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Vue multilingue de Loi du 15/01/2014
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Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen inzake K.M.O.'s. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JANVIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2014 portant dispositions diverses en matière de FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JANUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake K.M.O.'s. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2014 houdende diverse bepalingen inzake K.M.O.'s (Belgisch
P.M.E. (Moniteur belge du 3 février 2014). Staatsblad van 3 februari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich KMB Bereich KMB
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes
Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter
"hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter "hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter
"hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine "hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine
Berufstätigkeit" ersetzt. Berufstätigkeit" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die
Wörter "das Statut" ersetzt. Wörter "das Statut" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
"Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits "Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits
festgelegt worden ist, muss es geändert werden." festgelegt worden ist, muss es geändert werden."
3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes "Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes
berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes
einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die
sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden,
gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden,
mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang
dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort
benutzt werden. benutzt werden.
Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses
Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie
berücksichtigt. berücksichtigt.
Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des
Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt
sind." sind."
Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt. "eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt.
Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort
"Übertragung" ersetzt. "Übertragung" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt. "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.
Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt: Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt:
"Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn "Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn
der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als
Selbständiger verloren hat." Selbständiger verloren hat."
In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder "Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder
Einstellung der selbständigen Tätigkeit." Einstellung der selbständigen Tätigkeit."
Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder "Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder
mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der
Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich." Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich."
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der
Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die
Zukunft wirksam" eingefügt. Zukunft wirksam" eingefügt.
Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung "Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung
enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung
den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser
Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden
entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die
Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab
dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie
für seinen Hauptwohnort zu erwerben. für seinen Hauptwohnort zu erwerben.
Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim
Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in
Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die
Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung. Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung.
Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1
erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde
eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn
der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt, der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt,
es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine
Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat.
Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu
berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die
Wiederanlegung vermerkt werden. Wiederanlegung vermerkt werden.
Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre
Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75
und 76 vorgesehenen Bedingungen. und 76 vorgesehenen Bedingungen.
§ 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber § 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber
die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph
Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der
den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war." den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war."
Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an "Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an
den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom
31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare
der Notare festgelegt werden. der Notare festgelegt werden.
Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß
diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der
Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt,
zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung
der Erklärung. der Erklärung.
Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die
Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen
mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander
verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in
derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft." derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft."
KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S
Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ",
und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern
beschäftigt" aufgehoben. beschäftigt" aufgehoben.
Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber
nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen
Frist" aufgehoben. Frist" aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre
nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf
Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital
erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen." erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen."
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens
aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten
fünfjährigen Frist" aufgehoben. fünfjährigen Frist" aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater
Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater] Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater]
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe
im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden
wird, wird wie folgt abgeändert: wird, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die "4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten
Verfahrenskosten, Verfahrenskosten,
5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - 5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben -
von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des
Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner
Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat
bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für
zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder, zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder,
einschließlich der Ladungen." einschließlich der Ladungen."
2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich "Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich
von der Generalversammlung pauschal festgelegt." von der Generalversammlung pauschal festgelegt."
Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni
2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt:
"3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen "3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen
oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms
sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten
Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der
vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen
Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen
entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten
Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden
angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab
die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3
erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des
Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit
eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen." eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen."
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel
17. 17.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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