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| Loi relative à la procédure devant la Cour de Cassation en matière pénale. - Traduction allemande | Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 14 FEVRIER 2014. - Loi relative à la procédure devant la Cour de | 14 FEBRUARI 2014. - Wet met betrekking tot de rechtspleging voor het |
| Cassation en matière pénale. - Traduction allemande | Hof van Cassatie in strafzaken. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 |
| loi du 14 février 2014 relative à la procédure devant la Cour de | februari 2014 met betrekking tot de rechtspleging voor het Hof van |
| Cassation en matière pénale (Moniteur belge du 27 février 2014). | Cassatie in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in | 14. FEBRUAR 2014 - Gesetz über das Verfahren vor dem Kassationshof in |
| Strafsachen | Strafsachen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
| Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 2 - Artikel 251 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen |
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
| Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 3 - Artikel 252 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
| Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 4 - Artikel 253 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. | vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben. |
| Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 6 - In Artikel 337 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 | das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Artikel 359 |
| erwähnten" aufgehoben. | erwähnten" aufgehoben. |
| Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 359 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der | "Der Verurteilte verfügt über fünfzehn Tage ab dem Tag, an dem der |
| Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der | Entscheid auf kontradiktorische Weise verkündet wurde, um bei der |
| Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt." | Kanzlei zu erklären, dass er Kassationsbeschwerde einlegt." |
| 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "bis zum Empfang des Entscheids des |
| Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids | Kassationshofes" durch die Wörter "bis zur Verkündung des Entscheids |
| des Kassationshofes" ersetzt. | des Kassationshofes" ersetzt. |
| Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 8 - Artikel 407 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben. | das Gesetz vom 22. Juni 1976, wird aufgehoben. |
| Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 9 - In Artikel 408 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab | durch das Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter ", und zwar ab |
| der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben. | der ältesten nichtigen Handlung" aufgehoben. |
| Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 10 - Artikel 409 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 11 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 12 - Artikel 413 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann | "Art. 413 - Wenn der Angeklagte freigesprochen worden ist, kann |
| niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für | niemand eine Verletzung oder ein Versäumnis mit Bezug auf die für |
| seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen." | seine Verteidigung vorgeschriebenen Formen gegen ihn geltend machen." |
| Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 13 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 14 - Artikel 415 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben. | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird aufgehoben. |
| Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die | Art. 15 - In Buch II Titel III desselben Gesetzbuches wird die |
| Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: | Überschrift von Kapitel II wie folgt ersetzt: |
| "Kapitel II - Kassationsverfahren". | "Kapitel II - Kassationsverfahren". |
| Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 16 - Artikel 416 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 16. Januar 2009, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, | "Art. 416 - Die Parteien können nur Kassationsbeschwerde einlegen, |
| wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben." | wenn sie die Eigenschaft und das Interesse dazu haben." |
| Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 17 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 20. Dezember 1974, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen | "Art. 417 - Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen |
| den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen." | den Einstellungsentscheid Kassationsbeschwerde einlegen." |
| Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 418 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
| das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene | "Art. 418 - Es kann nur gegen in letzter Instanz erlassene |
| gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden." | gerichtliche Entscheidungen Kassationsbeschwerde eingelegt werden." |
| Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 19 - Artikel 419 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 20. Juni 1953, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung | "Art. 419 - Niemand kann ein zweites Mal gegen dieselbe Entscheidung |
| Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz | Kassationsbeschwerde einlegen, außer in den durch das Gesetz |
| vorgesehenen Fällen." | vorgesehenen Fällen." |
| Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 20 - Artikel 420 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
| das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 10. Oktober 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und | "Art. 420 - Gegen vorbereitende Entscheidungen und |
| Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt | Untersuchungsentscheidungen - auch wenn diese ohne Vorbehalt |
| vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder | vollstreckt worden sind - kann erst nach dem Endentscheid oder |
| Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden. | Endurteil Kassationsbeschwerde eingelegt werden. |
| Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen | Es kann jedoch unmittelbar Kassationsbeschwerde eingelegt werden gegen |
| Entscheidungen: | Entscheidungen: |
| 1. über die Zuständigkeit, | 1. über die Zuständigkeit, |
| 2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter, | 2. in Anwendung der Artikel 135, 235bis und 235ter, |
| 3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung | 3. über die Zivilklage, durch die über den Grundsatz einer Haftung |
| befunden wird, | befunden wird, |
| 4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung | 4. durch die gemäß Artikel 524bis § 1 über die Strafverfolgung |
| befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile | befunden und eine besondere Untersuchung über die Vermögensvorteile |
| angeordnet wird." | angeordnet wird." |
| Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 21 - Artikel 420bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
| November 2000, wird aufgehoben. | November 2000, wird aufgehoben. |
| Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 22 - Artikel 420ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. | Gesetz vom 10. Oktober 1967 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. |
| November 2000, wird aufgehoben. | November 2000, wird aufgehoben. |
| Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 23 - Artikel 421 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 12. Februar 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen | "Art. 421 - Der Generalprokurator beim Appellationshof und die anderen |
| Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof | Parteien können gegen den Entscheid zur Verweisung an den Assisenhof |
| Kassationsbeschwerde einlegen. | Kassationsbeschwerde einlegen. |
| In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für | In der Erklärung muss - zur Vermeidung des Verfalls - der Grund für |
| die Beschwerde angegeben werden. | die Beschwerde angegeben werden. |
| Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann | Unbeschadet der über die Zuständigkeit erlassenen Entscheidung kann |
| die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden: | die Kassationsbeschwerde nur in folgenden Fällen eingelegt werden: |
| 1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert, | 1. wenn das Gesetz die Tat nicht als Verbrechen qualifiziert, |
| 2. wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, | 2. wenn die Staatsanwaltschaft nicht angehört worden ist, |
| 3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl | 3. wenn der Entscheid nicht durch die vom Gesetz festgelegte Anzahl |
| Richter erlassen worden ist, | Richter erlassen worden ist, |
| 4. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das | 4. wenn die in Artikel 223 vorgeschriebenen Regeln über das |
| kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind, | kontradiktorische Verfahren nicht eingehalten worden sind, |
| 5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in | 5. wenn die Gesetzesbestimmungen über den Sprachengebrauch in |
| Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind. | Gerichtsangelegenheiten nicht eingehalten worden sind. |
| Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der | Sobald der Greffier die Erklärung entgegengenommen hat, lässt der |
| Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim | Generalprokurator beim Appellationshof dem Generalprokurator beim |
| Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der | Kassationshof eine Ausfertigung des Entscheids zukommen; der |
| Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden." | Kassationshof hat darüber vor allem anderen zu entscheiden." |
| Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 24 - Artikel 422 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 15. Juni 1981, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige, | "Art. 422 - Wenn die ausgesprochene Strafe dieselbe ist wie diejenige, |
| die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann | die durch das auf die Straftat anwendbare Gesetz bestimmt wird, kann |
| niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des | niemand mit der alleinigen Begründung, dass bei der Wiedergabe des |
| Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids | Gesetzestextes ein Irrtum geschehen ist, die Kassation des Entscheids |
| oder des Urteils beantragen." | oder des Urteils beantragen." |
| Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 423 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni | vom 20. Juni 1953 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Juni |
| 2000, wird wie folgt ersetzt: | 2000, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist | "Art. 423 - Außer in den Fällen, wo das Gesetz eine andere Frist |
| festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen | festlegt, muss die Kassationserklärung innerhalb von fünfzehn Tagen |
| nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden." | nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung eingereicht werden." |
| Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 424 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und | "Art. 424 - Wenn die Entscheidung im Versäumniswege ergangen ist und |
| gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um | gegen sie Einspruch erhoben werden kann, setzt die Frist, um |
| Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, | Kassationsbeschwerde einzulegen, nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, |
| wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege | wenn die Entscheidung dem Angeklagten gegenüber im Versäumniswege |
| ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die | ergangen ist, nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfristen ein. Die |
| Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf | Kassationsbeschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf |
| dieser Fristen eingelegt werden." | dieser Fristen eingelegt werden." |
| Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 425 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, | vom 20. Juni 1953 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die | "Art. 425 - § 1 - Unbeschadet des Paragraphen 2 wird die |
| Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt | Kassationserklärung von der Staatsanwaltschaft oder vom Rechtsanwalt |
| bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung | bei der Kanzlei des Gerichts, das die angefochtene Entscheidung |
| erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder | erlassen hat, eingereicht. Sie wird von der Staatsanwaltschaft oder |
| vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu | vom Rechtsanwalt sowie vom Greffier unterzeichnet und in das dazu |
| bestimmte Register eingetragen. | bestimmte Register eingetragen. |
| Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung | Der Rechtsanwalt muss Inhaber einer Bescheinigung über eine Ausbildung |
| im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III, | im Bereich Kassationsverfahren, wie erwähnt in Buch II Titel III, |
| sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung | sein. Der König legt die Kriterien fest, denen die Ausbildung |
| entsprechen muss. | entsprechen muss. |
| § 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig | § 2 - Wenn eine Partei in derselben Sache gleichzeitig |
| Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder | Kassationsbeschwerde gegen die Endentscheidung und gegen eine oder |
| mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen, | mehrere vorbereitende Entscheidungen und Untersuchungsentscheidungen, |
| die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung | die von anderen Gerichten als dem Gericht, das die Endentscheidung |
| erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die | erlassen hat, erlassen worden sind, einlegt, werden die |
| Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts | Kassationserklärungen bei der Kanzlei des letztgenannten Gerichts |
| eingereicht. | eingereicht. |
| Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat, | Der Greffier, der die Kassationserklärungen beurkundet hat, |
| übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der | übermittelt - binnen vierundzwanzig Stunden - eine Ausfertigung der |
| Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und | Kassationserklärungen, die gegen die vorbereitenden Entscheidungen und |
| Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers | Untersuchungsentscheidungen eingereicht worden sind, an die Greffiers |
| dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die | dieser anderen Gerichte, die diese Erklärungen unverzüglich in die |
| dazu bestimmten Register übertragen. | dazu bestimmten Register übertragen. |
| § 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist | § 3 - Das Register, in dem die Erklärung eingetragen wird, ist |
| öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das | öffentlich und jeder, der ein rechtmäßiges Interesse hat, hat das |
| Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen." | Recht, sich Auszüge daraus aushändigen zu lassen." |
| Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 426 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der | "Art. 426 - Eine Kassationserklärung, die von einem Rechtsanwalt, der |
| Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist, | Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 erwähnten Bescheinigung ist, |
| für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert | für Personen eingereicht wird, die in einer Strafanstalt inhaftiert |
| sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung | sind oder in einer im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung |
| von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert | von Personen mit Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung interniert |
| sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung | sind, kann beim Direktor dieser Anstalt beziehungsweise Einrichtung |
| oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom | oder bei seinem Beauftragtem eingereicht werden. Sie wird vom |
| Rechtsanwalt unterzeichnet. | Rechtsanwalt unterzeichnet. |
| Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei | Diese Erklärung hat dieselben Wirkungen wie die bei der Kanzlei |
| aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu | aufgenommenen Erklärungen. Darüber wird in einem eigens dazu |
| bestimmten Register Protokoll erstellt. | bestimmten Register Protokoll erstellt. |
| Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und | Der Direktor teilt dies dem zuständigen Greffier unmittelbar mit und |
| übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des | übermittelt ihm binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung des |
| Protokolls. | Protokolls. |
| Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll | Der Greffier überträgt unverzüglich die Mitteilung und das Protokoll |
| in das dazu bestimmte Register. | in das dazu bestimmte Register. |
| Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde | Vorliegender Artikel ist nicht auf eine Kassationsbeschwerde |
| anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über | anwendbar, die gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über |
| die Untersuchungshaft eingelegt wird." | die Untersuchungshaft eingelegt wird." |
| Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 29 - Artikel 427 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der | "Art. 427 - Die Partei, die Kassationsbeschwerde einlegt, muss der |
| Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese | Partei, gegen die die Kassationsbeschwerde gerichtet ist, diese |
| Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur | Beschwerde zustellen lassen. Die verfolgte Person ist dazu jedoch nur |
| verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die | verpflichtet, sofern ihre Kassationsbeschwerde sich gegen die |
| Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet. | Entscheidung über die gegen sie erhobene Zivilklage richtet. |
| Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten | Die Zustellungsurkunde muss innerhalb der in Artikel 429 festgelegten |
| Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden. | Fristen bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt werden. |
| Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten | Die Kassationsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kann dem Inhaftierten |
| oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der | oder dem Internierten vom Direktor der Strafanstalt oder der |
| Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem | Einrichtung, in dem der Betreffende interniert ist, oder von seinem |
| Beauftragten zugestellt werden." | Beauftragten zugestellt werden." |
| Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 30 - Artikel 428 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn | "Art. 428 - Während der in den Artikeln 423 und 424 erwähnten fünfzehn |
| Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur | Tage und, wenn Kassationsbeschwerde eingelegt wurde, bis zur |
| Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung | Verkündung des Entscheids des Kassationshofes wird die Vollstreckung |
| der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben. | der angefochtenen Entscheidung aufgeschoben. |
| Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die | Entscheidungen über die Strafverfolgung, ausgenommen jene, durch die |
| eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung | eine Verurteilung, ein Freispruch oder eine Strafbefreiung |
| ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können | ausgesprochen wird, und Entscheidungen über die Zivilklage können |
| jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt | jedoch - ungeachtet der Kassationsbeschwerde - vorläufig vollstreckt |
| werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit | werden, wenn die Richter, die sie erlassen haben, dies durch einen mit |
| besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben." | besonderen Gründen versehenen Beschluss entschieden haben." |
| Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 429 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der | "Art. 429 - Mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft darf der |
| Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben, | Kassationskläger seine Klagegründe nur in einem Schriftsatz angeben, |
| der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 | der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 Absatz 2 |
| erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er | erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er |
| spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des | spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des |
| Kassationshofes zukommen lässt. | Kassationshofes zukommen lässt. |
| Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung | Nach Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Kassationserklärung |
| darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke | darf der Kassationskläger jedoch keine Schriftsätze oder Aktenstücke |
| mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme | mehr einreichen, außer Urkunden mit Bezug auf eine Verfahrensrücknahme |
| oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die | oder Verfahrensübernahme oder Urkunden, aus denen hervorgeht, dass die |
| Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107 | Kassationsbeschwerde gegenstandslos geworden ist, und in Artikel 1107 |
| des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen. | des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Notizen. |
| Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz | Der Kassationsbeklagte darf seine Erwiderung nur in einem Schriftsatz |
| angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 | angeben, der von einem Rechtsanwalt, Inhaber der in Artikel 425 § 1 |
| Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er | Absatz 2 erwähnten Bescheinigung, unterzeichnet worden ist und den er |
| spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des | spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung der Kanzlei des |
| Kassationshofes zukommen lässt. | Kassationshofes zukommen lässt. |
| Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der | Vorbehaltlich der in Artikel 427 Absatz 1 erwähnten Ausnahme wird der |
| Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet | Schriftsatz des Klägers der Partei, gegen die die Beschwerde gerichtet |
| ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten | ist, per Einschreibebrief oder, unter den vom König festgelegten |
| Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte | Bedingungen, auf elektronischem Wege übermittelt, und der Beklagte |
| übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz. | übermittelt ihm auf die gleiche Weise seinen Erwiderungsschriftsatz. |
| Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 | Der Versendungsnachweis wird innerhalb der in den Absätzen 1 bis 3 |
| vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten | vorgesehenen Fristen bei der Kanzlei hinterlegt. Diese Formalitäten |
| sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. | sind zur Vermeidung der Unzulässigkeit vorgeschrieben. |
| Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder | Der Greffier stellt die Aushändigung von Schriftsätzen oder |
| Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest. | Aktenstücken durch die Parteien durch Angabe des Empfangsdatums fest. |
| Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine | Der Greffier stellt dem Hinterleger auf sein Verlangen hin eine |
| Empfangsbestätigung aus." | Empfangsbestätigung aus." |
| Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 430 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene | "Art. 430 - Der Greffier des Gerichts, das die angefochtene |
| Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich | Entscheidung erlassen hat, lässt der Staatsanwaltschaft unverzüglich |
| die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen | die Verfahrensunterlagen und die Ausfertigung der angefochtenen |
| Entscheidung zukommen. | Entscheidung zukommen. |
| Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte | Er erstellt davon vorab kostenlos ein Verzeichnis und fügt es der Akte |
| bei." | bei." |
| Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 431 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht, | "Art. 431 - Die Staatsanwaltschaft beim Gerichtshof oder Gericht, |
| der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die | der/das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, übermittelt die |
| Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser | Akte unverzüglich dem Generalprokurator beim Kassationshof. Dieser |
| übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache | übermittelt sie dem Greffier des Kassationshofes, der die Sache |
| unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt." | unverzüglich in die allgemeine Liste einträgt." |
| Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 34 - Artikel 432 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den | "Art. 432 - Das Verfahren wird anschließend geregelt, wie in den |
| Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des | Artikeln 1104 bis 1106 Absatz 1 und 1107 bis 1109 des |
| Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im | Gerichtsgesetzbuches bestimmt. Außer wenn der Kassationshof im |
| Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der | Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung treffen muss, setzt der |
| Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten | Greffier den Rechtsanwalt oder den nicht vertretenen Beklagten |
| mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106 | mindestens fünfzehn Tage vor der Sitzung von der in Artikel 1106 |
| Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis. | Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Anberaumung in Kenntnis. |
| In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung | In anderen dringenden Fällen kann der Erste Präsident eine Verkürzung |
| dieser Frist gewähren." | dieser Frist gewähren." |
| Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 35 - Artikel 433 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen | "Art. 433 - Die Nicht-Annehmbarkeit der offensichtlich unzulässigen |
| Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine | Kassationsbeschwerde, die gegenstandslos ist oder in der keine |
| Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer | Rechtsverletzung oder Unregelmäßigkeit angeführt wird, kann nach einer |
| gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen | gleichlautenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft durch einen |
| Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten | Beschluss des Abteilungspräsidenten oder des vom Ersten Präsidenten |
| bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die | bestimmten Gerichtsrats ausgesprochen werden. Er trifft die |
| Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien. | Entscheidung ohne Sitzung und ohne Anhörung der Parteien. |
| Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die | Im Nicht-Annehmbarkeitsbeschluss werden kurz die Gründe für die |
| Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung | Verweigerung angegeben. Der Beschluss wird dem Abgeber der Erklärung |
| durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten | durch einen Gerichtsbrief oder, unter den vom König festgelegten |
| Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen | Bedingungen, auf elektronischem Wege notifiziert. Gegen diesen |
| Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." | Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden." |
| Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 36 - Artikel 434 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt | Gesetze vom 10. Juli 1967 und 21. Dezember 2009, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder | "Art. 434 - Der Kassationshof weist die Kassationsbeschwerde ab oder |
| kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung. | kassiert - ganz oder teilweise - die angefochtene Entscheidung. |
| Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten." | Er kann die Kassation bis zur ältesten nichtigen Handlung ausweiten." |
| Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 37 - Artikel 435 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache, | "Art. 435 - Bei einer Kassation verweist der Kassationshof die Sache, |
| wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie | wenn dazu Grund besteht, entweder an ein Gericht desselben Rangs wie |
| das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe | das, das die kassierte Entscheidung erlassen hat, oder an dasselbe |
| Gericht in anderer Zusammensetzung. | Gericht in anderer Zusammensetzung. |
| Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft, | Wenn die Kassation jedoch nur den Entscheid des Assisenhofes betrifft, |
| der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an | der über die zivilrechtlichen Ansprüche befindet, wird die Sache an |
| ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der | ein Gericht Erster Instanz verwiesen. Die Richter, die vorher in der |
| Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen. | Sache erkannt haben, dürfen nicht über diese Verweisung erkennen. |
| Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert | Wenn die angefochtene Entscheidung wegen Unzuständigkeit kassiert |
| wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber | wird, verweist der Kassationshof die Sache an die Richter, die darüber |
| zu erkennen haben." | zu erkennen haben." |
| Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 38 - Artikel 436 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: | vom 20. Juni 1953, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch | "Art. 436 - Ist der Entscheid für nichtig erklärt worden, weil durch |
| ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das | ihn eine andere Strafe verhängt worden ist als diejenige, die das |
| Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an | Gesetz für ein solches Verbrechen vorsieht, erlässt der Assisenhof, an |
| den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom | den die Sache verwiesen wird, auf die bereits vom |
| Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid | Geschworenenkollegium gemachte Schuldigerklärung hin ihren Entscheid |
| gemäß den Artikeln 341 und folgenden. | gemäß den Artikeln 341 und folgenden. |
| Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden, | Ist der Entscheid aus einem anderen Grund für nichtig erklärt worden, |
| findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue | findet vor dem Assisenhof, an den die Sache verwiesen wird, eine neue |
| Verhandlung statt." | Verhandlung statt." |
| Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das | Art. 39 - Artikel 437 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird mit folgendem Wortlaut wieder |
| aufgenommen: | aufgenommen: |
| "Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt | "Art. 437 - Der Angeklagte, dessen Verurteilung für nichtig erklärt |
| worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet | worden ist und über den erneut in einem Strafverfahren gerichtet |
| werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in | werden muss, wird entweder als in Haft befindliche Person oder in |
| Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder | Vollstreckung des Inhaftnahmebeschlusses vor die Anklagekammer oder |
| den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird." | den Assisenhof gebracht, an den die Sache verwiesen wird." |
| Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 40 - Artikel 438 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die | "Art. 438 - Die Partei, die in der Sache unterliegt, wird in die |
| Kosten verurteilt. | Kosten verurteilt. |
| Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die | Wenn die Kassation mit Verweisung ausgesprochen wird, werden die |
| Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen | Kosten zurückgestellt und der Richter, an den die Sache verwiesen |
| wird, entscheidet darüber." | wird, entscheidet darüber." |
| Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 41 - Artikel 440 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung | "Art. 440 - Wenn nach einer ersten Kassation die zweite Entscheidung |
| über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird, | über die Sache selbst aus denselben Klagegründen angefochten wird, |
| wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches | wird gemäß den Artikeln 1119 bis 1121 des Gerichtsgesetzbuches |
| vorgegangen." | vorgegangen." |
| Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 42 - In Artikel 441 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere | Gesetz vom 10. Juli 1967, werden die Wörter "und die Polizeioffiziere |
| oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III | oder Richter, wenn dazu Grund besteht, auf die in Titel IV Kapitel III |
| des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben. | des vorliegenden Buches bestimmte Weise verfolgt" aufgehoben. |
| Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 43 - Artikel 442 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Juli 1967, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von | "Art. 442 - Der Generalprokurator beim Kassationshof kann auch von |
| Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von | Amts wegen und ungeachtet des Ablaufs der Frist den Kassationshof von |
| einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der | einer in letzter Instanz erlassenen Entscheidung, die keine der |
| Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis | Parteien binnen der festgelegten Frist angefochten hat, in Kenntnis |
| setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich | setzen. Wenn die Entscheidung kassiert wird, können die Parteien sich |
| nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu | nicht darauf berufen, um gegen ihre Vollstreckung Einspruch zu |
| erheben." | erheben." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von |
| Beleidigungen gegenüber dem König | Beleidigungen gegenüber dem König |
| Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von | Art. 44 - Artikel 7 des Gesetzes vom 6. April 1847 zur Ahndung von |
| Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10. | Beleidigungen gegenüber dem König, abgeändert durch das Gesetz vom 10. |
| Oktober 1967, wird aufgehoben. | Oktober 1967, wird aufgehoben. |
| KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die |
| Berufungs- | Berufungs- |
| oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen | oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder internierten Personen |
| Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die | Art. 45 - Die Überschrift des Gesetzes vom 25. Juli 1893 über die |
| Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder | Berufungs- oder Kassationserklärungen von inhaftierten oder |
| internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt: | internierten Personen wird durch folgende Überschrift ersetzt: |
| "Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von | "Gesetz vom 25. Juli 1893 über die Berufungserklärungen von |
| inhaftierten oder internierten Personen". | inhaftierten oder internierten Personen". |
| Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 46 - In Artikel 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter | den Königlichen Erlass vom 20. Januar 1936, werden die Wörter |
| "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort | "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort |
| "Berufungserklärungen" ersetzt. | "Berufungserklärungen" ersetzt. |
| Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der | Art. 47 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "oder der |
| Kassationsbeschwerden" aufgehoben. | Kassationsbeschwerden" aufgehoben. |
| Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 48 - In Artikel 4 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort | "Berufungs- oder Kassationserklärungen" durch das Wort |
| "Berufungserklärungen" ersetzt. | "Berufungserklärungen" ersetzt. |
| KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung |
| Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. | Art. 49 - Bis zum Inkrafttreten von Artikel 3 des Gesetzes vom 21. |
| April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind | April 2007 über die Internierung von Personen mit Geistesstörung sind |
| in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des | in Artikel 28 des vorliegenden Gesetzes, durch den Artikel 426 des |
| Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer | Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, anstelle der Wörter "in einer |
| im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit | im Gesetz vom 21. April 2007 über die Internierung von Personen mit |
| Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im | Geistesstörung vorgesehenen Einrichtung" die Wörter "in einer im |
| Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen | Gesetz vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vorgesehenen |
| Einrichtung" zu lesen. | Einrichtung" zu lesen. |
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
| Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels, | Art. 50 - Mit Ausnahme von Artikel 1 und des vorliegenden Artikels, |
| die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft | die am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft |
| treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats | treten, tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte | Der in den Artikeln 27, 28 und 31 des vorliegenden Gesetzes erwähnte |
| Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am | Artikel 425 § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches tritt jedoch am |
| ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der | ersten Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Monat der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft. | in Kraft. |
| Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in den |
| Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen. | Absätzen 1 und 2 erwähnte Datum festlegen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |