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Loi modifiant l'article 375bis du Code civil, et les articles 1253ter/1, 1253ter/3 et 1253quater du Code judiciaire. - Traduction allemande Wet tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUIN 2018. - Loi modifiant l'article 375bis du Code civil, et les articles 1253ter/1, 1253ter/3 et 1253quater du Code judiciaire. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JUNI 2018. - Wet tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juni
loi du 15 juin 2018 modifiant l'article 375bis du Code civil, et les 2018 tot wijziging van artikel 375bis van het Burgerlijk Wetboek en de
articles 1253ter/1, 1253ter/3 et 1253quater du Code judiciaire artikelen 1253ter/1, 1253ter/3 en 1253quater van het Gerechtelijk
(Moniteur belge du 2 juillet 2018). Wetboek (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 375bis des 15. JUNI 2018 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 375bis des
Zivilgesetzbuches und der Artikel 1253ter/1, 1253ter/3 und 1253quater Zivilgesetzbuches und der Artikel 1253ter/1, 1253ter/3 und 1253quater
des Gerichtsgesetzbuches des Gerichtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 338 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das Art. 2 - In Artikel 338 § 1 des Zivilgesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli Gesetz vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juli
2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 731 Absatz 5 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "gemäß Artikel 731 Absatz 5
des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 1253ter/1 § des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "gemäß Artikel 1253ter/1 §
3 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. 3 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 375bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - Artikel 375bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 13. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Das Familiengericht verweigert die Ausübung des Rechts auf "Das Familiengericht verweigert die Ausübung des Rechts auf
persönlichen Umgang nur, wenn die Ausübung dieses Rechts im persönlichen Umgang nur, wenn die Ausübung dieses Rechts im
Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht." Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - Artikel 1253ter/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 1253ter/1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Juli 2013, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, das Gesetz vom 30. Juli 2013, dessen heutiger Text § 1 bilden wird,
wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - In Familiensachen hört der Richter die Parteien bei ihrem " § 2 - In Familiensachen hört der Richter die Parteien bei ihrem
Erscheinen in der Einleitungssitzung an, und zwar in Bezug auf die Art Erscheinen in der Einleitungssitzung an, und zwar in Bezug auf die Art
und Weise, wie sie vor Einleitung des Verfahrens versucht haben, den und Weise, wie sie vor Einleitung des Verfahrens versucht haben, den
Rechtsstreit gütlich zu lösen, und um festzustellen, ob eine gütliche Rechtsstreit gütlich zu lösen, und um festzustellen, ob eine gütliche
Lösung in Erwägung gezogen werden kann. Lösung in Erwägung gezogen werden kann.
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich
erachtet, kann er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das erachtet, kann er die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das
nicht über eine Frist von einem Monat hinausreichen darf, außer wenn nicht über eine Frist von einem Monat hinausreichen darf, außer wenn
diesbezüglich gemäß den in Artikel 730/1 vorgesehenen Modalitäten das diesbezüglich gemäß den in Artikel 730/1 vorgesehenen Modalitäten das
Einverständnis der Parteien vorliegt. Auf Antrag der Parteien oder Einverständnis der Parteien vorliegt. Auf Antrag der Parteien oder
wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache wenn der Richter es für zweckdienlich erachtet, kann er die Sache
gemäß § 3 auch an die Kammer für gütliche Regelung verweisen. gemäß § 3 auch an die Kammer für gütliche Regelung verweisen.
§ 3 - In Familiensachen können die Sachen im Hinblick auf eine § 3 - In Familiensachen können die Sachen im Hinblick auf eine
Aussöhnung der Kammer für gütliche Regelung des Familiengerichts oder Aussöhnung der Kammer für gütliche Regelung des Familiengerichts oder
der Familienkammern des Appellationshofes vorgelegt werden. Dies gilt der Familienkammern des Appellationshofes vorgelegt werden. Dies gilt
ebenfalls, wenn die Sache vor einer anderen Familienkammer anhängig ebenfalls, wenn die Sache vor einer anderen Familienkammer anhängig
ist, sofern die Kammer für gütliche Regelung in der Lage ist, eine ist, sofern die Kammer für gütliche Regelung in der Lage ist, eine
Sitzung zu einem früheren Datum stattfinden zu lassen. Sitzung zu einem früheren Datum stattfinden zu lassen.
Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich Auf Antrag der Parteien oder wenn der Richter es für zweckdienlich
erachtet, ordnet er durch einfachen Vermerk im Sitzungsprotokoll die erachtet, ordnet er durch einfachen Vermerk im Sitzungsprotokoll die
Verweisung der Sache an die Kammer für gütliche Regelung desselben Verweisung der Sache an die Kammer für gütliche Regelung desselben
Gerichts oder derselben Familienkammern des Appellationshofes an. Gerichts oder derselben Familienkammern des Appellationshofes an.
Binnen drei Tagen ab dieser Entscheidung übermittelt der Greffier die Binnen drei Tagen ab dieser Entscheidung übermittelt der Greffier die
Verfahrensakte an den Greffier der Kammer für gütliche Regelung, an Verfahrensakte an den Greffier der Kammer für gütliche Regelung, an
die die Sache verwiesen worden ist. Der Greffier der Kammer für die die Sache verwiesen worden ist. Der Greffier der Kammer für
gütliche Regelung lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, an dem Ort, gütliche Regelung lädt die Parteien per Gerichtsbrief vor, an dem Ort,
dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen dem Tag und zu der Uhrzeit der Sitzung, in der die Sache vorkommen
wird, zu erscheinen. wird, zu erscheinen.
In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen In Ermangelung einer Vereinbarung oder bei einer teilweisen
Vereinbarung verweist die Kammer für gütliche Regelung die Akte gemäß Vereinbarung verweist die Kammer für gütliche Regelung die Akte gemäß
denselben Formalitäten wie denjenigen, die in Absatz 2 vorgesehen denselben Formalitäten wie denjenigen, die in Absatz 2 vorgesehen
sind, an die Familienkammer zurück, vor der die Akte eingereicht sind, an die Familienkammer zurück, vor der die Akte eingereicht
worden ist. worden ist.
Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien oder der Magistrat Während des gesamten Verfahrens haben die Parteien oder der Magistrat
die Möglichkeit, die Verweisung ihrer Sache an die Kammer für gütliche die Möglichkeit, die Verweisung ihrer Sache an die Kammer für gütliche
Regelung zu beantragen. Regelung zu beantragen.
Wenn es zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt zu einer Vereinbarung oder Wenn es zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt zu einer Vereinbarung oder
teilweisen Vereinbarung kommt, wird deren Wortlaut im Protokoll teilweisen Vereinbarung kommt, wird deren Wortlaut im Protokoll
festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel
versehen, es sei denn, die Parteien beantragen die Anwendung von versehen, es sei denn, die Parteien beantragen die Anwendung von
Artikel 1043. Artikel 1043.
Alles, was während der Sitzungen der Kammer für gütliche Regelung Alles, was während der Sitzungen der Kammer für gütliche Regelung
gesagt oder geschrieben wird, ist vertraulich. gesagt oder geschrieben wird, ist vertraulich.
Sowohl die Parteien als auch der Richter der Kammer für gütliche Sowohl die Parteien als auch der Richter der Kammer für gütliche
Regelung können das Güteverfahren jederzeit beenden." Regelung können das Güteverfahren jederzeit beenden."
Art. 5 - In Artikel 1253ter/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel 1253ter/3 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch die Gesetze
vom 8. Mai 2014 und 6. Juli 2017, werden die Wörter "Artikel 731 vom 8. Mai 2014 und 6. Juli 2017, werden die Wörter "Artikel 731
Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" ersetzt. Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 1253quater Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, Art. 6 - In Artikel 1253quater Buchstabe a) desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1976 und abgeändert durch die
Gesetze vom 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel Gesetze vom 30. Juli 2013 und 8. Mai 2014, werden die Wörter "Artikel
731 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2" 731 Absatz 5" durch die Wörter "Artikel 1253ter/1 § 3 Absatz 2"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens von Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens von
Artikel 212 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung Artikel 212 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen
zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Kraft. zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2018 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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