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Vue multilingue de Loi du 14/10/2018
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Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles en ce qui concerne le cumul d'indemnités publiques. - Traduction allemande Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der Instellingen, wat de cumulatie van publieke vergoedingen betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 OCTOBRE 2018. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles en ce qui concerne le cumul d'indemnités publiques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 OKTOBER 2018. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der Instellingen, wat de cumulatie van publieke vergoedingen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet
loi spéciale du 14 octobre 2018 modifiant la loi spéciale du 8 août van 14 oktober 2018 tot wijziging van de bijzondere wet van 8 augustus
1980 de réformes institutionnelles en ce qui concerne le cumul 1980 tot hervorming der Instellingen, wat de cumulatie van publieke
d'indemnités publiques (Moniteur belge du 26 octobre 2018). vergoedingen betreft (Belgisch Staatsblad van 26 oktober 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom
8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was den gleichzeitigen 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, was den gleichzeitigen
Bezug öffentlicher Entschädigungen betrifft Bezug öffentlicher Entschädigungen betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 31ter § 1bis Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. Art. 2 - Artikel 31ter § 1bis Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das August 1980 zur Reform der Institutionen, eingefügt durch das
Sondergesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Sondergesetz vom Sondergesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Sondergesetz vom
27. März 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: 27. März 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Unter die in vorliegendem Absatz 1 erster Satz erwähnten "Unter die in vorliegendem Absatz 1 erster Satz erwähnten
Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder fallen unter anderem Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder fallen unter anderem
die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der
Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und
Direktionsausschüssen: Direktionsausschüssen:
a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, a) der Interkommunalen und Interprovinzialen,
b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche
Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden
Einfluss ausüben: Einfluss ausüben:
- weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs-
oder Verwaltungsvertrag abschließen oder oder Verwaltungsvertrag abschließen oder
- unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder
eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer
Mitte auszuüben, oder- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des Mitte auszuüben, oder- unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des
gezeichneten Kapitals halten oder gezeichneten Kapitals halten oder
- unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an
der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen, der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen,
c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge
eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des
Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist." Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach der nächsten Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag nach der nächsten
vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft. vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft
und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel
K. PEETERS K. PEETERS
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern,
beauftragt mit der Gebäuderegie beauftragt mit der Gebäuderegie
J. JAMBON J. JAMBON
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen
Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen
Institutionen Institutionen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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