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Loi spéciale modifiant la législation spéciale relative aux listes de mandats et déclarations de patrimoine en ce qui concerne la transparence des rémunérations, l'extension aux administrateurs publics, le dépôt électronique et le contrôle. - Traduction allemande Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wetgeving inzake mandatenlijst en vermogensaangifte wat de transparantie over de vergoedingen, de uitbreiding naar overheidsbestuurders, de elektronische indiening en de controle betreft. - Duitse vertaling
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14 OCTOBRE 2018. - Loi spéciale modifiant la législation spéciale 14 OKTOBER 2018. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere
relative aux listes de mandats et déclarations de patrimoine en ce qui wetgeving inzake mandatenlijst en vermogensaangifte wat de
concerne la transparence des rémunérations, l'extension aux transparantie over de vergoedingen, de uitbreiding naar
administrateurs publics, le dépôt électronique et le contrôle. - overheidsbestuurders, de elektronische indiening en de controle
Traduction allemande betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet
loi spéciale du 14 octobre 2018 modifiant la législation spéciale van 14 oktober 2018 tot wijziging van de bijzondere wetgeving inzake
relative aux listes de mandats et déclarations de patrimoine en ce qui mandatenlijst en vermogensaangifte wat de transparantie over de
concerne la transparence des rémunérations, l'extension aux vergoedingen, de uitbreiding naar overheidsbestuurders, de
administrateurs publics, le dépôt électronique et le contrôle elektronische indiening en de controle betreft (Belgisch Staatsblad
(Moniteur belge du 26 octobre 2018). van 26 oktober 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung der besonderen 14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung der besonderen
Rechtsvorschriften über Mandatslisten und Vermögenserklärungen, was Rechtsvorschriften über Mandatslisten und Vermögenserklärungen, was
die Transparenz der Entschädigungen, die Ausdehnung auf öffentliche die Transparenz der Entschädigungen, die Ausdehnung auf öffentliche
Verwalter, die elektronische Hinterlegung und die Kontrolle betrifft Verwalter, die elektronische Hinterlegung und die Kontrolle betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen
Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das Vermögenserklärung einzureichen, zuletzt abgeändert durch das
Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. die in ihrer Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine "4. die in ihrer Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine
Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und Entschädigung beziehenden Mitglieder der Verwaltungsräte, Beiräte und
Direktionsausschüsse: Direktionsausschüsse:
a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, a) der Interkommunalen und Interprovinzialen,
b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche
Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben: Einfluss ausüben:
- weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs-
oder Verwaltungsvertrag abschließen oder oder Verwaltungsvertrag abschließen oder
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder
eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer
Mitte auszuüben, oder Mitte auszuüben, oder
- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals
halten oder halten oder
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an
der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen,". der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen,".
2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/1. die Regierungskommissare und Mitglieder der Verwaltungsräte, "4/1. die Regierungskommissare und Mitglieder der Verwaltungsräte,
Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen Person, die Beiräte und Direktionsausschüsse einer juristischen Person, die
infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil von ihnen infolge eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil von ihnen
sind und in dieser Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine sind und in dieser Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine
Entschädigung beziehen,". Entschädigung beziehen,".
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. die mit der Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Politik, "9. die mit der Abgabe von Stellungnahmen in Bezug auf Politik,
politische Strategie und Kommunikation beauftragten Mitarbeiter der politische Strategie und Kommunikation beauftragten Mitarbeiter der
Kabinette der Mitglieder der Regional- und Gemeinschaftsregierungen." Kabinette der Mitglieder der Regional- und Gemeinschaftsregierungen."
4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Sinne von Absatz 1 Nr. 4/1 sind unter Regierungskommissaren alle "Im Sinne von Absatz 1 Nr. 4/1 sind unter Regierungskommissaren alle
Personen zu verstehen, die, unabhängig von der Bezeichnung ihres Personen zu verstehen, die, unabhängig von der Bezeichnung ihres
Mandats, im Namen der Regierung Kontrolle ausüben, um zu verhindern, Mandats, im Namen der Regierung Kontrolle ausüben, um zu verhindern,
dass gegen das Gesetz verstoßen oder das Gemeinwohl geschädigt wird." dass gegen das Gesetz verstoßen oder das Gemeinwohl geschädigt wird."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 26. Juni 2004 und 3. Juni 2007, wird wie folgt Sondergesetze vom 26. Juni 2004 und 3. Juni 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "April" durch das Wort "Oktober" 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "April" durch das Wort "Oktober"
ersetzt und das Wort "schriftliche" aufgehoben. ersetzt und das Wort "schriftliche" aufgehoben.
2. In § 1 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 vier Absätze mit 2. In § 1 werden zwischen Absatz 2 und Absatz 3 vier Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"In dieser Erklärung wird der Bruttobetrag auf Jahresbasis, der "In dieser Erklärung wird der Bruttobetrag auf Jahresbasis, der
mittelbar oder unmittelbar als Entschädigung für die in Artikel 1 Nr. mittelbar oder unmittelbar als Entschädigung für die in Artikel 1 Nr.
1 bis 4/1 erwähnten Mandate und Ämter gewährt wird, angegeben. 1 bis 4/1 erwähnten Mandate und Ämter gewährt wird, angegeben.
In der Erklärung wird die Größenordnung des Bruttobetrags auf In der Erklärung wird die Größenordnung des Bruttobetrags auf
Jahresbasis, der mittelbar oder unmittelbar als Entschädigung für alle Jahresbasis, der mittelbar oder unmittelbar als Entschädigung für alle
anderen Mandate, leitenden Ämter oder Berufe als die in Artikel 1 Nr. anderen Mandate, leitenden Ämter oder Berufe als die in Artikel 1 Nr.
1 bis 4/1 erwähnten gewährt wird, angegeben. Die angewandte Marge 1 bis 4/1 erwähnten gewährt wird, angegeben. Die angewandte Marge
setzt sich wie folgt zusammen: setzt sich wie folgt zusammen:
1. nicht entschädigt, 1. nicht entschädigt,
2. zwischen 1 und 5.000 EUR brutto pro Jahr, 2. zwischen 1 und 5.000 EUR brutto pro Jahr,
3. zwischen 5.001 und 10.000 EUR brutto pro Jahr, 3. zwischen 5.001 und 10.000 EUR brutto pro Jahr,
4. zwischen 10.001 und 50.000 EUR brutto pro Jahr, 4. zwischen 10.001 und 50.000 EUR brutto pro Jahr,
5. zwischen 50.001 und 100.000 EUR brutto pro Jahr, 5. zwischen 50.001 und 100.000 EUR brutto pro Jahr,
6. mehr als 100.000 EUR brutto pro Jahr, wobei der angegebene Betrag 6. mehr als 100.000 EUR brutto pro Jahr, wobei der angegebene Betrag
auf den nächsten Hunderttausender gerundet wird. auf den nächsten Hunderttausender gerundet wird.
Die Beträge werden jedes Jahr auf der Grundlage der Schwankungen des Die Beträge werden jedes Jahr auf der Grundlage der Schwankungen des
Verbraucherpreisindexes gemäß nachfolgender Formel indexiert: neuer Verbraucherpreisindexes gemäß nachfolgender Formel indexiert: neuer
Betrag = Basisbetrag x neuer Index / Anfangsindex, wobei: Betrag = Basisbetrag x neuer Index / Anfangsindex, wobei:
a) der Basisbetrag der Betrag ist, der für das Jahr x gültig ist, a) der Basisbetrag der Betrag ist, der für das Jahr x gültig ist,
b) der Anfangsindex der Index des Monats Oktober des Jahres x-1 ist, b) der Anfangsindex der Index des Monats Oktober des Jahres x-1 ist,
c) der neue Index der Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des c) der neue Index der Verbraucherpreisindex des Monats Oktober des
Jahres x ist. Jahres x ist.
Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet, wobei Beträge, die Die Beträge werden auf den nächsten Euro gerundet, wobei Beträge, die
50 Cent entsprechen oder übersteigen, auf den nächsthöheren Euro und 50 Cent entsprechen oder übersteigen, auf den nächsthöheren Euro und
Beträge unter 50 Cent auf den nächstniedrigen Euro gerundet werden. Beträge unter 50 Cent auf den nächstniedrigen Euro gerundet werden.
Die auf diese Weise indexierten Beträge treten am 1. Januar des Jahres Die auf diese Weise indexierten Beträge treten am 1. Januar des Jahres
x+1 in Kraft." x+1 in Kraft."
3. Paragraph 1 Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt:
"Diese Erklärung wird auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig "Diese Erklärung wird auf Ehrenwort für richtig und aufrichtig
erklärt." erklärt."
4. In Paragraph 2 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen 4. In Paragraph 2 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen
Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlicht wird" die Wörter "und auf Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlicht wird" die Wörter "und auf
der Website des Rechnungshofes" eingefügt. der Website des Rechnungshofes" eingefügt.
Art. 4 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 4 - Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Sondergesetze vom 26. Juni 2004 und 12. März 2009, wird wie folgt Sondergesetze vom 26. Juni 2004 und 12. März 2009, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "ausüben," und dem Wort 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "ausüben," und dem Wort
"reichen" die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 1 Nr. 4, 4/1 und 9 "reichen" die Wörter "mit Ausnahme der in Artikel 1 Nr. 4, 4/1 und 9
erwähnten," eingefügt. erwähnten," eingefügt.
2. In Absatz 1 wird das Wort "April" durch das Wort "Oktober" ersetzt. 2. In Absatz 1 wird das Wort "April" durch das Wort "Oktober" ersetzt.
3. In Absatz 3 wird das Wort "April" jeweils durch das Wort "Oktober" 3. In Absatz 3 wird das Wort "April" jeweils durch das Wort "Oktober"
ersetzt. ersetzt.
Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ergänzt:
"Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer formell rechtskräftig "Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer formell rechtskräftig
gewordenen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen vorliegenden gewordenen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen vorliegenden
Paragraphen oder Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Paragraphen oder Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, wird diese Geldbuße verdreifacht und Vermögenserklärung einzureichen, wird diese Geldbuße verdreifacht und
wird eine Aberkennung des Wählbarkeitsrechts für einen Zeitraum von wird eine Aberkennung des Wählbarkeitsrechts für einen Zeitraum von
fünf Jahren ausgesprochen." fünf Jahren ausgesprochen."
3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und
dem Wort "veröffentlicht" die Wörter "und auf der Website des dem Wort "veröffentlicht" die Wörter "und auf der Website des
Rechnungshofes" eingefügt. Rechnungshofes" eingefügt.
Art. 6 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 7 mit folgendem Art. 6 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Art. 7 - § 1 - Der Rechnungshof setzt bei einem Verstoß gegen "Art. 7 - § 1 - Der Rechnungshof setzt bei einem Verstoß gegen
vorliegendes Gesetz und das Sondergesetz vom 26. Juni 2004 zur vorliegendes Gesetz und das Sondergesetz vom 26. Juni 2004 zur
Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, den Zuwiderhandelnden von den Vermögenserklärung einzureichen, den Zuwiderhandelnden von den
Beschwerdegründen, der geplanten Höhe der administrativen Geldbuße und Beschwerdegründen, der geplanten Höhe der administrativen Geldbuße und
der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, in Kenntnis. der Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, in Kenntnis.
Die administrative Geldbuße beträgt 100 bis 1.000 EUR und wird im Die administrative Geldbuße beträgt 100 bis 1.000 EUR und wird im
Falle eines neuen Verstoßes gegen die in Absatz 1 erwähnten Falle eines neuen Verstoßes gegen die in Absatz 1 erwähnten
Sondergesetze binnen drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund von Sondergesetze binnen drei Jahren nach einer Verurteilung aufgrund von
Artikel 6 § 2 verdreifacht. Die Geldbuße fällt der Staatskasse zu. Artikel 6 § 2 verdreifacht. Die Geldbuße fällt der Staatskasse zu.
§ 2 - Wenn die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen § 2 - Wenn die Taten sowohl einen strafrechtlichen als auch einen
verwaltungsrechtlichen Verstoß darstellen, wird das Original des verwaltungsrechtlichen Verstoß darstellen, wird das Original des
Protokolls dem Prokurator des Königs übermittelt. Ab Empfang des Protokolls dem Prokurator des Königs übermittelt. Ab Empfang des
Originals des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine Originals des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über eine
einmonatige Frist, um den Rechnungshof davon in Kenntnis zu setzen, einmonatige Frist, um den Rechnungshof davon in Kenntnis zu setzen,
dass eine Ermittlung, eine gerichtliche Untersuchung oder dass eine Ermittlung, eine gerichtliche Untersuchung oder
Strafverfolgungen eingeleitet worden sind. Durch diese Mitteilung Strafverfolgungen eingeleitet worden sind. Durch diese Mitteilung
erlischt für den Rechnungshof die Möglichkeit, eine administrative erlischt für den Rechnungshof die Möglichkeit, eine administrative
Geldbuße aufzuerlegen. Der Rechnungshof kann keine administrative Geldbuße aufzuerlegen. Der Rechnungshof kann keine administrative
Geldbuße vor Ablauf dieser Frist auferlegen, außer wenn der Prokurator Geldbuße vor Ablauf dieser Frist auferlegen, außer wenn der Prokurator
des Königs vorher mitteilt, dass er die Tat nicht weiterverfolgt. Nach des Königs vorher mitteilt, dass er die Tat nicht weiterverfolgt. Nach
Ablauf dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich Ablauf dieser Frist können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich
geahndet werden." geahndet werden."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur KAPITEL 3 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur
Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen
Art. 7 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung Art. 7 - Artikel 2 des Sondergesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung
und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die und Ergänzung des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, wird wie folgt abgeändert: Vermögenserklärung einzureichen, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", und gegebenenfalls die im 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", und gegebenenfalls die im
Wirtschaftsgesetzbuch erwähnte Unternehmensnummer des Unternehmens, Wirtschaftsgesetzbuch erwähnte Unternehmensnummer des Unternehmens,
bei dem der Erklärende ein Mandat, ein Amt oder einen Beruf ausübt" bei dem der Erklärende ein Mandat, ein Amt oder einen Beruf ausübt"
ergänzt. ergänzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die in Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten " § 1 - Die in Artikel 2 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten
Erklärungen werden elektronisch hinterlegt. Erklärungen werden elektronisch hinterlegt.
Die in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnte Erklärung Die in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnte Erklärung
wird entweder in die Hand überreicht oder per Einschreiben gegen wird entweder in die Hand überreicht oder per Einschreiben gegen
Empfangsbestätigung zugesandt." Empfangsbestätigung zugesandt."
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Erklärungen und der" und dem 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "Erklärungen und der" und dem
Wort "Einschreibesendungen" die Wörter "elektronischen Sendungen oder" Wort "Einschreibesendungen" die Wörter "elektronischen Sendungen oder"
eingefügt. eingefügt.
Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 9 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres übermittelt der vom "Art. 5 - Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres übermittelt der vom
Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- und Regionalregierung zu Präsidenten der betreffenden Gemeinschafts- und Regionalregierung zu
diesem Zweck bestimmte Beamte dem Rechnungshof auf elektronischem Weg diesem Zweck bestimmte Beamte dem Rechnungshof auf elektronischem Weg
die Liste: die Liste:
- der Interkommunalen und Interprovinzialen, - der Interkommunalen und Interprovinzialen,
- der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht - der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die unter der Aufsicht
einer Region oder Gemeinschaft stehen, einer Region oder Gemeinschaft stehen,
- der juristischen Personen, auf die eine Region oder Gemeinschaft - der juristischen Personen, auf die eine Region oder Gemeinschaft
oder eine Region oder Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Behörden oder eine Region oder Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Behörden
mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübt,
- der juristischen Personen, bei denen ein Mitglied des - der juristischen Personen, bei denen ein Mitglied des
Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses infolge Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses infolge
eines Beschlusses einer Region oder Gemeinschaft oder einer Region eines Beschlusses einer Region oder Gemeinschaft oder einer Region
oder Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Behörden Teil dieser Organe oder Gemeinschaft gemeinsam mit anderen Behörden Teil dieser Organe
ist. ist.
Der Präsident setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in Der Präsident setzt den Rechnungshof von dieser Bestimmung in
Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation Kenntnis. Für die Erstellung der vorerwähnten Liste wird der Situation
des Vorjahres Rechnung getragen. des Vorjahres Rechnung getragen.
Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in Absatz 1 Dem Beamten, der verpflichtet ist, dem Rechnungshof die in Absatz 1
erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder erwähnten Auskünfte mitzuteilen, und dieser Verpflichtung nicht oder
zu spät nachkommt, droht eine Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR." zu spät nachkommt, droht eine Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR."
Art. 10 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 10 - Artikel 6 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt:
"Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres und im Laufe des Monats nach "Im Laufe des Monats Februar jeden Jahres und im Laufe des Monats nach
Amtsantritt oder Amtsbeendigung werden dem Rechnungshof Name, Amtsantritt oder Amtsbeendigung werden dem Rechnungshof Name,
Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt der Personen, die Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und Amt der Personen, die
dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, das Datum des dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 unterliegen, das Datum des
Amtsantritts, der Amtsbeendigung und des Ablaufs des in Artikel 3 § 1 Amtsantritts, der Amtsbeendigung und des Ablaufs des in Artikel 3 § 1
Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Zeitraums von fünf Jahren und die Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Zeitraums von fünf Jahren und die
in Artikel 2 § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Entschädigungen in Artikel 2 § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes erwähnten Entschädigungen
oder die Größenordnung der in Artikel 2 § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes oder die Größenordnung der in Artikel 2 § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes
erwähnten Entschädigungen durch folgende Personen auf elektronischem erwähnten Entschädigungen durch folgende Personen auf elektronischem
Weg mitgeteilt:". Weg mitgeteilt:".
2. In Nr. 1 werden die Wörter "und beigeordneten Kabinettschefs" durch 2. In Nr. 1 werden die Wörter "und beigeordneten Kabinettschefs" durch
die Wörter ", die beigeordneten Kabinettschefs und die mit der Abgabe die Wörter ", die beigeordneten Kabinettschefs und die mit der Abgabe
von Stellungnahmen über Politik, politische Strategie und von Stellungnahmen über Politik, politische Strategie und
Kommunikation beauftragten Mitarbeiter" ersetzt. Kommunikation beauftragten Mitarbeiter" ersetzt.
3. Nummer 1 wird durch die Wörter "und die Regierungskommissare, wie 3. Nummer 1 wird durch die Wörter "und die Regierungskommissare, wie
in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4/1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 in Artikel 1 Absatz 1 Nr. 4/1 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995
erwähnt" ergänzt. erwähnt" ergänzt.
4. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: 4. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen "5. durch den Präsidenten des Verwaltungsrates jeder Interkommunalen
und Interprovinzialen, jeder juristischen Person, auf die eine oder und Interprovinzialen, jeder juristischen Person, auf die eine oder
mehrere öffentliche Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar mehrere öffentliche Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben, und jeder juristischen Person, einen beherrschenden Einfluss ausüben, und jeder juristischen Person,
bei der mindestens ein Mitglied infolge eines Beschlusses einer bei der mindestens ein Mitglied infolge eines Beschlusses einer
öffentlichen Behörde Teil des betreffenden Verwaltungsrates, Beirates öffentlichen Behörde Teil des betreffenden Verwaltungsrates, Beirates
oder Direktionsausschusses ist, für die Mitglieder des oder Direktionsausschusses ist, für die Mitglieder des
Verwaltungsrates, der Beiräte und des Direktionsausschusses, die in Verwaltungsrates, der Beiräte und des Direktionsausschusses, die in
dieser Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine Entschädigung dieser Eigenschaft mittelbar oder unmittelbar eine Entschädigung
beziehen,". beziehen,".
Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Am 30. 1. In § 1 Absatz 1 wird der erste Satz, der mit den Wörtern "Am 30.
April" beginnt und mit den Wörtern "nicht übermittelt haben" endet, April" beginnt und mit den Wörtern "nicht übermittelt haben" endet,
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Am 31. Oktober jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die vorläufige "Am 31. Oktober jeden Jahres erstellt der Rechnungshof die vorläufige
Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder Liste der Personen, die dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder
vorliegendem Gesetz unterliegen und ihm die in Artikel 2 des vorliegendem Gesetz unterliegen und ihm die in Artikel 2 des
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste, die in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Liste, die in Artikel 3 des
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Erklärung oder die in Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 vorgesehene Erklärung oder die in
Artikel 5 oder 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Liste nicht Artikel 5 oder 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Liste nicht
übermittelt haben." übermittelt haben."
2. In § 1 Absatz 1 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Die 2. In § 1 Absatz 1 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Die
Person, die" beginnt und mit dem Wort "darüber" endet, wie folgt Person, die" beginnt und mit dem Wort "darüber" endet, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Die Person, die meint, dass sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder "Die Person, die meint, dass sie dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder
vorliegendem Gesetz nicht unterliegt, informiert den Rechnungshof per vorliegendem Gesetz nicht unterliegt, informiert den Rechnungshof per
Einschreiben spätestens am 15. November darüber." Einschreiben spätestens am 15. November darüber."
3. In § 1 Absatz 1 wird der vierte Satz, der mit den Wörtern "Der 3. In § 1 Absatz 1 wird der vierte Satz, der mit den Wörtern "Der
Rechnungshof untersucht" beginnt und mit den Wörtern "unterliegt oder Rechnungshof untersucht" beginnt und mit den Wörtern "unterliegt oder
nicht" endet, wie folgt ersetzt: nicht" endet, wie folgt ersetzt:
"Der Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem "Der Rechnungshof untersucht die angeführten Gründe und teilt dem
Interessehabenden seinen definitiven Standpunkt darüber, ob diese Interessehabenden seinen definitiven Standpunkt darüber, ob diese
Person dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz Person dem Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz
unterliegt, und gegebenenfalls die geplante Höhe der administrativen unterliegt, und gegebenenfalls die geplante Höhe der administrativen
Geldbuße und die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, per Einschreiben Geldbuße und die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, per Einschreiben
spätestens am 30. November mit." spätestens am 30. November mit."
4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "15. Mai" durch die Wörter "15. 4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "15. Mai" durch die Wörter "15.
November" ersetzt. November" ersetzt.
5. In § 1 Absatz 2 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Der 5. In § 1 Absatz 2 wird der dritte Satz, der mit den Wörtern "Der
Rechnungshof teilt" beginnt und mit den Wörtern "der Liste mit" endet, Rechnungshof teilt" beginnt und mit den Wörtern "der Liste mit" endet,
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Der Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen definitiven "Der Rechnungshof teilt dem Interessehabenden seinen definitiven
Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste, Standpunkt hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Liste,
die geplante Höhe der administrativen Geldbuße und die Möglichkeit, die geplante Höhe der administrativen Geldbuße und die Möglichkeit,
Widerspruch einzulegen, per Einschreiben spätestens am 30. November Widerspruch einzulegen, per Einschreiben spätestens am 30. November
mit." mit."
6. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem "Wenn der Rechnungshof zu dem Schluss kommt, dass eine Person dem
Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz unterliegt oder Sondergesetz vom 2. Mai 1995 oder vorliegendem Gesetz unterliegt oder
sie ihm eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung oder Liste sie ihm eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung oder Liste
übermittelt hat, oder er eine Person zu einer in Artikel 7 des übermittelt hat, oder er eine Person zu einer in Artikel 7 des
Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten administrativen Geldbuße Sondergesetzes vom 2. Mai 1995 erwähnten administrativen Geldbuße
verurteilt hat, kann diese Person sich per Einschreiben spätestens am verurteilt hat, kann diese Person sich per Einschreiben spätestens am
15. Dezember an das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament 15. Dezember an das betreffende Gemeinschafts- oder Regionalparlament
wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai wenden, um zu hören, dass sie entweder dem Sondergesetz vom 2. Mai
1995 oder vorliegendem Gesetz nicht unterliegt oder dass ihre 1995 oder vorliegendem Gesetz nicht unterliegt oder dass ihre
Erklärung oder Liste vollständig und richtig ist." Erklärung oder Liste vollständig und richtig ist."
7. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in der Sache" durch die Wörter 7. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in der Sache" durch die Wörter
"über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs" ersetzt. "über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs" ersetzt.
8. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "30. Juni" durch die Wörter "31. 8. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "30. Juni" durch die Wörter "31.
Dezember" ersetzt. Dezember" ersetzt.
9. In § 3 erster Satz werden die Wörter "15. Juli" durch die Wörter 9. In § 3 erster Satz werden die Wörter "15. Juli" durch die Wörter
"15. Januar" ersetzt. "15. Januar" ersetzt.
10. In § 3 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Beide Listen" 10. In § 3 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Beide Listen"
beginnt und mit den Wörtern "bis spätestens 15. August veröffentlicht" beginnt und mit den Wörtern "bis spätestens 15. August veröffentlicht"
endet, wie folgt ersetzt: endet, wie folgt ersetzt:
"Beide Listen werden bis spätestens 15. Februar im Belgischen "Beide Listen werden bis spätestens 15. Februar im Belgischen
Staatsblatt und auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht." Staatsblatt und auf der Website des Rechnungshofes veröffentlicht."
Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert: Sondergesetz vom 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird das Wort "schriftliche" aufgehoben und werden zwischen 1. In § 1 wird das Wort "schriftliche" aufgehoben und werden zwischen
den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern den Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern
"veröffentlicht wird" die Wörter "und auf der Website des "veröffentlicht wird" die Wörter "und auf der Website des
Rechnungshofes" eingefügt. Rechnungshofes" eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen 2. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen
Staatsblatt" und dem Wort "feststellt" die Wörter "oder auf der Staatsblatt" und dem Wort "feststellt" die Wörter "oder auf der
Website des Rechnungshofes" eingefügt und wird das Wort "schriftliche" Website des Rechnungshofes" eingefügt und wird das Wort "schriftliche"
aufgehoben. aufgehoben.
3. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch die Wörter "und auf der Website des 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird durch die Wörter "und auf der Website des
Rechnungshofes" ergänzt. Rechnungshofes" ergänzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen 4. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "im Belgischen
Staatsblatt" und den Wörtern "eine Information" und zwischen den Staatsblatt" und den Wörtern "eine Information" und zwischen den
Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlichten Wörtern "im Belgischen Staatsblatt" und den Wörtern "veröffentlichten
Liste" die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt. Liste" die Wörter "und auf der Website des Rechnungshofes" eingefügt.
5. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch die Wörter "und auf der Website des 5. Paragraph 3 Absatz 3 wird durch die Wörter "und auf der Website des
Rechnungshofes" ergänzt. Rechnungshofes" ergänzt.
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 8/1 - Der Rechnungshof bestimmt unter Einhaltung der Artikel 2, "Art. 8/1 - Der Rechnungshof bestimmt unter Einhaltung der Artikel 2,
5, 6 und 8 § 1 und § 2 Absatz 1 Art und Struktur der darin 5, 6 und 8 § 1 und § 2 Absatz 1 Art und Struktur der darin
festgelegten Mitteilungen, die elektronisch eingereicht werden." festgelegten Mitteilungen, die elektronisch eingereicht werden."
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern,
beauftragt mit der Gebäuderegie beauftragt mit der Gebäuderegie
J. JAMBON J. JAMBON
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen
Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen
Institutionen Institutionen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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