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Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la répression du terrorisme. - Traduction allemande Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling
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14 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code pénal en ce qui concerne la 14 DECEMBER 2016. - Wet tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft
répression du terrorisme. - Traduction allemande de bestraffing van terrorisme. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14
loi du 14 décembre 2016 modifiant le Code pénal en ce qui concerne la december 2016 tot wijziging van het Strafwetboek wat betreft de
répression du terrorisme (Moniteur belge du 22 décembre 2016). bestraffing van terrorisme (Belgisch Staatsblad van 22 december 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was 14. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was
die Ahndung von Terrorismus betrifft die Ahndung von Terrorismus betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 2 - In Artikel 140 § 1 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch Gesetz vom 19. Dezember 2003, werden die Wörter "mit dem Wissen" durch
die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort die Wörter "obwohl er wusste oder wissen musste" und wird das Wort
"beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt. "beiträgt" durch die Wörter "beitragen könnte" ersetzt.
Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - In Buch II Titel Iter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit das Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird ein Artikel 140septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137 "Art. 140septies - § 1 - Wer die Begehung einer in Artikel 137
erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § erwähnten terroristischen Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 §
3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft: 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, vorbereitet, wird wie folgt bestraft:
-mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die -mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr, wenn die
vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf vorbereitete Straftat mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf
Jahren geahndet wird, Jahren geahndet wird,
- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens drei Jahren, wenn die
vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn
Jahren geahndet wird, Jahren geahndet wird,
- mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die - mit einer Gefängnisstrafe von höchstens fünf Jahren, wenn die
vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zehn bis zu
fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu fünfzehn Jahren oder mit einer Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu
zwanzig Jahren geahndet wird, zwanzig Jahren geahndet wird,
- mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die - mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, wenn die
vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu vorbereitete Straftat mit einer Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu
dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet
wird. wird.
Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen Die für die Vorbereitung vorgesehenen Nebenstrafen entsprechen
denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind. denjenigen, die für die vorbereitete Straftat vorgesehen sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter
"Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen: "Vorbereitung" unter anderem Folgendes zu verstehen:
1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen 1. das Sammeln von Auskünften über Orte, Ereignisse, Veranstaltungen
oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser oder Personen mit dem Ziel, an diesen Orten oder während dieser
Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen Ereignisse oder Veranstaltungen eine Tat begehen zu können oder diesen
Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte, Personen Schaden zuzufügen, und das Observieren dieser Orte,
Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen, Ereignisse, Veranstaltungen oder Personen,
2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder 2. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder
die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen die Suche nach Gegenständen oder Substanzen, die für andere Personen
eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste eine Gefahr darstellen können oder erhebliche wirtschaftliche Verluste
verursachen können, verursachen können,
3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder 3. der Besitz, der Erwerb, die Beförderung, die Herstellung von oder
die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder die Suche nach finanziellen oder materiellen Mitteln, falschen oder
rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern, rechtswidrig erhaltenen Dokumenten, Datenträgern,
Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln, Kommunikationsmitteln oder Beförderungsmitteln,
4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die 4. der Besitz, der Erwerb von oder die Suche nach Räumlichkeiten, die
als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft als Unterschlupf, Versammlungsort, Begegnungsort oder Unterkunft
dienen können, dienen können,
5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen 5. die vorherige Aufforderung - in welcher Form und mit welchen
Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit Mitteln auch immer - zur Begehung einer terroristischen Straftat, mit
Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat." Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat."
Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 141 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 19. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und "Art. 141 - Mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und
mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR wird bestraft, wer, mit
welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel welchen Mitteln auch immer, direkt oder indirekt, materielle Mittel
einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt einschließlich finanzieller Unterstützung bereitstellt oder sammelt
mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise mit der Absicht oder dem Wissen, dass diese ganz oder teilweise
verwendet werden: verwendet werden:
1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte 1. um eine in den Artikeln 137 und 140 bis 140septies erwähnte
Straftat zu begehen oder dazu beizutragen, Straftat zu begehen oder dazu beizutragen,
oder oder
2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen 2. von einer anderen Person, wenn derjenige, der die materiellen
Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine Mittel bereitstellt oder sammelt, weiß, dass diese andere Person eine
in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird." in Artikel 137 erwähnte Straftat begeht oder begehen wird."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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