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Loi portant diverses dispositions en vue d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine. - Traduction allemande | Wet houdende diverse bepalingen met het oog op de verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 DECEMBRE 2013. - Loi portant diverses dispositions en vue | 15 DECEMBER 2013. - Wet houdende diverse bepalingen met het oog op de |
d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités | verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de |
d'exécution de la peine. - Traduction allemande | strafuitvoeringsmodaliteiten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 |
loi du 15 décembre 2013 portant diverses dispositions en vue | december 2013 houdende diverse bepalingen met het oog op de |
d'améliorer le statut de la victime dans le cadre des modalités | verbetering van de positie van het slachtoffer in het raam van de |
d'exécution de la peine (Moniteur belge du 19 décembre 2013). | strafuitvoeringsmodaliteiten (Belgisch Staatsblad van 19 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 15. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Hinblick auf die Verbesserung des Opferstatus im Rahmen der | im Hinblick auf die Verbesserung des Opferstatus im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten | Strafvollstreckungsmodalitäten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten |
Art. 2 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den | Art. 2 - Artikel 23bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den |
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das | Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April | Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April |
2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2007, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Opfer, so wie in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 | "Das Opfer, so wie in Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 |
über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert, das | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte definiert, das |
persönlich erscheint und die Verfahrenssprache nicht versteht, kann | persönlich erscheint und die Verfahrenssprache nicht versteht, kann |
gemäß den vom König bestimmten Modalitäten Beistand erhalten von einem | gemäß den vom König bestimmten Modalitäten Beistand erhalten von einem |
vereidigten Dolmetscher, der alle mündlichen Erklärungen übersetzt. | vereidigten Dolmetscher, der alle mündlichen Erklärungen übersetzt. |
Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." | Die Dolmetscherkosten gehen zu Lasten des Staates." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 3 - In Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 3 - In Artikel 76 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 5 wie folgt | durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006, wird Absatz 5 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Außer für die Verkündung von Urteilen, für die die | "Außer für die Verkündung von Urteilen, für die die |
Strafvollstreckungskammern in jedem Gericht Erster Instanz, das im | Strafvollstreckungskammern in jedem Gericht Erster Instanz, das im |
Appellationshofbereich liegt, tagen, tagen sie im Gefängnis | Appellationshofbereich liegt, tagen, tagen sie im Gefängnis |
hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Sie | hinsichtlich der Verurteilten, die sich im Gefängnis aufhalten. Sie |
können im Gefängnis oder in jedem Gericht Erster Instanz, das im | können im Gefängnis oder in jedem Gericht Erster Instanz, das im |
Appellationshofbereich liegt, tagen hinsichtlich der Verurteilten, die | Appellationshofbereich liegt, tagen hinsichtlich der Verurteilten, die |
sich nicht im Gefängnis aufhalten. Bei Anwendung von Artikel 36 des | sich nicht im Gefängnis aufhalten. Bei Anwendung von Artikel 36 des |
Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer | Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer |
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jedem | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte tagen sie in jedem |
Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt." | Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte |
Art. 4 - Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | Art. 4 - Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird wie folgt | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 1. In Absatz 1 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) die natürliche Person, in Bezug auf die ein Urteil oder Entscheid | "b) die natürliche Person, in Bezug auf die ein Urteil oder Entscheid |
feststellt, dass ihr gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder | feststellt, dass ihr gegenüber Straftaten begangen worden sind, oder |
ihr gesetzlicher Vertreter,". | ihr gesetzlicher Vertreter,". |
2. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut | 2. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"d) die Angehörigen der Person, deren Tod unmittelbar durch die | "d) die Angehörigen der Person, deren Tod unmittelbar durch die |
Straftat verursacht worden ist, oder die Angehörigen einer | Straftat verursacht worden ist, oder die Angehörigen einer |
verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist; unter | verstorbenen Person, die als Zivilpartei aufgetreten ist; unter |
Angehörigen versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die | Angehörigen versteht man den Ehepartner der verstorbenen Person, die |
Person, mit der Letztere zusammenwohnte und eine dauerhafte affektive | Person, mit der Letztere zusammenwohnte und eine dauerhafte affektive |
Beziehung unterhielt, ihre Verwandten in aufsteigender oder | Beziehung unterhielt, ihre Verwandten in aufsteigender oder |
absteigender Linie, ihre Brüder und Schwestern sowie die Personen zu | absteigender Linie, ihre Brüder und Schwestern sowie die Personen zu |
ihren Lasten,". | ihren Lasten,". |
3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut | 3. Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer | "e) die Angehörigen eines nichtverstorbenen Opfers, das aufgrund einer |
materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als | materiellen Unmöglichkeit oder einer Verletzbarkeit nicht als |
Zivilpartei hat auftreten können; unter Angehörigen versteht man den | Zivilpartei hat auftreten können; unter Angehörigen versteht man den |
Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere | Ehepartner des nichtverstorbenen Opfers, die Person, mit der Letztere |
zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ihre | zusammenwohnt und eine dauerhafte affektive Beziehung unterhält, ihre |
Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und | Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie, ihre Brüder und |
Schwestern sowie die Personen zu ihren Lasten." | Schwestern sowie die Personen zu ihren Lasten." |
4. In Absatz 2 wird der Satz: "Was die unter Buchstabe b) und c) | 4. In Absatz 2 wird der Satz: "Was die unter Buchstabe b) und c) |
erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der | erwähnten Kategorien von Personen betrifft, urteilt der |
Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen | Strafvollstreckungsrichter auf ihren Antrag hin gemäß den Bestimmungen |
von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse | von Titel III, ob sie ein unmittelbares und rechtmäßiges Interesse |
haben," wie folgt ersetzt: | haben," wie folgt ersetzt: |
"Was die Personen betrifft, die zu den Kategorien unter Buchstabe c), | "Was die Personen betrifft, die zu den Kategorien unter Buchstabe c), |
d) und e) gehören, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren | d) und e) gehören, urteilt der Strafvollstreckungsrichter auf ihren |
Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein | Antrag hin gemäß den Bestimmungen von Titel III, ob sie ein |
unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben,". | unmittelbares und rechtmäßiges Interesse haben,". |
Art. 5 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 5 - In Artikel 3 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten | Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b) und c) erwähnten |
Personen," durch die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c), d) | Personen," durch die Wörter "Die in Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe c), d) |
und e) erwähnten Personen," ersetzt. | und e) erwähnten Personen," ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert | Art. 6 - In Artikel 10 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "binnen | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "binnen |
vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie | vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie |
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das | möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter | "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter |
"so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig | "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig |
Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel | Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel |
hiervon" ersetzt. | hiervon" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 8 - In Artikel 14 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter | "binnen vierundzwanzig Stunden hiervon schriftlich" durch die Wörter |
"so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig | "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig |
Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel | Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel |
hiervon" ersetzt. | hiervon" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 9 - In Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter | Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter |
"so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig | "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig |
Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" | Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz | Art. 10 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz |
"Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der | "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der |
Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig | Staatsanwaltschaft, dem Direktor und dem Opfer binnen vierundzwanzig |
Stunden schriftlich übermittelt." wie folgt ersetzt: | Stunden schriftlich übermittelt." wie folgt ersetzt: |
"Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der | "Diese mit Gründen versehene Entscheidung wird dem Verurteilten, der |
Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden | Staatsanwaltschaft und dem Direktor binnen vierundzwanzig Stunden |
schriftlich übermittelt. Sie wird ebenfalls so schnell wie möglich und | schriftlich übermittelt. Sie wird ebenfalls so schnell wie möglich und |
auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das | auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel dem Opfer | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel dem Opfer |
übermittelt." | übermittelt." |
Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI mit der | Art. 11 - In Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel VI mit der |
Überschrift "Information des Opfers bei der endgültigen Freilassung" | Überschrift "Information des Opfers bei der endgültigen Freilassung" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 12 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel | Art. 12 - In Kapitel VI, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel |
20/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 20/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20/2 - Wenn der inhaftierte Verurteilte freigelassen wird, weil | "Art. 20/2 - Wenn der inhaftierte Verurteilte freigelassen wird, weil |
er seine Strafe verbüßt hat, informiert der Minister oder sein | er seine Strafe verbüßt hat, informiert der Minister oder sein |
Beauftragter das Opfer hiervon so schnell wie möglich und auf jeden | Beauftragter das Opfer hiervon so schnell wie möglich und auf jeden |
Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche | Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche |
schriftliche Kommunikationsmittel." | schriftliche Kommunikationsmittel." |
Art. 13 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei | "6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei |
zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des | zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des |
Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der | Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der |
Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." | Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." |
2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt: | 2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt: |
", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie | ", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie |
diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er | diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er |
verurteilt worden ist, entwickelt hat." | verurteilt worden ist, entwickelt hat." |
Art. 14 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 14 - Artikel 35 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
Art. 15 - Artikel 44 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 15 - Artikel 44 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die | Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die |
sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das | sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das |
Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." | Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." |
Art. 16 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 16 - Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall | ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall |
binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche | binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche |
Kommunikationsmittel von dem Urteil und gegebenenfalls von den in | Kommunikationsmittel von dem Urteil und gegebenenfalls von den in |
seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." | seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." |
Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 17 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei | "6. die vom Verurteilten geleisteten Anstrengungen, um die Zivilpartei |
zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des | zu entschädigen, unter Berücksichtigung der Vermögenslage des |
Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der | Verurteilten, so wie diese sich durch sein Zutun seit Begehung der |
Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." | Taten, für die er verurteilt worden ist, entwickelt hat." |
2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt: | 2. In § 2 wird Nr. 4 wie folgt ergänzt: |
", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie | ", unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Verurteilten, so wie |
diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er | diese sich durch sein Zutun seit Begehung der Taten, für die er |
verurteilt worden ist, entwickelt hat." | verurteilt worden ist, entwickelt hat." |
Art. 18 - Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 18 - Artikel 53 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Sätze ergänzt: | Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
Art. 19 - Artikel 58 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 19 - Artikel 58 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall | ersetzt: "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall |
binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von | binnen vierundzwanzig Stunden von dem Urteil und, gegebenenfalls, von |
den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen über das | den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel in Kenntnis | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel in Kenntnis |
gesetzt." | gesetzt." |
Art. 20 - Artikel 61 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch | Art. 20 - Artikel 61 § 4 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 21 - Artikel 63 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz | 1. In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Satz |
folgende Sätze eingefügt: | folgende Sätze eingefügt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
2. In § 4 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: | 2. In § 4 Absatz 1 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: |
"Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die | "Das Urteil über die Aussetzung, die nähere Umschreibung oder die |
Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 werden dem | Anpassung der auferlegten Bedingungen gemäß § 1 werden dem |
Verurteilten per Einschreiben und dem Opfer so schnell wie möglich und | Verurteilten per Einschreiben und dem Opfer so schnell wie möglich und |
auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das | auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel, wenn es um |
Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, | Bedingungen geht, die im Interesse des Opfers auferlegt worden sind, |
übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich | übermittelt und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor schriftlich |
zur Kenntnis gebracht." | zur Kenntnis gebracht." |
Art. 22 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 22 - Artikel 68 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die | Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die |
sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das | sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat. Das |
Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." | Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen." |
2. In § 6 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden | 2. In § 6 werden die Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden |
schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden | schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden |
Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche | Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche |
schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. | schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. |
Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 23 - Artikel 71 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit | vom 27. Dezember 2006 und 17. März 2013, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen | "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen |
vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche | vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche |
Kommunikationsmittel von der endgültigen Freilassung in Kenntnis | Kommunikationsmittel von der endgültigen Freilassung in Kenntnis |
gesetzt." | gesetzt." |
Art. 24 - In Artikel 74 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 24 - In Artikel 74 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer | Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Gewährung einer |
vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen schriftlich in | vorläufigen Freilassung aus medizinischen Gründen schriftlich in |
Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf | Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf |
jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche | jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche |
schriftliche Kommunikationsmittel von der Gewährung einer vorläufigen | schriftliche Kommunikationsmittel von der Gewährung einer vorläufigen |
Freilassung aus medizinischen Gründen in Kenntnis gesetzt." ersetzt. | Freilassung aus medizinischen Gründen in Kenntnis gesetzt." ersetzt. |
Art. 25 - In Artikel 78 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 25 - In Artikel 78 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerrufung schriftlich" | Wörter "binnen vierundzwanzig Stunden von der Widerrufung schriftlich" |
durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen | durch die Wörter "so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen |
vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche | vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche |
Kommunikationsmittel von der Widerrufung" ersetzt. | Kommunikationsmittel von der Widerrufung" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 90 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 26 - Artikel 90 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
Art. 27 - In Artikel 95 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 27 - In Artikel 95 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so | "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so |
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden | schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden |
über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. | über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. |
Art. 28 - Artikel 95/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 28 - Artikel 95/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: | vom 14. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 1. Paragraph 2 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
2. Paragraph 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen | "Das Opfer wird so schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen |
vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche | vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche |
Kommunikationsmittel von der Entscheidung und gegebenenfalls von den | Kommunikationsmittel von der Entscheidung und gegebenenfalls von den |
in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." | in seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." |
Art. 29 - Artikel 95/6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 29 - Artikel 95/6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: | das Gesetz vom 26. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: |
"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser | "Das Opfer ist für die Zeit, die für die Untersuchung dieser |
Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die | Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend. Die |
Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser | Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser |
Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im | Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im |
Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine | Interesse des Opfers festgelegt haben. Das Opfer kann seine |
Bemerkungen vorbringen." | Bemerkungen vorbringen." |
Art. 30 - In Artikel 95/7 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 30 - In Artikel 95/7 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen | durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen |
vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung | vierundzwanzig Stunden von der Entscheidung und, bei einer Freilassung |
unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen | unter Aufsicht, von den in seinem Interesse auferlegten Bedingungen |
schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie | schriftlich in Kenntnis gesetzt." durch die Wörter "so schnell wie |
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das | möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel von der |
Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in | Entscheidung und, bei einer Freilassung unter Aufsicht, von den in |
seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." | seinem Interesse auferlegten Bedingungen in Kenntnis gesetzt." |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 31 - In Artikel 95/14 § 4 zweiter Satz desselben Gesetzes, | Art. 31 - In Artikel 95/14 § 4 zweiter Satz desselben Gesetzes, |
eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter |
"binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so | "binnen vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so |
schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden | schnell wie möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden |
über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. | über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. |
Art. 32 - In Artikel 95/16 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 32 - In Artikel 95/16 § 5 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen | durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen |
vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie | vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie |
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das | möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. |
Art. 33 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 33 - In Artikel 95/30 § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen | durch das Gesetz vom 26. April 2007, werden die Wörter "binnen |
vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie | vierundzwanzig Stunden schriftlich" durch die Wörter "so schnell wie |
möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das | möglich und auf jeden Fall binnen vierundzwanzig Stunden über das |
schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. | schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Januar 2013 zur Abänderung |
des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die | des Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die |
externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten | externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten |
Personen und die dem Opfer im Rahmen der | Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte infolge der |
Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus | Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden Schutzstatus |
Art. 34 - Im Gesetz vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des | Art. 34 - Im Gesetz vom 21. Januar 2013 zur Abänderung des |
Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe | Wahlgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden | Rechte infolge der Einführung eines neuen, die Menschenwürde wahrenden |
Schutzstatus wird Kapitel 3, das den Artikel 3 umfasst, aufgehoben. | Schutzstatus wird Kapitel 3, das den Artikel 3 umfasst, aufgehoben. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 35 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der | Art. 35 - Mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem | in Kraft tritt, tritt jeder Artikel des vorliegenden Gesetzes an einem |
vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in | vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |