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              | Loi relative aux communications électroniques | Wet betreffende de elektronische communicatie | 
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 13 JUIN 2005. - Loi relative aux communications électroniques | 13 JUNI 2005. - Wet betreffende de elektronische communicatie | 
| Traduction allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | 
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse | 
| traduction en langue allemande : | vertaling : | 
| -des articles 1 et 2 de l'arrêté royal du 2 avril 2014 relatif à la | - van de artikelen 1 en 2 van het koninklijk besluit van 2 april 2014 | 
| modification des conditions financières de prestation de la composante | houdende wijziging van de financiële voorwaarden inzake de | 
| verstrekking van het geografische element van de universele dienst in | |
| géographique du service universel dans le cadre des communications | het kader van de elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van | 
| électroniques (Moniteur belge du 30 mai 2014); | 30 mei 2014); | 
| - de la loi du 18 décembre 2015 portant des dispositions diverses en | - van de wet van 18 december 2015 houdende diverse bepalingen inzake | 
| matière de communications électroniques (Moniteur belge du 15 janvier 2016). | elektronische communicatie (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2016). | 
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | 
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. | 
| Anlage 1 | Anlage 1 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen | 2. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die Änderung der finanziellen | 
| Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des | Bedingungen für die Erbringung der geografischen Komponente des | 
| Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation | Universaldienstes im Rahmen der elektronischen Kommunikation | 
| (...) | (...) | 
| Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über | Artikel 1 - In Artikel 34 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 über | 
| die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie | die elektronische Kommunikation werden die Paragraphen 1 und 2 wie | 
| folgt ersetzt: | folgt ersetzt: | 
| " § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente | " § 1 - Für die Erbringung einer bestimmten geografischen Komponente | 
| des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt | des Universaldienstes wie in Artikel 70 § 1 des Gesetzes bestimmt | 
| wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private | wenden in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter auf private | 
| Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen | Endnutzer auf dem gesamten Staatsgebiet einen selben erschwinglichen | 
| Tarif an. | Tarif an. | 
| § 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des | § 2 - Der Tarif der Dienste, die unter die geografische Komponente des | 
| Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif | Universaldienstes fallen, darf höchstens so hoch sein wie der Tarif | 
| des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71 | des finanziell am vorteilhaftesten Standardangebots der in Artikel 71 | 
| des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in | des Gesetzes erwähnten Anbieter für Leistungen, die zumindest die in | 
| Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen. | Artikel 70 § 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Dienste umfassen. | 
| Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem | Diese Tarife werden vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer dem | 
| Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und | Institut in dem von ihm festgelegten Format mitgeteilt und | 
| veröffentlicht." | veröffentlicht." | 
| Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 | Art. 2 - Die Artikel 35 und 36 der Anlage zum Gesetz vom 13. Juni 2005 | 
| über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben. | über die elektronische Kommunikation werden aufgehoben. | 
| (...) | (...) | 
| Anlage 2 | Anlage 2 | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | 
| 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 18. DEZEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 
| hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | hinsichtlich der elektronischen Kommunikation | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der | 
| Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 
| 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der | 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der | 
| Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt | 
| und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. | und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG. | 
| In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise | In den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind Verweise | 
| auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | auf die Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | 
| vom 9. März 1999 über Funkanlagen und | vom 9. März 1999 über Funkanlagen und | 
| Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung | Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung | 
| ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie | ihrer Konformität als Verweise auf die vorerwähnte Richtlinie | 
| 2014/53/EU zu verstehen. | 2014/53/EU zu verstehen. | 
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | 
| elektronische Kommunikation | elektronische Kommunikation | 
| Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | 
| elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli | 
| 2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2012 und 30. Juli 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie | "Vorliegendes Gesetz dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie | 
| 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April | 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April | 
| 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der | 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der | 
| Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt | Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt | 
| und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG." | und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG." | 
| Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | 
| vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird | vom 18. Mai 2009, 10. Juli 2012, 30. Juli 2013 und 27. März 2014, wird | 
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: | 
| a) In Nr. 37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die | a) In Nr. 37 werden die Wörter "mit Ausnahme von Geräten, die | 
| ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen | ausschließlich für den Empfang von Hörfunk- oder Fernsehsendungen | 
| bestimmt sind," aufgehoben. | bestimmt sind," aufgehoben. | 
| b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: | 
| "42. "Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die | "42. "Funkanlagen": elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die | 
| zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung | zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung | 
| bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder | bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen, oder | 
| elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine | elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine | 
| Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder | Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder | 
| der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder | der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder | 
| empfangen können,". | empfangen können,". | 
| c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch Nummern 75 bis 84 mit folgendem Wortlaut | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "75. "Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder | "75. "Funkortung": Bestimmung der Position, Geschwindigkeit und/oder | 
| anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf | anderer Merkmale eines Objekts oder Erfassung von Daten in Bezug auf | 
| diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen, | diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen, | 
| 76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche | 76. "Bereitstellung auf dem Markt": entgeltliche oder unentgeltliche | 
| Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf | Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf | 
| dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, | dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, | 
| 77. "Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf | 77. "Inverkehrbringen": erstmalige Bereitstellung von Funkanlagen auf | 
| dem Unionsmarkt, | dem Unionsmarkt, | 
| 78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der | 78. "Inbetriebnahme": erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der | 
| Union durch ihren Endnutzer, | Union durch ihren Endnutzer, | 
| 79. "Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die | 79. "Herstellern": natürliche oder juristische Personen, die | 
| Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen | Funkanlagen herstellen oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen | 
| lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr | lassen und sie unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr | 
| bringen, | bringen, | 
| 80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder | 80. "Einführern": in der Europäischen Union ansässige natürliche oder | 
| juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem | juristische Personen, die Funkanlagen aus einem Drittstaat auf dem | 
| Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, | Markt der Europäischen Union in Verkehr bringen, | 
| 81. "Händlern": natürliche oder juristische Personen in der | 81. "Händlern": natürliche oder juristische Personen in der | 
| Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen | Lieferkette außer den Herstellern oder den Einführern, die Funkanlagen | 
| auf dem Markt bereitstellen, | auf dem Markt bereitstellen, | 
| 82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den | 82. "Rückrufen": Maßnahmen, die auf Erwirkung der Rückgabe von den | 
| Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen, | Endnutzern bereits bereitgestellten Funkanlagen abzielen, | 
| 83. "Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in | 83. "Rücknahmen": Maßnahmen, mit denen verhindert werden soll, dass in | 
| der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt | der Lieferkette befindliche Funkanlagen auf dem Markt bereitgestellt | 
| werden, | werden, | 
| 84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von | 84. "Funkschnittstellen": Spezifikationen der regulierten Nutzung von | 
| Funkfrequenzen." | Funkfrequenzen." | 
| Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und | Art. 5 - In den Artikeln 32 § 1 Absatz 1 und § 3, 34 Nr. 6 bis 9 und | 
| 35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise | 35 desselben Gesetzes wird das Wort "Ausrüstungen" beziehungsweise | 
| "Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise | "Ausrüstung" jeweils durch das Wort "Funkanlagen" beziehungsweise | 
| "Funkanlage" ersetzt. | "Funkanlage" ersetzt. | 
| Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 32 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | a) [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 
| b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| "Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: | "Die grundlegenden Anforderungen sind folgende: | 
| 1. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet | 1. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass Folgendes gewährleistet | 
| ist: | ist: | 
| a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und | a) der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und | 
| Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in | Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der Ziele in | 
| Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel | Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, die elektrische Betriebsmittel | 
| zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, | zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen erfüllen müssen, | 
| jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, | jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, | 
| b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit | b) ein angemessenes Niveau an elektromagnetischer Verträglichkeit | 
| gemäß den anwendbaren Vorschriften. | gemäß den anwendbaren Vorschriften. | 
| 2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive | 2. Funkanlagen müssen so gebaut sein, dass sowohl eine effektive | 
| Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur | Nutzung von Funkfrequenzen erfolgt als auch eine Unterstützung zur | 
| effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine | effizienten Nutzung von Funkfrequenzen gegeben ist, damit keine | 
| funktechnischen Störungen auftreten." | funktechnischen Störungen auftreten." | 
| 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 
| " § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so | " § 2 - Funkanlagen müssen in bestimmten Kategorien oder Klassen so | 
| konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen | konstruiert sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen | 
| erfüllen: | erfüllen: | 
| a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, | a) Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, | 
| kompatibel. | kompatibel. | 
| b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen. | b) Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen. | 
| c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs | c) Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs | 
| miteinander verbunden werden. | miteinander verbunden werden. | 
| d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen | d) Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen | 
| Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von | Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von | 
| Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des | Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des | 
| Dienstes verursacht würde. | Dienstes verursacht würde. | 
| e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass | e) Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass | 
| personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des | personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des | 
| Teilnehmers geschützt werden. | Teilnehmers geschützt werden. | 
| f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug. | f) Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug. | 
| g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu | g) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu | 
| Rettungsdiensten sicherstellen. | Rettungsdiensten sicherstellen. | 
| h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch | h) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch | 
| Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. | Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. | 
| i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt | i) Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt | 
| werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die | werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die | 
| Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. | Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. | 
| Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche | Der König kann nach Stellungnahme des Instituts festlegen, welche | 
| Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1 | Kategorien oder Klassen von Funkanlagen von den einzelnen in Absatz 1 | 
| Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind." | Buchstabe a) bis i) genannten Anforderungen betroffen sind." | 
| 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 3. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 
| 4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 4. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 
| " § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die | " § 4 - Ab dem 12. Juni 2018 müssen Hersteller Funkanlagentypen, die | 
| zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den | zu Gerätekategorien mit einem geringen Maß an Konformität mit den | 
| grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen | grundlegenden Anforderungen in Artikel 32 gehören, in einem zentralen | 
| System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt | System, das von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt | 
| wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden | wird, registrieren, bevor die zu den genannten Kategorien gehörenden | 
| Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. | Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. | 
| Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von | Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Kategorien von | 
| Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die | Funkanlagen, die von der Verpflichtung in Absatz 1 betroffen sind, die | 
| bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und | bei der Registrierung bereitzustellenden technischen Unterlagen und | 
| praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung | praktische Regelungen dazu, wie die Registrierung und die Anbringung | 
| der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest. | der Registriernummer an der Funkanlage zu erfolgen haben, fest. | 
| Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller, | Der König legt nach Stellungnahme des Instituts fest, wozu Hersteller, | 
| Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem | Einführer und Händler bei der Bereitstellung von Funkanlagen auf dem | 
| Markt verpflichtet sind. | Markt verpflichtet sind. | 
| § 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen | § 5 - Nach dem 12. Juni 2016 dürfen Endeinrichtungen nur besessen | 
| beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum | beziehungsweise in Verkehr gebracht, eingeführt oder als Eigentum | 
| erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über | erworben werden, sofern sie den anwendbaren Rechtsvorschriften über | 
| die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische | die elektromagnetische Verträglichkeit und über elektrische | 
| Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen | Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen | 
| genügen." | genügen." | 
| Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Artikel 1 - In Artikel 33 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | 
| Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31. | Gesetze vom 25. April 2007, 18. Mai 2009, 30. Dezember 2009 und 31. | 
| Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | Mai 2011, werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben. | 
| Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 34 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: | a) Nummer 1 wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen" | 1. Das erste Wort "Ausrüstungen" wird durch das Wort "Funkanlagen" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 
| 3. Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. | 3. Das Wort "ebenfalls" wird aufgehoben. | 
| 4. Das Wort "diese" wird aufgehoben. | 4. Das Wort "diese" wird aufgehoben. | 
| 5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den | 5. Die Bestimmung wird durch die Wörter ", die ausschließlich von den | 
| öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der | öffentlichen Behörden für Tätigkeiten der Landesverteidigung, der | 
| öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden" | öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Staates genutzt werden" | 
| ergänzt. | ergänzt. | 
| 6. [Abänderung des niederländischen Textes] | 6. [Abänderung des niederländischen Textes] | 
| b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: | b) Nummer 2 wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt: | 1. Der einleitende Satz und Buchstabe a) werden wie folgt ersetzt: | 
| "2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber | "2. Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden, die Inhaber | 
| der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1 | der höchsten Zulassung sind, wenn diese Anlagen den in Artikel 1 | 
| Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der | Definition 1.56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst der | 
| Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,". | Internationalen Fernmeldeunion erwähnten Anlagen entsprechen,". | 
| 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 
| 3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen | 3. Nummer 2 wird ergänzt durch die Wörter "es sei denn, die Anlagen | 
| werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als | werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als | 
| nicht auf dem Markt bereitgestellt: | nicht auf dem Markt bereitgestellt: | 
| a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und | a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und | 
| für ihre Zwecke verwendet werden, | für ihre Zwecke verwendet werden, | 
| b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke | b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke | 
| verwendet werden, | verwendet werden, | 
| c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des | c) Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des | 
| Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken | Amateurfunkdienstes zu wissenschaftlichen und experimentellen Zwecken | 
| zusammengebaut wurden,". | zusammengebaut wurden,". | 
| c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | c) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: | 
| 4. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die | 4. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die | 
| in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. | in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. | 
| 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, | 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, | 
| 5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die | 5. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die | 
| von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und | von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und | 
| Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,". | Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,". | 
| d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: | d) Nummer 6 wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch | a) Die Wörter "auf Messen und ähnlichen Ausstellungen" werden durch | 
| die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" | die Wörter "auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" | 
| ersetzt. | ersetzt. | 
| b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt. | b) Das Wort "diese" wird durch das Wort "solche" ersetzt. | 
| c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden | c) Die Wörter "weder in den Verkehr gebracht noch genutzt werden | 
| dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt | dürfen" werden durch die Wörter "nicht auf dem Markt bereitgestellt | 
| und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den | und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, solange sie den | 
| anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt. | anwendbaren Rechtsvorschriften nicht genügen" ersetzt. | 
| d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt: | d) Die Bestimmung wird durch folgenden Satz ergänzt: | 
| "Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls | "Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, falls | 
| angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. | angemessene Maßnahmen, die durch den Königlichen Erlass vom 18. | 
| Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für | Dezember 2009 über den privaten Funkverkehr und die Nutzungsrechte für | 
| Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden, | Festnetze und Bündelfunknetze und vom Institut vorgeschrieben werden, | 
| ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen | ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen | 
| zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von | zu vermeiden sowie Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von | 
| Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden." | Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden." | 
| Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | Art. 3 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz | 
| ergänzt: | ergänzt: | 
| "Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet | "Diese Anlagen werden darüber hinaus korrekt installiert und gewartet | 
| und gemäß ihrer Bestimmung genutzt." | und gemäß ihrer Bestimmung genutzt." | 
| Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | 
| vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | 
| "Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind | "Art. 37 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 sind | 
| Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung | Besitz, Eigentum, Bereitstellung auf dem Markt, Einfuhr und Nutzung | 
| von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen: | von Funkanlagen erlaubt, sofern diese Anlagen: | 
| 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 2000 | 1. den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 2000 | 
| über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer | über Funkanlagen und Endeinrichtungen und die Anerkennung ihrer | 
| Konformität genügen und | Konformität genügen und | 
| 2. vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und | 2. vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht worden sind und | 
| 3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung | 3. den Bestimmungen der Artikel 32, 34 und 35 vor ihrer Abänderung | 
| durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 genügen." | durch das Gesetz vom 18. Dezember 2015 genügen." | 
| Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in | Art. 5 - In Artikel 38 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in | 
| Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen | Artikel 32 §§ 1 und 2 erwähnten grundlegenden Anforderungen erfüllen | 
| und" aufgehoben. | und" aufgehoben. | 
| KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | KAPITEL 3 - Schlussbestimmung | 
| Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 13. Juni 2016 in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2015 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | 
| A. DE CROO | A. DE CROO | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, | 
| K. GEENS | K. GEENS |