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Vue multilingue de Loi du 13/06/1966
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Loi relative à la pension de retraite et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUIN 1966. - Loi relative à la pension de retraite et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JUNI 1966. - Wet betreffende de rust- en overlevingspensioenen voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag, mijnwerkers en vrijwillig verzekerden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 13 juin 1966 relative à la pension de retraite de wet van 13 juni 1966 betreffende de rust- en overlevingspensioenen
et de survie des ouvriers, des employés, des marins naviguant sous voor arbeiders, bedienden, zeevarenden onder Belgische vlag,
pavillon belge, des ouvriers mineurs et des assurés libres (Moniteur
belge du 14 juin 1966), telle qu'elle a été modifiée successivement mijnwerkers en vrijwillig verzekerden (Belgisch Staatsblad van 14 juni
par : 1966), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- l'arrête royal n° 50 du 24 octobre 1967 relatif à la pension de - het koninklijk besluit nr. 50 van 24 oktober 1967 betreffende het
retraite et de survie des travailleurs salariés (Moniteur belge du 27 octobre 1967); rust- en overlevingspensioen voor werknemers (Belgisch Staatsblad van 27 oktober 1967);
- la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales - de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 6 février 1999); Staatsblad van 6 februari 1999);
- la loi du 22 mars 2001 relative aux contestations sur la garantie de - de wet van 22 maart 2001 betreffende de betwistingen over de
revenus aux personnes âgées (Moniteur belge du 29 mars 2001); inkomensgarantie voor ouderen (Belgisch Staatsblad van 29 maart 2001);
- la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses - de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch
(Moniteur belge du 30 décembre 2005). Staatsblad van 30 december 2005).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
13. JUNI 1966 - Gesetz über die Ruhestands- und 13. JUNI 1966 - Gesetz über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer Hinterbliebenenpensionen für Arbeiter, Angestellte, unter belgischer
Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte Flagge fahrende Seeleute, Bergarbeiter und freiwillig Versicherte
KAPITEL I - Regelung für Arbeiter KAPITEL I - Regelung für Arbeiter
Artikel 1 - 8 - [...] Artikel 1 - 8 - [...]
[Art. 1 bis 8 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom [Art. 1 bis 8 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)]
KAPITEL II - Regelung für Angestellte KAPITEL II - Regelung für Angestellte
Art. 9 - 18 - [...] Art. 9 - 18 - [...]
[Art. 9 bis 18 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom [Art. 9 bis 18 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)]
KAPITEL III - Urlaubsgeld KAPITEL III - Urlaubsgeld
Art. 19 - [...] Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. [Art. 19 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)]
KAPITEL IV - Bestimmungen über die Regelungen für Arbeiter, KAPITEL IV - Bestimmungen über die Regelungen für Arbeiter,
Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Seeleute
und freiwillig Versicherte oder für manche unter ihnen und freiwillig Versicherte oder für manche unter ihnen
Art. 20 - [...] Art. 20 - [...]
[Art. 20 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24. [Art. 20 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)]
Art. 21 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht Art. 21 - [§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht
man unter: man unter:
1. Leistungen: 1. Leistungen:
a) Ruhestands-, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen sowie die a) Ruhestands-, Witwen- und Hinterbliebenenpensionen sowie die
dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, dazugehörigen Kohlerationen beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld,
Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelungen für Heizkostenzulage und Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelungen für
Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter, unter belgischer Flagge fahrende
Seeleute und Lohnempfänger, Seeleute und Lohnempfänger,
b) Invaliditätspensionen und die dazugehörigen Kohlerationen b) Invaliditätspensionen und die dazugehörigen Kohlerationen
beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und beziehungsweise ihr Gegenwert in Geld, Heizkostenzulage und
Urlaubsgeld im Rahmen der Regelung der Invaliditätspensionen für Urlaubsgeld im Rahmen der Regelung der Invaliditätspensionen für
Bergarbeiter, Bergarbeiter,
c) Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge sowie das garantierte c) Altersrenten- und Witwenrentenzuschläge sowie das garantierte
Einkommen, Einkommen,
d) Alterszulagen für Angestellte sowie Zulagen für Witwen und Waisen d) Alterszulagen für Angestellte sowie Zulagen für Witwen und Waisen
von Angestellten, von Angestellten,
e) ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantierten e) ergänzende Beihilfen, Beihilfen zur Ergänzung des garantierten
Einkommens für Betagte, Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson mit Einkommens für Betagte, Beihilfen für die Hilfe einer Drittperson mit
Ausnahme der den Empfängern einer gewöhnlichen Beihilfe oder Ausnahme der den Empfängern einer gewöhnlichen Beihilfe oder
Sonderbeihilfe gewährten Beihilfen, die im Gesetz vom 27. Juni 1969 Sonderbeihilfe gewährten Beihilfen, die im Gesetz vom 27. Juni 1969
über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnt werden, über die Gewährung von Behindertenbeihilfen erwähnt werden,
f) Vorschüsse auf Leistungen, die vor dem Beschluss zur Festlegung f) Vorschüsse auf Leistungen, die vor dem Beschluss zur Festlegung
definitiver Ansprüche von der Auszahlungseinrichtung ausgezahlt definitiver Ansprüche von der Auszahlungseinrichtung ausgezahlt
werden, werden,
g) Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss g) Alters- und Witwenrenten, die durch die Pflichteinzahlungen gemäss
den in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung den in Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1971 zur Vereinheitlichung
und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten
Kapitalisierungssysteme aufgezählten Bestimmungen gebildet werden, Kapitalisierungssysteme aufgezählten Bestimmungen gebildet werden,
[h) die durch das Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für [h) die durch das Gesetz zur Einführung einer Einkommensgarantie für
Betagte festgelegte Einkommensgarantie,] Betagte festgelegte Einkommensgarantie,]
2. Auszahlungseinrichtung: 2. Auszahlungseinrichtung:
a) was die in Nr. 1 Buchstabe b) oder gegebenenfalls Buchstabe f) a) was die in Nr. 1 Buchstabe b) oder gegebenenfalls Buchstabe f)
erwähnten Vorteile betrifft, den Nationalen Pensionsfonds für erwähnten Vorteile betrifft, den Nationalen Pensionsfonds für
Bergarbeiter beziehungsweise das Landesinstitut für Kranken- und Bergarbeiter beziehungsweise das Landesinstitut für Kranken- und
Invalidenversicherung, sobald dieses in die Rechte und Pflichten des Invalidenversicherung, sobald dieses in die Rechte und Pflichten des
Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter eingetreten ist, Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter eingetreten ist,
b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e) und gegebenenfalls b) was die in Nr. 1 Buchstabe a), c), d), e) und gegebenenfalls
Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das Buchstabe f) und g) erwähnten Vorteile betrifft, das
Landespensionsamt. Landespensionsamt.
Der König kann Absatz 1 abändern. Der König kann Absatz 1 abändern.
§ 2 - Bei unrechtmässiger Auszahlung einer Leistung ist allein die § 2 - Bei unrechtmässiger Auszahlung einer Leistung ist allein die
Auszahlungseinrichtung befugt, einerseits den unrechtmässig Auszahlungseinrichtung befugt, einerseits den unrechtmässig
ausgezahlten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder auf ausgezahlten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder auf
eigene Initiative oder auf Antrag des Empfängers, ganz oder teilweise eigene Initiative oder auf Antrag des Empfängers, ganz oder teilweise
auf die Rückforderung zu verzichten. auf die Rückforderung zu verzichten.
Die Auszahlungseinrichtung muss dem Empfänger ihren Die Auszahlungseinrichtung muss dem Empfänger ihren
Rückforderungsbeschluss notifizieren; dieser Beschluss darf erst nach Rückforderungsbeschluss notifizieren; dieser Beschluss darf erst nach
Ablauf einer einmonatigen Frist ausgeführt werden. Reicht der Ablauf einer einmonatigen Frist ausgeführt werden. Reicht der
Empfänger vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verzichterklärung ein, Empfänger vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verzichterklärung ein,
wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von wird die Rückforderung ausgesetzt, bis der Rat für die Auszahlung von
Leistungen beziehungsweise der geschäftsführende Ausschuss der Leistungen beziehungsweise der geschäftsführende Ausschuss der
Auszahlungseinrichtung über den Antrag entschieden hat. Auszahlungseinrichtung über den Antrag entschieden hat.
§ 3 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter § 3 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter
Leistungen verjährt nach sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung. Leistungen verjährt nach sechs Monaten ab dem Datum der Auszahlung.
Wenn die unrechtmässige Auszahlung von der Gewährung oder Erhöhung Wenn die unrechtmässige Auszahlung von der Gewährung oder Erhöhung
eines von einem anderen Land gewährten Vorteils oder eines Vorteils im eines von einem anderen Land gewährten Vorteils oder eines Vorteils im
Rahmen einer anderen als der in § 1 erwähnten Regelung herrührt, Rahmen einer anderen als der in § 1 erwähnten Regelung herrührt,
verjährt der Anspruch auf Rückforderung nach sechs Monaten ab dem verjährt der Anspruch auf Rückforderung nach sechs Monaten ab dem
Datum des Beschlusses, durch den die vorerwähnten Vorteile gewährt Datum des Beschlusses, durch den die vorerwähnten Vorteile gewährt
oder erhöht worden sind. oder erhöht worden sind.
Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Frist wird auf [drei Jahre] Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegte Frist wird auf [drei Jahre]
angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge
betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich betrügerischer Machenschaften oder falscher oder wissentlich
unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für unvollständiger Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für
Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine Beträge, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine
durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich
aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht aus einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht
abgegeben hat. abgegeben hat.
[In Abweichung von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen [In Abweichung von den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fristen
wird die Frist für die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter wird die Frist für die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter
Leistungen auf drei Jahre angehoben, wenn diese infolge der Ausübung Leistungen auf drei Jahre angehoben, wenn diese infolge der Ausübung
einer beruflichen Tätigkeit, bei der die Einkünfte die festgelegten einer beruflichen Tätigkeit, bei der die Einkünfte die festgelegten
Grenzbeträge übersteigen, oder infolge des Anspruchs auf Grenzbeträge übersteigen, oder infolge des Anspruchs auf
Sozialleistungen bezogen wurden. Werden die festgelegten Grenzbeträge Sozialleistungen bezogen wurden. Werden die festgelegten Grenzbeträge
überschritten, setzt die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem 1. Juni überschritten, setzt die Verjährungsfrist jedoch erst ab dem 1. Juni
des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Überschreitung des Kalenderjahres nach dem Jahr ein, in dem die Überschreitung
erfolgt ist.] erfolgt ist.]
Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 und des vorliegenden Paragraphen Die Bestimmungen von § 2 Absatz 2 und des vorliegenden Paragraphen
[Absatz 1 bis 4] verhindern jedoch nicht die Rückforderung [Absatz 1 bis 4] verhindern jedoch nicht die Rückforderung
unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4
des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen Beträge, die dem Empfänger des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen Beträge, die dem Empfänger
und seinem bei Entstehung der Schuld nicht von ihm getrennt lebenden und seinem bei Entstehung der Schuld nicht von ihm getrennt lebenden
Ehepartner nicht ausgezahlt worden sind. Ehepartner nicht ausgezahlt worden sind.
§ 4 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen wird die § 4 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Fällen wird die
Verjährungsfrist durch die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Verjährungsfrist durch die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter
Leistungen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, oder Leistungen, die dem Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, oder
durch den berichtigenden Beschluss, der dem Betreffenden von der für durch den berichtigenden Beschluss, der dem Betreffenden von der für
die Festlegung der Ansprüche zuständigen Verwaltungsbehörde die Festlegung der Ansprüche zuständigen Verwaltungsbehörde
ordnungsgemäss notifiziert wird, unterbrochen. ordnungsgemäss notifiziert wird, unterbrochen.
Die Verjährung muss binnen einem Zeitraum von sechs Monaten nach der Die Verjährung muss binnen einem Zeitraum von sechs Monaten nach der
letzten Rückforderung erneut unterbrochen werden. letzten Rückforderung erneut unterbrochen werden.
§ 5 - [Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle] § 5 - [Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 3 und 4 erwähnten Fälle]
erlischt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter erlischt der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter
Leistungen beim Tod der Person, an die die Leistungen ausgezahlt Leistungen beim Tod der Person, an die die Leistungen ausgezahlt
worden sind, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung der worden sind, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Rückforderung der
unrechtmässigen Auszahlung nicht notifiziert worden war. unrechtmässigen Auszahlung nicht notifiziert worden war.
Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Rückforderung Diese Bestimmung verhindert jedoch nicht die Rückforderung
unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4 unrechtmässig ausgezahlter Leistungen im Sinne von Artikel 1410 § 4
des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen und dem Verstorbenen oder des Gerichtsgesetzbuches über die fälligen und dem Verstorbenen oder
seinem Ehepartner nicht ausgezahlten Beträge. seinem Ehepartner nicht ausgezahlten Beträge.
§ 6 - Im Fall von unrechtmässig gewährten Naturalbezügen wird der § 6 - Im Fall von unrechtmässig gewährten Naturalbezügen wird der
Gegenwert in Bargeld zurückgefordert. Der König bestimmt den Gegenwert Gegenwert in Bargeld zurückgefordert. Der König bestimmt den Gegenwert
in bar dieser Vergütungen. in bar dieser Vergütungen.
§ 7 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der § 7 - Alle öffentlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der
Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, Anwendung von Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit,
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beauftragt sind, sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten beauftragt sind, sowie
Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten, Erben oder Rechtsnachfolger Leistungsempfänger, ihre Bevollmächtigten, Erben oder Rechtsnachfolger
sind verpflichtet, den Auszahlungseinrichtungen auf einfache sind verpflichtet, den Auszahlungseinrichtungen auf einfache
Aufforderung hin und vor Ort alle Unterlagen vorzulegen, die aufgrund Aufforderung hin und vor Ort alle Unterlagen vorzulegen, die aufgrund
der geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit geführt der geltenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit geführt
werden müssen, und diesen Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres werden müssen, und diesen Einrichtungen alle für die Erfüllung ihres
Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Auftrags zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 8 - Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen § 8 - Beanstandungen im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen
des vorliegenden Artikels fallen in den Zuständigkeitsbereich der des vorliegenden Artikels fallen in den Zuständigkeitsbereich der
Arbeitsgerichte. Arbeitsgerichte.
Die Beanstandung der Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Die Beanstandung der Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter
Leistungen muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb dreier Monate Leistungen muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb dreier Monate
nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt nach ihrer Notifizierung dem zuständigen Arbeitsgericht vorgelegt
werden. werden.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der im vorherigen Absatz Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss in der im vorherigen Absatz
erwähnten Notifizierung die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage erwähnten Notifizierung die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht Klage
einzureichen, und die Frist, die in diesem Zusammenhang eingehalten einzureichen, und die Frist, die in diesem Zusammenhang eingehalten
werden muss, erwähnt werden. werden muss, erwähnt werden.
Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende Die beim Arbeitsgericht eingereichte Klage hat keine aufschiebende
Wirkung, was die Ausführung des administrativen Beschlusses betrifft. Wirkung, was die Ausführung des administrativen Beschlusses betrifft.
Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann per Einschreiben an die Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte kann per Einschreiben an die
Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichtshofes Berufung eingelegt Kanzlei des zuständigen Arbeitsgerichtshofes Berufung eingelegt
werden.] werden.]
[Art. 21 ersetzt durch Art. 220 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom [Art. 21 ersetzt durch Art. 220 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom
6. Februar 1999); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h) 6. Februar 1999); § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe h)
eingefügt durch Art. 3 § 3 des G. vom 22. März 2001 (B.S. vom 29. März eingefügt durch Art. 3 § 3 des G. vom 22. März 2001 (B.S. vom 29. März
2001); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 27. 2001); § 3 Abs. 3 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 neuer Absatz 4 Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); § 3 neuer Absatz 4
eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom eingefügt durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom
30. Dezember 2005); § 3 Abs. 5 (früherer Absatz 4) abgeändert durch 30. Dezember 2005); § 3 Abs. 5 (früherer Absatz 4) abgeändert durch
Art. 60 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember Art. 60 Nr. 3 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember
2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 4 des G. vom 27. 2005); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 4 des G. vom 27.
Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 22 - 23 - [...] Art. 22 - 23 - [...]
[Art. 22 und 23 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 [Art. 22 und 23 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50
vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)]
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 24 - Altersrentenzuschläge, Witwenrentenzuschläge und Art. 24 - Altersrentenzuschläge, Witwenrentenzuschläge und
Waisenzulagen, die in Anwendung der durch den Erlass des Regenten vom Waisenzulagen, die in Anwendung der durch den Erlass des Regenten vom
12. September 1946 koordinierten Gesetze über die Versicherung im 12. September 1946 koordinierten Gesetze über die Versicherung im
Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod gewährt wurden, und Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod gewährt wurden, und
Pensionszuschläge, die ihren Empfängern in Anwendung von Artikel 27 § Pensionszuschläge, die ihren Empfängern in Anwendung von Artikel 27 §
3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Mai 1955 und von Artikel 35 § 3 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Mai 1955 und von Artikel 35 § 3
des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957 erhalten bleiben, werden des vorerwähnten Gesetzes vom 12. Juli 1957 erhalten bleiben, werden
in den vom König festgelegten Verhältnissen erhöht. in den vom König festgelegten Verhältnissen erhöht.
Art. 25 - 29 - [...] Art. 25 - 29 - [...]
[Art. 25 bis 29 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50 [Art. 25 bis 29 aufgehoben durch Art. 75 § 3 Nr. 10 des K.E. Nr. 50
vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)] vom 24. Oktober 1967 (B.S. vom 27. Oktober 1967)]
Art. 30 - § 1 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen Art. 30 - § 1 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen
abändern, um ihren Wortlaut in Einklang mit den Bestimmungen des abändern, um ihren Wortlaut in Einklang mit den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes zu bringen; Gesetzesbestimmungen, die vorliegenden Gesetzes zu bringen; Gesetzesbestimmungen, die
gegenstandslos geworden sind, kann Er aufheben. gegenstandslos geworden sind, kann Er aufheben.
§ 2 - Der König ist beauftragt, die geltenden Gesetzesbestimmungen mit § 2 - Der König ist beauftragt, die geltenden Gesetzesbestimmungen mit
Bezug auf die Pensionsregelungen für Arbeiter und Angestellte zu Bezug auf die Pensionsregelungen für Arbeiter und Angestellte zu
koordinieren und in Einklang zu bringen. koordinieren und in Einklang zu bringen.
Art. 31 - [Aufhebungsbestimmungen ] Art. 31 - [Aufhebungsbestimmungen ]
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1966. Art. 32 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 1966.
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