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| Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 14 AVRIL 1965. - Loi établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions du secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 14 APRIL 1965. - Wet tot vaststelling van een zeker verband tussen de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 14 avril 1965 établissant certaines relations | de wet van 14 april 1965 tot vaststelling van een zeker verband tussen |
| entre les divers régimes de pensions du secteur public (Moniteur belge | de onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector (Belgisch |
| du 7 mai 1965), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | Staatsblad van 7 mei 1965), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 1er juillet 1971 portant création de la Régie des | - de wet van 1 juli 1971 houdende oprichting van de Regie voor |
| Transports maritimes (R.T.M.) (Moniteur belge du 30 juillet 1971); | Maritiem Transport (R.M.T) (Belgisch Staatsblad van 30 juli 1971); |
| - la loi du 6 juillet 1971 portant création de la Régie des Postes | - de wet van 6 juli 1971 houdende oprichting van de Regie der |
| (Moniteur belge du 14 août 1971); | Posterijen (Belgisch Staatsblad van 14 augustus 1971); |
| - la loi du 11 juillet 1975 modifiant la loi du 1er juillet 1971 | - de wet van 11 juli 1975 tot wijziging van de wet van 1 juli 1971 |
| portant création de la Régie des Transports maritimes (R.T.M.) | houdende oprichting van de Regie voor Maritiem Transport (R.M.T.) |
| (Moniteur belge du 11 septembre 1975); | (Belgisch Staatsblad van 11 september 1975); |
| - la loi du 4 juin 1976 complétant certaines lois relatives aux | - de wet van 4 juni 1976 tot aanvulling van sommige wetten betreffende |
| pensions de retraite et de survie des agents du secteur public et | de rust- en overlevingspensioenen van het personeel van de openbare |
| modifiant la loi du 26 juillet 1971 organisant les agglomérations et | sector en tot wijziging van de wet van 26 juli 1971 houdende |
| les fédérations de communes (Moniteur belge du 17 juillet 1976); | organisatie van de agglomeraties en de federaties van gemeenten (Belgisch Staatsblad van 17 juli 1976); |
| - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires | - de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen |
| 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); | 1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); |
| - la loi du 5 août 1978 de réformes économiques et budgétaires | - de wet van 5 augustus 1978 houdende economische en budgettaire |
| (Moniteur belge du 17 août 1978, err. du 11 octobre 1978); | hervormingen (Belgisch Staatsblad van 17 augustus 1978, err. van 11 |
| oktober 1978); | |
| - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales | - de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 3 mars 1998); | Staatsblad van 3 maart 1998); |
| - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
| (Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); |
| - l'arrêté royal du 28 avril 1999 modifiant la loi du 14 avril 1965 | - het koninklijk besluit van 28 april 1999 tot wijziging van de wet |
| van 14 april 1965 tot vaststelling van een zeker verband tussen de | |
| établissant certaines relations entre les divers régimes de pensions | onderscheiden pensioenregelingen van de openbare sector (Belgisch |
| du secteur public (Moniteur belge du 27 juillet 1999); | Staatsblad van 27 juli 1999); |
| - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la | - de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de |
| police intégrée et portant des dispositions particulières en matière | pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere |
| de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre | bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei |
| 2002); | 2002, err. van 4 oktober 2002); |
| - la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002, | - de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 |
| err. des 4 octobre 2002, 13 novembre 2002, 7 avril 2003, 3 juin 2004 | augustus 2002, err. van 4 oktober 2002, 13 november 2002, 7 april |
| et 21 mars 2006); | 2003, 3 juni 2004 en 21 maart 2006); |
| - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la | - de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de |
| législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du | wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch |
| 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); | Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); |
| - la loi spéciale du 5 mai 2003 instaurant un nouveau mode de calcul | - de bijzondere wet van 5 mei 2003 tot instelling van een nieuwe |
| de la contribution de responsabilisation à charge de certains | berekeningswijze van de responsabiliseringsbijdrage ten laste van |
| employeurs du secteur public (Moniteur belge du 15 mai 2003); | sommige werkgevers van de openbare sector (Belgisch Staatsblad van 15 |
| - la loi du 11 décembre 2003 concernant la prise par l'Etat belge des | mei 2003); - de wet van 11 december 2003 houdende overname door de Belgische |
| obligations de pension légales de société anonyme de droit public | Staat van de wettelijke pensioenverplichtingen van de naamloze |
| vennootschap van publiek recht Belgacom ten opzichte van haar | |
| Belgacom vis-à-vis de son personnel statutaire (Moniteur belge du 15 | statutair personeel (Belgisch Staatsblad van 15 december 2003); |
| décembre 2003); | |
| - l'arrêté royal du 22 décembre 2004 de reprise des obligations | - het koninklijk besluit van 22 december 2004 tot overname van de |
| légales de pension de « Brussels International Airport Company » | wettelijke pensioenverplichtingen van « Brussels International Airport |
| (Moniteur belge du 27 décembre 2004); | Company » (Belgisch Staatsblad van 27 december 2004); |
| - la loi du 12 janvier 2006 portant création du "Service des Pensions | - de wet van 12 januari 2006 tot oprichting van de "Pensioendienst |
| du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars | voor de Overheidssector" (Belgisch Staatsblad van 3 februari 2006, |
| 2006); | err. van 13 maart 2006); |
| - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions | - het koninklijk besluit van 28 december 2006 tot wijziging van |
| légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des | bepaalde wettelijke en reglementaire bepalingen als gevolg van de |
| obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 | overname door de Belgische Staat van de pensioenverplichtingen van de |
| décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); | NMBS Holding (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 30 januari 2007); |
| - la loi du 28 février 2007 fixant le statut des militaires du cadre | - de wet van 28 februari 2007 tot vaststelling van het statuut van de |
| militairen van het actief kader van de Krijgsmacht (Belgisch | |
| actif des Forces armées (Moniteur belge du 10 avril 2007, err. du 12 | Staatsblad van 10 april 2007, err. van 12 september 2007); |
| septembre 2007); - la loi du 25 avril 2007 relative aux pensions du secteur public | - de wet van 25 april 2007 betreffende de pensioenen van de openbare |
| (Moniteur belge du 11 mai 2007); | sector (Belgisch Staatsblad van 11 mei 2007); |
| - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des | - de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame |
| pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des | financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van |
| administrations provinciales et locales et des zones de police locale | de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale |
| et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des | politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting |
| pensions de la police intégrée et portant des dispositions | van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en |
| particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses | houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende |
| dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011). | diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
| 14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen | 14. APRIL 1965 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen |
| den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors | den verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
| Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und | Artikel 1 - Das vorliegende Gesetz ist auf Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer | Hinterbliebenenpensionen anwendbar, die in Anwendung einer |
| Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten | Pensionsregelung des öffentlichen Sektors gewährt werden und zu Lasten |
| gehen: | gehen: |
| a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse, | a) der Staatskasse oder der Staatsarbeiterkasse, |
| b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der | b) der Provinzen, der Gemeinden, [der Gemeindeagglomerationen, der |
| Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der | Gemeindeföderationen, der Kulturkommissionen,] der |
| Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden | Gemeindevereinigungen oder der den Provinzen beziehungsweise Gemeinden |
| untergeordneten Einrichtungen, | untergeordneten Einrichtungen, |
| c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. | c) der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. |
| Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der | Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der |
| autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten | autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten |
| Regien Anwendung findet, | Regien Anwendung findet, |
| [cbis) [...]] | [cbis) [...]] |
| [cter) [...]] | [cter) [...]] |
| d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die | d) der Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die |
| Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen | Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist, | Interesses und ihrer Berechtigten für anwendbar erklärt worden ist, |
| e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen | e) der anderen öffentlichen Einrichtungen und Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen | öffentlichen Interesses, deren Pensionsregelung mit den Regelungen |
| anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme | anderer öffentlicher Behörden vereinbar ist und die auf Stellungnahme |
| des Verwaltungsorgans der betreffenden Einrichtung durch Königlichen | des Verwaltungsorgans der betreffenden Einrichtung durch Königlichen |
| Erlass bestimmt sind[; für öffentliche Einrichtungen, die unter der | Erlass bestimmt sind[; für öffentliche Einrichtungen, die unter der |
| Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen | Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen |
| Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach | Gemeinschaftskommission stehen, erfolgt die Bestimmung nach |
| Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund | Ermächtigung durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund |
| eines Dekrets oder einer Ordonnanz], | eines Dekrets oder einer Ordonnanz], |
| f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben | f) der Fonds für Hinterbliebenenpensionen, die von denselben |
| öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen | öffentlichen Behörden beziehungsweise Einrichtungen öffentlichen |
| Interesses verwaltet werden, | Interesses verwaltet werden, |
| [g) des Pensionsfonds der integrierten Polizei,] | [g) des Pensionsfonds der integrierten Polizei,] |
| [h) des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.] | [h) des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV.] |
| Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und | Das vorliegende Gesetz findet keine Anwendung auf Ruhestands- und |
| Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader | Hinterbliebenenpensionen von Mitgliedern des Berufspersonals der Kader |
| in Afrika. | in Afrika. |
| [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des G. vom 4. Juni | [Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 4 des G. vom 4. Juni |
| 1976 (B.S. vom 17. Juli 1976); Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch | 1976 (B.S. vom 17. Juli 1976); Abs. 1 Buchstabe cbis) eingefügt durch |
| Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und | Art. 23 des G. vom 6. Juli 1971 (B.S. vom 14. August 1971) und |
| aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | aufgehoben durch Art. 230 Nr. 1 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom |
| 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater | 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe cter) eingefügt durch Art. 36quater |
| des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt | des G. vom 1. Juli 1971 (B.S. vom 30. Juli 1971), selbst eingefügt |
| durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975), | durch Art. 1 des G. vom 11. Juli 1975 (B.S. vom 11. September 1975), |
| und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | und aufgehoben durch Art. 230 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. |
| vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des | vom 3. März 1998); Abs. 1 Buchstabe e) abgeändert durch Art. 1 des |
| K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g) | K.E. vom 28. April 1999 (B.S. vom 27. Juli 1999); Abs. 1 Buchstabe g) |
| eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai | eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai |
| 2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24. | 2002); Abs. 1 Buchstabe h) eingefügt durch Art. 41 des G. vom 24. |
| Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] | Oktober 2011 (B.S. vom 3. November 2011)] |
| KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension | KAPITEL 2 - Bestimmungen über die einzige Ruhestandspension |
| Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen | Art. 2 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension im Rahmen |
| der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden | der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Regelungen eröffnen können, werden |
| für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension | für die Gewährung und die Berechnung einer einzigen Ruhestandspension |
| berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden | berücksichtigt, wenn insgesamt [zwanzig Dienstjahre] erreicht werden |
| oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag, | oder der Betreffende in der Pensionsregelung, der er zuletzt unterlag, |
| die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat. | die Bedingungen für die Gewährung einer Ruhestandspension erfüllt hat. |
| Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung | Dienste, aufgrund deren der Betreffende einer anderen Pensionsregelung |
| unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf | unterlag als der Regelung, die zum Zeitpunkt seiner Pensionierung auf |
| ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, | ihn anwendbar ist, werden jedoch erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, |
| an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die | an dem der Betreffende das Mindestalter erreicht, mit dem ihm die |
| erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension | erwähnten Dienste - wenn sie fortgesetzt worden wären - eine Pension |
| im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese | im Rahmen der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, in dem diese |
| Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende | Dienste geleistet worden sind, eingebracht hätten. Der vorliegende |
| Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher | Absatz findet keine Anwendung auf Pensionen, die wegen körperlicher |
| Untauglichkeit gewährt werden. | Untauglichkeit gewährt werden. |
| [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in | [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in |
| Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über | Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über |
| die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in | die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in |
| Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen | Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen |
| ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine | ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine |
| Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder | Ruhestandspension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde oder |
| Einrichtung eröffnen können.] | Einrichtung eröffnen können.] |
| [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 5. August 1978 | [Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 69 des G. vom 5. August 1978 |
| (B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 des G. vom | (B.S. vom 17. August 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 232 des G. vom |
| 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
| Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde | Art. 3 - Die einzige Ruhestandspension wird von der Behörde |
| beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die | beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die |
| Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag, | Ruhestandspensionsregelung, der der Bedienstete zuletzt unterlag, |
| verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch | verwaltet. Auf diese Pension finden die Bestimmungen Anwendung, durch |
| die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder | die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder |
| Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch | Einrichtung ausgezahlten Ruhestandspensionen geregelt werden. Dennoch |
| werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen | werden Dienste, aufgrund deren der Bedienstete einer von anderen |
| Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro | Behörden oder Einrichtungen verwalteten Regelung unterlag, pro |
| Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als | Dienstjahr in Höhe von einem Sechzigstel des Betrags, der als |
| Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt. | Grundlage für die Berechnung der Pension dient, berücksichtigt. |
| [Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn | [Wenn ein ehemaliger Bediensteter der NGBE-Holding seine Laufbahn |
| nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine | nicht als Personalmitglied dieser Gesellschaft beendet, seine |
| Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es | Ruhestandspension jedoch zu Lasten der Staatskasse geht, handelt es |
| sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem | sich bei dieser Pension um eine einzige Ruhestandspension, die dem |
| Gesetz vom 14. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei | Gesetz vom 14. April 1965 unterliegt und für deren Festlegung die bei |
| der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem | der NGBE-Holding geleisteten Dienste pro Dienstjahr in Höhe von einem |
| Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung | Sechzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung |
| der Pension dient, berücksichtigt werden.] | der Pension dient, berücksichtigt werden.] |
| [In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im | [In Abweichung von Absatz 1 wird die einzige Ruhestandspension im |
| Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr | Verhältnis von einem Fünfzigstel des Referenzgehalts für jedes Jahr |
| berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, | berechnet, das gemäss Tabelle I der Gesetze über die Militärpensionen, |
| koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August | koordiniert durch den Königlichen Erlass Nr. 16.020 vom 11. August |
| 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des | 1923, für die Berechnung der militärischen Dienstalterspension des |
| aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der | aktiven Kaders im Dienst ab dem Datum des Inkrafttretens der |
| vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden | vorliegenden Bestimmung zu diesem Verhältnissatz berücksichtigt werden |
| kann.] | kann.] |
| [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006 | [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 28. Dezember 2006 |
| (B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar | (B.S. vom 29. Dezember 2006, Err. vom 24. Januar 2007 und 30. Januar |
| 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007 | 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 210 des G. vom 28. Februar 2007 |
| (B.S. vom 10. April 2007)] | (B.S. vom 10. April 2007)] |
| Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig | Art. 4 - [Wenn in Artikel 2 vorgesehene Dienste nicht gleichzeitig |
| geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die | geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die |
| Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn | Berechnung der einzigen Ruhestandspension berücksichtigt, selbst wenn |
| diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen. | diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen eröffnen. |
| Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, | Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, |
| die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf | die die einzige Ruhestandspension nicht gewährt, allein Anspruch auf |
| eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das | eine gesonderte Ruhestandspension hätten eröffnen können und wenn das |
| Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser | Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dieser |
| gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das | gesonderten Ruhestandspension gedient hätte, höher als das |
| Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die | Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn ist, kann die |
| einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren | einzige Ruhestandspension auf der Grundlage dieses höheren |
| Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer | Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer |
| der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, | der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, |
| die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem | die die einzige Ruhestandspension gewährt, aber proportional zu dem |
| Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten | Verhältnis zwischen einerseits dem Durchschnittsgehalt der letzten |
| fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der | fünf Jahre der Laufbahn beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der |
| gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung | gesamten Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder Einrichtung |
| geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern | geleistet wurden, die die einzige Ruhestandspension gewährt, sofern |
| diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem | diese Dauer weniger als fünf Jahre beträgt, und andererseits dem |
| vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser | vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. Dieser |
| Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden | Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den Betreffenden |
| vorteilhafter ist. | vorteilhafter ist. |
| Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das | Üben Empfänger einer Ruhestandspension ein neues Amt aus, das |
| zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung | zulässige Dienste umfasst, wird ihre Pension unter Berücksichtigung |
| aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die | aller Dienste und auf der Grundlage des Gehalts, das für die |
| Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder | Berechnung der Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder |
| Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt | Einrichtung, die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt |
| wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf | wird, zu dem Zeitpunkt revidiert, zu dem dieses neue Amt Anspruch auf |
| Pension eröffnet. | Pension eröffnet. |
| Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für | Wenn für die Anwendung von Absatz 3 das Gehalt, das als Grundlage für |
| die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und | die Berechnung der ursprünglichen Ruhestandspension gedient hat und |
| das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision | das den Gehaltstabellen, die am Datum gelten, an dem die Revision |
| wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die | wirksam wird, ordnungsgemäss angepasst wird, höher als das für die |
| Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann | Berechnung der revidierten Pension berücksichtigte Gehalt ist, kann |
| die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen | die revidierte Pension auf der Grundlage dieses höheren ursprünglichen |
| Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste | Gehalts festgelegt werden; in diesem Fall wird die Dauer der Dienste |
| in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen | in dem neuen Amt aber proportional zu dem Verhältnis zwischen |
| einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der | einerseits dem Gehalt, das normalerweise für die Berechnung der |
| Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, | Pension im Rahmen der Pensionsregelung der Behörde oder Einrichtung, |
| die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und | die die einzige Ruhestandspension gewährt, berücksichtigt wird, und |
| andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert. | andererseits dem vorerwähnten höheren ursprünglichen Gehalt reduziert. |
| Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den | Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den |
| Betreffenden vorteilhafter ist. | Betreffenden vorteilhafter ist. |
| Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des | Bei Anwendung der Absätze 2 und 4 müssen die in Artikel 39 des |
| Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und | Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und |
| Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung | Haushaltsreformen erwähnten Höchstbeträge und der aus der Anwendung |
| von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur | von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur |
| Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für | Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für |
| Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag | Dienste mit Teilzeitleistungen hervorgehende Höchstbetrag |
| multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer | multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer |
| aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension | aller für die Berechnung der einzigen Ruhestandspension |
| berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und | berücksichtigten Dienste nach Anwendung der Absätze 2 und 4 und |
| andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser | andererseits der Dauer derselben Dienste ohne Anwendung dieser |
| Absätze. | Absätze. |
| Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem | Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem |
| Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht | Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht |
| beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine | beendet, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine |
| Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren | Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren |
| Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.] | Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel vorsieht.] |
| [Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
| März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 25. April 2007 | März 2003); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 des G. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 11. Mai 2007)] | (B.S. vom 11. Mai 2007)] |
| Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum | Art. 5 - [Wenn ein Bediensteter in einem bestimmten Zeitraum |
| gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur | gleichzeitig Dienste in verschiedenen Ämtern geleistet hat, die zur |
| Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen | Gewährung mehrerer Ruhestandspensionen führen, werden diese Pensionen |
| gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 | gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 |
| vom 29. August 1983 berechnet.] | vom 29. August 1983 berechnet.] |
| [Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 22 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
| März 2003)] | März 2003)] |
| Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und | Art. 6 - [Für die Anwendung der Artikel 2 bis 5 wird Diensten und |
| Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden | Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden |
| bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] | bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] |
| [Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
| März 2003)] | März 2003)] |
| KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension | KAPITEL 3 - Bestimmungen über die einzige Hinterbliebenenpension |
| Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder | Art. 7 - Dienste und Zeiträume, die Anspruch auf eine Witwen- oder |
| Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten | Waisenpension im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 erwähnten |
| Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die | Hinterbliebenenpensionsregelungen eröffnen können, werden für die |
| Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension | Gewährung und die Berechnung einer einzigen Hinterbliebenenpension |
| berücksichtigt. | berücksichtigt. |
| [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in | [Für die Anwendung von Absatz 1 werden Dienste, die im Rahmen eines in |
| Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über | Artikel 8 § 1 Absatz 3 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über |
| die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in | die Zivil- und Kirchenpensionen erwähnten Mandats in einer der in |
| Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen | Artikel 1 Absatz 1 erwähnten Behörden beziehungsweise Einrichtungen |
| ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine | ausgeübt werden, als Dienste angesehen, die Anspruch auf eine |
| Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde | Hinterbliebenenpension im Rahmen der Pensionsregelung dieser Behörde |
| oder Einrichtung eröffnen können.] | oder Einrichtung eröffnen können.] |
| [Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 des G. vom 25. Januar 1999 | [Art. 7 Abs. 2 eingefügt durch Art. 233 des G. vom 25. Januar 1999 |
| (B.S. vom 6. Februar 1999)] | (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
| Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde | Art. 8 - Die einzige Hinterbliebenenpension wird von der Behörde |
| beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die | beziehungsweise Einrichtung gewährt und ausgezahlt, die die |
| Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete | Hinterbliebenenpensionsregelung, der der verstorbene Bedienstete |
| zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch | zuletzt unterlag, verwaltet, und zwar gemäss den Bestimmungen, durch |
| die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder | die die Gewährung und Berechnung der von dieser Behörde oder |
| Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden. | Einrichtung ausgezahlten Hinterbliebenenpensionen geregelt werden. |
| [...] | [...] |
| [Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 2. August | [Art. 8 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 2. August |
| 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. | 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch Art. 17 des K.E. |
| vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] | vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] |
| Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig | Art. 9 - [Wenn in Artikel 7 erwähnte Dienste nicht gleichzeitig |
| geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die | geleistet wurden, werden die nacheinander geleisteten Dienste für die |
| Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst | Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension berücksichtigt, selbst |
| wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen | wenn diese Dienste Anspruch auf gesonderte Ruhestandspensionen |
| eröffnet haben oder hätten. | eröffnet haben oder hätten. |
| Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, | Wenn Dienste, die bei einer Behörde oder Einrichtung geleistet wurden, |
| die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch | die die einzige Hinterbliebenenpension nicht gewährt, allein Anspruch |
| auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten | auf eine gesonderte Ruhestandspension eröffnet haben oder hätten |
| eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage | eröffnen können und wenn das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage |
| für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient | für die Berechnung der gesonderten Hinterbliebenenpension gedient |
| hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der | hätte, höher als das Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der |
| Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der | Laufbahn ist, kann die einzige Hinterbliebenenpension auf der |
| Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in | Grundlage dieses höheren Durchschnittsgehalts festgelegt werden; in |
| diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder | diesem Fall wird die Dauer der Dienste, die bei der Behörde oder |
| Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension | Einrichtung geleistet wurden, die die einzige Hinterbliebenenpension |
| gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem | gewährt, aber proportional zu dem Verhältnis zwischen einerseits dem |
| Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn | Durchschnittsgehalt der letzten fünf Jahre der Laufbahn |
| beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im | beziehungsweise dem Durchschnittsgehalt der gesamten Laufbahn im |
| letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und | letzten Amt, sofern diese Laufbahn weniger als fünf Jahre beträgt, und |
| andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. | andererseits dem vorerwähnten höheren Durchschnittsgehalt reduziert. |
| Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den | Dieser Berechnungsmodus wird nur angewandt, wenn er für den |
| Betreffenden vorteilhafter ist. | Betreffenden vorteilhafter ist. |
| Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel | Wenn Absatz 2 Anwendung findet, wird der aus der Anwendung von Artikel |
| 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | 4 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
| Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende | Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen hervorgehende |
| Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer | Bruch multipliziert mit dem Verhältnis zwischen einerseits der Dauer |
| aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension | aller für die Berechnung der einzigen Hinterbliebenenpension |
| berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits | berücksichtigten Dienste nach Anwendung von Absatz 2 und andererseits |
| der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes. | der Dauer dieser Dienste ohne Anwendung dieses Absatzes. |
| Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem | Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn Dienste, die in einem |
| Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht | Amt geleistet wurden, in dem der Betreffende seine Laufbahn nicht |
| beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine | beendet hat, im Rahmen eines Mandats ausgeführt wurden, an das eine |
| Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren | Pensionsregelung gebunden ist, die [einen vorteilhafteren |
| Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.] | Verhältnissatz als den von einem Fünfzigstel] vorsieht.] |
| [Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
| März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2007 | März 2003); Abs. 4 abgeändert durch Art. 32 des G. vom 25. April 2007 |
| (B.S. vom 11. Mai 2007)] | (B.S. vom 11. Mai 2007)] |
| Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere | Art. 10 - [Wenn gleichzeitig geleistete Dienste, durch die mehrere |
| Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden | Ruhestandspensionen gewährt wurden beziehungsweise gewährt worden |
| wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden | wären, zur Gewährung mehrerer Hinterbliebenenpensionen führen, werden |
| diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen | diese Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen |
| Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet.] | Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 berechnet.] |
| [Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom | [Art. 10 ersetzt durch Art. 25 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom |
| 13. März 2003)] | 13. März 2003)] |
| Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und | Art. 11 - [Für die Anwendung der Artikel 7 bis 10 wird Diensten und |
| Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden | Zeiträumen, deren Berücksichtigung einen Nachteil für den Betreffenden |
| bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] | bedeuten würde, nicht Rechnung getragen.] |
| [Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom | [Art. 11 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom |
| 13. März 2003)] | 13. März 2003)] |
| Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses | Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 21 § 1 des Königlichen Erlasses |
| Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung | Nr. 254 vom 12. März 1936 zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung |
| für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm | für die Witwen und Waisen des staatlichen Zivilpersonals und des ihm |
| gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom | gleichgestellten Personals, ergänzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom |
| 30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in | 30. April 1958, finden Anwendung bei gleichzeitigem Bezug der in |
| Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem | Artikel 1 erwähnten Hinterbliebenenpensionen oder bei gleichzeitigem |
| Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel | Bezug einer dieser Pensionen und einer gemäss dem vorliegenden Kapitel |
| gewährten einzigen Hinterbliebenenpension. | gewährten einzigen Hinterbliebenenpension. |
| KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher | KAPITEL 4 - Verpflichtungen zu Lasten verschiedener öffentlicher |
| Behörden und Einrichtungen | Behörden und Einrichtungen |
| Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten | Art. 13 - [ § 1] - Der Bruttobetrag der in Artikel 2 erwähnten |
| einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste, | einzigen Ruhestandspension, einschliesslich der Militärdienste, |
| Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, | Kolonialdienste und Dienstaltersverbesserungen aller Art, |
| beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen | beziehungsweise der Bruttobetrag der in Artikel 7 erwähnten einzigen |
| Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden | Hinterbliebenenpension wird unter die verschiedenen betreffenden |
| Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender | Behörden und Einrichtungen im Verhältnis zum Produkt folgender |
| Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt: | Faktoren, die mit den dort ausgeübten Ämtern zusammenhängen, verteilt: |
| 1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in | 1. die Dauer der zulässigen Dienste und Zeiträume, [ohne dass die in |
| Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene | Artikel 4 Absatzen 2 und 4 oder in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene |
| Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet], | Reduzierung des Zeitraums Anwendung findet], |
| 2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an | 2. [das letzte Dienstgehalt, das den Gehaltstabellen, die am Datum, an |
| dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam | dem die Pension einsetzt beziehungsweise an dem die Revision wirksam |
| wird, ordnungsgemäss angepasst ist,] | wird, ordnungsgemäss angepasst ist,] |
| 3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der | 3. - nur im Fall von Ruhestandspensionen - die für die Berechnung der |
| Pension verwendeten Verhältnissätze. | Pension verwendeten Verhältnissätze. |
| [Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in | [Wenn für die Festlegung des Betrags der einzigen Pension die in |
| Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August | Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August |
| 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, | 1983 vorgesehene Reduzierung des Zeitraums Anwendung gefunden hat, |
| wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume | wird die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Dienste und Zeiträume |
| gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, | gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 dieses Erlasses festgelegt, |
| während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten | während es sich bei dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten letzten |
| Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3 | Dienstgehalt für jedes Amt um das Gehalt handelt, das in Artikel 3 |
| dieses Erlasses vorgesehen ist.] | dieses Erlasses vorgesehen ist.] |
| [ § 2 - [...]] | [ § 2 - [...]] |
| [Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S. | [Art. 13 § 1 nummeriert durch Art. 54 des G. vom 2. August 2002 (B.S. |
| vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 | vom 29. August 2002); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 44 Nr. 1 |
| des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 | des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 1 Abs. 1 Nr. 2 |
| ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. | ersetzt durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. |
| März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 3. | März 2003); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom 3. |
| Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 des | Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003); § 2 eingefügt durch Art. 54 des |
| G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch | G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002) und aufgehoben durch |
| Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] | Art. 18 des K.E. vom 22. Dezember 2004 (B.S. vom 27. Dezember 2004)] |
| Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren | Art. 14 - Jede Behörde oder Einrichtung zahlt jährlich den zu ihren |
| Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung | Lasten gehenden Anteil an die Behörde beziehungsweise Einrichtung |
| zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu | zurück, die die Pension auszahlt. [Bei einzigen Ruhestandspensionen zu |
| Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den | Lasten der Staatskasse [erfolgt diese Rückzahlung an den |
| Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].] | Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor].] |
| Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert | Die Höhe der jeweiligen Anteile kann später nicht mehr geändert |
| werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von | werden, ausser im Fall einer Revision der einzigen Pension infolge von |
| Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 | Änderungen bei den Faktoren, die bei der Verteilung gemäss Artikel 13 |
| Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen. | Nrn. 1 und 3 eine Rolle spielen. |
| [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S. | [Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 5. Mai 2003 (B.S. |
| vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. | vom 15. Mai 2003) und Art. 38 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. |
| Februar 2006)] | Februar 2006)] |
| Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König | Art. 15 - Für die Anwendung von Artikel 13 Nr. 2 kann der König |
| fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen | fiktive Gehaltstabellen festlegen für Ämter, die nicht mehr bestehen |
| oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen | oder deren Gehälter nicht der allgemeinen Entwicklung der Besoldungen |
| gefolgt sind. | gefolgt sind. |
| Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des | Diese Königlichen Erlasse ergehen auf Vorschlag des Ministers des |
| Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 | Innern, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 Absatz 1 |
| Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf | Buchstabe b) erwähnten öffentlichen Diensten ausgeübt werden, auf |
| Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende | Vorschlag des Ministers, der die Aufsicht über die betreffende |
| Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 | Einrichtung ausübt, wenn sie Ämter betreffen, die in den in Artikel 1 |
| Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),] d) und e) erwähnten | Absatz 1 Buchstabe c), [cbis), cter),] d) und e) erwähnten |
| Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der | Einrichtungen ausgeübt werden, und auf Vorschlag des Ministers der |
| Finanzen in den anderen Fällen. | Finanzen in den anderen Fällen. |
| [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 | [Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch Art. 132 des G. vom 22. Dezember 1977 |
| (B.S. vom 24. Dezember 1977)] | (B.S. vom 24. Dezember 1977)] |
| Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur | Art. 16 - Das in Artikel 6 des Gesetzes vom 30. April 1958 zur |
| Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936 | Abänderung der Königlichen Erlasse Nrn. 254 und 255 vom 12. März 1936 |
| zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen | zur Vereinheitlichung der Pensionsregelung für die Witwen und Waisen |
| des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der | des staatlichen Zivilpersonals und der Mitglieder der Armee und der |
| Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der | Gendarmerie und zur Einführung eines Bestattungsgeldes zugunsten der |
| Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene | Rechtsnachfolger von pensionierten Staatsbediensteten vorgesehene |
| Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die | Bestattungsgeld beziehungsweise die gleichartige Entschädigung, die |
| von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes | von den anderen in Artikel 1 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes |
| erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig | erwähnten Behörden und Einrichtungen gewährt wird, wird vollständig |
| von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension | von der Behörde oder Einrichtung getragen, die die einzige Pension |
| auszahlt. | auszahlt. |
| Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte | Der in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. April 1958 erwähnte |
| Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 | Abzug von 0,5 Prozent beziehungsweise der von den anderen in Artikel 1 |
| erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug | erwähnten Behörden und Einrichtungen angewandte gleichartige Abzug |
| wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige | wird von der Behörde oder Einrichtung vorgenommen, die die einzige |
| Pension auszahlt. | Pension auszahlt. |
| Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch | Art. 17 - Wenn eine Person mit einer Arbeitsstelle, durch die Anspruch |
| auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem | auf eine Pension des öffentlichen Sektors eröffnet wird, aus dem |
| Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz | Dienst einer Behörde oder Einrichtung, auf die das vorliegende Gesetz |
| anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren | anwendbar ist, ausscheidet und unmittelbar oder zu einem späteren |
| Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt, | Zeitpunkt in den Dienst einer anderen Behörde oder Einrichtung tritt, |
| die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, | die ebenfalls den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, |
| so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den | so setzt Letztere die Behörden beziehungsweise Einrichtungen, die den |
| Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese | Bediensteten früher beschäftigt haben, davon in Kenntnis. Diese |
| Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem | Mitteilung erfolgt vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, die an dem |
| Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt. | Tag einsetzt, an dem der Bedienstete sein neues Amt antritt. |
| KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, | Art. 18 - Bei der Pensionierung von Mitgliedern des Hochschulwesens, |
| auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des | auf die Artikel 44 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des | Gesetzes vom 28. April 1953 über die Organisation des |
| Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere | Hochschulunterrichts in den staatlichen Universitäten, insbesondere |
| was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals | was Ämter, Gehälter, Entschädigungen und Zulagen des Lehrpersonals |
| betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles, | betrifft, anwendbar ist, wird davon ausgegangen, dass sie ein volles, |
| mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten | mit ihrem Amt im Unterrichtswesen zusammenhängendes Gehalt erhalten |
| haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte | haben, sofern die in der vorerwähnten Bestimmung erwähnte entlohnte |
| Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur | Tätigkeit keine laufbahnrelevante Beschäftigung ist und nicht zur |
| Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu | Gewährung einer Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse oder zu |
| Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag | Lasten einer beliebigen Pensionsregelung führen kann. Der Beitrag |
| zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in | zugunsten [des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor] wird in |
| diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt. | diesem Fall auf der Grundlage des vollen Gehalts festgelegt. |
| [Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom | [Art. 18 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom |
| 3. Februar 2006)] | 3. Februar 2006)] |
| Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 | Art. 19 - Zeiträume, in denen eine Person, die einer der in Artikel 1 |
| Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen | Absatz 1 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt, Urlaub wegen |
| Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett | Gewerkschaftsauftrag hatte oder in ein ministerielles Kabinett |
| entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die | entsandt worden ist, und zwar mit Zahlung des vollen Gehalts durch die |
| Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden | Behörde oder Einrichtung, der die Person ständig angehört, werden |
| sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension | sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Pension |
| Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet | Zeiträumen aktiven Dienstes gleichgesetzt, die in dem Amt geleistet |
| wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs | wurden, das dem Dienstgrad des Betreffenden während seines Urlaubs |
| beziehungsweise seiner Entsendung entspricht. | beziehungsweise seiner Entsendung entspricht. |
| KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 6 - Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 20 - 22 - [...] | Art. 20 - 22 - [...] |
| [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar | [Art. 20 bis 22 aufgehoben durch Art. 85 Nr. 9 des G. vom 3. Februar |
| 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
| Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 23 - [Aufhebungsbestimmungen] |