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Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen inzake K.M.O.'s. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JANVIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière de P.M.E. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2014 portant dispositions diverses en matière de | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JANUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake K.M.O.'s. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2014 houdende diverse bepalingen inzake K.M.O.'s (Belgisch |
P.M.E. (Moniteur belge du 3 février 2014). | Staatsblad van 3 februari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich KMB | Bereich KMB |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes | KAPITEL 2 - Schutz des Hauptwohnortes |
Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur | Art. 2 - In Artikel 72 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter | Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) werden die Wörter |
"hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter | "hauptberuflich eine Berufstätigkeit" durch die Wörter |
"hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine | "hauptberuflich, nebenberuflich oder nach der Pensionierung eine |
Berufstätigkeit" ersetzt. | Berufstätigkeit" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "der Miteigentumsstatus" durch die |
Wörter "das Statut" ersetzt. | Wörter "das Statut" ersetzt. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: |
"Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits | "Falls für dieselbe Immobilie ein Miteigentumsstatut bereits |
festgelegt worden ist, muss es geändert werden." | festgelegt worden ist, muss es geändert werden." |
3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3. Vor Absatz 4 werden drei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes | "Die Gesamtfläche, die für die Berechnung des Schwellenwertes |
berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes | berücksichtigt werden muss, umfasst die Fläche des Gebäudes |
einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die | einschließlich aller Stockwerke und das Grundstück. Flächen, die |
sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, | sowohl für private als auch für berufliche Zwecke benutzt werden, |
gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, | gelten als Flächen, die gänzlich für berufliche Zwecke benutzt werden, |
mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang | mit Ausnahme der Flächen, die für berufliche Zwecke nur als Durchgang |
dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort | dienen und als Flächen angesehen werden können, die als Hauptwohnort |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses | Bei ungeteilten dinglichen Rechten wird für die Berechnung dieses |
Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie | Schwellenwertes die Gesamtfläche der ungeteilten Immobilie |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des | Für die Abfassung des Statuts kann Artikel 577-3 Absatz 1 in fine des |
Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt | Zivilgesetzbuches angewandt werden, wenn die Bedingungen erfüllt |
sind." | sind." |
Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 4 - In Artikel 76 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
"eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt. | "eingetragen" durch das Wort "übertragen" ersetzt. |
Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort | Im selben Absatz wird das Wort "Eintragung" durch das Wort |
"Übertragung" ersetzt. | "Übertragung" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 5 - In Artikel 77 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt. | "Eintragung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt. |
Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt: | Absatz 4 desselben Artikels wird wie folgt ersetzt: |
"Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn | "Weiter wirksam bleibt die Erklärung aber für die Vergangenheit, wenn |
der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als | der Betreffende selbst infolge eines Konkurses seine Eigenschaft als |
Selbständiger verloren hat." | Selbständiger verloren hat." |
In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut | In denselben Artikel wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder | "Weiter wirksam bleibt die Erklärung ebenfalls bei Änderung oder |
Einstellung der selbständigen Tätigkeit." | Einstellung der selbständigen Tätigkeit." |
Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit | Art. 6 - In Artikel 78 desselben Gesetzes wird ein Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder | "Der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich einer oder |
mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der | mehrerer bestimmten Forderungen zieht den Verzicht auf den Vorteil der |
Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich." | Erklärung hinsichtlich aller Forderungen nach sich." |
Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 7 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der | Art. 8 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der |
Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die | Erklärung nach sich" die Wörter "; diese Widerrufung ist nur für die |
Zukunft wirksam" eingefügt. | Zukunft wirksam" eingefügt. |
Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 81 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung | "Art. 81 - § 1 - Im Falle einer Abtretung der in der Erklärung |
enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung | enthaltenen dinglichen Rechte bleibt der Erlös aus dieser Abtretung |
den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser | den Gläubigern gegenüber, deren Rechte nach der Übertragung dieser |
Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden | Erklärung aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Erklärenden |
entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die | entstanden sind, unpfändbar, unter der Bedingung, dass der, der die |
Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab | Erklärung gemacht hat, die erzielten Geldbeträge binnen einem Jahr ab |
dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie | dem Datum der authentischen Urkunde wiederanlegt, um eine Immobilie |
für seinen Hauptwohnort zu erwerben. | für seinen Hauptwohnort zu erwerben. |
Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim | Während der in Absatz 1 erwähnten Frist bleiben die Beträge beim |
Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in | Notar, der die Abtretung der dinglichen Rechte beurkundet hat, in |
Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die | Verwahrung. Haben mehrere Notare die Abtretung beurkundet, bleiben die |
Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung. | Beträge beim Notar, den der Erklärende bestimmt, in Verwahrung. |
Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 | Die Rechte am neu erworbenen Hauptwohnort bleiben den in Absatz 1 |
erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde | erwähnten Gläubigern gegenüber unpfändbar, wenn die Erwerbsurkunde |
eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn | eine Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder enthält, selbst wenn |
der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt, | der Preis des neuen Gutes über dem Betrag der erhaltenen Gelder liegt, |
es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine | es sei denn, die Gläubiger weisen nach, dass der Selbständige seine |
Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. | Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. |
Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu | Gegebenenfalls muss der in Artikel 75 erwähnte Schwellenwert neu |
berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die | berechnet werden. Das neue Verhältnis muss in der Erklärung über die |
Wiederanlegung vermerkt werden. | Wiederanlegung vermerkt werden. |
Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre | Die Erklärung über die Wiederanlegung der Gelder unterliegt, was ihre |
Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 | Gültigkeit und Drittwirksamkeit betrifft, den in den Artikeln 74, 75 |
und 76 vorgesehenen Bedingungen. | und 76 vorgesehenen Bedingungen. |
§ 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber | § 2 - Im Falle einer Pfändung aufgrund einer Forderung, der gegenüber |
die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph | die Erklärung nicht wirksam ist, findet vorhergehender Paragraph |
Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der | Anwendung auf den Teil des Erlöses aus dem öffentlichen Verkauf, der |
den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war." | den Gläubigern zukommt, denen gegenüber die Erklärung wirksam war." |
Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 82 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie | vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an | "Art. 82 - Für die Erstellung und Widerrufung der Erklärung sind an |
den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom | den Notar feste Honorare zu zahlen, deren Beträge gemäß dem Gesetz vom |
31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare | 31. August 1891 über die Tariffestsetzung und Eintreibung der Honorare |
der Notare festgelegt werden. | der Notare festgelegt werden. |
Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß | Solange die Beträge der in Absatz 1 erwähnten Honorare nicht gemäß |
diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der | diesem Absatz festgelegt worden sind, ist der Betrag der Honorare der |
Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, | Notare für die Erstellung der Erklärung auf 500 EUR festgelegt, |
zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung | zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die Übertragung oder Streichung |
der Erklärung. | der Erklärung. |
Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die | Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die |
Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen | Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen |
mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander | mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander |
verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in | verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in |
derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft." | derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft." |
KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S | KAPITEL 3 - Verbesserung PGmbH-S |
Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 211bis Absatz 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", | eingefügt durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", |
und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern | und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern |
beschäftigt" aufgehoben. | beschäftigt" aufgehoben. |
Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 213 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber | das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens aber |
nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen | nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen |
Frist" aufgehoben. | Frist" aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 13 - In Artikel 214 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre | das Gesetz vom 12. Januar 2010, wird der Satz "Spätestens fünf Jahre |
nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf | nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf |
Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital | Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital |
erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen." | erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen." |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 14 - In Artikel 333 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens | durch das Gesetz vom 12. Januar 2010, werden die Wörter ", spätestens |
aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten | aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten |
fünfjährigen Frist" aufgehoben. | fünfjährigen Frist" aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater |
Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | Art. 15 - [Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater] | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater] |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen | Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen |
Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe | Art. 16 - Artikel 14 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe |
im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden | im Buchführungs- und Steuerwesen, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden |
wird, wird wie folgt abgeändert: | wird, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem | 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die | "4. den in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die |
Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten | Berufsordnung für Buchprüfer und Steuerberater erwähnten |
Verfahrenskosten, | Verfahrenskosten, |
5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - | 5. den Kosten für die Versendung - gegebenenfalls per Einschreiben - |
von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des | von Erinnerungsschreiben und Mahnungen, die auf die Mitglieder des |
Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner | Instituts abgewälzt werden, die einem vom Rat oder von einem seiner |
Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat | Vertreter an sie gerichteten Auskunftsersuchen innerhalb der vom Rat |
bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für | bestimmten Frist nicht Folge geleistet haben, und den Kosten für |
zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder, | zusätzliche Untersuchungen in Bezug auf diese Mitglieder, |
einschließlich der Ladungen." | einschließlich der Ladungen." |
2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Dieser Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich | "Die Beträge der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Kosten werden jährlich |
von der Generalversammlung pauschal festgelegt." | von der Generalversammlung pauschal festgelegt." |
Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni | den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003 und das Gesetz vom 2. Juni |
2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: | 2013, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: |
"3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen | "3. Sie muss Inhaberin eines von der Flämischen, der Französischen |
oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms | oder der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten belgischen Diploms |
sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten | sein - sei es eines nach mindestens vier Studienjahren ausgestellten |
Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der | Masterdiploms oder eines Bachelor- oder Graduatdiploms in einem der |
vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen | vom König bestimmten juristischen oder wirtschaftlichen |
Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen | Studienbereiche oder in einem den vom König festgelegten Bedingungen |
entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten | entsprechenden Studienbereich - oder die vom König festgelegten |
Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden | Diplombedingungen erfüllen. Im Ausland ausgestellte Diplome werden |
angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab | angenommen, vorausgesetzt, dass die zuständige belgische Behörde vorab |
die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 | die Gleichwertigkeit dieser Diplome mit einem in vorliegender Nummer 3 |
erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des | erwähnten belgischen Diplom anerkannt hat. Der König kann den Rat des |
Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit | Instituts ermächtigen, in individuellen Fällen die Gleichwertigkeit |
eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen." | eines im Ausland ausgestellten Diploms anzuerkennen." |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel | Art. 18 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel |
17. | 17. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |