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Vue multilingue de Loi du 14/12/2012
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Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten met het oog op de verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling
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14 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au 14 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006
statut juridique externe des personnes condamnées à une peine betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een
privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het
des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten met het oog op de verbetering
abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een
- Traduction allemande gezagsrelatie. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14
loi du 14 décembre 2012 modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au december 2012 tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de
statut juridique externe des personnes condamnées à une peine externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en
privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de
des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des strafuitvoeringsmodaliteiten met het oog op de verbetering van de
abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een
(Moniteur belge du 22 avril 2013). gezagsrelatie (Belgisch Staatsblad van 22 april 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die
Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen
Handlungen in einer Autoritätsbeziehung Handlungen in einer Autoritätsbeziehung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Polizei, KAPITEL 2 - Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Polizei,
Staatsanwaltschaft, Justizhäusern und Strafvollstreckungsgerichten Staatsanwaltschaft, Justizhäusern und Strafvollstreckungsgerichten
Art. 2 - Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Art. 2 - Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Rechte wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft können den "Das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft können den
Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen.
Die auftraggebende Behörde kann beim Dienst der Justizhäuser die Die auftraggebende Behörde kann beim Dienst der Justizhäuser die
Berichte über die Gerichtsverfahren anfordern." Berichte über die Gerichtsverfahren anfordern."
KAPITEL 3 - Wohnverbot KAPITEL 3 - Wohnverbot
Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit
folgender Uberschrift eingefügt: "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer folgender Uberschrift eingefügt: "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer
der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort
aufzuhalten". aufzuhalten".
Art. 4 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel Art. 4 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 26/1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten "Art. 26/1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten
Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu
wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, ist eine Modalität wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, ist eine Modalität
zur Ausführung der in Artikel 382bis Absatz 1 Nr. 4 des zur Ausführung der in Artikel 382bis Absatz 1 Nr. 4 des
Strafgesetzbuches erwähnten Aberkennung des Rechts, wobei die Dauer Strafgesetzbuches erwähnten Aberkennung des Rechts, wobei die Dauer
der Aberkennung verkürzt werden kann, die Modalitäten oder Bedingungen der Aberkennung verkürzt werden kann, die Modalitäten oder Bedingungen
für die Aberkennung angepasst werden können oder die Aberkennung für die Aberkennung angepasst werden können oder die Aberkennung
ausgesetzt oder beendet werden kann." ausgesetzt oder beendet werden kann."
Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der 1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der
vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem
Staatsgebiet oder die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Staatsgebiet oder die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der
Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des
Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben
oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. oder sich dort aufzuhalten," eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten " § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten
Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu
wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem
Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist,
die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen
könnte." könnte."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29/1 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 29/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter "Art. 29/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter
verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten
Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom
Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten
oder der Staatsanwaltschaft gewährt. oder der Staatsanwaltschaft gewährt.
§ 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist,
bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des
Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts
binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt
dem Gefängnisdirektor eine Abschrift davon. dem Gefängnisdirektor eine Abschrift davon.
§ 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen
zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine
Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung."
Art. 7 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der " § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der
Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort
aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den
Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen."
Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der " § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der
Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort
aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den
Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen."
Art. 9 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der vorläufigen 1. In § 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der vorläufigen
Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder
die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Verkürzung der Dauer die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Verkürzung der Dauer
der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort
aufzuhalten," eingefügt. aufzuhalten," eingefügt.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten " § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten
Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu
wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem
Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist,
die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen
könnte." könnte."
Art. 10 - In Artikel 48 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 10 - In Artikel 48 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"oder die Ubergabe" und den Wörtern "muss die Akte des Verurteilten" "oder die Ubergabe" und den Wörtern "muss die Akte des Verurteilten"
die Wörter "und außer für die Verkürzung der Dauer der vom Richter die Wörter "und außer für die Verkürzung der Dauer der vom Richter
verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten
Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt.
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 49/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter "Art. 49/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter
verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten
Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom
Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten
oder der Staatsanwaltschaft gewährt. oder der Staatsanwaltschaft gewährt.
§ 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist,
bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des
Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts
binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt
dem Direktor eine Abschrift davon. dem Direktor eine Abschrift davon.
§ 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen
zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine
Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung."
Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Justizassistent ist mit der Uberwachung und Kontrolle der dem "Der Justizassistent ist mit der Uberwachung und Kontrolle der dem
Verurteilten vom Strafvollstreckungsgericht oder vom Verurteilten vom Strafvollstreckungsgericht oder vom
Strafvollstreckungsrichter auferlegten Bedingungen beauftragt." Strafvollstreckungsrichter auferlegten Bedingungen beauftragt."
2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen dem ersten Satz, der mit den 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen dem ersten Satz, der mit den
Wörtern ", mindestens aber alle sechs Monate." endet, und dem zweiten Wörtern ", mindestens aber alle sechs Monate." endet, und dem zweiten
Satz, der mit den Wörtern "Der Justizassistent" beginnt, folgende Satz, der mit den Wörtern "Der Justizassistent" beginnt, folgende
Sätze eingefügt: Sätze eingefügt:
"Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder "Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder
den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf
den Verurteilten, über die der Justizassistent verfügt. Der Bericht den Verurteilten, über die der Justizassistent verfügt. Der Bericht
enthält mindestens eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten enthält mindestens eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten
Bedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden." Bedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden."
Art. 13 - In Titel XI desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit Art. 13 - In Titel XI desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit
folgender Uberschrift eingefügt : "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer folgender Uberschrift eingefügt : "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer
der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort
aufzuhalten". aufzuhalten".
Art. 14 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel Art. 14 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel
95/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 95/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 95/1 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 28 § 3 und 47 § 3 kann der "Art. 95/1 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 28 § 3 und 47 § 3 kann der
Strafvollstreckungsrichter entscheiden, eine formell rechtskräftig Strafvollstreckungsrichter entscheiden, eine formell rechtskräftig
gewordene Verurteilung zur Aberkennung des in Artikel 382bis Absatz 1 gewordene Verurteilung zur Aberkennung des in Artikel 382bis Absatz 1
Nr. 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Rechts abzuändern, indem er die Nr. 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Rechts abzuändern, indem er die
Dauer der Aberkennung verkürzt, die Modalitäten oder die Bedingungen Dauer der Aberkennung verkürzt, die Modalitäten oder die Bedingungen
für die Aberkennung anpasst, die Aberkennung aussetzt oder sie für die Aberkennung anpasst, die Aberkennung aussetzt oder sie
beendet. beendet.
§ 2 - Das in den Artikeln 82 bis 86 vorgesehene Verfahren ist § 2 - Das in den Artikeln 82 bis 86 vorgesehene Verfahren ist
anwendbar, wobei die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts dem Opfer anwendbar, wobei die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts dem Opfer
unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten
oder des Antrags der Staatsanwaltschaft übermittelt, die Sitzung unter oder des Antrags der Staatsanwaltschaft übermittelt, die Sitzung unter
Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und der Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und der
Strafvollstreckungsrichter ebenfalls das Opfer anhört. Strafvollstreckungsrichter ebenfalls das Opfer anhört.
§ 3 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten
individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese im individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese im
Interesse des Opfers absolut erforderlich sind. Interesse des Opfers absolut erforderlich sind.
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann den Strafvollstreckungsrichter mit § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann den Strafvollstreckungsrichter mit
der Sache befassen, um die Verkürzung oder die Aussetzung der der Sache befassen, um die Verkürzung oder die Aussetzung der
Aberkennung zu widerrufen, wenn die auferlegten Sonderbedingungen Aberkennung zu widerrufen, wenn die auferlegten Sonderbedingungen
nicht eingehalten werden. Das in § 2 erwähnte Verfahren finden nicht eingehalten werden. Das in § 2 erwähnte Verfahren finden
Anwendung." Anwendung."
KAPITEL 4 - Erklärung des Opfers KAPITEL 4 - Erklärung des Opfers
Art. 15 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 Art. 15 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Dieser schriftliche Antrag wird beim Justizassistenten, bei der "Dieser schriftliche Antrag wird beim Justizassistenten, bei der
Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafvollstreckungsgericht Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafvollstreckungsgericht
eingereicht. Sie übermitteln ihrerseits dem zuständigen eingereicht. Sie übermitteln ihrerseits dem zuständigen
Strafvollstreckungsgericht unverzüglich den schriftlichen Antrag. Wenn Strafvollstreckungsgericht unverzüglich den schriftlichen Antrag. Wenn
das zuständige Strafvollstreckungsgericht noch nicht bekannt ist, das zuständige Strafvollstreckungsgericht noch nicht bekannt ist,
übermitteln sie den schriftlichen Antrag an das übermitteln sie den schriftlichen Antrag an das
Strafvollstreckungsgericht des Bereichs, in dem der Verurteilte zu Strafvollstreckungsgericht des Bereichs, in dem der Verurteilte zu
diesem Zeitpunkt wohnt." diesem Zeitpunkt wohnt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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