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| Loi spéciale modifiant, en ce qui concerne le cumul des mandats, la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux Institutions bruxelloises. - Traduction allemande | Bijzondere wet tot wijziging, wat de cumulatie van mandaten betreft, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der instellingen en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking tot de Brusselse instellingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 14 OCTOBRE 2018. - Loi spéciale modifiant, en ce qui concerne le cumul | 14 OKTOBER 2018. - Bijzondere wet tot wijziging, wat de cumulatie van |
| des mandats, la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes | mandaten betreft, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot |
| institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux | hervorming der instellingen en de bijzondere wet van 12 januari 1989 |
| Institutions bruxelloises. - Traduction allemande | met betrekking tot de Brusselse instellingen. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet |
| loi spéciale du 14 octobre 2018 modifiant, en ce qui concerne le cumul | van 14 oktober 2018 tot wijziging, wat de cumulatie van mandaten |
| des mandats, la loi spéciale du 8 août 1980 de réformes | betreft, van de bijzondere wet van 8 augustus 1980 tot hervorming der |
| institutionnelles et la loi spéciale du 12 janvier 1989 relative aux | instellingen en de bijzondere wet van 12 januari 1989 met betrekking |
| Institutions bruxelloises (Moniteur belge du 26 octobre 2018). | tot de Brusselse instellingen (Belgisch Staatsblad van 26 oktober |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2018). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom | 14. OKTOBER 2018 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom |
| 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und des Sondergesetzes vom | 8. August 1980 zur Reform der Institutionen und des Sondergesetzes vom |
| 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, was die | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, was die |
| gleichzeitige Ausübung von Mandaten betrifft | gleichzeitige Ausübung von Mandaten betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 31ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur | Art. 2 - Artikel 31ter des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur |
| Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. | Reform der Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 16. |
| Juli 1993 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar | Juli 1993 und zuletzt abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar |
| 2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1bis Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1bis Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
| "Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der | "Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der |
| Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung | Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung |
| des Parlaments festgelegt, werden ebenfalls bei der Berechnung dieses | des Parlaments festgelegt, werden ebenfalls bei der Berechnung dieses |
| Betrags berücksichtigt." | Betrags berücksichtigt." |
| 2. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 1ter - Paragraph 1bis findet keine Anwendung auf den | " § 1ter - Paragraph 1bis findet keine Anwendung auf den |
| Parlamentspräsidenten." | Parlamentspräsidenten." |
| Art. 3 - Artikel 25 § 1bis des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über | Art. 3 - Artikel 25 § 1bis des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über |
| die Brüsseler Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 4. | die Brüsseler Institutionen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 4. |
| Mai 1999 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird | Mai 1999 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| " § 1bis - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder | " § 1bis - Der Betrag der Entschädigungen, Gehälter oder |
| Anwesenheitsgelder, die als Entlohnung für Tätigkeiten bezogen werden, | Anwesenheitsgelder, die als Entlohnung für Tätigkeiten bezogen werden, |
| die das Parlamentsmitglied neben seinem parlamentarischen Mandat | die das Parlamentsmitglied neben seinem parlamentarischen Mandat |
| ausübt, darf die Hälfte des Betrags der in Ausführung von § 1 | ausübt, darf die Hälfte des Betrags der in Ausführung von § 1 |
| gewährten Entschädigung nicht überschreiten. | gewährten Entschädigung nicht überschreiten. |
| Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter | Bei der Berechnung dieses Betrags werden die Entschädigungen, Gehälter |
| oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines | oder Anwesenheitsgelder berücksichtigt, die mit der Ausübung eines |
| öffentlichen Mandats, eines öffentlichen Amtes oder eines öffentlichen | öffentlichen Mandats, eines öffentlichen Amtes oder eines öffentlichen |
| Auftrags politischer Art verbunden sind. Darunter fallen unter anderem | Auftrags politischer Art verbunden sind. Darunter fallen unter anderem |
| die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der | die mittelbar oder unmittelbar bezogenen Entschädigungen infolge der |
| Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und | Ausübung von Ämtern in Verwaltungsräten, Beiräten und |
| Direktionsausschüssen: | Direktionsausschüssen: |
| a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, | a) der Interkommunalen und Interprovinzialen, |
| b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche | b) der juristischen Personen, auf die eine oder mehrere öffentliche |
| Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden | Behörden gemeinsam mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden |
| Einfluss ausüben: | Einfluss ausüben: |
| - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- | - weil sie mit diesen juristischen Personen einen Geschäftsführungs- |
| oder Verwaltungsvertrag abschließen oder | oder Verwaltungsvertrag abschließen oder |
| - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres | - unmittelbar oder mittelbar mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres |
| Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder | Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Leitungsorgans bestimmen oder |
| eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer | eine oder mehrere Personen damit beauftragen, die Aufsicht in ihrer |
| Mitte auszuüben, oder | Mitte auszuüben, oder |
| - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals | - unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals |
| halten oder | halten oder |
| - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an | - unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der mit den Anteilen an |
| der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen, | der juristischen Person verbundenen Stimmrechte verfügen, |
| c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge | c) der juristischen Personen, bei denen das Parlamentsmitglied infolge |
| eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des | eines Beschlusses einer öffentlichen Behörde Teil des |
| Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist. | Verwaltungsrates, des Beirates oder des Direktionsausschusses ist. |
| Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der | Die Entschädigungen, Gehälter oder Anwesenheitsgelder, die mit der |
| Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung | Ausübung besonderer Ämter verbunden sind, wie in der Geschäftsordnung |
| des Parlaments, der Vereinigten Versammlung der Gemeinsamen | des Parlaments, der Vereinigten Versammlung der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission, der Versammlung der Französischen | Gemeinschaftskommission, der Versammlung der Französischen |
| Gemeinschaftskommission oder der Versammlung der Flämischen | Gemeinschaftskommission oder der Versammlung der Flämischen |
| Gemeinschaftskommission festgelegt, werden ebenfalls bei der | Gemeinschaftskommission festgelegt, werden ebenfalls bei der |
| Berechnung dieses Betrags berücksichtigt. | Berechnung dieses Betrags berücksichtigt. |
| Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrags wird der | Bei Überschreitung des in Absatz 1 festgelegten Höchstbetrags wird der |
| Betrag der in § 1 vorgesehenen Entschädigung verringert, es sei denn, | Betrag der in § 1 vorgesehenen Entschädigung verringert, es sei denn, |
| das Mandat als Parlamentsmitglied wird gleichzeitig mit dem Mandat als | das Mandat als Parlamentsmitglied wird gleichzeitig mit dem Mandat als |
| Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ausgeübt. | Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines Sozialhilferates ausgeübt. |
| In diesem Fall wird das mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder | In diesem Fall wird das mit dem Mandat als Bürgermeister, Schöffe oder |
| Präsident eines Sozialhilferates verbundene Gehalt verringert. | Präsident eines Sozialhilferates verbundene Gehalt verringert. |
| Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten | Beginnen oder enden die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten |
| während des parlamentarischen Mandats, setzt das betreffende Mitglied | während des parlamentarischen Mandats, setzt das betreffende Mitglied |
| den Parlamentspräsidenten davon in Kenntnis. | den Parlamentspräsidenten davon in Kenntnis. |
| In der Geschäftsordnung des Parlaments werden die | In der Geschäftsordnung des Parlaments werden die |
| Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmungen festgelegt. | Ausführungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmungen festgelegt. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden keine Anwendung |
| auf den Präsidenten des Parlaments, der Vereinigten Versammlung der | auf den Präsidenten des Parlaments, der Vereinigten Versammlung der |
| Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Versammlung der Französischen | Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Versammlung der Französischen |
| Gemeinschaftskommission oder der Versammlung der Flämischen | Gemeinschaftskommission oder der Versammlung der Flämischen |
| Gemeinschaftskommission." | Gemeinschaftskommission." |
| Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der ersten vollständigen | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt bei der ersten vollständigen |
| Erneuerung der Abgeordnetenkammer nach seiner Veröffentlichung im | Erneuerung der Abgeordnetenkammer nach seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Oktober 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
| Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft |
| und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel | und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern, |
| beauftragt mit der Gebäuderegie | beauftragt mit der Gebäuderegie |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
| der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen | Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen und Europäischen |
| Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen | Angelegenheiten, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen |
| Institutionen | Institutionen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |