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Vue multilingue de Loi du 15/12/2013
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Loi portant diverses dispositions en vue d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen met het oog op de verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling
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15 DECEMBRE 2013. - Loi portant diverses dispositions en vue 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen met het oog op de
d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de
d'exécution de la peine. - Traduction allemande strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15
loi du 15 décembre 2013 portant diverses dispositions en vue december 2013 houdende diverse bepalingen met het oog op de
d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de
d'exécution de la peine (Moniteur belge du 19 décembre 2013). strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 19 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Hinblick auf die Verbesserung des Opferstatus im Rahmen der im Hinblick auf die Verbesserung des Opferstatus im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten Strafvollstreckungsmodalitäten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 2 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 2 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April
2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Opfer, so wie in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 "Das Opfer, so wie in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert, das Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert, das
persönlich erscheint und die Verfahrenssprache nicht versteht, kann persönlich erscheint und die Verfahrenssprache nicht versteht, kann
gemäß den vom König bestimmten Modalitäten Beistand erhalten von einem gemäß den vom König bestimmten Modalitäten Beistand erhalten von einem
vereidigten Dolmetscher, der alle mündlichen Erklärungen übersetzt. vereidigten Dolmetscher, der alle mündlichen Erklärungen übersetzt.
Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 3 - In Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 3 - In Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 5 wie folgt durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Außer für die Verkündung von Urteilen, für die die "Außer für die Verkündung von Urteilen, für die die
Strafvollstreckungskammern in jedem Gericht Erster Instanz, das im Strafvollstreckungskammern in jedem Gericht Erster Instanz, das im
Appellationshofbereich liegt, tagen, tagen sie im Gefängnis Appellationshofbereich liegt, tagen, tagen sie im Gefängnis
hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Sie hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Sie
können im Gefängnis oder in jedem Gericht Erster Instanz, das im können im Gefängnis oder in jedem Gericht Erster Instanz, das im
Appellationshofbereich liegt, tagen hinsichtlich der Verurteilten, die Appellationshofbereich liegt, tagen hinsichtlich der Verurteilten, die
sich nicht im Gefängnis aufhalten. Bei Anwendung von Artikel 36 des sich nicht im Gefängnis aufhalten. Bei Anwendung von Artikel 36 des
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jedem Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jedem
Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt." Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte
Art. 4 - Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die Art. 4 - Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird wie folgt Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 1. In Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) die natürliche Person, in Bezug auf die ein Urteil oder Entscheid "b) die natürliche Person, in Bezug auf die ein Urteil oder Entscheid
feststellt, dass ihr gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder feststellt, dass ihr gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder
ihr gesetzlicher Vertreter,". ihr gesetzlicher Vertreter,".
2. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut 2. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"d) die Angehörigen der Person, deren Tod unmittelbar durch die "d) die Angehörigen der Person, deren Tod unmittelbar durch die
Straftat verursacht worden ist, oder die Angehörigen einer Straftat verursacht worden ist, oder die Angehörigen einer
verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist; unter verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist; unter
Angehörigen versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die Angehörigen versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die
Person, mit der Letztere zusammenwohnte und eine dauerhafte affektive Person, mit der Letztere zusammenwohnte und eine dauerhafte affektive
Beziehung unterhielt, ihre Verwandten in aufsteigender oder Beziehung unterhielt, ihre Verwandten in aufsteigender oder
absteigender Linie, ihre Brüder und Schwestern sowie die Personen zu absteigender Linie, ihre Brüder und Schwestern sowie die Personen zu
ihren Lasten,". ihren Lasten,".
3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer "e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer
materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als
Zivilpartei hat auftreten können; unter Angehörigen versteht man den Zivilpartei hat auftreten können; unter Angehörigen versteht man den
Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere
zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ihre zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ihre
Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und
Schwestern sowie die Personen zu ihren Lasten." Schwestern sowie die Personen zu ihren Lasten."
4. In Absatz 2 wird der Satz: "Was die unter Buchstabe b) und c) 4. In Absatz 2 wird der Satz: "Was die unter Buchstabe b) und c)
erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der
Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen
von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse
haben," wie folgt ersetzt: haben," wie folgt ersetzt:
"Was die Personen betrifft, die zu den Kategorien unter Buchstabe c), "Was die Personen betrifft, die zu den Kategorien unter Buchstabe c),
d) und e) gehören, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren d) und e) gehören, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren
Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein
unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben,". unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben,".
Art. 5 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 5 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten
Personen," durch die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c), d) Personen," durch die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c), d)
und e) erwähnten Personen," ersetzt. und e) erwähnten Personen," ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 6 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "binnen durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "binnen
vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter
"so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig
Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel
hiervon" ersetzt. hiervon" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 8 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter
"so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig
Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel
hiervon" ersetzt. hiervon" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 9 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter
"so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig
Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz Art. 10 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz
"Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der
Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig
Stunden schriftlich übermittelt." wie folgt ersetzt: Stunden schriftlich übermittelt." wie folgt ersetzt:
"Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der
Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden
schriftlich übermittelt. Sie wird ebenfalls so schnell wie möglich und schriftlich übermittelt. Sie wird ebenfalls so schnell wie möglich und
auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel dem Opfer schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel dem Opfer
übermittelt." übermittelt."
Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI mit der Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI mit der
Überschrift "Information des Opfers bei der endgültigen Freilassung" Überschrift "Information des Opfers bei der endgültigen Freilassung"
eingefügt. eingefügt.
Art. 12 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel Art. 12 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel
20/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 20/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 20/2 - Wenn der inhaftierte Verurteilte freigelassen wird, weil "Art. 20/2 - Wenn der inhaftierte Verurteilte freigelassen wird, weil
er seine Strafe verbüßt hat, informiert der Minister oder sein er seine Strafe verbüßt hat, informiert der Minister oder sein
Beauftragter das Opfer hiervon so schnell wie möglich und auf jeden Beauftragter das Opfer hiervon so schnell wie möglich und auf jeden
Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche
schriftliche Kommunikationsmittel." schriftliche Kommunikationsmittel."
Art. 13 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei "6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei
zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des
Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der
Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat."
2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt: 2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt:
", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie ", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie
diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er
verurteilt worden ist, entwickelt hat." verurteilt worden ist, entwickelt hat."
Art. 14 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 14 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
Art. 15 - Artikel 44 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 15 - Artikel 44 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die
sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das
Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
Art. 16 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 16 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall
binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche
Kommunikationsmittel von dem Urteil und gegebenenfalls von den in Kommunikationsmittel von dem Urteil und gegebenenfalls von den in
seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt."
Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei "6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei
zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des
Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der
Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat."
2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt: 2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt:
", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie ", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie
diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er
verurteilt worden ist, entwickelt hat." verurteilt worden ist, entwickelt hat."
Art. 18 - Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 18 - Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende
Sätze ergänzt: Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
Art. 19 - Artikel 58 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 19 - Artikel 58 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall
binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von
den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen über das den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel in Kenntnis schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel in Kenntnis
gesetzt." gesetzt."
Art. 20 - Artikel 61 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch Art. 20 - Artikel 61 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz 1. In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz
folgende Sätze eingefügt: folgende Sätze eingefügt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
2. In § 4 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: 2. In § 4 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
"Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die "Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die
Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 werden dem Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 werden dem
Verurteilten per Einschreiben und dem Opfer so schnell wie möglich und Verurteilten per Einschreiben und dem Opfer so schnell wie möglich und
auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um
Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind,
übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich
zur Kenntnis gebracht." zur Kenntnis gebracht."
Art. 22 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 22 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die
sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das
Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen."
2. In § 6 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden 2. In § 6 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden
schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden
Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche
schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen
vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche
Kommunikationsmittel von der endgültigen Freilassung in Kenntnis Kommunikationsmittel von der endgültigen Freilassung in Kenntnis
gesetzt." gesetzt."
Art. 24 - In Artikel 74 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 24 - In Artikel 74 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer
vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen schriftlich in vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen schriftlich in
Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf
jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche
schriftliche Kommunikationsmittel von der Gewährung einer vorläufigen schriftliche Kommunikationsmittel von der Gewährung einer vorläufigen
Freilassung aus medizinischen Gründen in Kenntnis gesetzt." ersetzt. Freilassung aus medizinischen Gründen in Kenntnis gesetzt." ersetzt.
Art. 25 - In Artikel 78 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 25 - In Artikel 78 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerrufung schriftlich" Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerrufung schriftlich"
durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen
vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche
Kommunikationsmittel von der Widerrufung" ersetzt. Kommunikationsmittel von der Widerrufung" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 90 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch Art. 26 - Artikel 90 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
Art. 27 - In Artikel 95 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 27 - In Artikel 95 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
"binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden
über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 95/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 28 - Artikel 95/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
2. Paragraph 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen
vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche
Kommunikationsmittel von der Entscheidung und gegebenenfalls von den Kommunikationsmittel von der Entscheidung und gegebenenfalls von den
in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt."
Art. 29 - Artikel 95/6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 29 - Artikel 95/6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine
Bemerkungen vorbringen." Bemerkungen vorbringen."
Art. 30 - In Artikel 95/7 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 30 - In Artikel 95/7 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen
vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung
unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen
schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der
Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in
seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt."
ersetzt. ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 95/14 § 4 zweiter Satz desselben Gesetzes, Art. 31 - In Artikel 95/14 § 4 zweiter Satz desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter
"binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden
über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 32 - In Artikel 95/16 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 32 - In Artikel 95/16 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen
vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
Art. 33 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 33 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen
vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung
des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Personen und die dem Opfer im Rahmen der Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der
Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus
Art. 34 - Im Gesetz vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des Art. 34 - Im Gesetz vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des
Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden
Schutzstatus wird Kapitel 3, das den Artikel 3 umfasst, aufgehoben. Schutzstatus wird Kapitel 3, das den Artikel 3 umfasst, aufgehoben.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 35 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Art. 35 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem
vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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