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              | Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives | Wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 14 JUILLET 1994. - Loi relative à l'assurance obligatoire soins de | 14 JULI 1994. - Wet betreffende de verplichte verzekering voor | 
| santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction | geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli | 
| allemande de dispositions modificatives | 1994. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | 
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 95, | 
| articles 95, 96, 100 à 102, 229 et 230 de la loi du 22 décembre 2008 | 96, 100 tot 102, 229 en 230 van de wet van 22 december 2008 houdende | 
| portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 29 décembre 2008). | diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008). | 
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | 
| 12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des | 12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des | 
| Umweltschutzes | Umweltschutzes | 
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier | 
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund | Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten anderer Gerichte aufgrund | 
| anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster | anderer Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster | 
| Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer | Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer | 
| Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel | Verwaltungsbehörde oder einer juristischen Person im Sinne von Artikel | 
| 2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, | 2 das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest, | 
| wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der | wenn sie offensichtlich gegen eine oder mehrere Bestimmungen der | 
| Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den | Gesetze, Dekrete, Ordonnanzen, Verordnungen oder Erlasse über den | 
| Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu | Umweltschutz verstösst beziehungsweise ernsthaft droht, dagegen zu | 
| verstossen. | verstossen. | 
| Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung | Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung | 
| bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung | bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung | 
| dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder | dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder | 
| Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung | Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung | 
| vorausgehen. | vorausgehen. | 
| Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit | Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit | 
| dieser die angeordneten Massnahmen ausführt. | dieser die angeordneten Massnahmen ausführt. | 
| Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine | Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine | 
| Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. | Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. | 
| Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen | Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen | 
| ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen | ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen | 
| unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten | unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten | 
| haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das | haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das | 
| Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. | Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben. | 
| Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der | Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der | 
| Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit | Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit | 
| besitzen. | besitzen. | 
| Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen | Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen | 
| Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit | Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit | 
| handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und | handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und | 
| dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die | dass diese Tätigkeit die kollektiven Belange der Umwelt betrifft, die | 
| sie schützen soll. | sie schützen soll. | 
| Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und | Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und | 
| 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und | 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und | 
| behandelt. | behandelt. | 
| Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei | Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei | 
| der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt | der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt | 
| oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt. | oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt. | 
| Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per | Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per | 
| Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens | Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens | 
| acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des | acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des | 
| einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. | einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen. | 
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: | 
| 1. Tag, Monat und Jahr, | 1. Tag, Monat und Jahr, | 
| 2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, | 2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung, | 
| 3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen | 3. Name und Adresse der juristischen oder natürlichen Person, gegen | 
| die die Klage gerichtet ist, | die die Klage gerichtet ist, | 
| 4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, | 4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe, | 
| 5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. | 5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts. | 
| Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen | Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen | 
| derselben Taten entschieden. | derselben Taten entschieden. | 
| Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die | Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die | 
| Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine | Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine | 
| rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage | rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage | 
| ergangen ist. | ergangen ist. | 
| Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung | Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung | 
| ausgesetzt. | ausgesetzt. | 
| Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder | Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder | 
| leichtfertiger Klage entschieden werden. | leichtfertiger Klage entschieden werden. | 
| Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen | Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen | 
| vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne | 
| Sicherheitsleistung. | Sicherheitsleistung. | 
| Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. | Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. | 
| Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung ] | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993 | 
| BALDUIN | BALDUIN | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | Der Vizepremierminister und Minister der Justiz | 
| M. WATHELET | M. WATHELET | 
| Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der | Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der | 
| Umwelt | Umwelt | 
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz | 
| M. WATHELET | M. WATHELET |