Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 15/07/2016
← Retour vers "Loi portant exécution du Règlement n° 98/2013 du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - Traduction allemande "
Loi portant exécution du Règlement n° 98/2013 du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - Traduction allemande Wet tot uitvoering van de Verordening nr. 98/2013 van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 JUILLET 2016. - Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 98/2013 15 JULI 2016. - Wet tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013
du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op
commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli
loi du 15 juillet 2016 portant exécution du Règlement (UE) n° 98/2013 2016 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 van het
du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt
commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven (Belgisch
(Moniteur belge du 28 juillet 2016). Staatsblad van 28 juli 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung
(EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen
für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt. für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3
der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs-
und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden
dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie
besitzen oder sie verwenden dürfen. besitzen oder sie verwenden dürfen.
Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der
Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und
Diebstähle gemeldet werden. Diebstähle gemeldet werden.
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht 1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht
unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen
I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des
vorliegenden Gesetzes fallen, vorliegenden Gesetzes fallen,
2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen 2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen
niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen, Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen,
3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen 3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen
Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den
Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für
beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten.
Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die
von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem
für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der
Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in
vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten
Verstöße zu ermitteln und festzustellen. Verstöße zu ermitteln und festzustellen.
§ 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis § 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis
zum Beweis des Gegenteils. zum Beweis des Gegenteils.
Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem
Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2 Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2
§ 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt. § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt.
Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel
6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel 6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel
1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt.
In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf
mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste
anfordern. anfordern.
Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf
Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten
Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen
Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus,
unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten
untergeordnet bleiben. untergeordnet bleiben.
Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht
in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres
Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10 Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10
erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten. erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten.
Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht
gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine
eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist. eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist.
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im
Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte
Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis
100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren
oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar. Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar.
§ 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß § 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß
in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für
Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird
dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen
Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.
Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100 Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100
bis 100.000 EUR. bis 100.000 EUR.
Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt, Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt,
das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen
Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist. Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist.
Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer
formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes
werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und
-gefängnisstrafen verdoppelt. -gefängnisstrafen verdoppelt.
Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich
für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen,
Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe
beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die
Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse ausgesprochen werden. Ausführungserlasse ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne
Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter,
Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der
Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende
Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen
oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der
Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den
Strafrichter geladen werden. Strafrichter geladen werden.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der
Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes
gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder
seiner Ausführungserlasse sind, anordnen. seiner Ausführungserlasse sind, anordnen.
In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der
Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter
anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den
Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der
Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen
oder zu befördern. oder zu befördern.
In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann
der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung
aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich
bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe
die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel
beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung
sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des
einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt. einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt.
Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten
Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des
Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert
wurden. wurden.
Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß
Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen. Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Die Ministerin der Umwelt Die Ministerin der Umwelt
M. C. MARGHEM M. C. MARGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^