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Loi relative à la procédure devant la Cour de Cassation en matière pénale. - Traduction allemande | Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 FEVRIER 2014. - Loi relative à la procédure devant la Cour de | 14 FEBRUARI 2014. - Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het |
Cassation en matière pénale. - Traduction allemande | Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 |
loi du 14 février 2014 relative à la procédure devant la Cour de | februari 2014 met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van |
Cassation en matière pénale (Moniteur belge du 27 février 2014). | Cassatie in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in | 14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in |
Strafsachen | Strafsachen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 |
erwähnten" aufgehoben. | erwähnten" aufgehoben. |
Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der | "Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der |
Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der | Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der |
Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt." | Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt." |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des |
Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids | Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids |
des Kassationshofes" ersetzt. | des Kassationshofes" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben. |
Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab | durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab |
der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben. | der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben. |
Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann | "Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann |
niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für | niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für |
seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen." | seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen." |
Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben. | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben. |
Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die | Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: | Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: |
"Kapitel II - Kassationsverfahren". | "Kapitel II - Kassationsverfahren". |
Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, | "Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, |
wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben." | wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben." |
Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen | "Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen |
den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen." | den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen." |
Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene | "Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene |
gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden." | gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden." |
Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung | "Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung |
Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz | Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz |
vorgesehenen Fällen." | vorgesehenen Fällen." |
Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und | "Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und |
Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt | Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt |
vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder | vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder |
Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen | Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen |
Entscheidungen: | Entscheidungen: |
1. über die Zuständigkeit, | 1. über die Zuständigkeit, |
2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter, | 2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter, |
3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung | 3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung |
befunden wird, | befunden wird, |
4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung | 4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung |
befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile | befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile |
angeordnet wird." | angeordnet wird." |
Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
November 2000, wird aufgehoben. | November 2000, wird aufgehoben. |
Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
November 2000, wird aufgehoben. | November 2000, wird aufgehoben. |
Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen | "Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen |
Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof | Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof |
Kassationsbeschwerde einlegen. | Kassationsbeschwerde einlegen. |
In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für | In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für |
die Beschwerde angegeben werden. | die Beschwerde angegeben werden. |
Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann | Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann |
die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden: | die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden: |
1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert, | 1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert, |
2. wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, | 2. wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, |
3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl | 3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl |
Richter erlassen worden ist, | Richter erlassen worden ist, |
4. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das | 4. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das |
kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind, | kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind, |
5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in | 5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in |
Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind. | Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind. |
Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der | Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der |
Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim | Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim |
Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der | Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der |
Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden." | Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden." |
Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige, | "Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige, |
die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann | die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann |
niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des | niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des |
Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids | Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids |
oder des Urteils beantragen." | oder des Urteils beantragen." |
Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
2000, wird wie folgt ersetzt: | 2000, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist | "Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist |
festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen | festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen |
nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden." | nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden." |
Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und | "Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und |
gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um | gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um |
Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, | Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, |
wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege | wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege |
ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die | ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die |
Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf | Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf |
dieser Fristen eingelegt werden." | dieser Fristen eingelegt werden." |
Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, | vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die | "Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die |
Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt | Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt |
bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung | bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung |
erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder | erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder |
vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu | vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu |
bestimmte Register eingetragen. | bestimmte Register eingetragen. |
Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung | Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung |
im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III, | im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III, |
sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung | sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung |
entsprechen muss. | entsprechen muss. |
§ 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig | § 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig |
Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder | Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder |
mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen, | mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen, |
die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung | die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung |
erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die | erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die |
Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts | Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts |
eingereicht. | eingereicht. |
Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat, | Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat, |
übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der | übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der |
Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und | Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und |
Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers | Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers |
dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die | dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die |
dazu bestimmten Register übertragen. | dazu bestimmten Register übertragen. |
§ 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist | § 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist |
öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das | öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das |
Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen." | Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen." |
Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der | "Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der |
Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist, | Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist, |
für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert | für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert |
sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung | sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung |
von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert | von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert |
sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung | sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung |
oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom | oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom |
Rechtsanwalt unterzeichnet. | Rechtsanwalt unterzeichnet. |
Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei | Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei |
aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu | aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu |
bestimmten Register Protokoll erstellt. | bestimmten Register Protokoll erstellt. |
Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und | Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und |
übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des | übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des |
Protokolls. | Protokolls. |
Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll | Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll |
in das dazu bestimmte Register. | in das dazu bestimmte Register. |
Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde | Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde |
anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über | anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über |
die Untersuchungshaft eingelegt wird." | die Untersuchungshaft eingelegt wird." |
Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der | "Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der |
Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese | Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese |
Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur | Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur |
verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die | verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die |
Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet. | Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet. |
Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten | Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten |
Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden. | Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden. |
Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten | Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten |
oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der | oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der |
Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem | Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem |
Beauftragten zugestellt werden." | Beauftragten zugestellt werden." |
Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn | "Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn |
Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur | Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur |
Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung | Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung |
der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben. | der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben. |
Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die | Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die |
eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung | eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung |
ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können | ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können |
jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt | jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt |
werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit | werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit |
besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben." | besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben." |
Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der | "Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der |
Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben, | Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben, |
der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 | der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 |
erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er | erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er |
spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des | spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des |
Kassationshofes zukommen lässt. | Kassationshofes zukommen lässt. |
Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung | Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung |
darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke | darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke |
mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme | mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme |
oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die | oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die |
Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107 | Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107 |
des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen. | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen. |
Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz | Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz |
angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 | angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 |
Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er | Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er |
spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des | spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des |
Kassationshofes zukommen lässt. | Kassationshofes zukommen lässt. |
Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der | Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der |
Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet | Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet |
ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten | ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten |
Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte | Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte |
übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz. | übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz. |
Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 | Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 |
vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten | vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten |
sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. | sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. |
Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder | Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder |
Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest. | Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest. |
Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine | Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine |
Empfangsbestätigung aus." | Empfangsbestätigung aus." |
Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene | "Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene |
Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich | Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich |
die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen | die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen |
Entscheidung zukommen. | Entscheidung zukommen. |
Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte | Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte |
bei." | bei." |
Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht, | "Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht, |
der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die | der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die |
Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser | Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser |
übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache | übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache |
unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt." | unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt." |
Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den | "Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den |
Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des | Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des |
Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im | Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im |
Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der | Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der |
Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten | Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten |
mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106 | mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106 |
Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis. | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis. |
In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung | In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung |
dieser Frist gewähren." | dieser Frist gewähren." |
Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen | "Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen |
Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine | Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine |
Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer | Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer |
gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen | gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen |
Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten | Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten |
bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die | bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die |
Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien. | Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien. |
Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die | Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die |
Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung | Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung |
durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten | durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten |
Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen | Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen |
Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." | Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." |
Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder | "Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder |
kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung. | kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung. |
Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten." | Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten." |
Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache, | "Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache, |
wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie | wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie |
das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe | das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe |
Gericht in anderer Zusammensetzung. | Gericht in anderer Zusammensetzung. |
Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft, | Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft, |
der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an | der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an |
ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der | ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der |
Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen. | Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen. |
Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert | Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert |
wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber | wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber |
zu erkennen haben." | zu erkennen haben." |
Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch | "Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch |
ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das | ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das |
Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an | Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an |
den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom | den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom |
Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid | Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid |
gemäß den Artikeln 341 und folgenden. | gemäß den Artikeln 341 und folgenden. |
Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden, | Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden, |
findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue | findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue |
Verhandlung statt." | Verhandlung statt." |
Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
aufgenommen: | aufgenommen: |
"Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt | "Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt |
worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet | worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet |
werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in | werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in |
Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder | Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder |
den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird." | den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird." |
Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die | "Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die |
Kosten verurteilt. | Kosten verurteilt. |
Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die | Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die |
Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen | Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen |
wird, entscheidet darüber." | wird, entscheidet darüber." |
Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung | "Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung |
über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird, | über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird, |
wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches | wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches |
vorgegangen." | vorgegangen." |
Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere | Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere |
oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III | oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III |
des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben. | des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben. |
Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von | "Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von |
Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von | Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von |
einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der | einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der |
Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis | Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis |
setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich | setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich |
nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu | nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu |
erheben." | erheben." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von |
Beleidigungen gegenüber dem König | Beleidigungen gegenüber dem König |
Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von | Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von |
Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
Oktober 1967, wird aufgehoben. | Oktober 1967, wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die |
Berufungs- | Berufungs- |
oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen | oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen |
Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die | Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die |
Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder | Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder |
internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt: | internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
"Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von | "Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von |
inhaftierten oder internierten Personen". | inhaftierten oder internierten Personen". |
Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter |
"Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort | "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort |
"Berufungserklärungen" ersetzt. | "Berufungserklärungen" ersetzt. |
Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der | Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der |
Kassationsbeschwerden" aufgehoben. | Kassationsbeschwerden" aufgehoben. |
Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort | "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort |
"Berufungserklärungen" ersetzt. | "Berufungserklärungen" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung |
Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. | Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. |
April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind | April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind |
in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des | in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des |
Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer | Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer |
im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit | im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit |
Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im | Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im |
Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen | Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen |
Einrichtung" zu lesen. | Einrichtung" zu lesen. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels, | Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels, |
die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats | treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am | Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am |
ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der | ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft. | in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den |
Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen. | Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |