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Vue multilingue de Loi du 15/08/2012
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Loi relative à la création et à l'organisation d'intégrateur de services fédéral. - Traduction allemande Wet houdende oprichting en organisatie van een federale dienstenintegrator. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 AOUT 2012. - Loi relative à la création et à l'organisation 15 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende oprichting en organisatie van een
d'intégrateur de services fédéral. - Traduction allemande federale dienstenintegrator. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15
loi du 15 août 2012 relative à la création et à l'organisation augustus 2012 houdende oprichting en organisatie van een federale
d'intégrateur de services fédéral (Moniteur belge du 29 août 2012). dienstenintegrator (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
15. AUGUST 2012 - Gesetz über die Schaffung und Organisation eines 15. AUGUST 2012 - Gesetz über die Schaffung und Organisation eines
föderalen Dienste-Integrators föderalen Dienste-Integrators
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. "Dienste-Integrator": eine Instanz, die durch oder aufgrund des 1. "Dienste-Integrator": eine Instanz, die durch oder aufgrund des
Gesetzes auf einer bestimmten Befugnisebene oder in einem bestimmten Gesetzes auf einer bestimmten Befugnisebene oder in einem bestimmten
Sektor mit der Dienste-Integration beauftragt ist, Sektor mit der Dienste-Integration beauftragt ist,
2. "Dienste-Integration": die Organisation eines Austauschs 2. "Dienste-Integration": die Organisation eines Austauschs
elektronischer Daten zwischen Instanzen und die integrierte elektronischer Daten zwischen Instanzen und die integrierte
Zurverfügungstellung dieser Daten, Zurverfügungstellung dieser Daten,
3. "Daten": elektronische Informationen, die auf eine zur Verarbeitung 3. "Daten": elektronische Informationen, die auf eine zur Verarbeitung
im Sinne des vorliegenden Gesetzes geeignete Weise präsentiert sind, im Sinne des vorliegenden Gesetzes geeignete Weise präsentiert sind,
4. "Datenbank": eine geordnete Sammlung von Daten, 4. "Datenbank": eine geordnete Sammlung von Daten,
5. "authentische Daten": Daten, die von einer Instanz gesammelt und in 5. "authentische Daten": Daten, die von einer Instanz gesammelt und in
einer Datenbank verwaltet werden und als einzige und ursprüngliche einer Datenbank verwaltet werden und als einzige und ursprüngliche
Daten bezüglich der betreffenden Person oder Rechtstatsache gelten, so Daten bezüglich der betreffenden Person oder Rechtstatsache gelten, so
dass dieselben Daten nicht mehr von anderen Instanzen gesammelt werden dass dieselben Daten nicht mehr von anderen Instanzen gesammelt werden
müssen, müssen,
6. "authentische Quelle": eine Datenbank, in der authentische Daten 6. "authentische Quelle": eine Datenbank, in der authentische Daten
gespeichert sind, gespeichert sind,
7. "Person": eine natürliche Person, juristische Person oder 7. "Person": eine natürliche Person, juristische Person oder
Vereinigung, die Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, Vereinigung, die Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht,
8. "Netz": die Gesamtheit der Datenbanken, authentischen Quellen, 8. "Netz": die Gesamtheit der Datenbanken, authentischen Quellen,
Datenverarbeitungssysteme und Netzverbindungen der teilnehmenden Datenverarbeitungssysteme und Netzverbindungen der teilnehmenden
öffentlichen Dienste und des föderalen Dienste-Integrators, die über öffentlichen Dienste und des föderalen Dienste-Integrators, die über
den föderalen Dienste-Integrator miteinander verbunden sind, den föderalen Dienste-Integrator miteinander verbunden sind,
9. "Regelbank": die Sammlung von Regeln, durch die für die Datenbank 9. "Regelbank": die Sammlung von Regeln, durch die für die Datenbank
oder die authentische Quelle die Bedingungen festgelegt werden für die oder die authentische Quelle die Bedingungen festgelegt werden für die
Konsultierung oder Übermittlung bestimmter Daten, Konsultierung oder Übermittlung bestimmter Daten,
10. "teilnehmender öffentlicher Dienst": jeder föderale öffentliche 10. "teilnehmender öffentlicher Dienst": jeder föderale öffentliche
Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale Dienst, jeder föderale öffentliche Programmierungsdienst, die föderale
Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung und jede Instanz oder Polizei, das Ministerium der Landesverteidigung und jede Instanz oder
jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, der von der jeder Dienst - mit Rechtspersönlichkeit oder nicht -, der von der
Föderalbehörde abhängt, und jede vom König in Ausführung von Artikel Föderalbehörde abhängt, und jede vom König in Ausführung von Artikel
46 bestimmte Person oder Instanz, die dem föderalen Dienste-Integrator 46 bestimmte Person oder Instanz, die dem föderalen Dienste-Integrator
eine oder mehrere authentische Quellen oder Datenquellen zur Verfügung eine oder mehrere authentische Quellen oder Datenquellen zur Verfügung
stellt oder über den föderalen Dienste-Integrator Daten sammelt. stellt oder über den föderalen Dienste-Integrator Daten sammelt.
Keine teilnehmenden Dienste sind: Keine teilnehmenden Dienste sind:
a) die föderalen öffentlichen Dienste, die zuständig sind für Soziale a) die föderalen öffentlichen Dienste, die zuständig sind für Soziale
Sicherheit, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette, Sicherheit, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
Umwelt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie die Umwelt, Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sowie die
föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die von diesen föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, die von diesen
föderalen öffentlichen Diensten abhängen, föderalen öffentlichen Diensten abhängen,
b) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne des b) die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit im Sinne des
Königlichen Erlasses zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Königlichen Erlasses zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die
Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die
Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des gesetzlichen Pensionsregelungen, die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten
Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die Einrichtungen, auf die Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie die Einrichtungen, auf die
aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990 aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Januar 1990
bestimmte Rechte und Pflichten ausgedehnt worden sind, bestimmte Rechte und Pflichten ausgedehnt worden sind,
c) der föderale Dienste-Integrator, c) der föderale Dienste-Integrator,
11. "föderaler Dienste-Integrator": der Dienste-Integrator, der als 11. "föderaler Dienste-Integrator": der Dienste-Integrator, der als
Aufgabe hat, den Datenaustausch zwischen den teilnehmenden Aufgabe hat, den Datenaustausch zwischen den teilnehmenden
öffentlichen Diensten untereinander einerseits und zwischen den öffentlichen Diensten untereinander einerseits und zwischen den
teilnehmenden öffentlichen Diensten und den anderen teilnehmenden öffentlichen Diensten und den anderen
Dienste-Integratoren andererseits zu vereinfachen und zu optimieren. Dienste-Integratoren andererseits zu vereinfachen und zu optimieren.
KAPITEL 2 - Föderaler Dienste-Integrator KAPITEL 2 - Föderaler Dienste-Integrator
Abschnitt 1 - Schaffung des föderalen Dienste-Integrators Abschnitt 1 - Schaffung des föderalen Dienste-Integrators
Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst, der für Informations- und Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst, der für Informations- und
Kommunikationstechnologie zuständig ist, erfüllt den Auftrag des Kommunikationstechnologie zuständig ist, erfüllt den Auftrag des
föderalen Dienste-Integrators. föderalen Dienste-Integrators.
Abschnitt 2 - Aufträge des föderalen Dienste-Integrators und der Abschnitt 2 - Aufträge des föderalen Dienste-Integrators und der
teilnehmenden öffentlichen Dienste teilnehmenden öffentlichen Dienste
Art. 4 - Der föderale Dienste-Integrator hat als Auftrag, mit dem Art. 4 - Der föderale Dienste-Integrator hat als Auftrag, mit dem
Einverständnis der teilnehmenden öffentlichen Dienste und der anderen Einverständnis der teilnehmenden öffentlichen Dienste und der anderen
Dienste-Integratoren die Datenverarbeitungsverfahren zu integrieren Dienste-Integratoren die Datenverarbeitungsverfahren zu integrieren
und in diesem Rahmen auf integrierte Weise Zugang zu den Daten zu und in diesem Rahmen auf integrierte Weise Zugang zu den Daten zu
gewähren. Zu diesem Zweck ist der föderale Dienste-Integrator mit gewähren. Zu diesem Zweck ist der föderale Dienste-Integrator mit
Bezug auf das Netz damit beauftragt: Bezug auf das Netz damit beauftragt:
1. die Anträge auf Konsultierung und Übermittlung der in einer oder 1. die Anträge auf Konsultierung und Übermittlung der in einer oder
mehreren Datenbanken gespeicherten Daten entgegenzunehmen und ihnen mehreren Datenbanken gespeicherten Daten entgegenzunehmen und ihnen
Folge zu leisten oder die integrierte Übermittlung dieser Daten Folge zu leisten oder die integrierte Übermittlung dieser Daten
vorzunehmen, vorzunehmen,
2. die Art und Weisen auszuarbeiten, wie die Zugangsrechte zu den 2. die Art und Weisen auszuarbeiten, wie die Zugangsrechte zu den
Datenbanken vom föderalen Dienste-Integrator technisch und Datenbanken vom föderalen Dienste-Integrator technisch und
organisatorisch kontrolliert werden, organisatorisch kontrolliert werden,
3. die Zugangsrechte zu den Datenbanken zu fördern und für deren 3. die Zugangsrechte zu den Datenbanken zu fördern und für deren
Homogenität zu sorgen, Homogenität zu sorgen,
4. die technischen Modalitäten auszuarbeiten, um die Zugangskanäle so 4. die technischen Modalitäten auszuarbeiten, um die Zugangskanäle so
effizient und sicher wie möglich auszubauen, effizient und sicher wie möglich auszubauen,
5. die technischen Modalitäten mit Bezug auf die Kommunikation 5. die technischen Modalitäten mit Bezug auf die Kommunikation
zwischen den Datenbanken oder den authentischen Quellen und dem Netz zwischen den Datenbanken oder den authentischen Quellen und dem Netz
auszuarbeiten, auszuarbeiten,
6. eine koordinierte Sicherheitspolitik für das Netz zu fördern, 6. eine koordinierte Sicherheitspolitik für das Netz zu fördern,
7. die Umwandlung von Datenbanken in authentische Quellen zu fördern 7. die Umwandlung von Datenbanken in authentische Quellen zu fördern
und zu begleiten, und zu begleiten,
8. für mehrere teilnehmende öffentliche Dienste auf deren gemeinsame 8. für mehrere teilnehmende öffentliche Dienste auf deren gemeinsame
Anfrage hin gegebenenfalls Anwendungen zu entwickeln, die für die Anfrage hin gegebenenfalls Anwendungen zu entwickeln, die für die
Integration von in den Datenbanken gespeicherten Daten nützlich sind, Integration von in den Datenbanken gespeicherten Daten nützlich sind,
Art. 5 - § 1 - Der föderale Dienste-Integrator hat für die Ausführung Art. 5 - § 1 - Der föderale Dienste-Integrator hat für die Ausführung
seines Auftrags das Recht, die Erkennungsnummer der im seines Auftrags das Recht, die Erkennungsnummer der im
Nationalregister registrierten natürlichen Personen zu benutzen. Nationalregister registrierten natürlichen Personen zu benutzen.
§ 2 - Die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den § 2 - Die in Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten festgelegten Verarbeitungsgrundsätze gelten personenbezogener Daten festgelegten Verarbeitungsgrundsätze gelten
für den föderalen Dienste-Integrator für alle Daten, die von ihm im für den föderalen Dienste-Integrator für alle Daten, die von ihm im
Rahmen seiner Aufträge, wie in diesem Gesetz festgelegt, verarbeitet Rahmen seiner Aufträge, wie in diesem Gesetz festgelegt, verarbeitet
werden. werden.
Art. 6 - Unbeschadet der spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften Art. 6 - Unbeschadet der spezifischen einschlägigen Rechtsvorschriften
teilt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die teilt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Sammlung und die Speicherung der authentischen Daten funktionell auf. Sammlung und die Speicherung der authentischen Daten funktionell auf.
In diesem Fall sind die mit der Speicherung der authentischen Daten In diesem Fall sind die mit der Speicherung der authentischen Daten
beauftragten Instanzen dazu verpflichtet, die Daten, deren beauftragten Instanzen dazu verpflichtet, die Daten, deren
Registrierung ihnen anvertraut ist, in einer authentischen Quelle Registrierung ihnen anvertraut ist, in einer authentischen Quelle
fortzuschreiben und über das Netz zugänglich zu machen. fortzuschreiben und über das Netz zugänglich zu machen.
Art. 7 - Wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen Art. 7 - Wenn eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen
des Auftrags der Dienste-Integration des föderalen Dienste-Integrators des Auftrags der Dienste-Integration des föderalen Dienste-Integrators
eine Genehmigung von verschiedenen sektoriellen Ausschüssen innerhalb eine Genehmigung von verschiedenen sektoriellen Ausschüssen innerhalb
des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erforderlich macht, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens erforderlich macht,
koordiniert der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die koordiniert der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die
Erteilung der verschiedenen Genehmigungen oder gibt er an, welcher Erteilung der verschiedenen Genehmigungen oder gibt er an, welcher
Ausschuss nach Stellungnahme der anderen zuständigen sektoriellen Ausschuss nach Stellungnahme der anderen zuständigen sektoriellen
Ausschüsse mit der Erteilung dieser Genehmigung beauftragt ist. Ausschüsse mit der Erteilung dieser Genehmigung beauftragt ist.
Die Verwaltungseinrichtung des zuständigen oder bestimmten Die Verwaltungseinrichtung des zuständigen oder bestimmten
sektoriellen Ausschusses ist damit beauftragt, das juristische und sektoriellen Ausschusses ist damit beauftragt, das juristische und
technische Gutachten zu erstellen und es dem Ausschuss binnen dreissig technische Gutachten zu erstellen und es dem Ausschuss binnen dreissig
Tagen nach Erhalt des Antrags zu übermitteln, sofern die Akte Tagen nach Erhalt des Antrags zu übermitteln, sofern die Akte
bereitsteht. bereitsteht.
KAPITEL 3 - Arbeitsweise des föderalen Dienste-Integrators KAPITEL 3 - Arbeitsweise des föderalen Dienste-Integrators
Art. 8 - § 1 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste und die Art. 8 - § 1 - Die teilnehmenden öffentlichen Dienste und die
Dienste-Integratoren übermitteln dem föderalen Dienste-Integrator auf Dienste-Integratoren übermitteln dem föderalen Dienste-Integrator auf
elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die dieser elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die dieser
für die Ausführung seines Auftrags der Dienste-Integration benötigt. für die Ausführung seines Auftrags der Dienste-Integration benötigt.
§ 2 - Der föderale Dienste-Integrator übermittelt den teilnehmenden § 2 - Der föderale Dienste-Integrator übermittelt den teilnehmenden
föderalen öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren föderalen öffentlichen Diensten und den anderen Dienste-Integratoren
auf elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die auf elektronischem Wege alle verfügbaren elektronischen Daten, die
diese für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen, sofern sie dazu diese für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen, sofern sie dazu
über die notwendigen Genehmigungen verfügen. über die notwendigen Genehmigungen verfügen.
Art. 9 - Der föderale Dienste-Integrator untersucht bei jedem Antrag Art. 9 - Der föderale Dienste-Integrator untersucht bei jedem Antrag
auf Datenkonsultierung oder -übermittlung, ob der Antragsteller und auf Datenkonsultierung oder -übermittlung, ob der Antragsteller und
der betreffende Antrag den Regeln für die betreffende Datenbank oder der betreffende Antrag den Regeln für die betreffende Datenbank oder
authentische Quelle, wie sie in der relevanten Regelbank festgelegt authentische Quelle, wie sie in der relevanten Regelbank festgelegt
sind, entsprechen. sind, entsprechen.
Art. 10 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die technischen Mittel Art. 10 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die technischen Mittel
vor für die Integration von Daten auf der Grundlage von Daten, die in vor für die Integration von Daten auf der Grundlage von Daten, die in
einer oder mehreren authentischen Quellen aufgenommen sind. einer oder mehreren authentischen Quellen aufgenommen sind.
Art. 11 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten Art. 11 - Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten
technischen Mittel vor, durch die ein Antragsteller im Namen oder für technischen Mittel vor, durch die ein Antragsteller im Namen oder für
Rechnung einer anderen Person über den föderalen Dienste-Integrator Rechnung einer anderen Person über den föderalen Dienste-Integrator
Daten konsultieren oder übermittelt bekommen kann. Daten konsultieren oder übermittelt bekommen kann.
Art. 12 - Die über den föderalen Dienste-Integrator übermittelten Art. 12 - Die über den föderalen Dienste-Integrator übermittelten
Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, ungeachtet des Daten haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils, ungeachtet des
Trägers, auf dem die Übermittlung erfolgt. Trägers, auf dem die Übermittlung erfolgt.
Art. 13 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzes- oder Art. 13 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen gewährt der föderale Dienste-Integrator Verordnungsbestimmungen gewährt der föderale Dienste-Integrator
Personen oder teilnehmenden öffentlichen Diensten über die anderen Personen oder teilnehmenden öffentlichen Diensten über die anderen
anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinaus keine anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen hinaus keine
zusätzlichen Rechte auf Konsultierung, Übermittlung oder sonstige zusätzlichen Rechte auf Konsultierung, Übermittlung oder sonstige
Datenverarbeitung. Datenverarbeitung.
KAPITEL 4 - Datenschutz im Rahmen der Dienste-Integration KAPITEL 4 - Datenschutz im Rahmen der Dienste-Integration
Abschnitt 1 - Sicherung der Daten Abschnitt 1 - Sicherung der Daten
Art. 14 - Der in Artikel 30 erwähnte Konzertierungsausschuss der Art. 14 - Der in Artikel 30 erwähnte Konzertierungsausschuss der
Dienste-Integratoren bestimmt für jeden Datenaustausch über den Dienste-Integratoren bestimmt für jeden Datenaustausch über den
föderalen Dienste-Integrator: föderalen Dienste-Integrator:
1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und 1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und
Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die
Verantwortung trägt, Verantwortung trägt,
2. wie zwischen den betreffenden Instanzen die Resultate der 2. wie zwischen den betreffenden Instanzen die Resultate der
vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der
Kontrollen auf sichere Weise elektronisch aufbewahrt und ausgetauscht Kontrollen auf sichere Weise elektronisch aufbewahrt und ausgetauscht
werden, werden,
3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den 3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den
Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere
Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand
hält, hält,
4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative 4. wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative
einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer
Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche
natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug
auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, auf welche Person, wann und zu welchem Zweck,
5. die Aufbewahrungsfrist für die registrierten Informationen, die 5. die Aufbewahrungsfrist für die registrierten Informationen, die
mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie
diese Informationen von einem Berechtigten konsultiert werden können. diese Informationen von einem Berechtigten konsultiert werden können.
Abschnitt 2 - Datenverarbeitung Abschnitt 2 - Datenverarbeitung
Art. 15 - Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen Art. 15 - Vorbehaltlich ausdrücklicher anders lautender Bestimmungen
beeinträchtigt vorliegendes Gesetz keineswegs das Gesetz vom 8. beeinträchtigt vorliegendes Gesetz keineswegs das Gesetz vom 8.
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten oder besondere Gesetzes- und Verarbeitung personenbezogener Daten oder besondere Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen über den Schutz von Daten und Verordnungsbestimmungen über den Schutz von Daten und
personenbezogenen Daten, die auf bestimmte authentische Quellen personenbezogenen Daten, die auf bestimmte authentische Quellen
anwendbar sind. anwendbar sind.
Art. 16 - § 1 - Jeder hat das Recht, alle unrichtigen Daten, die ihn Art. 16 - § 1 - Jeder hat das Recht, alle unrichtigen Daten, die ihn
betreffen, kostenlos korrigieren zu lassen. betreffen, kostenlos korrigieren zu lassen.
Anträge auf Anpassung von Daten werden über die vom föderalen Anträge auf Anpassung von Daten werden über die vom föderalen
Dienste-Integrator und von den teilnehmenden öffentlichen Diensten Dienste-Integrator und von den teilnehmenden öffentlichen Diensten
bestimmten Zugangskanäle eingereicht. bestimmten Zugangskanäle eingereicht.
Bei jedem Antrag auf Anpassung über den föderalen Dienste-Integrator Bei jedem Antrag auf Anpassung über den föderalen Dienste-Integrator
untersucht der föderale Dienste-Integrator, ob der Antragsteller und untersucht der föderale Dienste-Integrator, ob der Antragsteller und
der Antrag den in den relevanten Regelbanken festgelegten Bedingungen der Antrag den in den relevanten Regelbanken festgelegten Bedingungen
entsprechen. entsprechen.
§ 2 - Jeder hat das Recht, alle Behörden, Einrichtungen und Personen, § 2 - Jeder hat das Recht, alle Behörden, Einrichtungen und Personen,
die während der vergangenen sechs Monate seine Daten über das Netz die während der vergangenen sechs Monate seine Daten über das Netz
konsultiert oder fortgeschrieben haben, zu kennen, mit Ausnahme der konsultiert oder fortgeschrieben haben, zu kennen, mit Ausnahme der
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder der Dienste, die mit der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden oder der Dienste, die mit der
Überwachung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten Überwachung, Ermittlung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten
beauftragt sind, der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für beauftragt sind, der föderalen Polizei, des Ständigen Ausschusses für
die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses die Kontrolle über die Polizeidienste und des Ständigen Ausschusses
für die Kontrolle über die Nachrichtendienste sowie ihres jeweiligen für die Kontrolle über die Nachrichtendienste sowie ihres jeweiligen
Enquetendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse Enquetendienstes, des Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse
und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei. Polizei.
Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten technischen Der föderale Dienste-Integrator sieht die geeigneten technischen
Mittel vor, um die Ausführung der Beschlüsse des Mittel vor, um die Ausführung der Beschlüsse des
Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 14 zu Konzertierungsausschusses in Anwendung von Artikel 14 zu
gewährleisten. gewährleisten.
Abschnitt 3 - Berufsgeheimnis Abschnitt 3 - Berufsgeheimnis
Art. 17 - § 1 - Wer aufgrund seines Amtes an der Sammlung, Art. 17 - § 1 - Wer aufgrund seines Amtes an der Sammlung,
Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder jeder anderen Verarbeitung Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder jeder anderen Verarbeitung
von Daten beteiligt ist, die aufgrund von Gesetzes- oder von Daten beteiligt ist, die aufgrund von Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen unter das Berufsgeheimnis fallen, ist Verordnungsbestimmungen unter das Berufsgeheimnis fallen, ist
verpflichtet, bei der Verarbeitung dieser Daten diese Gesetzes- oder verpflichtet, bei der Verarbeitung dieser Daten diese Gesetzes- oder
Verordnungsbestimmungen einzuhalten. Verordnungsbestimmungen einzuhalten.
§ 2 - Wer bei den teilnehmenden öffentlichen Diensten oder beim § 2 - Wer bei den teilnehmenden öffentlichen Diensten oder beim
föderalen Dienste-Integrator aufgrund seines Amtes an der Sammlung, föderalen Dienste-Integrator aufgrund seines Amtes an der Sammlung,
Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder an jeder anderen Konsultierung, Übermittlung, Benutzung oder an jeder anderen
Verarbeitung von Daten über das Netz beteiligt ist, verpflichtet sich Verarbeitung von Daten über das Netz beteiligt ist, verpflichtet sich
dazu, den vertraulichen Charakter der Daten zu bewahren. dazu, den vertraulichen Charakter der Daten zu bewahren.
Abschnitt 4 - Vernichtung von Datenbanken Abschnitt 4 - Vernichtung von Datenbanken
Art. 18 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 18 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund
von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen
Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung
des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, den Zugang des Staatsgebietes durch den Feind damit beauftragt sind, den Zugang
zum Netz zu verhindern und die Datenbanken des föderalen zum Netz zu verhindern und die Datenbanken des föderalen
Dienste-Integrators ganz oder teilweise zu vernichten oder vernichten Dienste-Integrators ganz oder teilweise zu vernichten oder vernichten
zu lassen. zu lassen.
Art. 19 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für eine Art. 19 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für eine
solche Zugangsverhinderung oder Vernichtung fest. solche Zugangsverhinderung oder Vernichtung fest.
Abschnitt 5 - Sicherheitsberater Abschnitt 5 - Sicherheitsberater
Art. 20 - Der föderale Dienste-Integrator und jeder teilnehmende Art. 20 - Der föderale Dienste-Integrator und jeder teilnehmende
öffentliche Dienst bestimmt - unter seinen Personalmitgliedern oder öffentliche Dienst bestimmt - unter seinen Personalmitgliedern oder
nicht - einen Sicherheitsberater und teilt dem dafür zuständigen, nicht - einen Sicherheitsberater und teilt dem dafür zuständigen,
innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens errichteten innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens errichteten
sektoriellen Ausschuss dessen Identität mit. Dieser sektorielle sektoriellen Ausschuss dessen Identität mit. Dieser sektorielle
Ausschuss kann die Bestimmung des Sicherheitsberaters durch einen mit Ausschuss kann die Bestimmung des Sicherheitsberaters durch einen mit
Gründen versehenen Beschluss verweigern. Diese Weigerung muss dem Gründen versehenen Beschluss verweigern. Diese Weigerung muss dem
föderalen Dienste-Integrator oder dem teilnehmenden öffentlichen föderalen Dienste-Integrator oder dem teilnehmenden öffentlichen
Dienst binnen einem Monat nach Vorstellung des Sicherheitsberaters Dienst binnen einem Monat nach Vorstellung des Sicherheitsberaters
mitgeteilt werden. In diesem Fall bestimmt der föderale mitgeteilt werden. In diesem Fall bestimmt der föderale
Dienste-Integrator oder der teilnehmende öffentliche Dienst eine Dienste-Integrator oder der teilnehmende öffentliche Dienst eine
andere Person. andere Person.
Art. 21 - Der Sicherheitsberater steht unter der direkten Autorität Art. 21 - Der Sicherheitsberater steht unter der direkten Autorität
des leitenden Beamten des betreffenden öffentlichen Dienstes oder des des leitenden Beamten des betreffenden öffentlichen Dienstes oder des
föderalen Dienste-Integrators. föderalen Dienste-Integrators.
Art. 22 - Der Sicherheitsberater ist im Hinblick auf die Sicherung der Art. 22 - Der Sicherheitsberater ist im Hinblick auf die Sicherung der
Daten, für die sein öffentlicher Dienst als teilnehmender öffentlicher Daten, für die sein öffentlicher Dienst als teilnehmender öffentlicher
Dienst oder als Dienste-Integrator auftritt, damit beauftragt: Dienst oder als Dienste-Integrator auftritt, damit beauftragt:
1. dem öffentlichen Dienst im Bereich der Informationssicherung 1. dem öffentlichen Dienst im Bereich der Informationssicherung
Sachverständigengutachten zu erteilen und ihn in diesem Bereich zu Sachverständigengutachten zu erteilen und ihn in diesem Bereich zu
sensibilisieren, wobei er der Sicherheit der Daten und des Netzes eine sensibilisieren, wobei er der Sicherheit der Daten und des Netzes eine
besondere Aufmerksamkeit widmen sollte, besondere Aufmerksamkeit widmen sollte,
2. mit dem Sicherheitsberater anderer öffentlicher Dienste und 2. mit dem Sicherheitsberater anderer öffentlicher Dienste und
Dienste-Integratoren zusammenzuarbeiten, um zu einer kohärenten Dienste-Integratoren zusammenzuarbeiten, um zu einer kohärenten
Vorgehensweise in Sachen Informationssicherung zu kommen, Vorgehensweise in Sachen Informationssicherung zu kommen,
3. Aufträge, die ihm im Bereich der Informationssicherung anvertraut 3. Aufträge, die ihm im Bereich der Informationssicherung anvertraut
werden, auszuführen. werden, auszuführen.
Der vom föderalen Dienste-Integrator bestimmte Sicherheitsberater ist Der vom föderalen Dienste-Integrator bestimmte Sicherheitsberater ist
über die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben hinaus damit beauftragt, die über die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben hinaus damit beauftragt, die
teilnehmenden öffentlichen Dienste in Sachen Informationssicherung zu teilnehmenden öffentlichen Dienste in Sachen Informationssicherung zu
sensibilisieren. sensibilisieren.
Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Art. 23 - Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens das Statut des Sicherheitsberaters sowie die Schutz des Privatlebens das Statut des Sicherheitsberaters sowie die
Regeln, nach denen die Sicherheitsberater ihre Aufträge ausführen, Regeln, nach denen die Sicherheitsberater ihre Aufträge ausführen,
bestimmen. bestimmen.
KAPITEL 5 - Organisation KAPITEL 5 - Organisation
Abschnitt 1 - Koordinierungsausschuss Abschnitt 1 - Koordinierungsausschuss
Art. 24 - Es wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er setzt Art. 24 - Es wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Er setzt
sich zusammen aus dem leitenden Beamten jedes teilnehmenden sich zusammen aus dem leitenden Beamten jedes teilnehmenden
öffentlichen Dienstes, dem leitenden Beamten jedes Dienste-Integrators öffentlichen Dienstes, dem leitenden Beamten jedes Dienste-Integrators
im Sinne von Artikel 2 Nr. 1, dem leitenden Beamten des Dienstes für im Sinne von Artikel 2 Nr. 1, dem leitenden Beamten des Dienstes für
Administrative Vereinfachung und dem Präsidenten des Administrative Vereinfachung und dem Präsidenten des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Informations- und Kommunikationstechnologie. Informations- und Kommunikationstechnologie.
Art. 25 - Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des Art. 25 - Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte des
Koordinierungsausschusses werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Koordinierungsausschusses werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst
Informations- und Kommunikationstechnologie wahrgenommen. Informations- und Kommunikationstechnologie wahrgenommen.
Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss versammelt sich mindestens ein Art. 26 - Der Koordinierungsausschuss versammelt sich mindestens ein
Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines
der Ausschussmitglieder darum ersucht. der Ausschussmitglieder darum ersucht.
Art. 27 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 27 - § 1 - Gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
berät der Koordinierungsausschuss den föderalen Dienste-Integrator berät der Koordinierungsausschuss den föderalen Dienste-Integrator
über: über:
1. den möglichen Zugang zu Datenbanken oder authentischen Quellen über 1. den möglichen Zugang zu Datenbanken oder authentischen Quellen über
den föderalen Dienste-Integrator, den föderalen Dienste-Integrator,
2. die mögliche Anpassung der ausgewählten authentischen Quellen, so 2. die mögliche Anpassung der ausgewählten authentischen Quellen, so
dass nach Möglichkeit nur authentische Daten zugänglich gemacht dass nach Möglichkeit nur authentische Daten zugänglich gemacht
werden, werden,
3. die Benutzung von Verweisen zu authentischen Daten in der 3. die Benutzung von Verweisen zu authentischen Daten in der
authentischen Quelle, was Daten betrifft, die sich ganz oder teilweise authentischen Quelle, was Daten betrifft, die sich ganz oder teilweise
mit authentischen Daten in einer authentischen Quelle überschneiden, mit authentischen Daten in einer authentischen Quelle überschneiden,
4. das Erstellen einer Regelbank für eine oder mehrere Datenbanken, 4. das Erstellen einer Regelbank für eine oder mehrere Datenbanken,
5. die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem föderalen 5. die Aufteilung der Verantwortlichkeit zwischen dem föderalen
Dienste-Integrator, den teilnehmenden öffentlichen Diensten und den Dienste-Integrator, den teilnehmenden öffentlichen Diensten und den
anderen Dienste-Integratoren, unter Berücksichtigung der Befugnisse, anderen Dienste-Integratoren, unter Berücksichtigung der Befugnisse,
die ihnen durch vorliegendes Gesetz übertragen werden. die ihnen durch vorliegendes Gesetz übertragen werden.
Der Koordinierungsausschuss berät über Initiativen zur Förderung und Der Koordinierungsausschuss berät über Initiativen zur Förderung und
Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes und über Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit innerhalb des Netzes und über
Initiativen, die dazu beitragen können, dass die Netzdaten rechtmässig Initiativen, die dazu beitragen können, dass die Netzdaten rechtmässig
und vertraulich behandelt werden. und vertraulich behandelt werden.
Der Koordinierungsausschuss gibt ausserdem Stellungnahmen ab oder Der Koordinierungsausschuss gibt ausserdem Stellungnahmen ab oder
formuliert Empfehlungen in Sachen Informatisierung oder damit formuliert Empfehlungen in Sachen Informatisierung oder damit
verbundenen Problemen, macht Vorschläge und bietet seine Mitarbeit an verbundenen Problemen, macht Vorschläge und bietet seine Mitarbeit an
im Bereich der Organisation von EDV-Ausbildungen für das Personal der im Bereich der Organisation von EDV-Ausbildungen für das Personal der
öffentlichen Dienste und untersucht, wie der rationelle Austausch von öffentlichen Dienste und untersucht, wie der rationelle Austausch von
Daten innerhalb des Netzes gefördert werden kann. Daten innerhalb des Netzes gefördert werden kann.
§ 2 - Auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach § 2 - Auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wenn es Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wenn es
personenbezogene Daten betrifft, bestimmt der König durch einen im personenbezogene Daten betrifft, bestimmt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass: Ministerrat beratenen Erlass:
a) die Kriterien, auf deren Grundlage Daten als authentisch bezeichnet a) die Kriterien, auf deren Grundlage Daten als authentisch bezeichnet
werden, werden,
b) welche Daten als authentische Daten im Sinne des vorliegenden b) welche Daten als authentische Daten im Sinne des vorliegenden
Gesetzes bezeichnet werden können. Gesetzes bezeichnet werden können.
Art. 28 - Der Koordinierungsausschuss richtet in seiner Mitte Art. 28 - Der Koordinierungsausschuss richtet in seiner Mitte
Arbeitsgruppen ein, denen er besondere Aufgaben anvertraut. Arbeitsgruppen ein, denen er besondere Aufgaben anvertraut.
Art. 29 - Der König bestimmt, in welchen Fällen die Konsultierung des Art. 29 - Der König bestimmt, in welchen Fällen die Konsultierung des
Koordinierungsausschusses obligatorisch ist. Koordinierungsausschusses obligatorisch ist.
Abschnitt 2 - Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren Abschnitt 2 - Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren
Art. 30 - Es wird ein Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren Art. 30 - Es wird ein Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren
im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 eingerichtet. Er setzt sich aus einem im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 eingerichtet. Er setzt sich aus einem
Vertreter des föderalen Dienste-Integrators und aus einem Vertreter Vertreter des föderalen Dienste-Integrators und aus einem Vertreter
der verschiedenen anderen Dienste-Integratoren zusammen. der verschiedenen anderen Dienste-Integratoren zusammen.
Art. 31 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren wählt Art. 31 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren wählt
aus seiner Mitte einen Präsidenten. Die Sekretariatsgeschäfte werden aus seiner Mitte einen Präsidenten. Die Sekretariatsgeschäfte werden
vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie wahrgenommen. Kommunikationstechnologie wahrgenommen.
Art. 32 - Der Konzertierungsausschuss versammelt sich mindestens ein Art. 32 - Der Konzertierungsausschuss versammelt sich mindestens ein
Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines Mal pro Jahr auf Initiative des Präsidenten oder jedes Mal, wenn eines
der Mitglieder darum ersucht. der Mitglieder darum ersucht.
Art. 33 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren berät Art. 33 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren berät
über Initiativen zur Förderung und Aufrechterhaltung der über Initiativen zur Förderung und Aufrechterhaltung der
Zusammenarbeit zwischen den Dienste-Integratoren. Zusammenarbeit zwischen den Dienste-Integratoren.
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren gibt ausserdem Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren gibt ausserdem
Stellungnahmen ab und formuliert Empfehlungen in Sachen Stellungnahmen ab und formuliert Empfehlungen in Sachen
Informatisierung oder damit verbundenen Problemen. Informatisierung oder damit verbundenen Problemen.
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt die in Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt die in
Artikel 14 erwähnten Sicherungsmassnahmen fest. Artikel 14 erwähnten Sicherungsmassnahmen fest.
Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt eine Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren legt eine
jährliche Planung fest für Projekte, die im Bereich der jährliche Planung fest für Projekte, die im Bereich der
Dienste-Integration verwirklicht werden sollen, mit Vereinbarungen in Dienste-Integration verwirklicht werden sollen, mit Vereinbarungen in
Sachen Aufgabenverteilung unter den verschiedenen Sachen Aufgabenverteilung unter den verschiedenen
Dienste-Integratoren. Dienste-Integratoren.
Art. 34 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren kann in Art. 34 - Der Konzertierungsausschuss der Dienste-Integratoren kann in
seiner Mitte Arbeitsgruppen einrichten, denen er besondere Aufgaben seiner Mitte Arbeitsgruppen einrichten, denen er besondere Aufgaben
anvertraut. anvertraut.
Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 35 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass, in welchen Fällen die Konsultierung des Erlass, in welchen Fällen die Konsultierung des
Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren obligatorisch ist. Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren obligatorisch ist.
KAPITEL 6 - Kontrolle und Strafbestimmungen KAPITEL 6 - Kontrolle und Strafbestimmungen
Art. 36 - Der innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Art. 36 - Der innerhalb des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens eingerichtete und zuständige sektorielle Ausschuss ist Privatlebens eingerichtete und zuständige sektorielle Ausschuss ist
damit beauftragt, eine regelmässige Kontrolle der Einhaltung der in damit beauftragt, eine regelmässige Kontrolle der Einhaltung der in
vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen durch den föderalen vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen durch den föderalen
Dienste-Integrator, die Antragsteller und die teilnehmenden Dienste-Integrator, die Antragsteller und die teilnehmenden
öffentlichen Dienste zu organisieren. öffentlichen Dienste zu organisieren.
Art. 37 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 2.000 EUR wird Art. 37 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 2.000 EUR wird
bestraft, wer wissentlich und willentlich: bestraft, wer wissentlich und willentlich:
1. nicht die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die 1. nicht die erforderlichen Massnahmen ergriffen hat, um die
Datensicherung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und Datensicherung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
seiner Ausführungserlasse zu gewährleisten, seiner Ausführungserlasse zu gewährleisten,
2. Dritten Zugang zum Netz gewährt hat oder ihnen auf irgendeine 2. Dritten Zugang zum Netz gewährt hat oder ihnen auf irgendeine
andere Weise die Möglichkeit gegeben hat, Daten des Netzes in Kenntnis andere Weise die Möglichkeit gegeben hat, Daten des Netzes in Kenntnis
zu nehmen oder von ihnen Gebrauch zu machen, wenn diese Dritten diese zu nehmen oder von ihnen Gebrauch zu machen, wenn diese Dritten diese
Handlungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes, seiner Handlungen auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes, seiner
Ausführungserlasse oder der relevanten Regelbank nicht selber Ausführungserlasse oder der relevanten Regelbank nicht selber
verrichten durften oder nicht verrichten lassen durften. verrichten durften oder nicht verrichten lassen durften.
Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Art. 38 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs
Monaten und mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 5.000 EUR oder mit Monaten und mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 5.000 EUR oder mit
nur einer dieser Strafen werden diejenigen bestraft, denen - nur einer dieser Strafen werden diejenigen bestraft, denen -
regelmässig oder nicht - Konsultierung oder Übermittlung von Daten regelmässig oder nicht - Konsultierung oder Übermittlung von Daten
gewährt wurde und die diese Daten wissentlich und willentlich für gewährt wurde und die diese Daten wissentlich und willentlich für
andere als die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes andere als die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Zwecke benutzt haben. vorgesehenen Zwecke benutzt haben.
Art. 39 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr Art. 39 - Mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr
und mit einer Geldbusse von 200 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur und mit einer Geldbusse von 200 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen werden bestraft: einer dieser Strafen werden bestraft:
1. wer entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 den vertraulichen 1. wer entgegen den Bestimmungen von Artikel 17 den vertraulichen
Charakter der Daten bei der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung, Charakter der Daten bei der Sammlung, Konsultierung, Übermittlung,
Benutzung oder bei jeder anderen Datenverarbeitung missachtet hat, Benutzung oder bei jeder anderen Datenverarbeitung missachtet hat,
2. Personen, ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die vom 2. Personen, ihre Angestellten beziehungsweise Beauftragten, die vom
König auf der Grundlage von Artikel 18 bestimmt worden sind, den König auf der Grundlage von Artikel 18 bestimmt worden sind, den
Zugang zu den Daten und Datenbanken zu verhindern oder sie zu Zugang zu den Daten und Datenbanken zu verhindern oder sie zu
vernichten oder vernichten zu lassen, und die ihren Auftrag vernichten oder vernichten zu lassen, und die ihren Auftrag
vorsätzlich nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die vorsätzlich nicht ausgeführt haben oder ihn ausgeführt haben, ohne die
vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten. vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten einzuhalten.
Art. 40 - Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes Art. 40 - Bei Verstoss gegen eine Bestimmung des vorliegenden Gesetzes
oder seiner Ausführungserlasse binnen drei Jahren nach einer oder seiner Ausführungserlasse binnen drei Jahren nach einer
endgültigen Korrektionalentscheidung kann die Strafe auf das Doppelte endgültigen Korrektionalentscheidung kann die Strafe auf das Doppelte
des Höchstmasses angehoben werden. des Höchstmasses angehoben werden.
Art. 41 - Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an Art. 41 - Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren ab dem Tag, an
dem der Verstoss begangen worden ist. dem der Verstoss begangen worden ist.
Art. 42 - Die Strafe verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum Art. 42 - Die Strafe verjährt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum
des in letzter Instanz erlassenen Entscheids oder Urteils oder ab dem des in letzter Instanz erlassenen Entscheids oder Urteils oder ab dem
Tag, an dem das in erster Instanz erlassene Urteil im Wege der Tag, an dem das in erster Instanz erlassene Urteil im Wege der
Berufung nicht mehr angefochten werden kann. Berufung nicht mehr angefochten werden kann.
Art. 43 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 42 Art. 43 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 40, 41 und 42
finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, finden alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von
Kapitel V und Artikel 92, auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Kapitel V und Artikel 92, auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Verstösse Anwendung. Verstösse Anwendung.
KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 44 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die Aufgaben der in Kapitel 5 genannten Organe sowie die weiteren die Aufgaben der in Kapitel 5 genannten Organe sowie die weiteren
Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem föderalen Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen dem föderalen
Dienste-Integrator und den teilnehmenden öffentlichen Diensten regeln. Dienste-Integrator und den teilnehmenden öffentlichen Diensten regeln.
Art. 45 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass hebt der Art. 45 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass hebt der
König die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf, König die bestehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf,
ergänzt sie, ändert sie ab oder ersetzt sie, um ihren Text mit den ergänzt sie, ändert sie ab oder ersetzt sie, um ihren Text mit den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.
§ 2 - Der Entwurf des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses wird dem § 2 - Der Entwurf des in § 1 erwähnten Königlichen Erlasses wird dem
in Artikel 30 erwähnten Ausschuss der Dienste-Integratoren zur in Artikel 30 erwähnten Ausschuss der Dienste-Integratoren zur
Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahme vorgelegt.
§ 3 - Die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ergangenen Erlasse hören am § 3 - Die gemäss den Paragraphen 1 und 2 ergangenen Erlasse hören am
Ende des dreizehnten Monats nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu Ende des dreizehnten Monats nach ihrem Inkrafttreten auf, wirksam zu
sein, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden sein, wenn sie nicht vor diesem Datum durch Gesetz bestätigt worden
sind. sind.
Art. 46 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die Er Art. 46 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die Er
bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
auf Vorschlag des Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren auf Vorschlag des Konzertierungsausschusses der Dienste-Integratoren
und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
die Gesamtheit oder einen Teil der Rechte und Pflichten, die aus die Gesamtheit oder einen Teil der Rechte und Pflichten, die aus
vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungsmassnahmen hervorgehen, auf vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungsmassnahmen hervorgehen, auf
andere Personen oder Instanzen als die teilnehmenden öffentlichen andere Personen oder Instanzen als die teilnehmenden öffentlichen
Dienste ausdehnen. Eine solche Ausdehnung der Rechte und Pflichten Dienste ausdehnen. Eine solche Ausdehnung der Rechte und Pflichten
darf keine Aufgaben betreffen, die in den Tätigkeitsbereich eines darf keine Aufgaben betreffen, die in den Tätigkeitsbereich eines
anderen Dienste-Integrators fallen. anderen Dienste-Integrators fallen.
Art. 47 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 47 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das Erlass für jede der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes das
Inkrafttretungsdatum. Inkrafttretungsdatum.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. August 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 15. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen
Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung
der Öffentlichen Dienste der Öffentlichen Dienste
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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