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| Loi portant assentiment à la Convention sur la protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier 2000. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op 13 januari 2000. - Duitse vertaling |
|---|---|
| 13 MARS 2019. - Loi portant assentiment à la Convention sur la | 13 MAART 2019. - Wet houdende instemming met het Verdrag inzake de |
| protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier 2000. - Traduction allemande | internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op 13 januari 2000. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | |
| loi du 13 mars 2019 portant assentiment à la Convention sur la | |
| protection internationale des adultes, faite à La Haye le 13 janvier | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 |
| maart 2019 houdende instemming met het Verdrag inzake de | |
| internationale bescherming van volwassenen, gedaan te 's-Gravenhage op | |
| 2000 (Moniteur belge du 22 décembre 2020). | 13 januari 2000 (Belgisch Staatsblad van 22 december 2020). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 13. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über den | 13. MÄRZ 2019 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen über den |
| internationalen Schutz von Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. | internationalen Schutz von Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. |
| Januar 2000 | Januar 2000 |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von | Art. 2 - Das Übereinkommen über den internationalen Schutz von |
| Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000, wird voll und | Erwachsenen, geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000, wird voll und |
| ganz wirksam. | ganz wirksam. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |
| ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN | ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN SCHUTZ VON ERWACHSENEN |
| Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, | Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, |
| in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen | in der Erwägung, dass es erforderlich ist, bei internationalen |
| Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund | Sachverhalten den Schutz von Erwachsenen sicherzustellen, die aufgrund |
| einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen | einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen |
| Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen, | Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen, |
| in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf | in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf |
| die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und | die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und |
| Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden, | Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen zu vermeiden, |
| eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den | eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den |
| Schutz von Erwachsenen, | Schutz von Erwachsenen, |
| bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner | bekräftigend, dass das Wohl des Erwachsenen und die Achtung seiner |
| Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind, | Würde und Selbstbestimmung vorrangig zu berücksichtigen sind, |
| haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: | haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: |
| KAPITEL 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich des Übereinkommens |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| 1. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den | 1. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf den |
| Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung | Schutz von Erwachsenen anzuwenden, die aufgrund einer Beeinträchtigung |
| oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der | oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der |
| Lage sind, ihre Interessen zu schützen. | Lage sind, ihre Interessen zu schützen. |
| 2. Sein Ziel ist es: | 2. Sein Ziel ist es: |
| a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen | a) den Staat zu bestimmen, dessen Behörden zuständig sind, Maßnahmen |
| zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, | zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, |
| b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit | b) das von diesen Behörden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit |
| anzuwendende Recht zu bestimmen, | anzuwendende Recht zu bestimmen, |
| c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu | c) das auf die Vertretung des Erwachsenen anzuwendende Recht zu |
| bestimmen, | bestimmen, |
| d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen | d) die Anerkennung und Vollstreckung der Schutzmaßnahmen in allen |
| Vertragsstaaten sicherzustellen, | Vertragsstaaten sicherzustellen, |
| e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige | e) die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendige |
| Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten. | Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Vertragsstaaten einzurichten. |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die | 1. Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Erwachsener eine Person, die |
| das 18. Lebensjahr vollendet hat. | das 18. Lebensjahr vollendet hat. |
| 2. Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die | 2. Dieses Übereinkommen ist auch auf Maßnahmen anzuwenden, die |
| hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden | hinsichtlich eines Erwachsenen zu einem Zeitpunkt getroffen worden |
| sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. | sind, in dem er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen können insbesondere Folgendes | Die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen können insbesondere Folgendes |
| umfassen: | umfassen: |
| a) die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer | a) die Bestimmung der Handlungsunfähigkeit und die Einrichtung einer |
| Schutzordnung, | Schutzordnung, |
| b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz einer Gerichts- | b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz einer Gerichts- |
| oder Verwaltungsbehörde, | oder Verwaltungsbehörde, |
| c) die Vormundschaft, die Kuratel und entsprechende Einrichtungen, | c) die Vormundschaft, die Kuratel und entsprechende Einrichtungen, |
| d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, | d) die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, |
| die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich | die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich |
| ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht, | ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht, |
| e) die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an | e) die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an |
| einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, | einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, |
| f) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die | f) die Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder die |
| Verfügung darüber, | Verfügung darüber, |
| g) die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person | g) die Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person |
| oder des Vermögens des Erwachsenen. | oder des Vermögens des Erwachsenen. |
| Artikel 4 | Artikel 4 |
| 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden: | 1. Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden: |
| a) auf Unterhaltspflichten, | a) auf Unterhaltspflichten, |
| b) auf das Eingehen, die Nichtigkeitserklärung und die Auflösung einer | b) auf das Eingehen, die Nichtigkeitserklärung und die Auflösung einer |
| Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung von Tisch und | Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung von Tisch und |
| Bett, | Bett, |
| c) auf den ehelichen Güterstand oder vergleichbare Regelungen für | c) auf den ehelichen Güterstand oder vergleichbare Regelungen für |
| ähnliche Beziehungen, | ähnliche Beziehungen, |
| d) auf Trusts und Erbschaften, | d) auf Trusts und Erbschaften, |
| e) auf die soziale Sicherheit, | e) auf die soziale Sicherheit, |
| f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der | f) auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der |
| Gesundheit, | Gesundheit, |
| g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer | g) auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer |
| Straftaten ergriffen wurden, | Straftaten ergriffen wurden, |
| h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung, | h) auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung, |
| i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen | i) auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen |
| Sicherheit gerichtet sind. | Sicherheit gerichtet sind. |
| 2. Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die | 2. Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die |
| Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln. | Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln. |
| KAPITEL 2 - Zuständigkeit | KAPITEL 2 - Zuständigkeit |
| Artikel 5 | Artikel 5 |
| 1. Die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem | 1. Die Gerichts- oder Verwaltungsbehörden des Vertragsstaats, in dem |
| der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, | der Erwachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, |
| Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu | Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu |
| treffen. | treffen. |
| 2. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in | 2. Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen in |
| einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen | einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen |
| gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. | gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. |
| Artikel 6 | Artikel 6 |
| 1. Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen | 1. Über Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen |
| in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des | in ihrem Land in ein anderes Land gelangt sind, üben die Behörden des |
| Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen | Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Erwachsenen |
| demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene | demzufolge befinden, die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehene |
| Zuständigkeit aus. | Zuständigkeit aus. |
| 2. Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher | 2. Absatz 1 ist auch auf Erwachsene anzuwenden, deren gewöhnlicher |
| Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. | Aufenthalt nicht festgestellt werden kann. |
| Artikel 7 | Artikel 7 |
| 1. Die Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit der | 1. Die Behörden des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit der |
| Erwachsene besitzt, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person | Erwachsene besitzt, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person |
| oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung | oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung |
| sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu | sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu |
| beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 | beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 |
| zuständigen Behörden verständigt haben; dies gilt nicht für | zuständigen Behörden verständigt haben; dies gilt nicht für |
| Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in dem | Erwachsene, die Flüchtlinge sind oder die infolge von Unruhen in dem |
| Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in einen anderen Staat | Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in einen anderen Staat |
| gelangt sind. | gelangt sind. |
| 2. Diese Zuständigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die nach | 2. Diese Zuständigkeit darf nicht ausgeübt werden, wenn die nach |
| Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen Behörden die | Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen Behörden die |
| Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene | Behörden des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene |
| besitzt, unterrichtet haben, dass sie die durch die Umstände gebotenen | besitzt, unterrichtet haben, dass sie die durch die Umstände gebotenen |
| Maßnahmen getroffen oder entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu | Maßnahmen getroffen oder entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu |
| treffen sind, oder dass ein Verfahren bei ihnen anhängig ist. | treffen sind, oder dass ein Verfahren bei ihnen anhängig ist. |
| 3. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald | 3. Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen treten außer Kraft, sobald |
| die nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen | die nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 zuständigen |
| Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen oder | Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen getroffen oder |
| entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu treffen sind. Diese | entschieden haben, dass keine Maßnahmen zu treffen sind. Diese |
| Behörden haben die Behörden, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 | Behörden haben die Behörden, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 |
| Maßnahmen getroffen haben, entsprechend zu unterrichten. | Maßnahmen getroffen haben, entsprechend zu unterrichten. |
| Artikel 8 | Artikel 8 |
| 1. Die nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörden eines Vertragsstaats | 1. Die nach Artikel 5 oder 6 zuständigen Behörden eines Vertragsstaats |
| können, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Erwachsenen | können, wenn sie der Auffassung sind, dass es dem Wohl des Erwachsenen |
| dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen | dient, von Amts wegen oder auf Antrag der Behörden eines anderen |
| Vertragsstaats die Behörden eines der in Absatz 2 genannten Staaten | Vertragsstaats die Behörden eines der in Absatz 2 genannten Staaten |
| ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des | ersuchen, Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des |
| Erwachsenen zu treffen. Das Ersuchen kann sich auf den gesamten Schutz | Erwachsenen zu treffen. Das Ersuchen kann sich auf den gesamten Schutz |
| oder einen Teilbereich davon beziehen. | oder einen Teilbereich davon beziehen. |
| 2. Die Vertragsstaaten, deren Behörden unter den in Absatz 1 erwähnten | 2. Die Vertragsstaaten, deren Behörden unter den in Absatz 1 erwähnten |
| Bedingungen ersucht werden können, sind: | Bedingungen ersucht werden können, sind: |
| a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, | a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, |
| b) der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen | b) der Staat, in dem der Erwachsene seinen vorherigen gewöhnlichen |
| Aufenthalt hatte, | Aufenthalt hatte, |
| c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, | c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, |
| d) der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt | d) der Staat, dessen Behörden schriftlich vom Erwachsenen gewählt |
| worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen, | worden sind, um Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen, |
| e) der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahe steht und | e) der Staat, in dem eine Person, die dem Erwachsenen nahe steht und |
| bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt | bereit ist, seinen Schutz zu übernehmen, ihren gewöhnlichen Aufenthalt |
| hat, | hat, |
| f) hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in | f) hinsichtlich des Schutzes der Person des Erwachsenen der Staat, in |
| dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet. | dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet. |
| 3. Nimmt die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Behörde die | 3. Nimmt die in den vorhergehenden Absätzen bezeichnete Behörde die |
| Zuständigkeit nicht an, so behalten die nach Artikel 5 oder 6 | Zuständigkeit nicht an, so behalten die nach Artikel 5 oder 6 |
| zuständigen Behörden des Vertragsstaats die Zuständigkeit. | zuständigen Behörden des Vertragsstaats die Zuständigkeit. |
| Artikel 9 | Artikel 9 |
| Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des | Die Behörden eines Vertragsstaats, in dem sich Vermögen des |
| Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses | Erwachsenen befindet, sind zuständig, Maßnahmen zum Schutz dieses |
| Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die | Vermögens zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen vereinbar sind, die |
| von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständig sind, | von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständig sind, |
| bereits getroffen wurden. | bereits getroffen wurden. |
| Artikel 10 | Artikel 10 |
| 1. In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, | 1. In allen dringenden Fällen sind die Behörden jedes Vertragsstaats, |
| in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes | in dessen Hoheitsgebiet sich der Erwachsene oder ihm gehörendes |
| Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu | Vermögen befindet, zuständig, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu |
| treffen. | treffen. |
| 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen | 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen |
| Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat | Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat |
| hat, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 9 | hat, treten außer Kraft, sobald die nach den Artikeln 5 bis 9 |
| zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen | zuständigen Behörden die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen |
| getroffen haben. | getroffen haben. |
| 3. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen | 3. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen |
| Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem | Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem |
| Nichtvertragsstaat hat, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, | Nichtvertragsstaat hat, treten in jedem Vertragsstaat außer Kraft, |
| sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden | sobald dort die durch die Umstände gebotenen und von den Behörden |
| eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. | eines anderen Staates getroffenen Maßnahmen anerkannt werden. |
| 4. Die Behörden, die in Anwendung von Absatz 1 Maßnahmen getroffen | 4. Die Behörden, die in Anwendung von Absatz 1 Maßnahmen getroffen |
| haben, haben nach Möglichkeit die Behörden des Vertragsstaats des | haben, haben nach Möglichkeit die Behörden des Vertragsstaats des |
| gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen von den getroffenen Maßnahmen | gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen von den getroffenen Maßnahmen |
| zu unterrichten. | zu unterrichten. |
| Artikel 11 | Artikel 11 |
| 1. Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen | 1. Ausnahmsweise sind die Behörden des Vertragsstaats, in dessen |
| Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der | Hoheitsgebiet sich der Erwachsene befindet, nach Verständigung der |
| nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person | nach Artikel 5 zuständigen Behörden zuständig, zum Schutz der Person |
| des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte | des Erwachsenen auf das Hoheitsgebiet dieses Staates beschränkte |
| Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen | Maßnahmen vorübergehender Art zu treffen, soweit sie mit den Maßnahmen |
| vereinbar sind, die von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 | vereinbar sind, die von den Behörden, die nach den Artikeln 5 bis 8 |
| zuständig sind, bereits getroffen wurden. | zuständig sind, bereits getroffen wurden. |
| 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen | 2. In Anwendung von Absatz 1 getroffene Maßnahmen in Bezug auf einen |
| Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat | Erwachsenen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat |
| hat, treten außer Kraft, sobald die Behörden, die nach den Artikeln 5 | hat, treten außer Kraft, sobald die Behörden, die nach den Artikeln 5 |
| bis 8 zuständig sind, eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen | bis 8 zuständig sind, eine Entscheidung über die Schutzmaßnahmen |
| getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten. | getroffen haben, die durch die Umstände geboten sein könnten. |
| Artikel 12 | Artikel 12 |
| Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der | Selbst wenn durch eine Änderung der Umstände die Grundlage der |
| Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 | Zuständigkeit wegfällt, bleiben vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 3 |
| die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer | die nach den Artikeln 5 bis 9 getroffenen Maßnahmen innerhalb ihrer |
| Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen | Reichweite so lange in Kraft, bis die nach diesem Übereinkommen |
| zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. | zuständigen Behörden sie ändern, ersetzen oder aufheben. |
| KAPITEL 3 - Anzuwendendes Recht | KAPITEL 3 - Anzuwendendes Recht |
| Artikel 13 | Artikel 13 |
| 1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel 2 wenden die | 1. Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel 2 wenden die |
| Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. | Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. |
| 2. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen | 2. Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen |
| erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen | erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen |
| Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine | Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine |
| enge Verbindung hat. | enge Verbindung hat. |
| Artikel 14 | Artikel 14 |
| Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen | Wird eine in einem Vertragsstaat getroffene Maßnahme in einem anderen |
| Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen | Vertragsstaat durchgeführt, so bestimmt das Recht dieses anderen |
| Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird. | Staates die Bedingungen, unter denen sie durchgeführt wird. |
| Artikel 15 | Artikel 15 |
| 1. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung der von | 1. Das Bestehen, der Umfang, die Änderung und die Beendigung der von |
| einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein | einem Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein |
| einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, die ausgeübt | einseitiges Rechtsgeschäft eingeräumten Vertretungsmacht, die ausgeübt |
| werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine | werden soll, wenn dieser Erwachsene nicht in der Lage ist, seine |
| Interessen zu schützen, werden vom Recht des Staates bestimmt, in dem | Interessen zu schützen, werden vom Recht des Staates bestimmt, in dem |
| der Erwachsene zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts | der Erwachsene zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Rechtsgeschäfts |
| seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, eines der in Absatz | seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, eines der in Absatz |
| 2 genannten Rechtssysteme wurde ausdrücklich schriftlich bestimmt. | 2 genannten Rechtssysteme wurde ausdrücklich schriftlich bestimmt. |
| 2. Die Staaten, deren Recht bestimmt werden kann, sind: | 2. Die Staaten, deren Recht bestimmt werden kann, sind: |
| a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, | a) ein Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, |
| b) der Staat eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen, | b) der Staat eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Erwachsenen, |
| c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, | c) ein Staat, in dem sich Vermögen des Erwachsenen befindet, |
| hinsichtlich dieses Vermögens. | hinsichtlich dieses Vermögens. |
| 3. Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird | 3. Die Art und Weise der Ausübung einer solchen Vertretungsmacht wird |
| vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird. | vom Recht des Staates bestimmt, in dem sie ausgeübt wird. |
| Artikel 16 | Artikel 16 |
| Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise | Wird eine Vertretungsmacht nach Artikel 15 nicht in einer Weise |
| ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen | ausgeübt, die den Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen |
| ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach | ausreichend sicherstellt, so kann sie durch Maßnahmen einer nach |
| diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert | diesem Übereinkommen zuständigen Behörde aufgehoben oder geändert |
| werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist | werden. Bei der Aufhebung oder Änderung dieser Vertretungsmacht ist |
| das nach Artikel 15 maßgebliche Recht so weit wie möglich zu | das nach Artikel 15 maßgebliche Recht so weit wie möglich zu |
| berücksichtigen. | berücksichtigen. |
| Artikel 17 | Artikel 17 |
| 1. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und | 1. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Dritten und |
| einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das | einer anderen Person, die nach dem Recht des Staates, in dem das |
| Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als Vertreter des Erwachsenen zu | Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde, als Vertreter des Erwachsenen zu |
| handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der | handeln befugt wäre, kann nicht allein deswegen bestritten und der |
| Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die | Dritte nicht nur deswegen verantwortlich gemacht werden, weil die |
| andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als | andere Person nach dem in diesem Kapitel bestimmten Recht nicht als |
| Vertreter des Erwachsenen zu handeln befugt war, es sei denn, der | Vertreter des Erwachsenen zu handeln befugt war, es sei denn, der |
| Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich diese | Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass sich diese |
| Vertretungsmacht nach diesem Recht bestimmte. | Vertretungsmacht nach diesem Recht bestimmte. |
| 2. Der vorhergehende Absatz ist nur anzuwenden, wenn das | 2. Der vorhergehende Absatz ist nur anzuwenden, wenn das |
| Rechtsgeschäft zwischen Personen geschlossen wurde, die sich im | Rechtsgeschäft zwischen Personen geschlossen wurde, die sich im |
| Hoheitsgebiet desselben Staates befinden. | Hoheitsgebiet desselben Staates befinden. |
| Artikel 18 | Artikel 18 |
| Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht | Dieses Kapitel ist anzuwenden, selbst wenn das darin bestimmte Recht |
| das eines Nichtvertragsstaats ist. | das eines Nichtvertragsstaats ist. |
| Artikel 19 | Artikel 19 |
| Der Begriff "Recht" im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem | Der Begriff "Recht" im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem |
| Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. | Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. |
| Artikel 20 | Artikel 20 |
| Dieses Kapitel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Rechts des | Dieses Kapitel beeinträchtigt nicht die Bestimmungen des Rechts des |
| Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, deren Anwendung | Staates, in dem der Erwachsene zu schützen ist, deren Anwendung |
| unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist. | unabhängig vom sonst maßgebenden Recht zwingend ist. |
| Artikel 21 | Artikel 21 |
| Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur | Die Anwendung des in diesem Kapitel bestimmten Rechts darf nur |
| verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich | verweigert werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich |
| widerspricht. | widerspricht. |
| KAPITEL 4 - Anerkennung und Vollstreckung | KAPITEL 4 - Anerkennung und Vollstreckung |
| Artikel 22 | Artikel 22 |
| 1. Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen | 1. Die von den Behörden eines Vertragsstaats getroffenen Maßnahmen |
| werden von Rechts wegen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. | werden von Rechts wegen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt. |
| 2. Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden: | 2. Die Anerkennung kann jedoch verweigert werden: |
| a) wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht | a) wenn die Maßnahme von einer Behörde getroffen wurde, die nicht |
| aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel 2 zuständig war, | aufgrund oder in Übereinstimmung mit Kapitel 2 zuständig war, |
| b) wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines | b) wenn die Maßnahme, außer in dringenden Fällen, im Rahmen eines |
| Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem | Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens getroffen wurde, ohne dass dem |
| Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, angehört zu werden, | Erwachsenen die Möglichkeit eingeräumt worden war, angehört zu werden, |
| und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten | und dadurch gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze des ersuchten |
| Staates verstoßen wurde, | Staates verstoßen wurde, |
| c) wenn die Anerkennung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung | c) wenn die Anerkennung offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung |
| des ersuchten Staates verstößt oder im Widerspruch zu einer Bestimmung | des ersuchten Staates verstößt oder im Widerspruch zu einer Bestimmung |
| des Rechts dieses Staates steht, die unabhängig vom sonst maßgebenden | des Rechts dieses Staates steht, die unabhängig vom sonst maßgebenden |
| Recht zwingend ist, | Recht zwingend ist, |
| d) wenn die Maßnahme unvereinbar ist mit einer Maßnahme, die später in | d) wenn die Maßnahme unvereinbar ist mit einer Maßnahme, die später in |
| einem Nichtvertragsstaat getroffen worden ist, der nach den Artikeln 5 | einem Nichtvertragsstaat getroffen worden ist, der nach den Artikeln 5 |
| bis 9 zuständig gewesen wäre, sofern die spätere Maßnahme die für ihre | bis 9 zuständig gewesen wäre, sofern die spätere Maßnahme die für ihre |
| Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, | Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, |
| e) wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. | e) wenn das Verfahren nach Artikel 33 nicht eingehalten wurde. |
| Artikel 23 | Artikel 23 |
| Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei | Unbeschadet des Artikels 22 Absatz 1 kann jede betroffene Person bei |
| den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über | den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats beantragen, dass über |
| die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen | die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer in einem anderen |
| Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren | Vertragsstaat getroffenen Maßnahme entschieden wird. Das Verfahren |
| bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. | bestimmt sich nach dem Recht des ersuchten Staates. |
| Artikel 24 | Artikel 24 |
| Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen | Die Behörde des ersuchten Staates ist an die Tatsachenfeststellungen |
| gebunden, auf die die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme | gebunden, auf die die Behörde des Staates, in dem die Maßnahme |
| getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat. | getroffen wurde, ihre Zuständigkeit gestützt hat. |
| Artikel 25 | Artikel 25 |
| 1. Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort | 1. Erfordern die in einem Vertragsstaat getroffenen und dort |
| vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat | vollstreckbaren Maßnahmen in einem anderen Vertragsstaat |
| Vollstreckungshandlungen, so werden sie auf Antrag jeder betroffenen | Vollstreckungshandlungen, so werden sie auf Antrag jeder betroffenen |
| Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren in dem | Partei nach dem im Recht dieses Staates vorgesehenen Verfahren in dem |
| anderen Staat für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung | anderen Staat für vollstreckbar erklärt oder zur Vollstreckung |
| registriert. | registriert. |
| 2. Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die | 2. Jeder Vertragsstaat wendet auf die Vollstreckbarerklärung oder die |
| Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an. | Registrierung ein einfaches und schnelles Verfahren an. |
| 3. Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus | 3. Die Vollstreckbarerklärung oder die Registrierung darf nur aus |
| einem der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Gründe verweigert | einem der in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Gründe verweigert |
| werden. | werden. |
| Artikel 26 | Artikel 26 |
| Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel | Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel |
| erforderlichen Überprüfung darf die Behörde des ersuchten Staates die | erforderlichen Überprüfung darf die Behörde des ersuchten Staates die |
| getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachprüfen. | getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachprüfen. |
| Artikel 27 | Artikel 27 |
| Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen | Die in einem Vertragsstaat getroffenen und in einem anderen |
| Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung | Vertragsstaat für vollstreckbar erklärten oder zur Vollstreckung |
| registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den | registrierten Maßnahmen werden dort vollstreckt, als seien sie von den |
| Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung | Behörden dieses anderen Staates getroffen worden. Die Vollstreckung |
| richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der | richtet sich nach dem Recht des ersuchten Staates unter Beachtung der |
| darin vorgesehenen Grenzen. | darin vorgesehenen Grenzen. |
| KAPITEL 5 - Zusammenarbeit | KAPITEL 5 - Zusammenarbeit |
| Artikel 28 | Artikel 28 |
| 1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die die ihr | 1. Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, die die ihr |
| durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. | durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt. |
| 2. Einem Föderalstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder | 2. Einem Föderalstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder |
| einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es | einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es |
| frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und | frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche und |
| persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser | persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat von dieser |
| Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die | Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale Behörde, an die |
| Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentrale Behörde in | Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Zentrale Behörde in |
| diesem Staat gerichtet werden können. | diesem Staat gerichtet werden können. |
| Artikel 29 | Artikel 29 |
| 1. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die | 1. Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern die |
| Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele | Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten, um die Ziele |
| dieses Übereinkommens zu verwirklichen. | dieses Übereinkommens zu verwirklichen. |
| 2. lm Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die | 2. lm Rahmen der Anwendung dieses Übereinkommens treffen sie die |
| geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über die Rechtsvorschriften ihrer | geeigneten Maßnahmen, um Auskünfte über die Rechtsvorschriften ihrer |
| Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen | Staaten sowie die in ihren Staaten für den Schutz von Erwachsenen |
| verfügbaren Dienste zu erteilen. | verfügbaren Dienste zu erteilen. |
| Artikel 30 | Artikel 30 |
| Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit | Die Zentrale Behörde eines Vertragsstaats trifft unmittelbar oder mit |
| Hilfe öffentlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten | Hilfe öffentlicher Behörden oder sonstiger Stellen alle geeigneten |
| Vorkehrungen, um: | Vorkehrungen, um: |
| a) auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden | a) auf jedem Weg die Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden |
| bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu | bei Sachverhalten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, zu |
| erleichtern, | erleichtern, |
| b) auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats | b) auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaats |
| bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen Unterstützung | bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Erwachsenen Unterstützung |
| zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich der Erwachsene im | zu leisten, wenn der Anschein besteht, dass sich der Erwachsene im |
| Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt. | Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet und Schutz benötigt. |
| Artikel 31 | Artikel 31 |
| Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder | Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können unmittelbar oder |
| durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder | durch andere Stellen die Anwendung eines Vermittlungs- oder |
| Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung | Schlichtungsverfahrens oder den Einsatz ähnlicher Mittel zur Erzielung |
| gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des | gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des |
| Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen | Erwachsenen bei Sachverhalten anregen, auf die dieses Übereinkommen |
| anzuwenden ist. | anzuwenden ist. |
| Artikel 32 | Artikel 32 |
| 1. Wird eine Schutzmaßnahme erwogen, so können die nach diesem | 1. Wird eine Schutzmaßnahme erwogen, so können die nach diesem |
| Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Erwachsenen | Übereinkommen zuständigen Behörden, sofern die Lage des Erwachsenen |
| dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, | dies erfordert, jede Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, |
| die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Erwachsenen | die über sachdienliche Informationen für den Schutz des Erwachsenen |
| verfügt, sie ihnen mitzuteilen. | verfügt, sie ihnen mitzuteilen. |
| 2. Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 | 2. Jeder Vertragsstaat kann erklären, dass Ersuchen nach Absatz 1 |
| seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind. | seinen Behörden nur über seine Zentrale Behörde zu übermitteln sind. |
| 3. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden | 3. Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats können die Behörden |
| eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der | eines anderen Vertragsstaats ersuchen, ihnen bei der Durchführung der |
| nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu | nach diesem Übereinkommen getroffenen Schutzmaßnahmen Hilfe zu |
| leisten. | leisten. |
| Artikel 33 | Artikel 33 |
| 1. Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständige Behörde die | 1. Erwägt die nach den Artikeln 5 bis 8 zuständige Behörde die |
| Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem | Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem |
| anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, und soll er in einem | anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, und soll er in einem |
| anderen Vertragsstaat untergebracht werden, so zieht sie vorher die | anderen Vertragsstaat untergebracht werden, so zieht sie vorher die |
| Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu | Zentrale Behörde oder eine andere zuständige Behörde dieses Staates zu |
| Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über den | Rate. Zu diesem Zweck übermittelt sie ihr einen Bericht über den |
| Erwachsenen und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung. | Erwachsenen und die Gründe ihres Vorschlags zur Unterbringung. |
| 2. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat | 2. Die Entscheidung über die Unterbringung kann im ersuchenden Staat |
| nicht getroffen werden, wenn sich die Zentrale Behörde oder eine | nicht getroffen werden, wenn sich die Zentrale Behörde oder eine |
| andere zuständige Behörde des ersuchten Staates innerhalb einer | andere zuständige Behörde des ersuchten Staates innerhalb einer |
| angemessenen Frist dagegen ausspricht. | angemessenen Frist dagegen ausspricht. |
| Artikel 34 | Artikel 34 |
| Ist der Erwachsene einer schweren Gefahr ausgesetzt, so | Ist der Erwachsene einer schweren Gefahr ausgesetzt, so |
| benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem | benachrichtigen die zuständigen Behörden des Vertragsstaats, in dem |
| Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen getroffen wurden oder in | Maßnahmen zum Schutz dieses Erwachsenen getroffen wurden oder in |
| Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des | Betracht gezogen werden, sofern sie über den Wechsel des |
| Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit | Aufenthaltsorts in einen anderen Staat oder die dortige Anwesenheit |
| des Erwachsenen unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der | des Erwachsenen unterrichtet sind, die Behörden dieses Staates von der |
| Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen. | Gefahr und den getroffenen oder in Betracht gezogenen Maßnahmen. |
| Artikel 35 | Artikel 35 |
| Eine Behörde darf in Anwendung dieses Kapitels weder um Informationen | Eine Behörde darf in Anwendung dieses Kapitels weder um Informationen |
| ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die | ersuchen noch solche erteilen, wenn dadurch nach ihrer Auffassung die |
| Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder | Person oder das Vermögen des Erwachsenen in Gefahr geraten könnte oder |
| die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen | die Freiheit oder das Leben eines Familienangehörigen des Erwachsenen |
| ernsthaft bedroht würde. | ernsthaft bedroht würde. |
| Artikel 36 | Artikel 36 |
| 1. Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen | 1. Unbeschadet der Möglichkeit, für die erbrachten Dienstleistungen |
| angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die | angemessene Kosten zu verlangen, tragen die Zentralen Behörden und die |
| anderen öffentlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die | anderen öffentlichen Behörden der Vertragsstaaten die Kosten, die |
| ihnen durch die Anwendung, dieses Kapitels entstehen. | ihnen durch die Anwendung, dieses Kapitels entstehen. |
| 2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen | 2. Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen |
| Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen. | Vertragsstaaten Vereinbarungen über die Kostenaufteilung treffen. |
| Artikel 37 | Artikel 37 |
| Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen | Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen |
| Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses | Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses |
| Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die | Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die |
| Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem | Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem |
| Verwahrer dieses Übereinkommens eine Abschrift. | Verwahrer dieses Übereinkommens eine Abschrift. |
| KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 38 | Artikel 38 |
| 1. Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme | 1. Die Behörden des Vertragsstaats, in dem eine Schutzmaßnahme |
| getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, | getroffen oder eine Vertretungsmacht bestätigt wurde, können jedem, |
| dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen | dem der Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen |
| anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine | anvertraut wurde, auf dessen Antrag eine Bescheinigung über seine |
| Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse | Berechtigung zum Handeln und die ihm übertragenen Befugnisse |
| ausstellen. | ausstellen. |
| 2. Bis zum Gegenbeweis wird vermutet, dass die bescheinigte | 2. Bis zum Gegenbeweis wird vermutet, dass die bescheinigte |
| Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom | Berechtigung zum Handeln und die bescheinigten Befugnisse vom |
| Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen. | Ausstellungsdatum der Bescheinigung an bestehen. |
| 3. Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der | 3. Jeder Vertragsstaat bestimmt die für die Ausstellung der |
| Bescheinigung zuständigen Behörden. | Bescheinigung zuständigen Behörden. |
| Artikel 39 | Artikel 39 |
| Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten | Die nach diesem Übereinkommen gesammelten oder übermittelten |
| personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu | personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu |
| denen sie gesammelt oder übermittelt wurden. | denen sie gesammelt oder übermittelt wurden. |
| Artikel 40 | Artikel 40 |
| Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem | Behörden, denen Informationen übermittelt werden, stellen nach dem |
| Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher. | Recht ihres Staates deren vertrauliche Behandlung sicher. |
| Artikel 41 | Artikel 41 |
| Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten | Die nach diesem Übereinkommen übermittelten oder ausgestellten |
| Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Formalität | Schriftstücke sind von jeder Legalisation oder ähnlichen Formalität |
| befreit. | befreit. |
| Artikel 42 | Artikel 42 |
| Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach | Jeder Vertragsstaat kann die Behörden bestimmen, an die Ersuchen nach |
| den Artikeln 8 und 33 zu richten sind. | den Artikeln 8 und 33 zu richten sind. |
| Artikel 43 | Artikel 43 |
| 1. Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem | 1. Die nach den Artikeln 28 und 42 bestimmten Behörden werden dem |
| Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht | Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht |
| spätestens am Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, | spätestens am Datum der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, |
| Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede diesbezügliche | Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitgeteilt. Jede diesbezügliche |
| Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt. | Änderung wird dem Ständigen Büro ebenfalls mitgeteilt. |
| 2. Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Erklärung wird beim Verwahrer | 2. Die in Artikel 32 Absatz 2 erwähnte Erklärung wird beim Verwahrer |
| dieses Übereinkommens abgegeben. | dieses Übereinkommens abgegeben. |
| Artikel 44 | Artikel 44 |
| Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke | Ein Vertragsstaat, in dem verschiedene Rechtssysteme oder Regelwerke |
| für den Schutz der Person und des Vermögens des Erwachsenen gelten, | für den Schutz der Person und des Vermögens des Erwachsenen gelten, |
| muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht bei Konflikten anwenden, | muss die Regeln dieses Übereinkommens nicht bei Konflikten anwenden, |
| die nur die verschiedenen Rechtssysteme oder Regelwerke betreffen. | die nur die verschiedenen Rechtssysteme oder Regelwerke betreffen. |
| Artikel 45 | Artikel 45 |
| Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen | Gelten in einem Staat in Bezug auf die in diesem Übereinkommen |
| geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder | geregelten Angelegenheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder |
| Regelwerke in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jeder Verweis: | Regelwerke in verschiedenen Gebietseinheiten, so ist jeder Verweis: |
| a) auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweis auf den | a) auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat als Verweis auf den |
| gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen, | gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen, |
| b) auf die Anwesenheit des Erwachsenen in diesem Staat als Verweis auf | b) auf die Anwesenheit des Erwachsenen in diesem Staat als Verweis auf |
| die Anwesenheit des Erwachsenen in einer Gebietseinheit zu verstehen, | die Anwesenheit des Erwachsenen in einer Gebietseinheit zu verstehen, |
| c) auf die Lage des Vermögens des Erwachsenen in diesem Staat als | c) auf die Lage des Vermögens des Erwachsenen in diesem Staat als |
| Verweis auf die des Vermögens des Erwachsenen in einer Gebietseinheit | Verweis auf die des Vermögens des Erwachsenen in einer Gebietseinheit |
| zu verstehen, | zu verstehen, |
| d) auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, | d) auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Erwachsene besitzt, |
| als Verweis auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte | als Verweis auf die von dem Recht dieses Staates bestimmte |
| Gebietseinheit oder, wenn solche pertinenten Regeln fehlen, als | Gebietseinheit oder, wenn solche pertinenten Regeln fehlen, als |
| Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der der Erwachsene | Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, mit der der Erwachsene |
| die engste Verbindung hat, | die engste Verbindung hat, |
| e) auf den Staat, dessen Behörden vom Erwachsenen gewählt worden sind, | e) auf den Staat, dessen Behörden vom Erwachsenen gewählt worden sind, |
| als Verweis: | als Verweis: |
| - auf die Gebietseinheit zu verstehen, wenn der Erwachsene die | - auf die Gebietseinheit zu verstehen, wenn der Erwachsene die |
| Behörden dieser Gebietseinheit gewählt hat, | Behörden dieser Gebietseinheit gewählt hat, |
| - auf die Gebietseinheit, mit der der Erwachsene die engste Verbindung | - auf die Gebietseinheit, mit der der Erwachsene die engste Verbindung |
| hat, zu verstehen, wenn der Erwachsene die Behörden des Staates | hat, zu verstehen, wenn der Erwachsene die Behörden des Staates |
| gewählt hat, ohne eine bestimmte Gebietseinheit innerhalb des Staates | gewählt hat, ohne eine bestimmte Gebietseinheit innerhalb des Staates |
| anzugeben, | anzugeben, |
| f) auf das Recht eines Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge | f) auf das Recht eines Staates, mit dem der Sachverhalt eine enge |
| Verbindung hat, als Verweis auf das Recht der Gebietseinheit zu | Verbindung hat, als Verweis auf das Recht der Gebietseinheit zu |
| verstehen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, | verstehen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat, |
| g) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem | g) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des Staates, in dem |
| eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweis auf das Recht, das | eine Maßnahme getroffen wurde, als Verweis auf das Recht, das |
| Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der | Verfahren oder die Behörde der Gebietseinheit zu verstehen, in der |
| diese Maßnahme getroffen wurde, | diese Maßnahme getroffen wurde, |
| h) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates | h) auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde des ersuchten Staates |
| als Verweis auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der | als Verweis auf das Recht, das Verfahren oder die Behörde der |
| Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung | Gebietseinheit zu verstehen, in der die Anerkennung oder Vollstreckung |
| geltend gemacht wird, | geltend gemacht wird, |
| i) auf den Staat, in dem eine Schutzmaßnahme durchzuführen ist, als | i) auf den Staat, in dem eine Schutzmaßnahme durchzuführen ist, als |
| Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Maßnahme | Verweis auf die Gebietseinheit zu verstehen, in der die Maßnahme |
| durchzuführen ist, | durchzuführen ist, |
| j) auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale | j) auf Stellen oder Behörden dieses Staates, die nicht Zentrale |
| Behörden sind, als Verweis auf die Stellen oder Behörden zu verstehen, | Behörden sind, als Verweis auf die Stellen oder Behörden zu verstehen, |
| die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind. | die in der betreffenden Gebietseinheit handlungsbefugt sind. |
| Artikel 46 | Artikel 46 |
| Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen | Hat ein Staat zwei oder mehr Gebietseinheiten mit eigenen |
| Rechtssystemen oder Regelwerken für die in diesem Übereinkommen | Rechtssystemen oder Regelwerken für die in diesem Übereinkommen |
| geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel 3 | geregelten Angelegenheiten, so gilt zur Bestimmung des nach Kapitel 3 |
| anzuwendenden Rechts Folgendes: | anzuwendenden Rechts Folgendes: |
| a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer | a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die das Recht einer |
| bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht | bestimmten Gebietseinheit für anwendbar erklären, so ist das Recht |
| dieser Einheit anzuwenden. | dieser Einheit anzuwenden. |
| b) Fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 45 bestimmten | b) Fehlen solche Regeln, so ist das Recht der in Artikel 45 bestimmten |
| Gebietseinheit anzuwenden. | Gebietseinheit anzuwenden. |
| Artikel 47 | Artikel 47 |
| Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die auf | Hat ein Staat zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke, die auf |
| verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen | verschiedene Personengruppen hinsichtlich der in diesem Übereinkommen |
| geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des | geregelten Angelegenheiten anzuwenden sind, so gilt zur Bestimmung des |
| nach Kapitel 3 anzuwendenden Rechts Folgendes: | nach Kapitel 3 anzuwendenden Rechts Folgendes: |
| a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser | a) Sind in diesem Staat Regeln in Kraft, die bestimmen, welches dieser |
| Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden. | Rechte anzuwenden ist, so ist dieses anzuwenden. |
| b) Fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder Regelwerk | b) Fehlen solche Regeln, so ist das Rechtssystem oder Regelwerk |
| anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat. | anzuwenden, mit denen der Erwachsene die engste Verbindung hat. |
| Artikel 48 | Artikel 48 |
| Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses | Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt dieses |
| Übereinkommen das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Abkommen | Übereinkommen das am 17. Juli 1905 in Den Haag unterzeichnete Abkommen |
| über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln. | über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln. |
| Artikel 49 | Artikel 49 |
| 1. Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, | 1. Dieses Übereinkommen lässt internationale Übereinkünfte unberührt, |
| denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die | denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören und die |
| Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten | Bestimmungen über die in diesem Übereinkommen geregelten |
| Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft | Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche Übereinkunft |
| gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. | gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben. |
| 2. Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder | 2. Dieses Übereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein oder |
| mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf | mehrere Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, die in Bezug auf |
| Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten | Erwachsene, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Staaten |
| haben, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen | haben, die Vertragsparteien solcher Vereinbarungen sind, Bestimmungen |
| über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten. | über in diesem Übereinkommen geregelte Angelegenheiten enthalten. |
| 3. Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über | 3. Künftige Vereinbarungen eines oder mehrerer Vertragsstaaten über |
| Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im | Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Übereinkommens lassen im |
| Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die | Verhältnis zwischen solchen Staaten und anderen Vertragsstaaten die |
| Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt. | Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens unberührt. |
| 4. Die vorhergehende Absätze gelten auch für einheitliche Gesetze, die | 4. Die vorhergehende Absätze gelten auch für einheitliche Gesetze, die |
| auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den | auf besonderen Verbindungen insbesondere regionaler Art zwischen den |
| betroffenen Staaten beruhen. | betroffenen Staaten beruhen. |
| Artikel 50 | Artikel 50 |
| 1. Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem | 1. Dieses Übereinkommen ist nur auf Maßnahmen anzuwenden, die in einem |
| Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in | Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in |
| Kraft getreten ist. | Kraft getreten ist. |
| 2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von | 2. Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von |
| Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis | Maßnahmen anzuwenden, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis |
| zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem | zwischen dem Staat, in dem die Maßnahmen getroffen wurden, und dem |
| ersuchten Staat in Kraft getreten ist. | ersuchten Staat in Kraft getreten ist. |
| 3. Dieses Übereinkommen ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in | 3. Dieses Übereinkommen ist ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens in |
| einem Vertragsstaat auf die Vertretungsmacht anzuwenden, die zuvor | einem Vertragsstaat auf die Vertretungsmacht anzuwenden, die zuvor |
| unter Bedingungen erteilt wurde, die denen des Artikels 15 | unter Bedingungen erteilt wurde, die denen des Artikels 15 |
| entsprechen. | entsprechen. |
| Artikel 51 | Artikel 51 |
| 1. Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines | 1. Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines |
| Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von | Vertragsstaats werden in der Originalsprache zugesandt; sie müssen von |
| einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des | einer Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des |
| anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer | anderen Staates oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer |
| erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische | erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische oder Englische |
| begleitet sein. | begleitet sein. |
| 2. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56 | 2. Ein Vertragsstaat kann jedoch einen Vorbehalt nach Artikel 56 |
| anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder | anbringen und darin gegen die Verwendung des Französischen oder |
| Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben. | Englischen, jedoch nicht beider Sprachen, Einspruch erheben. |
| Artikel 52 | Artikel 52 |
| Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales | Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales |
| Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission | Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine Spezialkommission |
| zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein. | zur Prüfung der praktischen Durchführung dieses Übereinkommens ein. |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
| Artikel 53 | Artikel 53 |
| 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999 | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die am 2. Oktober 1999 |
| Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, | Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht waren, |
| zur Unterzeichnung auf. | zur Unterzeichnung auf. |
| 2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die | 2. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die |
| Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim |
| Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der | Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der |
| Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt. | Niederlande, dem Verwahrer dieses Übereinkommens, hinterlegt. |
| Artikel 54 | Artikel 54 |
| 1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es | 1. Jeder andere Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, sobald es |
| nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist. | nach Artikel 57 Absatz 1 in Kraft getreten ist. |
| 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt. | 2. Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt. |
| 3. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden | 3. Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden |
| Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach | Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach |
| Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b) vorgesehenen Notifikation | Eingang der in Artikel 59 Buchstabe b) vorgesehenen Notifikation |
| keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt | keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt |
| kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt | kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat zu dem Zeitpunkt |
| erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt | erhoben werden, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt |
| oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert. | oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert. |
| Artikel 55 | Artikel 55 |
| 1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in | 1. Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht, in |
| denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten | denen für die in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten |
| unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, | unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung, |
| der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt | der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt |
| erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder | erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten oder |
| nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese | nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese |
| Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. | Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit ändern. |
| 2. Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher | 2. Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher |
| Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses | Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die dieses |
| Übereinkommen angewendet wird. | Übereinkommen angewendet wird. |
| 3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist | 3. Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab, so ist |
| dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden. | dieses Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden. |
| Artikel 56 | Artikel 56 |
| 1. Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der | 1. Jeder Staat kann spätestens bei der Ratifikation, der Annahme, der |
| Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach | Genehmigung oder dem Beitritt oder bei der Abgabe einer Erklärung nach |
| Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt | Artikel 55 den in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalt |
| anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. | anbringen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig. |
| 2. Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit | 2. Jeder Staat kann den von ihm angebrachten Vorbehalt jederzeit |
| zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. | zurücknehmen. Die Rücknahme wird dem Verwahrer notifiziert. |
| 3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten | 3. Die Wirkung des Vorbehalts endet am ersten Tag des dritten |
| Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation. | Kalendermonats nach der in Absatz 2 genannten Notifikation. |
| Artikel 57 | Artikel 57 |
| 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der | 1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der |
| auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53 | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel 53 |
| vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder | vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder |
| Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
| 2. Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft: | 2. Danach tritt dieses Übereinkommen in Kraft: |
| a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, | a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, |
| am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten | am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten |
| nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder | nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder |
| Beitrittsurkunde folgt, | Beitrittsurkunde folgt, |
| b) für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der | b) für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der |
| auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54 | auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 54 |
| Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt, | Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten folgt, |
| c) für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt | c) für die Gebietseinheiten, auf die es nach Artikel 55 erstreckt |
| worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von | worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von |
| drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation | drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation |
| folgt. | folgt. |
| Artikel 58 | Artikel 58 |
| 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den |
| Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung | Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung |
| kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das | kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten beschränken, auf die das |
| Übereinkommen angewendet wird. | Übereinkommen angewendet wird. |
| 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
| Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Ratifikation beim | Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Ratifikation beim |
| Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der | Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der |
| Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung | Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung |
| nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam. | nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts wirksam. |
| Artikel 59 | Artikel 59 |
| Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für | Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für |
| Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54 | Internationales Privatrecht sowie den Staaten, die nach Artikel 54 |
| beigetreten sind: | beigetreten sind: |
| a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach | a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach |
| Artikel 53, | Artikel 53, |
| b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach | b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach |
| Artikel 54, | Artikel 54, |
| c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft | c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 57 in Kraft |
| tritt, | tritt, |
| d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55, | d) jede Erklärung nach Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 55, |
| e) jede Vereinbarung nach Artikel 37, | e) jede Vereinbarung nach Artikel 37, |
| f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines | f) jeden Vorbehalt nach Artikel 51 Absatz 2 sowie jede Rücknahme eines |
| Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2, | Vorbehalts nach Artikel 56 Absatz 2, |
| g) jede Kündigung nach Artikel 58. | g) jede Kündigung nach Artikel 58. |
| Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
| dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
| Geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000 in französischer und | Geschehen in Den Haag am 13. Januar 2000 in französischer und |
| englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
| ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs | ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs |
| der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober | der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der am 2. Oktober |
| 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht | 1999 Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht |
| war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt | war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt |
| wird. | wird. |
| [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe | [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe |
| Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2020, S. 91052 ff.] | Belgisches Staatsblatt vom 22. Dezember 2020, S. 91052 ff.] |
| NOTIFIKATIONEN | NOTIFIKATIONEN |
| "Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens wird der "Föderale | "Gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Übereinkommens wird der "Föderale |
| Öffentliche Dienst Justiz" als Zentrale Behörde bestimmt, die die | Öffentliche Dienst Justiz" als Zentrale Behörde bestimmt, die die |
| Belgien durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt." | Belgien durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt." |
| "Gemäß Artikel 42 des Übereinkommens werden die in den Artikeln 8 und | "Gemäß Artikel 42 des Übereinkommens werden die in den Artikeln 8 und |
| 33 vorgesehenen Ersuchen an die Belgische Zentrale Behörde gerichtet". | 33 vorgesehenen Ersuchen an die Belgische Zentrale Behörde gerichtet". |
| ERKLÄRUNG | ERKLÄRUNG |
| "Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens können die in Artikel 32 | "Gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens können die in Artikel 32 |
| Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen nur über die belgische Zentrale Behörde | Absatz 1 vorgesehenen Ersuchen nur über die belgische Zentrale Behörde |
| übermittelt werden." | übermittelt werden." |