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Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande | Wet tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2012. - Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2012 améliorant l'approche des abus sexuels et des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2012. - Wet tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 december 2012 tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie (Belgisch Staatsblad van |
faits de pédophilie dans une relation d'autorité (Moniteur belge du 22 avril 2013). | 22 april 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von | 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von |
sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer | sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer |
Autoritätsbeziehung | Autoritätsbeziehung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme | KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme |
Art. 2 - Artikel 131 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, wieder | Art. 2 - Artikel 131 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das | aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch | Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch |
folgende Sätze ergänzt: | folgende Sätze ergänzt: |
« Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen | « Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen |
Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im | Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im |
Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden | Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden |
dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die | dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die |
Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten | Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten |
Aktenstücken geschieht. » | Aktenstücken geschieht. » |
Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli | das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli |
2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des | 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des |
Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: | Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: |
« Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen | « Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen |
Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im | Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im |
Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden | Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden |
dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die | dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die |
Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten | Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten |
Aktenstücken geschieht. » | Aktenstücken geschieht. » |
KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte | KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte |
Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI des Strafgesetzbuches wird | Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI des Strafgesetzbuches wird |
ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 382quater - Wenn ein Täter, der wegen in den Artikeln 372 bis | « Art. 382quater - Wenn ein Täter, der wegen in den Artikeln 372 bis |
377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund | 377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund |
seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein | seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein |
Arbeitgeber, eine juristische Person oder eine Behörde bekannt ist, | Arbeitgeber, eine juristische Person oder eine Behörde bekannt ist, |
die die Disziplinargewalt über ihn ausübt, kann der Richter die | die die Disziplinargewalt über ihn ausübt, kann der Richter die |
Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen | Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen |
Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder | Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder |
diese Disziplinarbehörde anordnen. Diese Maßnahme wird entweder von | diese Disziplinarbehörde anordnen. Diese Maßnahme wird entweder von |
Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft | Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft |
in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der | in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der |
Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des | Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des |
Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird. » | Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird. » |
KAPITEL 4 - Wohnverbot | KAPITEL 4 - Wohnverbot |
Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit | das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten | « 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten |
festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten. | festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten. |
Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen | Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen |
werden und der Schwere der Taten und den | werden und der Schwere der Taten und den |
Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. » | Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. » |
KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren | KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren |
Art. 6 - Artikel 63 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen | Art. 6 - Artikel 63 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen |
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches | « Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches |
Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten | Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten |
Untersuchungsrichter angehört werden. » | Untersuchungsrichter angehört werden. » |
Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: « | das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: « |
und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag | und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag |
der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft | der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft |
wird. » | wird. » |
KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers | KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers |
Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |