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Vue multilingue de Loi du 12/11/1987
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Loi portant certaines dispositions en matière de cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 1987. - Loi portant certaines dispositions en matière de cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 1987. - Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12
loi du 12 novembre 1987 portant certaines dispositions en matière de november 1987 houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings-
cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen (Belgisch
cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants (Moniteur
belge du 25 novembre 1987). Staatsblad van 25 november 1987).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS MINISTERIUM DES MITTELSTANDS
12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in 12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in
Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der
Selbständigen Selbständigen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das
Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die
geschuldet sind aufgrund: geschuldet sind aufgrund:
1. a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den 1. a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den
sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den
Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte,
b) des Königlichen Erlasses Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den b) des Königlichen Erlasses Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den
sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der
Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener
Berufseinkünfte, Berufseinkünfte,
c) des Königlichen Erlasses Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung c) des Königlichen Erlasses Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung
bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der
Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der
öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des
Sozialstatuts der Selbständigen, Sozialstatuts der Selbständigen,
2. a) des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 30. März 1982 zur Festlegung 2. a) des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 30. März 1982 zur Festlegung
eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der
Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, Alleinstehenden und der kinderlosen Familien,
b) des Königlichen Erlasses Nr. 160 vom 30. Dezember 1982 zur b) des Königlichen Erlasses Nr. 160 vom 30. Dezember 1982 zur
Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der
Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, Alleinstehenden und der kinderlosen Familien,
c) des Königlichen Erlasses Nr. 218 vom 7. November 1983 zur c) des Königlichen Erlasses Nr. 218 vom 7. November 1983 zur
Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr
1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, 1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien,
d) des Königlichen Erlasses Nr. 290 vom 31. März 1984 zur Festlegung d) des Königlichen Erlasses Nr. 290 vom 31. März 1984 zur Festlegung
eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der
Alleinstehenden und der kinderlosen Familien. Alleinstehenden und der kinderlosen Familien.
Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge
verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem
Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind. Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind.
Die Verjährung wird unterbrochen: Die Verjährung wird unterbrochen:
1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches
vorgesehenen Weise, vorgesehenen Weise,
2. durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung 2. durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung
beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge
einfordert. einfordert.
§ 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge § 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge
verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem
Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden
sind. sind.
Die Verjährung wird unterbrochen: Die Verjährung wird unterbrochen:
1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches
vorgesehenen Weise, vorgesehenen Weise,
2. durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der 2. durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der
Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die
Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert. Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert.
Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der
Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft, Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft,
und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2 und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2
erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann. erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann.
Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung
von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es
nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten
entstehen. entstehen.
Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen
Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die
in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar. in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar.
Verschiedene Bestimmungen Verschiedene Bestimmungen
Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer
Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte
Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse
durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich
erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der
Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der
betreffenden Kasse bestimmt sind. betreffenden Kasse bestimmt sind.
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] Art. 7 - [Abänderungsbestimmung]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
J. BUCHMANN J. BUCHMANN
Der Staatssekretär für Mittelstand Der Staatssekretär für Mittelstand
G. MUNDELEER G. MUNDELEER
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
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