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Loi introduisant le Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi introduisant le Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 28 |
articles 1er, 28 à 63, 110 et 111, 125 et 126, 130 à 136, 138 et 139 | tot 63, 110 en 111, 125 en 126, 130 tot 136, 138 en 139 van de wet van |
de la loi du 13 avril 2019 introduisant le Code du recouvrement | 13 april 2019 tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en |
amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales (Moniteur belge | gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen |
du 30 avril 2019). | (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die | 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die |
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
und nichtsteuerlichen Forderungen | und nichtsteuerlichen Forderungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 | Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben. | 1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der | " § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der |
König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das | König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das |
steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird." | steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird." |
Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII | Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern". | "TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern". |
Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben. |
Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf | "Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf |
die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die | die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die |
Zahlungen und die Quittungen. | Zahlungen und die Quittungen. |
§ 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht |
des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder | des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder |
Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von | Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von |
Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen | Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen |
und Nebenforderungen zu fordern." | und Nebenforderungen zu fordern." |
Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den | Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben. | Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben. |
Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils |
aufgehoben. | aufgehoben. |
2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden | 2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden |
die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" | die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und | durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und |
25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner | 25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner |
ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die | ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die |
Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer | Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer |
beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des | beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung | Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung |
oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise | oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise |
die Einnahme und Beitreibung" ersetzt. | die Einnahme und Beitreibung" ersetzt. |
Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April | durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April |
2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die | 2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die |
Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf | Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf |
dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie | dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie |
in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen erwähnt" ersetzt. | Forderungen erwähnt" ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen | 27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen |
Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein | Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein |
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf |
dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein | dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein |
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom |
19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die | 19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die |
Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch | Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch |
die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben | die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben |
wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die | wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die |
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer | und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer |
sechsmonatigen Frist" ersetzt. | sechsmonatigen Frist" ersetzt. |
Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und | 1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter |
"oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," | "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," |
durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer | durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer |
beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des | beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und | 2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter |
"dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein | "dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein |
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich |
beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass | beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass |
den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die | den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die |
der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer | der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer |
beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des | beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich |
beruft," ersetzt. | beruft," ersetzt. |
3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die | 3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die |
Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben | Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben |
wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die | wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die |
Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des | Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf | 1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf |
dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter | dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter |
", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben | ", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben |
wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die | wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die |
gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf | vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf |
dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein | dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein |
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. | das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und | 1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und |
sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch | sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch |
die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein | die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein |
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der |
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und |
den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und | den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und |
zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim | zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim |
Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein | Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein |
Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt. |
Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
Kapitel 8 wie folgt ersetzt: | Kapitel 8 wie folgt ersetzt: |
"KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und | "KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und |
Zinsen". | Zinsen". |
Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die |
Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: |
"Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht". | "Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht". |
Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern | "Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern |
beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche | überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und |
Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird. | Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird. |
§ 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche | § 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird |
der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten | der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten |
Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in | Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in |
die Heberolle eingetragen. | die Heberolle eingetragen. |
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße | Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße |
verringert werden kann." | verringert werden kann." |
Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August | Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August |
2001, wird aufgehoben. | 2001, wird aufgehoben. |
Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird | Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
15. Dezember 2004, wird aufgehoben. | 15. Dezember 2004, wird aufgehoben. |
Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben. | Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben. |
Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. |
Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli | Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli |
2017, wird aufgehoben. | 2017, wird aufgehoben. |
Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. | Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. |
Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt | Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt |
2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das | 2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben. | Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben. |
Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt | Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt |
3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das | 3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. |
Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt | Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt |
4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert | 4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. | durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. |
Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die |
Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. |
Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die | Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die |
Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
26. März 2018, aufgehoben. | 26. März 2018, aufgehoben. |
Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das | Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das |
die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das | die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. | Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. |
(...) | (...) |
Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch | Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch |
Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die |
Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen | Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen |
Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches | Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches |
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von | über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu |
ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt. | ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt. |
Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des | Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des |
Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und | Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und |
den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen | den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen |
Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches | Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches |
über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von | über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt. | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes | Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes |
vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni | Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des | Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 | Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 |
des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in |
Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter | Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter |
"in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | "in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
(...) | (...) |
Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen (IV) | Bestimmungen (IV) |
Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April | Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April |
2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch | 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. | das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 § | März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 § |
1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte | 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte |
Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des | Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, |
die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in | vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in |
Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt. |
Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 | Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 |
Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, | Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, |
abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar | abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar |
2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen | " § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen |
Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu | Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu |
erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die | erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die |
von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren | von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren |
Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den | Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den |
Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen | Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen |
Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert | Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert |
werden können, wenn sie es unterlassen: | werden können, wenn sie es unterlassen: |
1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten | 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten |
Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem | Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem |
Wege davon in Kenntnis zu setzen, | Wege davon in Kenntnis zu setzen, |
2. den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung | 2. den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung | Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung |
aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. | aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. |
1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per | 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per |
Einschreiben zugesandt." | Einschreiben zugesandt." |
Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch | Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch |
die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1 | die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1 |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
"Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der | "Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der |
in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der | in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der |
Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung | Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung |
Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das | Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das |
Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen | Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen |
gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der | gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der |
Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der | Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der |
vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: | vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: |
1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, | 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, |
2. per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt | 2. per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt |
oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden | oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden |
kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per | kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per |
Einschreiben zugesandt hat." | Einschreiben zugesandt hat." |
Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von | Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
Aufträge | Aufträge |
Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung | Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung |
von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die | Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die |
Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" | Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" |
durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche | durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche |
Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. |
Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 | Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 |
Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember | Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember |
2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben. | 2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben. |
Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur | Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur |
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des | Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur | Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur |
Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des | Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des |
Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben. | Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben. |
Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung | Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung |
des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 |
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben: | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben: |
1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst, | 1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, |
2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt | 2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, |
3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst. | 3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: | Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: |
1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor | 1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor |
dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, | dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, |
2. administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren | 2. administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren |
und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt | und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt |
werden, | werden, |
3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die | 3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die |
Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens | Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens |
zugestellt werden, | zugestellt werden, |
4. administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen | 4. administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen |
Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder | Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder |
zugestellt werden, | zugestellt werden, |
5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer | 5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer |
Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und | Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und |
Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines | Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines |
Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird, | Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird, |
6. andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die, | 6. andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die, |
deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21. | deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21. |
Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen | Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen |
beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines | beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines |
Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen | Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen |
gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung | gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung |
sind. | sind. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres | Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres |
Inkrafttretungsdatum festlegen. | Inkrafttretungsdatum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |