← Retour vers "Loi sur la préservation morale de la jeunesse . - Traduction allemande "
Loi sur la préservation morale de la jeunesse . - Traduction allemande | Wet tot zedelijke bescherming van de jeugd . - Duitse vertaling |
---|---|
MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
15 JUILLET 1960. Loi sur la préservation morale de la jeunesse | 15 JULI 1960. Wet tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch |
(Moniteur belge du 20 juillet 1960). - Traduction allemande | Staatsblad van 20 juli 1960). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 29 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie |
novembre 1984 - en langue allemande de la loi du 15 juillet 1960 sur | - op 29 november 1984 - van de wet van 15 juli 1960 tot zedelijke |
la préservation morale de la jeunesse, telle qu'elle a été modifiée | bescherming van de jeugd, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd |
successivement par : | door : |
- la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse | - de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch |
(Moniteur belge du 15 avril 1965); | Staatsblad van 15 april 1965 ); |
- la loi du 9 juillet 1973 modifiant la loi du 15 juillet 1960 sur la | - de wet van 9 juli 1973 tot wijziging van de wet van 15 juli 1960 tot |
préservation morale de la jeunesse (Moniteur belge du 11 août 1973); | zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1973); |
- la loi du 29 novembre 1984 complétant la loi du 15 juillet 1960 sur | - de wet van 29 november 1984 tot aanvulling van de wet van 15 juli |
la préservation morale de la jeunesse (Moniteur belge du 14 décembre 1984). | 1960 tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 14 december 1984). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
15. JULI 1960 - Gesetz über den sittlichen Schutz der Jugend | 15. JULI 1960 - Gesetz über den sittlichen Schutz der Jugend |
Artikel 1 - Der Aufenthalt in Spielbanken, auf Windhundrennbahnen, in | Artikel 1 - Der Aufenthalt in Spielbanken, auf Windhundrennbahnen, in |
Lokalen, wo Kellnerinnen oder Animierdamen gewöhnlich mit der | Lokalen, wo Kellnerinnen oder Animierdamen gewöhnlich mit der |
Kundschaft verzehren, und in dem für Wetten bestimmten Raum der | Kundschaft verzehren, und in dem für Wetten bestimmten Raum der |
Pferderennbahnen ist jedem Minderjährigen, der das achtzehnte | Pferderennbahnen ist jedem Minderjährigen, der das achtzehnte |
Lebensjahr nicht vollendet hat, verboten. | Lebensjahr nicht vollendet hat, verboten. |
Die Anwesenheit in Tanzsälen und Schankstätten, während dort getanzt | Die Anwesenheit in Tanzsälen und Schankstätten, während dort getanzt |
wird, ist jedem ledigen Minderjährigen unter [16 Jahren] verboten, | wird, ist jedem ledigen Minderjährigen unter [16 Jahren] verboten, |
falls dieser nicht von seinem Vater, seiner Mutter, seinem Vormund | falls dieser nicht von seinem Vater, seiner Mutter, seinem Vormund |
oder von der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen | oder von der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen |
anvertraut worden ist, begleitet ist. | anvertraut worden ist, begleitet ist. |
Bälle, die nicht aus kommerziellen Gründen organisiert werden, und | Bälle, die nicht aus kommerziellen Gründen organisiert werden, und |
Tanzkurse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden | Tanzkurse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
[Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. | [Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. |
vom 11. August 1973)] | vom 11. August 1973)] |
Art. 1 bis - [Stellt sich heraus, dass der Besuch eines Tanzsaals oder | Art. 1 bis - [Stellt sich heraus, dass der Besuch eines Tanzsaals oder |
einer Schankstätte, in der getanzt wird, eine Gefahr für die | einer Schankstätte, in der getanzt wird, eine Gefahr für die |
Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Jugendlichen darstellt, | Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Jugendlichen darstellt, |
kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine | kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine |
Dauer von höchstens zwei Jahren Minderjährigen unter achtzehn Jahren | Dauer von höchstens zwei Jahren Minderjährigen unter achtzehn Jahren |
den Zugang zu diesem Tanzsaal beziehungsweise dieser Schankstätte | den Zugang zu diesem Tanzsaal beziehungsweise dieser Schankstätte |
verbieten. | verbieten. |
Die Gesetzesbestimmungen in bezug auf Verfolgungen in | Die Gesetzesbestimmungen in bezug auf Verfolgungen in |
Korrektionalsachen finden Anwendung auf dieses Verfahren.] | Korrektionalsachen finden Anwendung auf dieses Verfahren.] |
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom | [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom |
11. August 1973)] | 11. August 1973)] |
Art. 1ter - [Verboten ist die Organisation von Sportwettkämpfen oder | Art. 1ter - [Verboten ist die Organisation von Sportwettkämpfen oder |
Sportwettbewerben, an denen Minderjährige unter 15 Jahren mit | Sportwettbewerben, an denen Minderjährige unter 15 Jahren mit |
Kleinkrafträdern oder Motorrädern im Sinne von Artikel 1 des | Kleinkrafträdern oder Motorrädern im Sinne von Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der | Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger teilnehmen.] | Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger teilnehmen.] |
[Art. 1ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1984 (B.S. | [Art. 1ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1984 (B.S. |
vom 14. Dezember 1984)] | vom 14. Dezember 1984)] |
Art. 2 - (...) | Art. 2 - (...) |
[Abänderung von Artikel 563 Absatz 5 des Strafgesetzbuches] | [Abänderung von Artikel 563 Absatz 5 des Strafgesetzbuches] |
Art. 3 - [Bei Verstoss gegen Artikel 1 oder gegen die aufgrund von | Art. 3 - [Bei Verstoss gegen Artikel 1 oder gegen die aufgrund von |
Artikel 1bis erlassene Verbotsbestimmung] wird der Inhaber oder | Artikel 1bis erlassene Verbotsbestimmung] wird der Inhaber oder |
Betreiber für jeden Minderjährigen, der am verbotenen Ort | Betreiber für jeden Minderjährigen, der am verbotenen Ort |
beziehungsweise im verbotenen Betrieb angetroffen wird, mit einer | beziehungsweise im verbotenen Betrieb angetroffen wird, mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis acht Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis acht Monaten und mit einer |
Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen | Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen |
belegt. | belegt. |
Der Inhaber oder Betreiber wird auch dann zur Verantwortung gezogen, | Der Inhaber oder Betreiber wird auch dann zur Verantwortung gezogen, |
wenn er zum Zeitpunkt, wo der Verstoss festgestellt wird, abwesend | wenn er zum Zeitpunkt, wo der Verstoss festgestellt wird, abwesend |
ist, es sei denn, er beweist, dass er die Aufsicht über den Betrieb | ist, es sei denn, er beweist, dass er die Aufsicht über den Betrieb |
für die Zeit seiner Abwesenheit einem seiner Angestellten anvertraut | für die Zeit seiner Abwesenheit einem seiner Angestellten anvertraut |
hatte. In diesem Fall muss der Angestellte mit der im vorliegenden | hatte. In diesem Fall muss der Angestellte mit der im vorliegenden |
Artikel festgelegten Strafe rechnen. | Artikel festgelegten Strafe rechnen. |
Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 1384 des | Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 1384 des |
Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich für den Schadenersatz und die Kosten | Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich für den Schadenersatz und die Kosten |
haften, sind gleichsam für die Zahlung der Geldstrafen verantwortlich. | haften, sind gleichsam für die Zahlung der Geldstrafen verantwortlich. |
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. | [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. |
vom 11. August 1973)] | vom 11. August 1973)] |
Art. 3bis - [Bei Verstoss gegen Artikel 1ter werden die Organisatoren | Art. 3bis - [Bei Verstoss gegen Artikel 1ter werden die Organisatoren |
der Wettkämpfe oder Wettbewerbe mit einer Gefängnisstrafe von acht | der Wettkämpfe oder Wettbewerbe mit einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken | Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken |
oder mit nur einer dieser Strafen belegt.] | oder mit nur einer dieser Strafen belegt.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1984 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1984 (B.S. |
vom 14. Dezember 1984)] | vom 14. Dezember 1984)] |
Art. 4 - Bei Rückfälligkeit kann das Höchststrafmass verdoppelt | Art. 4 - Bei Rückfälligkeit kann das Höchststrafmass verdoppelt |
werden. | werden. |
Des weiteren kann der Richter in diesem Fall die Schliessung des | Des weiteren kann der Richter in diesem Fall die Schliessung des |
Betriebs, in dem gegen das Gesetz verstossen wurde, für eine Dauer von | Betriebs, in dem gegen das Gesetz verstossen wurde, für eine Dauer von |
einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. | einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. |
Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils, mit der die | Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils, mit der die |
Schliessung angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht | Schliessung angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht |
Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 | Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 |
Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Straftäter gegen Artikel 1 | Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Straftäter gegen Artikel 1 |
verstossen hat, nachdem er innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre | verstossen hat, nachdem er innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre |
wegen eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung verurteilt worden | wegen eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung verurteilt worden |
ist. | ist. |
Diese Sanktionen werden unbeschadet des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 | Diese Sanktionen werden unbeschadet des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 |
über das Spiel erlassen. | über das Spiel erlassen. |
Art. 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs, | Art. 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs, |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die |
Verstösse gegen vorliegendes Gesetz. | Verstösse gegen vorliegendes Gesetz. |
Art. 6 - Bei Unkenntnis des Alters des Minderjährigen oder der | Art. 6 - Bei Unkenntnis des Alters des Minderjährigen oder der |
Identität des Vaters, der Mutter, des Vormunds beziehungsweise der | Identität des Vaters, der Mutter, des Vormunds beziehungsweise der |
Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden | Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden |
ist, ist der Betreffende nur dann nicht strafbar, wenn diese | ist, ist der Betreffende nur dann nicht strafbar, wenn diese |
Unkenntnis auf einem unüberwindbaren Irrtum beruht. | Unkenntnis auf einem unüberwindbaren Irrtum beruht. |
Art. 7 - [Der Minderjährige, der gegen Artikel 1 verstösst, kann an | Art. 7 - [Der Minderjährige, der gegen Artikel 1 verstösst, kann an |
das Jugendgericht verwiesen werden, das ihm gegenüber eine der in | das Jugendgericht verwiesen werden, das ihm gegenüber eine der in |
Artikel 37 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Jugendschutz | Artikel 37 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Jugendschutz |
vorgesehenen Massnahmen ergreifen kann.] | vorgesehenen Massnahmen ergreifen kann.] |
[Art. 7 ersetzt durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom | [Art. 7 ersetzt durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom |
15. April 1965)] | 15. April 1965)] |
Art. 8 - Am Eingang der in Artikel 1 erwähnten Betriebe oder Orte muss | Art. 8 - Am Eingang der in Artikel 1 erwähnten Betriebe oder Orte muss |
der Inhaber oder der Betreiber | der Inhaber oder der Betreiber |
1. den Text des vorliegenden Gesetzes, | 1. den Text des vorliegenden Gesetzes, |
[2. ein Schild mit, je nach Fall, der Aufschrift « Zugang für | [2. ein Schild mit, je nach Fall, der Aufschrift « Zugang für |
Minderjährige unter 18 Jahren verboten » oder « Zugang verboten für | Minderjährige unter 18 Jahren verboten » oder « Zugang verboten für |
ledige Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres | ledige Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres |
Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder der Person, der die Aufsicht | Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder der Person, der die Aufsicht |
über den Minderjährigen anvertraut worden ist, sind »] | über den Minderjährigen anvertraut worden ist, sind »] |
an einer Stelle anschlagen, wo die Leute sie leicht lesen können. | an einer Stelle anschlagen, wo die Leute sie leicht lesen können. |
Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer | Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer |
Gefängnisstrafe von ein bis sieben Tagen und mit einer Geldstrafe von | Gefängnisstrafe von ein bis sieben Tagen und mit einer Geldstrafe von |
1 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | 1 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
[Art. 8 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. | [Art. 8 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. |
vom 11. August 1973)] | vom 11. August 1973)] |
Art. 8bis - [Am Eingang der Tanzsäle oder der Schankstätten, deren | Art. 8bis - [Am Eingang der Tanzsäle oder der Schankstätten, deren |
Zugang in Anwendung von Artikel 1bis für Minderjährige unter 18 Jahren | Zugang in Anwendung von Artikel 1bis für Minderjährige unter 18 Jahren |
verboten ist, muss der Inhaber oder der Betreiber ein Schild mit der | verboten ist, muss der Inhaber oder der Betreiber ein Schild mit der |
Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » an | Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » an |
einer Stelle anschlagen, wo die Leute es leicht lesen können. | einer Stelle anschlagen, wo die Leute es leicht lesen können. |
Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer | Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer |
Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt.] | Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom |
11. August 1973)] | 11. August 1973)] |
Art. 9 - [Ständige Beauftragte für den Jugendschutz] oder bei der | Art. 9 - [Ständige Beauftragte für den Jugendschutz] oder bei der |
Staatsanwaltschaft, die eigens dazu vom zuständigen Magistrat bestellt | Staatsanwaltschaft, die eigens dazu vom zuständigen Magistrat bestellt |
worden sind, haben freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten | worden sind, haben freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten |
Betrieben. | Betrieben. |
Zu diesem Zweck erhalten diese Beauftragten eine von diesem Magistrat | Zu diesem Zweck erhalten diese Beauftragten eine von diesem Magistrat |
ausgestellte und unterschriebene Karte. | ausgestellte und unterschriebene Karte. |
[Art. 9 abgeändert durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. | [Art. 9 abgeändert durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. |
vom 15. April 1965)] | vom 15. April 1965)] |
Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
mit dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz vom 15. Mai 1912 über den | mit dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz vom 15. Mai 1912 über den |
Schutz der Kinder koordinieren. | Schutz der Kinder koordinieren. |