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Vue multilingue de Loi du 15/06/1955
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Loi relative à certains contrats à long terme Wet betreffende zekere contracten op lange termijn
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15 JUIN 1955. - Loi relative à certains contrats à long terme 15 JUNI 1955. - Wet betreffende zekere contracten op lange termijn
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 15 juin 1955 relative à certains contrats à de wet van 15 juni 1955 betreffende zekere contracten op lange termijn
long terme (Moniteur belge du 23 juin 1955), telle qu'elle a été (Belgisch Staatsblad van 23 juni 1955), zoals ze werd gewijzigd bij de
modifiée par la loi du 16 avril 1965 modifiant la loi du 15 juin 1955 wet van 16 april 1965 tot wijziging van de wet van 15 juni 1955
relative à certains contrats à long terme (Moniteur belge du 8 mai 1965). betreffende zekere contracten op lange termijn (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1965).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES JUSTIZ MINISTERIUM DES JUSTIZ
15. JUNI 1955 - Gesetz über bestimmte langfristige Verträge 15. JUNI 1955 - Gesetz über bestimmte langfristige Verträge
Artikel 1 - [Ungeachtet der durch andere Gesetze vorgesehenen Artikel 1 - [Ungeachtet der durch andere Gesetze vorgesehenen
Auflösungs- oder Kündigungsgründe kann der Friedensrichter des Orts, Auflösungs- oder Kündigungsgründe kann der Friedensrichter des Orts,
wo die Immobilien gelegen sind, auf Verlangen des Vermieters oder des wo die Immobilien gelegen sind, auf Verlangen des Vermieters oder des
Konzessionsgebers Mietverträge über bebaute oder unbebaute Immobilien, Konzessionsgebers Mietverträge über bebaute oder unbebaute Immobilien,
laufende Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, laufende Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben,
Steinbrüchen, Torfgruben und Mineral- oder Thermalwasserquellen sowie Steinbrüchen, Torfgruben und Mineral- oder Thermalwasserquellen sowie
Mietverträge und Konzessionen über öffentliche Gebäude, die spätestens Mietverträge und Konzessionen über öffentliche Gebäude, die spätestens
am 1. August 1939 für eine Dauer von mehr als neun Jahren am 1. August 1939 für eine Dauer von mehr als neun Jahren
abgeschlossen worden sind, kündigen, wenn die Vorteile, die der Mieter abgeschlossen worden sind, kündigen, wenn die Vorteile, die der Mieter
oder der Konzessionär daraus zieht, in keinem Verhältnis zu seinen oder der Konzessionär daraus zieht, in keinem Verhältnis zu seinen
Verpflichtungen dem Vermieter oder dem Konzessionsgeber gegenüber Verpflichtungen dem Vermieter oder dem Konzessionsgeber gegenüber
stehen.] stehen.]
Mit Mietverträgen und Konzessionen von mehr als neun Jahren Mit Mietverträgen und Konzessionen von mehr als neun Jahren
gleichgesetzt werden: gleichgesetzt werden:
1. solche, die für neun Jahre oder weniger bewilligt worden sind und 1. solche, die für neun Jahre oder weniger bewilligt worden sind und
allein nach Gutdünken des Mieters oder des Konzessionärs verlängert allein nach Gutdünken des Mieters oder des Konzessionärs verlängert
werden können, unter der Bedingung, dass ihre Gesamtdauer neun Jahre werden können, unter der Bedingung, dass ihre Gesamtdauer neun Jahre
überschreitet, überschreitet,
2. Mietverträge und Konzessionen, die für die Lebensdauer einer der 2. Mietverträge und Konzessionen, die für die Lebensdauer einer der
Parteien bewilligt sind. Parteien bewilligt sind.
Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind
Mietverträge, die dem Gesetz vom 30. April 1951 über die Mietverträge, die dem Gesetz vom 30. April 1951 über die
Handelsmietverträge oder den koordinierten Gesetzen zur Festlegung von Handelsmietverträge oder den koordinierten Gesetzen zur Festlegung von
Ausnahmebestimmungen in Sachen Wohnungsmietverträge unterliegen, Ausnahmebestimmungen in Sachen Wohnungsmietverträge unterliegen,
letztere bis zu dem Tag, wo diese Gesetze aufhören, wirksam zu sein. letztere bis zu dem Tag, wo diese Gesetze aufhören, wirksam zu sein.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. April [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. April
1965 (B.S. vom 8. Mai 1965)] 1965 (B.S. vom 8. Mai 1965)]
Art. 2 - Die Kündigung wird nicht ausgesprochen, wenn der Mieter oder Art. 2 - Die Kündigung wird nicht ausgesprochen, wenn der Mieter oder
der Konzessionär darin einwilligt, den normalen Mietpreis oder die der Konzessionär darin einwilligt, den normalen Mietpreis oder die
normale Gebühr zu zahlen. normale Gebühr zu zahlen.
Die Erhöhung des Mietpreises oder der Gebühr ist einforderbar ab dem Die Erhöhung des Mietpreises oder der Gebühr ist einforderbar ab dem
ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim
Friedensrichter eingereicht wurde. Friedensrichter eingereicht wurde.
Wurde die Klage auf Kündigung infolge der Festlegung eines normalen Wurde die Klage auf Kündigung infolge der Festlegung eines normalen
Mietpreises oder einer normalen Gebühr abgewiesen, ist der Vermieter Mietpreises oder einer normalen Gebühr abgewiesen, ist der Vermieter
oder der Konzessionsgeber nicht mehr berechtigt, die Bestimmungen des oder der Konzessionsgeber nicht mehr berechtigt, die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes ein zweites Mal geltend zu machen. vorliegenden Gesetzes ein zweites Mal geltend zu machen.
Art. 3 - Eine auf vorliegendem Gesetz basierende Klage ist nur dann Art. 3 - Eine auf vorliegendem Gesetz basierende Klage ist nur dann
zulässig, wenn der Antragsteller vorab einen schriftlichen oder zulässig, wenn der Antragsteller vorab einen schriftlichen oder
mündlichen Antrag an den Friedensrichter gerichtet hat, um den mündlichen Antrag an den Friedensrichter gerichtet hat, um den
zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen; dies zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen; dies
wird vom Greffier beurkundet. wird vom Greffier beurkundet.
Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Friedensrichter die Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Friedensrichter die
Parteien in das Güteverfahren heran. Kommt eine Einigung zustande, Parteien in das Güteverfahren heran. Kommt eine Einigung zustande,
wird das Protokoll, mit dem die Einigung festgestellt wird, von den wird das Protokoll, mit dem die Einigung festgestellt wird, von den
Parteien oder ihrem Sonderbevollmächtigten und vom Richter Parteien oder ihrem Sonderbevollmächtigten und vom Richter
unterzeichnet. Der Greffier stellt auf Antrag einer der Parteien mit unterzeichnet. Der Greffier stellt auf Antrag einer der Parteien mit
der Vollstreckungsklausel versehene gleich lautende Ausfertigungen der Vollstreckungsklausel versehene gleich lautende Ausfertigungen
aus. aus.
Kommt keine Einigung zustande, muss der Antragsteller binnen einem Kommt keine Einigung zustande, muss der Antragsteller binnen einem
Monat, nachdem der Richter festgestellt hat, dass keine gütliche Monat, nachdem der Richter festgestellt hat, dass keine gütliche
Regelung erreicht wurde, eine Ladung vornehmen. Regelung erreicht wurde, eine Ladung vornehmen.
Der Friedensrichter entscheidet in erster Instanz. Der Friedensrichter entscheidet in erster Instanz.
Art. 4 - Im Falle einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft unter den Art. 4 - Im Falle einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft unter den
Vermietern oder Konzessionsgebern kann der Klage - auf Antrag einer Vermietern oder Konzessionsgebern kann der Klage - auf Antrag einer
oder mehrerer der Parteien, unter denen die ungeteilte oder mehrerer der Parteien, unter denen die ungeteilte
Rechtsgemeinschaft besteht - mit der Auflage stattgegeben werden, dass Rechtsgemeinschaft besteht - mit der Auflage stattgegeben werden, dass
sie die anderen Interessehabenden in das Verfahren heranziehen. sie die anderen Interessehabenden in das Verfahren heranziehen.
Im Falle einer Abtretung oder Untervermietung des gesamten Guts oder Im Falle einer Abtretung oder Untervermietung des gesamten Guts oder
eines Teils davon ist der Mieter oder der Konzessionär unter Androhung eines Teils davon ist der Mieter oder der Konzessionär unter Androhung
von Schadenersatz dazu verpflichtet, die Zessionare oder Untermieter von Schadenersatz dazu verpflichtet, die Zessionare oder Untermieter
in das Verfahren heranzuziehen. in das Verfahren heranzuziehen.
Der mit der Hauptklage befasste Richter befindet über die Der mit der Hauptklage befasste Richter befindet über die
Streitigkeiten bezüglich der Abtretungen und Untervermietungen. Streitigkeiten bezüglich der Abtretungen und Untervermietungen.
Art. 5 - Bei Uneinigkeit zwischen den Vermietern oder Art. 5 - Bei Uneinigkeit zwischen den Vermietern oder
Konzessionsgebern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft entscheidet der Konzessionsgebern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft entscheidet der
Richter, ob Anlass dazu besteht, die Vereinbarung vorbehaltlich des in Richter, ob Anlass dazu besteht, die Vereinbarung vorbehaltlich des in
Artikel 2 zu Gunsten des Mieters oder des Konzessionärs vorgesehenen Artikel 2 zu Gunsten des Mieters oder des Konzessionärs vorgesehenen
Rechts zu kündigen. Rechts zu kündigen.
Bei Uneinigkeit zwischen den Mietern oder Konzessionären in Bei Uneinigkeit zwischen den Mietern oder Konzessionären in
ungeteilter Rechtsgemeinschaft kann der Richter es denjenigen, die ungeteilter Rechtsgemeinschaft kann der Richter es denjenigen, die
darin einwilligen, die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung zu bezahlen, darin einwilligen, die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung zu bezahlen,
erlauben, den Mietvertrag oder die Konzession bis zu ihrem Ablauftag erlauben, den Mietvertrag oder die Konzession bis zu ihrem Ablauftag
zu übernehmen. Der Mievertrag oder die Konzession hört auf, den zu übernehmen. Der Mievertrag oder die Konzession hört auf, den
anderen gegenüber wirksam zu sein. anderen gegenüber wirksam zu sein.
Art. 6 - Wenn der Richter die Kündigung ausspricht, gewährt er dem Art. 6 - Wenn der Richter die Kündigung ausspricht, gewährt er dem
Mieter oder Konzessionär auf dessen Antrag hin eine Verlängerung der Mieter oder Konzessionär auf dessen Antrag hin eine Verlängerung der
Nutzung, deren Dauer mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre Nutzung, deren Dauer mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre
beträgt ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beträgt ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag
beim Friedensrichter eingereicht wurde. beim Friedensrichter eingereicht wurde.
Während dieser Verlängerung wird der Betrag der Miete oder der Gebühr Während dieser Verlängerung wird der Betrag der Miete oder der Gebühr
auf der in Artikel 2 vorgesehenen Grundlage erhöht. auf der in Artikel 2 vorgesehenen Grundlage erhöht.
Art. 7 - Im Fall von Untervermietung oder Abtretung des gesamten Guts Art. 7 - Im Fall von Untervermietung oder Abtretung des gesamten Guts
oder eines Teils davon für egal welche Dauer hat die Kündigung zur oder eines Teils davon für egal welche Dauer hat die Kündigung zur
Folge, dass der Vermieter oder der Konzessionsgeber dem Untermieter Folge, dass der Vermieter oder der Konzessionsgeber dem Untermieter
oder dem Zessionar gegenüber in die Rechte und Pflichten des Mieters oder dem Zessionar gegenüber in die Rechte und Pflichten des Mieters
oder des Konzessionärs eintritt. oder des Konzessionärs eintritt.
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf
Untervermietungen und Abtretungen anwendbar. Untervermietungen und Abtretungen anwendbar.
Art. 9 - Eine Untervermietung oder Konzession, die nach dem 22. Art. 9 - Eine Untervermietung oder Konzession, die nach dem 22.
Dezember 1950 bewilligt wurde, ist hinfällig, wenn der ursprüngliche Dezember 1950 bewilligt wurde, ist hinfällig, wenn der ursprüngliche
Vertrag gekündigt wurde. Vertrag gekündigt wurde.
Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Untermieter oder Zessionar Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Untermieter oder Zessionar
und dem Vermieter oder Konzessionsgeber kommt es dem Untermieter oder und dem Vermieter oder Konzessionsgeber kommt es dem Untermieter oder
dem Zessionar zu, den Nachweis der Untervermietung oder der Abtretung dem Zessionar zu, den Nachweis der Untervermietung oder der Abtretung
und ihres Datums zu erbringen. Dieser Nachweis kann mit allen und ihres Datums zu erbringen. Dieser Nachweis kann mit allen
rechtlichen Mitteln, selbst durch Zeugenaussagen oder Vermutungen, rechtlichen Mitteln, selbst durch Zeugenaussagen oder Vermutungen,
erbracht werden. erbracht werden.
Art. 10 - Wenn die Bedingungen des Mietvertrags oder der Konzession Art. 10 - Wenn die Bedingungen des Mietvertrags oder der Konzession
nach dem 1. August 1939 so revidiert wurden, dass der Mietpreis oder nach dem 1. August 1939 so revidiert wurden, dass der Mietpreis oder
die Gebühr im Verhältnis zum Vorteil, den einer der Vertragspartner die Gebühr im Verhältnis zum Vorteil, den einer der Vertragspartner
aus dem Vertrag oder aus der Leistung der anderen Partei zieht, erhöht aus dem Vertrag oder aus der Leistung der anderen Partei zieht, erhöht
worden ist, wird die Anwendung des vorliegenden Gesetzes solange worden ist, wird die Anwendung des vorliegenden Gesetzes solange
ausgesetzt, wie diese Revision wirksam ist. ausgesetzt, wie diese Revision wirksam ist.
Art. 11 - Unbeschadet der Wirkungen von Artikel 1 des Ministeriellen Art. 11 - Unbeschadet der Wirkungen von Artikel 1 des Ministeriellen
Erlasses vom 25. Mai 1949 werden die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 25. Mai 1949 werden die Bestimmungen des Ministeriellen
Erlasses vom 30. Mai 1945 und des Gesetzes vom 26. Juli 1952 über die Erlasses vom 30. Mai 1945 und des Gesetzes vom 26. Juli 1952 über die
Revision des Betrags der Pachtpreise, was die Mietverträge und Revision des Betrags der Pachtpreise, was die Mietverträge und
Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen und
Torfgruben betrifft, aufgehoben. Torfgruben betrifft, aufgehoben.
Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind ungeachtet Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind ungeachtet
jeglicher anders lautenden Klauseln und Vereinbarungen anwendbar. jeglicher anders lautenden Klauseln und Vereinbarungen anwendbar.
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