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Loi relative à certains contrats à long terme | Wet betreffende zekere contracten op lange termijn |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 JUIN 1955. - Loi relative à certains contrats à long terme | 15 JUNI 1955. - Wet betreffende zekere contracten op lange termijn |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 15 juin 1955 relative à certains contrats à | de wet van 15 juni 1955 betreffende zekere contracten op lange termijn |
long terme (Moniteur belge du 23 juin 1955), telle qu'elle a été | (Belgisch Staatsblad van 23 juni 1955), zoals ze werd gewijzigd bij de |
modifiée par la loi du 16 avril 1965 modifiant la loi du 15 juin 1955 | wet van 16 april 1965 tot wijziging van de wet van 15 juni 1955 |
relative à certains contrats à long terme (Moniteur belge du 8 mai 1965). | betreffende zekere contracten op lange termijn (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1965). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES JUSTIZ | MINISTERIUM DES JUSTIZ |
15. JUNI 1955 - Gesetz über bestimmte langfristige Verträge | 15. JUNI 1955 - Gesetz über bestimmte langfristige Verträge |
Artikel 1 - [Ungeachtet der durch andere Gesetze vorgesehenen | Artikel 1 - [Ungeachtet der durch andere Gesetze vorgesehenen |
Auflösungs- oder Kündigungsgründe kann der Friedensrichter des Orts, | Auflösungs- oder Kündigungsgründe kann der Friedensrichter des Orts, |
wo die Immobilien gelegen sind, auf Verlangen des Vermieters oder des | wo die Immobilien gelegen sind, auf Verlangen des Vermieters oder des |
Konzessionsgebers Mietverträge über bebaute oder unbebaute Immobilien, | Konzessionsgebers Mietverträge über bebaute oder unbebaute Immobilien, |
laufende Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, | laufende Mietverträge und Konzessionen über die Betreibung von Gruben, |
Steinbrüchen, Torfgruben und Mineral- oder Thermalwasserquellen sowie | Steinbrüchen, Torfgruben und Mineral- oder Thermalwasserquellen sowie |
Mietverträge und Konzessionen über öffentliche Gebäude, die spätestens | Mietverträge und Konzessionen über öffentliche Gebäude, die spätestens |
am 1. August 1939 für eine Dauer von mehr als neun Jahren | am 1. August 1939 für eine Dauer von mehr als neun Jahren |
abgeschlossen worden sind, kündigen, wenn die Vorteile, die der Mieter | abgeschlossen worden sind, kündigen, wenn die Vorteile, die der Mieter |
oder der Konzessionär daraus zieht, in keinem Verhältnis zu seinen | oder der Konzessionär daraus zieht, in keinem Verhältnis zu seinen |
Verpflichtungen dem Vermieter oder dem Konzessionsgeber gegenüber | Verpflichtungen dem Vermieter oder dem Konzessionsgeber gegenüber |
stehen.] | stehen.] |
Mit Mietverträgen und Konzessionen von mehr als neun Jahren | Mit Mietverträgen und Konzessionen von mehr als neun Jahren |
gleichgesetzt werden: | gleichgesetzt werden: |
1. solche, die für neun Jahre oder weniger bewilligt worden sind und | 1. solche, die für neun Jahre oder weniger bewilligt worden sind und |
allein nach Gutdünken des Mieters oder des Konzessionärs verlängert | allein nach Gutdünken des Mieters oder des Konzessionärs verlängert |
werden können, unter der Bedingung, dass ihre Gesamtdauer neun Jahre | werden können, unter der Bedingung, dass ihre Gesamtdauer neun Jahre |
überschreitet, | überschreitet, |
2. Mietverträge und Konzessionen, die für die Lebensdauer einer der | 2. Mietverträge und Konzessionen, die für die Lebensdauer einer der |
Parteien bewilligt sind. | Parteien bewilligt sind. |
Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind | Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen sind |
Mietverträge, die dem Gesetz vom 30. April 1951 über die | Mietverträge, die dem Gesetz vom 30. April 1951 über die |
Handelsmietverträge oder den koordinierten Gesetzen zur Festlegung von | Handelsmietverträge oder den koordinierten Gesetzen zur Festlegung von |
Ausnahmebestimmungen in Sachen Wohnungsmietverträge unterliegen, | Ausnahmebestimmungen in Sachen Wohnungsmietverträge unterliegen, |
letztere bis zu dem Tag, wo diese Gesetze aufhören, wirksam zu sein. | letztere bis zu dem Tag, wo diese Gesetze aufhören, wirksam zu sein. |
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. April | [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 16. April |
1965 (B.S. vom 8. Mai 1965)] | 1965 (B.S. vom 8. Mai 1965)] |
Art. 2 - Die Kündigung wird nicht ausgesprochen, wenn der Mieter oder | Art. 2 - Die Kündigung wird nicht ausgesprochen, wenn der Mieter oder |
der Konzessionär darin einwilligt, den normalen Mietpreis oder die | der Konzessionär darin einwilligt, den normalen Mietpreis oder die |
normale Gebühr zu zahlen. | normale Gebühr zu zahlen. |
Die Erhöhung des Mietpreises oder der Gebühr ist einforderbar ab dem | Die Erhöhung des Mietpreises oder der Gebühr ist einforderbar ab dem |
ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim | ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag beim |
Friedensrichter eingereicht wurde. | Friedensrichter eingereicht wurde. |
Wurde die Klage auf Kündigung infolge der Festlegung eines normalen | Wurde die Klage auf Kündigung infolge der Festlegung eines normalen |
Mietpreises oder einer normalen Gebühr abgewiesen, ist der Vermieter | Mietpreises oder einer normalen Gebühr abgewiesen, ist der Vermieter |
oder der Konzessionsgeber nicht mehr berechtigt, die Bestimmungen des | oder der Konzessionsgeber nicht mehr berechtigt, die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes ein zweites Mal geltend zu machen. | vorliegenden Gesetzes ein zweites Mal geltend zu machen. |
Art. 3 - Eine auf vorliegendem Gesetz basierende Klage ist nur dann | Art. 3 - Eine auf vorliegendem Gesetz basierende Klage ist nur dann |
zulässig, wenn der Antragsteller vorab einen schriftlichen oder | zulässig, wenn der Antragsteller vorab einen schriftlichen oder |
mündlichen Antrag an den Friedensrichter gerichtet hat, um den | mündlichen Antrag an den Friedensrichter gerichtet hat, um den |
zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen; dies | zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen; dies |
wird vom Greffier beurkundet. | wird vom Greffier beurkundet. |
Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Friedensrichter die | Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Friedensrichter die |
Parteien in das Güteverfahren heran. Kommt eine Einigung zustande, | Parteien in das Güteverfahren heran. Kommt eine Einigung zustande, |
wird das Protokoll, mit dem die Einigung festgestellt wird, von den | wird das Protokoll, mit dem die Einigung festgestellt wird, von den |
Parteien oder ihrem Sonderbevollmächtigten und vom Richter | Parteien oder ihrem Sonderbevollmächtigten und vom Richter |
unterzeichnet. Der Greffier stellt auf Antrag einer der Parteien mit | unterzeichnet. Der Greffier stellt auf Antrag einer der Parteien mit |
der Vollstreckungsklausel versehene gleich lautende Ausfertigungen | der Vollstreckungsklausel versehene gleich lautende Ausfertigungen |
aus. | aus. |
Kommt keine Einigung zustande, muss der Antragsteller binnen einem | Kommt keine Einigung zustande, muss der Antragsteller binnen einem |
Monat, nachdem der Richter festgestellt hat, dass keine gütliche | Monat, nachdem der Richter festgestellt hat, dass keine gütliche |
Regelung erreicht wurde, eine Ladung vornehmen. | Regelung erreicht wurde, eine Ladung vornehmen. |
Der Friedensrichter entscheidet in erster Instanz. | Der Friedensrichter entscheidet in erster Instanz. |
Art. 4 - Im Falle einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft unter den | Art. 4 - Im Falle einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft unter den |
Vermietern oder Konzessionsgebern kann der Klage - auf Antrag einer | Vermietern oder Konzessionsgebern kann der Klage - auf Antrag einer |
oder mehrerer der Parteien, unter denen die ungeteilte | oder mehrerer der Parteien, unter denen die ungeteilte |
Rechtsgemeinschaft besteht - mit der Auflage stattgegeben werden, dass | Rechtsgemeinschaft besteht - mit der Auflage stattgegeben werden, dass |
sie die anderen Interessehabenden in das Verfahren heranziehen. | sie die anderen Interessehabenden in das Verfahren heranziehen. |
Im Falle einer Abtretung oder Untervermietung des gesamten Guts oder | Im Falle einer Abtretung oder Untervermietung des gesamten Guts oder |
eines Teils davon ist der Mieter oder der Konzessionär unter Androhung | eines Teils davon ist der Mieter oder der Konzessionär unter Androhung |
von Schadenersatz dazu verpflichtet, die Zessionare oder Untermieter | von Schadenersatz dazu verpflichtet, die Zessionare oder Untermieter |
in das Verfahren heranzuziehen. | in das Verfahren heranzuziehen. |
Der mit der Hauptklage befasste Richter befindet über die | Der mit der Hauptklage befasste Richter befindet über die |
Streitigkeiten bezüglich der Abtretungen und Untervermietungen. | Streitigkeiten bezüglich der Abtretungen und Untervermietungen. |
Art. 5 - Bei Uneinigkeit zwischen den Vermietern oder | Art. 5 - Bei Uneinigkeit zwischen den Vermietern oder |
Konzessionsgebern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft entscheidet der | Konzessionsgebern in ungeteilter Rechtsgemeinschaft entscheidet der |
Richter, ob Anlass dazu besteht, die Vereinbarung vorbehaltlich des in | Richter, ob Anlass dazu besteht, die Vereinbarung vorbehaltlich des in |
Artikel 2 zu Gunsten des Mieters oder des Konzessionärs vorgesehenen | Artikel 2 zu Gunsten des Mieters oder des Konzessionärs vorgesehenen |
Rechts zu kündigen. | Rechts zu kündigen. |
Bei Uneinigkeit zwischen den Mietern oder Konzessionären in | Bei Uneinigkeit zwischen den Mietern oder Konzessionären in |
ungeteilter Rechtsgemeinschaft kann der Richter es denjenigen, die | ungeteilter Rechtsgemeinschaft kann der Richter es denjenigen, die |
darin einwilligen, die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung zu bezahlen, | darin einwilligen, die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung zu bezahlen, |
erlauben, den Mietvertrag oder die Konzession bis zu ihrem Ablauftag | erlauben, den Mietvertrag oder die Konzession bis zu ihrem Ablauftag |
zu übernehmen. Der Mievertrag oder die Konzession hört auf, den | zu übernehmen. Der Mievertrag oder die Konzession hört auf, den |
anderen gegenüber wirksam zu sein. | anderen gegenüber wirksam zu sein. |
Art. 6 - Wenn der Richter die Kündigung ausspricht, gewährt er dem | Art. 6 - Wenn der Richter die Kündigung ausspricht, gewährt er dem |
Mieter oder Konzessionär auf dessen Antrag hin eine Verlängerung der | Mieter oder Konzessionär auf dessen Antrag hin eine Verlängerung der |
Nutzung, deren Dauer mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre | Nutzung, deren Dauer mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre |
beträgt ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag | beträgt ab dem ersten Fälligkeitstermin nach dem Datum, wo der Antrag |
beim Friedensrichter eingereicht wurde. | beim Friedensrichter eingereicht wurde. |
Während dieser Verlängerung wird der Betrag der Miete oder der Gebühr | Während dieser Verlängerung wird der Betrag der Miete oder der Gebühr |
auf der in Artikel 2 vorgesehenen Grundlage erhöht. | auf der in Artikel 2 vorgesehenen Grundlage erhöht. |
Art. 7 - Im Fall von Untervermietung oder Abtretung des gesamten Guts | Art. 7 - Im Fall von Untervermietung oder Abtretung des gesamten Guts |
oder eines Teils davon für egal welche Dauer hat die Kündigung zur | oder eines Teils davon für egal welche Dauer hat die Kündigung zur |
Folge, dass der Vermieter oder der Konzessionsgeber dem Untermieter | Folge, dass der Vermieter oder der Konzessionsgeber dem Untermieter |
oder dem Zessionar gegenüber in die Rechte und Pflichten des Mieters | oder dem Zessionar gegenüber in die Rechte und Pflichten des Mieters |
oder des Konzessionärs eintritt. | oder des Konzessionärs eintritt. |
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf | Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf |
Untervermietungen und Abtretungen anwendbar. | Untervermietungen und Abtretungen anwendbar. |
Art. 9 - Eine Untervermietung oder Konzession, die nach dem 22. | Art. 9 - Eine Untervermietung oder Konzession, die nach dem 22. |
Dezember 1950 bewilligt wurde, ist hinfällig, wenn der ursprüngliche | Dezember 1950 bewilligt wurde, ist hinfällig, wenn der ursprüngliche |
Vertrag gekündigt wurde. | Vertrag gekündigt wurde. |
Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Untermieter oder Zessionar | Im Falle einer Streitigkeit zwischen dem Untermieter oder Zessionar |
und dem Vermieter oder Konzessionsgeber kommt es dem Untermieter oder | und dem Vermieter oder Konzessionsgeber kommt es dem Untermieter oder |
dem Zessionar zu, den Nachweis der Untervermietung oder der Abtretung | dem Zessionar zu, den Nachweis der Untervermietung oder der Abtretung |
und ihres Datums zu erbringen. Dieser Nachweis kann mit allen | und ihres Datums zu erbringen. Dieser Nachweis kann mit allen |
rechtlichen Mitteln, selbst durch Zeugenaussagen oder Vermutungen, | rechtlichen Mitteln, selbst durch Zeugenaussagen oder Vermutungen, |
erbracht werden. | erbracht werden. |
Art. 10 - Wenn die Bedingungen des Mietvertrags oder der Konzession | Art. 10 - Wenn die Bedingungen des Mietvertrags oder der Konzession |
nach dem 1. August 1939 so revidiert wurden, dass der Mietpreis oder | nach dem 1. August 1939 so revidiert wurden, dass der Mietpreis oder |
die Gebühr im Verhältnis zum Vorteil, den einer der Vertragspartner | die Gebühr im Verhältnis zum Vorteil, den einer der Vertragspartner |
aus dem Vertrag oder aus der Leistung der anderen Partei zieht, erhöht | aus dem Vertrag oder aus der Leistung der anderen Partei zieht, erhöht |
worden ist, wird die Anwendung des vorliegenden Gesetzes solange | worden ist, wird die Anwendung des vorliegenden Gesetzes solange |
ausgesetzt, wie diese Revision wirksam ist. | ausgesetzt, wie diese Revision wirksam ist. |
Art. 11 - Unbeschadet der Wirkungen von Artikel 1 des Ministeriellen | Art. 11 - Unbeschadet der Wirkungen von Artikel 1 des Ministeriellen |
Erlasses vom 25. Mai 1949 werden die Bestimmungen des Ministeriellen | Erlasses vom 25. Mai 1949 werden die Bestimmungen des Ministeriellen |
Erlasses vom 30. Mai 1945 und des Gesetzes vom 26. Juli 1952 über die | Erlasses vom 30. Mai 1945 und des Gesetzes vom 26. Juli 1952 über die |
Revision des Betrags der Pachtpreise, was die Mietverträge und | Revision des Betrags der Pachtpreise, was die Mietverträge und |
Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen und | Konzessionen über die Betreibung von Gruben, Steinbrüchen und |
Torfgruben betrifft, aufgehoben. | Torfgruben betrifft, aufgehoben. |
Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind ungeachtet | Art. 12 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind ungeachtet |
jeglicher anders lautenden Klauseln und Vereinbarungen anwendbar. | jeglicher anders lautenden Klauseln und Vereinbarungen anwendbar. |