← Retour vers "Loi sur le prélèvement et la transplantation d'organes "
Loi sur le prélèvement et la transplantation d'organes | Wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUIN 1986. - Loi sur le prélèvement et la transplantation d'organes Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 1986. - Wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la | de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van |
transplantation d'organes (Moniteur belge du 14 février 1987, err. du | organen (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1987, err. van 26 |
26 février 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | februari 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 17 février 1987 modifiant la loi sur le prélèvement et la | - de wet van 17 februari 1987 tot wijziging van de wet betreffende het |
transplantation d'organes (Moniteur belge du 14 avril 1987); | wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 14 |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | april 1987); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- la loi du 7 décembre 2001 modifiant l'article 7 de la loi du 13 juin | - de wet van 7 december 2001 tot wijziging van artikel 7 van de wet |
1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur | van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van |
belge du 31 décembre 2002); | organen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002); |
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2003); | december 2003); |
- la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le | - de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 |
prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur belge du 27 juillet 2006); | betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2006); |
- la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le | - de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 13 juni 1986 |
prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur belge du 28 août 2006); | betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2006); |
- la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) | - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) |
(Moniteur belge du 28 décembre 2006); | (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006); |
- la loi du 25 février 2007 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le | - de wet van 25 februari 2007 tot wijziging van de wet van 13 juni |
prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur belge du 13 avril 2007); | 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007); |
- la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation | - de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van |
menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing | |
de matériel corporel humain destiné à des applications médicales | op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van |
humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 30 | 30 december 2008). |
décembre 2008). | |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER | MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER |
UMWELT | UMWELT |
13. JUNI 1986 - Gesetz über die Entnahme und Transplantation von | 13. JUNI 1986 - Gesetz über die Entnahme und Transplantation von |
Organen | Organen |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - [Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Entnahme | Artikel 1 - § 1 - [Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Entnahme |
von Organen [...] aus dem Körper einer Person, "Spender" genannt, im | von Organen [...] aus dem Körper einer Person, "Spender" genannt, im |
Hinblick auf die therapeutische Transplantation dieser Organe [...] in | Hinblick auf die therapeutische Transplantation dieser Organe [...] in |
den Körper derselben Person oder in den Körper einer anderen Person, | den Körper derselben Person oder in den Körper einer anderen Person, |
"Empfänger" genannt.] | "Empfänger" genannt.] |
[Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Organ" einen | [Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Organ" einen |
differenzierten und lebenswichtigen Teil des menschlichen Körpers, der | differenzierten und lebenswichtigen Teil des menschlichen Körpers, der |
aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, | aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, |
Blutgefässversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer | Blutgefässversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer |
Funktionen weitestgehend autonom aufrechterhält.] | Funktionen weitestgehend autonom aufrechterhält.] |
Embryotransfers, Hodenentnahmen und -transplantationen, | Embryotransfers, Hodenentnahmen und -transplantationen, |
Eierstockentnahmen und -transplantationen und die Verwendung von | Eierstockentnahmen und -transplantationen und die Verwendung von |
Eizellen und Sperma werden durch vorliegendes Gesetz nicht geregelt. | Eizellen und Sperma werden durch vorliegendes Gesetz nicht geregelt. |
§ 2 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen | § 2 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen |
Substanzen menschlichen Ursprungs ist nicht anwendbar auf Entnahmen | Substanzen menschlichen Ursprungs ist nicht anwendbar auf Entnahmen |
und Transplantationen von Organen und Geweben gemäss vorliegendem | und Transplantationen von Organen und Geweben gemäss vorliegendem |
Gesetz. | Gesetz. |
§ 3 - [...] | § 3 - [...] |
[Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(Belgischen Staatsblat vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch | (Belgischen Staatsblat vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch |
Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom | Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom |
30. Dezember 2008); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 | 30. Dezember 2008); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 |
des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember | des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember |
2008); § 3 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25. Februar 2007 | 2008); § 3 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
[Art. 1bis - § 1 - Der König kann Regeln festlegen und Bedingungen | [Art. 1bis - § 1 - Der König kann Regeln festlegen und Bedingungen |
oder Einschränkungen für die Entnahme, die Konservierung, die | oder Einschränkungen für die Entnahme, die Konservierung, die |
Aufbereitung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die | Aufbereitung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die |
Abgabe von Organen [...] auferlegen. | Abgabe von Organen [...] auferlegen. |
Jede Ausführung von Absatz 1 nach dem Inkrafttreten des | Jede Ausführung von Absatz 1 nach dem Inkrafttreten des |
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfolgt durch einen im | Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfolgt durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass. | Ministerrat beratenen Erlass. |
§ 2 - Der König trifft die Massnahmen, die im Hinblick auf eine | § 2 - Der König trifft die Massnahmen, die im Hinblick auf eine |
optimale Organisation der Entnahme von Organen und eine Verbesserung | optimale Organisation der Entnahme von Organen und eine Verbesserung |
der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements | der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements |
zweckdienlich sind.] | zweckdienlich sind.] |
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Februar 2007 | [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007; § 1 Abs. 1 abgeändert | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007; § 1 Abs. 1 abgeändert |
durch Art. 28 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom | durch Art. 28 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom |
30. Dezember 2008)] | 30. Dezember 2008)] |
Art. 2 - Auf Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates kann der König | Art. 2 - Auf Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates kann der König |
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausweiten auf die Entnahme - | die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausweiten auf die Entnahme - |
nach dem Tode - von Organen oder Geweben, die Er bestimmt, im Hinblick | nach dem Tode - von Organen oder Geweben, die Er bestimmt, im Hinblick |
auf die Aufbereitung therapeutischer, für die Behandlung schwerer | auf die Aufbereitung therapeutischer, für die Behandlung schwerer |
Krankheiten und Körperschäden unentbehrlicher Mittel. | Krankheiten und Körperschäden unentbehrlicher Mittel. |
Art. 3 - Jede Entnahme und jede Transplantation [von [...] Organen] | Art. 3 - Jede Entnahme und jede Transplantation [von [...] Organen] |
muss von einem Arzt in einem [wie in dem am 7. August 1987 | muss von einem Arzt in einem [wie in dem am 7. August 1987 |
koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnten] Krankenhaus | koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnten] Krankenhaus |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
[Art. 3 abgeändert durch Art. 158 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 3 abgeändert durch Art. 158 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 29 des G. vom | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 29 des G. vom |
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] | 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] |
Art. 4 - § 1 - Einer Abtretung [von Organen [...]] darf ungeachtet der | Art. 4 - § 1 - Einer Abtretung [von Organen [...]] darf ungeachtet der |
daran beteiligten Parteien nicht mit Gewinnerzielungsabsicht | daran beteiligten Parteien nicht mit Gewinnerzielungsabsicht |
zugestimmt werden. | zugestimmt werden. |
Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger | Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger |
gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. | gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. |
§ 2 - Der König legt die Regeln fest, um dem lebenden Spender eine | § 2 - Der König legt die Regeln fest, um dem lebenden Spender eine |
Entschädigung zu Lasten der von Ihm bestimmten öffentlichen Behörden | Entschädigung zu Lasten der von Ihm bestimmten öffentlichen Behörden |
oder Sozialversicherungsträger zu gewähren. | oder Sozialversicherungsträger zu gewähren. |
Diese Entschädigung deckt sowohl die Kosten als auch den | Diese Entschädigung deckt sowohl die Kosten als auch den |
Einkommensverlust, die direkt mit der Abtretung von Organen verbunden | Einkommensverlust, die direkt mit der Abtretung von Organen verbunden |
sind. | sind. |
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des G. vom 22. Dezember | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des G. vom 22. Dezember |
2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 30 des G. | 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 30 des G. |
vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] | vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] |
KAPITEL II - Entnahme bei lebenden Personen | KAPITEL II - Entnahme bei lebenden Personen |
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 darf eine Entnahme | Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 darf eine Entnahme |
[von Organen [...]] bei einer lebenden Person nur dann erfolgen, wenn | [von Organen [...]] bei einer lebenden Person nur dann erfolgen, wenn |
der Spender das Alter von 18 Jahren erreicht und der Spende vorher | der Spender das Alter von 18 Jahren erreicht und der Spende vorher |
zugestimmt hat. | zugestimmt hat. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 160 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 5 abgeändert durch Art. 160 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 31 des G. vom | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 31 des G. vom |
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] | 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] |
Art. 6 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen ernsthafte | Art. 6 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen ernsthafte |
Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann oder wenn es sich | Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann oder wenn es sich |
um eine Entnahme [von Organen [...]] handelt, die nicht | um eine Entnahme [von Organen [...]] handelt, die nicht |
regenerationsfähig sind, darf sie nur dann vorgenommen werden, wenn | regenerationsfähig sind, darf sie nur dann vorgenommen werden, wenn |
das Leben des Empfängers in Gefahr ist und die Transplantation [von | das Leben des Empfängers in Gefahr ist und die Transplantation [von |
Organen [...]], die einer toten Person entnommen wurden, zu keinem so | Organen [...]], die einer toten Person entnommen wurden, zu keinem so |
befriedigenden Ergebnis führen kann. | befriedigenden Ergebnis führen kann. |
§ 2 - [Wenn eine Person, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat, | § 2 - [Wenn eine Person, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat, |
aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen | aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen |
zu äussern, ist für die in § 1 erwähnte Entnahme die Einwilligung des | zu äussern, ist für die in § 1 erwähnte Entnahme die Einwilligung des |
gesetzlichen Vertreters oder des vom Patienten bestimmten | gesetzlichen Vertreters oder des vom Patienten bestimmten |
Bevollmächtigten erforderlich oder, wenn eine solche Person nicht | Bevollmächtigten erforderlich oder, wenn eine solche Person nicht |
verfügbar ist oder nicht eingreifen möchte, die Einwilligung einer | verfügbar ist oder nicht eingreifen möchte, die Einwilligung einer |
Person, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 1 | Person, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 1 |
und 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten | und 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten |
bestimmt wird.] | bestimmt wird.] |
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 161 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. | [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 161 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. |
Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. | Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. |
32 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. | 32 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. |
Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. Februar 2007 | Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
Art. 7 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen normalerweise | Art. 7 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen normalerweise |
keine ernsthaften Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann, | keine ernsthaften Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann, |
[und es sich dabei um eine Entnahme von regenerationsfähigen Organen | [und es sich dabei um eine Entnahme von regenerationsfähigen Organen |
[...] handelt], die für die Transplantation auf einen Bruder oder eine | [...] handelt], die für die Transplantation auf einen Bruder oder eine |
Schwester bestimmt ist, kann sie bei Personen, die das Alter von 18 | Schwester bestimmt ist, kann sie bei Personen, die das Alter von 18 |
Jahren noch nicht erreicht haben, vorgenommen werden. | Jahren noch nicht erreicht haben, vorgenommen werden. |
[...] | [...] |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme ist an folgende Bedingungen | § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme ist an folgende Bedingungen |
gebunden: | gebunden: |
1. Wenn der Spender [das Alter von 12 Jahren] erreicht hat, muss er | 1. Wenn der Spender [das Alter von 12 Jahren] erreicht hat, muss er |
seine vorherige Einwilligung geben. | seine vorherige Einwilligung geben. |
[[2.] Wenn der Spender das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht | [[2.] Wenn der Spender das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht |
hat, muss er vorher die Möglichkeit haben, seine Meinung zu äussern.] | hat, muss er vorher die Möglichkeit haben, seine Meinung zu äussern.] |
[...] | [...] |
3. [Wenn der Spender aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht | 3. [Wenn der Spender aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht |
imstande ist, seinen Willen zu äussern, muss die ausdrückliche | imstande ist, seinen Willen zu äussern, muss die ausdrückliche |
Einwilligung seiner Eltern oder seines Vormunds vorliegen.] | Einwilligung seiner Eltern oder seines Vormunds vorliegen.] |
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 7. Dezember | [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 7. Dezember |
2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und Art. 33 Nr. 1 | 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und Art. 33 Nr. 1 |
des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember | des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember |
2008); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 162 des G. vom 22. | 2008); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 162 des G. vom 22. |
Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und | Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und |
aufgehoben durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2008 | aufgehoben durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2008 |
(Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 einziger Absatz | (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 einziger Absatz |
Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 7. Dezember 2001 | Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 7. Dezember 2001 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz |
frühere Nummer 1bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C des G. vom 7. | frühere Nummer 1bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C des G. vom 7. |
Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und | Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und |
umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 | umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz |
frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 25. Februar | frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 25. Februar |
2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz | 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz |
Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 | Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
Art. 8 - § 1 - Die Einwilligung für die Entnahme [von Organen [...]] | Art. 8 - § 1 - Die Einwilligung für die Entnahme [von Organen [...]] |
bei einer lebenden Person muss freiwillig und bewusst gegeben werden. | bei einer lebenden Person muss freiwillig und bewusst gegeben werden. |
Sie ist jederzeit widerrufbar. | Sie ist jederzeit widerrufbar. |
§ 2 - Die Einwilligung muss schriftlich im Beisein eines volljährigen | § 2 - Die Einwilligung muss schriftlich im Beisein eines volljährigen |
Zeugen gegeben werden. Sie wird von der oder den Personen, die ihre | Zeugen gegeben werden. Sie wird von der oder den Personen, die ihre |
Einwilligung geben müssen, und von dem volljährigen Zeugen | Einwilligung geben müssen, und von dem volljährigen Zeugen |
unterzeichnet. | unterzeichnet. |
§ 3 - Der Nachweis über die Einwilligung muss dem Arzt, der die | § 3 - Der Nachweis über die Einwilligung muss dem Arzt, der die |
Entnahme vorzunehmen gedenkt, vorgelegt werden. | Entnahme vorzunehmen gedenkt, vorgelegt werden. |
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 163 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 163 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 34 des G. vom | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 34 des G. vom |
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] | 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] |
[Art. 8 bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand | [Art. 8 bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand |
einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung sein. | einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung sein. |
Der König kann die Modalitäten der Anwendung von Absatz 1 festlegen.] | Der König kann die Modalitäten der Anwendung von Absatz 1 festlegen.] |
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 25. Februar 2007 | [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
Art. 9 - Ein Arzt, der eine Entnahme [von Organen [...]] vorzunehmen | Art. 9 - Ein Arzt, der eine Entnahme [von Organen [...]] vorzunehmen |
gedenkt, muss sich vergewissern, dass die in den Artikeln 5 bis 8 | gedenkt, muss sich vergewissern, dass die in den Artikeln 5 bis 8 |
erwähnten Bedingungen erfüllt sind. | erwähnten Bedingungen erfüllt sind. |
Er muss den Spender und gegebenenfalls die Personen, deren | Er muss den Spender und gegebenenfalls die Personen, deren |
Einwilligung erforderlich ist, deutlich und ausführlich über die | Einwilligung erforderlich ist, deutlich und ausführlich über die |
körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Konsequenzen der | körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Konsequenzen der |
Entnahme informieren. | Entnahme informieren. |
Er muss feststellen, dass der Spender seine Einwilligung mit vollem | Er muss feststellen, dass der Spender seine Einwilligung mit vollem |
Urteilsvermögen und zu einem zweifellos uneigennützigen Zweck gegeben | Urteilsvermögen und zu einem zweifellos uneigennützigen Zweck gegeben |
hat. | hat. |
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 35 des G. vom | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 35 des G. vom |
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] | 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] |
KAPITEL III - Entnahme nach dem Tod | KAPITEL III - Entnahme nach dem Tod |
Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für | Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für |
die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 | die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 |
erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden | erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden |
Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten | Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten |
im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es | im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es |
steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden | steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden |
ist. | ist. |
Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie | Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie |
einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. | einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. |
§ 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren | § 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren |
Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden. | Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden. |
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, | Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, |
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person | ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person |
selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die | selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die |
elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem | elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem |
Vormund] bekundet werden. | Vormund] bekundet werden. |
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, | Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, |
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, | ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, |
[von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den | [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den |
Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden. | Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden. |
Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande | Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande |
ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben | ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben |
ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter | ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter |
oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet | oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet |
werden. | werden. |
§ 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders | § 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders |
oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird. | oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird. |
Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die | Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die |
Er festlegt, ermächtigt: | Er festlegt, ermächtigt: |
a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des | a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des |
Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, | Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, |
b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die | b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die |
Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. | Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. |
[§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen | [§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen |
Willen als Spender kundtut.] | Willen als Spender kundtut.] |
§ 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: | § 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: |
1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet | 1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet |
worden ist, | worden ist, |
2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet | 2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet |
wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist. | wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist. |
3. [...] | 3. [...] |
[...] | [...] |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17. | [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17. |
Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des | Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des |
G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember | G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember |
2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt | 2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt |
vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 | vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 |
des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April | des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April |
2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 | 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 einziger Absatz Nr. 3 | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 einziger Absatz Nr. 3 |
aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches | aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches |
Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben | Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben |
durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt | durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt |
vom 13. April 2007)] | vom 13. April 2007)] |
Ab einem gemäss Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (Belgisches | Ab einem gemäss Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (Belgisches |
Staatsblatt vom 28. August 2006) vom König festzulegenden Datum lautet | Staatsblatt vom 28. August 2006) vom König festzulegenden Datum lautet |
Art. 10 wie folgt: | Art. 10 wie folgt: |
« Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für | « Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für |
die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 | die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 |
erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden | erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden |
Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten | Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten |
im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es | im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es |
steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden | steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden |
ist. | ist. |
Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie | Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie |
einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. | einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. |
§ 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren | § 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren |
Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden. | Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden. |
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, | Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, |
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person | ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person |
selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die | selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die |
elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem | elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem |
Vormund] bekundet werden. | Vormund] bekundet werden. |
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, | Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, |
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, | ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, |
[von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den | [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den |
Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden. | Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden. |
Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande | Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande |
ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben | ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben |
ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter | ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter |
oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet | oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet |
werden. | werden. |
§ 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders | § 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders |
oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird. | oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird. |
Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die | Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die |
Er festlegt, ermächtigt: | Er festlegt, ermächtigt: |
a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des | a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des |
Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, | Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, |
b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die | b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die |
Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. | Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. |
[§ 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme oder die Einwilligung dazu, die | [§ 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme oder die Einwilligung dazu, die |
von den Diensten des Bevölkerungsregisters auf Antrag [der Personen, | von den Diensten des Bevölkerungsregisters auf Antrag [der Personen, |
die aufgrund des vorliegenden Artikels zum Ausdruck der Einwilligung | die aufgrund des vorliegenden Artikels zum Ausdruck der Einwilligung |
oder der Ablehnung befugt sind,] beurkundet wird, wird gegenstandslos, | oder der Ablehnung befugt sind,] beurkundet wird, wird gegenstandslos, |
wenn die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit | wenn die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit |
erreicht. Die betreffende Person wird gemäss den vom König | erreicht. Die betreffende Person wird gemäss den vom König |
festgelegten Modalitäten von dieser Annullierung in Kenntnis gesetzt. | festgelegten Modalitäten von dieser Annullierung in Kenntnis gesetzt. |
Der König fordert sie auf, eine Wahl zu treffen, wenn sie es möchte. | Der König fordert sie auf, eine Wahl zu treffen, wenn sie es möchte. |
Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung ist nicht anwendbar in Bezug auf | Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung ist nicht anwendbar in Bezug auf |
die in § 2 Absatz 4 erwähnte Person.] | die in § 2 Absatz 4 erwähnte Person.] |
[§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen | [§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen |
Willen als Spender kundtut.] | Willen als Spender kundtut.] |
§ 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: | § 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: |
1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet | 1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet |
worden ist, | worden ist, |
2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet | 2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet |
wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist, | wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist, |
3. [...]. | 3. [...]. |
[...] | [...] |
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17. | [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17. |
Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des | Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des |
G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember | G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember |
2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt | 2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt |
vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 | vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 |
des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April | des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April |
2007); § 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Juni 2006 | 2007); § 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Juni 2006 |
(Belgisches Staatsblatt vom 28. August 2006); § 3bis Abs. 1 abgeändert | (Belgisches Staatsblatt vom 28. August 2006); § 3bis Abs. 1 abgeändert |
durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt | durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt |
vom 13. April 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom | vom 13. April 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom |
25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 | 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 |
einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. | einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. |
Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer | Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer |
Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 | Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]" | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]" |
Art. 11 - Der Tod eines Spenders muss von drei Ärzten festgestellt | Art. 11 - Der Tod eines Spenders muss von drei Ärzten festgestellt |
werden unter Ausschluss derjenigen, die den Empfänger behandeln oder | werden unter Ausschluss derjenigen, die den Empfänger behandeln oder |
die Entnahme oder Transplantation vornehmen werden. | die Entnahme oder Transplantation vornehmen werden. |
Um den Tod festzustellen, richten sich diese Ärzte nach dem neuesten | Um den Tod festzustellen, richten sich diese Ärzte nach dem neuesten |
Stand der Wissenschaft. | Stand der Wissenschaft. |
In einem datierten und unterzeichneten Protokoll vermerken die Ärzte | In einem datierten und unterzeichneten Protokoll vermerken die Ärzte |
die Uhrzeit des Todes und die Weise, auf die er festgestellt wurde. | die Uhrzeit des Todes und die Weise, auf die er festgestellt wurde. |
Dieses Protokoll und gegebenenfalls die ihm beiliegenden Dokumente | Dieses Protokoll und gegebenenfalls die ihm beiliegenden Dokumente |
müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. | müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. |
Art. 12 - Die Entnahme [der Organe [...]] und das Vernähen des Körpers | Art. 12 - Die Entnahme [der Organe [...]] und das Vernähen des Körpers |
müssen in Ehrfurcht vor dem Leichnam und mit Rücksicht auf die Gefühle | müssen in Ehrfurcht vor dem Leichnam und mit Rücksicht auf die Gefühle |
der Familie erfolgen. | der Familie erfolgen. |
Die Einsargung muss binnen kürzester Frist geschehen, damit die | Die Einsargung muss binnen kürzester Frist geschehen, damit die |
Familie dem Verstorbenen so schnell wie möglich die letzte Ehre | Familie dem Verstorbenen so schnell wie möglich die letzte Ehre |
erweisen kann. | erweisen kann. |
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 des G. vom 22. Dezember 2003 | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 des G. vom 22. Dezember 2003 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 37 des G. vom | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 37 des G. vom |
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] | 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] |
Art. 13 - § 1 - Im Falle eines gewaltsamen Todes muss der Arzt, der | Art. 13 - § 1 - Im Falle eines gewaltsamen Todes muss der Arzt, der |
die Entnahme [von Organen, Geweben und Zellen] vornimmt, einen Bericht | die Entnahme [von Organen, Geweben und Zellen] vornimmt, einen Bericht |
erstellen, den er unverzüglich an den Prokurator des Königs | erstellen, den er unverzüglich an den Prokurator des Königs |
weiterleitet. | weiterleitet. |
In diesem Bericht müssen die Daten in Bezug auf den Zustand des | In diesem Bericht müssen die Daten in Bezug auf den Zustand des |
Körpers der verstorbenen Person und der entnommenen Körperteile, die | Körpers der verstorbenen Person und der entnommenen Körperteile, die |
für die Bestimmung der Ursache und der Umstände des Todes von | für die Bestimmung der Ursache und der Umstände des Todes von |
Bedeutung sein können, vermerkt werden. Der Bericht muss insbesondere | Bedeutung sein können, vermerkt werden. Der Bericht muss insbesondere |
die Daten enthalten, die im Nachhinein aufgrund der Entnahme nicht | die Daten enthalten, die im Nachhinein aufgrund der Entnahme nicht |
mehr untersucht werden können. | mehr untersucht werden können. |
§ 2 - Im Falle eines Todes, dessen Ursache unbekannt oder verdächtig | § 2 - Im Falle eines Todes, dessen Ursache unbekannt oder verdächtig |
ist, darf eine Entnahme [von Organen, Geweben oder Zellen] nur dann | ist, darf eine Entnahme [von Organen, Geweben oder Zellen] nur dann |
vorgenommen werden, wenn der Prokurator des Königs, in dessen | vorgenommen werden, wenn der Prokurator des Königs, in dessen |
Verwaltungsbezirk sich die Einrichtung befindet, in der die Entnahme | Verwaltungsbezirk sich die Einrichtung befindet, in der die Entnahme |
vorgenommen werden soll, vorher von der Entnahme in Kenntnis gesetzt | vorgenommen werden soll, vorher von der Entnahme in Kenntnis gesetzt |
worden ist und keinerlei Einwände vorgebracht hat. | worden ist und keinerlei Einwände vorgebracht hat. |
Gegebenenfalls gibt dieser Magistrat einem Arzt seiner Wahl den | Gegebenenfalls gibt dieser Magistrat einem Arzt seiner Wahl den |
Auftrag, sich unverzüglich zu der Einrichtung, in der die Entnahme | Auftrag, sich unverzüglich zu der Einrichtung, in der die Entnahme |
erfolgen soll, zu begeben, um an der Entnahme teilzunehmen und einen | erfolgen soll, zu begeben, um an der Entnahme teilzunehmen und einen |
Bericht darüber zu erstellen. | Bericht darüber zu erstellen. |
[Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 des G. vom 22. Dezember | [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 des G. vom 22. Dezember |
2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 1 | 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches | abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches |
Staatsblatt vom 31. Dezember 2003)] | Staatsblatt vom 31. Dezember 2003)] |
[Art. 13 bis - Eine Organzuweisungseinrichtung regelt die | [Art. 13 bis - Eine Organzuweisungseinrichtung regelt die |
Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer Länder. | Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer Länder. |
Sie wird vom König für die Tätigkeiten, die sie für die belgischen | Sie wird vom König für die Tätigkeiten, die sie für die belgischen |
Zentren durchführt, zugelassen. | Zentren durchführt, zugelassen. |
Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss jede | Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss jede |
Organzuweisungseinrichtung unter den vom König festgelegten | Organzuweisungseinrichtung unter den vom König festgelegten |
Bedingungen: | Bedingungen: |
1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe mit den | 1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe mit den |
Empfänger-Kandidaten sicherstellen, | Empfänger-Kandidaten sicherstellen, |
2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien | 2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien |
exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe | exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe |
sicherstellen.] | sicherstellen.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 25. Februar 2007 | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
[Art. 13 ter - Um als Empfänger-Kandidat von einem belgischen | [Art. 13 ter - Um als Empfänger-Kandidat von einem belgischen |
Transplantationszentrum eingetragen oder anerkannt zu werden, muss | Transplantationszentrum eingetragen oder anerkannt zu werden, muss |
eine Person entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder | eine Person entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder |
ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Belgien haben, oder | ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Belgien haben, oder |
aber die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der dieselbe | aber die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der dieselbe |
Organzuweisungseinrichtung hat, oder ihren Wohnsitz seit mindestens | Organzuweisungseinrichtung hat, oder ihren Wohnsitz seit mindestens |
sechs Monaten in diesem Staat haben.] | sechs Monaten in diesem Staat haben.] |
[Art. 13ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. Februar 2007 | [Art. 13ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
[Art. 13 quater - Der König kann die Ausnahmebedingungen für die | [Art. 13 quater - Der König kann die Ausnahmebedingungen für die |
Anwendung von Artikel 13ter festlegen.] | Anwendung von Artikel 13ter festlegen.] |
[Art. 13quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. Februar 2007 | [Art. 13quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. Februar 2007 |
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
Art. 14 - Die Identität des Spenders und des Empfängers darf nicht | Art. 14 - Die Identität des Spenders und des Empfängers darf nicht |
mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
KAPITEL IV - Schluss- und Strafbestimmungen | KAPITEL IV - Schluss- und Strafbestimmungen |
Art. 15 - Der König legt Regeln fest in Bezug auf die Weise, auf die | Art. 15 - Der König legt Regeln fest in Bezug auf die Weise, auf die |
die in Artikel 5 bis 9 erwähnte Einwilligung bekundet werden kann. | die in Artikel 5 bis 9 erwähnte Einwilligung bekundet werden kann. |
Art. 16 - Die [Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 16 - Die [Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder |
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und die | der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und die |
Personalmitglieder, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an | Personalmitglieder, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an |
diesen Föderalen Öffentlichen Dienst oder an diese Föderalagentur | diesen Föderalen Öffentlichen Dienst oder an diese Föderalagentur |
gebunden sind und vom] König bestimmt werden, sind mit der Kontrolle | gebunden sind und vom] König bestimmt werden, sind mit der Kontrolle |
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Ausführung | der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Ausführung |
ergangenen Erlasse beauftragt. | ergangenen Erlasse beauftragt. |
Sie haben jederzeit Zugang zu den Krankenhäusern. | Sie haben jederzeit Zugang zu den Krankenhäusern. |
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere spüren sie die | Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere spüren sie die |
Verstösse auf und halten diese in Protokollen fest, die bis zum Beweis | Verstösse auf und halten diese in Protokollen fest, die bis zum Beweis |
des Gegenteils Beweiskraft haben. | des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Binnen 48 Stunden nach Feststellung der strafbaren Handlung wird dem | Binnen 48 Stunden nach Feststellung der strafbaren Handlung wird dem |
Zuwiderhandelnden eine Kopie des Protokolls zugeschickt. | Zuwiderhandelnden eine Kopie des Protokolls zugeschickt. |
Sie können sich alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen | Sie können sich alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen |
Auskünfte und Dokumente zukommen lassen und alle zweckdienlichen | Auskünfte und Dokumente zukommen lassen und alle zweckdienlichen |
Feststellungen machen. | Feststellungen machen. |
Im Fall eines gewaltsamen Todes oder im Fall eines Todes, dessen | Im Fall eines gewaltsamen Todes oder im Fall eines Todes, dessen |
Ursache unbekannt oder verdächtig ist, können die [Ärzte, die Beamte | Ursache unbekannt oder verdächtig ist, können die [Ärzte, die Beamte |
oder Personalmitglieder sind, wie erwähnt in Absatz 1,] unter den vom | oder Personalmitglieder sind, wie erwähnt in Absatz 1,] unter den vom |
König festgelegten Bedingungen und auf die von Ihm festgelegte Weise | König festgelegten Bedingungen und auf die von Ihm festgelegte Weise |
Proben entnehmen und Analysen durchführen. | Proben entnehmen und Analysen durchführen. |
[Der König kann spezifische Regeln in Bezug auf Ausbildung und | [Der König kann spezifische Regeln in Bezug auf Ausbildung und |
Qualifikation der in Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder | Qualifikation der in Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder |
festlegen]. | festlegen]. |
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 238 Nr. 1 des G. (I) vom 27. | [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 238 Nr. 1 des G. (I) vom 27. |
Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 6 | Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 6 |
abgeändert durch Art. 238 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 | abgeändert durch Art. 238 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 |
(Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 7 eingefügt durch | (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 7 eingefügt durch |
Art. 238 Nr. 3 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (Belgisches | Art. 238 Nr. 3 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (Belgisches |
Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] | Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] |
Art. 17 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 3 werden mit einer | Art. 17 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 3 werden mit einer |
Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von | Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von |
500 [EUR] bis zu 5 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen | 500 [EUR] bis zu 5 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet. | geahndet. |
§ 2 - Verstösse gegen Artikel 14 und gegen die in Ausführung von | § 2 - Verstösse gegen Artikel 14 und gegen die in Ausführung von |
Artikel 1 § 3 ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von | Artikel 1 § 3 ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von |
acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 [EUR] bis | acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 [EUR] bis |
zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. | zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. |
§ 3 - Verstösse gegen die Artikel 4 bis 11 und 13 [und Artikel 13ter | § 3 - Verstösse gegen die Artikel 4 bis 11 und 13 [und Artikel 13ter |
und 13quater] sowie gegen die in Ausführung dieser Artikel ergangenen | und 13quater] sowie gegen die in Ausführung dieser Artikel ergangenen |
Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem | Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem |
Jahr und einer Geldbusse von 1 000 [EUR] bis zu 10 000 [EUR] oder mit | Jahr und einer Geldbusse von 1 000 [EUR] bis zu 10 000 [EUR] oder mit |
nur einer dieser Strafen geahndet. | nur einer dieser Strafen geahndet. |
Dieselben Strafen werden demjenigen auferlegt, der wissentlich | Dieselben Strafen werden demjenigen auferlegt, der wissentlich |
verhindert, dass die in Artikel 10 erwähnte Ablehnung zur Kenntnis | verhindert, dass die in Artikel 10 erwähnte Ablehnung zur Kenntnis |
genommen wird, ungeachtet der Weise, auf die diese Ablehnung bekundet | genommen wird, ungeachtet der Weise, auf die diese Ablehnung bekundet |
wird. | wird. |
[Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | [Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); § 2 abgeändert durch Art. | (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); § 2 abgeändert durch Art. |
2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); | 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); |
§ 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und Art. 10 des G. vom 25. | (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und Art. 10 des G. vom 25. |
Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] | Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] |
Art. 18 - Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach dem Tag des | Art. 18 - Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach dem Tag des |
definitiven Gerichtsbeschlusses wegen Verstosses gegen das vorliegende | definitiven Gerichtsbeschlusses wegen Verstosses gegen das vorliegende |
Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse können die | Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse können die |
Strafen verdoppelt werden. | Strafen verdoppelt werden. |
Art. 19 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 des | Art. 19 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf Verstösse gegen das vorliegende | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf Verstösse gegen das vorliegende |
Gesetz und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. | Gesetz und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. |