Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 15/05/1984
← Retour vers "Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives "
Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 MAI 1984. - Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de 15 MEI 1984. - Wet houdende maatregelen tot harmonisering in de
pensions. - Traduction allemande de dispositions modificatives pensioenregelingen. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 19 septembre 2013 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 19 september
l'article 131bis, § 1ersepties, de la loi du 15 mai 1984 portant 2013 tot wijziging van artikel 131bis, § 1septies, van de wet van 15
mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions (Moniteur belge mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de
du 2 octobre 2013); pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2013);
- des articles 37 à 39 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 - van de artikelen 37 tot 39 en 81 § 3 van het koninklijk besluit van
relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013);
- de la loi du 24 avril 2014 modifiant la loi du 15 mai 1984 portant - van de wet van 24 april 2014 tot wijziging van de wet van 15 mei
mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions, en ce qui 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de pensioenregelingen,
concerne la pension minimum pour les travailleurs indépendants wat het minimumpensioen voor zelfstandigen betreft (Belgisch
(Moniteur belge du 5 juin 2014). Staatsblad van 5 juni 2014).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 19. SEPTEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel
131bis § 1septies 131bis § 1septies
des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen Harmonisierung der Pensionsregelungen
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass
vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut vom 12. März 2013, wird durch eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 "9. zum 1. September 2013 auf 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57
EUR." EUR."
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. September 2013.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der
belgischen Eisenbahnen belgischen Eisenbahnen
(...) (...)
Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
Kapitel 3 - Andere Kapitel 3 - Andere
Abschnitt 1 - Pensionen Abschnitt 1 - Pensionen
(...) (...)
Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 Art. 37 - In Artikel 46 § 3/1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, Pensionsregelungen, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012,
werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die werden die Wörter "bei der NGBE-Holding geleistet wurden" durch die
Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt. Wörter "bei der NGBE-Holding oder HR Rail geleistet wurden" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 38 - In Artikel 49 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, werden die Wörter "der
NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding NGBE-Holding geleistet worden sind" durch die Wörter "der NGBE-Holding
oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt. oder von HR Rail geleistet worden sind" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes, Art. 39 - In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes,
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006, werden
die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der die Wörter "der NGBE-Holding ausgenommen" durch die Wörter "der
NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt. NGBE-Holding oder von HR Rail ausgenommen" ersetzt.
(...) (...)
Titel VII - Verschiedene Bestimmungen Titel VII - Verschiedene Bestimmungen
Art. 81 - (...) Art. 81 - (...)
§ 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4
bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren
Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April
2014, in Kraft. 2014, in Kraft.
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 24. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Maßnahmen zur Festlegung von Maßnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, was die Mindestpension für
Selbständige betrifft Selbständige betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen Art. 2 - In das Gesetz vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen
zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2013, wird ein Artikel 131ter
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015: "Art. 131ter - § 1 - Ab dem 1. Januar 2015:
1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf 1. werden die in Artikel 131bis § 1septies Nr. 9 erwähnten Beträge auf
12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben, 12.765,99 EUR beziehungsweise 9.648,57 EUR angehoben,
2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension 2. wird dem Empfänger einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann, für Selbständige eine Mindestpension gewährt, wenn er nachweisen kann,
dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die dass je nach Fall seine eigene Berufslaufbahn beziehungsweise die
Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln Berufslaufbahn des verstorbenen Ehepartners mindestens zwei Dritteln
einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung einer vollständigen Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung
für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch für Selbständige oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch
in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für in der Regelung für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für
Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Selbständige als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den
Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich
soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung
über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger
oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und oder Selbständige, oder sowohl in der Regelung für Selbständige und
für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in für Lohnempfänger als auch in einer oder mehreren Regelungen, die in
den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich den Anwendungsbereich fallen der europäischen Verordnungen im Bereich
soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung soziale Sicherheit oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung
über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger über die soziale Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger
oder Selbständige; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der oder Selbständige; die Mindestpension entspricht einem Bruchteil der
in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht, in Nr. 1 erwähnten Beträge, der je nach Fall dem Bruchteil entspricht,
der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für der nach Anwendung von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 für
die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der die Berechnung der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension in der
Regelung für Selbständige verwendet wird, Regelung für Selbständige verwendet wird,
3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch 3. darf, wenn der Empfänger einer Ruhestandspension ebenfalls Anspruch
auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben auf eine Ruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger erheben
kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls kann oder wenn der Empfänger einer Hinterbliebenenpension ebenfalls
Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension in der Regelung für
Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des Lohnempfänger erheben kann, die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in vorliegenden Titels nicht dazu führen, dass die Gesamtheit dieser in
den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger den Pensionsregelungen für Selbständige und für Lohnempfänger
gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt: gewährten Vorteile gleicher Art folgende Beträge übersteigt:
- 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1 - 12.765,99 EUR, wenn der Interessehabende die in Artikel 9 § 1 Nr. 1
des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt, des Königlichen Erlasses Nr. 72 erwähnten Bedingungen erfüllt,
- 9.648,57 EUR in den anderen Fällen. - 9.648,57 EUR in den anderen Fällen.
Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die Wird diese Grenze überschritten, wird je nach Fall die
Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der Mindestruhestandspension oder die Mindesthinterbliebenenpension in der
Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese Regelung für Selbständige entsprechend gekürzt, ohne dass diese
Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich Kürzung jedoch in dieser Regelung die Gewährung einer Pension mit sich
bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden bringen darf, die niedriger ist als die Leistung, die gewährt worden
wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension wäre, wenn der Interessehabende keinen Anspruch auf die Mindestpension
hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen, hätte erheben können. Der König kann von dieser Bestimmung abweichen,
wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für wenn die vorerwähnte Grenze durch die Erhöhung der Pension für
Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand Lohnempfänger infolge der Anpassung an den allgemeinen Wohlstand
überschritten wird. überschritten wird.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1 Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Absatz 1
abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in abändern und ergänzen, um zu den von Ihm bestimmten Daten die in
diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen. diesem Absatz erwähnten Beträge zu erhöhen.
§ 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer § 2 - Der König legt fest, was zu verstehen ist unter einer
Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen Berufslaufbahn, die mindestens zwei Dritteln einer vollständigen
Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige Laufbahn entspricht, entweder nur in der Regelung für Selbständige
oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung oder sowohl in der Regelung für Selbständige als auch in der Regelung
für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als für Lohnempfänger oder sowohl in der Regelung für Selbständige als
auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich
fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit
oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale
Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige, Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige,
oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als oder sowohl in der Regelung für Selbständige und für Lohnempfänger als
auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich auch in einer oder mehreren Regelungen, die in den Anwendungsbereich
fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit fallen der europäischen Verordnungen im Bereich soziale Sicherheit
oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale oder einer von Belgien abgeschlossenen Vereinbarung über die soziale
Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige. Sicherheit in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger oder Selbständige.
Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der Er legt ebenfalls die Modalitäten für die Berechnung der
Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde. Mindestpension fest, wenn die Pension gekürzt wurde.
§ 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den § 3 - Die in vorliegendem Artikel festgelegten Beträge sind an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden.
Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den Sie variieren gemäß den Schwankungen dieses Indexes entsprechend den
Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie Bestimmungen von Artikel 43 des Königlichen Erlasses Nr. 72, so wie
Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung Pensionen, die gewährt werden, wenn die Bedingungen für die Gewährung
der Mindestpension nicht erfüllt sind. der Mindestpension nicht erfüllt sind.
§ 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf § 4 - Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels darf
nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der nicht zur Gewährung eines Betrags führen, der niedriger ist als der
Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat Betrag, der gemäß den Bestimmungen errechnet wird, die in dem Monat
vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch vor dem Monat gelten, in dem eine Erhöhung der Mindestpension durch
Gesetz vorgesehen ist." Gesetz vorgesehen ist."
Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 132 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in 1. Die Wörter "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in
vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter vorliegendem Titel erwähnte Mindestpension" werden durch die Wörter
"vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und "vor dem Datum eingesetzt haben, an dem die in den Artikeln 131 und
131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt. 131bis erwähnte Mindestpension" ersetzt.
2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Artikel 132 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der "Das Landespensionsamt nimmt von Amts wegen die Anpassung der
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen vor, die tatsächlich und zum
ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in ersten Mal nach dem 31. Dezember 2014 eingesetzt haben, auf die die in
Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm Artikel 131ter erwähnte Mindestpension anwendbar ist und für die ihm
ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer ein Zahlungsauftrag übermittelt wurde, wobei dem Empfänger kein neuer
Beschluss notifiziert wird." Beschluss notifiziert wird."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für Art. 4 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Pensionen für
Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Selbständige, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2015 einsetzen. Januar 2015 einsetzen.
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 24. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^