Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive afin de conférer des droits, dont celui de consulter un avocat et d'être assistée par lui, à toute personne auditionnée et à toute personne privée de liberté. - Traduction allemande d'extraits | Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 20 juli 1990 betreffende de voorlopige hechtenis, om aan elkeen die wordt verhoord en aan elkeen wiens vrijheid wordt benomen rechten te verlenen, waaronder het recht om een advocaat te raadplegen en door hem te worden bijgestaan. - Duitse vertaling van uittreksels |
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13 AOUT 2011. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la | 13 AUGUSTUS 2011. - Wet tot wijziging van het Wetboek van |
loi du 20 juillet 1990 relative à la détention préventive afin de | strafvordering en van de wet van 20 juli 1990 betreffende de |
conférer des droits, dont celui de consulter un avocat et d'être | voorlopige hechtenis, om aan elkeen die wordt verhoord en aan elkeen |
assistée par lui, à toute personne auditionnée et à toute personne | wiens vrijheid wordt benomen rechten te verlenen, waaronder het recht |
privée de liberté. - Traduction allemande d'extraits | om een advocaat te raadplegen en door hem te worden bijgestaan. - |
Duitse vertaling van uittreksels | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 en 4 |
articles 1er et 4 à 10 de la loi du 13 août 2011 modifiant le Code | tot 10 van de wet van 13 augustus 2011 tot wijziging van het Wetboek |
d'instruction criminelle et la loi du 20 juillet 1990 relative à la | van strafvordering en van de wet van 20 juli 1990 betreffende de |
détention préventive afin de conférer des droits, dont celui de | voorlopige hechtenis, om aan elkeen die wordt verhoord en aan elkeen |
wiens vrijheid wordt benomen rechten te verlenen, waaronder het recht | |
consulter un avocat et d'être assistée par lui, à toute personne | om een advocaat te raadplegen en door hem te worden bijgestaan |
auditionnée et à toute personne privée de liberté (Moniteur belge du 5 | (Belgisch Staatsblad van 5 september 2011). |
septembre 2011). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
13. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches | 13. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches |
und des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft im | und des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft im |
Hinblick auf die Verleihung von Rechten an Personen, die vernommen | Hinblick auf die Verleihung von Rechten an Personen, die vernommen |
werden, und an solche, denen die Freiheit entzogen wird, darunter das | werden, und an solche, denen die Freiheit entzogen wird, darunter das |
Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und von ihm Beistand zu | Recht, einen Rechtsanwalt zu konsultieren und von ihm Beistand zu |
erhalten | erhalten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 4.Titel I Kapitel I des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Art. 4.Titel I Kapitel I des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft wird durch einen Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut | Untersuchungshaft wird durch einen Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Art. 2bis - § 1 - Jeder, dem gemäss Artikel 1 oder 2 oder in | « Art. 2bis - § 1 - Jeder, dem gemäss Artikel 1 oder 2 oder in |
Ausführung eines in Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die | Ausführung eines in Artikel 3 erwähnten Vorführungsbefehls die |
Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, sich ab diesem Zeitpunkt | Freiheit entzogen worden ist, hat das Recht, sich ab diesem Zeitpunkt |
und vor der nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, | und vor der nächstfolgenden Vernehmung durch die Polizeidienste oder, |
in deren Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den | in deren Ermangelung, durch den Prokurator des Königs oder den |
Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu | Untersuchungsrichter mit einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertraulich zu |
beraten. Hat er keinen Rechtsanwalt gewählt oder ist dieser | beraten. Hat er keinen Rechtsanwalt gewählt oder ist dieser |
verhindert, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der | verhindert, wird Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst aufgenommen, der |
von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen | Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen |
Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der | Rechtsanwaltschaften oder, in deren Ermangelung, vom Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. | Rechtsanwaltskammer oder von seinem Beauftragten organisiert wird. |
Verfügt die zu vernehmende Person nicht über ausreichende Mittel, sind | Verfügt die zu vernehmende Person nicht über ausreichende Mittel, sind |
die Artikel 508/13 bis 508/18 des Gerichtsgesetzbuches über die | die Artikel 508/13 bis 508/18 des Gerichtsgesetzbuches über die |
Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit des | Zuerkennung der vollständigen oder teilweisen Unentgeltlichkeit des |
weiterführenden juristischen Beistands vollständig anwendbar. | weiterführenden juristischen Beistands vollständig anwendbar. |
Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem | Ab der Kontaktaufnahme mit dem gewählten Rechtsanwalt oder dem |
Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen | Bereitschaftsdienst muss es binnen zwei Stunden zu der vertraulichen |
Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Nach der vertraulichen Beratung, | Beratung mit dem Rechtsanwalt kommen. Nach der vertraulichen Beratung, |
die höchstens dreissig Minuten dauern darf, kann die Vernehmung | die höchstens dreissig Minuten dauern darf, kann die Vernehmung |
beginnen. | beginnen. |
Hat die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden | Hat die vorgesehene vertrauliche Beratung nicht binnen zwei Stunden |
stattgefunden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon | stattgefunden, findet dennoch eine vertrauliche Beratung per Telefon |
mit dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen | mit dem Bereitschaftsdienst statt, wonach die Vernehmung beginnen |
kann. | kann. |
Erst nachdem die betreffende volljährige Person einen vertraulichen | Erst nachdem die betreffende volljährige Person einen vertraulichen |
telefonischen Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst hatte, kann sie nach | telefonischen Kontakt mit dem Bereitschaftsdienst hatte, kann sie nach |
einer Freiheitsentziehung willentlich und wohlüberlegt auf das Recht | einer Freiheitsentziehung willentlich und wohlüberlegt auf das Recht |
auf eine vertrauliche Beratung mit einem Rechtsanwalt verzichten. Die | auf eine vertrauliche Beratung mit einem Rechtsanwalt verzichten. Die |
zu vernehmende Person verzichtet schriftlich in einem von ihr | zu vernehmende Person verzichtet schriftlich in einem von ihr |
datierten und unterzeichneten Dokument auf dieses Recht. Minderjährige | datierten und unterzeichneten Dokument auf dieses Recht. Minderjährige |
dürfen nicht auf dieses Recht verzichten. | dürfen nicht auf dieses Recht verzichten. |
All diese Elemente werden präzise in einem Protokoll festgehalten. | All diese Elemente werden präzise in einem Protokoll festgehalten. |
§ 2 - Die betroffene Person hat während der Vernehmungen, die binnen | § 2 - Die betroffene Person hat während der Vernehmungen, die binnen |
den in den Artikeln 1 Nrn. 1, 2, 12 oder 15bis erwähnten Fristen | den in den Artikeln 1 Nrn. 1, 2, 12 oder 15bis erwähnten Fristen |
stattfinden, ein Recht auf Beistand durch ihren Rechtsanwalt. | stattfinden, ein Recht auf Beistand durch ihren Rechtsanwalt. |
Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die gemäss § 1 Absatzen 3 | Der Rechtsanwalt kann bei der Vernehmung, die gemäss § 1 Absatzen 3 |
und 4 jedoch schon begonnen haben kann, anwesend sein. | und 4 jedoch schon begonnen haben kann, anwesend sein. |
Der Beistand des Rechtsanwalts zielt ausschliesslich darauf ab, eine | Der Beistand des Rechtsanwalts zielt ausschliesslich darauf ab, eine |
Kontrolle zu ermöglichen: | Kontrolle zu ermöglichen: |
1. über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst | 1. über die Einhaltung des Rechts der vernommenen Person, sich selbst |
nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, | nicht zu belasten, sowie über ihre Freiheit, eine Erklärung abzulegen, |
die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, | die ihr gestellten Fragen zu beantworten oder zu schweigen, |
2. über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung | 2. über die Weise, wie die vernommene Person bei der Vernehmung |
behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter | behandelt wird, insbesondere darüber, ob offensichtlich unerlaubter |
Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, | Druck oder Zwang ausgeübt wird oder nicht, |
3. über die Notifizierung der in Artikel 47bis des | 3. über die Notifizierung der in Artikel 47bis des |
Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte der Verteidigung und die | Strafprozessgesetzbuches erwähnten Rechte der Verteidigung und die |
Ordnungsmässigkeit der Vernehmung. | Ordnungsmässigkeit der Vernehmung. |
Der Rechtsanwalt kann unverzüglich alle Verletzungen der in Absatz 3 | Der Rechtsanwalt kann unverzüglich alle Verletzungen der in Absatz 3 |
Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, im | Nrn. 1, 2 und 3 erwähnten Rechte, die er meint beobachtet zu haben, im |
Vernehmungsprotokoll vermerken lassen. | Vernehmungsprotokoll vermerken lassen. |
Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf | Die Vernehmung wird während höchstens fünfzehn Minuten im Hinblick auf |
eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein | eine zusätzliche vertrauliche Beratung unterbrochen, entweder ein |
einziges Mal auf Anfrage der vernommenen Person selbst oder auf | einziges Mal auf Anfrage der vernommenen Person selbst oder auf |
Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer | Anfrage ihres Rechtsanwalts, oder aber bei der Aufdeckung neuer |
Verstösse, die mit den Taten, die der Person gemäss Artikel 47bis § 2 | Verstösse, die mit den Taten, die der Person gemäss Artikel 47bis § 2 |
Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, | Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches zur Kenntnis gebracht wurden, |
nicht in Zusammenhang stehen. | nicht in Zusammenhang stehen. |
Nur volljährige vernommene Personen können willentlich und | Nur volljährige vernommene Personen können willentlich und |
wohlüberlegt bei der Vernehmung auf den Beistand eines Rechtsanwalts | wohlüberlegt bei der Vernehmung auf den Beistand eines Rechtsanwalts |
verzichten. Dieser Verzicht wird in dem in § 1 Absatz 5 erwähnten | verzichten. Dieser Verzicht wird in dem in § 1 Absatz 5 erwähnten |
Dokument oder im Vernehmungsprotokoll vermerkt. | Dokument oder im Vernehmungsprotokoll vermerkt. |
§ 3 - Wem gemäss den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, | § 3 - Wem gemäss den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, |
der hat ein Recht darauf, dass eine Vertrauensperson über das | der hat ein Recht darauf, dass eine Vertrauensperson über das |
geeignetste Kommunikationsmittel von seiner Festnahme in Kenntnis | geeignetste Kommunikationsmittel von seiner Festnahme in Kenntnis |
gesetzt wird durch die Person, die die Vernehmung durchführt, oder | gesetzt wird durch die Person, die die Vernehmung durchführt, oder |
durch eine von ihr bestimmte Person. | durch eine von ihr bestimmte Person. |
Gibt es ernsthafte Gründe zur Annahme, dass man aufgrund der | Gibt es ernsthafte Gründe zur Annahme, dass man aufgrund der |
Mitteilung dieser Information versucht, Beweise verschwinden zu | Mitteilung dieser Information versucht, Beweise verschwinden zu |
lassen, dass eine Kollusion zwischen dem Betreffenden und Dritten | lassen, dass eine Kollusion zwischen dem Betreffenden und Dritten |
bestehen könnte oder dass der Betreffende sich dem Zugriff der Justiz | bestehen könnte oder dass der Betreffende sich dem Zugriff der Justiz |
entziehen könnte, kann der Prokurator des Königs oder der mit der Akte | entziehen könnte, kann der Prokurator des Königs oder der mit der Akte |
befasste Untersuchungsrichter diese Mitteilung durch einen mit Gründen | befasste Untersuchungsrichter diese Mitteilung durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss für die Dauer, die für den Schutz der Interessen | versehenen Beschluss für die Dauer, die für den Schutz der Interessen |
der Untersuchung notwendig ist, hinausschieben. | der Untersuchung notwendig ist, hinausschieben. |
§ 4 - Wem gemäss den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, | § 4 - Wem gemäss den Artikeln 1, 2 oder 3 die Freiheit entzogen wird, |
der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. | der hat ein Recht auf medizinischen Beistand. |
Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person | Unbeschadet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechts hat diese Person |
subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu | subsidiär das Recht, eine Untersuchung durch einen Arzt ihrer Wahl zu |
beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. | beantragen. Die Kosten dieser Untersuchung gehen zu ihren Lasten. |
§ 5 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache und sofern es | § 5 - In Anbetracht der besonderen Umstände einer Sache und sofern es |
zwingende Gründe dafür gibt, kann der Prokurator des Königs oder der | zwingende Gründe dafür gibt, kann der Prokurator des Königs oder der |
mit der Sache befasste Untersuchungsrichter ausnahmsweise durch einen | mit der Sache befasste Untersuchungsrichter ausnahmsweise durch einen |
mit Gründen versehenen Beschluss von den in den Paragraphen 1 und 2 | mit Gründen versehenen Beschluss von den in den Paragraphen 1 und 2 |
vorgesehenen Rechten abweichen. » | vorgesehenen Rechten abweichen. » |
Art. 5.Im selben Gesetz wird in Titel I ein Kapitel II/1 mit |
Art. 5.Im selben Gesetz wird in Titel I ein Kapitel II/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Verlängerungsbeschluss » | « Verlängerungsbeschluss » |
Art. 6.In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
Art. 6.In Kapitel II/1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 15bis - Der Untersuchungsrichter, der entweder auf Anforderung | « Art. 15bis - Der Untersuchungsrichter, der entweder auf Anforderung |
des Prokurators des Königs oder von Amts wegen auftritt, kann einen | des Prokurators des Königs oder von Amts wegen auftritt, kann einen |
Beschluss zur Verlängerung der in Artikel 1 Nr. 1 oder in Artikel 2 | Beschluss zur Verlängerung der in Artikel 1 Nr. 1 oder in Artikel 2 |
vorgesehenen Frist fassen. | vorgesehenen Frist fassen. |
Die auf diesen Beschluss zurückzuführende Freiheitsentziehung darf auf | Die auf diesen Beschluss zurückzuführende Freiheitsentziehung darf auf |
keinen Fall länger als vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung des | keinen Fall länger als vierundzwanzig Stunden ab der Zustellung des |
Beschlusses dauern. | Beschlusses dauern. |
Der Beschluss ist mit Gründen versehen und darf nur ein Mal gefasst | Der Beschluss ist mit Gründen versehen und darf nur ein Mal gefasst |
werden. Im Beschluss werden alle Angaben vermerkt, die die Einsetzung | werden. Im Beschluss werden alle Angaben vermerkt, die die Einsetzung |
einer neuen Frist rechtfertigen, nämlich: | einer neuen Frist rechtfertigen, nämlich: |
1. das Vorliegen schwerwiegender Schuldindizien mit Bezug auf ein | 1. das Vorliegen schwerwiegender Schuldindizien mit Bezug auf ein |
Verbrechen oder ein Vergehen, | Verbrechen oder ein Vergehen, |
2. die besonderen Umstände des vorliegenden Falls. | 2. die besonderen Umstände des vorliegenden Falls. |
Er wird der betreffenden Person binnen einer Frist von vierundzwanzig | Er wird der betreffenden Person binnen einer Frist von vierundzwanzig |
Stunden zugestellt. Diese Frist läuft ab dem in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 | Stunden zugestellt. Diese Frist läuft ab dem in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 |
oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegten Zeitpunkt. In Ermangelung einer | oder in Artikel 2 Nr. 5 festgelegten Zeitpunkt. In Ermangelung einer |
ordnungsgemässen Zustellung binnen der durch das Gesetz festgelegten | ordnungsgemässen Zustellung binnen der durch das Gesetz festgelegten |
Frist wird die Person freigelassen. | Frist wird die Person freigelassen. |
Der Verlängerungsbeschluss wird dem Prokurator des Königs unverzüglich | Der Verlängerungsbeschluss wird dem Prokurator des Königs unverzüglich |
mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt | mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss können keine Rechtsmittel eingelegt |
werden. | werden. |
Während des neuen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden hat die Person | Während des neuen Zeitraums von vierundzwanzig Stunden hat die Person |
das Recht, sich während dreissig Minuten vertraulich mit ihrem | das Recht, sich während dreissig Minuten vertraulich mit ihrem |
Rechtsanwalt zu beraten. » | Rechtsanwalt zu beraten. » |
Art. 7.Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
Art. 7.Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 23. Januar und 10. April 2003, 31. Mai 2005 und 20. Juli 2006, | vom 23. Januar und 10. April 2003, 31. Mai 2005 und 20. Juli 2006, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit | 1. In § 2 werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 drei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Während der Vernehmung hat der Beschuldigte ein Recht auf Beistand | « Während der Vernehmung hat der Beschuldigte ein Recht auf Beistand |
durch seinen Rechtsanwalt. Nur ein volljähriger Beschuldigter kann | durch seinen Rechtsanwalt. Nur ein volljähriger Beschuldigter kann |
willentlich und wohlüberlegt auf dieses Recht verzichten. Der | willentlich und wohlüberlegt auf dieses Recht verzichten. Der |
Untersuchungsrichter vermerkt diesen Verzicht im Vernehmungsprotokoll. | Untersuchungsrichter vermerkt diesen Verzicht im Vernehmungsprotokoll. |
Der Rechtsanwalt kann gemäss Artikel 2bis § 2 Absatz 4 Bemerkungen | Der Rechtsanwalt kann gemäss Artikel 2bis § 2 Absatz 4 Bemerkungen |
formulieren. | formulieren. |
Der Untersuchungsrichter teilt dem Rechtsanwalt rechtzeitig Ort und | Der Untersuchungsrichter teilt dem Rechtsanwalt rechtzeitig Ort und |
Uhrzeit der Vernehmung, an der er teilnehmen kann, mit. Die Vernehmung | Uhrzeit der Vernehmung, an der er teilnehmen kann, mit. Die Vernehmung |
kann zu der anberaumten Uhrzeit beginnen, selbst wenn der Rechtsanwalt | kann zu der anberaumten Uhrzeit beginnen, selbst wenn der Rechtsanwalt |
noch nicht anwesend ist. Sobald der Rechtsanwalt ankommt, wohnt er der | noch nicht anwesend ist. Sobald der Rechtsanwalt ankommt, wohnt er der |
Vernehmung bei. » | Vernehmung bei. » |
2. In § 2 wird in Absatz 2, der zu Absatz 5 wird, der erste Satz durch | 2. In § 2 wird in Absatz 2, der zu Absatz 5 wird, der erste Satz durch |
folgenden Satz ersetzt: | folgenden Satz ersetzt: |
« Der Untersuchungsrichter muss dem Beschuldigten ebenfalls mitteilen, | « Der Untersuchungsrichter muss dem Beschuldigten ebenfalls mitteilen, |
dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann, und er muss seine | dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann, und er muss seine |
diesbezüglichen Bemerkungen und gegebenenfalls die seines | diesbezüglichen Bemerkungen und gegebenenfalls die seines |
Rechtsanwalts anhören. » | Rechtsanwalts anhören. » |
3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
« § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn | « § 4 - Hat der Beschuldigte noch keinen Rechtsanwalt, erinnert ihn |
der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen | der Untersuchungsrichter daran, dass er das Recht hat, einen |
Rechtsanwalt zu wählen, und setzt den Präsidenten der | Rechtsanwalt zu wählen, und setzt den Präsidenten der |
Rechtsanwaltskammer oder seinen Beauftragten davon in Kenntnis. Diese | Rechtsanwaltskammer oder seinen Beauftragten davon in Kenntnis. Diese |
Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt. » | Formalitäten werden im Vernehmungsprotokoll vermerkt. » |
Art. 8.Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
Art. 8.Artikel 18 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 1 - Der Haftbefehl wird dem Beschuldigten binnen einer Frist von | « § 1 - Der Haftbefehl wird dem Beschuldigten binnen einer Frist von |
vierundzwanzig Stunden zugestellt. Diese Frist läuft entweder ab dem | vierundzwanzig Stunden zugestellt. Diese Frist läuft entweder ab dem |
Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 | Zeitpunkt, der in Artikel 1 Nr. 2 oder 3 oder in Artikel 2 Nr. 5 |
festgelegt ist, oder, wenn der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten | festgelegt ist, oder, wenn der Haftbefehl gegen einen Beschuldigten |
erlassen wird, der auf der Grundlage eines Vorführungsbefehls oder auf | erlassen wird, der auf der Grundlage eines Vorführungsbefehls oder auf |
der Grundlage eines Verlängerungsbeschlusses inhaftiert ist, ab dem | der Grundlage eines Verlängerungsbeschlusses inhaftiert ist, ab dem |
Zeitpunkt der Zustellung dieses Befehls oder dieses Beschlusses. » | Zeitpunkt der Zustellung dieses Befehls oder dieses Beschlusses. » |
Art. 9.Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
Art. 9.Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 12. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: | vom 12. Januar 2005, wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2bis, 15bis und 16 | « § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2bis, 15bis und 16 |
kann der Beschuldigte sofort nach seiner ersten Vernehmung durch den | kann der Beschuldigte sofort nach seiner ersten Vernehmung durch den |
Untersuchungsrichter frei mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung | Untersuchungsrichter frei mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung |
treten. » | treten. » |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 10.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Art. 10.Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes oder einiger seiner Bestimmungen fest. | Gesetzes oder einiger seiner Bestimmungen fest. |
Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft. | Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am 1. Januar 2012 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 | Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |