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Vue multilingue de Loi du 13/05/2009
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Loi relative aux concours officiels d'excellence professionnelle Wet betreffende de officiële meesterschapwedstrijden
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 MAI 2009. - Loi relative aux concours officiels d'excellence professionnelle Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 mai 2009 relative aux concours officiels d'excellence FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 MEI 2009. - Wet betreffende de officiële meesterschapwedstrijden Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 mei 2009 betreffende de officiële meesterschapwedstrijden (Belgisch
professionnelle (Moniteur belge du 16 juin 2009). Staatsblad van 16 juni 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND
ENERGIE ENERGIE
13. MAI 2009 - Gesetz über die offiziellen Meisterwettbewerbe 13. MAI 2009 - Gesetz über die offiziellen Meisterwettbewerbe
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. offizielle Meisterwettbewerbe: auf nationaler Ebene organisierte 1. offizielle Meisterwettbewerbe: auf nationaler Ebene organisierte
Wettbewerbe zwischen Kandidaten, die demselben Handels- oder Wettbewerbe zwischen Kandidaten, die demselben Handels- oder
Handwerksberuf angehören, und die zum Zweck haben, die beste Fachkraft Handwerksberuf angehören, und die zum Zweck haben, die beste Fachkraft
des betreffenden Berufs auszuzeichnen, des betreffenden Berufs auszuzeichnen,
2. Organisationskomitee: Zusammenschluss von selbständigen Kaufleuten 2. Organisationskomitee: Zusammenschluss von selbständigen Kaufleuten
oder Handwerkern, die den offiziellen Meisterwettbewerb organisieren. oder Handwerkern, die den offiziellen Meisterwettbewerb organisieren.
Art. 3 - Der für den Mittelstand zuständige Minister, nachstehend Art. 3 - Der für den Mittelstand zuständige Minister, nachstehend
"Minister" genannt, kann offizielle Meisterwettbewerbe für einen "Minister" genannt, kann offizielle Meisterwettbewerbe für einen
erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern erneuerbaren Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulassen, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind: folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Mindestens einer der Organisatoren ist als nationaler beruflicher 1. Mindestens einer der Organisatoren ist als nationaler beruflicher
oder überberuflicher Verband zugelassen in Anwendung der koordinierten oder überberuflicher Verband zugelassen in Anwendung der koordinierten
Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes oder Gesetze vom 28. Mai 1979 über die Organisation des Mittelstandes oder
ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren ist eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren
Zulassungsantrag von einem dieser nationalen beruflichen oder Zulassungsantrag von einem dieser nationalen beruflichen oder
überberuflichen Verbände eingereicht wurde. überberuflichen Verbände eingereicht wurde.
2. Kandidieren dürfen alle natürlichen Personen, die auf belgischem 2. Kandidieren dürfen alle natürlichen Personen, die auf belgischem
Staatsgebiet eine Tätigkeit ausüben, die Gegenstand des offiziellen Staatsgebiet eine Tätigkeit ausüben, die Gegenstand des offiziellen
Meisterwettbewerbs ist und die: Meisterwettbewerbs ist und die:
- entweder als Selbständige ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank - entweder als Selbständige ordnungsgemäss in der Zentralen Datenbank
der Unternehmen eingetragen sind und ihren steuerlichen und sozialen der Unternehmen eingetragen sind und ihren steuerlichen und sozialen
Pflichten nachgekommen sind, Pflichten nachgekommen sind,
- oder Beauftragte eines kleinen oder mittleren Handels- oder - oder Beauftragte eines kleinen oder mittleren Handels- oder
Handwerksunternehmen sind, das ordnungsgemäss in der Zentralen Handwerksunternehmen sind, das ordnungsgemäss in der Zentralen
Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und seinen steuerlichen und Datenbank der Unternehmen eingetragen ist und seinen steuerlichen und
sozialen Pflichten nachgekommen ist. sozialen Pflichten nachgekommen ist.
3. Werbung für den offiziellen Meisterwettbewerb wird auf dem gesamten 3. Werbung für den offiziellen Meisterwettbewerb wird auf dem gesamten
Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet. Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet.
4. Die Jury setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministers, 4. Die Jury setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministers,
einem Vertreter des Hohen Rats für Selbständige und Kleine und einem Vertreter des Hohen Rats für Selbständige und Kleine und
Mittlere Betriebe, einem oder mehreren vom Organisationskomitee Mittlere Betriebe, einem oder mehreren vom Organisationskomitee
bestimmten Vertretern und einem oder mehreren Vertretern aus dem bestimmten Vertretern und einem oder mehreren Vertretern aus dem
Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungswesen, die auf Vorschlag des Unterrichts- beziehungsweise Ausbildungswesen, die auf Vorschlag des
Organisationskomitees vom Minister bestimmt werden. Organisationskomitees vom Minister bestimmt werden.
Art. 4 - Zulassungs- und Erneuerungsanträge werden gemäss den vom Art. 4 - Zulassungs- und Erneuerungsanträge werden gemäss den vom
König festgelegten Modalitäten eingereicht. König festgelegten Modalitäten eingereicht.
Der Minister kann eine erteilte Zulassung jedoch gemäss den vom König Der Minister kann eine erteilte Zulassung jedoch gemäss den vom König
festgelegten Bedingungen und Modalitäten aussetzen oder entziehen. festgelegten Bedingungen und Modalitäten aussetzen oder entziehen.
Art. 5 - Organisierende Vereinigungen erwähnen die Zulassung in ihrer Art. 5 - Organisierende Vereinigungen erwähnen die Zulassung in ihrer
Werbung und ihrem Schriftverkehr mit den Kandidaten. Sie dürfen auf Werbung und ihrem Schriftverkehr mit den Kandidaten. Sie dürfen auf
Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Wettbewerb das Logo der Unterlagen im Zusammenhang mit ihrem Wettbewerb das Logo der
Belgischen Regierung anbringen, umkreist durch den Text "Königreich Belgischen Regierung anbringen, umkreist durch den Text "Königreich
Belgien - offizieller Meisterwettbewerb". Belgien - offizieller Meisterwettbewerb".
Art. 6 - Der Titel "(Beruf) Belgiens", dem die Einstufung Art. 6 - Der Titel "(Beruf) Belgiens", dem die Einstufung
vorangestellt und das Wettbewerbsjahr nachgestellt wird, wird an vorangestellt und das Wettbewerbsjahr nachgestellt wird, wird an
höchstens fünf erfolgreiche Teilnehmer des offiziellen höchstens fünf erfolgreiche Teilnehmer des offiziellen
Meisterwettbewerbs vergeben. Dieser Titel ist den Gewinnern der Meisterwettbewerbs vergeben. Dieser Titel ist den Gewinnern der
aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Wettbewerbe aufgrund des vorliegenden Gesetzes zugelassenen Wettbewerbe
vorbehalten. vorbehalten.
Art. 7 - Die Bezeichnung "Wettbewerb des ersten (Beruf) Belgiens", Art. 7 - Die Bezeichnung "Wettbewerb des ersten (Beruf) Belgiens",
gefolgt vom Wettbewerbsjahr, ist den aufgrund des vorliegenden gefolgt vom Wettbewerbsjahr, ist den aufgrund des vorliegenden
Gesetzes zugelassenen offiziellen Meisterwettbewerben vorbehalten. Gesetzes zugelassenen offiziellen Meisterwettbewerben vorbehalten.
Art. 8 - Pro Beruf und pro Jahr darf nur ein einziger offizieller Art. 8 - Pro Beruf und pro Jahr darf nur ein einziger offizieller
Meisterwettbewerb organisiert werden. Meisterwettbewerb organisiert werden.
Art. 9 - Die Wettbewerbsbedingungen eines offiziellen Art. 9 - Die Wettbewerbsbedingungen eines offiziellen
Meisterwettbewerbs werden dem Minister zur Billigung vorgelegt. Meisterwettbewerbs werden dem Minister zur Billigung vorgelegt.
Art. 10 - Wer gegen die Artikel 6 und 7 verstösst, wird mit einer Art. 10 - Wer gegen die Artikel 6 und 7 verstösst, wird mit einer
Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR bestraft. Geldbusse von 200 bis 1.000 EUR bestraft.
Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches Art. 11 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches
einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf
Verstösse gegen die Artikel 6 und 7. Verstösse gegen die Artikel 6 und 7.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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