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Loi portant certaines dispositions en matière de cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants. - Traduction allemande | Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 NOVEMBRE 1987. - Loi portant certaines dispositions en matière de cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 NOVEMBER 1987. - Wet houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 |
loi du 12 novembre 1987 portant certaines dispositions en matière de | november 1987 houdende bepalingen inzake de solidariteits-, matigings- |
cotisations de solidarité, de cotisations de modération et de | en bijzondere bijdragen ten laste van de zelfstandigen (Belgisch |
cotisations spéciales à charge des travailleurs indépendants (Moniteur | |
belge du 25 novembre 1987). | Staatsblad van 25 november 1987). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in | 12. NOVEMBER 1987 - Gesetz zur Festlegung bestimmter Bestimmungen in |
Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der | Sachen Solidaritäts-, Mässigungs- und Sonderbeiträge zu Lasten der |
Selbständigen | Selbständigen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!Die Kammern haben das |
Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz bezieht sich auf die Beiträge, die |
geschuldet sind aufgrund: | geschuldet sind aufgrund: |
1. a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den | 1. a) des Königlichen Erlasses Nr. 12 vom 26. Februar 1982 über den |
sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den | sozialen Solidaritätsbeitrag zu Lasten der Begünstigten nicht an den |
Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, | Verbraucherpreisindex gebundener Berufseinkünfte, |
b) des Königlichen Erlasses Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den | b) des Königlichen Erlasses Nr. 186 vom 30. Dezember 1982 über den |
sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der | sozialen Solidaritätsbeitrag für das Jahr 1983 zu Lasten der |
Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener | Begünstigten nicht an den Verbraucherpreisindex gebundener |
Berufseinkünfte, | Berufseinkünfte, |
c) des Königlichen Erlasses Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung | c) des Königlichen Erlasses Nr. 289 vom 31. März 1984 zur Festlegung |
bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der | bestimmter zeitweiliger Massnahmen in Bezug auf die Mässigung der |
Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der | Einkünfte der Selbständigen im Hinblick auf die Senkung der |
öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des | öffentlichen Lasten und das finanzielle Gleichgewicht des |
Sozialstatuts der Selbständigen, | Sozialstatuts der Selbständigen, |
2. a) des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 30. März 1982 zur Festlegung | 2. a) des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 30. März 1982 zur Festlegung |
eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der | eines zeitweiligen Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der |
Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, | Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, |
b) des Königlichen Erlasses Nr. 160 vom 30. Dezember 1982 zur | b) des Königlichen Erlasses Nr. 160 vom 30. Dezember 1982 zur |
Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der | Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der |
Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, | Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, |
c) des Königlichen Erlasses Nr. 218 vom 7. November 1983 zur | c) des Königlichen Erlasses Nr. 218 vom 7. November 1983 zur |
Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr | Festlegung eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor für das Jahr |
1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, | 1984 zu Lasten der Alleinstehenden und der kinderlosen Familien, |
d) des Königlichen Erlasses Nr. 290 vom 31. März 1984 zur Festlegung | d) des Königlichen Erlasses Nr. 290 vom 31. März 1984 zur Festlegung |
eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der | eines Sonderbeitrags im Selbständigensektor zu Lasten der |
Alleinstehenden und der kinderlosen Familien. | Alleinstehenden und der kinderlosen Familien. |
Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge | Art. 2 - § 1 - Die Beitreibung der in Artikel 1 erwähnten Beiträge |
verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem | verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem |
Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind. | Jahr, für das die Beiträge geschuldet sind. |
Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches | 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
vorgesehenen Weise, | vorgesehenen Weise, |
2. durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung | 2. durch einen Einschreibebrief, in dem die mit der Einziehung |
beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge | beauftragte Einrichtung die vom Betreffenden geschuldeten Beiträge |
einfordert. | einfordert. |
§ 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge | § 2 - Die Klagen auf Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge |
verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem | verjähren in fünf Jahren ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem |
Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden | Jahr, im Laufe dessen die nicht geschuldeten Beiträge gezahlt worden |
sind. | sind. |
Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches | 1. in der in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches |
vorgesehenen Weise, | vorgesehenen Weise, |
2. durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der | 2. durch einen Einschreibebrief, den der Betreffende an die mit der |
Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die | Einziehung beauftragte Einrichtung richtet und in dem er die |
Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert. | Rückzahlung der unrechtmässig gezahlten Beiträge einfordert. |
Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der | Art. 3 - Der König bestimmt die Fälle, in denen das Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der | Sozialversicherungen für Selbständige auf die Zahlung der |
Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft, | Verzugszinsen, was die in Artikel 1 Nr. 1 erwähnten Beiträge betrifft, |
und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2 | und auf die Zahlung der Erhöhungen, was die in Artikel 1 Nr. 2 |
erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann. | erwähnten Beiträge betrifft, verzichten kann. |
Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung | Er bestimmt auch die Fälle, in denen dieses Landesinstitut die Zahlung |
von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es | von Aufschubzinsen nicht tätigen muss, wenn deren geringer Betrag es |
nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten | nicht rechtfertigt, dass im Hinblick auf deren Auszahlung Unkosten |
entstehen. | entstehen. |
Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen | Die Bestimmungen von Artikel 44 § 1 Absatz 4 und 5 des Königlichen |
Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen | Erlasses vom 19. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen |
Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | Regelung in Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die | 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen sind, was die |
in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar. | in Artikel 1 erwähnten Beiträge betrifft, entsprechend anwendbar. |
Verschiedene Bestimmungen | Verschiedene Bestimmungen |
Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer | Art. 4 - Wenn infolge der Fahrlässigkeit einer |
Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte | Sozialversicherungskasse für Selbständige in Artikel 1 Nr. 2 erwähnte |
Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse | Beiträge nicht rechtzeitig eingetrieben werden konnten, wird die Kasse |
durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich | durch Beschluss des Ministers des Mittelstands für verantwortlich |
erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der | erklärt und werden die betreffenden Beträge zu Lasten des Ertrags der |
Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der | Beiträge gelegt, die zur Deckung der Einziehungskosten der |
betreffenden Kasse bestimmt sind. | betreffenden Kasse bestimmt sind. |
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 5 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 6 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 7 - [Abänderungsbestimmung] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 1987 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
J. BUCHMANN | J. BUCHMANN |
Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
G. MUNDELEER | G. MUNDELEER |
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: | Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. GOL | J. GOL |