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Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice . - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie . - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 MAI 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses | 12 MEI 2014. - Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse |
lois en matière de Justice (II). - Traduction allemande d'extraits | wetten inzake Justitie (II). - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 6, 23 à 38, 40 et 41 de la loi du 12 mai 2014 portant | 6, 23 tot 38, 40 en 41 van de wet van 12 mei 2014 houdende wijziging |
modification et coordination de diverses lois en matière de Justice | en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie (II) (Belgisch |
(II) (Moniteur belge du 19 mai 2014). | Staatsblad van 19 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. Mai 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener | 12. Mai 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener |
Gesetze im Bereich der Justiz (II) | Gesetze im Bereich der Justiz (II) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Zivilgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 45 § 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 2 - Artikel 45 § 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die |
Gesetze vom 21. März 1969, 23. Juni 1980 und 31. März 1987, wird wie | Gesetze vom 21. März 1969, 23. Juni 1980 und 31. März 1987, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster | 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster |
Instanz" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt. | Instanz" durch die Wörter "Das Familiengericht" ersetzt. |
2. In Absatz 4 werden die Wörter "an den Präsidenten des Gerichts" | 2. In Absatz 4 werden die Wörter "an den Präsidenten des Gerichts" |
jedes Mal durch die Wörter "an das Familiengericht" ersetzt. | jedes Mal durch die Wörter "an das Familiengericht" ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 63 § 4 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 3 - In Artikel 63 § 4 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter | aufgenommen durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, werden die Wörter |
"Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. | "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 784 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 4 - In Artikel 784 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25 April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25 April 2014, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Wenn sie vor einem Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf | "Wenn sie vor einem Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf |
Tagen nach der Ausschlagungserklärung eine Abschrift davon an die | Tagen nach der Ausschlagungserklärung eine Abschrift davon an die |
Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall | Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall |
eingetreten ist, damit diese Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte | eingetreten ist, damit diese Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte |
Register eingetragen wird." | Register eingetragen wird." |
Art. 5 - Artikel 793 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 793 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 793 - Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur | "Art. 793 - Die Erklärung eines Erben, dass er diese Eigenschaft nur |
unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei | unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, muss bei der Kanzlei |
des Gerichts in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, oder | des Gerichts in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, oder |
vor einem Notar gemacht werden; sie muss in das in Artikel 784 | vor einem Notar gemacht werden; sie muss in das in Artikel 784 |
erwähnte Register eingetragen werden, in dem die Ausschlagungsurkunden | erwähnte Register eingetragen werden, in dem die Ausschlagungsurkunden |
aufgenommen werden. | aufgenommen werden. |
Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der | Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der |
Kanzlei erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der darauffolgenden | Kanzlei erfolgt, muss die Erklärung innerhalb der darauffolgenden |
fünfzehn Tage durch den Greffier und auf Kosten des Erben, der die | fünfzehn Tage durch den Greffier und auf Kosten des Erben, der die |
Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, im | Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, mit der Aufforderung an | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden, mit der Aufforderung an |
die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Rechte innerhalb einer Frist | die Gläubiger und Vermächtnisnehmer, ihre Rechte innerhalb einer Frist |
von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung per Einschreiben | von drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung per Einschreiben |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor einem | Wenn die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung vor einem |
Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf Tagen nach der | Notar erfolgt, sendet dieser innerhalb von fünf Tagen nach der |
Erklärung eine Abschrift davon an die Kanzlei des Gerichts Erster | Erklärung eine Abschrift davon an die Kanzlei des Gerichts Erster |
Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, damit diese | Instanz in dem Bezirk, in dem der Erbfall eingetreten ist, damit diese |
Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird. Der | Erklärung in das in Absatz 1 erwähnte Register eingetragen wird. Der |
Greffier trägt die Erklärung in das vorerwähnte Register ein und teilt | Greffier trägt die Erklärung in das vorerwähnte Register ein und teilt |
dem Notar binnen fünf Tagen nach Erhalt der Abschrift der Erklärung | dem Notar binnen fünf Tagen nach Erhalt der Abschrift der Erklärung |
das Datum und die Nummer dieser Erklärung mit. Die Erklärung wird | das Datum und die Nummer dieser Erklärung mit. Die Erklärung wird |
binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Notar diese Mitteilung erhalten | binnen fünfzehn Tagen, nachdem der Notar diese Mitteilung erhalten |
hat, auf Veranlassung dieses Notars und auf Kosten des Erben, der die | hat, auf Veranlassung dieses Notars und auf Kosten des Erben, der die |
Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, mit der in | Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, mit der in |
Absatz 2 erwähnten Aufforderung im Belgischen Staatsblatt | Absatz 2 erwähnten Aufforderung im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen | Bei einer Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung wegen |
Handlungsunfähigkeit des Erben wird die Erklärung von den Eltern oder | Handlungsunfähigkeit des Erben wird die Erklärung von den Eltern oder |
vom Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, von dem für | vom Elternteil, der die elterliche Autorität ausübt, von dem für |
mündig erklärten Minderjährigen oder vom Vormund gemacht. Erfolgt die | mündig erklärten Minderjährigen oder vom Vormund gemacht. Erfolgt die |
Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Kanzlei, wird | Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung bei der Kanzlei, wird |
anschließend gemäß Absatz 2 vorgegangen; erfolgt die Annahme unter | anschließend gemäß Absatz 2 vorgegangen; erfolgt die Annahme unter |
Vorbehalt der Inventarerrichtung vor dem Notar, wird anschließend | Vorbehalt der Inventarerrichtung vor dem Notar, wird anschließend |
gemäß Absatz 3 vorgegangen. Der Friedensrichter sorgt für die | gemäß Absatz 3 vorgegangen. Der Friedensrichter sorgt für die |
Einhaltung dieser Formalitäten. Bei widerstreitenden Interessen | Einhaltung dieser Formalitäten. Bei widerstreitenden Interessen |
zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter | zwischen dem Handlungsunfähigen und seinem gesetzlichen Vertreter |
bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag eines | bestimmt der Friedensrichter entweder auf Antrag eines |
Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund. | Interessehabenden oder von Amts wegen einen Ad-hoc-Vormund. |
Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz | Unter Vorbehalt eines späteren Nachweises der tatsächlichen Existenz |
ihrer Schuldforderungen machen sich die Gläubiger und | ihrer Schuldforderungen machen sich die Gläubiger und |
Vermächtnisnehmer durch einfachen Einschreibebrief bekannt, der an den | Vermächtnisnehmer durch einfachen Einschreibebrief bekannt, der an den |
in der Bekanntmachung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu | in der Bekanntmachung angegebenen gewählten Wohnsitz des Erben zu |
richten ist." | richten ist." |
Art. 6 - In Artikel 1476quater Absatz 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 6 - In Artikel 1476quater Absatz 5 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, werden die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2013, werden die Wörter |
"Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. | "Gericht Erster Instanz" durch das Wort "Familiengericht" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung |
Art. 23 - In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über | Art. 23 - In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über |
die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das | die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen dem Wort "Kommissionen" und | Gesetz vom 22. März 1999, werden zwischen dem Wort "Kommissionen" und |
den Wörtern "in mehrere Kammern" die Wörter "in einer oder mehreren | den Wörtern "in mehrere Kammern" die Wörter "in einer oder mehreren |
Abteilungen des Gerichts" eingefügt. | Abteilungen des Gerichts" eingefügt. |
KAPITEL 6 - Abänderungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die | KAPITEL 6 - Abänderungen einiger Bestimmungen im Hinblick auf die |
elektronische Verfahrensführung | elektronische Verfahrensführung |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 2005 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. August 2005 zur |
Einrichtung des Phönix-Informationssystems | Einrichtung des Phönix-Informationssystems |
Art. 24 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur | Art. 24 - Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. August 2005 zur |
Einrichtung des Phönix-Informationssystems wird wie folgt ersetzt: | Einrichtung des Phönix-Informationssystems wird wie folgt ersetzt: |
"Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss geleitet, | "Das Phönix-System wird von einem Geschäftsführungsausschuss geleitet, |
der von einem Benutzerausschuss beraten wird. Zusammensetzung, | der von einem Benutzerausschuss beraten wird. Zusammensetzung, |
Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden in vorliegendem | Aufträge und Befugnisse dieser Ausschüsse werden in vorliegendem |
Gesetz festgelegt." | Gesetz festgelegt." |
Art. 25 - In den Artikeln 4 Absatz 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 8 | Art. 25 - In den Artikeln 4 Absatz 1 und 2, 5 Absatz 3, 6 Absatz 3, 8 |
Absatz 4, 9 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Absatz 4, 9 Absatz 3, 13 und 14 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach | Wörter "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach |
Stellungnahme des Kontrollausschusses" jedes Mal durch die Wörter | Stellungnahme des Kontrollausschusses" jedes Mal durch die Wörter |
"nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" | "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 26 - In Artikel 9 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"vom Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt. | "vom Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 27 - In Artikel 12 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme | "auf Vorschlag des Geschäftsführungsausschusses und nach Stellungnahme |
des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach Stellungnahme des | des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach Stellungnahme des |
Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 17 Absatz 9 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 28 - In Artikel 17 Absatz 9 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den | "des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Schutz des Privatlebens" ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 29 - In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den | "des Kontrollausschusses" durch die Wörter "des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens" ersetzt. | Schutz des Privatlebens" ersetzt. |
Art. 30 - Die Artikel 22 bis 26, 28 Absatz 3 und 29 § 2 desselben | Art. 30 - Die Artikel 22 bis 26, 28 Absatz 3 und 29 § 2 desselben |
Gesetzes, einschließlich ihrer Überschriften, werden aufgehoben. | Gesetzes, einschließlich ihrer Überschriften, werden aufgehoben. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
elektronische Verfahrensführung | elektronische Verfahrensführung |
Art. 31 - In den Artikeln 2 Nr. 4, 10 § 1 Absatz 2, 34 § 3 und 36 § 2 | Art. 31 - In den Artikeln 2 Nr. 4, 10 § 1 Absatz 2, 34 § 3 und 36 § 2 |
des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische | des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die elektronische |
Verfahrensführung werden die Wörter "nach Stellungnahme des | Verfahrensführung werden die Wörter "nach Stellungnahme des |
Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses" jedes Mal | Geschäftsführungsausschusses und des Kontrollausschusses" jedes Mal |
durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens" ersetzt. | des Privatlebens" ersetzt. |
Art. 32 - In den Artikeln 4 Absatz 2 und 37 desselben Gesetzes werden | Art. 32 - In den Artikeln 4 Absatz 2 und 37 desselben Gesetzes werden |
die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" | die Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 33 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 33 - In Artikel 4 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach | "nach Stellungnahme des Kontrollausschusses" durch die Wörter "nach |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 34 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter "und nach | Art. 34 - In Artikel 8 desselben Gesetzes werden die Wörter "und nach |
Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" aufgehoben. | Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses" aufgehoben. |
Art. 35 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom | Art. 35 - In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom |
Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt. | Geschäftsführungsausschuss" durch die Wörter "vom König" ersetzt. |
Art. 36 - In den Artikeln 13 und 38 desselben Gesetzes werden die | Art. 36 - In den Artikeln 13 und 38 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des | Wörter "nach Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses und des |
Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes | Kontrollausschusses, die in Artikel 15 beziehungsweise 22 des Gesetzes |
vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems | vom 10. August 2005 zur Einrichtung des Phönix-Informationssystems |
erwähnt sind" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für | erwähnt sind" durch die Wörter "nach Stellungnahme des Ausschusses für |
den Schutz des Privatlebens" ersetzt. | den Schutz des Privatlebens" ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach | Art. 37 - In Artikel 33 desselben Gesetzes werden die Wörter "nach |
Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten" aufgehoben. | Stellungnahme des Geschäftsführungsausschusses erstellten" aufgehoben. |
Art. 38 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 38 - Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung |
Art. 40 - Bewährungskommissionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes | Art. 40 - Bewährungskommissionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes |
vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung | vom 1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung |
des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der | des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der |
Mitglieder des gerichtlichen Standes bei einem Gericht Erster Instanz | Mitglieder des gerichtlichen Standes bei einem Gericht Erster Instanz |
eingerichtet waren, das durch vorerwähntes Gesetz in ein neues Gericht | eingerichtet waren, das durch vorerwähntes Gesetz in ein neues Gericht |
aufgeht, bleiben bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bewährungskommission | aufgeht, bleiben bis zu dem Zeitpunkt, wo die Bewährungskommission |
erneuert wird, zuständig für die Abteilung, die Nachfolger des | erneuert wird, zuständig für die Abteilung, die Nachfolger des |
Gerichts Erster Instanz geworden ist. Rechtsgültig verrichtete | Gerichts Erster Instanz geworden ist. Rechtsgültig verrichtete |
Rechtshandlungen bleiben in der neuen Gerichtsstruktur gültig. | Rechtshandlungen bleiben in der neuen Gerichtsstruktur gültig. |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 41 - Vorliegender Artikel und die Artikel 1 und 22 treten am Tag | Art. 41 - Vorliegender Artikel und die Artikel 1 und 22 treten am Tag |
der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 23 und 40 werden wirksam mit 1. April 2014. | Die Artikel 23 und 40 werden wirksam mit 1. April 2014. |
Die Artikel 2, 3, 6, 7 und 11 bis 21 treten am 1. September 2014 in | Die Artikel 2, 3, 6, 7 und 11 bis 21 treten am 1. September 2014 in |
Kraft. | Kraft. |
Artikel 39 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. | Artikel 39 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |