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Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 MAI 1984. - Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de | 15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de |
pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives | pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 19 septembre 2013 modifiant | - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 19 september |
l'article 131bis, § 1ersepties, de la loi du 15 mai 1984 portant | 2013 tot wijziging van artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15 |
mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge | mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de |
du 2 octobre 2013); | pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2013); |
- des articles 37 à 39 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 | - van de artikelen 37 tot 39 en 81 § 3 van het koninklijk besluit van |
relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); | 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); |
- de la loi du 24 avril 2014 modifiant la loi du 15 mai 1984 portant | - van de wet van 24 april 2014 tot wijziging van de wet van 15 mei |
mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions, en ce qui | 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen, |
concerne la pension minimum pour les travailleurs indépendants | wat het minimumpensioen voor zelfstandigen betreft (Belgisch |
(Moniteur belge du 5 juin 2014). | Staatsblad van 5 juni 2014). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel | 19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel |
131bis § 1septies | 131bis § 1septies |
des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen | Harmonisierung der Pensionsregelungen |
(...) | (...) |
Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. | Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. |
Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass | Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass |
vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut | vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 | "9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 |
EUR." | EUR." |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. |
(...) | (...) |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der | 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der |
belgischen Eisenbahnen | belgischen Eisenbahnen |
(...) | (...) |
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Kapitel 3 - Andere | Kapitel 3 - Andere |
Abschnitt 1 - Pensionen | Abschnitt 1 - Pensionen |
(...) | (...) |
Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, | Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, |
werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die | werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die |
Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt. | Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der | durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der |
NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding | NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding |
oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt. | oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt. |
Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, | Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden |
die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der | die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der |
NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. | NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. |
(...) | (...) |
Titel VII - Verschiedene Bestimmungen | Titel VII - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 81 - (...) | Art. 81 - (...) |
§ 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 | § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 |
bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren | bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren |
Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April | Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April |
2014, in Kraft. | 2014, in Kraft. |
(...) | (...) |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Maßnahmen | zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für |
Selbständige betrifft | Selbständige betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen | Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen |
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch | zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter | den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: | "Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: |
1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf | 1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf |
12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, | 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, |
2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | 2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, | für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, |
dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die | dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die |
Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln | Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln |
einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung | einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung |
für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch | für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch |
in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für | in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für |
Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den | Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den |
Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich | Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich |
soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung | soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung |
über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger |
oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und | oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und |
für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in | für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in |
den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich | den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich |
soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung | soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung |
über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger |
oder Selbständige; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der | oder Selbständige; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der |
in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, | in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, |
der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für | der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für |
die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der | die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der |
Regelung für Selbständige verwendet wird, | Regelung für Selbständige verwendet wird, |
3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch | 3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch |
auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben | auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben |
kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls | kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls |
Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für | Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für |
Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des | Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in | vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in |
den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger | den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger |
gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: | gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: |
- 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 | - 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 |
des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, | des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
- 9.648,57 EUR in den anderen Fällen. | - 9.648,57 EUR in den anderen Fällen. |
Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die | Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die |
Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der | Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der |
Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese | Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese |
Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich | Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich |
bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden | bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden |
wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension | wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension |
hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, | hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, |
wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für | wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für |
Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand | Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand |
überschritten wird. | überschritten wird. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 |
abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in | abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in |
diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. | diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. |
§ 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer | § 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer |
Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen | Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen |
Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige | Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige |
oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung | oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung |
für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als | für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als |
auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich | auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich |
fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit | fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit |
oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale | oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale |
Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, | Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, |
oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als | oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als |
auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich | auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich |
fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit | fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit |
oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale | oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale |
Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige. | Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige. |
Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der | Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der |
Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. | Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. |
§ 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den | § 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. |
Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den | Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den |
Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie | Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie |
Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung | Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung |
der Mindestpension nicht erfüllt sind. | der Mindestpension nicht erfüllt sind. |
§ 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf | § 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf |
nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der | nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der |
Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat | Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat |
vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch | vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch |
Gesetz vorgesehen ist." | Gesetz vorgesehen ist." |
Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in | 1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in |
vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter | vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter |
"vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und | "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und |
131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt. | 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt. |
2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der | "Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum |
ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in | ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in |
Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm | Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm |
ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer | ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer |
Beschluss notifiziert wird." | Beschluss notifiziert wird." |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für |
Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
Januar 2015 einsetzen. | Januar 2015 einsetzen. |
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. | Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Selbständigen | Die Ministerin der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |