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Loi relative à la création et à l'organisation d'intégrateur de services fédéral. - Traduction allemande | Wet houdende oprichting en organisatie van een federale dienstenintegrator. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
15 AOUT 2012. - Loi relative à la création et à l'organisation | 15 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende oprichting en organisatie van een |
d'intégrateur de services fédéral. - Traduction allemande | federale dienstenintegrator. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 |
loi du 15 août 2012 relative à la création et à l'organisation | augustus 2012 houdende oprichting en organisatie van een federale |
d'intégrateur de services fédéral (Moniteur belge du 29 août 2012). | dienstenintegrator (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND |
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE | KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE |
15. AUGUST 2012 - Gesetz über die Schaffung und Organisation eines | 15. AUGUST 2012 - Gesetz über die Schaffung und Organisation eines |
föderalen Dienste-Integrators | föderalen Dienste-Integrators |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. "Dienste-Integrator": eine Instanz, die durch oder aufgrund des | 1. "Dienste-Integrator": eine Instanz, die durch oder aufgrund des |
Gesetzes auf einer bestimmten Befugnisebene oder in einem bestimmten | Gesetzes auf einer bestimmten Befugnisebene oder in einem bestimmten |
Sektor mit der Dienste-Integration beauftragt ist, | Sektor mit der Dienste-Integration beauftragt ist, |
2. "Dienste-Integration": die Organisation eines Austauschs | 2. "Dienste-Integration": die Organisation eines Austauschs |
elektronischer Daten zwischen Instanzen und die integrierte | elektronischer Daten zwischen Instanzen und die integrierte |
Zurverfügungstellung dieser Daten, | Zurverfügungstellung dieser Daten, |
3. "Daten": elektronische Informationen, die auf eine zur Verarbeitung | 3. "Daten": elektronische Informationen, die auf eine zur Verarbeitung |
im Sinne des vorliegenden Gesetzes geeignete Weise präsentiert sind, | im Sinne des vorliegenden Gesetzes geeignete Weise präsentiert sind, |
4. "Datenbank": eine geordnete Sammlung von Daten, | 4. "Datenbank": eine geordnete Sammlung von Daten, |
5. "authentische Daten": Daten, die von einer Instanz gesammelt und in | 5. "authentische Daten": Daten, die von einer Instanz gesammelt und in |
einer Datenbank verwaltet werden und als einzige und ursprüngliche | einer Datenbank verwaltet werden und als einzige und ursprüngliche |
Daten bezüglich der betreffenden Person oder Rechtstatsache gelten, so | Daten bezüglich der betreffenden Person oder Rechtstatsache gelten, so |
dass dieselben Daten nicht mehr von anderen Instanzen gesammelt werden | dass dieselben Daten nicht mehr von anderen Instanzen gesammelt werden |
müssen, | müssen, |
6. "authentische Quelle": eine Datenbank, in der authentische Daten | 6. "authentische Quelle": eine Datenbank, in der authentische Daten |
gespeichert sind, | gespeichert sind, |
7. "Person": eine natürliche Person, juristische Person oder | 7. "Person": eine natürliche Person, juristische Person oder |
Vereinigung, die Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, | Vereinigung, die Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, |
8. "Netz": die Gesamtheit der Datenbanken, authentischen Quellen, | 8. "Netz": die Gesamtheit der Datenbanken, authentischen Quellen, |
Datenverarbeitungssysteme und Netzverbindungen der teilnehmenden | Datenverarbeitungssysteme und Netzverbindungen der teilnehmenden |
öffentlichen Dienste und des föderalen Dienste-Integrators, die über | öffentlichen Dienste und des föderalen Dienste-Integrators, die über |
den föderalen Dienste-Integrator miteinander verbunden sind, | den föderalen Dienste-Integrator miteinander verbunden sind, |
9. "Regelbank": die Sammlung von Regeln, durch die für die Datenbank | 9. "Regelbank": die Sammlung von Regeln, durch die für die Datenbank |
oder die authentische Quelle die Bedingungen festgelegt werden für die | oder die authentische Quelle die Bedingungen festgelegt werden für die |
Konsultierung oder Übermittlung bestimmter Daten, | Konsultierung oder Übermittlung bestimmter Daten, |
10. "teilnehmender öffentlicher Dienst": jeder föderale öffentliche | 10. "teilnehmender öffentlicher Dienst": jeder föderale öffentliche |
Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale | Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale |
Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung und jede Instanz oder | Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung und jede Instanz oder |
jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, der von der | jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, der von der |
Föderalbehörde abhängt, und jede vom König in Ausführung von Artikel | Föderalbehörde abhängt, und jede vom König in Ausführung von Artikel |
46 bestimmte Person oder Instanz, die dem föderalen Dienste-Integrator | 46 bestimmte Person oder Instanz, die dem föderalen Dienste-Integrator |
eine oder mehrere authentische Quellen oder Datenquellen zur Verfügung | eine oder mehrere authentische Quellen oder Datenquellen zur Verfügung |
stellt oder über den föderalen Dienste-Integrator Daten sammelt. | stellt oder über den föderalen Dienste-Integrator Daten sammelt. |
Keine teilnehmenden Dienste sind: | Keine teilnehmenden Dienste sind: |
a) die föderalen öffentlichen Dienste, die zuständig sind für Soziale | a) die föderalen öffentlichen Dienste, die zuständig sind für Soziale |
Sicherheit, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | Sicherheit, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
Umwelt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie die | Umwelt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie die |
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die von diesen | föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die von diesen |
föderalen öffentlichen Diensten abhängen, | föderalen öffentlichen Diensten abhängen, |
b) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne des | b) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne des |
Königlichen Erlasses zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die | Königlichen Erlasses zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die |
Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die | Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die |
Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli | Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des | gesetzlichen Pensionsregelungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten |
Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die Einrichtungen, auf die | Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die Einrichtungen, auf die |
aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 | aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 |
bestimmte Rechte und Pflichten ausgedehnt worden sind, | bestimmte Rechte und Pflichten ausgedehnt worden sind, |
c) der föderale Dienste-Integrator, | c) der föderale Dienste-Integrator, |
11. "föderaler Dienste-Integrator": der Dienste-Integrator, der als | 11. "föderaler Dienste-Integrator": der Dienste-Integrator, der als |
Aufgabe hat, den Datenaustausch zwischen den teilnehmenden | Aufgabe hat, den Datenaustausch zwischen den teilnehmenden |
öffentlichen Diensten untereinander einerseits und zwischen den | öffentlichen Diensten untereinander einerseits und zwischen den |
teilnehmenden öffentlichen Diensten und den anderen | teilnehmenden öffentlichen Diensten und den anderen |
Dienste-Integratoren andererseits zu vereinfachen und zu optimieren. | Dienste-Integratoren andererseits zu vereinfachen und zu optimieren. |
KAPITEL 2 - Föderaler Dienste-Integrator | KAPITEL 2 - Föderaler Dienste-Integrator |
Abschnitt 1 - Schaffung des föderalen Dienste-Integrators | Abschnitt 1 - Schaffung des föderalen Dienste-Integrators |
Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst, der für Informations- und | Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst, der für Informations- und |
Kommunikationstechnologie zuständig ist, erfüllt den Auftrag des | Kommunikationstechnologie zuständig ist, erfüllt den Auftrag des |
föderalen Dienste-Integrators. | föderalen Dienste-Integrators. |
Abschnitt 2 - Aufträge des föderalen Dienste-Integrators und der | Abschnitt 2 - Aufträge des föderalen Dienste-Integrators und der |
teilnehmenden öffentlichen Dienste | teilnehmenden öffentlichen Dienste |
Art. 4 - Der föderale Dienste-Integrator hat als Auftrag, mit dem | Art. 4 - Der föderale Dienste-Integrator hat als Auftrag, mit dem |
Einverständnis der teilnehmenden öffentlichen Dienste und der anderen | Einverständnis der teilnehmenden öffentlichen Dienste und der anderen |
Dienste-Integratoren die Datenverarbeitungsverfahren zu integrieren | Dienste-Integratoren die Datenverarbeitungsverfahren zu integrieren |
und in diesem Rahmen auf integrierte Weise Zugang zu den Daten zu | und in diesem Rahmen auf integrierte Weise Zugang zu den Daten zu |
gewähren. Zu diesem Zweck ist der föderale Dienste-Integrator mit | gewähren. Zu diesem Zweck ist der föderale Dienste-Integrator mit |
Bezug auf das Netz damit beauftragt: | Bezug auf das Netz damit beauftragt: |
1. die Anträge auf Konsultierung und Übermittlung der in einer oder | 1. die Anträge auf Konsultierung und Übermittlung der in einer oder |
mehreren Datenbanken gespeicherten Daten entgegenzunehmen und ihnen | mehreren Datenbanken gespeicherten Daten entgegenzunehmen und ihnen |
Folge zu leisten oder die integrierte Übermittlung dieser Daten | Folge zu leisten oder die integrierte Übermittlung dieser Daten |
vorzunehmen, | vorzunehmen, |
2. die Art und Weisen auszuarbeiten, wie die Zugangsrechte zu den | 2. die Art und Weisen auszuarbeiten, wie die Zugangsrechte zu den |
Datenbanken vom föderalen Dienste-Integrator technisch und | Datenbanken vom föderalen Dienste-Integrator technisch und |
organisatorisch kontrolliert werden, | organisatorisch kontrolliert werden, |
3. die Zugangsrechte zu den Datenbanken zu fördern und für deren | 3. die Zugangsrechte zu den Datenbanken zu fördern und für deren |
Homogenität zu sorgen, | Homogenität zu sorgen, |
4. die technischen Modalitäten auszuarbeiten, um die Zugangskanäle so | 4. die technischen Modalitäten auszuarbeiten, um die Zugangskanäle so |
effizient und sicher wie möglich auszubauen, | effizient und sicher wie möglich auszubauen, |
5. die technischen Modalitäten mit Bezug auf die Kommunikation | 5. die technischen Modalitäten mit Bezug auf die Kommunikation |
zwischen den Datenbanken oder den authentischen Quellen und dem Netz | zwischen den Datenbanken oder den authentischen Quellen und dem Netz |
auszuarbeiten, | auszuarbeiten, |
6. eine koordinierte Sicherheitspolitik für das Netz zu fördern, | 6. eine koordinierte Sicherheitspolitik für das Netz zu fördern, |
7. die Umwandlung von Datenbanken in authentische Quellen zu fördern | 7. die Umwandlung von Datenbanken in authentische Quellen zu fördern |
und zu begleiten, | und zu begleiten, |
8. für mehrere teilnehmende öffentliche Dienste auf deren gemeinsame | 8. für mehrere teilnehmende öffentliche Dienste auf deren gemeinsame |
Anfrage hin gegebenenfalls Anwendungen zu entwickeln, die für die | Anfrage hin gegebenenfalls Anwendungen zu entwickeln, die für die |
Integration von in den Datenbanken gespeicherten Daten nützlich sind, | Integration von in den Datenbanken gespeicherten Daten nützlich sind, |
Art. 5 - § 1 - Der föderale Dienste-Integrator hat für die Ausführung | Art. 5 - § 1 - Der föderale Dienste-Integrator hat für die Ausführung |
seines Auftrags das Recht, die Erkennungsnummer der im | seines Auftrags das Recht, die Erkennungsnummer der im |
Nationalregister registrierten natürlichen Personen zu benutzen. | Nationalregister registrierten natürlichen Personen zu benutzen. |
§ 2 - Die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | § 2 - Die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten festgelegten Verarbeitungsgrundsätze gelten | personenbezogener Daten festgelegten Verarbeitungsgrundsätze gelten |
für den föderalen Dienste-Integrator für alle Daten, die von ihm im | für den föderalen Dienste-Integrator für alle Daten, die von ihm im |
Rahmen seiner Aufträge, wie in diesem Gesetz festgelegt, verarbeitet | Rahmen seiner Aufträge, wie in diesem Gesetz festgelegt, verarbeitet |
werden. | werden. |
Art. 6 - Unbeschadet der spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften | Art. 6 - Unbeschadet der spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften |
teilt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | teilt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Sammlung und die Speicherung der authentischen Daten funktionell auf. | Sammlung und die Speicherung der authentischen Daten funktionell auf. |
In diesem Fall sind die mit der Speicherung der authentischen Daten | In diesem Fall sind die mit der Speicherung der authentischen Daten |
beauftragten Instanzen dazu verpflichtet, die Daten, deren | beauftragten Instanzen dazu verpflichtet, die Daten, deren |
Registrierung ihnen anvertraut ist, in einer authentischen Quelle | Registrierung ihnen anvertraut ist, in einer authentischen Quelle |
fortzuschreiben und über das Netz zugänglich zu machen. | fortzuschreiben und über das Netz zugänglich zu machen. |
Art. 7 - Wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen | Art. 7 - Wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen |
des Auftrags der Dienste-Integration des föderalen Dienste-Integrators | des Auftrags der Dienste-Integration des föderalen Dienste-Integrators |
eine Genehmigung von verschiedenen sektoriellen Ausschüssen innerhalb | eine Genehmigung von verschiedenen sektoriellen Ausschüssen innerhalb |
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erforderlich macht, | des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erforderlich macht, |
koordiniert der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die | koordiniert der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die |
Erteilung der verschiedenen Genehmigungen oder gibt er an, welcher | Erteilung der verschiedenen Genehmigungen oder gibt er an, welcher |
Ausschuss nach Stellungnahme der anderen zuständigen sektoriellen | Ausschuss nach Stellungnahme der anderen zuständigen sektoriellen |
Ausschüsse mit der Erteilung dieser Genehmigung beauftragt ist. | Ausschüsse mit der Erteilung dieser Genehmigung beauftragt ist. |
Die Verwaltungseinrichtung des zuständigen oder bestimmten | Die Verwaltungseinrichtung des zuständigen oder bestimmten |
sektoriellen Ausschusses ist damit beauftragt, das juristische und | sektoriellen Ausschusses ist damit beauftragt, das juristische und |
technische Gutachten zu erstellen und es dem Ausschuss binnen dreissig | technische Gutachten zu erstellen und es dem Ausschuss binnen dreissig |
Tagen nach Erhalt des Antrags zu übermitteln, sofern die Akte | Tagen nach Erhalt des Antrags zu übermitteln, sofern die Akte |
bereitsteht. | bereitsteht. |
KAPITEL 3 - Arbeitsweise des föderalen Dienste-Integrators | KAPITEL 3 - Arbeitsweise des föderalen Dienste-Integrators |
Art. 8 - § 1 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste und die | Art. 8 - § 1 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste und die |
Dienste-Integratoren übermitteln dem föderalen Dienste-Integrator auf | Dienste-Integratoren übermitteln dem föderalen Dienste-Integrator auf |
elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die dieser | elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die dieser |
für die Ausführung seines Auftrags der Dienste-Integration benötigt. | für die Ausführung seines Auftrags der Dienste-Integration benötigt. |
§ 2 - Der föderale Dienste-Integrator übermittelt den teilnehmenden | § 2 - Der föderale Dienste-Integrator übermittelt den teilnehmenden |
föderalen öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren | föderalen öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren |
auf elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die | auf elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die |
diese für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen, sofern sie dazu | diese für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen, sofern sie dazu |
über die notwendigen Genehmigungen verfügen. | über die notwendigen Genehmigungen verfügen. |
Art. 9 - Der föderale Dienste-Integrator untersucht bei jedem Antrag | Art. 9 - Der föderale Dienste-Integrator untersucht bei jedem Antrag |
auf Datenkonsultierung oder -übermittlung, ob der Antragsteller und | auf Datenkonsultierung oder -übermittlung, ob der Antragsteller und |
der betreffende Antrag den Regeln für die betreffende Datenbank oder | der betreffende Antrag den Regeln für die betreffende Datenbank oder |
authentische Quelle, wie sie in der relevanten Regelbank festgelegt | authentische Quelle, wie sie in der relevanten Regelbank festgelegt |
sind, entsprechen. | sind, entsprechen. |
Art. 10 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die technischen Mittel | Art. 10 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die technischen Mittel |
vor für die Integration von Daten auf der Grundlage von Daten, die in | vor für die Integration von Daten auf der Grundlage von Daten, die in |
einer oder mehreren authentischen Quellen aufgenommen sind. | einer oder mehreren authentischen Quellen aufgenommen sind. |
Art. 11 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten | Art. 11 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten |
technischen Mittel vor, durch die ein Antragsteller im Namen oder für | technischen Mittel vor, durch die ein Antragsteller im Namen oder für |
Rechnung einer anderen Person über den föderalen Dienste-Integrator | Rechnung einer anderen Person über den föderalen Dienste-Integrator |
Daten konsultieren oder übermittelt bekommen kann. | Daten konsultieren oder übermittelt bekommen kann. |
Art. 12 - Die über den föderalen Dienste-Integrator übermittelten | Art. 12 - Die über den föderalen Dienste-Integrator übermittelten |
Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, ungeachtet des | Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, ungeachtet des |
Trägers, auf dem die Übermittlung erfolgt. | Trägers, auf dem die Übermittlung erfolgt. |
Art. 13 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzes- oder | Art. 13 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen gewährt der föderale Dienste-Integrator | Verordnungsbestimmungen gewährt der föderale Dienste-Integrator |
Personen oder teilnehmenden öffentlichen Diensten über die anderen | Personen oder teilnehmenden öffentlichen Diensten über die anderen |
anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinaus keine | anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinaus keine |
zusätzlichen Rechte auf Konsultierung, Übermittlung oder sonstige | zusätzlichen Rechte auf Konsultierung, Übermittlung oder sonstige |
Datenverarbeitung. | Datenverarbeitung. |
KAPITEL 4 - Datenschutz im Rahmen der Dienste-Integration | KAPITEL 4 - Datenschutz im Rahmen der Dienste-Integration |
Abschnitt 1 - Sicherung der Daten | Abschnitt 1 - Sicherung der Daten |
Art. 14 - Der in Artikel 30 erwähnte Konzertierungsausschuss der | Art. 14 - Der in Artikel 30 erwähnte Konzertierungsausschuss der |
Dienste-Integratoren bestimmt für jeden Datenaustausch über den | Dienste-Integratoren bestimmt für jeden Datenaustausch über den |
föderalen Dienste-Integrator: | föderalen Dienste-Integrator: |
1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und | 1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und |
Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die | Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die |
Verantwortung trägt, | Verantwortung trägt, |
2. wie zwischen den betreffenden Instanzen die Resultate der | 2. wie zwischen den betreffenden Instanzen die Resultate der |
vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der | vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der |
Kontrollen auf sichere Weise elektronisch aufbewahrt und ausgetauscht | Kontrollen auf sichere Weise elektronisch aufbewahrt und ausgetauscht |
werden, | werden, |
3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den | 3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den |
Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere | Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere |
Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand | Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand |
hält, | hält, |
4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative | 4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative |
einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer | einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer |
Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche | Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche |
natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug | natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug |
auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, | auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, |
5. die Aufbewahrungsfrist für die registrierten Informationen, die | 5. die Aufbewahrungsfrist für die registrierten Informationen, die |
mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie | mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie |
diese Informationen von einem Berechtigten konsultiert werden können. | diese Informationen von einem Berechtigten konsultiert werden können. |
Abschnitt 2 - Datenverarbeitung | Abschnitt 2 - Datenverarbeitung |
Art. 15 - Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen | Art. 15 - Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen |
beeinträchtigt vorliegendes Gesetz keineswegs das Gesetz vom 8. | beeinträchtigt vorliegendes Gesetz keineswegs das Gesetz vom 8. |
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten oder besondere Gesetzes- und | Verarbeitung personenbezogener Daten oder besondere Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen über den Schutz von Daten und | Verordnungsbestimmungen über den Schutz von Daten und |
personenbezogenen Daten, die auf bestimmte authentische Quellen | personenbezogenen Daten, die auf bestimmte authentische Quellen |
anwendbar sind. | anwendbar sind. |
Art. 16 - § 1 - Jeder hat das Recht, alle unrichtigen Daten, die ihn | Art. 16 - § 1 - Jeder hat das Recht, alle unrichtigen Daten, die ihn |
betreffen, kostenlos korrigieren zu lassen. | betreffen, kostenlos korrigieren zu lassen. |
Anträge auf Anpassung von Daten werden über die vom föderalen | Anträge auf Anpassung von Daten werden über die vom föderalen |
Dienste-Integrator und von den teilnehmenden öffentlichen Diensten | Dienste-Integrator und von den teilnehmenden öffentlichen Diensten |
bestimmten Zugangskanäle eingereicht. | bestimmten Zugangskanäle eingereicht. |
Bei jedem Antrag auf Anpassung über den föderalen Dienste-Integrator | Bei jedem Antrag auf Anpassung über den föderalen Dienste-Integrator |
untersucht der föderale Dienste-Integrator, ob der Antragsteller und | untersucht der föderale Dienste-Integrator, ob der Antragsteller und |
der Antrag den in den relevanten Regelbanken festgelegten Bedingungen | der Antrag den in den relevanten Regelbanken festgelegten Bedingungen |
entsprechen. | entsprechen. |
§ 2 - Jeder hat das Recht, alle Behörden, Einrichtungen und Personen, | § 2 - Jeder hat das Recht, alle Behörden, Einrichtungen und Personen, |
die während der vergangenen sechs Monate seine Daten über das Netz | die während der vergangenen sechs Monate seine Daten über das Netz |
konsultiert oder fortgeschrieben haben, zu kennen, mit Ausnahme der | konsultiert oder fortgeschrieben haben, zu kennen, mit Ausnahme der |
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder der Dienste, die mit der | Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder der Dienste, die mit der |
Überwachung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten | Überwachung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten |
beauftragt sind, der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für | beauftragt sind, der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für |
die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses | die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses |
für die Kontrolle über die Nachrichtendienste sowie ihres jeweiligen | für die Kontrolle über die Nachrichtendienste sowie ihres jeweiligen |
Enquetendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse | Enquetendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse |
und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei. | Polizei. |
Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten technischen | Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten technischen |
Mittel vor, um die Ausführung der Beschlüsse des | Mittel vor, um die Ausführung der Beschlüsse des |
Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 14 zu | Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 14 zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Abschnitt 3 - Berufsgeheimnis | Abschnitt 3 - Berufsgeheimnis |
Art. 17 - § 1 - Wer aufgrund seines Amtes an der Sammlung, | Art. 17 - § 1 - Wer aufgrund seines Amtes an der Sammlung, |
Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder jeder anderen Verarbeitung | Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder jeder anderen Verarbeitung |
von Daten beteiligt ist, die aufgrund von Gesetzes- oder | von Daten beteiligt ist, die aufgrund von Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen unter das Berufsgeheimnis fallen, ist | Verordnungsbestimmungen unter das Berufsgeheimnis fallen, ist |
verpflichtet, bei der Verarbeitung dieser Daten diese Gesetzes- oder | verpflichtet, bei der Verarbeitung dieser Daten diese Gesetzes- oder |
Verordnungsbestimmungen einzuhalten. | Verordnungsbestimmungen einzuhalten. |
§ 2 - Wer bei den teilnehmenden öffentlichen Diensten oder beim | § 2 - Wer bei den teilnehmenden öffentlichen Diensten oder beim |
föderalen Dienste-Integrator aufgrund seines Amtes an der Sammlung, | föderalen Dienste-Integrator aufgrund seines Amtes an der Sammlung, |
Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder an jeder anderen | Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder an jeder anderen |
Verarbeitung von Daten über das Netz beteiligt ist, verpflichtet sich | Verarbeitung von Daten über das Netz beteiligt ist, verpflichtet sich |
dazu, den vertraulichen Charakter der Daten zu bewahren. | dazu, den vertraulichen Charakter der Daten zu bewahren. |
Abschnitt 4 - Vernichtung von Datenbanken | Abschnitt 4 - Vernichtung von Datenbanken |
Art. 18 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 18 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund | Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund |
von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen | von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen |
Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung | Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung |
des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, den Zugang | des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, den Zugang |
zum Netz zu verhindern und die Datenbanken des föderalen | zum Netz zu verhindern und die Datenbanken des föderalen |
Dienste-Integrators ganz oder teilweise zu vernichten oder vernichten | Dienste-Integrators ganz oder teilweise zu vernichten oder vernichten |
zu lassen. | zu lassen. |
Art. 19 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für eine | Art. 19 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für eine |
solche Zugangsverhinderung oder Vernichtung fest. | solche Zugangsverhinderung oder Vernichtung fest. |
Abschnitt 5 - Sicherheitsberater | Abschnitt 5 - Sicherheitsberater |
Art. 20 - Der föderale Dienste-Integrator und jeder teilnehmende | Art. 20 - Der föderale Dienste-Integrator und jeder teilnehmende |
öffentliche Dienst bestimmt - unter seinen Personalmitgliedern oder | öffentliche Dienst bestimmt - unter seinen Personalmitgliedern oder |
nicht - einen Sicherheitsberater und teilt dem dafür zuständigen, | nicht - einen Sicherheitsberater und teilt dem dafür zuständigen, |
innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens errichteten | innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens errichteten |
sektoriellen Ausschuss dessen Identität mit. Dieser sektorielle | sektoriellen Ausschuss dessen Identität mit. Dieser sektorielle |
Ausschuss kann die Bestimmung des Sicherheitsberaters durch einen mit | Ausschuss kann die Bestimmung des Sicherheitsberaters durch einen mit |
Gründen versehenen Beschluss verweigern. Diese Weigerung muss dem | Gründen versehenen Beschluss verweigern. Diese Weigerung muss dem |
föderalen Dienste-Integrator oder dem teilnehmenden öffentlichen | föderalen Dienste-Integrator oder dem teilnehmenden öffentlichen |
Dienst binnen einem Monat nach Vorstellung des Sicherheitsberaters | Dienst binnen einem Monat nach Vorstellung des Sicherheitsberaters |
mitgeteilt werden. In diesem Fall bestimmt der föderale | mitgeteilt werden. In diesem Fall bestimmt der föderale |
Dienste-Integrator oder der teilnehmende öffentliche Dienst eine | Dienste-Integrator oder der teilnehmende öffentliche Dienst eine |
andere Person. | andere Person. |
Art. 21 - Der Sicherheitsberater steht unter der direkten Autorität | Art. 21 - Der Sicherheitsberater steht unter der direkten Autorität |
des leitenden Beamten des betreffenden öffentlichen Dienstes oder des | des leitenden Beamten des betreffenden öffentlichen Dienstes oder des |
föderalen Dienste-Integrators. | föderalen Dienste-Integrators. |
Art. 22 - Der Sicherheitsberater ist im Hinblick auf die Sicherung der | Art. 22 - Der Sicherheitsberater ist im Hinblick auf die Sicherung der |
Daten, für die sein öffentlicher Dienst als teilnehmender öffentlicher | Daten, für die sein öffentlicher Dienst als teilnehmender öffentlicher |
Dienst oder als Dienste-Integrator auftritt, damit beauftragt: | Dienst oder als Dienste-Integrator auftritt, damit beauftragt: |
1. dem öffentlichen Dienst im Bereich der Informationssicherung | 1. dem öffentlichen Dienst im Bereich der Informationssicherung |
Sachverständigengutachten zu erteilen und ihn in diesem Bereich zu | Sachverständigengutachten zu erteilen und ihn in diesem Bereich zu |
sensibilisieren, wobei er der Sicherheit der Daten und des Netzes eine | sensibilisieren, wobei er der Sicherheit der Daten und des Netzes eine |
besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, | besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, |
2. mit dem Sicherheitsberater anderer öffentlicher Dienste und | 2. mit dem Sicherheitsberater anderer öffentlicher Dienste und |
Dienste-Integratoren zusammenzuarbeiten, um zu einer kohärenten | Dienste-Integratoren zusammenzuarbeiten, um zu einer kohärenten |
Vorgehensweise in Sachen Informationssicherung zu kommen, | Vorgehensweise in Sachen Informationssicherung zu kommen, |
3. Aufträge, die ihm im Bereich der Informationssicherung anvertraut | 3. Aufträge, die ihm im Bereich der Informationssicherung anvertraut |
werden, auszuführen. | werden, auszuführen. |
Der vom föderalen Dienste-Integrator bestimmte Sicherheitsberater ist | Der vom föderalen Dienste-Integrator bestimmte Sicherheitsberater ist |
über die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben hinaus damit beauftragt, die | über die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben hinaus damit beauftragt, die |
teilnehmenden öffentlichen Dienste in Sachen Informationssicherung zu | teilnehmenden öffentlichen Dienste in Sachen Informationssicherung zu |
sensibilisieren. | sensibilisieren. |
Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den | Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens das Statut des Sicherheitsberaters sowie die | Schutz des Privatlebens das Statut des Sicherheitsberaters sowie die |
Regeln, nach denen die Sicherheitsberater ihre Aufträge ausführen, | Regeln, nach denen die Sicherheitsberater ihre Aufträge ausführen, |
bestimmen. | bestimmen. |
KAPITEL 5 - Organisation | KAPITEL 5 - Organisation |
Abschnitt 1 - Koordinierungsausschuss | Abschnitt 1 - Koordinierungsausschuss |
Art. 24 - Es wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er setzt | Art. 24 - Es wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er setzt |
sich zusammen aus dem leitenden Beamten jedes teilnehmenden | sich zusammen aus dem leitenden Beamten jedes teilnehmenden |
öffentlichen Dienstes, dem leitenden Beamten jedes Dienste-Integrators | öffentlichen Dienstes, dem leitenden Beamten jedes Dienste-Integrators |
im Sinne von Artikel 2 Nr. 1, dem leitenden Beamten des Dienstes für | im Sinne von Artikel 2 Nr. 1, dem leitenden Beamten des Dienstes für |
Administrative Vereinfachung und dem Präsidenten des | Administrative Vereinfachung und dem Präsidenten des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Informations- und Kommunikationstechnologie. | Informations- und Kommunikationstechnologie. |
Art. 25 - Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des | Art. 25 - Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des |
Koordinierungsausschusses werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst | Koordinierungsausschusses werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst |
Informations- und Kommunikationstechnologie wahrgenommen. | Informations- und Kommunikationstechnologie wahrgenommen. |
Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss versammelt sich mindestens ein | Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss versammelt sich mindestens ein |
Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines | Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines |
der Ausschussmitglieder darum ersucht. | der Ausschussmitglieder darum ersucht. |
Art. 27 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 27 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
berät der Koordinierungsausschuss den föderalen Dienste-Integrator | berät der Koordinierungsausschuss den föderalen Dienste-Integrator |
über: | über: |
1. den möglichen Zugang zu Datenbanken oder authentischen Quellen über | 1. den möglichen Zugang zu Datenbanken oder authentischen Quellen über |
den föderalen Dienste-Integrator, | den föderalen Dienste-Integrator, |
2. die mögliche Anpassung der ausgewählten authentischen Quellen, so | 2. die mögliche Anpassung der ausgewählten authentischen Quellen, so |
dass nach Möglichkeit nur authentische Daten zugänglich gemacht | dass nach Möglichkeit nur authentische Daten zugänglich gemacht |
werden, | werden, |
3. die Benutzung von Verweisen zu authentischen Daten in der | 3. die Benutzung von Verweisen zu authentischen Daten in der |
authentischen Quelle, was Daten betrifft, die sich ganz oder teilweise | authentischen Quelle, was Daten betrifft, die sich ganz oder teilweise |
mit authentischen Daten in einer authentischen Quelle überschneiden, | mit authentischen Daten in einer authentischen Quelle überschneiden, |
4. das Erstellen einer Regelbank für eine oder mehrere Datenbanken, | 4. das Erstellen einer Regelbank für eine oder mehrere Datenbanken, |
5. die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem föderalen | 5. die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem föderalen |
Dienste-Integrator, den teilnehmenden öffentlichen Diensten und den | Dienste-Integrator, den teilnehmenden öffentlichen Diensten und den |
anderen Dienste-Integratoren, unter Berücksichtigung der Befugnisse, | anderen Dienste-Integratoren, unter Berücksichtigung der Befugnisse, |
die ihnen durch vorliegendes Gesetz übertragen werden. | die ihnen durch vorliegendes Gesetz übertragen werden. |
Der Koordinierungsausschuss berät über Initiativen zur Förderung und | Der Koordinierungsausschuss berät über Initiativen zur Förderung und |
Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes und über | Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes und über |
Initiativen, die dazu beitragen können, dass die Netzdaten rechtmässig | Initiativen, die dazu beitragen können, dass die Netzdaten rechtmässig |
und vertraulich behandelt werden. | und vertraulich behandelt werden. |
Der Koordinierungsausschuss gibt ausserdem Stellungnahmen ab oder | Der Koordinierungsausschuss gibt ausserdem Stellungnahmen ab oder |
formuliert Empfehlungen in Sachen Informatisierung oder damit | formuliert Empfehlungen in Sachen Informatisierung oder damit |
verbundenen Problemen, macht Vorschläge und bietet seine Mitarbeit an | verbundenen Problemen, macht Vorschläge und bietet seine Mitarbeit an |
im Bereich der Organisation von EDV-Ausbildungen für das Personal der | im Bereich der Organisation von EDV-Ausbildungen für das Personal der |
öffentlichen Dienste und untersucht, wie der rationelle Austausch von | öffentlichen Dienste und untersucht, wie der rationelle Austausch von |
Daten innerhalb des Netzes gefördert werden kann. | Daten innerhalb des Netzes gefördert werden kann. |
§ 2 - Auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach | § 2 - Auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wenn es | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wenn es |
personenbezogene Daten betrifft, bestimmt der König durch einen im | personenbezogene Daten betrifft, bestimmt der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass: | Ministerrat beratenen Erlass: |
a) die Kriterien, auf deren Grundlage Daten als authentisch bezeichnet | a) die Kriterien, auf deren Grundlage Daten als authentisch bezeichnet |
werden, | werden, |
b) welche Daten als authentische Daten im Sinne des vorliegenden | b) welche Daten als authentische Daten im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes bezeichnet werden können. | Gesetzes bezeichnet werden können. |
Art. 28 - Der Koordinierungsausschuss richtet in seiner Mitte | Art. 28 - Der Koordinierungsausschuss richtet in seiner Mitte |
Arbeitsgruppen ein, denen er besondere Aufgaben anvertraut. | Arbeitsgruppen ein, denen er besondere Aufgaben anvertraut. |
Art. 29 - Der König bestimmt, in welchen Fällen die Konsultierung des | Art. 29 - Der König bestimmt, in welchen Fällen die Konsultierung des |
Koordinierungsausschusses obligatorisch ist. | Koordinierungsausschusses obligatorisch ist. |
Abschnitt 2 - Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren | Abschnitt 2 - Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren |
Art. 30 - Es wird ein Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren | Art. 30 - Es wird ein Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren |
im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 eingerichtet. Er setzt sich aus einem | im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 eingerichtet. Er setzt sich aus einem |
Vertreter des föderalen Dienste-Integrators und aus einem Vertreter | Vertreter des föderalen Dienste-Integrators und aus einem Vertreter |
der verschiedenen anderen Dienste-Integratoren zusammen. | der verschiedenen anderen Dienste-Integratoren zusammen. |
Art. 31 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren wählt | Art. 31 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren wählt |
aus seiner Mitte einen Präsidenten. Die Sekretariatsgeschäfte werden | aus seiner Mitte einen Präsidenten. Die Sekretariatsgeschäfte werden |
vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und | vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie wahrgenommen. | Kommunikationstechnologie wahrgenommen. |
Art. 32 - Der Konzertierungsausschuss versammelt sich mindestens ein | Art. 32 - Der Konzertierungsausschuss versammelt sich mindestens ein |
Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines | Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines |
der Mitglieder darum ersucht. | der Mitglieder darum ersucht. |
Art. 33 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren berät | Art. 33 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren berät |
über Initiativen zur Förderung und Aufrechterhaltung der | über Initiativen zur Förderung und Aufrechterhaltung der |
Zusammenarbeit zwischen den Dienste-Integratoren. | Zusammenarbeit zwischen den Dienste-Integratoren. |
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren gibt ausserdem | Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren gibt ausserdem |
Stellungnahmen ab und formuliert Empfehlungen in Sachen | Stellungnahmen ab und formuliert Empfehlungen in Sachen |
Informatisierung oder damit verbundenen Problemen. | Informatisierung oder damit verbundenen Problemen. |
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt die in | Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt die in |
Artikel 14 erwähnten Sicherungsmassnahmen fest. | Artikel 14 erwähnten Sicherungsmassnahmen fest. |
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt eine | Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt eine |
jährliche Planung fest für Projekte, die im Bereich der | jährliche Planung fest für Projekte, die im Bereich der |
Dienste-Integration verwirklicht werden sollen, mit Vereinbarungen in | Dienste-Integration verwirklicht werden sollen, mit Vereinbarungen in |
Sachen Aufgabenverteilung unter den verschiedenen | Sachen Aufgabenverteilung unter den verschiedenen |
Dienste-Integratoren. | Dienste-Integratoren. |
Art. 34 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren kann in | Art. 34 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren kann in |
seiner Mitte Arbeitsgruppen einrichten, denen er besondere Aufgaben | seiner Mitte Arbeitsgruppen einrichten, denen er besondere Aufgaben |
anvertraut. | anvertraut. |
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass, in welchen Fällen die Konsultierung des | Erlass, in welchen Fällen die Konsultierung des |
Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren obligatorisch ist. | Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren obligatorisch ist. |
KAPITEL 6 - Kontrolle und Strafbestimmungen | KAPITEL 6 - Kontrolle und Strafbestimmungen |
Art. 36 - Der innerhalb des Ausschusses für den Schutz des | Art. 36 - Der innerhalb des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens eingerichtete und zuständige sektorielle Ausschuss ist | Privatlebens eingerichtete und zuständige sektorielle Ausschuss ist |
damit beauftragt, eine regelmässige Kontrolle der Einhaltung der in | damit beauftragt, eine regelmässige Kontrolle der Einhaltung der in |
vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen durch den föderalen | vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen durch den föderalen |
Dienste-Integrator, die Antragsteller und die teilnehmenden | Dienste-Integrator, die Antragsteller und die teilnehmenden |
öffentlichen Dienste zu organisieren. | öffentlichen Dienste zu organisieren. |
Art. 37 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 2.000 EUR wird | Art. 37 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 2.000 EUR wird |
bestraft, wer wissentlich und willentlich: | bestraft, wer wissentlich und willentlich: |
1. nicht die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die | 1. nicht die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die |
Datensicherung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und | Datensicherung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und |
seiner Ausführungserlasse zu gewährleisten, | seiner Ausführungserlasse zu gewährleisten, |
2. Dritten Zugang zum Netz gewährt hat oder ihnen auf irgendeine | 2. Dritten Zugang zum Netz gewährt hat oder ihnen auf irgendeine |
andere Weise die Möglichkeit gegeben hat, Daten des Netzes in Kenntnis | andere Weise die Möglichkeit gegeben hat, Daten des Netzes in Kenntnis |
zu nehmen oder von ihnen Gebrauch zu machen, wenn diese Dritten diese | zu nehmen oder von ihnen Gebrauch zu machen, wenn diese Dritten diese |
Handlungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes, seiner | Handlungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes, seiner |
Ausführungserlasse oder der relevanten Regelbank nicht selber | Ausführungserlasse oder der relevanten Regelbank nicht selber |
verrichten durften oder nicht verrichten lassen durften. | verrichten durften oder nicht verrichten lassen durften. |
Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten und mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 5.000 EUR oder mit | Monaten und mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 5.000 EUR oder mit |
nur einer dieser Strafen werden diejenigen bestraft, denen - | nur einer dieser Strafen werden diejenigen bestraft, denen - |
regelmässig oder nicht - Konsultierung oder Übermittlung von Daten | regelmässig oder nicht - Konsultierung oder Übermittlung von Daten |
gewährt wurde und die diese Daten wissentlich und willentlich für | gewährt wurde und die diese Daten wissentlich und willentlich für |
andere als die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | andere als die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Zwecke benutzt haben. | vorgesehenen Zwecke benutzt haben. |
Art. 39 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr | Art. 39 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr |
und mit einer Geldbusse von 200 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur | und mit einer Geldbusse von 200 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur |
einer dieser Strafen werden bestraft: | einer dieser Strafen werden bestraft: |
1. wer entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 den vertraulichen | 1. wer entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 den vertraulichen |
Charakter der Daten bei der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung, | Charakter der Daten bei der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung, |
Benutzung oder bei jeder anderen Datenverarbeitung missachtet hat, | Benutzung oder bei jeder anderen Datenverarbeitung missachtet hat, |
2. Personen, ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die vom | 2. Personen, ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die vom |
König auf der Grundlage von Artikel 18 bestimmt worden sind, den | König auf der Grundlage von Artikel 18 bestimmt worden sind, den |
Zugang zu den Daten und Datenbanken zu verhindern oder sie zu | Zugang zu den Daten und Datenbanken zu verhindern oder sie zu |
vernichten oder vernichten zu lassen, und die ihren Auftrag | vernichten oder vernichten zu lassen, und die ihren Auftrag |
vorsätzlich nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die | vorsätzlich nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die |
vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten. | vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten. |
Art. 40 - Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes | Art. 40 - Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes |
oder seiner Ausführungserlasse binnen drei Jahren nach einer | oder seiner Ausführungserlasse binnen drei Jahren nach einer |
endgültigen Korrektionalentscheidung kann die Strafe auf das Doppelte | endgültigen Korrektionalentscheidung kann die Strafe auf das Doppelte |
des Höchstmasses angehoben werden. | des Höchstmasses angehoben werden. |
Art. 41 - Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an | Art. 41 - Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an |
dem der Verstoss begangen worden ist. | dem der Verstoss begangen worden ist. |
Art. 42 - Die Strafe verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum | Art. 42 - Die Strafe verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum |
des in letzter Instanz erlassenen Entscheids oder Urteils oder ab dem | des in letzter Instanz erlassenen Entscheids oder Urteils oder ab dem |
Tag, an dem das in erster Instanz erlassene Urteil im Wege der | Tag, an dem das in erster Instanz erlassene Urteil im Wege der |
Berufung nicht mehr angefochten werden kann. | Berufung nicht mehr angefochten werden kann. |
Art. 43 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 42 | Art. 43 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 42 |
finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von | einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von |
Kapitel V und Artikel 92, auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | Kapitel V und Artikel 92, auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Verstösse Anwendung. | Verstösse Anwendung. |
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Art. 44 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 44 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Aufgaben der in Kapitel 5 genannten Organe sowie die weiteren | die Aufgaben der in Kapitel 5 genannten Organe sowie die weiteren |
Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem föderalen | Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem föderalen |
Dienste-Integrator und den teilnehmenden öffentlichen Diensten regeln. | Dienste-Integrator und den teilnehmenden öffentlichen Diensten regeln. |
Art. 45 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass hebt der | Art. 45 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass hebt der |
König die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf, | König die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf, |
ergänzt sie, ändert sie ab oder ersetzt sie, um ihren Text mit den | ergänzt sie, ändert sie ab oder ersetzt sie, um ihren Text mit den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. |
§ 2 - Der Entwurf des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses wird dem | § 2 - Der Entwurf des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses wird dem |
in Artikel 30 erwähnten Ausschuss der Dienste-Integratoren zur | in Artikel 30 erwähnten Ausschuss der Dienste-Integratoren zur |
Stellungnahme vorgelegt. | Stellungnahme vorgelegt. |
§ 3 - Die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ergangenen Erlasse hören am | § 3 - Die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ergangenen Erlasse hören am |
Ende des dreizehnten Monats nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu | Ende des dreizehnten Monats nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu |
sein, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden | sein, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden |
sind. | sind. |
Art. 46 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die Er | Art. 46 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die Er |
bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
auf Vorschlag des Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren | auf Vorschlag des Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren |
und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
die Gesamtheit oder einen Teil der Rechte und Pflichten, die aus | die Gesamtheit oder einen Teil der Rechte und Pflichten, die aus |
vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungsmassnahmen hervorgehen, auf | vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungsmassnahmen hervorgehen, auf |
andere Personen oder Instanzen als die teilnehmenden öffentlichen | andere Personen oder Instanzen als die teilnehmenden öffentlichen |
Dienste ausdehnen. Eine solche Ausdehnung der Rechte und Pflichten | Dienste ausdehnen. Eine solche Ausdehnung der Rechte und Pflichten |
darf keine Aufgaben betreffen, die in den Tätigkeitsbereich eines | darf keine Aufgaben betreffen, die in den Tätigkeitsbereich eines |
anderen Dienste-Integrators fallen. | anderen Dienste-Integrators fallen. |
Art. 47 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 47 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das | Erlass für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das |
Inkrafttretungsdatum. | Inkrafttretungsdatum. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. August 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. August 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen |
Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung |
der Öffentlichen Dienste | der Öffentlichen Dienste |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |