Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 14/07/1994
← Retour vers "Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives "
Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de 14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor
santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli
allemande de dispositions modificatives 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 9 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 9 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 9 janvier 2011 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 9 januari
l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de 2011 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 25 januari
25 janvier 2011); 2011);
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 9 février 2011 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 9 februari
l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de 2011 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de
santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
3 mars 2011); gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 3 maart 2011);
- de l'article 6 de la loi du 13 avril 2011 modifiant, en ce qui - van artikel 6 van de wet van 13 april 2011 tot wijziging, wat
concerne les coparents, la législation afférente au congé de paternité betreft de meeouders, van de wetgeving inzake het geboorteverlof
(Moniteur belge du 10 mai 2011); (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2011);
- du titre III, chapitre Ier, de la loi-programme (I) du 4 juillet - van titel III, hoofdstuk I, van de programmawet (I) van 4 juli 2011
2011 (Moniteur belge du 19 juillet 2011); (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2011);
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 19 août 2011 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 19 augustus
l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de 2011 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 14 september
14 septembre 2011); 2011);
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 1er septembre 2011 - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 1 september
modifiant l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire 2011 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 30 september
belge du 30 septembre 2011); 2011);
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 3 octobre 2011 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 3 oktober
l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de 2011 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 18 oktober
18 octobre 2011); 2011);
- des articles 1er et 2 de l'arrêté royal du 17 octobre 2011 modifiant - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 17 oktober
l'article 37bis de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de 2011 tot wijziging van artikel 37bis van de wet betreffende de
verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen,
santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 (Moniteur belge du gecoördineerd op 14 juli 1994 (Belgisch Staatsblad van 16 november
16 novembre 2011); 2011);
- des articles 1er et 10 à 14 de la loi du 28 décembre 2011 portant - van de artikelen 1 en 10 tot 14 van de wet van 28 december 2011
des dispositions diverses (Moniteur belge du 30 décembre 2011). houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction 2011). Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
9. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 9. JANUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
23. Oktober 2009, werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz 23. Oktober 2009, werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden Absatz
ersetzt: ersetzt:
« Begünstigte schulden für die Leistungen 597623, 597645, 597660, « Begünstigte schulden für die Leistungen 597623, 597645, 597660,
597682 und 599981, die in Artikel 25 § 1 der Anlage zum vorerwähnten 597682 und 599981, die in Artikel 25 § 1 der Anlage zum vorerwähnten
Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt sind, keinen Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnt sind, keinen
Eigenanteil. » Eigenanteil. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 9. Januar 2011 zur Abänderung von Artikel 25 §§ Königliche Erlass vom 9. Januar 2011 zur Abänderung von Artikel 25 §§
1 und 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur 1 und 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...) (...)
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
9. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 9. FEBRUAR 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) Absatz 6 des am 14. Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) Absatz 6 des am 14.
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 29. Mai 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Erlass vom 29. Mai 2000, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18.
Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.
Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter « der Leistung 102771 » werden durch die Wörter « der 1. Die Wörter « der Leistung 102771 » werden durch die Wörter « der
Leistungen 102771 und 102395 » ersetzt. Leistungen 102771 und 102395 » ersetzt.
2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Der Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Die Streichung des Eigenanteils beim Honorar der Leistung 102395 ist « Die Streichung des Eigenanteils beim Honorar der Leistung 102395 ist
jedoch nur während einer vorab bestimmten Probezeit mit begrenzter jedoch nur während einer vorab bestimmten Probezeit mit begrenzter
Dauer, nämlich vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012 Dauer, nämlich vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2012
einschliesslich, erlaubt. » einschliesslich, erlaubt. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(...) (...)
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den 13. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den
Vaterschaftsurlaub hinsichtlich der Miteltern Vaterschaftsurlaub hinsichtlich der Miteltern
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
Art. 6 - Artikel 114 Absatz 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 6 - Artikel 114 Absatz 7 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
« Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der « Stirbt die Mutter oder ist sie im Krankenhaus, so kann ein Teil der
postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom postnatalen Ruhe unter Bedingungen und gemäss Modalitäten, die vom
König bestimmt werden, in einen Urlaub zugunsten des in Artikel 86 § 1 König bestimmt werden, in einen Urlaub zugunsten des in Artikel 86 § 1
erwähnten Berechtigten umgewandelt werden, der die in den Artikeln 128 erwähnten Berechtigten umgewandelt werden, der die in den Artikeln 128
bis 132 und die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 3. bis 132 und die in Artikel 30 § 2 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 3.
Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel 25quinquies § 2 Juli 1978 über die Arbeitsverträge oder die in Artikel 25quinquies § 2
Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 1. April 1936 über die Arbeitsverträge
für Binnenschiffer vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Die für Binnenschiffer vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Die
Entschädigung, die diesen Berechtigten bewilligt wird, wird vom König Entschädigung, die diesen Berechtigten bewilligt wird, wird vom König
bestimmt. » bestimmt. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin Die Vizepremierministerin
und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit,
beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
4. JULI 2011 - Programmgesetz (I) 4. JULI 2011 - Programmgesetz (I)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit TITEL III - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit
KAPITEL 1 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes KAPITEL 1 - Abänderung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Art. 16 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 16 - In Artikel 100 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 2005 und 13. Juli 2006, wird abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 2005 und 13. Juli 2006, wird
§ 2 wie folgt ersetzt: § 2 wie folgt ersetzt:
« § 2 - Als arbeitsunfähig anerkannt wird der Arbeitnehmer, der eine « § 2 - Als arbeitsunfähig anerkannt wird der Arbeitnehmer, der eine
erlaubte Arbeit wieder aufnimmt, vorausgesetzt, dass in medizinischer erlaubte Arbeit wieder aufnimmt, vorausgesetzt, dass in medizinischer
Hinsicht eine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Hinsicht eine Verringerung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50
Prozent bestehen bleibt. Prozent bestehen bleibt.
Der König bestimmt die Frist, binnen der, und die Bedingungen, unter Der König bestimmt die Frist, binnen der, und die Bedingungen, unter
denen die in Absatz 1 erwähnte Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit denen die in Absatz 1 erwähnte Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Arbeit
erteilt wird. » erteilt wird. »
Art. 17 - In Artikel 101 § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 Art. 17 - In Artikel 101 § 1 Absatz 1 des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 28.
April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird das Wort « April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird das Wort «
vorherige » gestrichen. vorherige » gestrichen.
Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König bestimmten Datum Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König bestimmten Datum
in Kraft. in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 4. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL G. VANHENGEL
Der Staatssekretär für Haushalt Der Staatssekretär für Haushalt
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 5 Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
19. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 19. AUGUST 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe D) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juni Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. Juni
2000, 11. Dezember 2001, 29. September 2003, 14. November 2008 und 23. 2000, 11. Dezember 2001, 29. September 2003, 14. November 2008 und 23.
Oktober 2009, wird wie folgt abgeändert: Oktober 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Kodenummern 598964 und 598986 1. Absatz 2 Nr. 1 wird durch die Kodenummern 598964 und 598986
ergänzt. ergänzt.
2. In Absatz 3 werden nach der Kodenummer 597660 die Kodenummern 2. In Absatz 3 werden nach der Kodenummer 597660 die Kodenummern
597586 und 597601 eingefügt. 597586 und 597601 eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 19. August 2011 zur Abänderung von Artikel 25 §§ Königliche Erlass vom 19. August 2011 zur Abänderung von Artikel 25 §§
1 und 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur 1 und 2 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...) (...)
Anlage 6 Anlage 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
1. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 1. SEPTEMBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel
37bis 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
18. April 2010, wird die Bestimmung unter Nr. 1 wie folgt ersetzt: 18. April 2010, wird die Bestimmung unter Nr. 1 wie folgt ersetzt:
« 1. unter den Kodenummern 350055, 350512, 350571, 350593, 351035, « 1. unter den Kodenummern 350055, 350512, 350571, 350593, 351035,
353253, 355412, 355434, 355471, 355493, 355596, 355611, 355633, 353253, 355412, 355434, 355471, 355493, 355596, 355611, 355633,
355655, 355692, 355714, 355736, 355751, 355795, 355810, 355832, 355655, 355692, 355714, 355736, 355751, 355795, 355810, 355832,
355854, 355876, 355891, 355913, 472511, 475075 und 475650 erwähnte 355854, 355876, 355891, 355913, 472511, 475075 und 475650 erwähnte
Leistungen, die in Artikel 11 der vorerwähnten Anlage aufgenommen Leistungen, die in Artikel 11 der vorerwähnten Anlage aufgenommen
sind, ». sind, ».
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der
Königliche Erlass vom 1. September 2011 zur Abänderung von Artikel 11 Königliche Erlass vom 1. September 2011 zur Abänderung von Artikel 11
§ 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur § 4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur
Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung. Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...) (...)
Anlage 7 Anlage 7
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 3. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
9. Januar 2011, wird wie folgt abgeändert: 9. Januar 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. Buchstabe A) wird wie folgt ersetzt: 1. Buchstabe A) wird wie folgt ersetzt:
« A) Für Konsultationen des Allgemeinmediziners und für zusätzliche « A) Für Konsultationen des Allgemeinmediziners und für zusätzliche
Honorare für dringende Konsultationen, die in Artikel 2 Buchstabe A) Honorare für dringende Konsultationen, die in Artikel 2 Buchstabe A)
der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, wird der Eigenanteil der der vorerwähnten Anlage erwähnt sind, wird der Eigenanteil der
Begünstigten wie folgt festgelegt: Begünstigten wie folgt festgelegt:
1. 6,00 EUR für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101054 und 1. 6,00 EUR für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101054 und
101076 erwähnten Leistungen, 101076 erwähnten Leistungen,
2. 30 Prozent der Honorare für die unter den Kodenummern 104650 und 2. 30 Prozent der Honorare für die unter den Kodenummern 104650 und
104355 erwähnten Leistungen. 104355 erwähnten Leistungen.
Für die unter den Kodenummern 102410, 102432, 102454 und 102476 Für die unter den Kodenummern 102410, 102432, 102454 und 102476
erwähnten Leistungen müssen Begünstigte keinen Eigenanteil zahlen. » erwähnten Leistungen müssen Begünstigte keinen Eigenanteil zahlen. »
2. Buchstabe Bbis ) wird wie folgt abgeändert: 2. Buchstabe Bbis ) wird wie folgt abgeändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt ersetzt:
« Bbis ) Für Begünstigte, zu deren Gunsten die in Artikel 2 Buchstabe « Bbis ) Für Begünstigte, zu deren Gunsten die in Artikel 2 Buchstabe
A) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 unter der A) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 unter der
Kodenummer 102771 erwähnte Leistung erbracht wird, wird der Betrag des Kodenummer 102771 erwähnte Leistung erbracht wird, wird der Betrag des
Eigenanteils: Eigenanteils:
1. auf 4,00 EUR beschränkt für die unter den Kodenummern 101010, 1. auf 4,00 EUR beschränkt für die unter den Kodenummern 101010,
101032, 101054 und 101076 erwähnten Konsultationen, 101032, 101054 und 101076 erwähnten Konsultationen,
2. um 30 Prozent gesenkt für die unter den Kodenummern 103110, 103132, 2. um 30 Prozent gesenkt für die unter den Kodenummern 103110, 103132,
103213, 103235, 103412, 103434, 103913 und 104112 erwähnten Besuche, 103213, 103235, 103412, 103434, 103913 und 104112 erwähnten Besuche,
vorausgesetzt, dass der Begünstigte älter als 75 Jahre ist, oder ab vorausgesetzt, dass der Begünstigte älter als 75 Jahre ist, oder ab
dem Tag, an dem der Versicherungsträger im Besitz des Nachweises ist, dem Tag, an dem der Versicherungsträger im Besitz des Nachweises ist,
dass der Begünstigte während des laufenden oder des vorhergehenden dass der Begünstigte während des laufenden oder des vorhergehenden
Kalenderjahres die in Artikel 2 Ziffer 2) des Königlichen Erlasses vom Kalenderjahres die in Artikel 2 Ziffer 2) des Königlichen Erlasses vom
2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § 16bis des am 14. Juli 2. Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § 16bis des am 14. Juli
1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt. Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt.
Das Anrecht auf die in Absatz 1 erwähnte Beschränkung oder Senkung des Das Anrecht auf die in Absatz 1 erwähnte Beschränkung oder Senkung des
Eigenanteils wird an dem Tag eröffnet, an dem die vorerwähnte Leistung Eigenanteils wird an dem Tag eröffnet, an dem die vorerwähnte Leistung
102771 erbracht wird, und gilt ab diesem Tag bis zum 31. Dezember des 102771 erbracht wird, und gilt ab diesem Tag bis zum 31. Dezember des
zweiten darauf folgenden Kalenderjahres. » zweiten darauf folgenden Kalenderjahres. »
b) In Absatz 4 werden die Wörter « Das Anrecht auf Senkung » durch die b) In Absatz 4 werden die Wörter « Das Anrecht auf Senkung » durch die
Wörter « Das Anrecht auf Beschränkung oder Senkung » ersetzt. Wörter « Das Anrecht auf Beschränkung oder Senkung » ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
(...) (...)
Anlage 8 Anlage 8
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis
des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...) (...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) des am 14. Juli 1994 Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar Dezember 1994, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Februar
2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 2004 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Dezember
2005 und 26. August 2010, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: 2005 und 26. August 2010, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
« Das Anrecht auf die Beschränkung oder Senkung des Eigenanteils für « Das Anrecht auf die Beschränkung oder Senkung des Eigenanteils für
die in Absatz 1 erwähnten Leistungen gilt nur, sofern diese von einem die in Absatz 1 erwähnten Leistungen gilt nur, sofern diese von einem
Allgemeinmediziner erbracht werden, der Zugriff auf die Daten der Allgemeinmediziner erbracht werden, der Zugriff auf die Daten der
globalen medizinischen Akte hat. globalen medizinischen Akte hat.
Ist dieser Allgemeinmediziner nicht der Allgemeinmediziner, der die Ist dieser Allgemeinmediziner nicht der Allgemeinmediziner, der die
globale medizinische Akte führt, oder ein Mitglied derselben globale medizinische Akte führt, oder ein Mitglied derselben
eingetragenen Gruppe, wie in Artikel 2 Buchstabe d) des Königlichen eingetragenen Gruppe, wie in Artikel 2 Buchstabe d) des Königlichen
Erlasses vom 18. Februar 2004 zur Festlegung der Bedingungen und der Erlasses vom 18. Februar 2004 zur Festlegung der Bedingungen und der
Regeln, nach denen die Gesundheitspflege- und Regeln, nach denen die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung zugelassenen Hausärzten ein Honorar Entschädigungspflichtversicherung zugelassenen Hausärzten ein Honorar
für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt, erwähnt, für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt, erwähnt,
vermerkt er auf der Pflegebescheinigung den Buchstaben G, gefolgt von vermerkt er auf der Pflegebescheinigung den Buchstaben G, gefolgt von
der LIKIV-Erkennungsnummer des Allgemeinmediziners, der die globale der LIKIV-Erkennungsnummer des Allgemeinmediziners, der die globale
medizinische Akte führt. Dieser Vermerk setzt voraus, dass der medizinische Akte führt. Dieser Vermerk setzt voraus, dass der
betreffende Allgemeinmediziner Zugriff auf die Daten der globalen betreffende Allgemeinmediziner Zugriff auf die Daten der globalen
medizinischen Akte hat und der Begünstigte seine Einwilligung gegeben medizinischen Akte hat und der Begünstigte seine Einwilligung gegeben
hat. hat.
Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann den Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen kann den
Allgemeinmedizinern und den Versicherungsträgern administrative Allgemeinmedizinern und den Versicherungsträgern administrative
Richtlinien übermitteln, was die Modalitäten für die Anwendung des in Richtlinien übermitteln, was die Modalitäten für die Anwendung des in
Absatz 5 erwähnten Vermerks betrifft. » Absatz 5 erwähnten Vermerks betrifft. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2011.
(...) (...)
Anlage 9 Anlage 9
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
TITEL 3 - Volksgesundheit TITEL 3 - Volksgesundheit
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung Entschädigungspflichtversicherung
Art. 10 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes Art. 10 - Artikel 35bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes
über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen
2ter mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2ter mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 2ter - Die Erstattungsgrundlage von Fertigarzneimitteln der « § 2ter - Die Erstattungsgrundlage von Fertigarzneimitteln der
Mehrwertklasse 3 hängt nur bei der Eintragung dieser Arzneimittel in Mehrwertklasse 3 hängt nur bei der Eintragung dieser Arzneimittel in
die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel von der die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel von der
Erstattungsgrundlage ihrer Referenzarzneimittel ab. » Erstattungsgrundlage ihrer Referenzarzneimittel ab. »
Art. 11 - Artikel 40 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 11 - Artikel 40 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 22. Dezember 2003 und 26. März 2007 die Gesetze vom 24. Dezember 1999, 22. Dezember 2003 und 26. März 2007
und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt und den Königlichen Erlass vom 11. Dezember 2001, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf « Für das Jahr 2012 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf
25.627.379.000 EUR festgelegt. » 25.627.379.000 EUR festgelegt. »
Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes, Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15septies desselben Gesetzes,
ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch
die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember die Gesetze vom 13. Dezember 2006, 19. Dezember 2008 und 22. Dezember
2008, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2008, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 4 - Am 1. April 2012 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen « § 4 - Am 1. April 2012 werden die Preise und Erstattungsgrundlagen
der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäss der nachstehend erwähnten erstattungsfähigen Fertigarzneimittel gemäss
nachstehenden Modalitäten gesenkt. nachstehenden Modalitäten gesenkt.
Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die Die Senkung muss pro Antragsteller zu einer Einsparung für die
Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung führen, deren
Betrag mindestens 1,95 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr Betrag mindestens 1,95 Prozent des Umsatzes entspricht, der im Jahr
2010 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel dieses 2010 auf dem belgischen Markt für die Arzneimittel dieses
Antragstellers, die am 1. Januar 2012 in der Liste der Antragstellers, die am 1. Januar 2012 in der Liste der
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde, erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen sind, erzielt wurde,
so wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 so wie er gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15
erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amts wegen erklärt oder auf der Grundlage dieses Artikels von Amts wegen
festgelegt wurde. festgelegt wurde.
Antragsteller können spätestens am 21. Januar 2012 beim Sekretariat Antragsteller können spätestens am 21. Januar 2012 beim Sekretariat
der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag
einreichen, der für alle oder bestimmte der Fertigarzneimittel, für einreichen, der für alle oder bestimmte der Fertigarzneimittel, für
die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich sind, auf der Grundlage des die sie am 1. Januar 2012 verantwortlich sind, auf der Grundlage des
Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen Herstellerpreises berechnete Preissenkungen vorsieht, dies zusammen
mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der mit einer Veranschlagung der budgetären Auswirkungen, aus der
hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung hervorgeht, dass der Gesamtbetrag der vorgesehenen Einsparung
mindestens 1,95 Prozent des im Laufe des Jahres 2010 erzielten mindestens 1,95 Prozent des im Laufe des Jahres 2010 erzielten
Umsatzes in Bezug auf die Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar Umsatzes in Bezug auf die Fertigarzneimittel, für die sie am 1. Januar
2012 verantwortlich sind, beträgt. Die vorgeschlagene Senkung darf 2012 verantwortlich sind, beträgt. Die vorgeschlagene Senkung darf
höchstens 20 Prozent pro Arzneimittel betragen. Für Arzneimittel, für höchstens 20 Prozent pro Arzneimittel betragen. Für Arzneimittel, für
die gemäss Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt die gemäss Artikel 35ter eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt
worden ist, werden Preissenkungen, die sich nicht auf die neue worden ist, werden Preissenkungen, die sich nicht auf die neue
Erstattungsgrundlage auswirken, nicht berücksichtigt. Erstattungsgrundlage auswirken, nicht berücksichtigt.
Reicht ein Antragsteller für eine bestimmte Packung eines Reicht ein Antragsteller für eine bestimmte Packung eines
Arzneimittels, für das er am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, eine Arzneimittels, für das er am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, eine
Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage ein, muss dieselbe Senkung des Preises und der Erstattungsgrundlage ein, muss dieselbe
prozentuelle Senkung für alle Packungen der Arzneimittel mit demselben prozentuelle Senkung für alle Packungen der Arzneimittel mit demselben
beziehungsweise denselben wirksamen Bestandteilen, injizierbare Formen beziehungsweise denselben wirksamen Bestandteilen, injizierbare Formen
ausgenommen, für die er am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, ausgenommen, für die er am 1. Januar 2012 verantwortlich ist,
vorgeschlagen werden. vorgeschlagen werden.
Reicht ein Antragsteller keinen Vorschlag ein oder entspricht der Reicht ein Antragsteller keinen Vorschlag ein oder entspricht der
Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und Vorschlag nicht der vorgesehenen Einsparung, werden die Preise und
Erstattungsgrundlagen aller Arzneimittel, für die der betreffende Erstattungsgrundlagen aller Arzneimittel, für die der betreffende
Antragsteller am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, um 1,95 Prozent Antragsteller am 1. Januar 2012 verantwortlich ist, um 1,95 Prozent
gesenkt. gesenkt.
Ab dem 1. April 2012 passt der Minister die Liste der Ab dem 1. April 2012 passt der Minister die Liste der
erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entweder auf der Grundlage der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel entweder auf der Grundlage der
eingereichten Vorschläge oder auf der Grundlage der Senkungen von Amts eingereichten Vorschläge oder auf der Grundlage der Senkungen von Amts
wegen an. » wegen an. »
Art. 13 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes, Art. 13 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch
die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008,
19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 29. 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 23. Dezember 2009 und 29.
Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des « Für das Jahr 2012 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des
Umsatzes festgelegt, der 2012 erzielt worden ist. » Umsatzes festgelegt, der 2012 erzielt worden ist. »
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort « und » gestrichen und der 2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort « und » gestrichen und der
Satz wird wie folgt ergänzt: Satz wird wie folgt ergänzt:
«, und vor dem 1. Mai 2013 für den Umsatz, der 2012 erzielt worden ist «, und vor dem 1. Mai 2013 für den Umsatz, der 2012 erzielt worden ist
». ».
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter « und der Beitrag auf den 3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter « und der Beitrag auf den
Umsatz 2011 » durch die Wörter «, der Beitrag auf den Umsatz 2011 und Umsatz 2011 » durch die Wörter «, der Beitrag auf den Umsatz 2011 und
der Beitrag auf den Umsatz 2012 » ersetzt. der Beitrag auf den Umsatz 2012 » ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt: 4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2012 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in « Für das Jahr 2012 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in
vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2012 beziehungsweise vor dem 1. vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2012 beziehungsweise vor dem 1.
Juni 2013 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Juni 2013 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und
Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag Umsatz 2012 Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Beitrag Umsatz 2012
» beziehungsweise « Saldo Beitrag Umsatz 2012 » überwiesen werden. » » beziehungsweise « Saldo Beitrag Umsatz 2012 » überwiesen werden. »
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt: 5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent « Für das Jahr 2012 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent
des Umsatzes festgelegt, der 2011 erzielt worden ist. » des Umsatzes festgelegt, der 2011 erzielt worden ist. »
6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: 6. Der letzte Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2012 zurückzuführen sind, « Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2012 zurückzuführen sind,
werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des
Rechnungsjahres 2012 aufgenommen. » Rechnungsjahres 2012 aufgenommen. »
Art. 14 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, Art. 14 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009 und abgeändert durch
das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird Absatz 5 durch folgenden Satz das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird Absatz 5 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
« Für das Jahr 2012 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im « Für das Jahr 2012 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im
Jahr 2012 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Jahr 2012 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1
Prozent des 2011 erzielten Umsatzes festgelegt. » Prozent des 2011 erzielten Umsatzes festgelegt. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE S. VANACKERE
Für den Minister der Pensionen, abwesend: Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Für den Minister des Haushalts, abwesend: Für den Minister des Haushalts, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der
Landwirtschaft Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^