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Loi modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants en ce qui concerne le calcul de la pension proportionnelle. - Traduction allemande Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUIN 2021. - Loi modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants en ce qui concerne le calcul de la pension proportionnelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 juin 2021 modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants en ce qui concerne le calcul de la pension FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JUNI 2021. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni 2021 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de
proportionnelle (Moniteur belge du 6 juillet 2021). berekening van het proportioneel pensioen (Belgisch Staatsblad van 6
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction juli 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über 15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über
die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf
die Berechnung der anteiligen Pension die Berechnung der anteiligen Pension
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern "der Vollzeitfrühpension," 1. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern "der Vollzeitfrühpension,"
und den Wörtern "der Vollzeitlaufbahnunterbrechung" die Wörter "der und den Wörtern "der Vollzeitlaufbahnunterbrechung" die Wörter "der
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag," eingefügt. Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag," eingefügt.
2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 10 wird der in Absatz 3 erwähnte "In Abweichung von Absatz 10 wird der in Absatz 3 erwähnte
Jahresbetrag: Jahresbetrag:
1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, 1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert,
2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, 2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert,
3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, 3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert,
4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. 4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert.
In Abweichung von Absatz 11 finden die in Absatz 15 erwähnten In Abweichung von Absatz 11 finden die in Absatz 15 erwähnten
Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne, die aus Zeiträumen der Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne, die aus Zeiträumen der
Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit
mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des
Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen. Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen.
Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung
von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der
Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die Höchstmarge für die Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die Höchstmarge für die
Lohnkostenentwicklung gefasst wird, die in Absatz 15 erwähnten Lohnkostenentwicklung gefasst wird, die in Absatz 15 erwähnten
Neubewertungskoeffizienten erhöhen. Neubewertungskoeffizienten erhöhen.
Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Maße beratenen Erlass bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Maße
die in Absatz 17 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne die in Absatz 17 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne
finden, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der finden, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der
Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der
Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits
hervorgehen." hervorgehen."
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die
auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die
tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021 tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021
eingesetzt hat. eingesetzt hat.
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2021.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 5 - Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 Art. 5 - Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den "Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den
Betrag von 42.310,43 EUR übersteigt. Dieser Betrag ist an den Betrag von 42.310,43 EUR übersteigt. Dieser Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird
gegebenenfalls am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der an gegebenenfalls am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der an
diesem Datum geltende Schwellenindex überschritten worden ist, diesem Datum geltende Schwellenindex überschritten worden ist,
erhöht." erhöht."
2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag wird: "Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag wird:
1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, 1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert,
2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, 2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert,
3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, 3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert,
4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. 4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert.
Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass gemäß den Erhöhungen der Neubewertungskoeffizienten, beratenen Erlass gemäß den Erhöhungen der Neubewertungskoeffizienten,
die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 17 des Königlichen Erlasses Nr. die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 17 des Königlichen Erlasses Nr.
50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger vorgesehen sind, die im Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger vorgesehen sind, die im
vorhergehenden Absatz erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen." vorhergehenden Absatz erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen."
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension "Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension
wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die
Laufbahn darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: Laufbahn darstellt, in sieben Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht. entspricht.
§ 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn
entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht. festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht.
§ 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, § 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht,
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht,
3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1.
Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem
für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und
der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf
die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre
Pensionsregelung bestimmt sind. Pensionsregelung bestimmt sind.
§ 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn entspricht, § 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn entspricht,
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht,
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen,
indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14
beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen
Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht.
Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension
vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt
festgelegt, indem für jeden der letzten drei Monate des betreffenden festgelegt, indem für jeden der letzten drei Monate des betreffenden
Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit dem Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit dem
Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes
des Monats September des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt des Monats September des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt
werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt.
§ 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn entspricht, § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn entspricht,
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht,
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen,
indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14
beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen
Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht.
Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension
vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt
festgelegt, indem für jeden der letzten acht Monate des betreffenden festgelegt, indem für jeden der letzten acht Monate des betreffenden
Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit einem Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit einem
Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes
des Monats April des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt des Monats April des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt
werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt.
Handelt es sich bei dem berücksichtigten Jahr um das Jahr, in dem die Handelt es sich bei dem berücksichtigten Jahr um das Jahr, in dem die
Pension einsetzt, entspricht der in Absatz 2 erwähnte Durchschnitt dem Pension einsetzt, entspricht der in Absatz 2 erwähnte Durchschnitt dem
im vorhergehenden Absatz erwähnten Durchschnitt. im vorhergehenden Absatz erwähnten Durchschnitt.
§ 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn entspricht, § 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn entspricht,
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr
nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf
0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei
oder drei Quartale berücksichtigt werden können, oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht,
3. 0,691542. 3. 0,691542.
§ 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn entspricht, § 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn entspricht,
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte
nacheinander multipliziert werden mit: nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr
nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf
0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei
oder drei Quartale berücksichtigt werden können, oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht,
3. 1. 3. 1.
§ 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 § 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4
Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72
bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560
vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie
folgt bestimmt: folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen,
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist.
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am
wenigsten vorteilhaft ist. wenigsten vorteilhaft ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie
in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert
ist, mehr als 14.040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die ist, mehr als 14.040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über den 14.040. Tag der globalen vollzeitäquivalenten Tage über den 14.040. Tag der globalen
Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind.
In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der
Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt. Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist. unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist.
§ 9 - Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 findet bei der § 9 - Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 findet bei der
Berechnung der Pension gemäß vorliegendem Artikel entsprechend Berechnung der Pension gemäß vorliegendem Artikel entsprechend
Anwendung." Anwendung."
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der "Art. 9 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der
Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten
Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in
sieben Teile aufgeteilt: sieben Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht. entspricht.
§ 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn des § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent. 2. 60 Prozent.
§ 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn des § 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1.
Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem
für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und
der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf
die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre
Pensionsregelung bestimmt sind. Pensionsregelung bestimmt sind.
§ 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn des § 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu
bringen. bringen.
§ 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu
bringen. bringen.
§ 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn des § 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,691542. 3. 0,691542.
§ 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn des § 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn des
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet,
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 1. 3. 1.
§ 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 § 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3
Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72
bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen.
Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl
überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des
in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104
multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt:
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen.
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen,
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten
vorteilhaft ist. vorteilhaft ist.
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist.
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am
wenigsten vorteilhaft ist. wenigsten vorteilhaft ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen
Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen
Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte
Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der
Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners
berücksichtigt. berücksichtigt.
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist."
Art. 8 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 8 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der "Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der
Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1
erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners
darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: darstellt, in sieben Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht. entspricht.
§ 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander
multipliziert werden mit: multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein,
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent. 2. 60 Prozent.
§ 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten § 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander
multipliziert werden mit: multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein,
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1.
Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem
für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und
der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf
die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre
Pensionsregelung bestimmt sind. Pensionsregelung bestimmt sind.
§ 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten § 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander
multipliziert werden mit: multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein,
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu
bringen. bringen.
§ 5 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten § 5 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander
multipliziert werden mit: multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein,
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht
übersteigt, übersteigt,
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR
übersteigt. übersteigt.
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst,
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu
bringen. bringen.
§ 6 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten § 6 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander
multipliziert werden mit: multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein,
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 0,691542. 3. 0,691542.
§ 7 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten § 7 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander
multipliziert werden mit: multipliziert werden mit:
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein,
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können,
2. 60 Prozent, 2. 60 Prozent,
3. 1. 3. 1.
§ 8 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter § 8 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter
Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen
können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von
Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht
sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung
auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten
Übergangsentschädigung führen. Übergangsentschädigung führen.
Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 8. Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 8.
Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die
globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in
Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist,
die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl
vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der
Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 9 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis und § 9 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis und
8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung
niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem der in Artikel niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem der in Artikel
131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Betrag von 9.648,57 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Betrag von 9.648,57
EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird,
wird dieser letzte Betrag gewährt. wird dieser letzte Betrag gewährt.
Ab dem 1. April 2015 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von Ab dem 1. April 2015 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von
9.648,57 EUR dem in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 9.648,57 EUR dem in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984
erwähnten Betrag für eine Hinterbliebenenpension. erwähnten Betrag für eine Hinterbliebenenpension.
Ab dem 1. September 2017 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag Ab dem 1. September 2017 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag
von 9.648,57 EUR dem in Artikel 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. von 9.648,57 EUR dem in Artikel 34 des Sanierungsgesetzes vom 10.
Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors erwähnten Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors erwähnten
Betrag. Betrag.
§ 10 - Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 findet keine § 10 - Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 findet keine
Anwendung auf die Übergangsentschädigung." Anwendung auf die Übergangsentschädigung."
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in
Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel
9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten
Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die
Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14
erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im
Sozialstatut der Selbständigen. Sozialstatut der Selbständigen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4
Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1
Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den
Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5
Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr.
3, in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in 3, in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in
Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen.
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch
keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre
haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 §
4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz
1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu
bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem
in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht."
Art. 10 - Kapitel 3 findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich Art. 10 - Kapitel 3 findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich
und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2022 einsetzen, mit und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2022 einsetzen, mit
Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer
Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal
spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat. spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat.
Art. 11 - Kapitel 3 wird wirksam mit 1. Januar 2021. Art. 11 - Kapitel 3 wird wirksam mit 1. Januar 2021.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2021 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
K. LALIEUX K. LALIEUX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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