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| Loi modifiant diverses lois relatives aux dépenses électorales et au financement des partis politiques, en matière de sponsoring. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat sponsoring betreft. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 15 JUILLET 2018. - Loi modifiant diverses lois relatives aux dépenses | 15 JULI 2018. - Wet tot wijziging van verscheidene wetten betreffende |
| électorales et au financement des partis politiques, en matière de | verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat |
| sponsoring. - Traduction allemande | sponsoring betreft. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli |
| loi du 15 juillet 2018 modifiant diverses lois relatives aux dépenses | 2018 tot wijziging van verscheidene wetten betreffende |
| électorales et au financement des partis politiques, en matière de | verkiezingsuitgaven en financiering van de politieke partijen, wat |
| sponsoring (Moniteur belge du 24 septembre 2018). | sponsoring betreft (Belgisch Staatsblad van 24 september 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings | 15. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung hinsichtlich des Sponsorings |
| verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der | verschiedener Gesetze über die Wahlausgaben und die Finanzierung der |
| politischen Parteien | politischen Parteien |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
| Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
| Buchführung der politischen Parteien | Buchführung der politischen Parteien |
| Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Art. 2 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
| Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
| Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das | Buchführung der politischen Parteien, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. | Gesetz vom 6. Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 16bis/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: | das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: |
| "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und | "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und |
| Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben | Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben |
| Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer | Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer |
| selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als | selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als |
| Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von | Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von |
| insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von | insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von |
| politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und | politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und |
| Inhabern politischer Mandate tätigen." | Inhabern politischer Mandate tätigen." |
| Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar | Gesetz vom 23. März 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar |
| 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2014, wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017 | " § 3/1 - Übergangsbestimmung. In Bezug auf die Jahre 2015, 2016, 2017 |
| und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in | und 2018 ist die Veröffentlichung in den Parlamentsdokumenten der in |
| Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in | Artikel 16ter § 3 letzter Satz erwähnten Aufstellung auf die in |
| Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung | Artikel 22 Absatz 2 dritter Gedankenstrich erwähnte Aufstellung |
| beschränkt." | beschränkt." |
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung |
| der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der | der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der |
| Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des | Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des |
| Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
| und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur |
| Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der | Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der |
| öffentlichen Behörden | öffentlichen Behörden |
| Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung | Art. 5 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung |
| der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der | der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der |
| Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des | Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des |
| Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt | Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt |
| und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur | und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur |
| Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der | Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der |
| öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | öffentlichen Behörden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
| Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. | Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. |
| Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: |
| "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und | "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und |
| Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben | Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben |
| Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer | Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer |
| selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als | selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als |
| Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von | Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von |
| insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von | insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von |
| politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und | politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und |
| Inhabern politischer Mandate tätigen." | Inhabern politischer Mandate tätigen." |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
| Europäischen Parlaments | Europäischen Parlaments |
| Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die | Art. 7 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die |
| Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des |
| Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
| Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. | Januar 2014, wird Nr. 6 aufgehoben. |
| Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - Artikel 11/1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: | Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ergänzt: |
| "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und | "Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und |
| Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben | Inhaber politischer Mandate dürfen jeder jährlich von einem selben |
| Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer | Unternehmen, einer selben nichtrechtsfähigen Vereinigung oder einer |
| selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als | selben juristischen Person höchstens 500 EUR oder deren Gegenwert als |
| Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von | Sponsoring entgegennehmen. Der Sponsor darf jährlich Sponsorings von |
| insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von | insgesamt höchstens 2.000 EUR oder deren Gegenwert zugunsten von |
| politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und | politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und |
| Inhabern politischer Mandate tätigen." | Inhabern politischer Mandate tätigen." |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |