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| Loi relative à l'indemnisation des dommages corporels et moraux découlant d'un accident technologique. - Traduction allemande | Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 NOVEMBRE 2011. - Loi relative à l'indemnisation des dommages corporels et moraux découlant d'un accident technologique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 NOVEMBER 2011. - Wet betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele schade ingevolge een technologisch ongeval. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 |
| loi du 13 novembre 2011 relative à l'indemnisation des dommages | november 2011 betreffende de vergoeding van de lichamelijke en morele |
| corporels et moraux découlant d'un accident technologique (Moniteur belge du 24 février 2012). | schade ingevolge een technologisch ongeval (Belgisch Staatsblad van 24 februari 2012). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
| ENERGIE | ENERGIE |
| 13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und | 13. NOVEMBER 2011 - Gesetz über die Vergütung von Körperschäden und |
| moralischen Schäden aus einem Technologieunfall | moralischen Schäden aus einem Technologieunfall |
| ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruss! | Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
| 1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder | 1 "Technologieunfall": Unfälle aufgrund menschlichen Versagens oder |
| technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in | technischer Ursachen, die sich in Gebäuden, auf Baustellen oder in |
| Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder | Einrichtungen ereignen, die von natürlichen oder |
| öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen | öffentlich-rechtlichen beziehungsweise privatrechtlichen juristischen |
| Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle | Personen betrieben werden oder ihnen gehören, wobei es keine Rolle |
| spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, | spielt, ob diese Orte der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht, |
| 2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei | 2. "Technologiekatastrophe grossen Ausmasses": Technologieunfälle, bei |
| denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen | denen mindestens fünf natürliche Personen körperliche Verletzungen |
| davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt | davontragen, die den Tod, einen unmittelbaren Krankenhausaufenthalt |
| von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte | von mindestens fünfzehn aufeinanderfolgenden Tagen oder wiederholte |
| Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge | Krankenhausaufenthalte in einem Zeitraum von sechs Monaten zur Folge |
| haben, | haben, |
| 3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen | 3. "aussergewöhnlichem Schadenereignis": Technologiekatastrophen |
| grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis | grossen Ausmasses, die als aussergewöhnliches Schadenereignis |
| eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung | eingestuft werden vom Weisenrat, der Schwierigkeiten bei der Klärung |
| der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder | der Haftungsfrage feststellt, wobei der Haftungsanspruch ganz oder |
| teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum | teilweise mit Bezug auf die unter Zweig 13 von Anlage I zum |
| Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer | Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer |
| allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
| eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann, | eingestufen Risiken geltend gemacht werden kann, |
| 4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des | 4. "Fonds": den vom König auf der Grundlage von Artikel 19bis-2 des |
| Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
| Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen | Bezug auf Kraftfahrzeuge zugelassenen Allgemeinen |
| Automobilgarantiefonds, | Automobilgarantiefonds, |
| 5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat, | 5. "Weisenrat": den in Artikel 4 erwähnten Rat, |
| 6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in | 6. "Versicherungsunternehmen": Versicherungsunternehmen, die in |
| Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass | Belgien Geschäftstätigkeiten des in Anlage I zum Königlichen Erlass |
| vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über | vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über |
| die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben | die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Zweigs 13 ausüben |
| dürfen, | dürfen, |
| 7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom | 7. "Katastrophenfonds": den aufgrund von Artikel 36 des Gesetzes vom |
| 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch | 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch |
| Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der | Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden bei der |
| Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für | Landeskasse für Naturkatastrophen eingerichteten Nationalen Fonds für |
| Allgemeine Naturkatastrophen, | Allgemeine Naturkatastrophen, |
| 8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des | 8. "BNB": die im Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des |
| Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische | Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte Belgische |
| Nationalbank. | Nationalbank. |
| Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 | Der König kann Kriterien festlegen, denen die in Absatz 1 Nr. 2 |
| erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung | erwähnten körperlichen Verletzungen im Hinblick auf die Einstufung |
| eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen | eines Technologieunfalls als Katastrophe grossen Ausmasses entsprechen |
| müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als | müssen. Er kann ebenfalls vorsehen, dass zu diesem Zweck andere als |
| die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen | die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten körperlichen Verletzungen |
| berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
| Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz zielt darauf ab, Schäden, die |
| Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus | Opfern und ihren Rechtsnachfolgern durch körperliche Verletzungen aus |
| einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis | einer vom Weisenrat als aussergewöhnliches Schadenereignis |
| eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den | eingestuften Technologiekatastrophe entstanden sind, unter den |
| nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen | nachstehend erwähnten Bedingungen und im nachstehend erwähnten Rahmen |
| zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet | zu vergüten, wobei die Klärung der Haftungsfrage nicht abgewartet |
| werden muss. | werden muss. |
| § 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers | § 2 - Das Gesetz beeinträchtigt nicht das Recht des Opfers |
| beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des | beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, gemäss den Regeln des |
| allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen | allgemeinen Rechts die Vergütung ihres Schadens vor den Gerichtshöfen |
| und Gerichten einzufordern. | und Gerichten einzufordern. |
| Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, | Das durch vorliegendes Gesetz eingeführte Verfahren ist ein gütliches, |
| fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, | fakultatives und kostenloses Verfahren vor dem oben erwähnten Fonds, |
| unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage. | unabhängig von jeglicher Haftpflichtklage. |
| § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen | § 3 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgeschlossen |
| sind: | sind: |
| 1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen, | 1. Schäden aus Terrorakten, Naturkatastrophen oder Atomkatastrophen, |
| 2. Schäden aus Kriegshandlungen, | 2. Schäden aus Kriegshandlungen, |
| 3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung | 3. Schäden aus einem im Gesetz vom 25. Februar 1991 über die Haftung |
| für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler, | für mangelhafte Produkte erwähnten Produktfehler, |
| 4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund | 4. Schäden, die aus der Fahrzeughaftpflicht hervorgehen, die aufgrund |
| des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
| Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt, | Bezug auf Kraftfahrzeuge der Versicherungspflicht unterliegt, |
| 5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der | 5. Schäden, die aus der Haftpflicht für Luftfahrzeuge und der |
| Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und | Haftpflicht für Fahrzeuge für die See-, Binnensee- und |
| Flussschifffahrt hervorgehen, | Flussschifffahrt hervorgehen, |
| 6. Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die | 6. Schäden, die im Rahmen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die |
| Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung | Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung |
| in diesen Fällen vergütet werden, | in diesen Fällen vergütet werden, |
| 7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom | 7. Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wie im Gesetz vom |
| 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von | 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von |
| Gesundheitspflegeleistungen erwähnt. | Gesundheitspflegeleistungen erwähnt. |
| § 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche | § 4 - Vorliegendes Gesetz findet nur Anwendung auf aussergewöhnliche |
| Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche | Schadenereignisse, die sich in Belgien ereignen und körperliche |
| Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf | Verletzungen in Belgien verursachen, selbst wenn der darauf |
| zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht. | zurückzuführende Schaden im Ausland entsteht. |
| Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt | Art. 4 - § 1 - Ein Weisenrat wird gebildet, der sich zusammensetzt |
| aus: | aus: |
| - einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Justiz zuständigen Ministers, |
| - einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Versicherungen zuständigen Ministers, |
| - einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministers, |
| - einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers, | - einem Vertreter des für Volksgesundheit zuständigen Ministers, |
| - einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, | - einem Vertreter der Versicherungsunternehmen, |
| - einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen, | - einem Vertreter der Verbrauchervereinigungen, |
| - einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur | - einem Vertreter des Fonds und einem Vertreter der BNB, die beide nur |
| beratende Stimme haben. | beratende Stimme haben. |
| Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von | Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von |
| sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des | sechs Jahren bestellt. Sie unterliegen der Pflicht zur Wahrung des |
| Berufsgeheimnisses. | Berufsgeheimnisses. |
| Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds. | Den Vorsitz über den Weisenrat führt der Vertreter des Fonds. |
| § 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König | § 2 - Der Weisenrat erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König |
| gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird | gebilligt wird. Erstellt der Weisenrat keine Geschäftsordnung, wird |
| sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere | sie vom König festgelegt. In der Geschäftsordnung werden insbesondere |
| die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt. | die Regeln für die Vorgehensweise bei Stimmengleichheit festgelegt. |
| § 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine | § 3 - Der Weisenrat tritt am Sitz des Fonds zusammen. Seine |
| Funktionskosten trägt der Fonds. | Funktionskosten trägt der Fonds. |
| Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag | Art. 5 - § 1 - Der Auftrag des Weisenrates besteht darin, auf Antrag |
| des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe | des Ministers der Justiz zu bestimmen, ob eine Technologiekatastrophe |
| grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von | grossen Ausmasses als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne von |
| Artikel 2 zu betrachten ist. | Artikel 2 zu betrachten ist. |
| § 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab | § 2 - Die Beschlüsse des Weisenrates werden innerhalb eines Monats ab |
| Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. | Antrag des Ministers mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
| § 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses | § 3 - Die Anerkennung einer Technologiekatastrophe grossen Ausmasses |
| als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden | als aussergewöhnliches Schadenereignis im Sinne des vorliegenden |
| Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der | Gesetzes wird in einen Königlichen Erlass aufgenommen, der |
| unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
| KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds | KAPITEL 3 - Bedingungen für die Entschädigung durch den Fonds |
| Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen | Art. 6 - Unmittelbar nach einer Technologiekatastrophe grossen |
| Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft | Ausmasses beauftragt der Minister der Justiz die Staatsanwaltschaft |
| des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung | des betroffenen Ortes, intern ein Büro für die Aufnahme und Betreuung |
| der Opfer einzurichten. | der Opfer einzurichten. |
| Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen, | Das Büro erstellt eine Liste der Opfer mit körperlichen Verletzungen, |
| ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort. | ihrer Rechtsnachfolger und ihrer Anwälte und schreibt sie fort. |
| Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme | Art. 7 - Der Minister der Justiz beauftragt das Büro für die Aufnahme |
| und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach | und Betreuung der Opfer, dem Fonds innerhalb eines Monats nach |
| Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses | Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten Königlichen Erlasses |
| im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer | im Belgischen Staatsblatt eine vorläufige Liste der Opfer, ihrer |
| Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln. | Rechtsnachfolger und ihrer Rechtsanwälte zu übermitteln. |
| Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses | Art. 8 - Opfer eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses |
| beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs | beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger dürfen sich innerhalb sechs |
| Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten | Monaten nach Veröffentlichung des in Artikel 5 § 3 erwähnten |
| Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und | Königlichen Erlasses per Einschreiben an das Aufnahme- und |
| Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden. | Betreuungsbüro oder direkt an den Fonds wenden. |
| Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher | Art. 9 - § 1 - Natürliche Personen, die Schäden aufgrund körperlicher |
| Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses | Verletzungen infolge eines aussergewöhnlichen Schadenereignisses |
| erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine | erlitten haben, beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger kommen für eine |
| vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht. | vom Fonds gewährte Entschädigung in Betracht. |
| Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen. | Der Fonds vergütet nur Schäden infolge körperlicher Verletzungen. |
| § 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise | § 2 - Natürliche oder juristische Personen beziehungsweise |
| Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen | Einrichtungen, die nach Unterstützung der in § 1 erwähnten Personen |
| beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines | beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolger auf der Grundlage eines |
| gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des | gesetzlichen oder vertraglichen Rechts auf Forderungsübergang oder des |
| eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden | eigenen Rechts auf Rückforderung gegen den zivilrechtlich Haftenden |
| oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können, | oder den betreffenden Haftpflichtversicherer Regress nehmen können, |
| haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds. | haben keinen Anspruch auf Entschädigung durch den Fonds. |
| Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer | Diese Personen und Einrichtungen müssen den Fonds jedoch von ihrer |
| Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in | Unterstützung und jeglicher von ihnen gewährten Entschädigung in |
| Kenntnis setzen. | Kenntnis setzen. |
| § 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich | § 3 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnte Entschädigung bezieht sich |
| nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2 | nur auf den Teil des Schadens, dessen Vergütung nicht einer der in § 2 |
| erwähnten Personen obliegt. | erwähnten Personen obliegt. |
| § 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die | § 4 - Der Fonds tritt in Höhe der gewährten Entschädigung in die |
| Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich | Rechte und Ansprüche der entschädigten Person gegen den zivilrechtlich |
| Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in | Haftenden und den Haftpflichtversicherer ein. Er verfügt gegen die in |
| § 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des | § 2 erwähnten Personen über einen Regressanspruch für den Teil des |
| Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der | Schadens, den diese Personen hätten vergüten müssen. Ferner kann der |
| Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und | Fonds seine Schadenregulierungsaufwendungen, andere Auslagen und |
| gezahlte Honorare zurückfordern. | gezahlte Honorare zurückfordern. |
| Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf | Das Recht auf Forderungsübergang des Fonds darf das Recht auf |
| vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels | vollständige Entschädigung der in § 1 des vorliegenden Artikels |
| erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten | erwähnten Personen nicht beeinträchtigen; für den ihr geschuldeten |
| Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2 | Restbetrag dürfen sie ihre Ansprüche vorrangig vor den in § 2 |
| erwähnten Personen geltend machen. | erwähnten Personen geltend machen. |
| Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre | Art. 10 - Der Fonds entschädigt Opfer beziehungsweise ihre |
| Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er | Rechtsnachfolger gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts, wobei er |
| dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt. | dem Ausnahmecharakter des Schadens Rechnung trägt. |
| Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre | Wenn die in Artikel 9 § 1 erwähnten Personen beziehungsweise ihre |
| Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden | Rechtsnachfolger mit den Beschlüssen des Fonds nicht einverstanden |
| sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des | sind, können sie den Fonds in Belgien entweder vor den Richter des |
| Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter | Ortes, an dem das Schadenereignis eingetreten ist, vor den Richter |
| ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden. | ihres Wohnsitzes oder vor den Richter des Sitzes des Fonds laden. |
| KAPITEL 4 - Verfahren | KAPITEL 4 - Verfahren |
| Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern | Art. 11 - § 1 - Der Fonds nimmt sofort Kontakt auf mit allen Opfern |
| beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die | beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern und ihren Rechtsanwälten, die |
| sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm | sich entweder direkt an ihn gewendet haben oder deren Personalien ihm |
| von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der | von dem in Artikel 6 erwähnten Büro für die Aufnahme und Betreuung der |
| Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu | Opfer übermittelt worden sind, und bietet ihnen an, ihre Akte zu |
| bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine | bearbeiten und eine Stellungnahme über die Möglichkeit, eine |
| Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten, | Entschädigung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu erhalten, |
| abzugeben. | abzugeben. |
| Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen | Der Fonds sammelt alle für die Bearbeitung der Akte sachdienlichen |
| Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise | Informationen, es sei denn, das betreffende Opfer beziehungsweise |
| seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab. | seine Rechtsnachfolger lehnen dieses Angebot ab. |
| Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2 | Der Fonds nimmt ebenfalls Kontakt auf mit den in Artikel 9 § 2 |
| erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der | erwähnten Personen und allen Drittpersonen, die für die Vergütung der |
| Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen, | Schäden aus dem aussergewöhnlichen Schadenereignis in Betracht kommen, |
| sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind. | sofern ihm die Angaben zu diesen Personen mitgeteilt worden sind. |
| Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung | Der Fonds unterrichtet die mit der Ermittlung oder der Untersuchung |
| der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung. | der Strafakte beauftragten Magistrate über die gewährte Unterstützung. |
| § 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den | § 2 - Im Rahmen der Bearbeitung einer Akte kann der Fonds bei den |
| Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen | Opfern beziehungsweise ihren Rechtsnachfolgern oder jeder anderen |
| Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte | Person jegliche erforderlichen zusätzlichen Unterlagen und Auskünfte |
| anfordern. | anfordern. |
| Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern, | Wenn sich das Opfer beziehungsweise seine Rechtsnachfolger weigern, |
| Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich | Unterlagen vorzulegen oder Auskünfte zu erteilen, sie absichtlich |
| falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen | falsche oder irreführende Informationen mitteilen oder nicht binnen |
| drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon | drei Monaten auf die Ersuchen des Fonds antworten, wird davon |
| ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds | ausgegangen, dass sie von dem Antrag auf Entschädigung durch den Fonds |
| absehen. | absehen. |
| Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des | Art. 12 - Der Fonds ist ermächtigt, unter Einhaltung von Artikel 7 des |
| Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
| hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und von Artikel |
| 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses | 25 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung dieses |
| Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten. | Gesetzes Gesundheitsdaten zu verarbeiten. |
| Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die | Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 22. August 2002 über die |
| Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die | Rechte des Patienten ist der vom Fonds bestimmte Arzt befugt, die |
| medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen. | medizinische Akte der in Artikel 9 § 1 erwähnten Opfer einzusehen. |
| Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit | Personalmitglieder des Fonds sind verpflichtet, die Vertraulichkeit |
| der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags | der Daten zu wahren, die ihnen im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags |
| anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den | anvertraut werden oder sich auf diese Ausführung beziehen, ausser den |
| Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in | Magistraten gegenüber, die mit Ermittlungen oder Untersuchungen in |
| Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind. | Bezug auf das Schadenereignis beauftragt sind. |
| Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des | Art. 13 - Binnen drei Monaten nach Erhalt der Liste der Opfer oder des |
| in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit | in Artikel 8 erwähnten Einschreibens gibt der Fonds in einer mit |
| Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens | Gründen versehenen Stellungnahme an, ob der Schaden seines Erachtens |
| auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann. | auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes vergütet werden kann. |
| Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer | Art. 14 - § 1 - Wenn der Fonds zu dem Schluss kommt, dass zu einer |
| Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann, | Entschädigung Anlass besteht und der Schaden bewertet werden kann, |
| unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. | unterbreitet er einen endgültigen Entschädigungsvorschlag. |
| § 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der | § 2 - Kann der Schaden nicht vollständig bewertet werden, schlägt der |
| Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter | Fonds die Zahlung eines Entschädigungsvorschusses vor, und zwar unter |
| Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der | Berücksichtigung der bereits entstandenen Kosten, der Art der |
| Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits | Verletzungen, des erlittenen Leids und des Schadens, der auf bereits |
| abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume | abgelaufene Arbeitsunfähigkeits- und Invaliditätszeiträume |
| zurückzuführen ist. | zurückzuführen ist. |
| Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der | Das Opfer richtet einen Ergänzungsantrag an den Fonds, wenn der |
| Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat. | Schaden vollständig bewertbar ist oder sich wesentlich entwickelt hat. |
| § 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds | § 3 - Ist der Schaden nicht vollständig bewertbar, schlägt der Fonds |
| dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise | dem Opfer vor, eine aussergerichtliche medizinische Expertise |
| vornehmen zu lassen. | vornehmen zu lassen. |
| Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine | Der vom Fonds und der vom Opfer bestimmte Arzt erstellen eine |
| Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts | Expertisevereinbarung, in der gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts |
| Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden. | Zeitplan und Durchführungsbedingungen festgelegt werden. |
| Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem | Die Expertise kann dem Verursacher, dem zivilrechtlich Haftenden, dem |
| Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und | Haftpflichtversicherer, der Landeskasse für Naturkatastrophen und |
| Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden. | Drittpersonen gegenüber wirksam gemacht werden. |
| § 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach | § 4 - Der Fonds kann von Amts wegen oder binnen drei Monaten nach |
| Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über | Eingang des Antrags der zu entschädigenden Person einen Vorschlag über |
| die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er | die Zahlung eines zusätzlichen Vorschusses unterbreiten. Dazu trägt er |
| dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur | dem erlittenen Schaden Rechnung, solange der Abschlussbericht zur |
| medizinischen Expertise nicht vorliegt. | medizinischen Expertise nicht vorliegt. |
| Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen | Binnen sechs Monaten nach Ubermittlung des medizinischen |
| Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen | Abschlussberichts an den Fonds unterbreitet dieser einen endgültigen |
| Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei | Entschädigungsvorschlag. Das Opfer verfügt über eine Frist von drei |
| Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung | Monaten, um diesen Vorschlag anzunehmen, und kann, bevor es Stellung |
| bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben | bezieht, Bemerkungen abgeben, auf die der Fonds per Einschreiben |
| innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der | innerhalb eines Monats antworten muss. Bei dieser Gelegenheit kann der |
| Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen. | Fonds den Betrag seines Vorschlags anpassen. |
| Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des | Antwortet das Opfer nicht binnen drei Monaten nach Erhalt des |
| Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des | Vorschlags beziehungsweise binnen einem Monat nach Erhalt des |
| angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben | angepassten Vorschlags, sendet der Fonds ihm ein Erinnerungsschreiben |
| per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von | per Einschreiben zu. Reagiert das Opfer innerhalb einer Frist von |
| einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag | einem Monat nach diesem Erinnerungsschreiben nicht, gilt der Vorschlag |
| als abgelehnt. | als abgelehnt. |
| Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt | Die Annahme eines endgültigen Entschädigungsvorschlags des Fonds gilt |
| als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach | als Vergleich. Die Entschädigung wird binnen fünfzehn Tagen nach |
| Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person | Erhalt der Annahme auf das von der zu entschädigenden Person |
| angegebene Konto eingezahlt. | angegebene Konto eingezahlt. |
| Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der | Mit Erhalt des endgültigen Entschädigungsbetrags verzichtet der |
| Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf | Entschädigte auf jede anhängige oder zukünftige Klage in Bezug auf |
| denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den | denselben Schaden gegen den zivilrechtlich Haftenden und den |
| Haftpflichtversicherer. | Haftpflichtversicherer. |
| § 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds | § 5 - Aufgrund aussergewöhnlicher Umstände können die vom Fonds |
| einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden. | einzuhaltenden Fristen vom König verlängert werden. |
| § 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren | § 6 - Der Fonds ist ermächtigt, medizinische Vorbehalte zu akzeptieren |
| und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung | und steuerliche Vorbehalte einzuräumen. Er bleibt für die Verwaltung |
| des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange | des Schadensfalls und die Vergütung des Schadens zuständig, solange |
| die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind. | die vorerwähnten Vorbehalte nicht erschöpft sind. |
| Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene | Art. 15 - Beschlüsse des Fonds und angenommene |
| Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe | Entschädigungsvorschläge sind der für die Technologiekatastrophe |
| grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der | grossen Ausmasses haftenden Person, ihrem Haftpflichtversicherer, der |
| Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten | Landeskasse für Naturkatastrophen, den in Artikel 9 § 2 erwähnten |
| Personen und Dritten gegenüber wirksam. | Personen und Dritten gegenüber wirksam. |
| KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds | KAPITEL 5 - Finanzierung des Fonds |
| Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen | Art. 16 - § 1 - Unmittelbar nach Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine | Staatsblatt des Beschlusses des Weisenrats, mit der eine |
| Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches | Technologiekatastrophe grossen Ausmasses als aussergewöhnliches |
| Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter | Schadenereignis eingestuft wird, nimmt der Fonds unter |
| Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des | Berücksichtigung der erhaltenen Informationen eine Bewertung des |
| Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem | Schadens vor und richtet eine Mittelanforderung an die in vorliegendem |
| Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen. | Gesetz erwähnten Versicherungsunternehmen. |
| § 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB | § 2 - Die Versicherungsunternehmen, deren Name dem Fonds von der BNB |
| mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des | mitgeteilt wird, sind verpflichtet, der vom Fonds im Rahmen des |
| vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen. | vorliegenden Gesetzes getätigten Mittelanforderung nachzukommen. |
| § 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können | § 3 - Um der in § 2 erwähnten Mittelanforderung nachzukommen, können |
| sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes | sie unmittelbar nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes |
| Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische | Schadenrückstellungen bilden, wobei es sich um versicherungstechnische |
| Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli | Rückstellungen im Sinne von Artikel 16 § 1 des Gesetzes vom 9. Juli |
| 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr | 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen handelt; ihr |
| Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt. | Höchstbetrag wird jährlich vom König festgelegt. |
| Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung | Der König bestimmt Bedingungen und Höchstbeträge der Steuerbefreiung |
| für diese Rückstellungen. | für diese Rückstellungen. |
| § 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten | § 4 - Die Versicherungsunternehmen kommen der in § 2 erwähnten |
| Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach. | Mittelanforderung im Verhältnis zu ihren Marktanteilen nach. |
| Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt, | Der Marktanteil wird auf der Grundlage der Prämieneinnahmen bestimmt, |
| die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13 | die in Belgien im Laufe des vorausgehenden Geschäftsjahres in Zweig 13 |
| von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur | von Anlage I zum Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur |
| Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | Einführung einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale | Versicherungsunternehmen erzielt worden sind. Für multinationale |
| Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische | Versicherungsprogramme werden nur Einnahmen mit Bezug auf belgische |
| Risiken berücksichtigt. | Risiken berücksichtigt. |
| Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien, | Die Prämieneinnahmen bestehen aus dem Gesamtbetrag der Bruttoprämien, |
| ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien | ohne Steuern und verschiedene Gebühren, die in diesem Zweig in Belgien |
| erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen. | erzielt werden, abzüglich Provisionen und Abschlussaufwendungen. |
| Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten | Die in Belgien im Laufe eines Kalenderjahres in Zweig 13 erzielten |
| Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen | Einnahmen müssen von einem Kommissar-Revisor oder einem externen |
| Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem | Auditor testiert werden und dem Fonds von diesen Unternehmen vor dem |
| 1. August jeden Jahres mitgeteilt werden. | 1. August jeden Jahres mitgeteilt werden. |
| § 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2 | § 5 - Alle Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der in § 2 |
| erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen | erwähnten Mittelanforderung bis zu einem Betrag von fünfzig Millionen |
| Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das | Euro pro Kalenderjahr nachzukommen. Dieser Betrag kann für das |
| folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen | folgende Geschäftsjahr durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass geändert werden. | Königlichen Erlass geändert werden. |
| § 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen | § 6 - Bei Konkurs eines Versicherungsunternehmens kommen die anderen |
| Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten | Versicherungsunternehmen gemäss § 3 der in § 2 erwähnten |
| Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über | Mittelanforderung anstelle des Versicherungsunternehmens nach, über |
| das der Konkurs eröffnet worden ist. | das der Konkurs eröffnet worden ist. |
| Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der | Art. 17 - Der Fonds fordert gezahlte Entschädigungen, zuzüglich der |
| gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie | gesetzlichen Zinsen, entstandene Kosten und gezahlte Honorare sowie |
| Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis | Bearbeitungskosten bei der für das aussergewöhnliche Schadenereignis |
| haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten | haftbaren Person und gegebenenfalls bei den in Artikel 9 § 2 erwähnten |
| Personen oder Einrichtungen zurück. | Personen oder Einrichtungen zurück. |
| Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in | Art. 18 - Kann niemand haftbar gemacht werden oder können die in |
| Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur | Artikel 17 erwähnten Beträge bei der haftbaren Person nicht oder nur |
| teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick | teilweise zurückgefordert werden, wendet sich der Fonds im Hinblick |
| auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für | auf die Erstattung dieser Beträge an die Landeskasse für |
| Naturkatastrophen. | Naturkatastrophen. |
| Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18 | Art. 19 - Der Fonds zahlt die gemäss den Artikeln 17 und 18 |
| zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im | zurückgeforderten Beträge den Versicherungsunternehmen zurück im |
| Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung | Verhältnis zu ihren Marktanteilen, die für die Mittelanforderung |
| berücksichtigt worden sind. | berücksichtigt worden sind. |
| Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung | Art. 20 - Wenn sich nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zur Klärung |
| der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die | der Haftungsfrage herausstellt, dass niemand haftbar ist, trägt die |
| Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das | Landeskasse für Naturkatastrophen alle Finanzaufwendungen für das |
| aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern | aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern |
| konnte. | konnte. |
| Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens | Wenn sich nach Abschluss des vorerwähnten Gerichtsverfahrens |
| herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der | herausstellt, dass die Rückforderung der Entschädigungen bei der |
| haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für | haftbaren Person unmöglich ist, trägt die Landeskasse für |
| Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das | Naturkatastrophen die Hälfte der Finanzaufwendungen für das |
| aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern | aussergewöhnliche Schadenereignis, die der Fonds nicht zurückfordern |
| konnte. | konnte. |
| Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] |
| KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
| Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats | Art. 22 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des neunten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen | Der Staatssekretär für die Modernisierung des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen | Dienstes Finanzen |
| B. CLERFAYT | B. CLERFAYT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |