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Loi modifiant l'article 375bis du Code civil, et les articles 1253ter/1, 1253ter/3 et 1253quater du Code judiciaire. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUIN 2018. - Loi modifiant l'article 375bis du Code civil, et les articles 1253ter/1, 1253ter/3 et 1253quater du Code judiciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JUNI 2018. - Wet tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni |
loi du 15 juin 2018 modifiant l'article 375bis du Code civil, et les | 2018 tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de |
articles 1253ter/1, 1253ter/3 et 1253quater du Code judiciaire | artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk |
(Moniteur belge du 2 juillet 2018). | Wetboek (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 375bis des | 15. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 375bis des |
Zivilgesetzbuches und der Artikel 1253ter/1, 1253ter/3 und 1253quater | Zivilgesetzbuches und der Artikel 1253ter/1, 1253ter/3 und 1253quater |
des Gerichtsgesetzbuches | des Gerichtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 338 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 2 - In Artikel 338 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli | Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli |
2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 731 Absatz 5 | 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 731 Absatz 5 |
des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 1253ter/1 § | des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 1253ter/1 § |
3 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. | 3 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 375bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - Artikel 375bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: | vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Das Familiengericht verweigert die Ausübung des Rechts auf | "Das Familiengericht verweigert die Ausübung des Rechts auf |
persönlichen Umgang nur, wenn die Ausübung dieses Rechts im | persönlichen Umgang nur, wenn die Ausübung dieses Rechts im |
Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht." | Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 4 - Artikel 1253ter/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - Artikel 1253ter/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Juli 2013, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, | das Gesetz vom 30. Juli 2013, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, |
wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - In Familiensachen hört der Richter die Parteien bei ihrem | " § 2 - In Familiensachen hört der Richter die Parteien bei ihrem |
Erscheinen in der Einleitungssitzung an, und zwar in Bezug auf die Art | Erscheinen in der Einleitungssitzung an, und zwar in Bezug auf die Art |
und Weise, wie sie vor Einleitung des Verfahrens versucht haben, den | und Weise, wie sie vor Einleitung des Verfahrens versucht haben, den |
Rechtsstreit gütlich zu lösen, und um festzustellen, ob eine gütliche | Rechtsstreit gütlich zu lösen, und um festzustellen, ob eine gütliche |
Lösung in Erwägung gezogen werden kann. | Lösung in Erwägung gezogen werden kann. |
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich | Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich |
erachtet, kann er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das | erachtet, kann er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das |
nicht über eine Frist von einem Monat hinausreichen darf, außer wenn | nicht über eine Frist von einem Monat hinausreichen darf, außer wenn |
diesbezüglich gemäß den in Artikel 730/1 vorgesehenen Modalitäten das | diesbezüglich gemäß den in Artikel 730/1 vorgesehenen Modalitäten das |
Einverständnis der Parteien vorliegt. Auf Antrag der Parteien oder | Einverständnis der Parteien vorliegt. Auf Antrag der Parteien oder |
wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache | wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache |
gemäß § 3 auch an die Kammer für gütliche Regelung verweisen. | gemäß § 3 auch an die Kammer für gütliche Regelung verweisen. |
§ 3 - In Familiensachen können die Sachen im Hinblick auf eine | § 3 - In Familiensachen können die Sachen im Hinblick auf eine |
Aussöhnung der Kammer für gütliche Regelung des Familiengerichts oder | Aussöhnung der Kammer für gütliche Regelung des Familiengerichts oder |
der Familienkammern des Appellationshofes vorgelegt werden. Dies gilt | der Familienkammern des Appellationshofes vorgelegt werden. Dies gilt |
ebenfalls, wenn die Sache vor einer anderen Familienkammer anhängig | ebenfalls, wenn die Sache vor einer anderen Familienkammer anhängig |
ist, sofern die Kammer für gütliche Regelung in der Lage ist, eine | ist, sofern die Kammer für gütliche Regelung in der Lage ist, eine |
Sitzung zu einem früheren Datum stattfinden zu lassen. | Sitzung zu einem früheren Datum stattfinden zu lassen. |
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich | Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich |
erachtet, ordnet er durch einfachen Vermerk im Sitzungsprotokoll die | erachtet, ordnet er durch einfachen Vermerk im Sitzungsprotokoll die |
Verweisung der Sache an die Kammer für gütliche Regelung desselben | Verweisung der Sache an die Kammer für gütliche Regelung desselben |
Gerichts oder derselben Familienkammern des Appellationshofes an. | Gerichts oder derselben Familienkammern des Appellationshofes an. |
Binnen drei Tagen ab dieser Entscheidung übermittelt der Greffier die | Binnen drei Tagen ab dieser Entscheidung übermittelt der Greffier die |
Verfahrensakte an den Greffier der Kammer für gütliche Regelung, an | Verfahrensakte an den Greffier der Kammer für gütliche Regelung, an |
die die Sache verwiesen worden ist. Der Greffier der Kammer für | die die Sache verwiesen worden ist. Der Greffier der Kammer für |
gütliche Regelung lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, an dem Ort, | gütliche Regelung lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, an dem Ort, |
dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen | dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen |
wird, zu erscheinen. | wird, zu erscheinen. |
In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen | In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen |
Vereinbarung verweist die Kammer für gütliche Regelung die Akte gemäß | Vereinbarung verweist die Kammer für gütliche Regelung die Akte gemäß |
denselben Formalitäten wie denjenigen, die in Absatz 2 vorgesehen | denselben Formalitäten wie denjenigen, die in Absatz 2 vorgesehen |
sind, an die Familienkammer zurück, vor der die Akte eingereicht | sind, an die Familienkammer zurück, vor der die Akte eingereicht |
worden ist. | worden ist. |
Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien oder der Magistrat | Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien oder der Magistrat |
die Möglichkeit, die Verweisung ihrer Sache an die Kammer für gütliche | die Möglichkeit, die Verweisung ihrer Sache an die Kammer für gütliche |
Regelung zu beantragen. | Regelung zu beantragen. |
Wenn es zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt zu einer Vereinbarung oder | Wenn es zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt zu einer Vereinbarung oder |
teilweisen Vereinbarung kommt, wird deren Wortlaut im Protokoll | teilweisen Vereinbarung kommt, wird deren Wortlaut im Protokoll |
festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel | festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel |
versehen, es sei denn, die Parteien beantragen die Anwendung von | versehen, es sei denn, die Parteien beantragen die Anwendung von |
Artikel 1043. | Artikel 1043. |
Alles, was während der Sitzungen der Kammer für gütliche Regelung | Alles, was während der Sitzungen der Kammer für gütliche Regelung |
gesagt oder geschrieben wird, ist vertraulich. | gesagt oder geschrieben wird, ist vertraulich. |
Sowohl die Parteien als auch der Richter der Kammer für gütliche | Sowohl die Parteien als auch der Richter der Kammer für gütliche |
Regelung können das Güteverfahren jederzeit beenden." | Regelung können das Güteverfahren jederzeit beenden." |
Art. 5 - In Artikel 1253ter/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 1253ter/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 8. Mai 2014 und 6. Juli 2017, werden die Wörter "Artikel 731 | vom 8. Mai 2014 und 6. Juli 2017, werden die Wörter "Artikel 731 |
Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. | Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 1253quater Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, | Art. 6 - In Artikel 1253quater Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die | eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel | Gesetze vom 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel |
731 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" | 731 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens von | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens von |
Artikel 212 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung | Artikel 212 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen |
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Kraft. | zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |