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Vue multilingue de Loi du 13/04/2019
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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en matière d'intégration sociale. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en matière d'intégration sociale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 15 et 22 de la loi du 13 avril 2019 portant dispositions 15 en 22 van de wet van 13 april 2019 houdende diverse bepalingen
diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake
matière d'intégration sociale (Moniteur belge du 7 mai 2019). maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT
DER NAHRUNGSMITTELKETTE DER NAHRUNGSMITTELKETTE
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen
Sozialeingliederung Sozialeingliederung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der

Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der

Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und
Umwelt Umwelt
Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002 2002
Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember
2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung
eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember
2015, wird wie folgt ersetzt: 2015, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und "Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und
deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3
und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949
gewährleistet. gewährleistet.
Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung
beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
überwiesen." überwiesen."
Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019.
Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses
vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.
Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu
entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von
Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen
Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur
Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden
zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten
infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem
8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. 8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt.
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere
und tierischen Erzeugnisse und tierischen Erzeugnisse
Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen
Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen "Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen
und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen
müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2
Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union handelt." Arbeitsweise der Europäischen Union handelt."
Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft. Staatsblatt in Kraft.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und "Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und
deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3
und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949
gewährleistet. gewährleistet.
Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung
beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
überwiesen." überwiesen."
Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019. Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019.
KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette Nahrungsmittelkette
Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, wie folgt ersetzt: Dezember 2003, wie folgt ersetzt:
"5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, "5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung,
Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich
personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann
den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer
verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,". verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,".
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der "Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf
den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5
Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das
Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden,
was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die
Agentur der Verantwortliche ist. Agentur der Verantwortliche ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der
Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf.
§ 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf
eine Verfolgung bearbeitet. eine Verfolgung bearbeitet.
Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den
Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden
Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der
strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von
Personen zu beeinträchtigen droht. Personen zu beeinträchtigen droht.
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen,
während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf
Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden
Informationen nicht überschreiten. Informationen nicht überschreiten.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von
Information rechtfertigt. Information rechtfertigt.
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte
Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
den Eingang. den Eingang.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen
sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder
Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der
in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese
Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich
ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe
für die Verzögerung. für die Verzögerung.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten,
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine
gerichtliche Beschwerde einzulegen. gerichtliche Beschwerde einzulegen.
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.
Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die
Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde
oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls
nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen
Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt
worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren
Erlaubnis mitgeteilt werden. Erlaubnis mitgeteilt werden.
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig
bleiben." bleiben."
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) "Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der
Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden
personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt
oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten
betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist. betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der
Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der
vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
§ 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf
eine Verfolgung bearbeitet. eine Verfolgung bearbeitet.
Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den
Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden
Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der
strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von
Personen zu beeinträchtigen droht. Personen zu beeinträchtigen droht.
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen,
während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung
findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15 findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15
eingereichten Antrags nicht überschreiten. eingereichten Antrags nicht überschreiten.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs
rechtfertigt. rechtfertigt.
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
den Empfang. den Empfang.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf
Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese
Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die
Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen
werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten
Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei
Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur
als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines
Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die
Gründe für die Verzögerung. Gründe für die Verzögerung.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten,
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine
gerichtliche Beschwerde einzulegen. gerichtliche Beschwerde einzulegen.
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.
Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die
Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde
oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls
nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen
Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt
worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren
Erlaubnis mitgeteilt werden. Erlaubnis mitgeteilt werden.
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig
bleiben." bleiben."
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) "Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der
Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert, Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert,
eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen
personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der
Verantwortliche ist. Verantwortliche ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der
Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der
vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
§ 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf
eine Verfolgung bearbeitet. eine Verfolgung bearbeitet.
Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken
der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen
schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen
Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu
beeinträchtigen droht. beeinträchtigen droht.
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen,
während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung
findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16
eingereichten Antrags nicht überschreiten. eingereichten Antrags nicht überschreiten.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der
Berichtigung rechtfertigt. Berichtigung rechtfertigt.
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
den Empfang. den Empfang.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf
Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung
oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der
in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese
Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen
erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die
betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über
diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten,
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine
gerichtliche Beschwerde einzulegen. gerichtliche Beschwerde einzulegen.
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.
Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet,
werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der
Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und
gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative
Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte,
die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren
Erlaubnis mitgeteilt werden. Erlaubnis mitgeteilt werden.
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig
bleiben." bleiben."
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) "Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der
Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen
personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der
Verantwortliche ist. Verantwortliche ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste.
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist,
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der
Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der
vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht
überschreiten darf. überschreiten darf.
§ 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf
eine Verfolgung bearbeitet. eine Verfolgung bearbeitet.
Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken
der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen
schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen
Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu
beeinträchtigen droht. beeinträchtigen droht.
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen,
während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung
findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18
eingereichten Antrags nicht überschreiten. eingereichten Antrags nicht überschreiten.
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der
Verarbeitung rechtfertigt. Verarbeitung rechtfertigt.
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung
bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt
der Agentur, den Empfang. der Agentur, den Empfang.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf
Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder
Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der
Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche
unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang
des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die
Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der
in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht.
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten,
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine
gerichtliche Beschwerde einzulegen. gerichtliche Beschwerde einzulegen.
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur,
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber.
Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet,
werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der
Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und
gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative
Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte,
die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren
Erlaubnis mitgeteilt werden. Erlaubnis mitgeteilt werden.
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt.
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig
bleiben." bleiben."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über
Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen
Betriebe Betriebe
Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über
Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen
Betriebe wird wie folgt ersetzt: Betriebe wird wie folgt ersetzt:
"Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht "Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht
erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger
schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch
und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette,
den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen
Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen
infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat, infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat,
beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger
hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der
Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die
Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht
hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen
Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat. Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat.
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag
verfügt." verfügt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen Mit dem Staatssiegel versehen
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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