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Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques économiques, la loi du 17 janvier 2003 relative au statut du régulateur des secteurs des postes et des télécommunications belges et modifiant la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services de certification. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, van de wet van 17 januari 2003 met betrekking tot het statuut van de regulator van de Belgische post- en telecommunicatiesector en tot wijziging van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische handtekeningen en certificatiediensten. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 DECEMBRE 2010. - Loi modifiant la loi du 21 mars 1991 portant | 13 DECEMBER 2010. - Wet tot wijziging van de wet van 21 maart 1991 |
réforme de certaines entreprises publiques économiques, la loi du 17 | betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven, |
janvier 2003 relative au statut du régulateur des secteurs des postes | van de wet van 17 januari 2003 met betrekking tot het statuut van de |
regulator van de Belgische post- en telecommunicatiesector en tot | |
et des télécommunications belges et modifiant la loi du 9 juillet 2001 | wijziging van de wet van 9 juli 2001 houdende vaststelling van |
fixant certaines règles relatives au cadre juridique pour les | bepaalde regels in verband met het juridisch kader voor elektronische |
signatures électroniques et les services de certification. - | handtekeningen en certificatiediensten. - Duitse vertaling van |
Traduction allemande d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de hoofdstukken 1 |
chapitres 1er et 4 à 6 de la loi du 13 décembre 2010 modifiant la loi | en 4 tot 6 van de wet van 13 december 2010 tot wijziging van de wet |
du 21 mars 1991 portant réforme de certaines entreprises publiques | van 21 maart 1991 betreffende de hervorming van sommige economische |
économiques, la loi du 17 janvier 2003 relative au statut du | overheidsbedrijven, van de wet van 17 januari 2003 met betrekking tot |
régulateur des secteurs des postes et des télécommunications belges et | het statuut van de regulator van de Belgische post- en |
modifiant la loi du 9 juillet 2001 fixant certaines règles relatives | telecommunicatiesector en tot wijziging van de wet van 9 juli 2001 |
houdende vaststelling van bepaalde regels in verband met het juridisch | |
au cadre juridique pour les signatures électroniques et les services | kader voor elektronische handtekeningen en certificatiediensten |
de certification (Moniteur belge du 31 décembre 2010). | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND |
ENERGIE | ENERGIE |
13. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März | 13. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März |
1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das | Wirtschaftsunternehmen, des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das |
Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und | Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und |
Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur | Telekommunikationssektors und des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur |
Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen | Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen |
für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste | für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen | Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der | Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Änderung der |
Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes | Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes |
der Postdienste der Gemeinschaft um. | der Postdienste der Gemeinschaft um. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung |
bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für | bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für |
elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste | elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste |
Art. 38 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur | Art. 38 - In der Überschrift des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur |
Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen | Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen |
für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste werden | für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste werden |
zwischen den Wörtern "elektronische Signaturen" und den Wörtern "und | zwischen den Wörtern "elektronische Signaturen" und den Wörtern "und |
Zertifizierungsdienste" die Wörter ", elektronische Einschreiben" | Zertifizierungsdienste" die Wörter ", elektronische Einschreiben" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 39 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 39 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "Durch vorliegendes Gesetz | 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "Durch vorliegendes Gesetz |
werden" und den Wörtern "die Bestimmungen" das Wort "insbesondere" | werden" und den Wörtern "die Bestimmungen" das Wort "insbesondere" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 2 Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "Zertifikate | 2. In Absatz 2 Nr. 10 werden zwischen den Wörtern "Zertifikate |
ausstellt und verwaltet" und den Wörtern "oder anderweitige Dienste" | ausstellt und verwaltet" und den Wörtern "oder anderweitige Dienste" |
die Wörter ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellt" | die Wörter ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellt" |
eingefügt. | eingefügt. |
3. In demselben Absatz Nr. 12 werden die Wörter "die Verwaltung des | 3. In demselben Absatz Nr. 12 werden die Wörter "die Verwaltung des |
Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben" | Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, die mit den Aufgaben" |
durch die Wörter "den Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | durch die Wörter "den Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der mit den Aufgaben" | Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der mit den Aufgaben" |
ersetzt und werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate | ersetzt und werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate |
ausstellen" und den Wörtern "und in Belgien ansässig sind" die Wörter | ausstellen" und den Wörtern "und in Belgien ansässig sind" die Wörter |
", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt. | ", Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt. |
4. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: | 4. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: |
"14. "elektronisches Einschreiben" einen Dienst für die Übermittlung | "14. "elektronisches Einschreiben" einen Dienst für die Übermittlung |
von elektronischen Daten, bei dem pauschal gegen Verlust, Entwendung | von elektronischen Daten, bei dem pauschal gegen Verlust, Entwendung |
oder Beschädigung versichert wird und bei dem dem Absender, | oder Beschädigung versichert wird und bei dem dem Absender, |
gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die | gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die |
Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger | Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger |
erteilt wird, | erteilt wird, |
15. "Dienst für elektronische Einschreiben" einen Dienst für | 15. "Dienst für elektronische Einschreiben" einen Dienst für |
elektronische Einschreiben, der von einem | elektronische Einschreiben, der von einem |
Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der den | Zertifizierungsdiensteanbieter bereitgestellt wird, der den |
Bestimmungen von Anlage V zu vorliegendem Gesetz entspricht." | Bestimmungen von Anlage V zu vorliegendem Gesetz entspricht." |
Art. 40 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den | Art. 40 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den |
Wörtern "für elektronische Signaturen" und den Wörtern "fest und | Wörtern "für elektronische Signaturen" und den Wörtern "fest und |
bestimmt" die Wörter "und elektronische Einschreiben" eingefügt. | bestimmt" die Wörter "und elektronische Einschreiben" eingefügt. |
Art. 41 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 41 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die qualifizierte | 1. In § 2 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "die qualifizierte |
Zertifikate ausstellen" und den Wörtern ", müssen jedoch" die Wörter | Zertifikate ausstellen" und den Wörtern ", müssen jedoch" die Wörter |
"oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt. | "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen" eingefügt. |
2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem | 2. Derselbe Artikel wird durch einen Paragraphen mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"§ 6 - Vorbehaltlich der Anwendung besonderer gesetzlicher oder | "§ 6 - Vorbehaltlich der Anwendung besonderer gesetzlicher oder |
verordnungsrechtlicher Anforderungen in Bezug auf Einschreibsendungen | verordnungsrechtlicher Anforderungen in Bezug auf Einschreibsendungen |
wird davon ausgegangen, dass ein elektronisches Einschreiben die | wird davon ausgegangen, dass ein elektronisches Einschreiben die |
Anforderungen einer Einschreibsendung erfüllt." | Anforderungen einer Einschreibsendung erfüllt." |
Art. 42 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie | Art. 42 - Die Überschrift von Kapitel 5 desselben Gesetzes wird wie |
folgt ergänzt: | folgt ergänzt: |
"oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen". | "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen". |
Art. 43 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 desselben Gesetzes | Art. 43 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 desselben Gesetzes |
wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
"oder Dienste für elektronische Einschreiben". | "oder Dienste für elektronische Einschreiben". |
Art. 44 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 | Art. 44 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 |
desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
"oder Dienste für elektronische Einschreiben". | "oder Dienste für elektronische Einschreiben". |
Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 | Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die Dienste für elektronische | "§ 3 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die Dienste für elektronische |
Einschreiben bereitstellen, müssen die Anforderungen der Anlage V zu | Einschreiben bereitstellen, müssen die Anforderungen der Anlage V zu |
vorliegendem Gesetz erfüllen." | vorliegendem Gesetz erfüllen." |
Art. 46 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 | Art. 46 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 |
desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
"oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen". | "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen". |
Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem | Art. 47 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"§ 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der einen Dienst für | "§ 1 - Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der einen Dienst für |
elektronische Einschreiben öffentlich bereitstellt, haftet in Bezug | elektronische Einschreiben öffentlich bereitstellt, haftet in Bezug |
auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder | auf Schäden gegenüber einer Einrichtung oder einer juristischen oder |
natürlichen Person, die zurückzuführen sind auf die Nichteinhaltung | natürlichen Person, die zurückzuführen sind auf die Nichteinhaltung |
der Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die einen in | der Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die einen in |
Anlage V erwähnten Dienst für elektronische Einschreiben | Anlage V erwähnten Dienst für elektronische Einschreiben |
bereitstellen, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist | bereitstellen, es sei denn, der Zertifizierungsdiensteanbieter weist |
nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. | nach, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. |
§ 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die einen Dienst für | § 2 - Zertifizierungsdiensteanbieter, die einen Dienst für |
elektronische Einschreiben öffentlich bereitstellen, können | elektronische Einschreiben öffentlich bereitstellen, können |
Beschränkungen für die Verwendung ihres Dienstes angeben; diese | Beschränkungen für die Verwendung ihres Dienstes angeben; diese |
Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der | Beschränkungen müssen für Dritte erkennbar sein. Der |
Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus | Zertifizierungsdiensteanbieter haftet nicht für Schäden, die sich aus |
einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des Dienstes | einer über diese Beschränkungen hinausgehenden Verwendung des Dienstes |
ergeben." | ergeben." |
Art. 48 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 | Art. 48 - Die Überschrift von Kapitel 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 |
desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: | desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: |
"oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen". | "oder Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen". |
Art. 49 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 49 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "der qualifizierte Zertifikate ausstellt" | 1. In § 1 werden die Wörter "der qualifizierte Zertifikate ausstellt" |
durch die Wörter "der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder Dienste | durch die Wörter "der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder Dienste |
für elektronische Einschreiben bereitstellt" ersetzt. | für elektronische Einschreiben bereitstellt" ersetzt. |
2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "seine Tätigkeiten als | 2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "seine Tätigkeiten als |
Diensteanbieter" durch die Wörter "mindestens eine seiner Tätigkeiten | Diensteanbieter" durch die Wörter "mindestens eine seiner Tätigkeiten |
als Diensteanbieter" ersetzt. | als Diensteanbieter" ersetzt. |
3. In demselben Paragraphen werden die Wörter "die Einstellung seiner | 3. In demselben Paragraphen werden die Wörter "die Einstellung seiner |
Tätigkeiten" durch die Wörter "die Einstellung mindestens einer seiner | Tätigkeiten" durch die Wörter "die Einstellung mindestens einer seiner |
Tätigkeiten" ersetzt. | Tätigkeiten" ersetzt. |
4. In demselben Paragraphen werden die Wörter "widerruft er" durch die | 4. In demselben Paragraphen werden die Wörter "widerruft er" durch die |
Wörter "widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate | Wörter "widerruft der Zertifizierungsdiensteanbieter, der Zertifikate |
ausstellt" ersetzt. | ausstellt" ersetzt. |
Art. 50 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 50 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes wird nach dem ersten Satz | 1. In Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes wird nach dem ersten Satz |
folgender Satz eingefügt: | folgender Satz eingefügt: |
"Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen der Anlage V | "Zertifizierungsdiensteanbieter, die die Anforderungen der Anlage V |
erfüllen, können bei der Verwaltung ebenfalls eine Akkreditierung für | erfüllen, können bei der Verwaltung ebenfalls eine Akkreditierung für |
den betreffenden Dienst beantragen." | den betreffenden Dienst beantragen." |
2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "Anforderungen der | 2. In demselben Paragraphen werden die Wörter "Anforderungen der |
Anlagen I, II und III" durch die Wörter "Anforderungen der | Anlagen I, II und III" durch die Wörter "Anforderungen der |
einschlägigen Anlagen" ersetzt. | einschlägigen Anlagen" ersetzt. |
Art. 51 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 51 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird der erste Satz durch die Wörter "oder Dienste für | 1. In § 2 wird der erste Satz durch die Wörter "oder Dienste für |
elektronische Einschreiben bereitstellen" ergänzt. | elektronische Einschreiben bereitstellen" ergänzt. |
2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "der qualifizierte Zertifikate | 2. In § 3 werden zwischen den Wörtern "der qualifizierte Zertifikate |
ausstellt" und den Wörtern ", die Vorschriften des vorliegenden | ausstellt" und den Wörtern ", die Vorschriften des vorliegenden |
Gesetzes" die Wörter "oder Dienste für elektronische Einschreiben | Gesetzes" die Wörter "oder Dienste für elektronische Einschreiben |
bereitstellt" eingefügt. | bereitstellt" eingefügt. |
3. In § 4 werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate | 3. In § 4 werden zwischen den Wörtern "qualifizierte Zertifikate |
auszustellen" und dem Wort ", und" die Wörter "oder Dienste für | auszustellen" und dem Wort ", und" die Wörter "oder Dienste für |
elektronische Einschreiben bereitzustellen" und zwischen den Wörtern | elektronische Einschreiben bereitzustellen" und zwischen den Wörtern |
"die er ausgestellt hat," und den Wörtern "sofort von deren | "die er ausgestellt hat," und den Wörtern "sofort von deren |
Nichtübereinstimmung" die Wörter "oder die Nutzer von Diensten für | Nichtübereinstimmung" die Wörter "oder die Nutzer von Diensten für |
elektronische Einschreiben" eingefügt. | elektronische Einschreiben" eingefügt. |
4. In § 5 werden zwischen den Wörtern "die Zertifikatinhaber" und den | 4. In § 5 werden zwischen den Wörtern "die Zertifikatinhaber" und den |
Wörtern "unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen" die Wörter "oder | Wörtern "unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen" die Wörter "oder |
die Nutzer von Diensten für elektronische Einschreiben" eingefügt. | die Nutzer von Diensten für elektronische Einschreiben" eingefügt. |
Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage V mit folgendem Wortlaut | Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird eine Anlage V mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Anlage V - Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die | "Anlage V - Anforderungen an Zertifizierungsdiensteanbieter, die |
Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen | Dienste für elektronische Einschreiben bereitstellen |
Teil 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter | Teil 1 - Zertifizierungsdiensteanbieter |
a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von | a) müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Bereitstellung von |
Diensten für elektronische Einschreiben nachweisen, | Diensten für elektronische Einschreiben nachweisen, |
b) dürfen die Daten nur aufbewahren und einsehen, insofern dies für | b) dürfen die Daten nur aufbewahren und einsehen, insofern dies für |
die Erbringung des Dienstes erforderlich ist, | die Erbringung des Dienstes erforderlich ist, |
c) müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik die | c) müssen unter Berücksichtigung des Stands der Technik die |
erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, | erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen ergreifen, |
um die Daten vor versehentlicher oder unerlaubter Zerstörung, Verlust, | um die Daten vor versehentlicher oder unerlaubter Zerstörung, Verlust, |
Veränderung oder Beschädigung und vor Aneignung oder Zugang durch | Veränderung oder Beschädigung und vor Aneignung oder Zugang durch |
unbefugte Dritte zu schützen, | unbefugte Dritte zu schützen, |
d) müssen die Transparenz in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie | d) müssen die Transparenz in Bezug auf die Dienstleistungen, die sie |
den Nutzern des Dienstes anbieten, gewährleisten, | den Nutzern des Dienstes anbieten, gewährleisten, |
e) müssen mit Personal oder gegebenenfalls Subunternehmern mit den für | e) müssen mit Personal oder gegebenenfalls Subunternehmern mit den für |
die angebotenen Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen | die angebotenen Dienste erforderlichen Fachkenntnissen, Erfahrungen |
und Qualifikationen arbeiten und ihnen eine Geheimhaltungspflicht | und Qualifikationen arbeiten und ihnen eine Geheimhaltungspflicht |
auferlegen, | auferlegen, |
f) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den | f) müssen über ausreichende Finanzmittel verfügen, um den |
Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Königlichen | Anforderungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Königlichen |
Ausführungserlasse entsprechend den Dienst bereitstellen zu können. | Ausführungserlasse entsprechend den Dienst bereitstellen zu können. |
Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko für | Sie müssen insbesondere in der Lage sein, das Haftungsrisiko für |
Schäden zu tragen, auf jeden Fall durch Abschluss einer entsprechenden | Schäden zu tragen, auf jeden Fall durch Abschluss einer entsprechenden |
Versicherung, | Versicherung, |
g) müssen zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung dem | g) müssen zum Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung dem |
ordnungsgemäss identifizierten Absender eine Versandbestätigung | ordnungsgemäss identifizierten Absender eine Versandbestätigung |
ausstellen, die mit einer in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes | ausstellen, die mit einer in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten elektronischen Signatur oder mit einem anderen Verfahren | erwähnten elektronischen Signatur oder mit einem anderen Verfahren |
versehen ist, das vertraglich als gleichwertig mit einer | versehen ist, das vertraglich als gleichwertig mit einer |
handschriftlichen Unterschrift anerkannt worden ist, wobei Folgendes | handschriftlichen Unterschrift anerkannt worden ist, wobei Folgendes |
mitgeteilt wird: | mitgeteilt wird: |
1. Angabe des Diensteanbieters: gemeinsamer Name, Postanschrift, | 1. Angabe des Diensteanbieters: gemeinsamer Name, Postanschrift, |
elektronische Adresse, | elektronische Adresse, |
2. Name des Empfängers wie vom Absender mitgeteilt, | 2. Name des Empfängers wie vom Absender mitgeteilt, |
3. Datum und Uhrzeit der Verarbeitung der Mitteilung durch das System, | 3. Datum und Uhrzeit der Verarbeitung der Mitteilung durch das System, |
4. Angabe des Postdiensteanbieters, der gegebenenfalls gemäss Teil 2 | 4. Angabe des Postdiensteanbieters, der gegebenenfalls gemäss Teil 2 |
der vorliegenden Anlage mit der Aushändigung des materialisierten | der vorliegenden Anlage mit der Aushändigung des materialisierten |
Einschreibens beauftragt ist, | Einschreibens beauftragt ist, |
h) müssen die Echtheit der Herkunft der Daten gewährleisten, die sie | h) müssen die Echtheit der Herkunft der Daten gewährleisten, die sie |
unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Hilfe angemessener | unter Berücksichtigung des Stands der Technik mit Hilfe angemessener |
Sicherungsmethoden aufbewahren, | Sicherungsmethoden aufbewahren, |
i) müssen gewährleisten, dass der Absender korrekt identifiziert und | i) müssen gewährleisten, dass der Absender korrekt identifiziert und |
der Zeitpunkt der Versendung korrekt bestimmt werden kann, | der Zeitpunkt der Versendung korrekt bestimmt werden kann, |
j) müssen vor Zustellung des Einschreibens mit oder ohne Rückschein | j) müssen vor Zustellung des Einschreibens mit oder ohne Rückschein |
durch angepasste Mittel gewährleisten, dass die Identität des | durch angepasste Mittel gewährleisten, dass die Identität des |
Empfängers des elektronischen Einschreibens oder gegebenenfalls die | Empfängers des elektronischen Einschreibens oder gegebenenfalls die |
Identität des Bevollmächtigten kontrolliert wird, | Identität des Bevollmächtigten kontrolliert wird, |
k) müssen auf Verlangen des Absenders je nach Fall eine Bestätigung | k) müssen auf Verlangen des Absenders je nach Fall eine Bestätigung |
des Empfangs oder der Ablehnung der Mitteilung durch den Empfänger | des Empfangs oder der Ablehnung der Mitteilung durch den Empfänger |
oder der Nichtzustellung ausstellen. Diese Bestätigung wird mit dem | oder der Nichtzustellung ausstellen. Diese Bestätigung wird mit dem |
Datum, an dem der Empfänger die Mitteilung empfangen oder abgelehnt | Datum, an dem der Empfänger die Mitteilung empfangen oder abgelehnt |
hat, und mit einer in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes | hat, und mit einer in Artikel 4 § 4 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten elektronischen Signatur oder mit einem anderen Verfahren | erwähnten elektronischen Signatur oder mit einem anderen Verfahren |
versehen, das sowohl vom Diensteanbieter als auch vom Empfänger | versehen, das sowohl vom Diensteanbieter als auch vom Empfänger |
vertraglich als gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift | vertraglich als gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift |
anerkannt worden ist. Die Bestätigung der eventuellen Nichtzustellung | anerkannt worden ist. Die Bestätigung der eventuellen Nichtzustellung |
wird nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der | wird nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der |
Versendung der Mitteilung ausgestellt, | Versendung der Mitteilung ausgestellt, |
l) müssen Unparteilichkeit gegenüber den Nutzern ihrer Dienste und | l) müssen Unparteilichkeit gegenüber den Nutzern ihrer Dienste und |
Dritten nachweisen, | Dritten nachweisen, |
m) müssen jedes Mal, wenn das Datum und/oder die Uhrzeit bestimmt | m) müssen jedes Mal, wenn das Datum und/oder die Uhrzeit bestimmt |
werden müssen, auf ein elektronisches Zeitstempelsystem, das auf der | werden müssen, auf ein elektronisches Zeitstempelsystem, das auf der |
koordinierten Weltzeit basiert, zurückgreifen. | koordinierten Weltzeit basiert, zurückgreifen. |
Teil 2 - Hybride Einschreiben | Teil 2 - Hybride Einschreiben |
Der Anbieter eines Dienstes für elektronische Einschreiben kann auf | Der Anbieter eines Dienstes für elektronische Einschreiben kann auf |
Verlangen des Absenders das Einschreiben in Papierform materialisieren | Verlangen des Absenders das Einschreiben in Papierform materialisieren |
und es in einen Umschlag stecken. | und es in einen Umschlag stecken. |
Gegebenenfalls übergibt der Diensteanbieter das materialisierte | Gegebenenfalls übergibt der Diensteanbieter das materialisierte |
elektronische Einschreiben einem Postdiensteanbieter spätestens am | elektronische Einschreiben einem Postdiensteanbieter spätestens am |
Werktag nach der Hinterlegung der Sendung auf der elektronischen | Werktag nach der Hinterlegung der Sendung auf der elektronischen |
Plattform. Der Postdiensteanbieter, Universaldiensteanbieter | Plattform. Der Postdiensteanbieter, Universaldiensteanbieter |
ausgenommen, muss eine vom Belgischen Institut für Post- und | ausgenommen, muss eine vom Belgischen Institut für Post- und |
Fernmeldewesen (BIPF) aufgrund der anwendbaren Verordnungsbestimmungen | Fernmeldewesen (BIPF) aufgrund der anwendbaren Verordnungsbestimmungen |
erteilte Lizenz besitzen. | erteilte Lizenz besitzen. |
Der Diensteanbieter muss den Absender über das Datum informieren, an | Der Diensteanbieter muss den Absender über das Datum informieren, an |
dem die Sendung tatsächlich beim Postdiensteanbieter hinterlegt worden | dem die Sendung tatsächlich beim Postdiensteanbieter hinterlegt worden |
ist. | ist. |
Das Datum des hybriden Einschreibens ist das Datum der in Teil 1 | Das Datum des hybriden Einschreibens ist das Datum der in Teil 1 |
Buchstabe g) der vorliegenden Anlage erwähnten Versandbestätigung, | Buchstabe g) der vorliegenden Anlage erwähnten Versandbestätigung, |
insofern der Absender die Sendung nicht mehr verändern oder | insofern der Absender die Sendung nicht mehr verändern oder |
annullieren kann. Das Datum der in Teil 1 Buchstabe g) der | annullieren kann. Das Datum der in Teil 1 Buchstabe g) der |
vorliegenden Anlage erwähnten Versandbestätigung muss ebenfalls auf | vorliegenden Anlage erwähnten Versandbestätigung muss ebenfalls auf |
oder in der materialisierten Sendung stehen. | oder in der materialisierten Sendung stehen. |
Der Diensteanbieter bewahrt die Nachweise für die Hinterlegung von | Der Diensteanbieter bewahrt die Nachweise für die Hinterlegung von |
Sendungen beim Postdiensteanbieter während fünf Jahren auf. | Sendungen beim Postdiensteanbieter während fünf Jahren auf. |
Der Absender muss in den Bedingungen für die Nutzung des Dienstes | Der Absender muss in den Bedingungen für die Nutzung des Dienstes |
deutlich über die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem | deutlich über die Verteilung der Verantwortlichkeiten zwischen dem |
Diensteanbieter und dem Postdiensteanbieter informiert werden." | Diensteanbieter und dem Postdiensteanbieter informiert werden." |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung |
eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von | eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter von |
Vertrauensdiensten | Vertrauensdiensten |
Art. 53 - Artikel 2 Nr. 4 und Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai | Art. 53 - Artikel 2 Nr. 4 und Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter | 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für bestimmte Anbieter |
von Vertrauensdiensten werden aufgehoben und in Artikel 16 Nr. 2 | von Vertrauensdiensten werden aufgehoben und in Artikel 16 Nr. 2 |
desselben Gesetzes werden die Wörter "elektronisch archivierten, | desselben Gesetzes werden die Wörter "elektronisch archivierten, |
elektronisch datierten und per elektronischem Einschreiben | elektronisch datierten und per elektronischem Einschreiben |
übertragenen Daten" durch die Wörter "elektronisch archivierten und | übertragenen Daten" durch die Wörter "elektronisch archivierten und |
elektronisch datierten Daten" ersetzt. | elektronisch datierten Daten" ersetzt. |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 6 - Schlussbestimmungen |
Art. 54 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 54 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die Bestimmungen von Titel IV des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | die Bestimmungen von Titel IV des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, die |
Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1971 über die Gründung des | Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1971 über die Gründung des |
Unternehmens DIE POST und über einige Postdienste und des Gesetzes vom | Unternehmens DIE POST und über einige Postdienste und des Gesetzes vom |
2. Mai 1956 über den Postscheck mit den Bestimmungen, durch die sie | 2. Mai 1956 über den Postscheck mit den Bestimmungen, durch die sie |
bis zum Zeitpunkt der Koordinierung oder Kodifikation explizit oder | bis zum Zeitpunkt der Koordinierung oder Kodifikation explizit oder |
implizit abgeändert worden sind, koordinieren oder kodifizieren. | implizit abgeändert worden sind, koordinieren oder kodifizieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden oder kodifizierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden oder kodifizierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden oder kodifizierenden | 2. die Verweise in den zu koordinierenden oder kodifizierenden |
Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung | Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung |
übereinstimmen, | übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden oder kodifizierenden | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden oder kodifizierenden |
Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu | Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu |
gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in | gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in |
diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, | diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, |
4. die Überschrift der Koordinierung oder Kodifizierung festlegen. | 4. die Überschrift der Koordinierung oder Kodifizierung festlegen. |
Art. 55 - Spätestens am 31. Dezember 2012 legen die Minister, die für | Art. 55 - Spätestens am 31. Dezember 2012 legen die Minister, die für |
den Postsektor beziehungsweise die öffentlichen Unternehmen zuständig | den Postsektor beziehungsweise die öffentlichen Unternehmen zuständig |
sind, der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Anwendung des | sind, der Abgeordnetenkammer einen Bericht über die Anwendung des |
Gesetzes vor. | Gesetzes vor. |
Art. 56 - Innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach | Art. 56 - Innerhalb einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach |
Inkrafttreten des vorliegenden Artikels kann der König in allen | Inkrafttreten des vorliegenden Artikels kann der König in allen |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die sich auf die in Artikel 78 | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die sich auf die in Artikel 78 |
der Verfassung erwähnten Angelegenheiten beziehen, und ihren | der Verfassung erwähnten Angelegenheiten beziehen, und ihren |
Ausführungserlassen in Bezug auf Einschreibsendungen die Wörter "bei | Ausführungserlassen in Bezug auf Einschreibsendungen die Wörter "bei |
der Post", "von der Post" oder jeden anderen ähnlichen Vermerk | der Post", "von der Post" oder jeden anderen ähnlichen Vermerk |
aufheben. | aufheben. |
Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft, mit | Art. 57 - Vorliegendes Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft, mit |
Ausnahme: | Ausnahme: |
1. von Artikel 4, der an dem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft | 1. von Artikel 4, der an dem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft |
tritt, | tritt, |
2. der Artikel 38 bis 53, die am 30. Juni 2011 in Kraft treten, ob der | 2. der Artikel 38 bis 53, die am 30. Juni 2011 in Kraft treten, ob der |
König die in Artikel 56 erwähnten Abänderungen angebracht hat oder | König die in Artikel 56 erwähnten Abänderungen angebracht hat oder |
nicht. | nicht. |
Für die Artikel 38 bis 53 kann der König das Inkrafttreten auf ein | Für die Artikel 38 bis 53 kann der König das Inkrafttreten auf ein |
früheres als das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum festlegen. | früheres als das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 13. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |