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Loi portant exécution du Règlement n° 98/2013 du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - Traduction allemande | Wet tot uitvoering van de Verordening nr. 98/2013 van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - Duitse vertaling |
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15 JUILLET 2016. - Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 98/2013 | 15 JULI 2016. - Wet tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 |
du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la | van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op |
commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - | de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli |
loi du 15 juillet 2016 portant exécution du Règlement (UE) n° 98/2013 | 2016 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 van het |
du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la | Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt |
commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs | brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven (Belgisch |
(Moniteur belge du 28 juillet 2016). | Staatsblad van 28 juli 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 | 15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe | Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung |
(EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. |
Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen | Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen |
für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt. | für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 |
der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. | der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- |
und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte | und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte |
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden | Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden |
dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie | dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie |
besitzen oder sie verwenden dürfen. | besitzen oder sie verwenden dürfen. |
Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der | Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der |
Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und | Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und |
Diebstähle gemeldet werden. | Diebstähle gemeldet werden. |
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht | 1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht |
unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen | unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen |
I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des | I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes fallen, | vorliegenden Gesetzes fallen, |
2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen | 2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen |
niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die | niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen, | Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen, |
3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen | 3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen |
Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den | Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den |
Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für | Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für |
beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. | beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. |
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die | Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die |
von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem | von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem |
für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der | für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der |
Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in | Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in |
vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten | vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten |
Verstöße zu ermitteln und festzustellen. | Verstöße zu ermitteln und festzustellen. |
§ 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | § 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
zum Beweis des Gegenteils. | zum Beweis des Gegenteils. |
Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem | Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem |
Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2 | Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2 |
§ 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt. | § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt. |
Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel | Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel |
6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel | 6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel |
1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt. | 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt. |
In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf | In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf |
mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste | mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste |
anfordern. | anfordern. |
Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf | Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf |
Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten | Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen | Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen |
Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, | Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, |
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht | Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht |
in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres | in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres |
Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10 | Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10 |
erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten. | erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten. |
Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht | Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht |
gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine | gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine |
eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist. | eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist. |
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im | Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im |
Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte | Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte |
Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine | Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine |
Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis | Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis |
100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren | 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren |
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. | oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. |
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar. |
§ 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß | § 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß |
in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für | in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für |
Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird | Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird |
dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen | dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen |
Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. | Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. |
Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100 | Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100 |
bis 100.000 EUR. | bis 100.000 EUR. |
Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt, | Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt, |
das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen | das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen |
Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist. | Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist. |
Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer | Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer |
formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes | formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes |
werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und | werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und |
-gefängnisstrafen verdoppelt. | -gefängnisstrafen verdoppelt. |
Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich | Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich |
für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, | für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, |
Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe | Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe |
beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die | beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die |
Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner | Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse ausgesprochen werden. | Ausführungserlasse ausgesprochen werden. |
Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne | Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne |
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, | Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, |
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der | Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der |
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende | Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende |
Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen | Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen |
oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. | oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. |
Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der | Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der |
Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den | Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den |
Strafrichter geladen werden. | Strafrichter geladen werden. |
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der |
Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes | Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes |
gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder | gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder |
seiner Ausführungserlasse sind, anordnen. | seiner Ausführungserlasse sind, anordnen. |
In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der | In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der |
Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter | Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter |
anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den | anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den |
Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der | Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der |
Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen | Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen |
oder zu befördern. | oder zu befördern. |
In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann | In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann |
der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung | der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung |
aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich | aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich |
bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe | bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe |
die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel | die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel |
beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung | beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung |
sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des | sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des |
einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt. | einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt. |
Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten | Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten |
Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des | Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des |
Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert | Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert |
wurden. | wurden. |
Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß | Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß |
Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen. | Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |