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Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la répression du terrorisme. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la | 14 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft |
répression du terrorisme. - Traduction allemande | de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 |
loi du 14 décembre 2016 modifiant le Code pénal en ce qui concerne la | december 2016 tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de |
répression du terrorisme (Moniteur belge du 22 décembre 2016). | bestraffing van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was | 14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was |
die Ahndung von Terrorismus betrifft | die Ahndung von Terrorismus betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch | Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch |
die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort | die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort |
"beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt. | "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt. |
Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit | das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 | "Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 |
erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § | erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § |
3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft: | 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft: |
-mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die | -mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die |
vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf | vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf |
Jahren geahndet wird, | Jahren geahndet wird, |
- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die | - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die |
vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn | vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn |
Jahren geahndet wird, | Jahren geahndet wird, |
- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die | - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die |
vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu | vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu |
fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu | fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu |
zwanzig Jahren geahndet wird, | zwanzig Jahren geahndet wird, |
- mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die | - mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die |
vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu | vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu |
dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet | dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet |
wird. | wird. |
Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen | Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen |
denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind. | denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter |
"Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen: | "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen: |
1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen | 1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen |
oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser | oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser |
Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen | Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen |
Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte, | Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte, |
Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen, | Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen, |
2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder | 2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder |
die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen | die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen |
eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste | eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste |
verursachen können, | verursachen können, |
3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder | 3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder |
die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder | die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder |
rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, | rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, |
Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln, | Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln, |
4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die | 4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die |
als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft | als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft |
dienen können, | dienen können, |
5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen | 5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen |
Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit | Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit |
Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat." | Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat." |
Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und | "Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und |
mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit | mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit |
welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel | welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel |
einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt | einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt |
mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise | mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise |
verwendet werden: | verwendet werden: |
1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte | 1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte |
Straftat zu begehen oder dazu beizutragen, | Straftat zu begehen oder dazu beizutragen, |
oder | oder |
2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen | 2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen |
Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine | Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine |
in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird." | in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |