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Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en matière d'intégration sociale. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en matière d'intégration sociale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake maatschappelijke integratie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 15 et 22 de la loi du 13 avril 2019 portant dispositions | 15 en 22 van de wet van 13 april 2019 houdende diverse bepalingen |
diverses en matière d'agriculture et certains fonds budgétaires et en | inzake landbouw en bepaalde begrotingsfondsen en inzake |
matière d'intégration sociale (Moniteur belge du 7 mai 2019). | maatschappelijke integratie (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT |
DER NAHRUNGSMITTELKETTE | DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen | Sachen Landwirtschaft und bestimmte Haushaltsfonds und in Sachen |
Sozialeingliederung | Sozialeingliederung |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1.Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und | KAPITEL 2 - Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und |
Umwelt | Umwelt |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Abschnitt 1 - Abänderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002 | 2002 |
Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember | Artikel 1 - Artikel 303 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember |
2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird | 2002, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 2 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von | Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung | Art. 3 - Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung |
eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und | eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember | Pflanzenerzeugnissen, eingefügt durch das Gesetz vom 16. Dezember |
2015, wird wie folgt ersetzt: | 2015, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und | "Art. 7/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und |
deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung | deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 | Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 |
und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
gewährleistet. | gewährleistet. |
Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung | Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung |
beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst | beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
überwiesen." | überwiesen." |
Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 4 - Artikel 4 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses | Abschnitt 3 - Bestätigung der Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses |
vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. | vom 17. Mai 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. |
Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu | Dezember 2004 zur Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu |
entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von | entrichtenden zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von |
Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen | Verlusten infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen |
Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 | Art. 5 - Die Artikel 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 17. Mai 2018 |
zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur | zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2004 zur |
Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden | Festlegung der von den Kartoffelproduzenten zu entrichtenden |
zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten | zeitweiligen Krisenbeiträge für die Entschädigung von Verlusten |
infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem | infolge von Maßnahmen gegen Schadorganismen werden mit Wirkung ab dem |
8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. | 8. Juni 2018, Datum ihres Inkrafttretens, bestätigt. |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1998 über die |
Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere | Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere |
und tierischen Erzeugnisse | und tierischen Erzeugnisse |
Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines | Art. 6 - In das Gesetz vom 23. März 1998 über die Schaffung eines |
Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen | Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen |
Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Erzeugnisse wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen | "Art. 3/1 - Unbeschadet des Artikels 4 kann der König die Bedingungen |
und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für | und Kriterien festlegen, die die Beteiligungen des Haushaltsfonds für |
Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen | Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse erfüllen |
müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 | müssen, wenn es sich um Beihilfen im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 |
Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die | Buchstabe b) und Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags über die |
Arbeitsweise der Europäischen Union handelt." | Arbeitsweise der Europäischen Union handelt." |
Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen | Art. 7 - Artikel 7 tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 20/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und | "Art. 20/1 - Die Beitreibung der dem Fonds geschuldeten Beträge und |
deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung | deren Erhöhung wird von der mit der Einnahme und Beitreibung |
nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen | nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 | Öffentlichen Dienstes Finanzen gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 |
und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
gewährleistet. | gewährleistet. |
Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung | Nach Abzug etwaiger Kosten werden die von dieser Verwaltung |
beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst | beigetriebenen Beträge dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
überwiesen." | überwiesen." |
Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019. | Art. 9 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Januar 2019. |
KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | KAPITEL 3 - Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher |
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien |
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG | Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette | Nahrungsmittelkette |
Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die | Art. 10 - In Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die |
Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der | Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. | Nahrungsmittelkette wird Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 2003, wie folgt ersetzt: | Dezember 2003, wie folgt ersetzt: |
"5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, | "5. Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Klassierung, Verwaltung, |
Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich | Archivierung und Verbreitung von Information, einschließlich |
personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann | personenbezogener Daten, in Bezug auf ihren Auftrag. Die Agentur kann |
den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer | den Regionalbehörden die für die Ausführung ihrer |
verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,". | verordnungsrechtlichen Aufträge notwendigen Daten übermitteln,". |
Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der | "Art. 4/1 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 13 und 14 der |
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung | 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der | personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der |
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf | Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf |
den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der | den Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und insofern Artikel 14 Absatz 5 |
Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das | Buchstabe d) im Einzelfall nicht geltend gemacht werden kann, kann das |
Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, | Recht auf Information verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, |
was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die | was Verarbeitungen personenbezogener Daten betrifft, für die die |
Agentur der Verantwortliche ist. | Agentur der Verantwortliche ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. | Rechte der betroffenen Person ergeben, nicht überschreiten darf. |
§ 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die |
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den | Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den |
Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden | Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden |
Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der | Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der |
strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von | strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von |
Personen zu beeinträchtigen droht. | Personen zu beeinträchtigen droht. |
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung | während der die Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung |
keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf | keine Anwendung finden, darf ein Jahr ab Eingang eines Antrags auf |
Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden | Mitteilung der in Anwendung dieser Artikel 13 und 14 zu erteilenden |
Informationen nicht überschreiten. | Informationen nicht überschreiten. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von |
Information rechtfertigt. | Information rechtfertigt. |
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf die in § 2 Absatz 3 erwähnte |
Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der | Mitteilung der zu erteilenden Informationen bestätigt der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
den Eingang. | den Eingang. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung von Informationen |
sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder | sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder |
Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder | Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder |
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der |
in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese | in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese |
Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter | Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter |
Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich | Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl Anträge erforderlich |
ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | ist. Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats | Agentur, unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats |
nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe | nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe |
für die Verzögerung. | für die Verzögerung. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die | Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die |
Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde | Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde |
oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls | oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls |
nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen | nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen |
Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt | Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt |
worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
bleiben." | bleiben." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) | "Art. 4/2 - § 1 - In Abweichung von Artikel 15 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz |
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der | der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden | Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Zugang zu den sie betreffenden |
personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt | personenbezogenen Daten ganz oder teilweise verzögert, eingeschränkt |
oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten | oder verweigert werden, was Verarbeitungen personenbezogener Daten |
betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist. | betrifft, für die die Agentur der Verantwortliche ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der | Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der |
vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht | vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
§ 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichungen gelten während des Zeitraums, in dem die |
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den | Diese Abweichungen gelten insofern die Anwendung dieses Rechts den |
Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden | Zwecken der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden |
Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der | Verrichtungen schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der |
strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von | strafrechtlichen Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von |
Personen zu beeinträchtigen droht. | Personen zu beeinträchtigen droht. |
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung | während der Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung |
findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15 | findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung von Artikel 15 |
eingereichten Antrags nicht überschreiten. | eingereichten Antrags nicht überschreiten. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs |
rechtfertigt. | rechtfertigt. |
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Zugang bestätigt der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
den Empfang. | den Empfang. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf |
Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese | Zugang zu den sie betreffenden Daten sowie über die Gründe für diese |
Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die | Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung. Die Gründe für die |
Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen | Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung können weggelassen |
werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten | werden, wenn ihre Mitteilung eine der in § 2 Absatz 2 erwähnten |
Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei | Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese Frist kann um weitere zwei |
Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der | Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der |
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur | Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur |
als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines | als Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines |
Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die | Monats nach Eingang des Antrags über diese Fristverlängerung und die |
Gründe für die Verzögerung. | Gründe für die Verzögerung. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die | Wird eine Akte an die Gerichtsbehörde weitergeleitet, werden die |
Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde | Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der Gerichtsbehörde |
oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls | oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und gegebenenfalls |
nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen | nachdem der zuständige Dienst für administrative Geldbußen einen |
Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt | Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, die gesammelt |
worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
bleiben." | bleiben." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) | "Art. 4/3 - § 1 - In Abweichung von Artikel 16 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz |
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der | der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert, | Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Berichtigung verzögert, |
eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen | eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen |
personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der | personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der |
Verantwortliche ist. | Verantwortliche ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der | Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der |
vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht | vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
§ 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die |
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken | Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken |
der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen | der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen |
schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen | schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen |
Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu | Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu |
beeinträchtigen droht. | beeinträchtigen droht. |
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung | während der Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung |
findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 | findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 16 |
eingereichten Antrags nicht überschreiten. | eingereichten Antrags nicht überschreiten. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der |
Berichtigung rechtfertigt. | Berichtigung rechtfertigt. |
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Berichtigung bestätigt der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
den Empfang. | den Empfang. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf |
Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung | Berichtigung sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung |
oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder | oder Einschränkung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder |
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der |
in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese | in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. Diese |
Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter | Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter |
Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen | Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen |
erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die | erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche unterrichtet die |
betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über | betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über |
diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. | diese Fristverlängerung und die Gründe für die Verzögerung. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, | Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, |
werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der | werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der |
Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und | Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und |
gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative | gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative |
Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, | Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, |
die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
bleiben." | bleiben." |
Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4/4 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) | "Art. 4/4 - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 der Verordnung (EU) |
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 | 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 |
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener | zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener |
Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie | Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie |
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz | 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und im Hinblick auf den Schutz |
der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der | der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele der Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung | Nahrungsmittelkette kann das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung |
verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen | verzögert, eingeschränkt oder verweigert werden, was Verarbeitungen |
personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der | personenbezogener Daten betrifft, für die die Agentur der |
Verantwortliche ist. | Verantwortliche ist. |
Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die | Die in Absatz 1 erwähnten Verarbeitungen sind diejenigen, die die |
Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von | Vorbereitung, Organisation, Verwaltung und Weiterverfolgung der von |
der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich | der Agentur geführten Untersuchungen zum Ziel haben, einschließlich |
der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße | der Verfahren zur etwaigen Anwendung einer administrativen Geldbuße |
oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. | oder einer Verwaltungsstrafe durch die zuständigen Dienste. |
Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im | Unbeschadet der Speicherung, die für die Weiterverarbeitung für im |
öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche | öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche |
oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke | oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke |
erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz | erforderlich ist, werden personenbezogene Daten, die aus der in Absatz |
1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es | 1 erwähnten Abweichung hervorgehen, nicht länger gespeichert als es |
für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, | für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, |
wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen | wobei die maximale Aufbewahrungsdauer ein Jahr ab der endgültigen |
Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und | Einstellung der administrativen und gerichtlichen Verfahren und |
Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der | Rechtsmittel, die sich aus der in Absatz 1 erwähnten Einschränkung der |
Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der | Rechte der betroffenen Person ergeben, und gegebenenfalls der |
vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht | vollständigen Zahlung aller damit verbundenen Beträge, nicht |
überschreiten darf. | überschreiten darf. |
§ 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die | § 2 - Diese Abweichung gilt während des Zeitraums, in dem die |
betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit | betroffene Person Gegenstand von Kontrollen, Untersuchungen oder damit |
verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in | verbundenen vorbereitenden Verrichtungen ist, die von der Agentur in |
Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie | Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge durchgeführt werden, sowie |
während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf | während des Zeitraums, in dem die Agentur Unterlagen im Hinblick auf |
eine Verfolgung bearbeitet. | eine Verfolgung bearbeitet. |
Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken | Diese Abweichung gilt insofern die Anwendung dieses Rechts den Zwecken |
der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen | der Kontrolle, der Untersuchung oder der vorbereitenden Verrichtungen |
schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen | schadet beziehungsweise die Vertraulichkeit der strafrechtlichen |
Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu | Ermittlung zu verletzen oder die Sicherheit von Personen zu |
beeinträchtigen droht. | beeinträchtigen droht. |
Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, | Die Dauer der in § 2 Absatz 2 erwähnten vorbereitenden Verrichtungen, |
während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung | während der Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung |
findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 | findet, darf ein Jahr ab Eingang des in Anwendung dieses Artikels 18 |
eingereichten Antrags nicht überschreiten. | eingereichten Antrags nicht überschreiten. |
Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf | Die in § 1 Absatz 1 erwähnte Einschränkung bezieht sich nicht auf |
Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle | Daten, die unabhängig vom Gegenstand der Untersuchung oder Kontrolle |
sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der | sind, die die Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung der |
Verarbeitung rechtfertigt. | Verarbeitung rechtfertigt. |
§ 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung | § 3 - Bei Eingang eines Antrags auf Einschränkung der Verarbeitung |
bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt | bestätigt der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt |
der Agentur, den Empfang. | der Agentur, den Empfang. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall | Agentur, informiert die betroffene Person unverzüglich, in jedem Fall |
aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über | aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, schriftlich über |
jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf | jede Verzögerung, Verweigerung oder Einschränkung ihres Rechts auf |
Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen | Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen |
Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder | Daten sowie über die Gründe für diese Verzögerung, Verweigerung oder |
Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert | Einschränkung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert |
werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der | werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der |
Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche | Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die Agentur als Verantwortliche |
unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang | unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang |
des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die | des Antrags über diese Fristverlängerung und die Gründe für die |
Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder | Verzögerung. Die Gründe für die Verzögerung, Verweigerung oder |
Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der | Einschränkung können weggelassen werden, wenn ihre Mitteilung eine der |
in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. | in § 2 Absatz 2 erwähnten Zielsetzungen zu gefährden droht. |
Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der | Der Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der |
Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, | Agentur, unterrichtet die betroffene Person über die Möglichkeiten, |
bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine | bei der Datenschutzbehörde Beschwerde einzureichen oder eine |
gerichtliche Beschwerde einzulegen. | gerichtliche Beschwerde einzulegen. |
Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch | Wenn die Agentur von der in § 1 Absatz 1 bestimmten Ausnahme Gebrauch |
gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten | gemacht hat, und mit Ausnahme der in § 3 Absatz 5 und 6 erwähnten |
Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle | Situationen, wird die Ausnahmeregel nach Abschluss der Kontrolle |
beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der | beziehungsweise Untersuchung sofort aufgehoben. Der |
Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, | Datenschutzbeauftragte des Verantwortlichen, das heißt der Agentur, |
unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. | unterrichtet die betroffene Person sofort hierüber. |
Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, | Wird eine Akte an die zuständige Gerichtsbehörde weitergeleitet, |
werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der | werden die Rechte der betroffenen Person erst nach Erlaubnis der |
Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und | Gerichtsbehörde oder nach Abschluss der gerichtlichen Phase, und |
gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative | gegebenenfalls nachdem der zuständige Dienst für administrative |
Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, | Geldbußen einen Beschluss gefasst hat, wiederhergestellt. Auskünfte, |
die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der | die gesammelt worden sind bei der Ausübung von Pflichten, die von der |
Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren | Gerichtsbehörde vorgeschrieben wurden, dürfen jedoch nur mit deren |
Erlaubnis mitgeteilt werden. | Erlaubnis mitgeteilt werden. |
Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung | Wird eine Akte an eine Behörde oder an die zuständige Einrichtung |
weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu | weitergeleitet, um über die Schlussfolgerungen der Untersuchung zu |
befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. | befinden, werden die Rechte der betroffenen Person wiederhergestellt. |
Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von | Gegebenenfalls können diese Einschränkungen auf der Grundlage von |
Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für | Bestimmungen, die durch ein Gesetz, ein Dekret oder eine Ordonnanz für |
die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig | die andere Behörde oder Einrichtung festgelegt werden, gültig |
bleiben." | bleiben." |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette | KAPITEL 5 - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 2017 über |
Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen | Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen |
Betriebe | Betriebe |
Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über | Art. 15 - Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über |
Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen | Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen |
Betriebe wird wie folgt ersetzt: | Betriebe wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht | "Art. 7 - Eine Ausgleichszahlung in Anwendung von Artikel 4 kann nicht |
erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger | erfolgen, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger |
schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch | schriftlich, ohne Vorbehalt und unwiderruflich auf jeglichen Anspruch |
und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, | und jegliche Klage gegen die anderen Parteien der Nahrungsmittelkette, |
den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der | den Staat und/oder die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen | Nahrungsmittelkette wegen eines infolge der Fipronil-Krise erlittenen |
Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen | Schadens, einschließlich eines auf die Nichteinhaltung von Verträgen |
infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat, | infolge der Fipronil-Krise zurückzuführenden Schadens, verzichtet hat, |
beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger | beziehungsweise, wenn der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger |
hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der | hierfür bereits eine Schadenersatzklage gegen die anderen Parteien der |
Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die | Nahrungsmittelkette, den Staat und/oder die Föderalagentur für die |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht | Sicherheit der Nahrungsmittelkette vor den Gerichten eingereicht |
hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen | hatte, bevor der Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger diesen |
Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat. | Gerichten die Klagerücknahme zugestellt hat. |
Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der | Dieser eventuelle Verzicht erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der |
Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag | Begünstigte über eine vollständige Übersicht über den Ausgleichsbetrag |
verfügt." | verfügt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen | Mit dem Staatssiegel versehen |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |