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Loi relative à la pension de retraite et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUIN 1966. - Loi relative à la pension de retraite et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 1966. - Wet betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 13 juin 1966 relative à la pension de retraite | de wet van 13 juni 1966 betreffende de rust- en overlevingspensioenen |
et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous | voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, |
pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres (Moniteur | |
belge du 14 juin 1966), telle qu'elle a été modifiée successivement | mijnwerkers en vrijwillig verzekerden (Belgisch Staatsblad van 14 juni |
par : | 1966), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- l'arrête royal n° 50 du 24 octobre 1967 relatif à la pension de | - het koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het |
retraite et de survie des travailleurs salariés (Moniteur belge du 27 octobre 1967); | rust- en overlevingspensioen voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1967); |
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales | - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 6 février 1999); | Staatsblad van 6 februari 1999); |
- la loi du 22 mars 2001 relative aux contestations sur la garantie de | - de wet van 22 maart 2001 betreffende de betwistingen over de |
revenus aux personnes âgées (Moniteur belge du 29 mars 2001); | inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2001); |
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses | - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 décembre 2005). | Staatsblad van 30 december 2005). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE |
13. JUNI 1966 - Gesetz über die Ruhestands- und | 13. JUNI 1966 - Gesetz über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer | Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer |
Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte | Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte |
KAPITEL I - Regelung für Arbeiter | KAPITEL I - Regelung für Arbeiter |
Artikel 1 - 8 - [...] | Artikel 1 - 8 - [...] |
[Art. 1 bis 8 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom | [Art. 1 bis 8 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] | 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] |
KAPITEL II - Regelung für Angestellte | KAPITEL II - Regelung für Angestellte |
Art. 9 - 18 - [...] | Art. 9 - 18 - [...] |
[Art. 9 bis 18 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom | [Art. 9 bis 18 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] | 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] |
KAPITEL III - Urlaubsgeld | KAPITEL III - Urlaubsgeld |
Art. 19 - [...] | Art. 19 - [...] |
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. | [Art. 19 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] | Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] |
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Regelungen für Arbeiter, | KAPITEL IV - Bestimmungen über die Regelungen für Arbeiter, |
Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute | Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute |
und freiwillig Versicherte oder für manche unter ihnen | und freiwillig Versicherte oder für manche unter ihnen |
Art. 20 - [...] | Art. 20 - [...] |
[Art. 20 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. | [Art. 20 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] | Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] |
Art. 21 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht | Art. 21 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht |
man unter: | man unter: |
1. Leistungen: | 1. Leistungen: |
a) Ruhestands-, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen sowie die | a) Ruhestands-, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen sowie die |
dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, | dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, |
Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelungen für | Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelungen für |
Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende | Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende |
Seeleute und Lohnempfänger, | Seeleute und Lohnempfänger, |
b) Invaliditätspensionen und die dazugehörigen Kohlerationen | b) Invaliditätspensionen und die dazugehörigen Kohlerationen |
beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und | beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und |
Urlaubsgeld im Rahmen der Regelung der Invaliditätspensionen für | Urlaubsgeld im Rahmen der Regelung der Invaliditätspensionen für |
Bergarbeiter, | Bergarbeiter, |
c) Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge sowie das garantierte | c) Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge sowie das garantierte |
Einkommen, | Einkommen, |
d) Alterszulagen für Angestellte sowie Zulagen für Witwen und Waisen | d) Alterszulagen für Angestellte sowie Zulagen für Witwen und Waisen |
von Angestellten, | von Angestellten, |
e) ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantierten | e) ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantierten |
Einkommens für Betagte, Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson mit | Einkommens für Betagte, Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson mit |
Ausnahme der den Empfängern einer gewöhnlichen Beihilfe oder | Ausnahme der den Empfängern einer gewöhnlichen Beihilfe oder |
Sonderbeihilfe gewährten Beihilfen, die im Gesetz vom 27. Juni 1969 | Sonderbeihilfe gewährten Beihilfen, die im Gesetz vom 27. Juni 1969 |
über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnt werden, | über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnt werden, |
f) Vorschüsse auf Leistungen, die vor dem Beschluss zur Festlegung | f) Vorschüsse auf Leistungen, die vor dem Beschluss zur Festlegung |
definitiver Ansprüche von der Auszahlungseinrichtung ausgezahlt | definitiver Ansprüche von der Auszahlungseinrichtung ausgezahlt |
werden, | werden, |
g) Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss | g) Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss |
den in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung | den in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung |
und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im | und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im |
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten | Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten |
Kapitalisierungssysteme aufgezählten Bestimmungen gebildet werden, | Kapitalisierungssysteme aufgezählten Bestimmungen gebildet werden, |
[h) die durch das Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für | [h) die durch das Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für |
Betagte festgelegte Einkommensgarantie,] | Betagte festgelegte Einkommensgarantie,] |
2. Auszahlungseinrichtung: | 2. Auszahlungseinrichtung: |
a) was die in Nr. 1 Buchstabe b) oder gegebenenfalls Buchstabe f) | a) was die in Nr. 1 Buchstabe b) oder gegebenenfalls Buchstabe f) |
erwähnten Vorteile betrifft, den Nationalen Pensionsfonds für | erwähnten Vorteile betrifft, den Nationalen Pensionsfonds für |
Bergarbeiter beziehungsweise das Landesinstitut für Kranken- und | Bergarbeiter beziehungsweise das Landesinstitut für Kranken- und |
Invalidenversicherung, sobald dieses in die Rechte und Pflichten des | Invalidenversicherung, sobald dieses in die Rechte und Pflichten des |
Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter eingetreten ist, | Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter eingetreten ist, |
b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e) und gegebenenfalls | b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e) und gegebenenfalls |
Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das | Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das |
Landespensionsamt. | Landespensionsamt. |
Der König kann Absatz 1 abändern. | Der König kann Absatz 1 abändern. |
§ 2 - Bei unrechtmässiger Auszahlung einer Leistung ist allein die | § 2 - Bei unrechtmässiger Auszahlung einer Leistung ist allein die |
Auszahlungseinrichtung befugt, einerseits den unrechtmässig | Auszahlungseinrichtung befugt, einerseits den unrechtmässig |
ausgezahlten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder auf | ausgezahlten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder auf |
eigene Initiative oder auf Antrag des Empfängers, ganz oder teilweise | eigene Initiative oder auf Antrag des Empfängers, ganz oder teilweise |
auf die Rückforderung zu verzichten. | auf die Rückforderung zu verzichten. |
Die Auszahlungseinrichtung muss dem Empfänger ihren | Die Auszahlungseinrichtung muss dem Empfänger ihren |
Rückforderungsbeschluss notifizieren; dieser Beschluss darf erst nach | Rückforderungsbeschluss notifizieren; dieser Beschluss darf erst nach |
Ablauf einer einmonatigen Frist ausgeführt werden. Reicht der | Ablauf einer einmonatigen Frist ausgeführt werden. Reicht der |
Empfänger vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verzichterklärung ein, | Empfänger vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verzichterklärung ein, |
wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von | wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von |
Leistungen beziehungsweise der geschäftsführende Ausschuss der | Leistungen beziehungsweise der geschäftsführende Ausschuss der |
Auszahlungseinrichtung über den Antrag entschieden hat. | Auszahlungseinrichtung über den Antrag entschieden hat. |
§ 3 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter | § 3 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter |
Leistungen verjährt nach sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung. | Leistungen verjährt nach sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung. |
Wenn die unrechtmässige Auszahlung von der Gewährung oder Erhöhung | Wenn die unrechtmässige Auszahlung von der Gewährung oder Erhöhung |
eines von einem anderen Land gewährten Vorteils oder eines Vorteils im | eines von einem anderen Land gewährten Vorteils oder eines Vorteils im |
Rahmen einer anderen als der in § 1 erwähnten Regelung herrührt, | Rahmen einer anderen als der in § 1 erwähnten Regelung herrührt, |
verjährt der Anspruch auf Rückforderung nach sechs Monaten ab dem | verjährt der Anspruch auf Rückforderung nach sechs Monaten ab dem |
Datum des Beschlusses, durch den die vorerwähnten Vorteile gewährt | Datum des Beschlusses, durch den die vorerwähnten Vorteile gewährt |
oder erhöht worden sind. | oder erhöht worden sind. |
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Frist wird auf [drei Jahre] | Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Frist wird auf [drei Jahre] |
angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge | angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge |
betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich | betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich |
unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für | unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für |
Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine | Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine |
durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich | durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich |
aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht | aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht |
abgegeben hat. | abgegeben hat. |
[In Abweichung von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen | [In Abweichung von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen |
wird die Frist für die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter | wird die Frist für die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter |
Leistungen auf drei Jahre angehoben, wenn diese infolge der Ausübung | Leistungen auf drei Jahre angehoben, wenn diese infolge der Ausübung |
einer beruflichen Tätigkeit, bei der die Einkünfte die festgelegten | einer beruflichen Tätigkeit, bei der die Einkünfte die festgelegten |
Grenzbeträge übersteigen, oder infolge des Anspruchs auf | Grenzbeträge übersteigen, oder infolge des Anspruchs auf |
Sozialleistungen bezogen wurden. Werden die festgelegten Grenzbeträge | Sozialleistungen bezogen wurden. Werden die festgelegten Grenzbeträge |
überschritten, setzt die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem 1. Juni | überschritten, setzt die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem 1. Juni |
des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Überschreitung | des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Überschreitung |
erfolgt ist.] | erfolgt ist.] |
Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 und des vorliegenden Paragraphen | Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 und des vorliegenden Paragraphen |
[Absatz 1 bis 4] verhindern jedoch nicht die Rückforderung | [Absatz 1 bis 4] verhindern jedoch nicht die Rückforderung |
unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 | unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 |
des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen Beträge, die dem Empfänger | des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen Beträge, die dem Empfänger |
und seinem bei Entstehung der Schuld nicht von ihm getrennt lebenden | und seinem bei Entstehung der Schuld nicht von ihm getrennt lebenden |
Ehepartner nicht ausgezahlt worden sind. | Ehepartner nicht ausgezahlt worden sind. |
§ 4 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen wird die | § 4 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen wird die |
Verjährungsfrist durch die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter | Verjährungsfrist durch die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter |
Leistungen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, oder | Leistungen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, oder |
durch den berichtigenden Beschluss, der dem Betreffenden von der für | durch den berichtigenden Beschluss, der dem Betreffenden von der für |
die Festlegung der Ansprüche zuständigen Verwaltungsbehörde | die Festlegung der Ansprüche zuständigen Verwaltungsbehörde |
ordnungsgemäss notifiziert wird, unterbrochen. | ordnungsgemäss notifiziert wird, unterbrochen. |
Die Verjährung muss binnen einem Zeitraum von sechs Monaten nach der | Die Verjährung muss binnen einem Zeitraum von sechs Monaten nach der |
letzten Rückforderung erneut unterbrochen werden. | letzten Rückforderung erneut unterbrochen werden. |
§ 5 - [Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle] | § 5 - [Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle] |
erlischt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter | erlischt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter |
Leistungen beim Tod der Person, an die die Leistungen ausgezahlt | Leistungen beim Tod der Person, an die die Leistungen ausgezahlt |
worden sind, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung der | worden sind, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung der |
unrechtmässigen Auszahlung nicht notifiziert worden war. | unrechtmässigen Auszahlung nicht notifiziert worden war. |
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Rückforderung | Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Rückforderung |
unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 | unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 |
des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen und dem Verstorbenen oder | des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen und dem Verstorbenen oder |
seinem Ehepartner nicht ausgezahlten Beträge. | seinem Ehepartner nicht ausgezahlten Beträge. |
§ 6 - Im Fall von unrechtmässig gewährten Naturalbezügen wird der | § 6 - Im Fall von unrechtmässig gewährten Naturalbezügen wird der |
Gegenwert in Bargeld zurückgefordert. Der König bestimmt den Gegenwert | Gegenwert in Bargeld zurückgefordert. Der König bestimmt den Gegenwert |
in bar dieser Vergütungen. | in bar dieser Vergütungen. |
§ 7 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der | § 7 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der |
Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, | Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, |
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beauftragt sind, sowie | Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beauftragt sind, sowie |
Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten, Erben oder Rechtsnachfolger | Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten, Erben oder Rechtsnachfolger |
sind verpflichtet, den Auszahlungseinrichtungen auf einfache | sind verpflichtet, den Auszahlungseinrichtungen auf einfache |
Aufforderung hin und vor Ort alle Unterlagen vorzulegen, die aufgrund | Aufforderung hin und vor Ort alle Unterlagen vorzulegen, die aufgrund |
der geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit geführt | der geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit geführt |
werden müssen, und diesen Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres | werden müssen, und diesen Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres |
Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. | Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. |
§ 8 - Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen | § 8 - Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen |
des vorliegenden Artikels fallen in den Zuständigkeitsbereich der | des vorliegenden Artikels fallen in den Zuständigkeitsbereich der |
Arbeitsgerichte. | Arbeitsgerichte. |
Die Beanstandung der Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter | Die Beanstandung der Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter |
Leistungen muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb dreier Monate | Leistungen muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb dreier Monate |
nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt | nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt |
werden. | werden. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der im vorherigen Absatz | Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der im vorherigen Absatz |
erwähnten Notifizierung die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage | erwähnten Notifizierung die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage |
einzureichen, und die Frist, die in diesem Zusammenhang eingehalten | einzureichen, und die Frist, die in diesem Zusammenhang eingehalten |
werden muss, erwähnt werden. | werden muss, erwähnt werden. |
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende | Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende |
Wirkung, was die Ausführung des administrativen Beschlusses betrifft. | Wirkung, was die Ausführung des administrativen Beschlusses betrifft. |
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann per Einschreiben an die | Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann per Einschreiben an die |
Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichtshofes Berufung eingelegt | Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichtshofes Berufung eingelegt |
werden.] | werden.] |
[Art. 21 ersetzt durch Art. 220 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom | [Art. 21 ersetzt durch Art. 220 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom |
6. Februar 1999); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) | 6. Februar 1999); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) |
eingefügt durch Art. 3 § 3 des G. vom 22. März 2001 (B.S. vom 29. März | eingefügt durch Art. 3 § 3 des G. vom 22. März 2001 (B.S. vom 29. März |
2001); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 27. | 2001); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 27. |
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 neuer Absatz 4 | Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 neuer Absatz 4 |
eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom | eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom |
30. Dezember 2005); § 3 Abs. 5 (früherer Absatz 4) abgeändert durch | 30. Dezember 2005); § 3 Abs. 5 (früherer Absatz 4) abgeändert durch |
Art. 60 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember | Art. 60 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember |
2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 4 des G. vom 27. | 2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 4 des G. vom 27. |
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 22 - 23 - [...] | Art. 22 - 23 - [...] |
[Art. 22 und 23 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 | [Art. 22 und 23 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 |
vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] | vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 24 - Altersrentenzuschläge, Witwenrentenzuschläge und | Art. 24 - Altersrentenzuschläge, Witwenrentenzuschläge und |
Waisenzulagen, die in Anwendung der durch den Erlass des Regenten vom | Waisenzulagen, die in Anwendung der durch den Erlass des Regenten vom |
12. September 1946 koordinierten Gesetze über die Versicherung im | 12. September 1946 koordinierten Gesetze über die Versicherung im |
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod gewährt wurden, und | Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod gewährt wurden, und |
Pensionszuschläge, die ihren Empfängern in Anwendung von Artikel 27 § | Pensionszuschläge, die ihren Empfängern in Anwendung von Artikel 27 § |
3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Mai 1955 und von Artikel 35 § 3 | 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Mai 1955 und von Artikel 35 § 3 |
des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957 erhalten bleiben, werden | des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957 erhalten bleiben, werden |
in den vom König festgelegten Verhältnissen erhöht. | in den vom König festgelegten Verhältnissen erhöht. |
Art. 25 - 29 - [...] | Art. 25 - 29 - [...] |
[Art. 25 bis 29 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 | [Art. 25 bis 29 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 |
vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] | vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] |
Art. 30 - § 1 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen | Art. 30 - § 1 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen |
abändern, um ihren Wortlaut in Einklang mit den Bestimmungen des | abändern, um ihren Wortlaut in Einklang mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes zu bringen; Gesetzesbestimmungen, die | vorliegenden Gesetzes zu bringen; Gesetzesbestimmungen, die |
gegenstandslos geworden sind, kann Er aufheben. | gegenstandslos geworden sind, kann Er aufheben. |
§ 2 - Der König ist beauftragt, die geltenden Gesetzesbestimmungen mit | § 2 - Der König ist beauftragt, die geltenden Gesetzesbestimmungen mit |
Bezug auf die Pensionsregelungen für Arbeiter und Angestellte zu | Bezug auf die Pensionsregelungen für Arbeiter und Angestellte zu |
koordinieren und in Einklang zu bringen. | koordinieren und in Einklang zu bringen. |
Art. 31 - [Aufhebungsbestimmungen ] | Art. 31 - [Aufhebungsbestimmungen ] |
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1966. | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1966. |