inhaber der beschlagnahmten Waren, der
Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend Inhaber des geistigen Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend
gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden gemacht wird, oder Dritte, die in Anwendung des vorhergehenden
Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des Absatzes einen Anspruch auf diese Waren erheben, können auf Antrag des
Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt Prokurators des Königs vom Gericht als Verwahrer dieser Waren bestellt
werden. werden.
Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs Wenn ein Vergleich stattgefunden hat, kann der Prokurator des Königs
dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der dieselbe Massnahme zur Vernichtung anordnen, sofern der
Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat. Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat.
In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab In allen Fällen, in denen eine Vernichtung erfolgen muss, werden vorab
die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben die zu vernichtenden Gegenstände so präzise wie möglich beschrieben
und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen. und es wird eine Probe dieser Gegenstände entnommen.
Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des Im Laufe der gerichtlichen Untersuchung und für die Anwendung des
vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über vorliegenden Paragraphen verfügt der Untersuchungsrichter über
dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs. dieselben Befugnisse wie der Prokurator des Königs.
Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes Art. 14 - § 1 - Wenn eine Marke, ein Patent, ein ergänzendes
Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein Schutzzertifikat, ein Sortenschutzrecht beziehungsweise ein
Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für Geschmacksmusterrecht, deren Verletzung geltend gemacht wird, für
nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige nichtig erklärt wird, aberkannt wird oder durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen gerichtliche Entscheidung oder infolge eines administrativen
Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines Beschlusses oder des Willens beziehungsweise der Fahrlässigkeit seines
Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen Inhabers gestrichen wird, kann keinerlei Strafe für Handlungen
ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der ausgesprochen werden, die nach dem Datum des Wirksamwerdens der
Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts Nichtigkeit, der Aberkennung oder des Erlöschens des Rechts
durchgeführt wurden. durchgeführt wurden.
§ 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der § 2 - Wenn der Angeklagte eine Einrede geltend macht, die er aus der
Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen Ungültigkeit, der Nichtigkeit oder der Aberkennung des geistigen
Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und Eigentumsrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ableitet, und
wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein wenn die Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung dieser Frage durch ein
Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Gesetz oder eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft
ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das ausschliesslich einer anderen Behörde vorbehalten ist, schiebt das
Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die Gericht in Abweichung von Artikel 15 des Strafprozessgesetzbuches die
Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die Entscheidung auf und räumt dem Angeklagten eine Frist für die
Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz Einreichung einer entsprechenden Klage bei der zuständigen Instanz
ein. ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf Die Verjährung der Strafverfolgung wird ausgesetzt, bis in Bezug auf
die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder die in Absatz 1 erwähnte Klage auf Nichtigkeitserklärung oder
Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes Aberkennungsklage oder über die in den Artikeln 95 ff. des Gesetzes
vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und
den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein den Schutz der Verbraucher erwähnte Unterlassungsklage ein
rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz rechtskräftiger Beschluss ergangen ist. Erklärt die zuständige Instanz
die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede die Einrede für begründet oder wird die Entscheidung über die Einrede
der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt. der Sache selbst beigefügt, wird die Verjährung nicht ausgesetzt.
Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Art. 15 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des
Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten Zuwiderhandelnden das Urteil während des von ihm festgelegten
Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des
Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und vollständig oder auszugsweise
in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. in der Presse oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.
Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige Darüber hinaus kann es die endgültige oder zeitweilige, vollständige
oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen oder teilweise Schliessung einer vom Verurteilten betriebenen
Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder Niederlassung und das für den Verurteilten geltende dauerhafte oder
zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen. zeitweilige Verbot, kommerzielle Tätigkeiten auszuüben, anordnen.
Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren Abschnitt 2 - Verwarnungsverfahren
Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss Art. 16 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss
gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft gegen die Artikel 8, 9 oder 10 bildet, kann der für Wirtschaft
zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18 zuständige Minister oder der von ihm in Anwendung von Artikel 18
bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen,
mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert. mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.
Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von
dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit dreissig Tagen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit
Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur
Feststellung des Sachverhaltes notifiziert. Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.
In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt:
1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en),
gegen die verstossen wird, gegen die verstossen wird,
2. die Frist zur Behebung der Missstände, 2. die Frist zur Behebung der Missstände,
3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, die in
Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs Artikel 18 erwähnten Bediensteten den Prokurator des Königs
informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung informieren oder die in Artikel 17 vorgesehene Vergleichsregelung
anwenden können. anwenden können.
Abschnitt 3 - Vergleichsregelung Abschnitt 3 - Vergleichsregelung
Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister Art. 17 - § 1 - Die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister
beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten beziehungsweise dem Minister der Finanzen zu diesem Zweck bestellten
Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines
Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstosses gegen die in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten
Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten
Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag
vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt, sofern
der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die der Zuwiderhandelnde die Waren der Staatskasse überlassen hat und die
geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der geschädigte Partei davon abgesehen hat, Klage einzureichen. Der
Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per Vorschlag einer Vergleichsregelung wird dem Zuwiderhandelnden per
Einschreiben mit Rückschein notifiziert. Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln Der in Absatz 1 erwähnte Betrag darf die höchste der in den Artikeln
8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht 8, 9 und 10 vorgesehenen Geldbussen zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht
überschreiten. überschreiten.
Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung Wenn durch den Verstoss Kosten für Erhaltung oder Vernichtung
entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung entstehen, wird der Betrag um diese Kosten erhöht. Der für die Deckung
dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der dieser Kosten gezahlte Teilbetrag wird der Einrichtung oder der
Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt. Person, die diese Kosten getragen hat, zuerkannt.
Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum Die geschädigte Partei wird innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum
des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des des in Absatz 1 erwähnten Einschreibens von dem Bestehen des
Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt. Vergleichsvorschlags in Kenntnis gesetzt.
Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung Durch die Zahlung, die innerhalb der in der Vergleichsregelung
angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung, angegebenen Frist geleistet wurde, erlischt die Strafverfolgung,
ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht
worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine
Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht
worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem
Zuwiderhandelnden erstattet. Zuwiderhandelnden erstattet.
§ 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen § 2 - Der König legt Tarife und Modalitäten für den Vergleich, dessen
Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für Zahlung, die Einziehung dessen Betrags und Verfahrensmodalitäten für
Überlassung und Vernichtung der Waren fest. Überlassung und Vernichtung der Waren fest.
KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die KAPITEL IV - Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die
Bestimmungen von Kapitel III Bestimmungen von Kapitel III
Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere Art. 18 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Gerichtspolizeioffiziere
und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes und der anderen Polizeibeamten, so wie sie in Artikel 3 des Gesetzes
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu vom 5. August 1992 über das Polizeiamt erwähnt sind, sind die zu
diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten diesem Zweck von der Zoll- und Akzisenverwaltung bestellten
Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung Bediensteten, die von der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung
bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen bestellten Bediensteten und die von dem für Wirtschaft zuständigen
Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die Minister und dem Minister der Finanzen bestellten Beamten befugt, die
in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und in den Artikeln 8, 9 und 10 erwähnten Verstösse zu ermitteln und
festzustellen. festzustellen.
Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem zum Beweis des Gegenteils. Eine Abschrift des Protokolls wird dem
Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der
Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt.
Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Die Bediensteten der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und
Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der Einkünfte, der Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der
Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der Verwaltung der Sozialinspektion und der Verwaltung der
Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1 Sonderinspektion der Steuern sind ermächtigt, die in Absatz 1
erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse erwähnten Beamten im Rahmen ihrer Besuche zu begleiten, um Verstösse
gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die gegen Gesetze und Verordnungen festzustellen in Angelegenheiten, die
in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und gegebenenfalls darüber ein
Protokoll zu erstellen. Protokoll zu erstellen.
Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in Art. 19 - § 1 - Im Hinblick auf die Ermittlung und Feststellung der in
den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18 den Artikeln 8, 9 und 10 bestimmten Verstösse dürfen die in Artikel 18
Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes Absatz 1 erwähnten Bediensteten in der Ausübung ihres Amtes
gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von gegebenenfalls in Begleitung gerichtlicher Sachverständiger oder von
dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3 dem für Wirtschaft zuständigen Minister in Anwendung von § 3
zugelassener Sachverständiger: zugelassener Sachverständiger:
1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang 1. zu jeder Tages- und Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung Zugang
haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos, haben zu Werkstätten, Gebäuden, Schiffen, Lagern, Silos,
Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem Transportmitteln, Nebengebäuden und unbebauten Zonen und zu jedem
anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben anderen Ort, zu dem sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben
müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren, müssen, wenn berechtigterweise vorausgesetzt werden kann, dass Waren,
die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort die ein geistiges Eigentumsrecht verletzen, sich an diesem Ort
befinden. befinden.
Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten Bei der ersten Aufforderung müssen Beförderer ihr Fahrzeug anhalten
und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und und die notwendige Hilfestellung bei der Feststellung von Art und
Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte Menge der beförderten Waren leisten. Ist es unmöglich die vorerwähnte
Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der Überprüfung vor Ort vorzunehmen, muss die Fracht, sofern der
antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort antragstellende Bedienstete den Befehl dazu erteilt, an einen Ort
gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles gebracht werden, an dem die Überprüfung stattfinden kann; dies alles
auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde. auf Kosten des Beförderers, wenn ein Verstoss festgestellt wurde.
Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn Besuche in bewohnten Gebäuden müssen jedoch zwischen acht und achtzehn
Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam
durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des durchgeführt werden, die nur mit vorheriger Ermächtigung des
Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen. Polizeirichters diese Räumlichkeiten frei betreten dürfen.
Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die Im ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Dringlichkeitsfall kann die
im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und im vorhergehenden Absatz erwähnte Ermächtigung per Fax beantragt und
erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen erhalten werden. Sie muss innerhalb einer Frist von acht Tagen
schriftlich bestätigt werden, schriftlich bestätigt werden,
2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen, 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen, alle Überprüfungen,
Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen Kontrollen und Untersuchungen durchführen und alle Informationen
einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die einholen, die sie für notwendig erachten, um sicherzustellen, dass die
Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren Bestimmungen der vorerwähnten Rechtsvorschriften und deren
Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere: Ausführungserlasse eingehalten werden, und insbesondere:
a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über a) jede Person, deren Vernehmung sie für notwendig erachten, über
jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres jeden Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis für die Erfüllung ihres
Auftrags nützlich ist, Auftrags nützlich ist,
b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen b) Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen, bei denen
davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges davon auszugehen ist, dass sie Waren enthalten, die ein geistiges
Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen, Eigentumsrecht verletzen, und deren Inhalt prüfen,
c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen c) im Rahmen der Untersuchung von Verstössen gegen die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die des vorliegenden Gesetzes und wenn schwerwiegende Indizien für die
Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts bestehen, alle für die
Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel, Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Papiere, Schriftstücke, Wechsel,
Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem Belege, Unterlagen oder Daten, die in einem Datenverarbeitungssystem
oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei oder auf jedem anderen Träger gespeichert sind, suchen oder sich bei
der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese der ersten Forderung an Ort und Stelle vorlegen lassen, diese
Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon Unterlagen einsehen und Auszüge, Abschriften oder Kopien davon
anfertigen lassen, anfertigen lassen,
d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines d) die in Buchstabe c) erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines
Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen
der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung
beschlagnahmen, beschlagnahmen,
e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom e) kostenlos, gemäss der Weise und unter den Bedingungen, die vom
König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht König festgelegt werden, Proben entnehmen von Waren, die im Verdacht
stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu verletzen, und von
Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese Materialien, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, und diese
begutachten lassen, begutachten lassen,
3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von 3. auf Kosten und Risiko des Eigentümers, Inhabers oder Empfängers von
Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu Waren, die im Verdacht stehen, ein geistiges Eigentumsrecht zu
verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte verletzen, vorerwähnte Waren und Transportmittel, Werkzeuge, Geräte
und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses und andere Gegenstände, die möglicherweise zur Begehung des Verstosses
gedient haben, beschlagnahmen. gedient haben, beschlagnahmen.
In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft
innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ist die Beschlagnahme von
Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände
beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser
Gegenstände bestellt werden. Gegenstände bestellt werden.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur
Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist, Beendigung der Verfolgung, sobald dieses Urteil rechtskräftig ist,
oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben. oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.
§ 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die § 2 - Die in § 1 Absatz 1 erwähnten bestellten Bediensteten üben die
ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die ihnen durch vorliegenden Artikel verliehenen Befugnisse für die
Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des Ermittlung und Feststellung der Verstösse unter Aufsicht des
Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Generalprokurators oder des Föderalprokurators aus, unbeschadet der
Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet
bleiben. bleiben.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für § 3 - Die in § 1 erwähnten Sachverständigen werden von dem für
Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten Wirtschaft zuständigen Minister gemäss den vom König festgelegten
Bedingungen und Modalitäten zugelassen. Bedingungen und Modalitäten zugelassen.
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten Der König legt die Regeln in Bezug auf die Bedingungen und Modalitäten
für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen für das Eingreifen der aufgrund von Absatz 1 zugelassenen
Sachverständigen fest. Sachverständigen fest.
§ 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18 § 4 - Falls Artikel 16 zur Anwendung kommt, wird das in Artikel 18
Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs Absatz 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs
übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird. übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.
Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Falls Artikel 17 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem
Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den
Vergleichsvorschlag nicht eingeht. Vergleichsvorschlag nicht eingeht.
Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind Art. 20 - § 1 - Die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Bediensteten sind
ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die ebenfalls zuständig für Ermittlung und Feststellung der Verstösse, die
erwähnt sind: erwähnt sind:
a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht a) in Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht
und ähnliche Rechte, und ähnliche Rechte,
b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der b) in Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung der
Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken in belgisches Recht, von Datenbanken in belgisches Recht,
c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der c) in Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung der
Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen in belgisches Recht. Computerprogrammen in belgisches Recht.
§ 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum § 2 - Diesbezüglich erstellte Protokolle haben Beweiskraft bis zum
Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 Beweis des Gegenteils. In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1
erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen erwähnten Bediensteten über die in Artikel 19 § 1 angegebenen
Befugnisse. Befugnisse.
Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren Sie können ebenfalls von dem Verwarnungsverfahren und dem Verfahren
der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind, der Vergleichsregelung, die in den Artikeln 16 und 17 erwähnt sind,
Gebrauch machen. Gebrauch machen.
Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung Die Artikel 18 Absatz 2 und 3 und 19 §§ 2 bis 4 sind für Ermittlung
und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend und Feststellung der in § 1 erwähnten Verstösse entsprechend
anwendbar. anwendbar.
Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz Art. 21 - In der Ausübung ihres Amtes können die in Artikel 18 Absatz
1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern. 1 erwähnten Bediensteten Polizeikräfte anfordern.
KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur KAPITEL V - Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur
Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie Bekämpfung von Nachahmung und Piraterie
Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die Art. 22 - Der König legt geeignete Bestimmungen und Mittel fest, die
eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung eine Koordinierung und Weiterverfolgung der Massnahmen zur Bekämpfung
von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten von Nachahmung und Piraterie von geistigen Eigentumsrechten
gewährleisten. gewährleisten.
Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen Art. 23 - Die in Artikel 18 erwähnten Bediensteten der öffentlichen
Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen Dienste und die Polizeibeamten leisten sich innerhalb der Grenzen
ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gegenseitig Beistand, um eine
wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu wirksame und koordinierte Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu
ermöglichen. ermöglichen.
Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste Art. 24 - § 1 - Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste
übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen übermitteln einander auf eigene Initiative oder auf Ersuchen
sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden sachdienliche Auskünfte hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden
Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in Gesetzes und der Tätigkeiten, die zum Ergreifen von Initiativen in
Anwendung dieses Gesetzes führen können. Anwendung dieses Gesetzes führen können.
Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von: Der geleistete Beistand umfasst insbesondere die Mitteilung von:
1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und 1. Informationen, die zweckmässig sind, um durch vorbeugende und
repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen repressive Massnahmen Handlungen und Praktiken zu bekämpfen, die gegen
vorliegendes Gesetz verstossen, vorliegendes Gesetz verstossen,
2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von 2. Auskünften über neue Methoden, die bei der Durchführung von
Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, Handlungen angewandt werden, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen,
oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger oder die rechtswidrige Tätigkeiten und Muster rechtswidriger
Tätigkeiten betreffen, Tätigkeiten betreffen,
3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und 3. Auskünften über Beobachtungen der zuständigen Behörden und
öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen öffentlichen Dienste und über Resultate, die infolge der erfolgreichen
Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und Anwendung neuer Mittel und Techniken zur Bekämpfung der Nachahmung und
Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden. Piraterie von geistigen Eigentumsrechten erzielt wurden.
§ 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten § 2 - Der König bestimmt die Art der in vorliegendem Artikel erwähnten
Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch Auskünfte und Informationen und die Modalitäten für deren Austausch
zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des zwischen Behörden und öffentlichen Diensten, die aufgrund des
vorliegenden Gesetzes zuständig sind. vorliegenden Gesetzes zuständig sind.
Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des Art. 25 - Alle Auskünfte, die in gleich welcher Form in Anwendung des
vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind vorliegenden Kapitels eingeholt oder erteilt werden, sind
vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen vertraulicher Art und dürfen Privatpersonen, privaten Vereinigungen
und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden. und Privatgesellschaften nicht mitgeteilt werden.
Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht Art. 26 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Auskünfte dürfen nicht
zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes zu anderen Zwecken als zu denjenigen des vorliegenden Gesetzes
verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste verwendet werden. Die zuständigen Behörden und öffentlichen Dienste
dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und dürfen jedoch in ihren Protokollen, Berichten und Zeugenaussagen und
im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und im Laufe der Verfahren und Verfolgungen vor Gerichtshöfen und
Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte Gerichten gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingeholte
Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen Auskünfte beziehungsweise eingesehene oder beschlagnahmte Unterlagen
als Beweis anführen. als Beweis anführen.
Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des Art. 27 - Von den Gerichtshöfen und Gerichten auf der Grundlage des
vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf vorliegenden Gesetzes erlassene Urteile oder Entscheide werden auf
Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem Veranlassung des Greffiers des zuständigen Rechtsprechungsorgans dem
Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Amt für geistiges Eigentum des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach Wirtschaft per gewöhnlichen Brief innerhalb eines Monats nach
Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt. Verkündung der Entscheidung kostenlos übermittelt.
Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum Der Greffier muss ebenfalls das Amt für geistiges Eigentum
unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte unverzüglich über jede gegen eine derartige Entscheidung eingelegte
Beschwerde informieren. Beschwerde informieren.
KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL VI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte Urheberrecht und ähnliche Rechte
Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Art. 28 - Artikel 80 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das
Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt: Urheberrecht und ähnliche Rechte wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von
Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Artikel 87 § 1 Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die
Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger
Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. » Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. »
Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 29 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer « Die in Artikel 80 vorgesehenen Delikte werden mit einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer
Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser
Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer Strafen belegt. Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer
rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das
Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. » Höchstmass der verwirkten Strafen verdoppelt. »
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. August 1998 zur
Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den
rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht rechtlichen Schutz von Datenbanken in belgisches Recht
Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung Art. 30 - Artikel 13 des Gesetzes vom 31. August 1998 zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen der Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz Schutz von Datenbanken in belgisches Recht wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von « Falls die dem Gericht vorgelegten Sachverhalte in Anwendung von
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 1998 zur Umsetzung der
Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz Europäischen Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz
von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer von Datenbanken in belgisches Gerichtsverfahrensrecht Gegenstand einer
Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst
entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf
die Unterlassungsklage ergangen ist. » die Unterlassungsklage ergangen ist. »
Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 31 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 22. Mai 2005, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer « Die in Artikel 13 vorgesehenen Delikte werden mit einer
Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und mit einer
Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit einer dieser
Strafen belegt. Strafen belegt.
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der
verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die verwirkten Strafen verdoppelt. Darüber hinaus kann das Gericht die
endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten endgültige oder zeitweilige Schliessung einer vom Verurteilten
betriebenen Niederlassung anordnen. » betriebenen Niederlassung anordnen. »
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur
Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den
Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht
Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung Art. 32 - In Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 zur Umsetzung
der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von
Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben. Computerprogrammen in belgisches Recht wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung Art. 33 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren « § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren
und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit und mit einer Geldbusse von 100 bis 100.000 EUR oder lediglich mit
einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines einer dieser Strafen wird belegt, wer die Kopie eines
Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und Computerprogramms in Verkehr bringt oder zu Handelszwecken besitzt und
wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich wusste oder berechtigterweise Grund zu der Annahme hatte, dass es sich
um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt um eine unerlaubte Kopie handelt, und wer Mittel in Verkehr bringt
oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die oder zu Handelszwecken besitzt, die allein dazu bestimmt sind, die
unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer
Programmschutzmechanismen zu erleichtern. Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der Verurteilung wegen des gleichen Verstosses wird das Höchstmass der
verwirkten Strafen verdoppelt. verwirkten Strafen verdoppelt.
§ 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die § 2 - Bei Verurteilung wegen Verstoss gegen § 1 kann der Richter die
Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind, Einziehung der materiellen Träger, die Gegenstand des Verstosses sind,
anordnen. » anordnen. »
Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 4 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: Art. 34 - Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen, 1. das Gesetz vom 1. April 1879 über die Fabrik- und Warenzeichen,
abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1969 und 8. August 1986,
2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der 2. der Königliche Erlass vom 26. November 1996 zur Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über
Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt Massnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt
hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den
zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie
zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr,
3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1969 zur Billigung des
Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet Benelux-Übereinkommens über Warenzeichen und der Anlage, unterzeichnet
in Brüssel am 19. März 1962. in Brüssel am 19. März 1962.
KAPITEL VII - Inkrafttreten KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 35 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34 Nr. 2, der an dem vom König
festgelegten Datum in Kraft tritt. festgelegten Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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