Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 12/11/2012
← Retour vers "Loi modifiant l'article 12 de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande "
Loi modifiant l'article 12 de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande Wet tot wijziging van artikel 12 van de wet van de wijziging van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 2012. - Loi modifiant l'article 12 de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement durable. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 novembre 2012 modifiant l'article 12 de la loi du 5 mai 1997 relative à la coordination de la politique fédérale de développement FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 2012. - Wet tot wijziging van artikel 12 van de wet van de wijziging van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid inzake duurzame ontwikkeling. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 november 2012 tot wijziging van artikel 12 van de wet van de wijziging van 5 mei 1997 betreffende de coördinatie van het federale beleid
durable (Moniteur belge du 29 novembre 2012). inzake duurzame ontwikkeling (Belgisch Staatsblad van 29 november
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
12. NOVEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 12 des Gesetzes 12. NOVEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 12 des Gesetzes
vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der
nachhaltigen Entwicklung nachhaltigen Entwicklung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Art. 2 - Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die
Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung, Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung,
ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, wird wie folgt abgeändert: ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein 1. In § 1 wird zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich ein
Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« - sechs Vertretern der wissenschaftlichen Kreise, die dem König nach « - sechs Vertretern der wissenschaftlichen Kreise, die dem König nach
Bewerberaufruf und -auswahl für ein erneuerbares Mandat von fünf Bewerberaufruf und -auswahl für ein erneuerbares Mandat von fünf
Jahren zur Ernennung vorgeschlagen werden, ». Jahren zur Ernennung vorgeschlagen werden, ».
2. [Abänderung des niederländischen Textes]. 2. [Abänderung des niederländischen Textes].
3. In § 2 werden die Wörter « vier Jahren » durch die Wörter « fünf 3. In § 2 werden die Wörter « vier Jahren » durch die Wörter « fünf
Jahren » ersetzt. Jahren » ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter « fünfter und sechster » durch die Wörter 4. In § 4 werden die Wörter « fünfter und sechster » durch die Wörter
« fünfter, sechster und siebter » ersetzt. « fünfter, sechster und siebter » ersetzt.
5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 und 7 mit folgendem 5. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 und 7 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« § 6 - Der Bewerbungsaufruf und die Bewerberauswahl, die in § 1 « § 6 - Der Bewerbungsaufruf und die Bewerberauswahl, die in § 1
fünfter Gedankenstrich erwähnt sind, werden von dem in § 5 erwähnten fünfter Gedankenstrich erwähnt sind, werden von dem in § 5 erwähnten
Präsidium des Rates und unter seiner Autorität organisiert, und zwar Präsidium des Rates und unter seiner Autorität organisiert, und zwar
frühestens sechs Monate vor Ablauf des Mandats der sechs Vertreter der frühestens sechs Monate vor Ablauf des Mandats der sechs Vertreter der
wissenschaftlichen Kreise. Der Bewerberaufruf wird im Belgischen wissenschaftlichen Kreise. Der Bewerberaufruf wird im Belgischen
Staatsblatt veröffentlicht. Die Auswahl ergibt sich aus einem Staatsblatt veröffentlicht. Die Auswahl ergibt sich aus einem
Vorschlag für eine Rangfolge der Bewerber. Die vorgeschlagene Vorschlag für eine Rangfolge der Bewerber. Die vorgeschlagene
Rangfolge wird dem Minister übermittelt. Der Minister legt die Rangfolge wird dem Minister übermittelt. Der Minister legt die
Rangfolge fest, übermittelt sie dem Präsidium des Rates und schlägt Rangfolge fest, übermittelt sie dem Präsidium des Rates und schlägt
dem König die sechs ersten erfolgreichen Bewerber zur Ernennung vor. dem König die sechs ersten erfolgreichen Bewerber zur Ernennung vor.
§ 7 - Wenn das Mandat eines in § 1 vierter Gedankenstrich erwähnten § 7 - Wenn das Mandat eines in § 1 vierter Gedankenstrich erwähnten
Mitglieds vor Ablauf der Mandatszeit vakant wird, wird das in § 3 Mitglieds vor Ablauf der Mandatszeit vakant wird, wird das in § 3
erwähnte Ersatzmitglied Mitglied des Rates für die verbleibende Dauer erwähnte Ersatzmitglied Mitglied des Rates für die verbleibende Dauer
des Mandats. Diese Nachfolge wird im Belgischen Staatsblatt des Mandats. Diese Nachfolge wird im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. Das neue Mitglied bestimmt seinerseits ein veröffentlicht. Das neue Mitglied bestimmt seinerseits ein
Ersatzmitglied. Ersatzmitglied.
Wenn das Mandat eines in § 1 fünfter Gedankenstrich erwähnten Wenn das Mandat eines in § 1 fünfter Gedankenstrich erwähnten
Mitglieds vor Ablauf der Mandatszeit vakant wird, kooptiert der Rat Mitglieds vor Ablauf der Mandatszeit vakant wird, kooptiert der Rat
den nächsten verfügbaren Bewerber in der Rangfolge als Mitglied des den nächsten verfügbaren Bewerber in der Rangfolge als Mitglied des
Rates für die verbleibende Dauer des Mandats. Diese Kooption wird im Rates für die verbleibende Dauer des Mandats. Diese Kooption wird im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. » Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2012 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Nachhaltigen
Entwicklung Entwicklung
S. VANACKERE S. VANACKERE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^