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Loi modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants en ce qui concerne le calcul de la pension proportionnelle. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUIN 2021. - Loi modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants en ce qui concerne le calcul de la pension proportionnelle. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 juin 2021 modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants en ce qui concerne le calcul de la pension | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JUNI 2021. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de berekening van het proportioneel pensioen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni 2021 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft de |
proportionnelle (Moniteur belge du 6 juillet 2021). | berekening van het proportioneel pensioen (Belgisch Staatsblad van 6 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | juli 2021). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über | 15. JUNI 2021 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über |
die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf | die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige in Bezug auf |
die Berechnung der anteiligen Pension | die Berechnung der anteiligen Pension |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | Art. 2 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. | Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. |
Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern "der Vollzeitfrühpension," | 1. In Absatz 11 werden zwischen den Wörtern "der Vollzeitfrühpension," |
und den Wörtern "der Vollzeitlaufbahnunterbrechung" die Wörter "der | und den Wörtern "der Vollzeitlaufbahnunterbrechung" die Wörter "der |
Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag," eingefügt. | Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag," eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 10 wird der in Absatz 3 erwähnte | "In Abweichung von Absatz 10 wird der in Absatz 3 erwähnte |
Jahresbetrag: | Jahresbetrag: |
1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, | 1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, |
2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, | 2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, |
3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, | 3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, |
4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. | 4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. |
In Abweichung von Absatz 11 finden die in Absatz 15 erwähnten | In Abweichung von Absatz 11 finden die in Absatz 15 erwähnten |
Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne, die aus Zeiträumen der | Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne, die aus Zeiträumen der |
Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit | Vollarbeitslosigkeit, der Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit |
mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des | mit Betriebszuschlag, der Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des |
Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen. | Vollzeit-Zeitkredits hervorgehen. |
Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat | Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung | beratenen Erlass auf der Grundlage des Beschlusses, der in Ausführung |
von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die | von Artikel 6 oder Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die |
Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der | Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der |
Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die Höchstmarge für die | Konkurrenzfähigkeit in Bezug auf die Höchstmarge für die |
Lohnkostenentwicklung gefasst wird, die in Absatz 15 erwähnten | Lohnkostenentwicklung gefasst wird, die in Absatz 15 erwähnten |
Neubewertungskoeffizienten erhöhen. | Neubewertungskoeffizienten erhöhen. |
Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat | Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Maße | beratenen Erlass bestimmen, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Maße |
die in Absatz 17 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne | die in Absatz 17 erwähnten Erhöhungen Anwendung auf fiktive Löhne |
finden, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der | finden, die aus Zeiträumen der Vollarbeitslosigkeit, der |
Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der | Vollzeitfrühpension, der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag, der |
Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits | Vollzeitlaufbahnunterbrechung und des Vollzeit-Zeitkredits |
hervorgehen." | hervorgehen." |
Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung | Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung |
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die | Januar 2022 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die |
auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die | auf der Grundlage einer Ruhestandspension berechnet werden, die |
tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021 | tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2021 |
eingesetzt hat. | eingesetzt hat. |
Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 4 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 3 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
Art. 5 - Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Art. 5 - Artikel 5 § 2 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den | "Diese Einkünfte werden nicht berücksichtigt für den Teil, der den |
Betrag von 42.310,43 EUR übersteigt. Dieser Betrag ist an den | Betrag von 42.310,43 EUR übersteigt. Dieser Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und wird |
gegebenenfalls am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der an | gegebenenfalls am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der an |
diesem Datum geltende Schwellenindex überschritten worden ist, | diesem Datum geltende Schwellenindex überschritten worden ist, |
erhöht." | erhöht." |
2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag wird: | "Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag wird: |
1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, | 1. für das Jahr 2021 mit 1,0238 multipliziert, |
2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, | 2. für das Jahr 2022 mit 1,0482 multipliziert, |
3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, | 3. für das Jahr 2023 mit 1,0731 multipliziert, |
4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. | 4. für die Jahre nach 2023 mit 1,0986 multipliziert. |
Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat | Bis zum 31. Dezember 2023 kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass gemäß den Erhöhungen der Neubewertungskoeffizienten, | beratenen Erlass gemäß den Erhöhungen der Neubewertungskoeffizienten, |
die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 17 des Königlichen Erlasses Nr. | die in Ausführung von Artikel 7 Absatz 17 des Königlichen Erlasses Nr. |
50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und | 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger vorgesehen sind, die im | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger vorgesehen sind, die im |
vorhergehenden Absatz erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen." | vorhergehenden Absatz erwähnten Neubewertungskoeffizienten erhöhen." |
Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension | "Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension |
wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die | wird der Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die |
Laufbahn darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: | Laufbahn darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn | § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn |
entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht. | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht. |
§ 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, | § 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn entspricht, |
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. | 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. |
Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem | Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem |
für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und | für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und |
der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf | der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf |
die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre | die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre |
Pensionsregelung bestimmt sind. | Pensionsregelung bestimmt sind. |
§ 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn entspricht, | § 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn entspricht, |
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht | 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR | 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, | um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, |
indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 | indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 |
beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen | beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen |
Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. | Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. |
Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension | Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension |
vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt | vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt |
festgelegt, indem für jeden der letzten drei Monate des betreffenden | festgelegt, indem für jeden der letzten drei Monate des betreffenden |
Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit dem | Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit dem |
Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes | Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes |
des Monats September des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt | des Monats September des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt |
werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. | werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. |
§ 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn entspricht, | § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn entspricht, |
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 4 § 2 oder in Artikel 18 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht | 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR | 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, | um ihn auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu bringen, |
indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 | indem er mit einem Bruch multipliziert wird, dessen Nenner 103,14 |
beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen | beträgt und dessen Zähler dem Durchschnitt der monatlichen |
Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. | Verbraucherpreisindexe des berücksichtigten Jahres entspricht. |
Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension | Wenn das berücksichtigte Jahr dem Jahr des Einsetzens der Pension |
vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt | vorangeht, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Durchschnitt |
festgelegt, indem für jeden der letzten acht Monate des betreffenden | festgelegt, indem für jeden der letzten acht Monate des betreffenden |
Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit einem | Jahres der Index des entsprechenden Monats des Vorjahres mit einem |
Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes | Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus der Teilung des Indexes |
des Monats April des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt | des Monats April des Jahres, für das der Durchschnitt festgelegt |
werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. | werden muss, durch den Index desselben Monats des Vorjahres ergibt. |
Handelt es sich bei dem berücksichtigten Jahr um das Jahr, in dem die | Handelt es sich bei dem berücksichtigten Jahr um das Jahr, in dem die |
Pension einsetzt, entspricht der in Absatz 2 erwähnte Durchschnitt dem | Pension einsetzt, entspricht der in Absatz 2 erwähnte Durchschnitt dem |
im vorhergehenden Absatz erwähnten Durchschnitt. | im vorhergehenden Absatz erwähnten Durchschnitt. |
§ 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn entspricht, | § 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn entspricht, |
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr | Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr |
nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf | nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf |
0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei | 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei |
oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
3. 0,691542. | 3. 0,691542. |
§ 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn entspricht, | § 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn entspricht, |
wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte | wird pro Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte |
nacheinander multipliziert werden mit: | nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr | Artikel 4 § 2 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende Jahr |
nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf | nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs auf |
0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei | 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, zwei |
oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die | 2. 75 beziehungsweise 60 Prozent, je nachdem, ob der Betreffende die |
in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | in Artikel 9 § 1 Nr. 1 oder § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, | festgelegten Bedingungen erfüllt oder nicht, |
3. 1. | 3. 1. |
§ 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 | § 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 4 § 4 |
Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | Absatz 1 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die | bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die |
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. | Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. |
Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 | Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Reduzierung darf jedoch 1.560 |
vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie | vollzeitäquivalente Tage nicht überschreiten. Diese Tage werden wie |
folgt bestimmt: | folgt bestimmt: |
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
wenigsten vorteilhaft ist. | wenigsten vorteilhaft ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht | Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht |
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie | anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie |
in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert | in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert |
ist, mehr als 14.040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die | ist, mehr als 14.040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über den 14.040. Tag der globalen | vollzeitäquivalenten Tage über den 14.040. Tag der globalen |
Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. | Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. |
In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der | In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der |
Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt. | Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist. | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist. |
§ 9 - Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 findet bei der | § 9 - Artikel 9 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 72 findet bei der |
Berechnung der Pension gemäß vorliegendem Artikel entsprechend | Berechnung der Pension gemäß vorliegendem Artikel entsprechend |
Anwendung." | Anwendung." |
Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der | "Art. 9 - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der |
Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten | Hinterbliebenenpension wird der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten |
Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in | Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners darstellt, in |
sieben Teile aufgeteilt: | sieben Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn des | § 2 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent. | 2. 60 Prozent. |
§ 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn des | § 3 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. | 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. |
Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem | Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem |
für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und | für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und |
der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf | der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf |
die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre | die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre |
Pensionsregelung bestimmt sind. | Pensionsregelung bestimmt sind. |
§ 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn des | § 4 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht | 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR | 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen | um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen |
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu | Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu |
bringen. | bringen. |
§ 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des | § 5 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht | 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR | 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen | um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen |
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu | Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu |
bringen. | bringen. |
§ 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn des | § 6 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,691542. | 3. 0,691542. |
§ 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn des | § 7 - Die Pension, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten Laufbahn des |
verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, | verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro Kalenderjahr berechnet, |
indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: | indem die Berufseinkünfte nacheinander multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das | Artikel 7 § 2 oder § 3 erwähnten Nenner entspricht. Wird das |
betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler | betreffende Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler |
dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je | dieses Bruchs auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je |
nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | nachdem, ob ein, zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 1. | 3. 1. |
§ 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 | § 8 - Die Reduzierung der Berufslaufbahn aufgrund von Artikel 7 § 3 |
Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 | Absatz 2 oder aufgrund von Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 |
bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die | bezieht sich auf die vollzeitäquivalenten Tage als Selbständiger, die |
Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. | Anspruch auf die am wenigsten vorteilhafte Pension eröffnen. |
Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl | Die Anzahl der abzuziehenden Tage darf jedoch nicht die Anzahl |
überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des | überschreiten, die berechnet wird, indem ein Drittel des Nenners des |
in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 | in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 erwähnten Bruchs mit 104 |
multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: | multipliziert wird. Diese Tage werden wie folgt bestimmt: |
1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl | 1. Die für jedes Kalenderjahr gewährte Pension wird durch die Anzahl |
der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der für das betreffende Jahr berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. | Tage geteilt, um ihren Anteil an der Pension zu bestimmen. |
2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr | 2. Die Anzahl der abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr |
entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, | entsprechender Pensionsanteil werden von dem Kalenderjahr abgezogen, |
dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten | dessen pro Tag berechneter Anteil an der Pension am wenigsten |
vorteilhaft ist. | vorteilhaft ist. |
3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten | 3. Wenn die Anzahl vollzeitäquivalenter Tage des in Nr. 2 erwähnten |
Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden | Kalenderjahres niedriger als die Anzahl der abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der | vollzeitäquivalenten Tage ist, werden die verbleibende Anzahl der |
abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender | abzuziehenden vollzeitäquivalenten Tage und ihr entsprechender |
Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der | Pensionsanteil von dem Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der |
Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. | Pension danach am wenigsten vorteilhaft ist. |
4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden | 4. Solange die Anzahl der von der Berufslaufbahn abzuziehenden |
vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem | vollzeitäquivalenten Tage nicht erreicht ist, werden die Tage von dem |
Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am | Kalenderjahr abgezogen, dessen Anteil an der Pension jeweils danach am |
wenigsten vorteilhaft ist. | wenigsten vorteilhaft ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht | Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht |
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen | anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen |
Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen | Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen |
Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte | Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte |
Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die | Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom | vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom |
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als | verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als |
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der | Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der |
Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners | Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen | Der König bestimmt, was für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen |
unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." | unter vollzeitäquivalenten Tagen als Selbständiger zu verstehen ist." |
Art. 8 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der | "Art. 9bis - § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der |
Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 | Übergangsentschädigung wird der Zähler des in Artikel 7bis § 1 |
erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners | erwähnten Bruchs, der die Laufbahn des verstorbenen Ehepartners |
darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: | darstellt, in sieben Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem 1. Januar 2019 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 5. einen fünften Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, | die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2021 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 6. einen sechsten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2020 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 7. einen siebten Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht. | entspricht. |
§ 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten | § 2 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 1 und 7 erwähnten |
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro | Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro |
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander | Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander |
multipliziert werden mit: | multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende | Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende |
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs | Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs |
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, | auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, |
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent. | 2. 60 Prozent. |
§ 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten | § 3 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 2 erwähnten |
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro | Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro |
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander | Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander |
multipliziert werden mit: | multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende | Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende |
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs | Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs |
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, | auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, |
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. | 3. einem Bruch, der jährlich vom König festgelegt wurde und der am 1. |
Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem | Januar des betreffenden Jahres dem Verhältnis entsprach zwischen dem |
für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und | für die Pensionsregelung für Selbständige bestimmten Beitragssatz und |
der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf | der Summe der Eigenbeitragssätze und Arbeitgeberbeitragssätze, die auf |
die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre | die Entlohnungen der Lohnempfänger zu entrichten und für ihre |
Pensionsregelung bestimmt sind. | Pensionsregelung bestimmt sind. |
§ 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten | § 4 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 3 erwähnten |
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro | Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro |
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander | Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander |
multipliziert werden mit: | multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende | Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende |
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs | Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs |
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, | auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, |
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht | 3. 0,567851 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR | 0,463605 für den Teil der Berufseinkünfte, der 35.341,68 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen | um ihn gemäß den in Artikel 6 § 4 Absatz 2 und 3 vorgesehenen |
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu | Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu |
bringen. | bringen. |
§ 5 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten | § 5 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 4 erwähnten |
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro | Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro |
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander | Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander |
multipliziert werden mit: | multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende | Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende |
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs | Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs |
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, | auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, |
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht | 3. 0,663250 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR nicht |
übersteigt, | übersteigt, |
0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR | 0,541491 für den Teil der Berufseinkünfte, der 31.820,77 EUR |
übersteigt. | übersteigt. |
Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den | Der im vorhergehenden Absatz Nr. 3 erwähnte Betrag ist an den |
Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, | Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. Er wird angepasst, |
um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen | um ihn gemäß den in Artikel 6 § 5 Absatz 2 bis 4 vorgesehenen |
Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu | Modalitäten auf das Preisniveau des berücksichtigten Jahres zu |
bringen. | bringen. |
§ 6 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten | § 6 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 5 erwähnten |
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro | Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro |
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander | Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander |
multipliziert werden mit: | multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende | Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende |
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs | Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs |
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, | auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, |
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 0,691542. | 3. 0,691542. |
§ 7 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten | § 7 - Die Übergangsentschädigung, die der in § 1 Nr. 6 erwähnten |
Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro | Laufbahn des verstorbenen Ehepartners entspricht, wird pro |
Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander | Kalenderjahr berechnet, indem die Berufseinkünfte nacheinander |
multipliziert werden mit: | multipliziert werden mit: |
1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in | 1. einem Bruch, dessen Zähler 1 beträgt und dessen Nenner dem in |
Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende | Artikel 7bis § 1 erwähnten Nenner entspricht. Wird das betreffende |
Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs | Jahr nicht vollständig berücksichtigt, wird der Zähler dieses Bruchs |
auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, | auf 0,25, 0,50 beziehungsweise 0,75 herabgesetzt, je nachdem, ob ein, |
zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, | zwei oder drei Quartale berücksichtigt werden können, |
2. 60 Prozent, | 2. 60 Prozent, |
3. 1. | 3. 1. |
§ 8 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter | § 8 - Wenn der Zähler des Bruchs, der der Anzahl vollzeitäquivalenter |
Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen | Tage entspricht, die Anspruch auf Übergangsentschädigung eröffnen |
können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von | können, aufgrund von Artikel 7bis § 1 Absatz 3 oder aufgrund von |
Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht | Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 reduziert wird, bezieht |
sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung | sich diese Reduzierung für die Berechnung der Übergangsentschädigung |
auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten | auf die vollzeitäquivalenten Tage, die zur Gewährung der niedrigsten |
Übergangsentschädigung führen. | Übergangsentschädigung führen. |
Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 8. | Der Abzug der verbleibenden Tage erfolgt gemäß Artikel 9 § 8. |
Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die |
globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in | globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in |
Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, | Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, |
die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl | die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl |
vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die | vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom | vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom |
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als | verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als |
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der | Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der |
Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners | Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 9 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis und | § 9 - Wenn der Betrag der gemäß den Bestimmungen der Artikel 7bis und |
8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung | 8bis und des vorliegenden Artikels berechneten Übergangsentschädigung |
niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem der in Artikel | niedriger ist als der Betrag, der berechnet wird, indem der in Artikel |
131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Betrag von 9.648,57 | 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnte Betrag von 9.648,57 |
EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, | EUR mit dem in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruch multipliziert wird, |
wird dieser letzte Betrag gewährt. | wird dieser letzte Betrag gewährt. |
Ab dem 1. April 2015 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von | Ab dem 1. April 2015 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag von |
9.648,57 EUR dem in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | 9.648,57 EUR dem in Artikel 131ter § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
erwähnten Betrag für eine Hinterbliebenenpension. | erwähnten Betrag für eine Hinterbliebenenpension. |
Ab dem 1. September 2017 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag | Ab dem 1. September 2017 entspricht der in Absatz 1 erwähnte Betrag |
von 9.648,57 EUR dem in Artikel 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. | von 9.648,57 EUR dem in Artikel 34 des Sanierungsgesetzes vom 10. |
Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors erwähnten | Februar 1981 in Bezug auf die Pensionen des sozialen Sektors erwähnten |
Betrag. | Betrag. |
§ 10 - Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 findet keine | § 10 - Buch III Titel IIbis des Gesetzes vom 15. Mai 1984 findet keine |
Anwendung auf die Übergangsentschädigung." | Anwendung auf die Übergangsentschädigung." |
Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 10 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 26. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | "Art. 10 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in | Erlass den in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in |
Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel | Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel |
9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten | 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten ersten |
Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die | Koeffizienten anpassen gemäß der Entwicklung der Ausgaben für die |
Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 | Pensionsleistungen, mit Ausnahme der Ausgaben für die in Artikel 14 |
erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im | erwähnte Pensionszulage, im Verhältnis zu sämtlichen Ausgaben im |
Sozialstatut der Selbständigen. | Sozialstatut der Selbständigen. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 | Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 |
Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 | Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 |
Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den | Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten zweiten Koeffizienten gemäß den |
Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 | Anpassungen der Beträge, die in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 |
Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. | Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. |
3, in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in | 3, in Artikel 9bis § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in |
Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. | Artikel 5 § 2 Absatz 2 erwähnt sind, anpassen. |
Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch | Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Anpassungen dürfen jedoch |
keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre | keine Auswirkung auf die Berechnung der Pension für die Laufbahnjahre |
haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. | haben, die vor dem Jahr liegen, in dem diese Anpassungen erfolgen. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § | in Artikel 6 § 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3, in Artikel 9 § |
4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz | 4 Absatz 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 und in Artikel 9bis § 4 Absatz |
1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu | 1 Nr. 3 und § 5 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Betrag alle zwei Jahre neu |
bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem | bewerten, indem er einen Neubewertungskoeffizienten anwendet, der dem |
in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | in Ausführung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." | Lohnempfänger bestimmten Neubewertungskoeffizienten entspricht." |
Art. 10 - Kapitel 3 findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich | Art. 10 - Kapitel 3 findet Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich |
und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2022 einsetzen, mit | und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 2022 einsetzen, mit |
Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer | Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage einer |
Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal | Ruhestandspension berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal |
spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat. | spätestens am 1. Dezember 2021 eingesetzt hat. |
Art. 11 - Kapitel 3 wird wirksam mit 1. Januar 2021. | Art. 11 - Kapitel 3 wird wirksam mit 1. Januar 2021. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
K. LALIEUX | K. LALIEUX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |