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Vue multilingue de Loi du 14/08/2021
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Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling van uittreksels
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14 AOUT 2021. - Loi relative aux mesures de police administrative lors 14 AUGUSTUS 2021. - Wet betreffende de maatregelen van bestuurlijke
d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande politie tijdens een epidemische noodsituatie. - Duitse vertaling van
d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 13
articles 13 à 15 de la loi du 14 août 2021 relative aux mesures de tot 15 van de wet van 14 augustus 2021 betreffende de maatregelen van
police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique bestuurlijke politie tijdens een epidemische noodsituatie (Belgisch
(Moniteur belge du 20 août 2021). Staatsblad van 20 augustus 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Massnahmen in 14. AUGUST 2021 - Gesetz über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in
einer epidemischen Notsituation einer epidemischen Notsituation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 13 - In Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches, Art. 13 - In Artikel 17 § 2 Absatz 1 des Sozialstrafgesetzbuches,
eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020,
werden die Wörter "die im Rahmen der vom Minister des Innern werden die Wörter "die im Rahmen der vom Minister des Innern
getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des getroffenen Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden," durch die Wörter "die im Coronavirus COVID-19 vorgesehen wurden," durch die Wörter "die im
Rahmen der in Anwendung der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 14. Rahmen der in Anwendung der Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 14.
August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer
epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung oder
Einschränkung der Folgen der epidemischen Notsituation für die Einschränkung der Folgen der epidemischen Notsituation für die
Volksgesundheit vorgesehen werden," ersetzt. Volksgesundheit vorgesehen werden," ersetzt.
Art. 14 - In der Überschrift von Buch II Kapitel 12 desselben Art. 14 - In der Überschrift von Buch II Kapitel 12 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom Gesetzbuches, eingefügt durch den Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom
24. Juni 2020, werden die Wörter "Dringlichkeitsmaßnahmen zur 24. Juni 2020, werden die Wörter "Dringlichkeitsmaßnahmen zur
Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19" durch die Wörter Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19" durch die Wörter
"Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation" ersetzt. "Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation" ersetzt.
Art. 15 - Artikel 238 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch den Art. 15 - Artikel 238 des Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch den
Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020, wird wie folgt Sondervollmachtenerlass Nr. 37 vom 24. Juni 2020, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung 1. Die Wörter "Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
des Coronavirus COVID-19" werden durch die Wörter "Maßnahmen in einer des Coronavirus COVID-19" werden durch die Wörter "Maßnahmen in einer
epidemischen Notsituation" ersetzt. epidemischen Notsituation" ersetzt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter "die Verpflichtungen, die in Artikel 2. In Absatz 1 werden die Wörter "die Verpflichtungen, die in Artikel
15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. 37 zur Ausführung der Artikel 2 15 des Sondervollmachtenerlasses Nr. 37 zur Ausführung der Artikel 2
und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs, und 5 des Gesetzes vom 27. März 2020 zur Ermächtigung des Königs,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu
ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern, ergreifen (II), im Hinblick auf die Unterstützung von Arbeitnehmern,
vorgesehen sind," durch die Wörter "die in Anwendung der Artikel 4 und vorgesehen sind," durch die Wörter "die in Anwendung der Artikel 4 und
5 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche 5 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche
Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen zur Maßnahmen in einer epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen zur
Verhinderung oder Einschränkung der Folgen der epidemischen Verhinderung oder Einschränkung der Folgen der epidemischen
Notsituation für die Volksgesundheit" ersetzt. Notsituation für die Volksgesundheit" ersetzt.
3. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verpflichtungen, 3. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Verpflichtungen,
die im Rahmen der in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 14. die im Rahmen der in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 14.
August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen in einer
epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen auferlegt werden, epidemischen Notsituation getroffenen Maßnahmen auferlegt werden,
müssen in den Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen eingehalten müssen in den Unternehmen als Gefahrenverhütungsmaßnahmen eingehalten
werden, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer werden, um den Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
zu gewährleisten." zu gewährleisten."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021 Gegeben zu Ile d'Yeu, den 14. August 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
A. VERLINDEN A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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