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Loi transposant la Directive 2007/2/CE du Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une infrastructure d'information géographique dans la Communauté européenne . - Traduction allemande | Wet tot omzetting van de Richtlijn 2007/2/EG van het Europees Parlement en de Raad van 14 maart 2007 tot oprichting van een infrastructuur voor ruimtelijke informatie in de Gemeenschap . - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 DECEMBRE 2011. - Loi transposant la Directive 2007/2/CE du | 15 DECEMBER 2011. - Wet tot omzetting van de Richtlijn 2007/2/EG van |
Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une | het Europees Parlement en de Raad van 14 maart 2007 tot oprichting van |
infrastructure d'information géographique dans la Communauté | een infrastructuur voor ruimtelijke informatie in de Gemeenschap |
européenne (INSPIRE). - Traduction allemande | (INSPIRE). - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 |
loi du 15 décembre 2011 transposant la Directive 2007/2/CE du | december 2011 tot omzetting van de Richtlijn 2007/2/EG van het |
Parlement européen et du Conseil du 14 mars 2007 établissant une | Europees Parlement en de Raad van 14 maart 2007 tot oprichting van een |
infrastructure d'information géographique dans la Communauté | infrastructuur voor ruimtelijke informatie in de Gemeenschap (INSPIRE) |
européenne (INSPIRE) (Moniteur belge du 9 janvier 2012). | (Belgisch Staatsblad van 9 januari 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG | MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG |
15. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des | 15. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung |
einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) | einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer | Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer |
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) | Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) |
teilweise um. | teilweise um. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen: | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht die Bestimmungen: |
- des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie | - des Gesetzes vom 7. März 2007 zur Umsetzung der Richtlinie |
2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November | 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November |
2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen | 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen |
Sektors, | Sektors, |
- des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit | - des Gesetzes vom 5. August 2006 über den Zugang der Öffentlichkeit |
zu Umweltinformationen. | zu Umweltinformationen. |
Es lässt das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums | Es lässt das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums |
öffentlicher Behörden unberührt. | öffentlicher Behörden unberührt. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und | 1. Geodateninfrastruktur: Metadaten, Geodatensätze und |
Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über | Geodatendienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über |
gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und | gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und |
Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die für diese | Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die für diese |
Infrastruktur geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt | Infrastruktur geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt |
werden, | werden, |
2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem | 2. Geodaten: alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem |
bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, | bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, |
3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten, | 3. Geodatensatz: eine identifizierbare Sammlung von Geodaten, |
4. Geodatendiensten: mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der | 4. Geodatendiensten: mögliche dazugehörige Formen der Verarbeitung der |
in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen | in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der dazugehörigen |
Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung, | Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung, |
5. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste | 5. Metadaten: Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste |
beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse | beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse |
aufzunehmen und zu nutzen, | aufzunehmen und zu nutzen, |
6. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche | 6. Interoperabilität: im Falle von Geodatensätzen ihre mögliche |
Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne | Kombination und im Falle von Diensten ihre mögliche Interaktion ohne |
wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis | wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis |
kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste | kohärent ist und der Zusatznutzen der Datensätze und Datendienste |
erhöht wird, | erhöht wird, |
7. INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen | 7. INSPIRE-Richtlinie: die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer | Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer |
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), | Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), |
8. Geoportal: eine Internetseite oder eine vergleichbare | 8. Geoportal: eine Internetseite oder eine vergleichbare |
Organisationsstruktur, die Zugang unter anderem zu Diensten in | Organisationsstruktur, die Zugang unter anderem zu Diensten in |
Zusammenhang mit Geodaten bietet, | Zusammenhang mit Geodaten bietet, |
9. öffentlicher Behörde: | 9. öffentlicher Behörde: |
a) juristische Person oder Organ, die beziehungsweise das durch oder | a) juristische Person oder Organ, die beziehungsweise das durch oder |
aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in | aufgrund der Verfassung, eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer in |
Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist, | Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel errichtet worden ist, |
b) natürliche oder juristische Person, die Aufgaben der öffentlichen | b) natürliche oder juristische Person, die Aufgaben der öffentlichen |
Verwaltung einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder | Verwaltung einschliesslich spezifischer Aufgaben, Tätigkeiten oder |
Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt, | Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Umwelt wahrnimmt, |
c) natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines | c) natürliche oder juristische Person, die unter der Kontrolle eines |
in Buchstabe a) erwähnten Organs oder einer in Buchstabe a) oder b) | in Buchstabe a) erwähnten Organs oder einer in Buchstabe a) oder b) |
erwähnten Person in Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche | erwähnten Person in Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche |
Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche | Zuständigkeiten hat, öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder öffentliche |
Dienstleistungen erbringt. | Dienstleistungen erbringt. |
Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht: | Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht: |
- Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen, es sei denn, | - Organe und Einrichtungen mit gerichtlichen Befugnissen, es sei denn, |
sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen | sie handeln in einer anderen Eigenschaft als in der gerichtlichen |
Eigenschaft, | Eigenschaft, |
- die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen | - die gesetzgebenden Versammlungen und die damit verbundenen |
Einrichtungen, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion, | Einrichtungen, es sei denn, sie erfüllen eine administrative Funktion, |
10. Dritten: natürliche oder juristische Person, die keine öffentliche | 10. Dritten: natürliche oder juristische Person, die keine öffentliche |
Behörde ist. | Behörde ist. |
Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Geodatensätze | Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Geodatensätze |
in elektronischer Form, die eines oder mehrere der in Anlage I, II | in elektronischer Form, die eines oder mehrere der in Anlage I, II |
oder III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Themen betreffen und | oder III zum vorliegenden Gesetz aufgeführten Themen betreffen und |
sich auf das Gebiet beziehen, auf dem Belgien Hoheitsbefugnisse | sich auf das Gebiet beziehen, auf dem Belgien Hoheitsbefugnisse |
ausübt, sofern sie bei einer der folgenden Körperschaften vorhanden | ausübt, sofern sie bei einer der folgenden Körperschaften vorhanden |
sind oder für diese bereitgehalten werden: | sind oder für diese bereitgehalten werden: |
- öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde untersteht, und | - öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde untersteht, und |
sofern diese von dieser Behörde erstellten, entgegengenommenen, | sofern diese von dieser Behörde erstellten, entgegengenommenen, |
verwalteten oder aktualisierten Sätze unter ihren öffentlichen Auftrag | verwalteten oder aktualisierten Sätze unter ihren öffentlichen Auftrag |
fallen, | fallen, |
- Dritter oder öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde nicht | - Dritter oder öffentliche Behörde, die der föderalen Behörde nicht |
untersteht, und sofern diese Sätze mit dem in Artikel 6 erwähnten | untersteht, und sofern diese Sätze mit dem in Artikel 6 erwähnten |
föderalen Netz verknüpft sind. | föderalen Netz verknüpft sind. |
Jedoch, ausschliesslich in dem Masse, wie der Zugang der | Jedoch, ausschliesslich in dem Masse, wie der Zugang der |
Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus Gründen, die zu den | Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten aus Gründen, die zu den |
föderalen Zuständigkeiten gehören, durch vorliegendes Gesetz | föderalen Zuständigkeiten gehören, durch vorliegendes Gesetz |
beschränkt wird, findet es ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnten | beschränkt wird, findet es ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnten |
Geodatensätze Anwendung, die bei einer der folgenden Körperschaften | Geodatensätze Anwendung, die bei einer der folgenden Körperschaften |
vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden: | vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden: |
- öffentliche Behörden, die der föderalen Behörde nicht unterstehen, | - öffentliche Behörden, die der föderalen Behörde nicht unterstehen, |
- Dritte, denen ein in Artikel 11 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie | - Dritte, denen ein in Artikel 11 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie |
erwähntes Netz zur Verfügung gestellt wird. | erwähntes Netz zur Verfügung gestellt wird. |
§ 2 - Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei | § 2 - Sind mehrere identische Kopien des gleichen Geodatensatzes bei |
verschiedenen öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde | verschiedenen öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde |
unterstehen, vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so | unterstehen, vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so |
gilt das vorliegende Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 9, nur für die | gilt das vorliegende Gesetz, mit Ausnahme von Artikel 9, nur für die |
Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. | Referenzversion, von der die verschiedenen Kopien abgeleitet sind. |
§ 3 - Vorliegendes Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf | § 3 - Vorliegendes Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf |
die Daten beziehen, die in den in § 1 erwähnten Geodatensätzen | die Daten beziehen, die in den in § 1 erwähnten Geodatensätzen |
enthalten sind. | enthalten sind. |
§ 4 - Vorliegendes Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten | § 4 - Vorliegendes Gesetz schreibt nicht die Sammlung neuer Geodaten |
vor. | vor. |
§ 5 - Unbeschadet des Artikels 9, im Fall von Geodatensätzen im Sinne | § 5 - Unbeschadet des Artikels 9, im Fall von Geodatensätzen im Sinne |
von § 1 Absatz 1, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums | von § 1 Absatz 1, an denen Dritte Rechte geistigen Eigentums |
innehaben, kann die öffentliche Behörde, die der Föderalbehörde | innehaben, kann die öffentliche Behörde, die der Föderalbehörde |
untersteht, Massnahmen gemäss dieser Richtlinie nur mit Zustimmung | untersteht, Massnahmen gemäss dieser Richtlinie nur mit Zustimmung |
dieser Dritten treffen. | dieser Dritten treffen. |
KAPITEL 3 - Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und | KAPITEL 3 - Metadaten, Interoperabilität von Geodatensätzen und |
-diensten und föderales Netz | -diensten und föderales Netz |
Art. 5 - Für Geodatensätze und -dienste erzeugen die in Artikel 4 § 1 | Art. 5 - Für Geodatensätze und -dienste erzeugen die in Artikel 4 § 1 |
Absatz 1 erwähnten Körperschaften, bei denen sie vorhanden sind oder | Absatz 1 erwähnten Körperschaften, bei denen sie vorhanden sind oder |
für die sie bereitgehalten werden, Metadaten und aktualisieren diese | für die sie bereitgehalten werden, Metadaten und aktualisieren diese |
regelmässig gemäss den von der Europäischen Kommission festgelegten | regelmässig gemäss den von der Europäischen Kommission festgelegten |
Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie. | Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie. |
Für Geodatensätze, die die in den Anlagen I und II aufgeführten Themen | Für Geodatensätze, die die in den Anlagen I und II aufgeführten Themen |
betreffen, sind die Metadaten am 3. Dezember 2010 verfügbar. Für | betreffen, sind die Metadaten am 3. Dezember 2010 verfügbar. Für |
Geodatensätze, die die in Anlage III aufgeführten Themen betreffen, | Geodatensätze, die die in Anlage III aufgeführten Themen betreffen, |
sind die Metadaten spätestens am 3. Dezember 2013 verfügbar. | sind die Metadaten spätestens am 3. Dezember 2013 verfügbar. |
Art. 6 - § 1 - Für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten | Art. 6 - § 1 - Für Geodatensätze und -dienste, für die Metadaten |
gemäss vorliegendem Gesetz erzeugt worden sind, wird ein föderales | gemäss vorliegendem Gesetz erzeugt worden sind, wird ein föderales |
Netz von Diensten eingerichtet. | Netz von Diensten eingerichtet. |
Dieses Netz wird innerhalb der Geodateninfrastruktur organisiert, die | Dieses Netz wird innerhalb der Geodateninfrastruktur organisiert, die |
vom Nationalen Geografischen Institut geschaffen und betrieben wird. | vom Nationalen Geografischen Institut geschaffen und betrieben wird. |
§ 2 - Die Dienste des föderalen Netzes, die der Öffentlichkeit zur | § 2 - Die Dienste des föderalen Netzes, die der Öffentlichkeit zur |
Verfügung gestellt werden und über ein Geoportal zugänglich sind, sind | Verfügung gestellt werden und über ein Geoportal zugänglich sind, sind |
folgende: | folgende: |
a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts | a) Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts |
entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen | entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen |
und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, | und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, |
b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare | b) Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare |
Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu | Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu |
vergrössern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie | vergrössern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie |
Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von | Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von |
Metadaten anzuzeigen, | Metadaten anzuzeigen, |
c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, | c) Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, |
den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile | den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile |
solcher Sätze ermöglichen, | solcher Sätze ermöglichen, |
d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um | d) Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um |
Interoperabilität zu erreichen, | Interoperabilität zu erreichen, |
e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. | e) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten. |
Diese Dienste entsprechen den Anforderungen der von der Europäischen | Diese Dienste entsprechen den Anforderungen der von der Europäischen |
Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der | Kommission festgelegten Modalitäten der Durchführung der |
INSPIRE-Richtlinie und werden in den darin festgelegten Fristen | INSPIRE-Richtlinie und werden in den darin festgelegten Fristen |
erbracht. | erbracht. |
Die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Transformationsdienste werden | Die in Absatz 1 Buchstabe d) erwähnten Transformationsdienste werden |
mit den anderen im vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten so | mit den anderen im vorliegenden Paragraphen erwähnten Diensten so |
kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den | kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den |
Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden | Modalitäten der Durchführung der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden |
können. | können. |
§ 3 - Der König kann ergänzende Regeln in Bezug auf die Anforderungen | § 3 - Der König kann ergänzende Regeln in Bezug auf die Anforderungen |
hinsichtlich der Interoperabilität und der Harmonisierung, denen mit | hinsichtlich der Interoperabilität und der Harmonisierung, denen mit |
dem föderalen Netz verknüpfte Geodatensätze und -dienste unterliegen, | dem föderalen Netz verknüpfte Geodatensätze und -dienste unterliegen, |
sowie Regeln in Bezug auf die Verknüpfung festlegen. | sowie Regeln in Bezug auf die Verknüpfung festlegen. |
Art. 7 - § 1 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde | Art. 7 - § 1 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde |
unterstehen, verknüpfen die Geodatensätze und -dienste, die bei ihnen | unterstehen, verknüpfen die Geodatensätze und -dienste, die bei ihnen |
vorhanden sind oder für sie bereitgestellt werden und die mit den | vorhanden sind oder für sie bereitgestellt werden und die mit den |
Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission | Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen Kommission |
festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls mit den in Artikel | festgelegten INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls mit den in Artikel |
6 § 3 vorgesehenen Regeln in Übereinstimmung gebracht werden, binnen | 6 § 3 vorgesehenen Regeln in Übereinstimmung gebracht werden, binnen |
den vom König festgelegten Fristen mit dem föderalen Netz. | den vom König festgelegten Fristen mit dem föderalen Netz. |
§ 2 - Dritte und öffentliche Behörden, die der Föderalbehörde nicht | § 2 - Dritte und öffentliche Behörden, die der Föderalbehörde nicht |
unterstehen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis des Ministers der | unterstehen, erhalten auf Antrag die Erlaubnis des Ministers der |
Landesverteidigung, Geodatensätze und -dienste mit dem föderalen Netz | Landesverteidigung, Geodatensätze und -dienste mit dem föderalen Netz |
zu verknüpfen, nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses | zu verknüpfen, nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses |
des Nationalen Geografischen Instituts, sofern: | des Nationalen Geografischen Instituts, sofern: |
- sie gemäss den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen | - sie gemäss den Modalitäten der Durchführung der von der Europäischen |
Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie Metadaten erzeugen und | Kommission festgelegten INSPIRE-Richtlinie Metadaten erzeugen und |
regelmässig aktualisieren, | regelmässig aktualisieren, |
- sie den in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen nachkommen | - sie den in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen nachkommen |
- und die betreffenden Geodatensätze und -dienste den Modalitäten der | - und die betreffenden Geodatensätze und -dienste den Modalitäten der |
Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten | Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten |
INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls den in Artikel 6 § 3 | INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls den in Artikel 6 § 3 |
vorgesehenen Regeln entsprechen. | vorgesehenen Regeln entsprechen. |
Die Erlaubnis kann auf Antrag des betreffenden Dritten beziehungsweise | Die Erlaubnis kann auf Antrag des betreffenden Dritten beziehungsweise |
der betreffenden öffentlichen Behörde oder, bei Nichteinhaltung der | der betreffenden öffentlichen Behörde oder, bei Nichteinhaltung der |
oben erwähnten Bedingungen, auf Initiative des Ministers der | oben erwähnten Bedingungen, auf Initiative des Ministers der |
Landesverteidigung nach Stellungnahme des Geschäftsführenden | Landesverteidigung nach Stellungnahme des Geschäftsführenden |
Ausschusses des Nationalen Geografischen Instituts entzogen werden. | Ausschusses des Nationalen Geografischen Instituts entzogen werden. |
Der König kann die Modalitäten der Einreichung des Antrags auf | Der König kann die Modalitäten der Einreichung des Antrags auf |
Erlaubnis beziehungsweise des Antrags auf Entzug der Erlaubnis sowie | Erlaubnis beziehungsweise des Antrags auf Entzug der Erlaubnis sowie |
das Erlaubnisverfahren und das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis | das Erlaubnisverfahren und das Verfahren zum Entzug der Erlaubnis |
festlegen. | festlegen. |
Art. 8 - Alle Informationen, einschliesslich Daten, Codes und | Art. 8 - Alle Informationen, einschliesslich Daten, Codes und |
technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der Modalitäten der | technischer Klassifizierungen, die zur Einhaltung der Modalitäten der |
Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten | Durchführung der von der Europäischen Kommission festgelegten |
INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 6 § 3 | INSPIRE-Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 6 § 3 |
vorgesehenen Regeln erforderlich sind, werden über das in Artikel 6 | vorgesehenen Regeln erforderlich sind, werden über das in Artikel 6 |
erwähnte föderale Geoportail zur Verfügung gestellt, ohne dass die | erwähnte föderale Geoportail zur Verfügung gestellt, ohne dass die |
Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt | Nutzung der betreffenden Informationen zu diesem Zweck beschränkt |
wird. | wird. |
KAPITEL 4 - Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den | KAPITEL 4 - Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit zu den |
Geodaten und -diensten | Geodaten und -diensten |
Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften | Art. 9 - § 1 - Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften |
beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und | beschränken den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und |
-diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der | -diensten über die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) der |
INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige | INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste, wenn dieser Zugang nachteilige |
Auswirkungen hätte auf: | Auswirkungen hätte auf: |
1. die öffentliche Sicherheit oder | 1. die öffentliche Sicherheit oder |
2. die nationale Verteidigung oder | 2. die nationale Verteidigung oder |
3. die Vertraulichkeit: | 3. die Vertraulichkeit: |
- der internationalen föderalen Beziehungen Belgiens oder | - der internationalen föderalen Beziehungen Belgiens oder |
- der Beziehungen Belgiens zu den supranationalen Einrichtungen. | - der Beziehungen Belgiens zu den supranationalen Einrichtungen. |
Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang | Die in Artikel 4 § 1 erwähnten Körperschaften beschränken den Zugang |
der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel | der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen und -diensten über die in Artikel |
11 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten | 11 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) der INSPIRE-Richtlinie erwähnten |
Dienste oder zu den in Artikel 14 Absatz 3 der INSPIRE-Richtlinie | Dienste oder zu den in Artikel 14 Absatz 3 der INSPIRE-Richtlinie |
erwähnten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser | erwähnten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs, wenn dieser |
Zugang nachteilige Auswirkungen auf einen der in Absatz 1 erwähnten | Zugang nachteilige Auswirkungen auf einen der in Absatz 1 erwähnten |
Aspekte oder auf einen der folgenden Aspekte hätte: | Aspekte oder auf einen der folgenden Aspekte hätte: |
a) die Vertraulichkeit der Verfahren von öffentlichen Behörden, sofern | a) die Vertraulichkeit der Verfahren von öffentlichen Behörden, sofern |
eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, | eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist, |
b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein | b) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeiten einer Person, ein |
faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer | faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer |
öffentlichen Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, | öffentlichen Behörde, die der Föderalbehörde untersteht, |
Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art | Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art |
durchzuführen, | durchzuführen, |
c) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, | c) die Vertraulichkeit von Geschäfts- oder Betriebsinformationen, |
sofern das belgische Recht oder das Recht der Europäischen Union diese | sofern das belgische Recht oder das Recht der Europäischen Union diese |
Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, | Vertraulichkeit vorsieht, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, |
einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der | einschliesslich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der |
statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen, | statistischen Geheimhaltung und des Steuergeheimnisses, zu schützen, |
d) Rechte des geistigen Eigentums, | d) Rechte des geistigen Eigentums, |
e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über | e) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über |
eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser | eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser |
Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern | Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern |
eine derartige Vertraulichkeit nach dem belgischen Recht oder dem | eine derartige Vertraulichkeit nach dem belgischen Recht oder dem |
Recht der Europäischen Union vorgesehen ist, | Recht der Europäischen Union vorgesehen ist, |
f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte | f) die Interessen oder den Schutz einer Person, die die angeforderte |
Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu | Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu |
gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es | gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, es |
sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden | sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden |
Informationen zugestimmt hat, | Informationen zugestimmt hat, |
g) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen | g) den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich die Informationen |
beziehen, | beziehen, |
h) den vertraulichen Charakter der Beziehungen der Föderalbehörde mit | h) den vertraulichen Charakter der Beziehungen der Föderalbehörde mit |
den Gemeinschaften und Regionen. | den Gemeinschaften und Regionen. |
§ 2 - Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung, wie in § 1 vorgesehen, | § 2 - Die Gründe für eine Zugangsbeschränkung, wie in § 1 vorgesehen, |
finden Anwendung unbeschadet anderer Gründe für eine | finden Anwendung unbeschadet anderer Gründe für eine |
Zugangsbeschränkung, die durch ein Dekret oder eine in Artikel 134 der | Zugangsbeschränkung, die durch ein Dekret oder eine in Artikel 134 der |
Verfassung erwähnte Regel für die Ausübung der Befugnisse der | Verfassung erwähnte Regel für die Ausübung der Befugnisse der |
Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind, wie | Gemeinschaften und der Regionen festgelegt worden sind, wie |
beispielsweise die Aufenthaltsorte seltener Tierarten im Rahmen des | beispielsweise die Aufenthaltsorte seltener Tierarten im Rahmen des |
Umweltschutzes. | Umweltschutzes. |
Sie sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse | Sie sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse |
an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem | an der Bewilligung des Zugangs zu berücksichtigen ist. In jedem |
Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das | Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das |
Interesse an der Festlegung von Beschränkungen beziehungsweise | Interesse an der Festlegung von Beschränkungen beziehungsweise |
Auflagen für den Zugang abzuwägen. | Auflagen für den Zugang abzuwägen. |
Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht | Der Zugang zu Informationen über Emissionen in die Umwelt darf nicht |
aufgrund von § 1 Absatz 2 Buchstaben a), c), e), f) und g) beschränkt | aufgrund von § 1 Absatz 2 Buchstaben a), c), e), f) und g) beschränkt |
werden. | werden. |
§ 3 - In diesem Rahmen und für die Anwendung von § 1 Absatz 2 | § 3 - In diesem Rahmen und für die Anwendung von § 1 Absatz 2 |
Buchstabe e) sind die Anforderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 | Buchstabe e) sind die Anforderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 |
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten einzuhalten. | personenbezogener Daten einzuhalten. |
KAPITEL 5 - Gebühren für die Dienste | KAPITEL 5 - Gebühren für die Dienste |
Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Dienste | Art. 10 - § 1 - Die in Artikel 6 § 2 Buchstabe a) erwähnten Dienste |
werden der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt. | werden der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung gestellt. |
§ 2 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen | § 2 - Die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde unterstehen |
und die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der INSPIRE | und die einen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der INSPIRE |
Richtlinie erwähnten Dienst anbieten, können Gebühren verlangen, die | Richtlinie erwähnten Dienst anbieten, können Gebühren verlangen, die |
die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste | die Wartung der Geodatensätze und der entsprechenden Geodatendienste |
sichern. | sichern. |
§ 3 - Daten, die über die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnten | § 3 - Daten, die über die in Artikel 6 § 2 Buchstabe b) erwähnten |
Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer | Darstellungsdienste zur Verfügung gestellt werden, können in einer |
Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen | Form angeboten werden, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen |
Zwecken ausschliesst. | Zwecken ausschliesst. |
§ 4 - Erheben die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde | § 4 - Erheben die öffentlichen Behörden, die der Föderalbehörde |
unterstehen, für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder e) | unterstehen, für die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b), c) oder e) |
der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste Gebühren, müssen | der INSPIRE-Richtlinie erwähnten Dienste Gebühren, müssen |
Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. | Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. |
Solche Dienste können durch Haftungsausschlüsse, elektronische | Solche Dienste können durch Haftungsausschlüsse, elektronische |
Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gedeckt werden. | Lizenzvereinbarungen oder, wenn notwendig, Lizenzen gedeckt werden. |
KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen |
Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 11 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 12 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 13 - Der König ergreift gegebenenfalls die Massnahmen, die zur | Art. 13 - Der König ergreift gegebenenfalls die Massnahmen, die zur |
Umsetzung der eventuellen Abänderungen der Anhänge I, II und III der | Umsetzung der eventuellen Abänderungen der Anhänge I, II und III der |
INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er die | INSPIRE-Richtlinie erforderlich sind. Zu diesem Zweck kann er die |
Anlagen I, II und III zum vorliegenden Gesetz abändern. | Anlagen I, II und III zum vorliegenden Gesetz abändern. |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7 § 2, der | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7 § 2, der |
an dem vom König festlegten Datum in Kraft tritt. | an dem vom König festlegten Datum in Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage I | Anlage I |
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel | Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel |
12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie | 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie |
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 | 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 |
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen | zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen |
Gemeinschaft (INSPIRE) | Gemeinschaft (INSPIRE) |
1. Koordinatenreferenzsysteme | 1. Koordinatenreferenzsysteme |
Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand | Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand |
eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge | eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge |
und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und | und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und |
vertikalen Datums. | vertikalen Datums. |
2. Geografische Gittersysteme | 2. Geografische Gittersysteme |
Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem | Harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem |
Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Grösse der | Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Grösse der |
Gitterzellen. | Gitterzellen. |
3. Geografische Bezeichnungen | 3. Geografische Bezeichnungen |
Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstädten, Vororten, Städten | Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Grossstädten, Vororten, Städten |
oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal | oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal |
von öffentlichem oder historischem Interesse. | von öffentlichem oder historischem Interesse. |
4. Verwaltungseinheiten | 4. Verwaltungseinheiten |
Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete | Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete |
abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben | abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben |
und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt | und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt |
sind. | sind. |
5. Adressen | 5. Adressen |
Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel | Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel |
Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl. | Strassenname, Hausnummer und Postleitzahl. |
6. Katasterparzellen | 6. Katasterparzellen |
Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse | Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse |
bestimmt werden. | bestimmt werden. |
7. Verkehrsnetze | 7. Verkehrsnetze |
Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Strassen-, | Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Strassen-, |
Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die | Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die |
Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das | Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das |
transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG | transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG |
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über |
gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen | gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen |
Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. | Verkehrsnetzes und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung. |
8. Gewässernetz | 8. Gewässernetz |
Elemente des Gewässernetzes, einschliesslich Meeresgebieten und allen | Elemente des Gewässernetzes, einschliesslich Meeresgebieten und allen |
sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter | sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter |
Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäss den | Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäss den |
Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und | Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für | des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für |
Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form | Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und in Form |
von Netzen. | von Netzen. |
9. Schutzgebiete | 9. Schutzgebiete |
Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen | Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen |
Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder | Rechts sowie des Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder |
verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. | verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen. |
Anlage II | Anlage II |
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel | Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel |
12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie | 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie |
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 | 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 |
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen | zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen |
Gemeinschaft (INSPIRE) | Gemeinschaft (INSPIRE) |
1. Höhe | 1. Höhe |
Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören | Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören |
Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. | Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie. |
2. Bodenbedeckung | 2. Bodenbedeckung |
Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschliesslich | Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschliesslich |
künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, | künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, |
natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern. | natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebieten und Wasserkörpern. |
3. Orthofotografie | 3. Orthofotografie |
Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder | Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder |
luftfahrzeuggestützten Sensoren. | luftfahrzeuggestützten Sensoren. |
4. Geologie | 4. Geologie |
Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies | Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies |
umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. | umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie. |
Anlage III | Anlage III |
Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel | Geodaten-Themen gemäss Artikel 4 § 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel |
12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie | 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 zur Umsetzung der Richtlinie |
2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 | 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 |
zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen | zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen |
Gemeinschaft (INSPIRE) | Gemeinschaft (INSPIRE) |
1. Statistische Einheiten | 1. Statistische Einheiten |
Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. | Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten. |
2. Gebäude | 2. Gebäude |
Geografischer Standort von Gebäuden. | Geografischer Standort von Gebäuden. |
3. Boden | 3. Boden |
Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, | Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, |
Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, | Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, |
Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und | Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und |
erwartete Wasserspeicherkapazität. | erwartete Wasserspeicherkapazität. |
4. Bodennutzung | 4. Bodennutzung |
Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten | Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten |
künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel | künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (zum Beispiel |
Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche | Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche |
Flächen, Freizeitgebiete). | Flächen, Freizeitgebiete). |
5. Gesundheit und Sicherheit | 5. Gesundheit und Sicherheit |
Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde | Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde |
(Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), | (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), |
Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, | Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, |
Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden | Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden |
(Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit | (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit |
der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der | der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der |
Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der | Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der |
Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). | Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen usw.). |
6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste | 6. Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste |
Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, | Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, |
Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und | Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und |
Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen | Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen |
und Krankenhäuser. | und Krankenhäuser. |
7. Umweltüberwachung | 7. Umweltüberwachung |
Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen | Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen |
einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands | einschliesslich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands |
von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, | von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, |
ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von | ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von |
öffentlichen Behörden. | öffentlichen Behörden. |
8. Produktions- und Industrieanlagen | 8. Produktions- und Industrieanlagen |
Standorte für industrielle Produktion, einschliesslich durch die | Standorte für industrielle Produktion, einschliesslich durch die |
Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die | Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die |
integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- | erfasste Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- |
und Lagerstandorte. | und Lagerstandorte. |
9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen | 9. Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen |
Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschliesslich | Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschliesslich |
Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen). | Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen). |
10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie | 10. Verteilung der Bevölkerung - Demografie |
Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschliesslich | Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschliesslich |
Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach | Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach |
Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen | Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen |
Einheiten. | Einheiten. |
11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und | 11. Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und |
Berichterstattungseinheiten | Berichterstattungseinheiten |
Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler | Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler |
Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung | Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung |
herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, | herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, |
nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf | nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf |
grossen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, | grossen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, |
Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, | Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, |
Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und | Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und |
Gebiete des Küstenzonenmanagements. | Gebiete des Küstenzonenmanagements. |
12. Gebiete mit naturbedingten Risiken | 12. Gebiete mit naturbedingten Risiken |
Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche | Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche |
atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene | atmosphärischen, hydrologischen, seismischen, vulkanischen Phänomene |
sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer | sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer |
Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft | Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft |
haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, | haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, |
Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. | Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche. |
13. Atmosphärische Bedingungen | 13. Atmosphärische Bedingungen |
Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf | Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf |
der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus | der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus |
beiden sowie Angabe der Messstandorte. | beiden sowie Angabe der Messstandorte. |
14. Meteorologisch-geografische Kennwerte | 14. Meteorologisch-geografische Kennwerte |
Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, | Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, |
Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und | Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und |
Windrichtung. | Windrichtung. |
15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte | 15. Ozeanografisch-geografische Kennwerte |
Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, | Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, |
Salinität, Wellenhöhe usw.). | Salinität, Wellenhöhe usw.). |
16. Meeresregionen | 16. Meeresregionen |
Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, | Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, |
aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. | aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen. |
17. Biogeografische Regionen | 17. Biogeografische Regionen |
Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen | Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen |
Merkmalen. | Merkmalen. |
18. Lebensräume und Biotope | 18. Lebensräume und Biotope |
Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, | Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, |
Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als | Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als |
physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch | physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch |
durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete | durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete |
natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. | natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete. |
19. Verteilung der Arten | 19. Verteilung der Arten |
Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, | Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, |
zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen | zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen |
analytischen Einheiten. | analytischen Einheiten. |
20. Energiequellen | 20. Energiequellen |
Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, | Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, |
Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. | Sonnen- und Windenergie usw., gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. |
Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. | Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle. |
21. Mineralische Bodenschätze | 21. Mineralische Bodenschätze |
Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., | Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale usw., |
gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung | gegebenenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdehnung |
der Bodenschätze. | der Bodenschätze. |