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Vue multilingue de Loi du 13/04/2019
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Loi introduisant le Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi introduisant le Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 28
articles 1er, 28 à 63, 110 et 111, 125 et 126, 130 à 136, 138 et 139 tot 63, 110 en 111, 125 en 126, 130 tot 136, 138 en 139 van de wet van
de la loi du 13 avril 2019 introduisant le Code du recouvrement 13 april 2019 tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en
amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales (Moniteur belge gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen
du 30 avril 2019). (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen
und nichtsteuerlichen Forderungen und nichtsteuerlichen Forderungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992
Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben. 1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der " § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der
König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das
steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird." steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird."
Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern". "TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern".
Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben. durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben.
Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf "Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf
die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die
Zahlungen und die Quittungen. Zahlungen und die Quittungen.
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht
des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder
Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von
Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen
und Nebenforderungen zu fordern." und Nebenforderungen zu fordern."
Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben. Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils
aufgehoben. aufgehoben.
2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden 2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden
die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und
25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner 25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner
ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die
Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer
beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt"
ersetzt. ersetzt.
Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung
oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise
die Einnahme und Beitreibung" ersetzt. die Einnahme und Beitreibung" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April
2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die 2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die
Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf
dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie
in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen erwähnt" ersetzt. Forderungen erwähnt" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen 27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen
Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt. nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf
dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.
Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom
19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die 19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die
Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch
die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben
wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen
und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer
sechsmonatigen Frist" ersetzt. sechsmonatigen Frist" ersetzt.
Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und 1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und
abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter
"oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird,"
durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer
beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und 2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter
"dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein "dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich
beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass
den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die
der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer
beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich
beruft," ersetzt. beruft," ersetzt.
3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die 3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die
Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben
wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die
Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt"
ersetzt. ersetzt.
Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf 1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf
dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter
", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben ", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben
wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen
und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz
vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf
dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.
Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.
April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und 1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und
sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch
die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und
den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und
zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim
Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt. nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt.
Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von
Kapitel 8 wie folgt ersetzt: Kapitel 8 wie folgt ersetzt:
"KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und "KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und
Zinsen". Zinsen".
Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die
Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht". "Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht".
Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern "Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und
Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird. Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird.
§ 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche § 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird
der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten
Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in
die Heberolle eingetragen. die Heberolle eingetragen.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße
verringert werden kann." verringert werden kann."
Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August
2001, wird aufgehoben. 2001, wird aufgehoben.
Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom
15. Dezember 2004, wird aufgehoben. 15. Dezember 2004, wird aufgehoben.
Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben. Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben.
Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben.
Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli
2017, wird aufgehoben. 2017, wird aufgehoben.
Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben.
Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt
2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das 2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben. Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben.
Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt
3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das 3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben.
Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt
4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert 4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben.
Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die
Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben.
Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die
Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
26. März 2018, aufgehoben. 26. März 2018, aufgehoben.
Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das
die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben.
(...) (...)
Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch
Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die
Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen
Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu
ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt. ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt.
Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das
Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des
Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und
den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen
Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt. Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt.
(...) (...)
Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4
des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in
Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter
"in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und "in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen" ersetzt. Forderungen" ersetzt.
(...) (...)
Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen (IV) Bestimmungen (IV)
Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 § März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 §
1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte
Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung,
die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949
vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in
Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen
Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt. Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt.
Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012
Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012,
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar
2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: 2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen " § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen
Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu
erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die
von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren
Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den
Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen
Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert
werden können, wenn sie es unterlassen: werden können, wenn sie es unterlassen:
1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten
Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem
Wege davon in Kenntnis zu setzen, Wege davon in Kenntnis zu setzen,
2. den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung 2. den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung
aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr.
1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per
Einschreiben zugesandt." Einschreiben zugesandt."
Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch
die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1 die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
"Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der "Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der
in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der
Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung
Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das
Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen
gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der
Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der
vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar:
1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren,
2. per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt 2. per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt
oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden
kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per
Einschreiben zugesandt hat." Einschreiben zugesandt hat."
Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von
Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner
Aufträge Aufträge
Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung
von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner
Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die
Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949"
durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und
nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.
Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017
Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember
2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben. 2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben.
Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des
Mehrwertsteuergesetzbuches Mehrwertsteuergesetzbuches
Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des
Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben. Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben.
Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben: zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben:
1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst, 1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017,
2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt 2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007,
3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst. 3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung
Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf:
1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor 1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor
dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden,
2. administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren 2. administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren
und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt
werden, werden,
3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die 3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die
Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens
zugestellt werden, zugestellt werden,
4. administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen 4. administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen
Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder
zugestellt werden, zugestellt werden,
5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer 5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer
Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und
Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines
Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird, Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird,
6. andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die, 6. andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die,
deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21. deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21.
Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen
beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines
Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen
gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung
sind. sind.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres
Inkrafttretungsdatum festlegen. Inkrafttretungsdatum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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