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Vue multilingue de Loi du 13/05/2016
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Loi modifiant la loi-programme du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de distribution et de gestionnaire de réseaux de distribution vers la BCSS améliorant le datamining et le datamatching dans la lutte contre la fraude sociale. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de programmawet van 29 maart 2012 betreffende de controle op het misbruik van fictieve adressen door de gerechtigden van sociale prestaties, met het oog op de invoering van het systematisch doorzenden naar de KSZ van bepaalde verbruiksgegevens van nutsbedrijven en distributienetbeheerders tot verbetering van de datamining en de datamatching in de strijd tegen de sociale fraude. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MAI 2016. - Loi modifiant la loi-programme (I) du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de distribution et de gestionnaire de réseaux de distribution vers la BCSS améliorant le datamining et le datamatching dans la lutte contre la fraude sociale. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 mai 2016 modifiant la loi-programme (I) du 29 mars 2012 concernant le contrôle de l'abus d'adresses fictives par les bénéficiaires de prestations sociales, en vue d'introduire la transmission systématique de certaines données de consommation de sociétés de distribution et de gestionnaire de réseaux de distribution vers la BCSS améliorant le datamining et le datamatching dans la lutte FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MEI 2016. - Wet tot wijziging van de programmawet (I) van 29 maart 2012 betreffende de controle op het misbruik van fictieve adressen door de gerechtigden van sociale prestaties, met het oog op de invoering van het systematisch doorzenden naar de KSZ van bepaalde verbruiksgegevens van nutsbedrijven en distributienetbeheerders tot verbetering van de datamining en de datamatching in de strijd tegen de sociale fraude. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 mei 2016 tot wijziging van de programmawet (I) van 29 maart 2012 betreffende de controle op het misbruik van fictieve adressen door de gerechtigden van sociale prestaties, met het oog op de invoering van het systematisch doorzenden naar de KSZ van bepaalde verbruiksgegevens van nutsbedrijven en distributienetbeheerders tot verbetering van de datamining en de datamatching in de strijd tegen de sociale fraude
contre la fraude sociale (Moniteur belge du 27 mai 2016). (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29. 13. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 29.
März 2012 in Bezug auf die Kontrolle des Missbrauchs fiktiver Adressen März 2012 in Bezug auf die Kontrolle des Missbrauchs fiktiver Adressen
durch die Anspruchsberechtigten von Sozialleistungen im Hinblick auf durch die Anspruchsberechtigten von Sozialleistungen im Hinblick auf
die Einführung der systematischen Übermittlung bestimmter die Einführung der systematischen Übermittlung bestimmter
Verbrauchsdaten durch Verteilungsunternehmen und Verbrauchsdaten durch Verteilungsunternehmen und
Verteilernetzbetreiber an die ZDSS zur Verbesserung des Data-Mining Verteilernetzbetreiber an die ZDSS zur Verbesserung des Data-Mining
und Data-Matching im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs und Data-Matching im Rahmen der Bekämpfung des Sozialbetrugs
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Systematische Übermittlung bestimmter Verbrauchsdaten KAPITEL 2 - Systematische Übermittlung bestimmter Verbrauchsdaten
durch Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber an die ZDSS durch Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber an die ZDSS
zur Verbesserung des Data-Mining und Data-Matching im Rahmen der zur Verbesserung des Data-Mining und Data-Matching im Rahmen der
Bekämpfung des Sozialbetrugs Bekämpfung des Sozialbetrugs
Art. 2 - Artikel 101 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird Art. 2 - Artikel 101 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Art. 101 - § 1 - Entsprechend der Regelmäßigkeit ihrer Datenerfassung "Art. 101 - § 1 - Entsprechend der Regelmäßigkeit ihrer Datenerfassung
und mindestens einmal pro Kalenderjahr übermitteln und mindestens einmal pro Kalenderjahr übermitteln
Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber der Zentralen Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreiber der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit in elektronischer Form bestimmte Datenbank der sozialen Sicherheit in elektronischer Form bestimmte
Verbrauchsdaten und die Adressen einiger ihrer Privatkunden. Es Verbrauchsdaten und die Adressen einiger ihrer Privatkunden. Es
handelt sich um Daten, die von Verteilungsunternehmen und handelt sich um Daten, die von Verteilungsunternehmen und
Verteilernetzbetreibern ausgewählt werden, weil der Verbrauch des Verteilernetzbetreibern ausgewählt werden, weil der Verbrauch des
Privatkunden den durchschnittlichen Verbrauch, der unter Privatkunden den durchschnittlichen Verbrauch, der unter
Berücksichtigung der offiziell mitgeteilten Haushaltszusammensetzung Berücksichtigung der offiziell mitgeteilten Haushaltszusammensetzung
bestimmt wird, um mindestens achtzig Prozent über- beziehungsweise bestimmt wird, um mindestens achtzig Prozent über- beziehungsweise
unterschreitet. unterschreitet.
Die Familienmodelle und der durchschnittliche Verbrauch pro Die Familienmodelle und der durchschnittliche Verbrauch pro
Familienmodell werden jährlich vom Geschäftsführenden Ausschuss der Familienmodell werden jährlich vom Geschäftsführenden Ausschuss der
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Absprache mit Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit in Absprache mit
Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreibern festgelegt. Verteilungsunternehmen und Verteilernetzbetreibern festgelegt.
Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt den Die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit übermittelt den
öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und den
Sozialinspektoren die in Absatz 1 erwähnten Daten nach Abgleich mit Sozialinspektoren die in Absatz 1 erwähnten Daten nach Abgleich mit
den Daten des Nationalregisters, wie im Gesetz vom 8. August 1983 zur den Daten des Nationalregisters, wie im Gesetz vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt,
unter der Bedingung, dass die erwähnten Einrichtungen dem unter der Bedingung, dass die erwähnten Einrichtungen dem
Anspruchsberechtigten, auf den diese Daten sich beziehen, eine Anspruchsberechtigten, auf den diese Daten sich beziehen, eine
Sozialleistung gewähren, entweder aufgrund der sozialen Sicherheit Sozialleistung gewähren, entweder aufgrund der sozialen Sicherheit
oder aufgrund eines Sozialhilfesystems oder aufgrund anderer Vorteile, oder aufgrund eines Sozialhilfesystems oder aufgrund anderer Vorteile,
die durch die Vorschriften gewährt werden, deren Einhaltung die die durch die Vorschriften gewährt werden, deren Einhaltung die
Sozialinspektoren überwachen. Nach Ermächtigung seitens des Sozialinspektoren überwachen. Nach Ermächtigung seitens des
Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit
müssen sie in Verbindung mit anderen im Netzwerk verfügbaren müssen sie in Verbindung mit anderen im Netzwerk verfügbaren
Sozialdaten und personenbezogenen Sozialdaten, so wie sie im Gesetz Sozialdaten und personenbezogenen Sozialdaten, so wie sie im Gesetz
vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer
Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind, überprüfen Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind, überprüfen
können, ob die Sozialleistung aufgrund einer fiktiven Adresse gewährt können, ob die Sozialleistung aufgrund einer fiktiven Adresse gewährt
wird." wird."
§ 2 - Was die in § 1 erwähnte Datenverarbeitung betrifft, wird als für § 2 - Was die in § 1 erwähnte Datenverarbeitung betrifft, wird als für
die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel 1 § 4 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die Zentrale die Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt, die Zentrale
Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt. Datenbank der sozialen Sicherheit bestimmt.
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 101/1 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 101/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 101/1 - § 1 - Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit "Art. 101/1 - § 1 - Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit
(OESS) können die gemäß Artikel 101 erfassten Daten mit anderen Daten, (OESS) können die gemäß Artikel 101 erfassten Daten mit anderen Daten,
über die die OESS verfügen, aggregieren, um Analysen relationaler über die die OESS verfügen, aggregieren, um Analysen relationaler
Daten durchzuführen, mit denen ihre Dienste gezielte Kontrollen auf Daten durchzuführen, mit denen ihre Dienste gezielte Kontrollen auf
der Grundlage von Risikoindikatoren in Bezug auf die Gewährung einer der Grundlage von Risikoindikatoren in Bezug auf die Gewährung einer
Unterstützung, die aufgrund einer fiktiven Adresse berechnet wird, Unterstützung, die aufgrund einer fiktiven Adresse berechnet wird,
vornehmen können. Die Analyse erfolgt aufgrund verschlüsselter Daten. vornehmen können. Die Analyse erfolgt aufgrund verschlüsselter Daten.
Daten, aus denen ein Risiko für die Benutzung einer fiktiven Adresse Daten, aus denen ein Risiko für die Benutzung einer fiktiven Adresse
hervorgeht, werden isoliert und entschlüsselt. hervorgeht, werden isoliert und entschlüsselt.
§ 2 - Damit Datenkategorien im Rahmen von Artikel 101 § 1 einer OESS § 2 - Damit Datenkategorien im Rahmen von Artikel 101 § 1 einer OESS
übermittelt werden können, ist eine Ermächtigung seitens eines übermittelt werden können, ist eine Ermächtigung seitens eines
sektoriellen Ausschusses, der beim Ausschuss für den Schutz des sektoriellen Ausschusses, der beim Ausschuss für den Schutz des
Privatlebens eingerichtet ist, erforderlich. In der Ermächtigung Privatlebens eingerichtet ist, erforderlich. In der Ermächtigung
werden die Bedingungen in Bezug auf die Frist für die Aufbewahrung werden die Bedingungen in Bezug auf die Frist für die Aufbewahrung
verschlüsselter und entschlüsselter Daten festgelegt. verschlüsselter und entschlüsselter Daten festgelegt.
§ 3 - Für die in Artikel 101/1 § 1 erwähnten Analysen relationaler § 3 - Für die in Artikel 101/1 § 1 erwähnten Analysen relationaler
Daten wird als für die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel Daten wird als für die Verarbeitung Verantwortliche, so wie in Artikel
1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnt, die OESS bestimmt, die die Analyse relationaler Daten erwähnt, die OESS bestimmt, die die Analyse relationaler Daten
durchführt." durchführt."
Art. 4 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 4 - Artikel 102 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 102 - Die in Artikel 101 erwähnten Daten können nur als "Art. 102 - Die in Artikel 101 erwähnten Daten können nur als
zusätzlicher Hinweis gebraucht werden, um festzustellen, ob ein zusätzlicher Hinweis gebraucht werden, um festzustellen, ob ein
Anspruchsberechtigter eine fiktive Adresse nutzt." Anspruchsberechtigter eine fiktive Adresse nutzt."
Art. 5 - In Artikel 103 desselben Gesetzes wird das Wort "beantragen" Art. 5 - In Artikel 103 desselben Gesetzes wird das Wort "beantragen"
durch das Wort "verwenden" ersetzt. durch das Wort "verwenden" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: Art. 6 - Artikel 105 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 105 - Der Geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank "Art. 105 - Der Geschäftsführende Ausschuss der Zentralen Datenbank
der sozialen Sicherheit bestimmt die Modalitäten, unter anderem die der sozialen Sicherheit bestimmt die Modalitäten, unter anderem die
Struktur und den Inhalt der Mitteilungen, mit denen die Daten Struktur und den Inhalt der Mitteilungen, mit denen die Daten
übermittelt werden, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung der übermittelt werden, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung der
Verbrauchsdaten und Adressen." Verbrauchsdaten und Adressen."
KAPITEL 3 - Evaluation und Inkrafttreten KAPITEL 3 - Evaluation und Inkrafttreten
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz wird zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten
von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, dem Ausschuss für von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, dem Ausschuss für
den Schutz des Privatlebens, den öffentlichen Einrichtungen für den Schutz des Privatlebens, den öffentlichen Einrichtungen für
soziale Sicherheit und den Sozialinspektoren evaluiert. soziale Sicherheit und den Sozialinspektoren evaluiert.
Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2016 Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und den Schutz
des Privatlebens des Privatlebens
P. DE BACKER P. DE BACKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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