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Vue multilingue de Loi du 14/12/2012
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Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande Wet tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 DECEMBRE 2012. - Loi améliorant l'approche des abus sexuels et des faits de pédophilie dans une relation d'autorité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 14 décembre 2012 améliorant l'approche des abus sexuels et des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 DECEMBER 2012. - Wet tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 december 2012 tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie (Belgisch Staatsblad van
faits de pédophilie dans une relation d'autorité (Moniteur belge du 22 avril 2013). 22 april 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von
sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer
Autoritätsbeziehung Autoritätsbeziehung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme
Art. 2 - Artikel 131 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, wieder Art. 2 - Artikel 131 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
« Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen « Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen
Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im
Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden
dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die
Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten
Aktenstücken geschieht. » Aktenstücken geschieht. »
Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli
2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des
Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt:
« Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen « Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen
Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im
Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden
dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die
Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten
Aktenstücken geschieht. » Aktenstücken geschieht. »
KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte
Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI des Strafgesetzbuches wird Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI des Strafgesetzbuches wird
ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 382quater - Wenn ein Täter, der wegen in den Artikeln 372 bis « Art. 382quater - Wenn ein Täter, der wegen in den Artikeln 372 bis
377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund 377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund
seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein
Arbeitgeber, eine juristische Person oder eine Behörde bekannt ist, Arbeitgeber, eine juristische Person oder eine Behörde bekannt ist,
die die Disziplinargewalt über ihn ausübt, kann der Richter die die die Disziplinargewalt über ihn ausübt, kann der Richter die
Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen
Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder
diese Disziplinarbehörde anordnen. Diese Maßnahme wird entweder von diese Disziplinarbehörde anordnen. Diese Maßnahme wird entweder von
Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft
in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der
Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des
Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird. » Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird. »
KAPITEL 4 - Wohnverbot KAPITEL 4 - Wohnverbot
Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten « 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten
festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten. festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten.
Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen
werden und der Schwere der Taten und den werden und der Schwere der Taten und den
Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. » Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. »
KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren
Art. 6 - Artikel 63 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen Art. 6 - Artikel 63 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen
Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches « Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches
Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten
Untersuchungsrichter angehört werden. » Untersuchungsrichter angehört werden. »
Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: « das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: «
und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag
der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft
wird. » wird. »
KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers
Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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