← Retour vers "Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MARS 2013. - Loi portant réforme de la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MAART 2013. - Wet tot hervorming van de inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de pensioenen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 2 et 4 à 13 de la loi du 13 mars 2013 portant réforme de | 2 en 4 tot 13 van de wet van 13 maart 2013 tot hervorming van de |
la retenue de 3,55 % au profit de l'assurance obligatoire soins de | inhouding van 3,55 % ten gunste van de verplichte verzekering voor |
santé et de la cotisation de solidarité effectuées sur les pensions | geneeskundige verzorging en de solidariteitsbijdrage verricht op de |
(Moniteur belge du 21 mars 2013). | pensioenen (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent | 13. MÄRZ 2013 - Gesetz zur Reform des Abzugs von 3,55 Prozent |
zugunsten | zugunsten |
der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, | der Gesundheitspflegepflichtversicherung und des Solidaritätsbeitrags, |
die auf die Pensionen einbehalten werden | die auf die Pensionen einbehalten werden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | KAPITEL 2 - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar | Art. 2 - In Artikel 9bis § 4 erster Satz des Gesetzes vom 15. Januar |
1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank | 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank |
der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April | der sozialen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April |
1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und | 1996, werden die Wörter "und vom Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend" | Invalidenversicherung ihren jeweiligen Aufträgen entsprechend" |
gestrichen. | gestrichen. |
KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent | KAPITEL 3 - Abzug von 3,55 Prozent |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs | Abschnitt 2 - Mit der Einnahme und der Verwaltung des Abzugs |
beauftragte Einrichtung | beauftragte Einrichtung |
Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung | Art. 4 - Das Landespensionsamt ist mit der Einnahme und der Verwaltung |
des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 | des Ertrags des in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt. | Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Abzugs beauftragt. |
Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in | Dieser Abzug darf nicht zur Folge haben, dass der Gesamtbetrag der in |
Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. | Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. |
Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 | Juli 1994 erwähnten Pensionen oder Vorteile ab dem 1. Januar 2002 |
einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit | einen Mindestbetrag von 535,77 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit |
Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 | Familie zu Lasten um 99,20 EUR erhöht wird, und ab dem 1. Januar 2003 |
einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit | einen Mindestbetrag von 546,49 EUR pro Monat, der für Begünstigte mit |
Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser | Familie zu Lasten um 101,18 EUR erhöht wird, unterschreitet. Dieser |
Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den | Betrag ist an den Schwellenindex 132,13 gebunden. Er wird gemäss den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer | Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer |
Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse | Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse |
zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die | zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die |
Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer | Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer |
zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im | zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im |
Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex | Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex |
gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat | gebunden werden, angepasst. Der König kann durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen | beratenen Erlass den vorerwähnten Betrag gemäss den Bestimmungen |
festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher | festlegen, durch die der monatliche Betrag bestimmter gesetzlicher |
Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. | Pensionen nach dem 1. Januar 2003 aufgewertet wird. |
Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung | Der König legt die Modalitäten für die Einnahme und die Verwaltung |
dieses Abzugs fest, insbesondere: | dieses Abzugs fest, insbesondere: |
1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen | 1. die Einbehaltung des Abzugs seitens der Auszahlungseinrichtungen |
und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger | und die Bedingungen, unter denen auf die Eintreibung rückständiger |
Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet | Beträge, die nicht einbehaltenen Abzügen entsprechen, verzichtet |
werden kann, | werden kann, |
2. die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der | 2. die Entrichtung des Ertrags des Abzugs an das Landesamt seitens der |
Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder | Auszahlungseinrichtungen und die Sanktionen bei nicht erfolgter oder |
verspäteter Entrichtung, | verspäteter Entrichtung, |
3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen | 3. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen |
Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, | Registrierung beim Landesamt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung, |
4. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen | 4. die Verpflichtungen der Auszahlungseinrichtungen in Sachen |
Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und | Mitteilung von Angaben im Rahmen der Einbehaltung dieses Abzugs und |
der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über | der Ausführung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über |
die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen | die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen |
Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung, | Sicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung, |
5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei | 5. die Erklärungspflichten der Begünstigten und die Sanktionen bei |
Nichteinhaltung, | Nichteinhaltung, |
6. die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten, | 6. die Bestimmung des Begriffs Begünstigter mit Familie zu Lasten, |
7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in | 7. die Festlegung der Tabelle, die für die Umwandlung der in |
Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine | Kapitalform ausgezahlten Pensionen und Pensionsvorteile in eine |
fiktive Rente verwendet wird, | fiktive Rente verwendet wird, |
8. die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen. | 8. die Kontrolle der Ausführung der betreffenden Bestimmungen. |
Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige | Das Landesamt erstattet Berechtigten von Amts wegen unrechtmässige |
Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung. | Abzüge. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Erstattung. |
Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1 | Schuldforderungen des Landesamtes in Bezug auf den in Absatz 1 |
erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der | erwähnten Abzug verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der |
Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes | Pension oder des Pensionsvorteils. Schuldforderungen des Landesamtes |
in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge | in Bezug auf die in Anwendung von Absatz 4 entrichteten Beträge |
verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des | verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des |
Landesamtes. | Landesamtes. |
Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt | Von Begünstigten und Auszahlungseinrichtungen gegen das Landesamt |
angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten | angestrengte Klagen auf Rückforderung der in Absatz 1 erwähnten |
unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem | unrechtmässigen Abzüge verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem |
der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist. | der Abzug an das Landesamt entrichtet worden ist. |
Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen: | Die Verjährung der in Absatz 6 erwähnten Klagen wird unterbrochen: |
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches | 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches |
vorgesehen, | vorgesehen, |
2. durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die | 2. durch ein Einschreiben, das das Landesamt an die |
Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die | Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die |
Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet. | Auszahlungseinrichtung an das Landesamt richtet. |
Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1 | Art. 5 - Gerichtsverfahren in Bezug auf den in Artikel 191 Absatz 1 |
Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an | Nr. 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. Juli 1994 erwähnten Abzug, an |
denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung | denen das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung |
beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4 | beteiligt ist und die am Datum der Übernahme der in Artikel 4 |
erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen, | erwähnten Aufträge seitens des Landespensionsamtes bereits laufen, |
werden von diesem Landesamt fortgeführt. | werden von diesem Landesamt fortgeführt. |
KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag | KAPITEL 4 - Solidaritätsbeitrag |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. März 1994 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen | Festlegung sozialer Bestimmungen |
Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung | Art. 6 - Artikel 68 § 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung |
sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. | sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. |
Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird | Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: | 1. Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: |
"c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) | "c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) |
erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht | erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht |
erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, | erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, |
Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund | Verordnungsbestimmungen oder statutarischen Bestimmungen oder aufgrund |
von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer | von Bestimmungen, die sich aus einem Arbeitsvertrag, einer |
Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder | Unternehmensregelung oder einem kollektiven Abkommen oder |
Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, | Sektorenabkommen ergeben, zuerkannt werden, ungeachtet der Tatsache, |
ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte | ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte |
Vorteile handelt. | Vorteile handelt. |
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne | Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne |
von Buchstabe c): | von Buchstabe c): |
- in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform | - in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform |
ausgezahlt werden, | ausgezahlt werden, |
- Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung | - Vorteile, die einer Person ungeachtet ihres Statuts in Ausführung |
einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie | einer individuellen Altersversorgungszusage ausgezahlt werden, sowie |
die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 | die in Artikel 42 Nr. 1 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 |
bestimmte ergänzende Altersversorgung. | bestimmte ergänzende Altersversorgung. |
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die | Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die |
Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht | Heizkostenzulage und die Sonderzulage für Selbständige gelten nicht |
als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),". | als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),". |
2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "für | 2. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "für |
Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die | Lohnempfänger" und den Wörtern "gewährten Ruhestandspension" die |
Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt. | Wörter "oder für Selbstständige" eingefügt. |
3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern | 3. In Buchstabe e) Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern |
"Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt | "Entwicklung des allgemeinen Wohlstands" und den Wörtern "gekürzt |
worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des | worden ist" die Wörter "oder in Anwendung von Artikel 5 § 8 des |
Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel | Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel |
15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen" eingefügt. | Pensionsregelungen" eingefügt. |
4. Buchstabe i) wird aufgehoben. | 4. Buchstabe i) wird aufgehoben. |
Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: | Art. 7 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 3 wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden | " § 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden |
Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen | Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen |
und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen | und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen |
Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten: | Vorteilen entspricht, wird nur einbehalten: |
1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt | 1. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort in Belgien festgelegt |
haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden | haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden |
Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen | Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen |
Pensionseinrichtung beziehen, | Pensionseinrichtung beziehen, |
2. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt | 2. wenn die Betreffenden ihren Hauptwohnort im Ausland festgelegt |
haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden | haben und sie eine Pension beziehungsweise einen als solche geltenden |
Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen | Vorteil, wie in § 1 erwähnt, zu Lasten einer belgischen |
Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als | Pensionseinrichtung, jedoch keine Pension beziehungsweise keinen als |
solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im | solche geltenden Vorteil zu Lasten einer Pensionseinrichtung im |
Wohnstaat beziehen. " | Wohnstaat beziehen. " |
Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 8 - In Artikel 68bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort | durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996, wird das Wort |
"Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt. | "Landesinstitut" jeweils durch das Wort "Landesamt" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - Artikel 68ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird | Gesetze vom 24. Dezember 1999, 9. Juli 2004 und 12. Januar 2006, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen | "Wenn die Betreffenden über die vom Landesamt oder von einer anderen |
Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von | Einrichtung ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von |
der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt | der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt |
das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten: | das Landesamt der Verwaltung pro Empfänger folgende Daten: |
1. die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile, | 1. die Beträge der verschiedenen Pensionen oder zusätzlichen Vorteile, |
ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, | ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung, |
2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen | 2. die Beträge der von den ausländischen oder internationalen |
Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen | Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen |
Vorteile und ihre Referenzdaten, | Vorteile und ihre Referenzdaten, |
3. ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen | 3. ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen |
alleinstehenden Empfänger handelt, | alleinstehenden Empfänger handelt, |
4. Änderungen an den vorerwähnten Daten. " | 4. Änderungen an den vorerwähnten Daten. " |
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach | 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "ab der ersten Auszahlung nach |
der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der | der Übermittlung seitens des Landesinstituts" durch die Wörter "ab der |
ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten | ersten Auszahlung nach der in Artikel 68bis §§ 1 und 2 erwähnten |
Übermittlung" ersetzt. | Übermittlung" ersetzt. |
3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die | " § 2 - Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die |
Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das | Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, übermittelt das |
Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten. In | Landesamt der Verwaltung die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten. In |
diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 | diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 |
Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § | Absatz 2 und 3, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § |
1 Absatz 4 und 5 handelt." | 1 Absatz 4 und 5 handelt." |
4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 4. Ein Paragraph 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine | " § 2bis - Wenn das Landesamt und eine andere Einrichtung eine |
gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine | gesetzliche Pension auszahlen oder mehrere andere Einrichtungen eine |
gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt | gesetzliche Pension auszahlen, mit Ausnahme der Verwaltung, handelt |
das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während | das Landesamt gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 2 und 3, während |
die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 | die Einrichtung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 4 und 5 |
handelt." | handelt." |
Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 10 - Artikel 68quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das | Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1996 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 | Gesetz vom 25. Januar 1999, den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 |
und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: | und das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt" | 1. In § 1 wird das Wort "Landesinstitut" durch das Wort "Landesamt" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: | 2. In § 3 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: |
"Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2 | "Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in den Paragraphen 1 und 2 |
erwähnten Entschädigungen beauftragt." | erwähnten Entschädigungen beauftragt." |
3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das | 3. In § 4 werden die Wörter "Landesinstitut, das" gestrichen und das |
Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt. | Wort "Erlasses" wird durch das Wort "Kapitels" ersetzt. |
4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen. | 4. In § 6 werden die Wörter ", dem Landesinstitut" gestrichen. |
Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994 | Abschnitt 2 - Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 28. Oktober 1994 |
zur Ausführung von Artikel 68 | zur Ausführung von Artikel 68 |
des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen | des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung | Art. 11 - Der Königliche Erlass vom 28. Oktober 1994 zur Ausführung |
von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer | von Artikel 68 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer |
Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. | Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. |
Dezember 2004, wird aufgehoben. | Dezember 2004, wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern | KAPITEL 5 - Übertragung von Personalmitgliedern |
des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das | des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das |
Landespensionsamt | Landespensionsamt |
Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15. | Art. 12 - In Anwendung von Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15. |
Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im | Januar 2007 über die Mobilität statutarischer Bediensteter im |
föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und | föderalen administrativen öffentlichen Dienst werden an dem Datum und |
gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des | gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, Personalmitglieder des |
Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das | Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung an das |
Landespensionsamt übertragen. | Landespensionsamt übertragen. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festgelegten |
Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von | Datum und spätestens am 1. Januar 2014 in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. | Artikel 3 Nr. 1 und Artikel 7, die mit 1. Januar 2013 wirksam werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 13. März 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |