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Loi portant modification de la loi portant dispositions diverses du 25 avril 2007 | Wet houdende wijziging van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JANVIER 2014. - Loi portant modification de la loi portant dispositions diverses du 25 avril 2007 (IV) Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 15 janvier 2014 portant modification de la loi portant dispositions diverses du 25 avril 2007 (IV) (Moniteur belge du 3 février 2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JANUARI 2014. - Wet houdende wijziging van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 januari 2014 houdende wijziging van de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April | 15. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 25. April |
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) | 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | Art. 2 - Artikel 74 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt ersetzt: | verschiedener Bestimmungen (IV) wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 74 - § 1 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit | "Art. 74 - § 1 - Diese Erklärung wird zur Vermeidung ihrer Nichtigkeit |
vor einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der | vor einem Notar beurkundet und umfasst eine genaue Beschreibung der |
Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der | Immobilie und die Angabe darüber, ob die dinglichen Rechte, die der |
Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder | Selbständige an der Immobilie hat, eigene Rechte oder |
gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. | gemeinschaftliche Rechte oder Rechte ungeteilter Art sind. |
Bei ungeteilten dinglichen Rechten beschränkt sich die Wirksamkeit der | Bei ungeteilten dinglichen Rechten beschränkt sich die Wirksamkeit der |
Erklärung auf den ungeteilten Teil, über den der Selbständige am Datum | Erklärung auf den ungeteilten Teil, über den der Selbständige am Datum |
der Urkunde verfügt. Gleiches gilt im Falle einer Spaltung in | der Urkunde verfügt. Gleiches gilt im Falle einer Spaltung in |
Nießbrauch und bloßem Eigentum. Bei späterer Ausdehnung der dinglichen | Nießbrauch und bloßem Eigentum. Bei späterer Ausdehnung der dinglichen |
Rechte an derselben Immobilie wird die Wirksamkeit der Erklärung von | Rechte an derselben Immobilie wird die Wirksamkeit der Erklärung von |
Rechts wegen und rückwirkend auf die neu erworbenen Rechte ausgedehnt, | Rechts wegen und rückwirkend auf die neu erworbenen Rechte ausgedehnt, |
es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass der Selbständige seine | es sei denn, der Gläubiger weist nach, dass der Selbständige seine |
Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. | Zahlungsfähigkeit absichtlich verringert hat. |
Gemeinschaftliche dingliche Rechte können in ihrer Gesamtheit von | Gemeinschaftliche dingliche Rechte können in ihrer Gesamtheit von |
Anfang an für unpfändbar erklärt werden. | Anfang an für unpfändbar erklärt werden. |
§ 2 - Der Notar kann die Erklärung erst beurkunden, nachdem er das | § 2 - Der Notar kann die Erklärung erst beurkunden, nachdem er das |
Einverständnis des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. | Einverständnis des Ehepartners des Selbständigen erhalten hat. |
Wenn der Ehepartner, dessen Einverständnis erforderlich ist, dieses | Wenn der Ehepartner, dessen Einverständnis erforderlich ist, dieses |
verweigert, ohne dass schwerwiegende Gründe vorliegen, oder dieser | verweigert, ohne dass schwerwiegende Gründe vorliegen, oder dieser |
Ehepartner vermutlich verschollen, entmündigt oder außerstande ist, | Ehepartner vermutlich verschollen, entmündigt oder außerstande ist, |
seinen Willen zu äußern, kann der andere Ehegatte sich aufgrund der | seinen Willen zu äußern, kann der andere Ehegatte sich aufgrund der |
Bestimmungen von Artikel 215 des Zivilgesetzbuches durch das Gericht | Bestimmungen von Artikel 215 des Zivilgesetzbuches durch das Gericht |
Erster Instanz und, im Dringlichkeitsfall, durch den Präsidenten | Erster Instanz und, im Dringlichkeitsfall, durch den Präsidenten |
dieses Gerichtes ermächtigen lassen, die Erklärung ohne dieses | dieses Gerichtes ermächtigen lassen, die Erklärung ohne dieses |
Einverständnis abzugeben. | Einverständnis abzugeben. |
§ 3 - Haben beide Ehepartner die Eigenschaft als Selbständige im Sinne | § 3 - Haben beide Ehepartner die Eigenschaft als Selbständige im Sinne |
des Gesetzes, können sie ihre Erklärungen in ein und derselben Urkunde | des Gesetzes, können sie ihre Erklärungen in ein und derselben Urkunde |
abgeben." | abgeben." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen | Die Ministerin des Mittelstands, der KMB und der Selbständigen |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |