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Loi sur le prélèvement et la transplantation d'organes Wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUIN 1986. - Loi sur le prélèvement et la transplantation d'organes Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 1986. - Wet betreffende het wegnemen en transplanteren van organen Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 13 juin 1986 sur le prélèvement et la de wet van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van
transplantation d'organes (Moniteur belge du 14 février 1987, err. du organen (Belgisch Staatsblad van 14 februari 1987, err. van 26
26 février 1987), telle qu'elle a été modifiée successivement par : februari 1987), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 17 février 1987 modifiant la loi sur le prélèvement et la - de wet van 17 februari 1987 tot wijziging van de wet betreffende het
transplantation d'organes (Moniteur belge du 14 avril 1987); wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 14
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la april 1987); - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- la loi du 7 décembre 2001 modifiant l'article 7 de la loi du 13 juin - de wet van 7 december 2001 tot wijziging van artikel 7 van de wet
1986 sur le prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur van 13 juni 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van
belge du 31 décembre 2002); organen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2002);
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31
2003); december 2003);
- la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le - de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 13 juni 1986
prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur belge du 27 juillet 2006); betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2006);
- la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le - de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 13 juni 1986
prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur belge du 28 août 2006); betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 28 augustus 2006);
- la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) - de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I)
(Moniteur belge du 28 décembre 2006); (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006);
- la loi du 25 février 2007 modifiant la loi du 13 juin 1986 sur le - de wet van 25 februari 2007 tot wijziging van de wet van 13 juni
prélèvement et la transplantation d'organes (Moniteur belge du 13 avril 2007); 1986 betreffende het wegnemen en transplanteren van organen (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007);
- la loi du 19 décembre 2008 relative à l'obtention et à l'utilisation - de wet van 19 december 2008 inzake het verkrijgen en het gebruik van
menselijk lichaamsmateriaal met het oog op de geneeskundige toepassing
de matériel corporel humain destiné à des applications médicales op de mens of het wetenschappelijk onderzoek (Belgisch Staatsblad van
humaines ou à des fins de recherche scientifique (Moniteur belge du 30 30 december 2008).
décembre 2008).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER MINISTERIUM DER JUSTIZ UND MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER
UMWELT UMWELT
13. JUNI 1986 - Gesetz über die Entnahme und Transplantation von 13. JUNI 1986 - Gesetz über die Entnahme und Transplantation von
Organen Organen
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - [Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Entnahme Artikel 1 - § 1 - [Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf die Entnahme
von Organen [...] aus dem Körper einer Person, "Spender" genannt, im von Organen [...] aus dem Körper einer Person, "Spender" genannt, im
Hinblick auf die therapeutische Transplantation dieser Organe [...] in Hinblick auf die therapeutische Transplantation dieser Organe [...] in
den Körper derselben Person oder in den Körper einer anderen Person, den Körper derselben Person oder in den Körper einer anderen Person,
"Empfänger" genannt.] "Empfänger" genannt.]
[Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Organ" einen [Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "Organ" einen
differenzierten und lebenswichtigen Teil des menschlichen Körpers, der differenzierten und lebenswichtigen Teil des menschlichen Körpers, der
aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur, aus verschiedenen Geweben besteht und seine Struktur,
Blutgefässversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Blutgefässversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer
Funktionen weitestgehend autonom aufrechterhält.] Funktionen weitestgehend autonom aufrechterhält.]
Embryotransfers, Hodenentnahmen und -transplantationen, Embryotransfers, Hodenentnahmen und -transplantationen,
Eierstockentnahmen und -transplantationen und die Verwendung von Eierstockentnahmen und -transplantationen und die Verwendung von
Eizellen und Sperma werden durch vorliegendes Gesetz nicht geregelt. Eizellen und Sperma werden durch vorliegendes Gesetz nicht geregelt.
§ 2 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen § 2 - Das Gesetz vom 7. Februar 1961 über die therapeutischen
Substanzen menschlichen Ursprungs ist nicht anwendbar auf Entnahmen Substanzen menschlichen Ursprungs ist nicht anwendbar auf Entnahmen
und Transplantationen von Organen und Geweben gemäss vorliegendem und Transplantationen von Organen und Geweben gemäss vorliegendem
Gesetz. Gesetz.
§ 3 - [...] § 3 - [...]
[Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 1 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 des G. vom 22. Dezember 2003
(Belgischen Staatsblat vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch (Belgischen Staatsblat vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch
Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom Art. 27 Nr. 1 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom
30. Dezember 2008); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 30. Dezember 2008); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2
des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember
2008); § 3 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25. Februar 2007 2008); § 3 aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
[Art. 1bis - § 1 - Der König kann Regeln festlegen und Bedingungen [Art. 1bis - § 1 - Der König kann Regeln festlegen und Bedingungen
oder Einschränkungen für die Entnahme, die Konservierung, die oder Einschränkungen für die Entnahme, die Konservierung, die
Aufbereitung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die Aufbereitung, die Einfuhr, den Transport, die Verteilung und die
Abgabe von Organen [...] auferlegen. Abgabe von Organen [...] auferlegen.
Jede Ausführung von Absatz 1 nach dem Inkrafttreten des Jede Ausführung von Absatz 1 nach dem Inkrafttreten des
Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfolgt durch einen im Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 erfolgt durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass. Ministerrat beratenen Erlass.
§ 2 - Der König trifft die Massnahmen, die im Hinblick auf eine § 2 - Der König trifft die Massnahmen, die im Hinblick auf eine
optimale Organisation der Entnahme von Organen und eine Verbesserung optimale Organisation der Entnahme von Organen und eine Verbesserung
der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements der Spendererkennung und -auswahl sowie des Spendermanagements
zweckdienlich sind.] zweckdienlich sind.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Februar 2007 [Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007; § 1 Abs. 1 abgeändert (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007; § 1 Abs. 1 abgeändert
durch Art. 28 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom durch Art. 28 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom
30. Dezember 2008)] 30. Dezember 2008)]
Art. 2 - Auf Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates kann der König Art. 2 - Auf Stellungnahme des Hohen Gesundheitsrates kann der König
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausweiten auf die Entnahme - die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausweiten auf die Entnahme -
nach dem Tode - von Organen oder Geweben, die Er bestimmt, im Hinblick nach dem Tode - von Organen oder Geweben, die Er bestimmt, im Hinblick
auf die Aufbereitung therapeutischer, für die Behandlung schwerer auf die Aufbereitung therapeutischer, für die Behandlung schwerer
Krankheiten und Körperschäden unentbehrlicher Mittel. Krankheiten und Körperschäden unentbehrlicher Mittel.
Art. 3 - Jede Entnahme und jede Transplantation [von [...] Organen] Art. 3 - Jede Entnahme und jede Transplantation [von [...] Organen]
muss von einem Arzt in einem [wie in dem am 7. August 1987 muss von einem Arzt in einem [wie in dem am 7. August 1987
koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnten] Krankenhaus koordinierten Gesetz über die Krankenhäuser erwähnten] Krankenhaus
vorgenommen werden. vorgenommen werden.
[Art. 3 abgeändert durch Art. 158 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 3 abgeändert durch Art. 158 des G. vom 22. Dezember 2003
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 29 des G. vom (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 29 des G. vom
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)]
Art. 4 - § 1 - Einer Abtretung [von Organen [...]] darf ungeachtet der Art. 4 - § 1 - Einer Abtretung [von Organen [...]] darf ungeachtet der
daran beteiligten Parteien nicht mit Gewinnerzielungsabsicht daran beteiligten Parteien nicht mit Gewinnerzielungsabsicht
zugestimmt werden. zugestimmt werden.
Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger Weder der Spender noch seine Angehörigen dürfen dem Empfänger
gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen. gegenüber irgendeinen Anspruch geltend machen.
§ 2 - Der König legt die Regeln fest, um dem lebenden Spender eine § 2 - Der König legt die Regeln fest, um dem lebenden Spender eine
Entschädigung zu Lasten der von Ihm bestimmten öffentlichen Behörden Entschädigung zu Lasten der von Ihm bestimmten öffentlichen Behörden
oder Sozialversicherungsträger zu gewähren. oder Sozialversicherungsträger zu gewähren.
Diese Entschädigung deckt sowohl die Kosten als auch den Diese Entschädigung deckt sowohl die Kosten als auch den
Einkommensverlust, die direkt mit der Abtretung von Organen verbunden Einkommensverlust, die direkt mit der Abtretung von Organen verbunden
sind. sind.
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des G. vom 22. Dezember [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 des G. vom 22. Dezember
2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 30 des G. 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 30 des G.
vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)]
KAPITEL II - Entnahme bei lebenden Personen KAPITEL II - Entnahme bei lebenden Personen
Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 darf eine Entnahme Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 darf eine Entnahme
[von Organen [...]] bei einer lebenden Person nur dann erfolgen, wenn [von Organen [...]] bei einer lebenden Person nur dann erfolgen, wenn
der Spender das Alter von 18 Jahren erreicht und der Spende vorher der Spender das Alter von 18 Jahren erreicht und der Spende vorher
zugestimmt hat. zugestimmt hat.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 160 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 5 abgeändert durch Art. 160 des G. vom 22. Dezember 2003
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 31 des G. vom (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 31 des G. vom
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)]
Art. 6 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen ernsthafte Art. 6 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen ernsthafte
Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann oder wenn es sich Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann oder wenn es sich
um eine Entnahme [von Organen [...]] handelt, die nicht um eine Entnahme [von Organen [...]] handelt, die nicht
regenerationsfähig sind, darf sie nur dann vorgenommen werden, wenn regenerationsfähig sind, darf sie nur dann vorgenommen werden, wenn
das Leben des Empfängers in Gefahr ist und die Transplantation [von das Leben des Empfängers in Gefahr ist und die Transplantation [von
Organen [...]], die einer toten Person entnommen wurden, zu keinem so Organen [...]], die einer toten Person entnommen wurden, zu keinem so
befriedigenden Ergebnis führen kann. befriedigenden Ergebnis führen kann.
§ 2 - [Wenn eine Person, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat, § 2 - [Wenn eine Person, die das Alter von 18 Jahren erreicht hat,
aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande ist, ihren Willen
zu äussern, ist für die in § 1 erwähnte Entnahme die Einwilligung des zu äussern, ist für die in § 1 erwähnte Entnahme die Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters oder des vom Patienten bestimmten gesetzlichen Vertreters oder des vom Patienten bestimmten
Bevollmächtigten erforderlich oder, wenn eine solche Person nicht Bevollmächtigten erforderlich oder, wenn eine solche Person nicht
verfügbar ist oder nicht eingreifen möchte, die Einwilligung einer verfügbar ist oder nicht eingreifen möchte, die Einwilligung einer
Person, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 1 Person, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 § 2 Absatz 1
und 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten und 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten
bestimmt wird.] bestimmt wird.]
[Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 161 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. [Art. 6 § 1 abgeändert durch Art. 161 Nr. 1 und 2 des G. vom 22.
Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art.
32 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. 32 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30.
Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. Februar 2007 Dezember 2008); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
Art. 7 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen normalerweise Art. 7 - § 1 - Wenn eine Entnahme bei lebenden Personen normalerweise
keine ernsthaften Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann, keine ernsthaften Konsequenzen für den Spender mit sich bringen kann,
[und es sich dabei um eine Entnahme von regenerationsfähigen Organen [und es sich dabei um eine Entnahme von regenerationsfähigen Organen
[...] handelt], die für die Transplantation auf einen Bruder oder eine [...] handelt], die für die Transplantation auf einen Bruder oder eine
Schwester bestimmt ist, kann sie bei Personen, die das Alter von 18 Schwester bestimmt ist, kann sie bei Personen, die das Alter von 18
Jahren noch nicht erreicht haben, vorgenommen werden. Jahren noch nicht erreicht haben, vorgenommen werden.
[...] [...]
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme ist an folgende Bedingungen § 2 - Die in § 1 erwähnte Entnahme ist an folgende Bedingungen
gebunden: gebunden:
1. Wenn der Spender [das Alter von 12 Jahren] erreicht hat, muss er 1. Wenn der Spender [das Alter von 12 Jahren] erreicht hat, muss er
seine vorherige Einwilligung geben. seine vorherige Einwilligung geben.
[[2.] Wenn der Spender das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht [[2.] Wenn der Spender das Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht
hat, muss er vorher die Möglichkeit haben, seine Meinung zu äussern.] hat, muss er vorher die Möglichkeit haben, seine Meinung zu äussern.]
[...] [...]
3. [Wenn der Spender aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht 3. [Wenn der Spender aufgrund seiner geistigen Verfassung nicht
imstande ist, seinen Willen zu äussern, muss die ausdrückliche imstande ist, seinen Willen zu äussern, muss die ausdrückliche
Einwilligung seiner Eltern oder seines Vormunds vorliegen.] Einwilligung seiner Eltern oder seines Vormunds vorliegen.]
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 7. Dezember [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des G. vom 7. Dezember
2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und Art. 33 Nr. 1 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und Art. 33 Nr. 1
des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember
2008); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 162 des G. vom 22. 2008); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 162 des G. vom 22.
Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und
aufgehoben durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2008 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom 19. Dezember 2008
(Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 einziger Absatz (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008); § 2 einziger Absatz
Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 7. Dezember 2001 Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B des G. vom 7. Dezember 2001
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002); § 2 einziger Absatz
frühere Nummer 1bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C des G. vom 7. frühere Nummer 1bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C des G. vom 7.
Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2002) und
umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 umnummeriert zu Nr. 2 durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz
frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 25. Februar frühere Nummer 2 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 25. Februar
2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 2 einziger Absatz
Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 Nr. 3 ersetzt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
Art. 8 - § 1 - Die Einwilligung für die Entnahme [von Organen [...]] Art. 8 - § 1 - Die Einwilligung für die Entnahme [von Organen [...]]
bei einer lebenden Person muss freiwillig und bewusst gegeben werden. bei einer lebenden Person muss freiwillig und bewusst gegeben werden.
Sie ist jederzeit widerrufbar. Sie ist jederzeit widerrufbar.
§ 2 - Die Einwilligung muss schriftlich im Beisein eines volljährigen § 2 - Die Einwilligung muss schriftlich im Beisein eines volljährigen
Zeugen gegeben werden. Sie wird von der oder den Personen, die ihre Zeugen gegeben werden. Sie wird von der oder den Personen, die ihre
Einwilligung geben müssen, und von dem volljährigen Zeugen Einwilligung geben müssen, und von dem volljährigen Zeugen
unterzeichnet. unterzeichnet.
§ 3 - Der Nachweis über die Einwilligung muss dem Arzt, der die § 3 - Der Nachweis über die Einwilligung muss dem Arzt, der die
Entnahme vorzunehmen gedenkt, vorgelegt werden. Entnahme vorzunehmen gedenkt, vorgelegt werden.
[Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 163 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 8 § 1 abgeändert durch Art. 163 des G. vom 22. Dezember 2003
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 34 des G. vom (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 34 des G. vom
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)]
[Art. 8 bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand [Art. 8 bis - Jede Entnahme bei lebenden Personen muss Gegenstand
einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung sein. einer vorherigen multidisziplinären Konzertierung sein.
Der König kann die Modalitäten der Anwendung von Absatz 1 festlegen.] Der König kann die Modalitäten der Anwendung von Absatz 1 festlegen.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 25. Februar 2007 [Art. 8bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
Art. 9 - Ein Arzt, der eine Entnahme [von Organen [...]] vorzunehmen Art. 9 - Ein Arzt, der eine Entnahme [von Organen [...]] vorzunehmen
gedenkt, muss sich vergewissern, dass die in den Artikeln 5 bis 8 gedenkt, muss sich vergewissern, dass die in den Artikeln 5 bis 8
erwähnten Bedingungen erfüllt sind. erwähnten Bedingungen erfüllt sind.
Er muss den Spender und gegebenenfalls die Personen, deren Er muss den Spender und gegebenenfalls die Personen, deren
Einwilligung erforderlich ist, deutlich und ausführlich über die Einwilligung erforderlich ist, deutlich und ausführlich über die
körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Konsequenzen der körperlichen, psychischen, familiären und sozialen Konsequenzen der
Entnahme informieren. Entnahme informieren.
Er muss feststellen, dass der Spender seine Einwilligung mit vollem Er muss feststellen, dass der Spender seine Einwilligung mit vollem
Urteilsvermögen und zu einem zweifellos uneigennützigen Zweck gegeben Urteilsvermögen und zu einem zweifellos uneigennützigen Zweck gegeben
hat. hat.
[Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 22. Dezember 2003
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 35 des G. vom (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 35 des G. vom
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)]
KAPITEL III - Entnahme nach dem Tod KAPITEL III - Entnahme nach dem Tod
Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für
die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2
erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden
Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten
im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es
steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden
ist. ist.
Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie
einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren § 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren
Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden. Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist,
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person
selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die
elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem
Vormund] bekundet werden. Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist,
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist,
[von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den
Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden. Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande
ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben
ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter
oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet
werden. werden.
§ 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders § 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders
oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird. oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird.
Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die
Er festlegt, ermächtigt: Er festlegt, ermächtigt:
a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des
Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen,
b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die
Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
[§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen [§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen
Willen als Spender kundtut.] Willen als Spender kundtut.]
§ 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: § 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen:
1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet 1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet
worden ist, worden ist,
2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet 2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet
wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist. wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist.
3. [...] 3. [...]
[...] [...]
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17.
Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des
G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember
2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt 2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt
vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1
des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April
2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 einziger Absatz Nr. 3 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 einziger Absatz Nr. 3
aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches
Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben
durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt
vom 13. April 2007)] vom 13. April 2007)]
Ab einem gemäss Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (Belgisches Ab einem gemäss Art. 4 des G. vom 14. Juni 2006 (Belgisches
Staatsblatt vom 28. August 2006) vom König festzulegenden Datum lautet Staatsblatt vom 28. August 2006) vom König festzulegenden Datum lautet
Art. 10 wie folgt: Art. 10 wie folgt:
« Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für « Art. 10 - § 1 - [Organe [...]], die für Transplantationen sowie für
die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2 die Aufbereitung therapeutischer Substanzen unter den in Artikel 2
erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden erwähnten Bedingungen bestimmt sind, können dem Körper [einer jeden
Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten Person, die im Bevölkerungsregister oder seit mehr als sechs Monaten
im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es im Fremdenregister eingetragen ist,] entnommen werden, es sei denn, es
steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden steht fest, dass gegen eine solche Entnahme Ablehnung bekundet worden
ist. ist.
Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie Von Personen, die oben nicht erwähnt sind, wird verlangt, dass sie
einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben. einer Entnahme ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren § 2 - Eine Person, die achtzehn Jahre alt ist und imstande ist, ihren
Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden. Willen zu äussern, kann die in § 1 erwähnte Ablehnung allein bekunden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist, Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist, aber imstande ist,
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung entweder von dieser Person
selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die selbst oder, solange sie am Leben ist, [von einem Elternteil, der die
elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem elterliche Gewalt über den Minderjährigen ausübt, oder von seinem
Vormund] bekundet werden. Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist, Wenn eine Person unter achtzehn Jahre alt ist und nicht imstande ist,
ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist,
[von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den [von einem Elternteil, der die elterliche Gewalt über den
Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden. Minderjährigen ausübt, oder von seinem Vormund] bekundet werden.
Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande Wenn eine Person aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht imstande
ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben ist, ihren Willen zu äussern, kann die Ablehnung, solange sie am Leben
ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter ist, von ihrem gesetzlichen Vertreter, ihrem vorläufigen Verwalter
oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet oder, in Ermangelung dessen, von ihrem nächsten Verwandten bekundet
werden. werden.
§ 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders § 3 - Der König regelt die Weise, auf die die Ablehnung des Spenders
oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird. oder der in § 2 erwähnten Personen bekundet wird.
Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die Zu diesem Zweck ist Er unter den Bedingungen und nach den Regeln, die
Er festlegt, ermächtigt: Er festlegt, ermächtigt:
a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des a) die Ablehnung auf Antrag des Betreffenden hin über die Dienste des
Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen, Bevölkerungsregisters beurkunden zu lassen,
b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die b) den Zugang zu dieser Information zu regeln, um die Ärzte, die die
Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Entnahmen vornehmen, von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
[§ 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme oder die Einwilligung dazu, die [§ 3bis - Die Ablehnung einer Entnahme oder die Einwilligung dazu, die
von den Diensten des Bevölkerungsregisters auf Antrag [der Personen, von den Diensten des Bevölkerungsregisters auf Antrag [der Personen,
die aufgrund des vorliegenden Artikels zum Ausdruck der Einwilligung die aufgrund des vorliegenden Artikels zum Ausdruck der Einwilligung
oder der Ablehnung befugt sind,] beurkundet wird, wird gegenstandslos, oder der Ablehnung befugt sind,] beurkundet wird, wird gegenstandslos,
wenn die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit wenn die in § 2 Absatz 2 und 3 erwähnte Person die Volljährigkeit
erreicht. Die betreffende Person wird gemäss den vom König erreicht. Die betreffende Person wird gemäss den vom König
festgelegten Modalitäten von dieser Annullierung in Kenntnis gesetzt. festgelegten Modalitäten von dieser Annullierung in Kenntnis gesetzt.
Der König fordert sie auf, eine Wahl zu treffen, wenn sie es möchte. Der König fordert sie auf, eine Wahl zu treffen, wenn sie es möchte.
Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung ist nicht anwendbar in Bezug auf Die in Absatz 1 erwähnte Annullierung ist nicht anwendbar in Bezug auf
die in § 2 Absatz 4 erwähnte Person.] die in § 2 Absatz 4 erwähnte Person.]
[§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen [§ 3ter - Der König legt die Weise fest, auf die ein jeder seinen
Willen als Spender kundtut.] Willen als Spender kundtut.]
§ 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen: § 4 - Ein Arzt darf keine Entnahme vornehmen:
1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet 1. wenn eine Ablehnung auf die vom König organisierte Weise bekundet
worden ist, worden ist,
2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet 2. wenn eine Ablehnung vom Spender auf eine andere Weise bekundet
wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist, wurde und der Arzt davon in Kenntnis gesetzt worden ist,
3. [...]. 3. [...].
[...] [...]
[Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17. [Art. 10 § 1 Abs. 1 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 17.
Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des Februar 1987 (Belgisches Staatsblatt vom 14. April 1987), Art. 165 des
G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember
2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt 2003) und Art. 36 des G. vom 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt
vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 vom 30. Dezember 2008); § 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1
des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April
2007); § 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Juni 2006 2007); § 3bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Juni 2006
(Belgisches Staatsblatt vom 28. August 2006); § 3bis Abs. 1 abgeändert (Belgisches Staatsblatt vom 28. August 2006); § 3bis Abs. 1 abgeändert
durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt
vom 13. April 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom vom 13. April 2007); § 3ter eingefügt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 25. Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4
einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25. einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 25.
Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007); § 4 früherer
Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007 Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 Nr. 5 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]" (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]"
Art. 11 - Der Tod eines Spenders muss von drei Ärzten festgestellt Art. 11 - Der Tod eines Spenders muss von drei Ärzten festgestellt
werden unter Ausschluss derjenigen, die den Empfänger behandeln oder werden unter Ausschluss derjenigen, die den Empfänger behandeln oder
die Entnahme oder Transplantation vornehmen werden. die Entnahme oder Transplantation vornehmen werden.
Um den Tod festzustellen, richten sich diese Ärzte nach dem neuesten Um den Tod festzustellen, richten sich diese Ärzte nach dem neuesten
Stand der Wissenschaft. Stand der Wissenschaft.
In einem datierten und unterzeichneten Protokoll vermerken die Ärzte In einem datierten und unterzeichneten Protokoll vermerken die Ärzte
die Uhrzeit des Todes und die Weise, auf die er festgestellt wurde. die Uhrzeit des Todes und die Weise, auf die er festgestellt wurde.
Dieses Protokoll und gegebenenfalls die ihm beiliegenden Dokumente Dieses Protokoll und gegebenenfalls die ihm beiliegenden Dokumente
müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Art. 12 - Die Entnahme [der Organe [...]] und das Vernähen des Körpers Art. 12 - Die Entnahme [der Organe [...]] und das Vernähen des Körpers
müssen in Ehrfurcht vor dem Leichnam und mit Rücksicht auf die Gefühle müssen in Ehrfurcht vor dem Leichnam und mit Rücksicht auf die Gefühle
der Familie erfolgen. der Familie erfolgen.
Die Einsargung muss binnen kürzester Frist geschehen, damit die Die Einsargung muss binnen kürzester Frist geschehen, damit die
Familie dem Verstorbenen so schnell wie möglich die letzte Ehre Familie dem Verstorbenen so schnell wie möglich die letzte Ehre
erweisen kann. erweisen kann.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 des G. vom 22. Dezember 2003 [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 166 des G. vom 22. Dezember 2003
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 37 des G. vom (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003) und Art. 37 des G. vom
19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)] 19. Dezember 2008 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2008)]
Art. 13 - § 1 - Im Falle eines gewaltsamen Todes muss der Arzt, der Art. 13 - § 1 - Im Falle eines gewaltsamen Todes muss der Arzt, der
die Entnahme [von Organen, Geweben und Zellen] vornimmt, einen Bericht die Entnahme [von Organen, Geweben und Zellen] vornimmt, einen Bericht
erstellen, den er unverzüglich an den Prokurator des Königs erstellen, den er unverzüglich an den Prokurator des Königs
weiterleitet. weiterleitet.
In diesem Bericht müssen die Daten in Bezug auf den Zustand des In diesem Bericht müssen die Daten in Bezug auf den Zustand des
Körpers der verstorbenen Person und der entnommenen Körperteile, die Körpers der verstorbenen Person und der entnommenen Körperteile, die
für die Bestimmung der Ursache und der Umstände des Todes von für die Bestimmung der Ursache und der Umstände des Todes von
Bedeutung sein können, vermerkt werden. Der Bericht muss insbesondere Bedeutung sein können, vermerkt werden. Der Bericht muss insbesondere
die Daten enthalten, die im Nachhinein aufgrund der Entnahme nicht die Daten enthalten, die im Nachhinein aufgrund der Entnahme nicht
mehr untersucht werden können. mehr untersucht werden können.
§ 2 - Im Falle eines Todes, dessen Ursache unbekannt oder verdächtig § 2 - Im Falle eines Todes, dessen Ursache unbekannt oder verdächtig
ist, darf eine Entnahme [von Organen, Geweben oder Zellen] nur dann ist, darf eine Entnahme [von Organen, Geweben oder Zellen] nur dann
vorgenommen werden, wenn der Prokurator des Königs, in dessen vorgenommen werden, wenn der Prokurator des Königs, in dessen
Verwaltungsbezirk sich die Einrichtung befindet, in der die Entnahme Verwaltungsbezirk sich die Einrichtung befindet, in der die Entnahme
vorgenommen werden soll, vorher von der Entnahme in Kenntnis gesetzt vorgenommen werden soll, vorher von der Entnahme in Kenntnis gesetzt
worden ist und keinerlei Einwände vorgebracht hat. worden ist und keinerlei Einwände vorgebracht hat.
Gegebenenfalls gibt dieser Magistrat einem Arzt seiner Wahl den Gegebenenfalls gibt dieser Magistrat einem Arzt seiner Wahl den
Auftrag, sich unverzüglich zu der Einrichtung, in der die Entnahme Auftrag, sich unverzüglich zu der Einrichtung, in der die Entnahme
erfolgen soll, zu begeben, um an der Entnahme teilzunehmen und einen erfolgen soll, zu begeben, um an der Entnahme teilzunehmen und einen
Bericht darüber zu erstellen. Bericht darüber zu erstellen.
[Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 des G. vom 22. Dezember [Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 167 des G. vom 22. Dezember
2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 1 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 2003); § 2 Abs. 1
abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches abgeändert durch Art. 168 des G. vom 22. Dezember 2003 (Belgisches
Staatsblatt vom 31. Dezember 2003)] Staatsblatt vom 31. Dezember 2003)]
[Art. 13 bis - Eine Organzuweisungseinrichtung regelt die [Art. 13 bis - Eine Organzuweisungseinrichtung regelt die
Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer Länder. Zusammenarbeit zwischen den Transplantationszentren mehrerer Länder.
Sie wird vom König für die Tätigkeiten, die sie für die belgischen Sie wird vom König für die Tätigkeiten, die sie für die belgischen
Zentren durchführt, zugelassen. Zentren durchführt, zugelassen.
Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss jede Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss jede
Organzuweisungseinrichtung unter den vom König festgelegten Organzuweisungseinrichtung unter den vom König festgelegten
Bedingungen: Bedingungen:
1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe mit den 1. eine optimale Kompatibilität der entnommenen Organe mit den
Empfänger-Kandidaten sicherstellen, Empfänger-Kandidaten sicherstellen,
2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien 2. ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen der Anzahl der aus Belgien
exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe exportierten und der Anzahl der nach Belgien importierten Organe
sicherstellen.] sicherstellen.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 25. Februar 2007 [Art. 13bis eingefügt durch Art. 7 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
[Art. 13 ter - Um als Empfänger-Kandidat von einem belgischen [Art. 13 ter - Um als Empfänger-Kandidat von einem belgischen
Transplantationszentrum eingetragen oder anerkannt zu werden, muss Transplantationszentrum eingetragen oder anerkannt zu werden, muss
eine Person entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder eine Person entweder die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder
ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Belgien haben, oder ihren Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in Belgien haben, oder
aber die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der dieselbe aber die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der dieselbe
Organzuweisungseinrichtung hat, oder ihren Wohnsitz seit mindestens Organzuweisungseinrichtung hat, oder ihren Wohnsitz seit mindestens
sechs Monaten in diesem Staat haben.] sechs Monaten in diesem Staat haben.]
[Art. 13ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. Februar 2007 [Art. 13ter eingefügt durch Art. 8 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
[Art. 13 quater - Der König kann die Ausnahmebedingungen für die [Art. 13 quater - Der König kann die Ausnahmebedingungen für die
Anwendung von Artikel 13ter festlegen.] Anwendung von Artikel 13ter festlegen.]
[Art. 13quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. Februar 2007 [Art. 13quater eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. Februar 2007
(Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
Art. 14 - Die Identität des Spenders und des Empfängers darf nicht Art. 14 - Die Identität des Spenders und des Empfängers darf nicht
mitgeteilt werden. mitgeteilt werden.
KAPITEL IV - Schluss- und Strafbestimmungen KAPITEL IV - Schluss- und Strafbestimmungen
Art. 15 - Der König legt Regeln fest in Bezug auf die Weise, auf die Art. 15 - Der König legt Regeln fest in Bezug auf die Weise, auf die
die in Artikel 5 bis 9 erwähnte Einwilligung bekundet werden kann. die in Artikel 5 bis 9 erwähnte Einwilligung bekundet werden kann.
Art. 16 - Die [Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Art. 16 - Die [Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt oder
der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und die der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und die
Personalmitglieder, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an Personalmitglieder, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an
diesen Föderalen Öffentlichen Dienst oder an diese Föderalagentur diesen Föderalen Öffentlichen Dienst oder an diese Föderalagentur
gebunden sind und vom] König bestimmt werden, sind mit der Kontrolle gebunden sind und vom] König bestimmt werden, sind mit der Kontrolle
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Ausführung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der in seiner Ausführung
ergangenen Erlasse beauftragt. ergangenen Erlasse beauftragt.
Sie haben jederzeit Zugang zu den Krankenhäusern. Sie haben jederzeit Zugang zu den Krankenhäusern.
Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere spüren sie die Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere spüren sie die
Verstösse auf und halten diese in Protokollen fest, die bis zum Beweis Verstösse auf und halten diese in Protokollen fest, die bis zum Beweis
des Gegenteils Beweiskraft haben. des Gegenteils Beweiskraft haben.
Binnen 48 Stunden nach Feststellung der strafbaren Handlung wird dem Binnen 48 Stunden nach Feststellung der strafbaren Handlung wird dem
Zuwiderhandelnden eine Kopie des Protokolls zugeschickt. Zuwiderhandelnden eine Kopie des Protokolls zugeschickt.
Sie können sich alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Sie können sich alle für die Erfüllung ihres Auftrags notwendigen
Auskünfte und Dokumente zukommen lassen und alle zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente zukommen lassen und alle zweckdienlichen
Feststellungen machen. Feststellungen machen.
Im Fall eines gewaltsamen Todes oder im Fall eines Todes, dessen Im Fall eines gewaltsamen Todes oder im Fall eines Todes, dessen
Ursache unbekannt oder verdächtig ist, können die [Ärzte, die Beamte Ursache unbekannt oder verdächtig ist, können die [Ärzte, die Beamte
oder Personalmitglieder sind, wie erwähnt in Absatz 1,] unter den vom oder Personalmitglieder sind, wie erwähnt in Absatz 1,] unter den vom
König festgelegten Bedingungen und auf die von Ihm festgelegte Weise König festgelegten Bedingungen und auf die von Ihm festgelegte Weise
Proben entnehmen und Analysen durchführen. Proben entnehmen und Analysen durchführen.
[Der König kann spezifische Regeln in Bezug auf Ausbildung und [Der König kann spezifische Regeln in Bezug auf Ausbildung und
Qualifikation der in Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder Qualifikation der in Absatz 1 erwähnten Beamten und Personalmitglieder
festlegen]. festlegen].
[Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 238 Nr. 1 des G. (I) vom 27. [Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch Art. 238 Nr. 1 des G. (I) vom 27.
Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 6 Dezember 2006 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 6
abgeändert durch Art. 238 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 abgeändert durch Art. 238 Nr. 2 des G. (I) vom 27. Dezember 2006
(Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 7 eingefügt durch (Belgisches Staatsblatt vom 28. Dezember 2006); Abs. 7 eingefügt durch
Art. 238 Nr. 3 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (Belgisches Art. 238 Nr. 3 des G. (I) vom 27. Dezember 2006 (Belgisches
Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)] Staatsblatt vom 28. Dezember 2006)]
Art. 17 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 3 werden mit einer Art. 17 - § 1 - Verstösse gegen Artikel 3 werden mit einer
Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von Gefängnisstrafe von drei bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von
500 [EUR] bis zu 5 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen 500 [EUR] bis zu 5 000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet. geahndet.
§ 2 - Verstösse gegen Artikel 14 und gegen die in Ausführung von § 2 - Verstösse gegen Artikel 14 und gegen die in Ausführung von
Artikel 1 § 3 ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von Artikel 1 § 3 ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von
acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 [EUR] bis acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 [EUR] bis
zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
§ 3 - Verstösse gegen die Artikel 4 bis 11 und 13 [und Artikel 13ter § 3 - Verstösse gegen die Artikel 4 bis 11 und 13 [und Artikel 13ter
und 13quater] sowie gegen die in Ausführung dieser Artikel ergangenen und 13quater] sowie gegen die in Ausführung dieser Artikel ergangenen
Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem
Jahr und einer Geldbusse von 1 000 [EUR] bis zu 10 000 [EUR] oder mit Jahr und einer Geldbusse von 1 000 [EUR] bis zu 10 000 [EUR] oder mit
nur einer dieser Strafen geahndet. nur einer dieser Strafen geahndet.
Dieselben Strafen werden demjenigen auferlegt, der wissentlich Dieselben Strafen werden demjenigen auferlegt, der wissentlich
verhindert, dass die in Artikel 10 erwähnte Ablehnung zur Kenntnis verhindert, dass die in Artikel 10 erwähnte Ablehnung zur Kenntnis
genommen wird, ungeachtet der Weise, auf die diese Ablehnung bekundet genommen wird, ungeachtet der Weise, auf die diese Ablehnung bekundet
wird. wird.
[Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 [Art. 17 § 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); § 2 abgeändert durch Art. (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); § 2 abgeändert durch Art.
2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000); 2 des G. vom 26. Juni 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000);
§ 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und Art. 10 des G. vom 25. (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2000) und Art. 10 des G. vom 25.
Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)] Februar 2007 (Belgisches Staatsblatt vom 13. April 2007)]
Art. 18 - Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach dem Tag des Art. 18 - Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren nach dem Tag des
definitiven Gerichtsbeschlusses wegen Verstosses gegen das vorliegende definitiven Gerichtsbeschlusses wegen Verstosses gegen das vorliegende
Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse können die Gesetz oder die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse können die
Strafen verdoppelt werden. Strafen verdoppelt werden.
Art. 19 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 des Art. 19 - Die Bestimmungen von Buch I Kapitel VII und Artikel 85 des
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf Verstösse gegen das vorliegende Strafgesetzbuches finden Anwendung auf Verstösse gegen das vorliegende
Gesetz und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse. Gesetz und die in seiner Ausführung ergangenen Erlasse.
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