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Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au statut juridique externe des personnes condamnées à une peine privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten met het oog op de verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
14 DECEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au | 14 DECEMBER 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 |
statut juridique externe des personnes condamnées à une peine | betreffende de externe rechtspositie van de veroordeelden tot een |
privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre | vrijheidsstraf en de aan het slachtoffer toegekende rechten in het |
des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des | raam van de strafuitvoeringsmodaliteiten met het oog op de verbetering |
abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. | van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een |
- Traduction allemande | gezagsrelatie. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 |
loi du 14 décembre 2012 modifiant la loi du 17 mai 2006 relative au | december 2012 tot wijziging van de wet van 17 mei 2006 betreffende de |
statut juridique externe des personnes condamnées à une peine | externe rechtspositie van de veroordeelden tot een vrijheidsstraf en |
privative de liberté et aux droits reconnus à la victime dans le cadre | de aan het slachtoffer toegekende rechten in het raam van de |
des modalités d'exécution de la peine afin d'améliorer l'approche des | strafuitvoeringsmodaliteiten met het oog op de verbetering van de |
abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité | aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een |
(Moniteur belge du 22 avril 2013). | gezagsrelatie (Belgisch Staatsblad van 22 april 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai | 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai |
2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe | 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe |
verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der | verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der |
Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die | Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte im Hinblick auf die |
Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen | Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen |
Handlungen in einer Autoritätsbeziehung | Handlungen in einer Autoritätsbeziehung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Polizei, | KAPITEL 2 - Verbesserung des Informationsaustauschs zwischen Polizei, |
Staatsanwaltschaft, Justizhäusern und Strafvollstreckungsgerichten | Staatsanwaltschaft, Justizhäusern und Strafvollstreckungsgerichten |
Art. 2 - Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe | Art. 2 - Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Rechte wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft können den | "Das Strafvollstreckungsgericht und die Staatsanwaltschaft können den |
Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen | damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen |
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. | oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen. |
Die auftraggebende Behörde kann beim Dienst der Justizhäuser die | Die auftraggebende Behörde kann beim Dienst der Justizhäuser die |
Berichte über die Gerichtsverfahren anfordern." | Berichte über die Gerichtsverfahren anfordern." |
KAPITEL 3 - Wohnverbot | KAPITEL 3 - Wohnverbot |
Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit | Art. 3 - In Titel V desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit |
folgender Uberschrift eingefügt: "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer | folgender Uberschrift eingefügt: "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer |
der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer | der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer |
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort | bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort |
aufzuhalten". | aufzuhalten". |
Art. 4 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 26/1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten | "Art. 26/1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten |
Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu | Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu |
wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, ist eine Modalität | wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, ist eine Modalität |
zur Ausführung der in Artikel 382bis Absatz 1 Nr. 4 des | zur Ausführung der in Artikel 382bis Absatz 1 Nr. 4 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Aberkennung des Rechts, wobei die Dauer | Strafgesetzbuches erwähnten Aberkennung des Rechts, wobei die Dauer |
der Aberkennung verkürzt werden kann, die Modalitäten oder Bedingungen | der Aberkennung verkürzt werden kann, die Modalitäten oder Bedingungen |
für die Aberkennung angepasst werden können oder die Aberkennung | für die Aberkennung angepasst werden können oder die Aberkennung |
ausgesetzt oder beendet werden kann." | ausgesetzt oder beendet werden kann." |
Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der | 1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der |
vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem | vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem |
Staatsgebiet oder die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der | Staatsgebiet oder die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der |
Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des | Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des |
Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben | Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben |
oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. | oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten | " § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten |
Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu | Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu |
wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem | wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem |
Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, | Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, |
die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen | die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen |
könnte." | könnte." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29/1 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 29/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 29/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter | "Art. 29/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter |
verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten | verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten |
Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom | Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom |
Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten | Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten |
oder der Staatsanwaltschaft gewährt. | oder der Staatsanwaltschaft gewährt. |
§ 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, | Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, |
bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des | bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des |
Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts | Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts |
binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt | binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt |
dem Gefängnisdirektor eine Abschrift davon. | dem Gefängnisdirektor eine Abschrift davon. |
§ 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen | § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen |
zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine | zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine |
Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." | Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." |
Art. 7 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | vom 27. Dezember 2006, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der | " § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der |
Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer | Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer |
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort | bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort |
aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den | aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den |
Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen | damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen |
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." | oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." |
Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 8 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der | " § 3 - Wenn ein nicht inhaftierter Verurteilter eine Verkürzung der |
Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer | Dauer der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer |
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort | bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort |
aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den | aufzuhalten, beantragt, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls den |
Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Dienst der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen | damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen |
oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." | oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen." |
Art. 9 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 47 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der vorläufigen | 1. In § 1 werden nach den Wörtern "Mit Ausnahme der vorläufigen |
Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder | Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder |
die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Verkürzung der Dauer | die Ubergabe" die Wörter "und mit Ausnahme der Verkürzung der Dauer |
der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer | der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer |
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort | bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort |
aufzuhalten," eingefügt. | aufzuhalten," eingefügt. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten | " § 3 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter verkündeten |
Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu | Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten Zone zu |
wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem | wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, kann dem |
Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, | Verurteilten gewährt werden, sofern er keine Gegenanzeigen aufweist, |
die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen | die sich auf das Risiko beziehen, dass er die Opfer belästigen |
könnte." | könnte." |
Art. 10 - In Artikel 48 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 10 - In Artikel 48 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"oder die Ubergabe" und den Wörtern "muss die Akte des Verurteilten" | "oder die Ubergabe" und den Wörtern "muss die Akte des Verurteilten" |
die Wörter "und außer für die Verkürzung der Dauer der vom Richter | die Wörter "und außer für die Verkürzung der Dauer der vom Richter |
verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten | verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten |
Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. | Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten," eingefügt. |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 49/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter | "Art. 49/1 - § 1 - Die Verkürzung der Dauer der vom Richter |
verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten | verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer bestimmten festgelegten |
Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom | Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten, wird vom |
Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten | Strafvollstreckungsrichter auf schriftlichen Antrag des Verurteilten |
oder der Staatsanwaltschaft gewährt. | oder der Staatsanwaltschaft gewährt. |
§ 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des | § 2 - Der schriftliche Antrag wird bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, | Strafvollstreckungsgerichts oder, wenn der Verurteilte inhaftiert ist, |
bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des | bei der Kanzlei des Gefängnisses eingereicht. Die Kanzlei des |
Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts | Gefängnisses übermittelt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts |
binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt | binnen vierundzwanzig Stunden den schriftlichen Antrag und übergibt |
dem Direktor eine Abschrift davon. | dem Direktor eine Abschrift davon. |
§ 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen | § 3 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor binnen |
zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine | zwei Monaten nach Empfang der Abschrift des schriftlichen Antrags eine |
Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." | Stellungnahme ab. Die Artikel 31 und 32 finden Anwendung." |
Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der Justizassistent ist mit der Uberwachung und Kontrolle der dem | "Der Justizassistent ist mit der Uberwachung und Kontrolle der dem |
Verurteilten vom Strafvollstreckungsgericht oder vom | Verurteilten vom Strafvollstreckungsgericht oder vom |
Strafvollstreckungsrichter auferlegten Bedingungen beauftragt." | Strafvollstreckungsrichter auferlegten Bedingungen beauftragt." |
2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen dem ersten Satz, der mit den | 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen dem ersten Satz, der mit den |
Wörtern ", mindestens aber alle sechs Monate." endet, und dem zweiten | Wörtern ", mindestens aber alle sechs Monate." endet, und dem zweiten |
Satz, der mit den Wörtern "Der Justizassistent" beginnt, folgende | Satz, der mit den Wörtern "Der Justizassistent" beginnt, folgende |
Sätze eingefügt: | Sätze eingefügt: |
"Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder | "Dieser Bericht enthält alle für das Strafvollstreckungsgericht oder |
den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf | den Strafvollstreckungsrichter relevanten Informationen in Bezug auf |
den Verurteilten, über die der Justizassistent verfügt. Der Bericht | den Verurteilten, über die der Justizassistent verfügt. Der Bericht |
enthält mindestens eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten | enthält mindestens eine Aufzählung aller dem Verurteilten auferlegten |
Bedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden." | Bedingungen und inwiefern diese Bedingungen eingehalten werden." |
Art. 13 - In Titel XI desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit | Art. 13 - In Titel XI desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV mit |
folgender Uberschrift eingefügt : "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer | folgender Uberschrift eingefügt : "Kapitel IV - Verkürzung der Dauer |
der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer | der vom Richter verkündeten Aberkennung des Rechts, in einer |
bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort | bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort |
aufzuhalten". | aufzuhalten". |
Art. 14 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel | Art. 14 - In Kapitel IV, eingefügt durch Artikel 13, wird ein Artikel |
95/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 95/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 95/1 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 28 § 3 und 47 § 3 kann der | "Art. 95/1 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 28 § 3 und 47 § 3 kann der |
Strafvollstreckungsrichter entscheiden, eine formell rechtskräftig | Strafvollstreckungsrichter entscheiden, eine formell rechtskräftig |
gewordene Verurteilung zur Aberkennung des in Artikel 382bis Absatz 1 | gewordene Verurteilung zur Aberkennung des in Artikel 382bis Absatz 1 |
Nr. 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Rechts abzuändern, indem er die | Nr. 4 des Strafgesetzbuches erwähnten Rechts abzuändern, indem er die |
Dauer der Aberkennung verkürzt, die Modalitäten oder die Bedingungen | Dauer der Aberkennung verkürzt, die Modalitäten oder die Bedingungen |
für die Aberkennung anpasst, die Aberkennung aussetzt oder sie | für die Aberkennung anpasst, die Aberkennung aussetzt oder sie |
beendet. | beendet. |
§ 2 - Das in den Artikeln 82 bis 86 vorgesehene Verfahren ist | § 2 - Das in den Artikeln 82 bis 86 vorgesehene Verfahren ist |
anwendbar, wobei die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts dem Opfer | anwendbar, wobei die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts dem Opfer |
unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten | unverzüglich eine Abschrift des schriftlichen Antrags des Verurteilten |
oder des Antrags der Staatsanwaltschaft übermittelt, die Sitzung unter | oder des Antrags der Staatsanwaltschaft übermittelt, die Sitzung unter |
Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und der | Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und der |
Strafvollstreckungsrichter ebenfalls das Opfer anhört. | Strafvollstreckungsrichter ebenfalls das Opfer anhört. |
§ 3 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten | § 3 - Der Strafvollstreckungsrichter kann dem Verurteilten |
individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese im | individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese im |
Interesse des Opfers absolut erforderlich sind. | Interesse des Opfers absolut erforderlich sind. |
§ 4 - Die Staatsanwaltschaft kann den Strafvollstreckungsrichter mit | § 4 - Die Staatsanwaltschaft kann den Strafvollstreckungsrichter mit |
der Sache befassen, um die Verkürzung oder die Aussetzung der | der Sache befassen, um die Verkürzung oder die Aussetzung der |
Aberkennung zu widerrufen, wenn die auferlegten Sonderbedingungen | Aberkennung zu widerrufen, wenn die auferlegten Sonderbedingungen |
nicht eingehalten werden. Das in § 2 erwähnte Verfahren finden | nicht eingehalten werden. Das in § 2 erwähnte Verfahren finden |
Anwendung." | Anwendung." |
KAPITEL 4 - Erklärung des Opfers | KAPITEL 4 - Erklärung des Opfers |
Art. 15 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 | Art. 15 - In Artikel 3 § 1 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 1 |
und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Dieser schriftliche Antrag wird beim Justizassistenten, bei der | "Dieser schriftliche Antrag wird beim Justizassistenten, bei der |
Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafvollstreckungsgericht | Staatsanwaltschaft oder bei einem Strafvollstreckungsgericht |
eingereicht. Sie übermitteln ihrerseits dem zuständigen | eingereicht. Sie übermitteln ihrerseits dem zuständigen |
Strafvollstreckungsgericht unverzüglich den schriftlichen Antrag. Wenn | Strafvollstreckungsgericht unverzüglich den schriftlichen Antrag. Wenn |
das zuständige Strafvollstreckungsgericht noch nicht bekannt ist, | das zuständige Strafvollstreckungsgericht noch nicht bekannt ist, |
übermitteln sie den schriftlichen Antrag an das | übermitteln sie den schriftlichen Antrag an das |
Strafvollstreckungsgericht des Bereichs, in dem der Verurteilte zu | Strafvollstreckungsgericht des Bereichs, in dem der Verurteilte zu |
diesem Zeitpunkt wohnt." | diesem Zeitpunkt wohnt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |