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| Loi relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande | Wet tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 MAI 2007. - Loi relative à la création de la fonction de gardien de | 15 MEI 2007. - Wet tot instelling van de functie van |
| la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la | gemeenschapswacht, tot instelling van de dienst gemeenschapswachten en |
| modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - | tot wijziging van artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet. - Duitse |
| Traduction allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | |
| loi du 15 mai 2007 relative à la création de la fonction de gardien de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 mei |
| la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la | 2007 tot instelling van de functie van gemeenschapswacht, tot |
| modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale | instelling van de dienst gemeenschapswachten en tot wijziging van |
| (Moniteur belge du 29 juin 2007). | artikel 119bis van de nieuwe gemeentewet (Belgisch Staatsblad van 29 |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juni 2007). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en | vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in |
| exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes | uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot |
| institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par | hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen |
| l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 | bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 |
| de la loi du 21 avril 2007. | van de wet van 21 april 2007. |
| 15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, | 15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, |
| zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von | zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von |
| Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes | Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL I - Anwendungsbereich | KAPITEL I - Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder | Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder |
| mehrerer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben | mehrerer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben |
| will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen | will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen |
| "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen | "Ordnungshüterdienst" ein, nachdem dies im Gemeinderat beschlossen |
| worden ist. | worden ist. |
| Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und | Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und |
| Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere | Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere |
| der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen | der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen |
| und öffentlichen Belästigungen und Kriminalität vorzubeugen: | und öffentlichen Belästigungen und Kriminalität vorzubeugen: |
| 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die | 1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die |
| Kriminalitätsvorbeugung, | Kriminalitätsvorbeugung, |
| 2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, | 2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, |
| und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto | und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto |
| Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser | Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser |
| Probleme an diese Dienste, | Probleme an diese Dienste, |
| 3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise | 3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise |
| gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der | gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der |
| Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte | Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die korrekte |
| Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern, | Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern, |
| Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren | Schülern, Personen mit Behinderung und Betagten beim sicheren |
| Überqueren, | Überqueren, |
| 4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und | 4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und |
| -verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen | -verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen |
| Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen | Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen |
| geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen | geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen |
| kommunale Gebührenverordnungen, | kommunale Gebührenverordnungen, |
| 5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei | 5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei |
| Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert | Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert |
| werden. | werden. |
| Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten | Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten |
| ausschliesslich an folgenden Orten organisieren: | ausschliesslich an folgenden Orten organisieren: |
| 1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten, | 1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten, |
| auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der | auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der |
| organisierenden Gemeinde gehören, | organisierenden Gemeinde gehören, |
| 2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen | 2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen |
| Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der | Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der |
| organisierenden Gemeinde organisieren. | organisierenden Gemeinde organisieren. |
| Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann | Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann |
| der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die | der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die |
| organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und | organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und |
| zugunsten folgender juristischer Personen ausüben: | zugunsten folgender juristischer Personen ausüben: |
| 1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet | 1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet |
| einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die | einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die |
| organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde" | organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde" |
| genannt, | genannt, |
| 2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden | 2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden |
| oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese | oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese |
| Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt, | Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt, |
| 3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder | 3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder |
| der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft, | der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft, |
| nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt. | nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt. |
| In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der | In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der |
| Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die | Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die |
| organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo | organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo |
| die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten | die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der begünstigten |
| Gemeinde organisieren. | Gemeinde organisieren. |
| Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten | Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten |
| schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung | schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung |
| mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz | mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz |
| beziehungsweise der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft. | beziehungsweise der begünstigten öffentlichen Verkehrsgesellschaft. |
| KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes | KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes |
| Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des | Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des |
| Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des | Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des |
| Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, | Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, |
| und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ordnungshüterdienst | und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ordnungshüterdienst |
| bei der organisierenden Gemeinde einreichen können, durch einen | bei der organisierenden Gemeinde einreichen können, durch einen |
| Gemeinderatsbeschluss bekannt. | Gemeinderatsbeschluss bekannt. |
| Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten | Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten |
| Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten | Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten |
| Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden | Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden |
| Gemeinde geschlossen worden ist, in einem Gemeinderatsbeschluss. | Gemeinde geschlossen worden ist, in einem Gemeinderatsbeschluss. |
| Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den | Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den |
| Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und | Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und |
| die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den | die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den |
| Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwischen der organisierenden | Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwischen der organisierenden |
| und der begünstigten Gemeinde geschlossenen Vereinbarung binnen drei | und der begünstigten Gemeinde geschlossenen Vereinbarung binnen drei |
| Monaten, nachdem der jeweilige Beschluss gefasst worden ist. | Monaten, nachdem der jeweilige Beschluss gefasst worden ist. |
| § 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer | § 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer |
| organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der | organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der |
| Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden | Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden |
| beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfolgen. | beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfolgen. |
| § 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der | § 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der |
| lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des | lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des |
| Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen | Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen |
| Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung | Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung |
| der Tätigkeiten innerhalb der organisierenden Gemeinde beziehungsweise | der Tätigkeiten innerhalb der organisierenden Gemeinde beziehungsweise |
| der begünstigten Gemeinde vermerkt werden. | der begünstigten Gemeinde vermerkt werden. |
| KAPITEL III - Ausübungsbedingungen | KAPITEL III - Ausübungsbedingungen |
| Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 | Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 |
| erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt. | erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt. |
| Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, | Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, |
| werden "feststellende Ordnungshüter" genannt. | werden "feststellende Ordnungshüter" genannt. |
| § 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach | § 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach |
| Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die | Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die |
| Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist, | Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist, |
| von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden. | von der organisierenden Gemeinde eingestellt werden. |
| Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef | Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef |
| insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4 | insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4 |
| und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen | und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen |
| durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und | durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und |
| gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat. | gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat. |
| Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der | Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der |
| Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, | Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, |
| müssen folgende Bedingungen erfüllen: | müssen folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, | 1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, |
| 2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer | 2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer |
| Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, | Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, |
| Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der | Arbeitsstrafe oder Gefängnisstrafe besteht, mit Ausnahme der |
| Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die | Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtsvorschriften über die |
| Strassenverkehrspolizei, | Strassenverkehrspolizei, |
| 3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand | 3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand |
| einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die | einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die |
| Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von | Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von |
| Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder | Seiten des Betreffenden eine schwere soziale Unzulänglichkeit oder |
| eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters, wie | eine Gegenanzeige für das gewünschte Profil eines Ordnungshüters, wie |
| in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen, | in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnt, darstellen, |
| 4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische | 4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische |
| Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », | Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », |
| Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder |
| eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren | eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit drei Jahren ihren |
| gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, | gesetzlichen Hauptwohnort in Belgien haben, |
| 5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine | 5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine |
| Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der | Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der |
| privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines | privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines |
| Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben, | Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben, |
| 6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, | 6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein, |
| 7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in | 7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in |
| Artikel 10 erwähnt, erfüllen, | Artikel 10 erwähnt, erfüllen, |
| 8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis | 8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis |
| § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. | § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen. |
| Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte | Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte |
| Profil ist gekennzeichnet durch: | Profil ist gekennzeichnet durch: |
| 1. Achtung vor Mitmenschen, | 1. Achtung vor Mitmenschen, |
| 2. Bürgersinn, | 2. Bürgersinn, |
| 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich | 3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich |
| dabei zu beherrschen, | dabei zu beherrschen, |
| 4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren. | 4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren. |
| Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, | Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, |
| in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter | in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter |
| und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die | und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die |
| Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. | Regeln für die Ausübung ihrer Tätigkeiten bestimmt sind. |
| Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden | Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden |
| Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben. | Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben. |
| Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von | Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von |
| Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die | Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die |
| Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von | Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von |
| Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes | Ausbildungseinrichtungen, die aufgrund von Artikel 4 § 3 des Gesetzes |
| vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
| eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis | eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis |
| erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt | erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Ausbildung korrekt |
| erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt | erteilen können, zu diesem Zweck vom Minister des Innern bestimmt |
| worden sind. | worden sind. |
| Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden | Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden |
| haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer: | haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer: |
| 1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden | 1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden |
| Ordnungshüter, | Ordnungshüter, |
| 2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation, | 2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation, |
| 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität, | 3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität, |
| 4. Beobachtung und Berichterstattung, | 4. Beobachtung und Berichterstattung, |
| 5. psychologischer Umgang mit Konflikten, | 5. psychologischer Umgang mit Konflikten, |
| 6. körperliche Abwehrtechniken, | 6. körperliche Abwehrtechniken, |
| 7. Erste Hilfe. | 7. Erste Hilfe. |
| Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der | Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der |
| Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der | Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der |
| Ausbildung. | Ausbildung. |
| Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine | Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine |
| einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem | einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem |
| einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen. | einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen. |
| Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und | Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und |
| des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter. | des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter. |
| Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter | Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter |
| sind Inhaber einer Identifizierungskarte. | sind Inhaber einer Identifizierungskarte. |
| Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem | Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem |
| Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer | Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer |
| erneuert werden. | erneuert werden. |
| Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke: | Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke: |
| 1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers, | 1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers, |
| 2. Name der organisierenden Gemeinde, | 2. Name der organisierenden Gemeinde, |
| 3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender | 3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender |
| Ordnungshüter, | Ordnungshüter, |
| 4. Verfalltag der Identifizierungskarte. | 4. Verfalltag der Identifizierungskarte. |
| Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie | Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie |
| in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte | in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte |
| auf deutlich lesbare Weise tragen. | auf deutlich lesbare Weise tragen. |
| § 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der | § 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der |
| organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, | organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, |
| dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt. | dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt. |
| KAPITEL IV - Befugnisse | KAPITEL IV - Befugnisse |
| Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen | Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen |
| keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen. | keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen. |
| Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus. | Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus. |
| Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet. | Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet. |
| Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine | Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine |
| anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der | anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der |
| Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im | Rechte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im |
| vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben. | vorliegenden Gesetz vorgesehenen Befugnisse ergeben. |
| Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, | Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, |
| der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli | der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli |
| 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist. | 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist. |
| Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung | Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung |
| der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie | der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie |
| sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen | sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen |
| Strassenverkehrsordnung erwähnt sind. | Strassenverkehrsordnung erwähnt sind. |
| Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter | Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter |
| setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben | setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben |
| ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen | ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen |
| oder ein Verbrechen darstellen. | oder ein Verbrechen darstellen. |
| Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines | Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines |
| zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im | zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im |
| Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben. | Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben. |
| Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss | Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss |
| der Geschäftsordnung ausgeübt. | der Geschäftsordnung ausgeübt. |
| Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die | Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die |
| Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die | Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die |
| Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer | Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer |
| Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen. | Aufträge benutzen können oder müssen, festlegen. |
| KAPITEL V- Kontrolle | KAPITEL V- Kontrolle |
| Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der | Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der |
| Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern | Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern |
| beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine | beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine |
| Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die | Ausführungserlasse oder die Geschäftsordnung nicht einhalten, die |
| Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen. | Identifizierungskarte zeitweilig oder endgültig entziehen. |
| Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der | Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der |
| Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden | Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden |
| Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in | Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wenn dieser die in |
| Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. | Artikel 8 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt. |
| § 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten | § 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten |
| Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden | Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden |
| Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
| Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der | Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der |
| organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte | organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte |
| Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten | Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten |
| dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die | dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die |
| Kontrolle. | Kontrolle. |
| Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten | Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten |
| und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche | und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche |
| Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke | Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke |
| einsehen. | einsehen. |
| KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen | KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können | Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können |
| ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit | ausschliesslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit |
| Ausnahme: | Ausnahme: |
| 1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten, | 1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten, |
| 2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 | 2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 |
| erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April | erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April |
| 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt | 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt |
| werden, | werden, |
| 3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften | 3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften |
| ausgeübten Tätigkeiten. | ausgeübten Tätigkeiten. |
| Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des | Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von |
| Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über | Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über |
| eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden | eine Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines | Gesetzes, um einen Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung eines |
| Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen | Ordnungshüterdienstes zu fassen und dem Minister des Innern diesen |
| Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln. | Gemeinderatsbeschluss zu übermitteln. |
| Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel | Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel |
| 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter | 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter |
| eingestellt werden, sofern sie: | eingestellt werden, sofern sie: |
| 1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen | 1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen |
| erfüllen, | erfüllen, |
| 2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz | 2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz |
| 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 | 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 |
| Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben, | Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben, |
| 3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in | 3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in |
| Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben. | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben. |
| Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie | Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie |
| in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in | in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in |
| Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen | Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen |
| In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel | In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel |
| erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 | erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 |
| Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der | Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der |
| Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10 | Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10 |
| erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des | erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des |
| Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung | Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung |
| der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden | der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden |
| erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 | erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 |
| erwähnten Bedingungen erfüllen. | erwähnten Bedingungen erfüllen. |
| KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen | KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen |
| Gemeindegesetzes | Gemeindegesetzes |
| Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen | Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 des neuen |
| Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und | Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Mai 1999 und |
| abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. Mai 2004, 17. Juni | abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. Mai 2004, 17. Juni |
| 2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: | 2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: |
| « Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder | « Der feststellende Gemeindebedienstete kann das Ausweispapier oder |
| ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, | ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, |
| damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern | damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern |
| kann. | kann. |
| Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die | Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die |
| der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die | der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die |
| zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. » | zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. » |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |