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Vue multilingue de Loi du 15/07/1960
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Loi sur la préservation morale de la jeunesse . - Traduction allemande Wet tot zedelijke bescherming van de jeugd . - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
15 JUILLET 1960. Loi sur la préservation morale de la jeunesse 15 JULI 1960. Wet tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch
(Moniteur belge du 20 juillet 1960). - Traduction allemande Staatsblad van 20 juli 1960). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 29 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
novembre 1984 - en langue allemande de la loi du 15 juillet 1960 sur - op 29 november 1984 - van de wet van 15 juli 1960 tot zedelijke
la préservation morale de la jeunesse, telle qu'elle a été modifiée bescherming van de jeugd, zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd
successivement par : door :
- la loi du 8 avril 1965 relative à la protection de la jeunesse - de wet van 8 april 1965 betreffende de jeugdbescherming (Belgisch
(Moniteur belge du 15 avril 1965); Staatsblad van 15 april 1965 );
- la loi du 9 juillet 1973 modifiant la loi du 15 juillet 1960 sur la - de wet van 9 juli 1973 tot wijziging van de wet van 15 juli 1960 tot
préservation morale de la jeunesse (Moniteur belge du 11 août 1973); zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1973);
- la loi du 29 novembre 1984 complétant la loi du 15 juillet 1960 sur - de wet van 29 november 1984 tot aanvulling van de wet van 15 juli
la préservation morale de la jeunesse (Moniteur belge du 14 décembre 1984). 1960 tot zedelijke bescherming van de jeugd (Belgisch Staatsblad van 14 december 1984).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
15. JULI 1960 - Gesetz über den sittlichen Schutz der Jugend 15. JULI 1960 - Gesetz über den sittlichen Schutz der Jugend
Artikel 1 - Der Aufenthalt in Spielbanken, auf Windhundrennbahnen, in Artikel 1 - Der Aufenthalt in Spielbanken, auf Windhundrennbahnen, in
Lokalen, wo Kellnerinnen oder Animierdamen gewöhnlich mit der Lokalen, wo Kellnerinnen oder Animierdamen gewöhnlich mit der
Kundschaft verzehren, und in dem für Wetten bestimmten Raum der Kundschaft verzehren, und in dem für Wetten bestimmten Raum der
Pferderennbahnen ist jedem Minderjährigen, der das achtzehnte Pferderennbahnen ist jedem Minderjährigen, der das achtzehnte
Lebensjahr nicht vollendet hat, verboten. Lebensjahr nicht vollendet hat, verboten.
Die Anwesenheit in Tanzsälen und Schankstätten, während dort getanzt Die Anwesenheit in Tanzsälen und Schankstätten, während dort getanzt
wird, ist jedem ledigen Minderjährigen unter [16 Jahren] verboten, wird, ist jedem ledigen Minderjährigen unter [16 Jahren] verboten,
falls dieser nicht von seinem Vater, seiner Mutter, seinem Vormund falls dieser nicht von seinem Vater, seiner Mutter, seinem Vormund
oder von der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen oder von der Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen
anvertraut worden ist, begleitet ist. anvertraut worden ist, begleitet ist.
Bälle, die nicht aus kommerziellen Gründen organisiert werden, und Bälle, die nicht aus kommerziellen Gründen organisiert werden, und
Tanzkurse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Tanzkurse fallen nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
[Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. [Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S.
vom 11. August 1973)] vom 11. August 1973)]
Art. 1 bis - [Stellt sich heraus, dass der Besuch eines Tanzsaals oder Art. 1 bis - [Stellt sich heraus, dass der Besuch eines Tanzsaals oder
einer Schankstätte, in der getanzt wird, eine Gefahr für die einer Schankstätte, in der getanzt wird, eine Gefahr für die
Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Jugendlichen darstellt, Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit des Jugendlichen darstellt,
kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine kann das Jugendgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft für eine
Dauer von höchstens zwei Jahren Minderjährigen unter achtzehn Jahren Dauer von höchstens zwei Jahren Minderjährigen unter achtzehn Jahren
den Zugang zu diesem Tanzsaal beziehungsweise dieser Schankstätte den Zugang zu diesem Tanzsaal beziehungsweise dieser Schankstätte
verbieten. verbieten.
Die Gesetzesbestimmungen in bezug auf Verfolgungen in Die Gesetzesbestimmungen in bezug auf Verfolgungen in
Korrektionalsachen finden Anwendung auf dieses Verfahren.] Korrektionalsachen finden Anwendung auf dieses Verfahren.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom
11. August 1973)] 11. August 1973)]
Art. 1ter - [Verboten ist die Organisation von Sportwettkämpfen oder Art. 1ter - [Verboten ist die Organisation von Sportwettkämpfen oder
Sportwettbewerben, an denen Minderjährige unter 15 Jahren mit Sportwettbewerben, an denen Minderjährige unter 15 Jahren mit
Kleinkrafträdern oder Motorrädern im Sinne von Artikel 1 des Kleinkrafträdern oder Motorrädern im Sinne von Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1974 zur Einführung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger teilnehmen.] Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger teilnehmen.]
[Art. 1ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1984 (B.S. [Art. 1ter eingefügt durch Art. 1 des G. vom 29. November 1984 (B.S.
vom 14. Dezember 1984)] vom 14. Dezember 1984)]
Art. 2 - (...) Art. 2 - (...)
[Abänderung von Artikel 563 Absatz 5 des Strafgesetzbuches] [Abänderung von Artikel 563 Absatz 5 des Strafgesetzbuches]
Art. 3 - [Bei Verstoss gegen Artikel 1 oder gegen die aufgrund von Art. 3 - [Bei Verstoss gegen Artikel 1 oder gegen die aufgrund von
Artikel 1bis erlassene Verbotsbestimmung] wird der Inhaber oder Artikel 1bis erlassene Verbotsbestimmung] wird der Inhaber oder
Betreiber für jeden Minderjährigen, der am verbotenen Ort Betreiber für jeden Minderjährigen, der am verbotenen Ort
beziehungsweise im verbotenen Betrieb angetroffen wird, mit einer beziehungsweise im verbotenen Betrieb angetroffen wird, mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis acht Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis acht Monaten und mit einer
Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einer dieser Strafen
belegt. belegt.
Der Inhaber oder Betreiber wird auch dann zur Verantwortung gezogen, Der Inhaber oder Betreiber wird auch dann zur Verantwortung gezogen,
wenn er zum Zeitpunkt, wo der Verstoss festgestellt wird, abwesend wenn er zum Zeitpunkt, wo der Verstoss festgestellt wird, abwesend
ist, es sei denn, er beweist, dass er die Aufsicht über den Betrieb ist, es sei denn, er beweist, dass er die Aufsicht über den Betrieb
für die Zeit seiner Abwesenheit einem seiner Angestellten anvertraut für die Zeit seiner Abwesenheit einem seiner Angestellten anvertraut
hatte. In diesem Fall muss der Angestellte mit der im vorliegenden hatte. In diesem Fall muss der Angestellte mit der im vorliegenden
Artikel festgelegten Strafe rechnen. Artikel festgelegten Strafe rechnen.
Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 1384 des Natürliche oder juristische Personen, die gemäss Artikel 1384 des
Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich für den Schadenersatz und die Kosten Zivilgesetzbuchs zivilrechtlich für den Schadenersatz und die Kosten
haften, sind gleichsam für die Zahlung der Geldstrafen verantwortlich. haften, sind gleichsam für die Zahlung der Geldstrafen verantwortlich.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S.
vom 11. August 1973)] vom 11. August 1973)]
Art. 3bis - [Bei Verstoss gegen Artikel 1ter werden die Organisatoren Art. 3bis - [Bei Verstoss gegen Artikel 1ter werden die Organisatoren
der Wettkämpfe oder Wettbewerbe mit einer Gefängnisstrafe von acht der Wettkämpfe oder Wettbewerbe mit einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken Tagen bis einem Monat und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken
oder mit nur einer dieser Strafen belegt.] oder mit nur einer dieser Strafen belegt.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1984 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 29. November 1984 (B.S.
vom 14. Dezember 1984)] vom 14. Dezember 1984)]
Art. 4 - Bei Rückfälligkeit kann das Höchststrafmass verdoppelt Art. 4 - Bei Rückfälligkeit kann das Höchststrafmass verdoppelt
werden. werden.
Des weiteren kann der Richter in diesem Fall die Schliessung des Des weiteren kann der Richter in diesem Fall die Schliessung des
Betriebs, in dem gegen das Gesetz verstossen wurde, für eine Dauer von Betriebs, in dem gegen das Gesetz verstossen wurde, für eine Dauer von
einem Monat bis zu einem Jahr anordnen. einem Monat bis zu einem Jahr anordnen.
Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils, mit der die Jeder Verstoss gegen die Bestimmung des Urteils, mit der die
Schliessung angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Schliessung angeordnet wird, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht
Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500 Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 26 bis 500
Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Straftäter gegen Artikel 1 Rückfälligkeit liegt vor, wenn der Straftäter gegen Artikel 1
verstossen hat, nachdem er innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre verstossen hat, nachdem er innerhalb der fünf vorhergehenden Jahre
wegen eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung verurteilt worden wegen eines Verstosses gegen dieselbe Bestimmung verurteilt worden
ist. ist.
Diese Sanktionen werden unbeschadet des Gesetzes vom 24. Oktober 1902 Diese Sanktionen werden unbeschadet des Gesetzes vom 24. Oktober 1902
über das Spiel erlassen. über das Spiel erlassen.
Art. 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs, Art. 5 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuchs,
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die
Verstösse gegen vorliegendes Gesetz. Verstösse gegen vorliegendes Gesetz.
Art. 6 - Bei Unkenntnis des Alters des Minderjährigen oder der Art. 6 - Bei Unkenntnis des Alters des Minderjährigen oder der
Identität des Vaters, der Mutter, des Vormunds beziehungsweise der Identität des Vaters, der Mutter, des Vormunds beziehungsweise der
Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden Person, der die Aufsicht über den Minderjährigen anvertraut worden
ist, ist der Betreffende nur dann nicht strafbar, wenn diese ist, ist der Betreffende nur dann nicht strafbar, wenn diese
Unkenntnis auf einem unüberwindbaren Irrtum beruht. Unkenntnis auf einem unüberwindbaren Irrtum beruht.
Art. 7 - [Der Minderjährige, der gegen Artikel 1 verstösst, kann an Art. 7 - [Der Minderjährige, der gegen Artikel 1 verstösst, kann an
das Jugendgericht verwiesen werden, das ihm gegenüber eine der in das Jugendgericht verwiesen werden, das ihm gegenüber eine der in
Artikel 37 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Jugendschutz Artikel 37 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes über den Jugendschutz
vorgesehenen Massnahmen ergreifen kann.] vorgesehenen Massnahmen ergreifen kann.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom [Art. 7 ersetzt durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. vom
15. April 1965)] 15. April 1965)]
Art. 8 - Am Eingang der in Artikel 1 erwähnten Betriebe oder Orte muss Art. 8 - Am Eingang der in Artikel 1 erwähnten Betriebe oder Orte muss
der Inhaber oder der Betreiber der Inhaber oder der Betreiber
1. den Text des vorliegenden Gesetzes, 1. den Text des vorliegenden Gesetzes,
[2. ein Schild mit, je nach Fall, der Aufschrift « Zugang für [2. ein Schild mit, je nach Fall, der Aufschrift « Zugang für
Minderjährige unter 18 Jahren verboten » oder « Zugang verboten für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » oder « Zugang verboten für
ledige Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres ledige Minderjährige unter 16 Jahren, die nicht in Begleitung ihres
Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder der Person, der die Aufsicht Vaters, ihrer Mutter, ihres Vormunds oder der Person, der die Aufsicht
über den Minderjährigen anvertraut worden ist, sind »] über den Minderjährigen anvertraut worden ist, sind »]
an einer Stelle anschlagen, wo die Leute sie leicht lesen können. an einer Stelle anschlagen, wo die Leute sie leicht lesen können.
Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer
Gefängnisstrafe von ein bis sieben Tagen und mit einer Geldstrafe von Gefängnisstrafe von ein bis sieben Tagen und mit einer Geldstrafe von
1 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt. 1 bis 25 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
[Art. 8 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. [Art. 8 Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S.
vom 11. August 1973)] vom 11. August 1973)]
Art. 8bis - [Am Eingang der Tanzsäle oder der Schankstätten, deren Art. 8bis - [Am Eingang der Tanzsäle oder der Schankstätten, deren
Zugang in Anwendung von Artikel 1bis für Minderjährige unter 18 Jahren Zugang in Anwendung von Artikel 1bis für Minderjährige unter 18 Jahren
verboten ist, muss der Inhaber oder der Betreiber ein Schild mit der verboten ist, muss der Inhaber oder der Betreiber ein Schild mit der
Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » an Aufschrift « Zugang für Minderjährige unter 18 Jahren verboten » an
einer Stelle anschlagen, wo die Leute es leicht lesen können. einer Stelle anschlagen, wo die Leute es leicht lesen können.
Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer Verstösse gegen vorangehende Bestimmung werden mit einer
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Monaten und mit einer
Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt.] Geldstrafe von 26 bis 500 Franken belegt.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 9. Juli 1973 (B.S. vom
11. August 1973)] 11. August 1973)]
Art. 9 - [Ständige Beauftragte für den Jugendschutz] oder bei der Art. 9 - [Ständige Beauftragte für den Jugendschutz] oder bei der
Staatsanwaltschaft, die eigens dazu vom zuständigen Magistrat bestellt Staatsanwaltschaft, die eigens dazu vom zuständigen Magistrat bestellt
worden sind, haben freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten worden sind, haben freien Zugang zu den in Artikel 1 erwähnten
Betrieben. Betrieben.
Zu diesem Zweck erhalten diese Beauftragten eine von diesem Magistrat Zu diesem Zweck erhalten diese Beauftragten eine von diesem Magistrat
ausgestellte und unterschriebene Karte. ausgestellte und unterschriebene Karte.
[Art. 9 abgeändert durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S. [Art. 9 abgeändert durch Art. 91 § 11 des G. vom 8. April 1965 (B.S.
vom 15. April 1965)] vom 15. April 1965)]
Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 10 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
mit dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz vom 15. Mai 1912 über den mit dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz vom 15. Mai 1912 über den
Schutz der Kinder koordinieren. Schutz der Kinder koordinieren.
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