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Loi transposant la Directive 2007/2/CE du Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une infrastructure d'information géographique dans la Communauté européenne . - Traduction allemande Wet tot omzetting van de Richtlijn 2007/2/EG van het Europees Parlement en de Raad van 14 maart 2007 tot oprichting van een infrastructuur voor ruimtelijke informatie in de Gemeenschap . - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 DECEMBRE 2011. - Loi transposant la Directive 2007/2/CE du 15 DECEMBER 2011. - Wet tot omzetting van de Richtlijn 2007/2/EG van
Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une het Europees Parlement en de Raad van 14 maart 2007 tot oprichting van
infrastructure d'information géographique dans la Communauté een infrastructuur voor ruimtelijke informatie in de Gemeenschap
européenne (INSPIRE). - Traduction allemande (INSPIRE). - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15
loi du 15 décembre 2011 transposant la Directive 2007/2/CE du december 2011 tot omzetting van de Richtlijn 2007/2/EG van het
Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une Europees Parlement en de Raad van 14 maart 2007 tot oprichting van een
infrastructure d'information géographique dans la Communauté infrastructuur voor ruimtelijke informatie in de Gemeenschap (INSPIRE)
européenne (INSPIRE) (Moniteur belge du 9 janvier 2012). (Belgisch Staatsblad van 9 januari 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG
15. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des 15. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung
einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
teilweise um. teilweise um.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen: Art. 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen:
- des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie - des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen
Sektors, Sektors,
- des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit - des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit
zu Umweltinformationen. zu Umweltinformationen.
Es lässt das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums Es lässt das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums
öffentlicher Behörden unberührt. öffentlicher Behörden unberührt.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und 1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und
Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über
gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und
Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die für diese Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die für diese
Infrastruktur geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt Infrastruktur geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt
werden, werden,
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem 2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem
bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, bestimmten Standort oder geografischen Gebiet,
3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten, 3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten,
4. Geodatendiensten: mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der 4. Geodatendiensten: mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der
in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen
Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung, Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung,
5. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste 5. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste
beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse
aufzunehmen und zu nutzen, aufzunehmen und zu nutzen,
6. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche 6. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche
Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne
wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis
kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste
erhöht wird, erhöht wird,
7. INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen 7. INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE),
8. Geoportal: eine Internetseite oder eine vergleichbare 8. Geoportal: eine Internetseite oder eine vergleichbare
Organisationsstruktur, die Zugang unter anderem zu Diensten in Organisationsstruktur, die Zugang unter anderem zu Diensten in
Zusammenhang mit Geodaten bietet, Zusammenhang mit Geodaten bietet,
9. öffentlicher Behörde: 9. öffentlicher Behörde:
a) juristische Person oder Organ, die beziehungsweise das durch oder a) juristische Person oder Organ, die beziehungsweise das durch oder
aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in
Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist, Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist,
b) natürliche oder juristische Person, die Aufgaben der öffentlichen b) natürliche oder juristische Person, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder Verwaltung einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder
Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt, Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt,
c) natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines c) natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines
in Buchstabe a) erwähnten Organs oder einer in Buchstabe a) oder b) in Buchstabe a) erwähnten Organs oder einer in Buchstabe a) oder b)
erwähnten Person in Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche erwähnten Person in Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche
Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche
Dienstleistungen erbringt. Dienstleistungen erbringt.
Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht: Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:
- Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen, es sei denn, - Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen, es sei denn,
sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen
Eigenschaft, Eigenschaft,
- die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen - die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen
Einrichtungen, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion, Einrichtungen, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion,
10. Dritten: natürliche oder juristische Person, die keine öffentliche 10. Dritten: natürliche oder juristische Person, die keine öffentliche
Behörde ist. Behörde ist.
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Geodatensätze Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Geodatensätze
in elektronischer Form, die eines oder mehrere der in Anlage I, II in elektronischer Form, die eines oder mehrere der in Anlage I, II
oder III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Themen betreffen und oder III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Themen betreffen und
sich auf das Gebiet beziehen, auf dem Belgien Hoheitsbefugnisse sich auf das Gebiet beziehen, auf dem Belgien Hoheitsbefugnisse
ausübt, sofern sie bei einer der folgenden Körperschaften vorhanden ausübt, sofern sie bei einer der folgenden Körperschaften vorhanden
sind oder für diese bereitgehalten werden: sind oder für diese bereitgehalten werden:
- öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde untersteht, und - öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde untersteht, und
sofern diese von dieser Behörde erstellten, entgegengenommenen, sofern diese von dieser Behörde erstellten, entgegengenommenen,
verwalteten oder aktualisierten Sätze unter ihren öffentlichen Auftrag verwalteten oder aktualisierten Sätze unter ihren öffentlichen Auftrag
fallen, fallen,
- Dritter oder öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde nicht - Dritter oder öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde nicht
untersteht, und sofern diese Sätze mit dem in Artikel 6 erwähnten untersteht, und sofern diese Sätze mit dem in Artikel 6 erwähnten
föderalen Netz verknüpft sind. föderalen Netz verknüpft sind.
Jedoch, ausschliesslich in dem Masse, wie der Zugang der Jedoch, ausschliesslich in dem Masse, wie der Zugang der
Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus Gründen, die zu den Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus Gründen, die zu den
föderalen Zuständigkeiten gehören, durch vorliegendes Gesetz föderalen Zuständigkeiten gehören, durch vorliegendes Gesetz
beschränkt wird, findet es ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnten beschränkt wird, findet es ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnten
Geodatensätze Anwendung, die bei einer der folgenden Körperschaften Geodatensätze Anwendung, die bei einer der folgenden Körperschaften
vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden: vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden:
- öffentliche Behörden, die der föderalen Behörde nicht unterstehen, - öffentliche Behörden, die der föderalen Behörde nicht unterstehen,
- Dritte, denen ein in Artikel 11 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie - Dritte, denen ein in Artikel 11 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie
erwähntes Netz zur Verfügung gestellt wird. erwähntes Netz zur Verfügung gestellt wird.
§ 2 - Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei § 2 - Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei
verschiedenen öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde verschiedenen öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde
unterstehen, vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so unterstehen, vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so
gilt das vorliegende Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 9, nur für die gilt das vorliegende Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 9, nur für die
Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind.
§ 3 - Vorliegendes Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf § 3 - Vorliegendes Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf
die Daten beziehen, die in den in § 1 erwähnten Geodatensätzen die Daten beziehen, die in den in § 1 erwähnten Geodatensätzen
enthalten sind. enthalten sind.
§ 4 - Vorliegendes Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten § 4 - Vorliegendes Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten
vor. vor.
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 9, im Fall von Geodatensätzen im Sinne § 5 - Unbeschadet des Artikels 9, im Fall von Geodatensätzen im Sinne
von § 1 Absatz 1, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums von § 1 Absatz 1, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums
innehaben, kann die öffentliche Behörde, die der Föderalbehörde innehaben, kann die öffentliche Behörde, die der Föderalbehörde
untersteht, Massnahmen gemäss dieser Richtlinie nur mit Zustimmung untersteht, Massnahmen gemäss dieser Richtlinie nur mit Zustimmung
dieser Dritten treffen. dieser Dritten treffen.
KAPITEL 3 - Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und KAPITEL 3 - Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und
-diensten und föderales Netz -diensten und föderales Netz
Art. 5 - Für Geodatensätze und -dienste erzeugen die in Artikel 4 § 1 Art. 5 - Für Geodatensätze und -dienste erzeugen die in Artikel 4 § 1
Absatz 1 erwähnten Körperschaften, bei denen sie vorhanden sind oder Absatz 1 erwähnten Körperschaften, bei denen sie vorhanden sind oder
für die sie bereitgehalten werden, Metadaten und aktualisieren diese für die sie bereitgehalten werden, Metadaten und aktualisieren diese
regelmässig gemäss den von der Europäischen Kommission festgelegten regelmässig gemäss den von der Europäischen Kommission festgelegten
Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie. Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie.
Für Geodatensätze, die die in den Anlagen I und II aufgeführten Themen Für Geodatensätze, die die in den Anlagen I und II aufgeführten Themen
betreffen, sind die Metadaten am 3. Dezember 2010 verfügbar. Für betreffen, sind die Metadaten am 3. Dezember 2010 verfügbar. Für
Geodatensätze, die die in Anlage III aufgeführten Themen betreffen, Geodatensätze, die die in Anlage III aufgeführten Themen betreffen,
sind die Metadaten spätestens am 3. Dezember 2013 verfügbar. sind die Metadaten spätestens am 3. Dezember 2013 verfügbar.
Art. 6 - § 1 - Für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten Art. 6 - § 1 - Für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten
gemäss vorliegendem Gesetz erzeugt worden sind, wird ein föderales gemäss vorliegendem Gesetz erzeugt worden sind, wird ein föderales
Netz von Diensten eingerichtet. Netz von Diensten eingerichtet.
Dieses Netz wird innerhalb der Geodateninfrastruktur organisiert, die Dieses Netz wird innerhalb der Geodateninfrastruktur organisiert, die
vom Nationalen Geografischen Institut geschaffen und betrieben wird. vom Nationalen Geografischen Institut geschaffen und betrieben wird.
§ 2 - Die Dienste des föderalen Netzes, die der Öffentlichkeit zur § 2 - Die Dienste des föderalen Netzes, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung gestellt werden und über ein Geoportal zugänglich sind, sind Verfügung gestellt werden und über ein Geoportal zugänglich sind, sind
folgende: folgende:
a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts
entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen
und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare
Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu
vergrössern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie vergrössern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie
Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von
Metadaten anzuzeigen, Metadaten anzuzeigen,
c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar,
den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile
solcher Sätze ermöglichen, solcher Sätze ermöglichen,
d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um
Interoperabilität zu erreichen, Interoperabilität zu erreichen,
e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
Diese Dienste entsprechen den Anforderungen der von der Europäischen Diese Dienste entsprechen den Anforderungen der von der Europäischen
Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der
INSPIRE-Richtlinie und werden in den darin festgelegten Fristen INSPIRE-Richtlinie und werden in den darin festgelegten Fristen
erbracht. erbracht.
Die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Transformationsdienste werden Die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Transformationsdienste werden
mit den anderen im vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten so mit den anderen im vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten so
kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den
Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden
können. können.
§ 3 - Der König kann ergänzende Regeln in Bezug auf die Anforderungen § 3 - Der König kann ergänzende Regeln in Bezug auf die Anforderungen
hinsichtlich der Interoperabilität und der Harmonisierung, denen mit hinsichtlich der Interoperabilität und der Harmonisierung, denen mit
dem föderalen Netz verknüpfte Geodatensätze und -dienste unterliegen, dem föderalen Netz verknüpfte Geodatensätze und -dienste unterliegen,
sowie Regeln in Bezug auf die Verknüpfung festlegen. sowie Regeln in Bezug auf die Verknüpfung festlegen.
Art. 7 - § 1 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde Art. 7 - § 1 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde
unterstehen, verknüpfen die Geodatensätze und -dienste, die bei ihnen unterstehen, verknüpfen die Geodatensätze und -dienste, die bei ihnen
vorhanden sind oder für sie bereitgestellt werden und die mit den vorhanden sind oder für sie bereitgestellt werden und die mit den
Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission
festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls mit den in Artikel festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls mit den in Artikel
6 § 3 vorgesehenen Regeln in Übereinstimmung gebracht werden, binnen 6 § 3 vorgesehenen Regeln in Übereinstimmung gebracht werden, binnen
den vom König festgelegten Fristen mit dem föderalen Netz. den vom König festgelegten Fristen mit dem föderalen Netz.
§ 2 - Dritte und öffentliche Behörden, die der Föderalbehörde nicht § 2 - Dritte und öffentliche Behörden, die der Föderalbehörde nicht
unterstehen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis des Ministers der unterstehen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis des Ministers der
Landesverteidigung, Geodatensätze und -dienste mit dem föderalen Netz Landesverteidigung, Geodatensätze und -dienste mit dem föderalen Netz
zu verknüpfen, nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses zu verknüpfen, nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses
des Nationalen Geografischen Instituts, sofern: des Nationalen Geografischen Instituts, sofern:
- sie gemäss den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen - sie gemäss den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen
Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie Metadaten erzeugen und Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie Metadaten erzeugen und
regelmässig aktualisieren, regelmässig aktualisieren,
- sie den in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen nachkommen - sie den in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen nachkommen
- und die betreffenden Geodatensätze und -dienste den Modalitäten der - und die betreffenden Geodatensätze und -dienste den Modalitäten der
Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten
INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls den in Artikel 6 § 3 INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls den in Artikel 6 § 3
vorgesehenen Regeln entsprechen. vorgesehenen Regeln entsprechen.
Die Erlaubnis kann auf Antrag des betreffenden Dritten beziehungsweise Die Erlaubnis kann auf Antrag des betreffenden Dritten beziehungsweise
der betreffenden öffentlichen Behörde oder, bei Nichteinhaltung der der betreffenden öffentlichen Behörde oder, bei Nichteinhaltung der
oben erwähnten Bedingungen, auf Initiative des Ministers der oben erwähnten Bedingungen, auf Initiative des Ministers der
Landesverteidigung nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Landesverteidigung nach Stellungnahme des Geschäftsführenden
Ausschusses des Nationalen Geografischen Instituts entzogen werden. Ausschusses des Nationalen Geografischen Instituts entzogen werden.
Der König kann die Modalitäten der Einreichung des Antrags auf Der König kann die Modalitäten der Einreichung des Antrags auf
Erlaubnis beziehungsweise des Antrags auf Entzug der Erlaubnis sowie Erlaubnis beziehungsweise des Antrags auf Entzug der Erlaubnis sowie
das Erlaubnisverfahren und das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis das Erlaubnisverfahren und das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis
festlegen. festlegen.
Art. 8 - Alle Informationen, einschliesslich Daten, Codes und Art. 8 - Alle Informationen, einschliesslich Daten, Codes und
technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der Modalitäten der technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der Modalitäten der
Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten
INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 6 § 3 INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 6 § 3
vorgesehenen Regeln erforderlich sind, werden über das in Artikel 6 vorgesehenen Regeln erforderlich sind, werden über das in Artikel 6
erwähnte föderale Geoportail zur Verfügung gestellt, ohne dass die erwähnte föderale Geoportail zur Verfügung gestellt, ohne dass die
Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt
wird. wird.
KAPITEL 4 - Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den KAPITEL 4 - Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den
Geodaten und -diensten Geodaten und -diensten
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften
beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und
-diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der
INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige
Auswirkungen hätte auf: Auswirkungen hätte auf:
1. die öffentliche Sicherheit oder 1. die öffentliche Sicherheit oder
2. die nationale Verteidigung oder 2. die nationale Verteidigung oder
3. die Vertraulichkeit: 3. die Vertraulichkeit:
- der internationalen föderalen Beziehungen Belgiens oder - der internationalen föderalen Beziehungen Belgiens oder
- der Beziehungen Belgiens zu den supranationalen Einrichtungen. - der Beziehungen Belgiens zu den supranationalen Einrichtungen.
Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang
der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel
11 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten 11 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten
Dienste oder zu den in Artikel 14 Absatz 3 der INSPIRE-Richtlinie Dienste oder zu den in Artikel 14 Absatz 3 der INSPIRE-Richtlinie
erwähnten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser erwähnten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser
Zugang nachteilige Auswirkungen auf einen der in Absatz 1 erwähnten Zugang nachteilige Auswirkungen auf einen der in Absatz 1 erwähnten
Aspekte oder auf einen der folgenden Aspekte hätte: Aspekte oder auf einen der folgenden Aspekte hätte:
a) die Vertraulichkeit der Verfahren von öffentlichen Behörden, sofern a) die Vertraulichkeit der Verfahren von öffentlichen Behörden, sofern
eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,
b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein
faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer
öffentlichen Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, öffentlichen Behörde, die der Föderalbehörde untersteht,
Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art
durchzuführen, durchzuführen,
c) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, c) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen,
sofern das belgische Recht oder das Recht der Europäischen Union diese sofern das belgische Recht oder das Recht der Europäischen Union diese
Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen,
einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der
statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen, statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen,
d) Rechte des geistigen Eigentums, d) Rechte des geistigen Eigentums,
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über
eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser
Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern
eine derartige Vertraulichkeit nach dem belgischen Recht oder dem eine derartige Vertraulichkeit nach dem belgischen Recht oder dem
Recht der Europäischen Union vorgesehen ist, Recht der Europäischen Union vorgesehen ist,
f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte
Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu
gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es
sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden
Informationen zugestimmt hat, Informationen zugestimmt hat,
g) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen g) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen
beziehen, beziehen,
h) den vertraulichen Charakter der Beziehungen der Föderalbehörde mit h) den vertraulichen Charakter der Beziehungen der Föderalbehörde mit
den Gemeinschaften und Regionen. den Gemeinschaften und Regionen.
§ 2 - Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung, wie in § 1 vorgesehen, § 2 - Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung, wie in § 1 vorgesehen,
finden Anwendung unbeschadet anderer Gründe für eine finden Anwendung unbeschadet anderer Gründe für eine
Zugangsbeschränkung, die durch ein Dekret oder eine in Artikel 134 der Zugangsbeschränkung, die durch ein Dekret oder eine in Artikel 134 der
Verfassung erwähnte Regel für die Ausübung der Befugnisse der Verfassung erwähnte Regel für die Ausübung der Befugnisse der
Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind, wie Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind, wie
beispielsweise die Aufenthaltsorte seltener Tierarten im Rahmen des beispielsweise die Aufenthaltsorte seltener Tierarten im Rahmen des
Umweltschutzes. Umweltschutzes.
Sie sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse Sie sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse
an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem
Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das
Interesse an der Festlegung von Beschränkungen beziehungsweise Interesse an der Festlegung von Beschränkungen beziehungsweise
Auflagen für den Zugang abzuwägen. Auflagen für den Zugang abzuwägen.
Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht
aufgrund von § 1 Absatz 2 Buchstaben a), c), e), f) und g) beschränkt aufgrund von § 1 Absatz 2 Buchstaben a), c), e), f) und g) beschränkt
werden. werden.
§ 3 - In diesem Rahmen und für die Anwendung von § 1 Absatz 2 § 3 - In diesem Rahmen und für die Anwendung von § 1 Absatz 2
Buchstabe e) sind die Anforderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 Buchstabe e) sind die Anforderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten einzuhalten. personenbezogener Daten einzuhalten.
KAPITEL 5 - Gebühren für die Dienste KAPITEL 5 - Gebühren für die Dienste
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Dienste Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Dienste
werden der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt. werden der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 2 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen § 2 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen
und die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der INSPIRE und die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der INSPIRE
Richtlinie erwähnten Dienst anbieten, können Gebühren verlangen, die Richtlinie erwähnten Dienst anbieten, können Gebühren verlangen, die
die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste
sichern. sichern.
§ 3 - Daten, die über die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnten § 3 - Daten, die über die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnten
Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer
Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen
Zwecken ausschliesst. Zwecken ausschliesst.
§ 4 - Erheben die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde § 4 - Erheben die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde
unterstehen, für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder e) unterstehen, für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder e)
der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste Gebühren, müssen der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste Gebühren, müssen
Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein.
Solche Dienste können durch Haftungsausschlüsse, elektronische Solche Dienste können durch Haftungsausschlüsse, elektronische
Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gedeckt werden. Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gedeckt werden.
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] Art. 11 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 13 - Der König ergreift gegebenenfalls die Massnahmen, die zur Art. 13 - Der König ergreift gegebenenfalls die Massnahmen, die zur
Umsetzung der eventuellen Abänderungen der Anhänge I, II und III der Umsetzung der eventuellen Abänderungen der Anhänge I, II und III der
INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er die INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er die
Anlagen I, II und III zum vorliegenden Gesetz abändern. Anlagen I, II und III zum vorliegenden Gesetz abändern.
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im

Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7 § 2, der Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7 § 2, der
an dem vom König festlegten Datum in Kraft tritt. an dem vom König festlegten Datum in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2011 Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage I Anlage I
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel
12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen
Gemeinschaft (INSPIRE) Gemeinschaft (INSPIRE)
1. Koordinatenreferenzsysteme 1. Koordinatenreferenzsysteme
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand
eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge
und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und
vertikalen Datums. vertikalen Datums.
2. Geografische Gittersysteme 2. Geografische Gittersysteme
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem
Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Grösse der Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Grösse der
Gitterzellen. Gitterzellen.
3. Geografische Bezeichnungen 3. Geografische Bezeichnungen
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstädten, Vororten, Städten Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstädten, Vororten, Städten
oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal
von öffentlichem oder historischem Interesse. von öffentlichem oder historischem Interesse.
4. Verwaltungseinheiten 4. Verwaltungseinheiten
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete
abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben
und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt
sind. sind.
5. Adressen 5. Adressen
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel
Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl. Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl.
6. Katasterparzellen 6. Katasterparzellen
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse
bestimmt werden. bestimmt werden.
7. Verkehrsnetze 7. Verkehrsnetze
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Strassen-, Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Strassen-,
Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die
Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das
transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über
gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
8. Gewässernetz 8. Gewässernetz
Elemente des Gewässernetzes, einschliesslich Meeresgebieten und allen Elemente des Gewässernetzes, einschliesslich Meeresgebieten und allen
sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter
Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäss den Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäss den
Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für
Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form
von Netzen. von Netzen.
9. Schutzgebiete 9. Schutzgebiete
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen
Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder
verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.
Anlage II Anlage II
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel
12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen
Gemeinschaft (INSPIRE) Gemeinschaft (INSPIRE)
1. Höhe 1. Höhe
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören
Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.
2. Bodenbedeckung 2. Bodenbedeckung
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschliesslich Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschliesslich
künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern,
natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern. natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern.
3. Orthofotografie 3. Orthofotografie
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder
luftfahrzeuggestützten Sensoren. luftfahrzeuggestützten Sensoren.
4. Geologie 4. Geologie
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies
umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.
Anlage III Anlage III
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel
12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen
Gemeinschaft (INSPIRE) Gemeinschaft (INSPIRE)
1. Statistische Einheiten 1. Statistische Einheiten
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.
2. Gebäude 2. Gebäude
Geografischer Standort von Gebäuden. Geografischer Standort von Gebäuden.
3. Boden 3. Boden
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur,
Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material,
Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und
erwartete Wasserspeicherkapazität. erwartete Wasserspeicherkapazität.
4. Bodennutzung 4. Bodennutzung
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten
künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel
Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche
Flächen, Freizeitgebiete). Flächen, Freizeitgebiete).
5. Gesundheit und Sicherheit 5. Gesundheit und Sicherheit
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde
(Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.),
Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker,
Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden
(Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der
Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der
Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.).
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung,
Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und
Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen
und Krankenhäuser. und Krankenhäuser.
7. Umweltüberwachung 7. Umweltüberwachung
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen
einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands
von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt,
ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von
öffentlichen Behörden. öffentlichen Behörden.
8. Produktions- und Industrieanlagen 8. Produktions- und Industrieanlagen
Standorte für industrielle Produktion, einschliesslich durch die Standorte für industrielle Produktion, einschliesslich durch die
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau-
und Lagerstandorte. und Lagerstandorte.
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschliesslich Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschliesslich
Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen). Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).
10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie 10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschliesslich Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschliesslich
Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach
Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen
Einheiten. Einheiten.
11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und 11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und
Berichterstattungseinheiten Berichterstattungseinheiten
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler
Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung
herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete,
nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf
grossen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, grossen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung,
Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete,
Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und
Gebiete des Küstenzonenmanagements. Gebiete des Küstenzonenmanagements.
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche
atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene
sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer
Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft
haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen,
Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.
13. Atmosphärische Bedingungen 13. Atmosphärische Bedingungen
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf
der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus
beiden sowie Angabe der Messstandorte. beiden sowie Angabe der Messstandorte.
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur,
Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und
Windrichtung. Windrichtung.
15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse,
Salinität, Wellenhöhe usw.). Salinität, Wellenhöhe usw.).
16. Meeresregionen 16. Meeresregionen
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern,
aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.
17. Biogeografische Regionen 17. Biogeografische Regionen
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen
Merkmalen. Merkmalen.
18. Lebensräume und Biotope 18. Lebensräume und Biotope
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen,
Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als
physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch
durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete
natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.
19. Verteilung der Arten 19. Verteilung der Arten
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten,
zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen
analytischen Einheiten. analytischen Einheiten.
20. Energiequellen 20. Energiequellen
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie,
Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw.
Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.
21. Mineralische Bodenschätze 21. Mineralische Bodenschätze
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw.,
gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung
der Bodenschätze. der Bodenschätze.
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