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Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la production audiovisuelle. - Traduction allemande Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten gunste van audiovisueel werk. - Duitse vertaling
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12 MAI 2014. - Loi modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur 12 MEI 2014. - Wet tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek
les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la production van de inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel
audiovisuelle. - Traduction allemande ten gunste van audiovisueel werk. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei
loi du 12 mai 2014 modifiant l'article 194ter du Code des impôts sur 2014 tot wijziging van artikel 194ter van het Wetboek van de
les revenus 1992 relatif au régime de tax shelter pour la production inkomstenbelastingen 1992 betreffende het tax shelter-stelsel ten
audiovisuelle (Moniteur belge du 27 mai 2014). gunste van audiovisueel werk (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2014).
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allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 194ter des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung
zugunsten der audiovisuellen Produktion zugunsten der audiovisuellen Produktion
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Teil I Titel III [sic, zu lesen ist: von Art. 2 - Die Überschrift von Teil I Titel III [sic, zu lesen ist: von
Titel III] Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des Titel III] Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 2.
August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 und
abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21. abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2006, 21.
Dezember 2009 und 17. Juni 2013 [sic, zu lesen ist: eingefügt durch Dezember 2009 und 17. Juni 2013 [sic, zu lesen ist: eingefügt durch
das Gesetz vom 2. August 2002], wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 2. August 2002], wird wie folgt ersetzt:
"Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in "Unterabschnitt 4 - Unternehmen, die in ein Rahmenübereinkommen in
Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen Bezug auf die Tax-Shelter-Regelung zugunsten der audiovisuellen
Produktion investieren". Produktion investieren".
Art. 3 - Artikel 194ter § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 194ter § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3.
Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt Dezember 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a)In Absatz 1 wird vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, eine neue Nr. 1 mit a)In Absatz 1 wird vor Nr. 1, die Nr. 2 wird, eine neue Nr. 1 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"1. in Betracht kommendem Anleger: "1. in Betracht kommendem Anleger:
- eine inländische Gesellschaft oder - eine inländische Gesellschaft oder
- die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten - die belgische Niederlassung eines in Artikel 227 Nr. 2 erwähnten
Steuerpflichtigen, Steuerpflichtigen,
die: die:
- keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende - keine in Nr. 2 erwähnte in Betracht kommende
Produktionsgesellschaft, Produktionsgesellschaft,
- keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit ihr - keine gemäß Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches mit ihr
verbundene Gesellschaft oder verbundene Gesellschaft oder
- keine Fernsehanstalt ist - keine Fernsehanstalt ist
und die ein Rahmenübereinkommen wie in Nr. 5 erwähnt unterzeichnet, in und die ein Rahmenübereinkommen wie in Nr. 5 erwähnt unterzeichnet, in
dem sie sich verpflichtet, Summen zuzahlen, um eine dem sie sich verpflichtet, Summen zuzahlen, um eine
Tax-Shelter-Bescheinigung wie in Nr. 10 erwähnt zu erhalten,". Tax-Shelter-Bescheinigung wie in Nr. 10 erwähnt zu erhalten,".
b) In Absatz 1 werden im französischen Text von Nr. 1, die Nr. 2 wird, b) In Absatz 1 werden im französischen Text von Nr. 1, die Nr. 2 wird,
die Wörter "des entreprises belges ou étrangères de télédiffusion" die Wörter "des entreprises belges ou étrangères de télédiffusion"
durch die Wörter "des entreprises de télédiffusion belges ou durch die Wörter "des entreprises de télédiffusion belges ou
étrangères" ersetzt und wird Nr. 1, die Nr. 2 wird, durch die Wörter étrangères" ersetzt und wird Nr. 1, die Nr. 2 wird, durch die Wörter
"und die gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Bedingungen und "und die gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Bedingungen und
Modalitäten vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen Modalitäten vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen
zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist," ergänzt. zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist," ergänzt.
c) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 1, die Nr. 2 wird, und Nr. 3, die Nr. c) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 1, die Nr. 2 wird, und Nr. 3, die Nr.
4 wird, eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4 wird, eine neue Nr. 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3. in Betracht kommendem Vermittler: "3. in Betracht kommendem Vermittler:
eine natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf die eine natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf die
Ausstellung einer Tax-Shelter-Bescheinigung gegen Vergütung oder einen Ausstellung einer Tax-Shelter-Bescheinigung gegen Vergütung oder einen
Vorteil an der Verhandlung und dem Abschluss eines Vorteil an der Verhandlung und dem Abschluss eines
Rahmenübereinkommens beteiligt ist, Rahmenübereinkommens beteiligt ist,
die selber keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder die selber keine in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder
kein in Betracht kommender Anleger ist kein in Betracht kommender Anleger ist
und gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Modalitäten und und gemäß einem vereinfachten Verfahren, dessen Modalitäten und
Bedingungen vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen Bedingungen vom König festgelegt werden, von dem für Finanzen
zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist,". zuständigen Minister als solche zugelassen worden ist,".
d) In Absatz 1 wird Nr. 2, die Nr. 5 wird, wie folgt ersetzt: d) In Absatz 1 wird Nr. 2, die Nr. 5 wird, wie folgt ersetzt:
"5. Rahmenübereinkommen: ein Übereinkommen, das im Monat nach seiner "5. Rahmenübereinkommen: ein Übereinkommen, das im Monat nach seiner
Unterschrift von einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft Unterschrift von einer in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft
oder einem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen oder einem in Betracht kommenden Vermittler dem Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen angezeigt wird, durch das ein in Betracht kommender Dienst Finanzen angezeigt wird, durch das ein in Betracht kommender
Anleger sich gegenüber einer in Betracht kommenden Anleger sich gegenüber einer in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft verpflichtet, eine Summe zu zahlen, um eine Produktionsgesellschaft verpflichtet, eine Summe zu zahlen, um eine
Tax-Shelter-Bescheinigung zu erhalten,". Tax-Shelter-Bescheinigung zu erhalten,".
e) In Absatz 1 wird Nr. 3, die Nr. 4 wird, wie folgt abgeändert: e) In Absatz 1 wird Nr. 3, die Nr. 4 wird, wie folgt abgeändert:
1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "ein belgisches 1. Im ersten Gedankenstrich werden die Wörter "ein belgisches
audiovisuelles Werk" durch die Wörter "ein europäisches audiovisuelles audiovisuelles Werk" durch die Wörter "ein europäisches audiovisuelles
Werk" ersetzt, zwischen den Wörtern "für Kinoaufführungen," und "einen Werk" ersetzt, zwischen den Wörtern "für Kinoaufführungen," und "einen
langen Fernsehspielfilm" die Wörter "einen Kurzfilm mit Ausnahme von langen Fernsehspielfilm" die Wörter "einen Kurzfilm mit Ausnahme von
Werbekurzfilmen," eingefügt und die Wörter "eine Animationsserie" Werbekurzfilmen," eingefügt und die Wörter "eine Animationsserie"
durch die Wörter "eine Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls durch die Wörter "eine Spielfilm- oder Animationsserie, gegebenenfalls
in Episoden aufgeteilt" ersetzt. in Episoden aufgeteilt" ersetzt.
2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt: 2. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ergänzt:
"Internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder "Internationale Produktionen in der Kategorie Spiel-, Dokumentar- oder
Animationsfilm für Kinoaufführungen kommen in Betracht unter der Animationsfilm für Kinoaufführungen kommen in Betracht unter der
Bedingung, dass sie: Bedingung, dass sie:
- entweder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des - entweder in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
(Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) fallen (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) fallen
- oder in den Geltungsbereich eines bilateralen Koproduktionsabkommens - oder in den Geltungsbereich eines bilateralen Koproduktionsabkommens
zwischen Belgien und einem anderen Staat fallen. Unter Staat sind zwischen Belgien und einem anderen Staat fallen. Unter Staat sind
sowohl die föderale Ebene als auch alle gebietsmäßigen sowohl die föderale Ebene als auch alle gebietsmäßigen
Gliederungseinheiten gemeint; dies gilt ebenfalls für Belgien,". Gliederungseinheiten gemeint; dies gilt ebenfalls für Belgien,".
3. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 3. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
- "für das der Steuerwert der für die betreffende Produktion - "für das der Steuerwert der für die betreffende Produktion
ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung auf höchstens zehn Neuntel der ausgestellten Tax-Shelter-Bescheinigung auf höchstens zehn Neuntel der
in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung festgelegt in Nr. 7 erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung festgelegt
ist, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn ist, die in Belgien innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn
Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Monaten ab dem Datum der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum
Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr. Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in Nr.
5 erwähnten Werks getätigt werden. Für Animationsfilme wird diese 5 erwähnten Werks getätigt werden. Für Animationsfilme wird diese
Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert,". Frist von achtzehn Monaten um sechs Monate verlängert,".
f) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 2, die Nr. 5 wird, und Nr. 4, die Nr. f) In Absatz 1 wird zwischen Nr. 2, die Nr. 5 wird, und Nr. 4, die Nr.
7 wird, eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 7 wird, eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im "6. in Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im
Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben in Zusammenhang mit der Europäischen Wirtschaftsraum: Ausgaben in Zusammenhang mit der
Produktion, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit Produktion, die im Europäischen Wirtschaftsraum in Zusammenhang mit
der Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks der Produktion und Verwertung eines in Betracht kommenden Werks
getätigt werden,". getätigt werden,".
g) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 7 wird, zwischen den Wörtern g) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 7 wird, zwischen den Wörtern
"der Steuer der Gebietsfremden" und dem Wort "unterliegen" die Wörter "der Steuer der Gebietsfremden" und dem Wort "unterliegen" die Wörter
"im gewöhnlichen Besteuerungssystem" eingefügt und zwischen den "im gewöhnlichen Besteuerungssystem" eingefügt und zwischen den
Wörtern "der in Artikel 53 Nr. 9 und 10 erwähnten Kosten" und "und Wörtern "der in Artikel 53 Nr. 9 und 10 erwähnten Kosten" und "und
aller anderen Kosten" die Wörter ", der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten aller anderen Kosten" die Wörter ", der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten
Ausgaben oder Vorteile" eingefügt. Ausgaben oder Vorteile" eingefügt.
h) In Absatz 6, der Absatz 1 Nr. 8 wird, wird der einleitende Satz wie h) In Absatz 6, der Absatz 1 Nr. 8 wird, wird der einleitende Satz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"8. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion: Ausgaben in "8. Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion: Ausgaben in
Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in Zusammenhang mit der kreativen und technischen Produktion des in
Betracht kommenden Werks, wie:". Betracht kommenden Werks, wie:".
i) Absatz 2 wird aufgehoben. i) Absatz 2 wird aufgehoben.
j) Absatz 7 [sic, zu lesen ist: Absatz 8], der Absatz 1 Nr. 9 wird, j) Absatz 7 [sic, zu lesen ist: Absatz 8], der Absatz 1 Nr. 9 wird,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt:
"9. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion "9. Ausgaben, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion
stehen: stehen:
insbesondere folgende Ausgaben: insbesondere folgende Ausgaben:
- Ausgaben in Bezug auf administrative und finanzielle Organisation - Ausgaben in Bezug auf administrative und finanzielle Organisation
und Begleitung der audiovisuellen Produktion,". und Begleitung der audiovisuellen Produktion,".
2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "die in ein 2. Im zweiten Gedankenstrich werden die Wörter "die in ein
Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks Rahmenübereinkommen zur Produktion eines audiovisuellen Werks
investieren" durch die Wörter "die ein Rahmenübereinkommen zur investieren" durch die Wörter "die ein Rahmenübereinkommen zur
Produktion eines audiovisuellen Werks abschließen" ersetzt. Produktion eines audiovisuellen Werks abschließen" ersetzt.
3. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter ", ausschließlich der 3. Im dritten Gedankenstrich werden die Wörter ", ausschließlich der
Zinsen, die tatsächlich auf geliehene Summen gezahlt werden, jedoch" Zinsen, die tatsächlich auf geliehene Summen gezahlt werden, jedoch"
durch die Wörter "oder auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten durch die Wörter "oder auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten
Rahmenübereinkommens gezahlte Summen" ersetzt. Rahmenübereinkommens gezahlte Summen" ersetzt.
4. Im fünften Gedankenstrich werden die Wörter "Gesellschaften für 4. Im fünften Gedankenstrich werden die Wörter "Gesellschaften für
audiovisuelle Anlagen" durch die Wörter "Unternehmen für technische audiovisuelle Anlagen" durch die Wörter "Unternehmen für technische
audiovisuelle Dienstleistungen" ersetzt. audiovisuelle Dienstleistungen" ersetzt.
k) Absatz 1 wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: k) Absatz 1 wird durch eine Nr. 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. Tax-Shelter-Bescheinigung : eine Steuerbescheinigung oder einen "10. Tax-Shelter-Bescheinigung : eine Steuerbescheinigung oder einen
Teil dieser Steuerbescheinigung, die/der vom Föderalen Öffentlichen Teil dieser Steuerbescheinigung, die/der vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen ausschließlich auf Antrag einer in Betracht kommenden Dienst Finanzen ausschließlich auf Antrag einer in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft gemäß den in § 7 vorgesehenen Modalitäten und Produktionsgesellschaft gemäß den in § 7 vorgesehenen Modalitäten und
Bedingungen wie vom König ergänzt dieser Gesellschaft ausgestellt wird Bedingungen wie vom König ergänzt dieser Gesellschaft ausgestellt wird
auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens und auf der Grundlage eines in Nr. 5 erwähnten Rahmenübereinkommens und
der Ausgaben, die für die Durchführung der Produktion und die der Ausgaben, die für die Durchführung der Produktion und die
Verwertung eines in Nr. 4 bestimmten in Betracht kommenden Werks Verwertung eines in Nr. 4 bestimmten in Betracht kommenden Werks
getätigt worden sind. Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung getätigt worden sind. Die Übertragung der Tax-Shelter-Bescheinigung
muss im Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden muss im Monat ihrer Ausführung von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem Produktionsgesellschaft oder dem in Betracht kommenden Vermittler dem
Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und dem in Betracht kommenden
Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Anleger oder allen in Betracht kommenden Anlegern, wenn die
Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden. Die Bescheinigung in Teilen ausgestellt wird, angezeigt werden. Die
Tax-Shelter-Bescheinigung wird von dem in Betracht kommenden Anleger Tax-Shelter-Bescheinigung wird von dem in Betracht kommenden Anleger
aufbewahrt. Eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz aufbewahrt. Eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung wird am Sitz
der Produktionsgesellschaft aufbewahrt." der Produktionsgesellschaft aufbewahrt."
l) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4" l) In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 4"
durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 7" ersetzt. durch die Wörter "Absatz 1 Nr. 7" ersetzt.
m) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3 m) In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in Absatz 3
vorgesehenen" durch die Wörter "in Absatz 2 vorgesehenen" ersetzt. vorgesehenen" durch die Wörter "in Absatz 2 vorgesehenen" ersetzt.
n) In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "der in Absatz 1 n) In Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "der in Absatz 1
Nr. 4 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 7 Nr. 4 erwähnten Ausgaben" durch die Wörter "der in Absatz 1 Nr. 7
erwähnten Ausgaben" ersetzt und zwischen den Wörtern "der Produktion" erwähnten Ausgaben" ersetzt und zwischen den Wörtern "der Produktion"
und dem Wort "sein" werden die Wörter "wie in Absatz 1 Nr. 8 erwähnt" und dem Wort "sein" werden die Wörter "wie in Absatz 1 Nr. 8 erwähnt"
eingefügt. eingefügt.
o) Absatz 7 wird aufgehoben. o) Absatz 7 wird aufgehoben.
p) Absatz 9 wird aufgehoben. p) Absatz 9 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - Artikel 194ter § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch die Gesetze vom 22. das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch die Gesetze vom 22.
Dezember 2003 und 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2003 und 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt: Dezember 2009, wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Für einen in Betracht kommenden Anleger wird der " § 2 - Für einen in Betracht kommenden Anleger wird der
steuerpflichtige Gewinn für den Besteuerungszeitraum, in dem das steuerpflichtige Gewinn für den Besteuerungszeitraum, in dem das
Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird, in Grenzen und unter Rahmenübereinkommen unterzeichnet wird, in Grenzen und unter
Bedingungen, die nachstehend festgelegt werden, vorläufig von der Bedingungen, die nachstehend festgelegt werden, vorläufig von der
Steuer befreit zu 310 Prozent der Summen, zu deren Zahlung der Anleger Steuer befreit zu 310 Prozent der Summen, zu deren Zahlung der Anleger
sich in Ausführung des in diesem Besteuerungszeitraum unterzeichneten sich in Ausführung des in diesem Besteuerungszeitraum unterzeichneten
Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, sofern sie tatsächlich von Rahmenübereinkommens verpflichtet hat, sofern sie tatsächlich von
diesem Anleger binnen drei Monaten nach der Unterschrift dieses diesem Anleger binnen drei Monaten nach der Unterschrift dieses
Rahmenübereinkommens gezahlt worden sind." Rahmenübereinkommens gezahlt worden sind."
Art. 5 - In Artikel 194ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel 194ter § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004 und
21. Dezember 2009, wird Absatz 3 aufgehoben. 21. Dezember 2009, wird Absatz 3 aufgehoben.
Art. 6 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel 194ter § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. das Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 21. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 21.
Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:
a) Absatz 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: a) Absatz 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt:
" § 4 - Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Ausführung eines " § 4 - Die Steuerbefreiung, die aufgrund der in Ausführung eines
Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der
Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlten Summen bewilligt wird, wird nur Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlten Summen bewilligt wird, wird nur
gewährt und beibehalten, wenn:". gewährt und beibehalten, wenn:".
b) In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter b) In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter
"steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die "steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die
Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten
Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird"
ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter c) In Absatz 1 Nr. 2 werden zwischen dem Wort "die" und die Wörter
"steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die "steuerfreien Gewinne" die Wörter "in § 2 erwähnten" eingefügt und die
Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten Wörter "die letzte der in den Nummern 7 und 7bis erwähnten
Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die Bescheinigungen versandt wird" durch die Wörter "die
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft beziehungsweise dem in Betracht kommenden
Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird" Vermittler dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt wird"
ersetzt. ersetzt.
d) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 5 bis 9 aufgehoben. d) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 5 bis 9 aufgehoben.
e) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 3 wird, die Wörter e) In Absatz 1 werden in Nr. 4, die Nr. 3 wird, die Wörter
"inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen der in "inländischen Gesellschaften oder belgischen Niederlassungen der in
Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die das Artikel 227 Nr. 2 erwähnten Steuerpflichtigen, die das
Rahmenübereinkommen abgeschlossen haben," durch die Wörter "in Rahmenübereinkommen abgeschlossen haben," durch die Wörter "in
Betracht kommenden Anlegern" ersetzt. Betracht kommenden Anlegern" ersetzt.
f) Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: f) Absatz 1 wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. die in § 2 erwähnten steuerfreien Gewinne auf 150 Prozent des "4. die in § 2 erwähnten steuerfreien Gewinne auf 150 Prozent des
Betrags der definitiven Schätzung des Steuerwertes der Betrags der definitiven Schätzung des Steuerwertes der
Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Rahmenübereinkommen angegeben Tax-Shelter-Bescheinigung wie im Rahmenübereinkommen angegeben
begrenzt sind." begrenzt sind."
g) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. g) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
Art. 7 - Artikel 194ter § 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 7 - Artikel 194ter § 4bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. das Gesetz vom 17. Mai 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2009, wird aufgehoben. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember
2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, werden die Paragraphen 5 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, werden die Paragraphen 5
und 6 durch zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: und 6 durch zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Die Steuerbefreiung wird nur definitiv, wenn die in § 1 Absatz " § 5 - Die Steuerbefreiung wird nur definitiv, wenn die in § 1 Absatz
1 Nr. 10 erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember 1 Nr. 10 erwähnte Tax-Shelter-Bescheinigung spätestens am 31. Dezember
des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des des vierten Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des
Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird. Rahmenübereinkommens tatsächlich ausgestellt wird.
Die Steuerbefreiung, die entweder aufgrund der Summen, die auf der Die Steuerbefreiung, die entweder aufgrund der Summen, die auf der
Grundlage des Rahmenübereinkommens in dem in § 2 erwähnten Zeitraum Grundlage des Rahmenübereinkommens in dem in § 2 erwähnten Zeitraum
tatsächlich gezahlt worden sind, oder aufgrund des Steuerwertes der tatsächlich gezahlt worden sind, oder aufgrund des Steuerwertes der
Tax-Shelter-Bescheinigung und aufgrund der in § 3 Absatz 2 erwähnten Tax-Shelter-Bescheinigung und aufgrund der in § 3 Absatz 2 erwähnten
Übertragung beansprucht wird, kann spätestens für das Steuerjahr Übertragung beansprucht wird, kann spätestens für das Steuerjahr
bewilligt werden, das sich auf den dritten Besteuerungszeitraum nach bewilligt werden, das sich auf den dritten Besteuerungszeitraum nach
dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung der in dem Kalenderjahr bezieht, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung der in
Betracht kommenden Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist. Betracht kommenden Produktionsgesellschaft ausgestellt worden ist.
Die definitive Steuerbefreiung, die aufgrund der Summen, die aufgrund Die definitive Steuerbefreiung, die aufgrund der Summen, die aufgrund
eines Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der eines Rahmenübereinkommens im Hinblick auf den Erhalt der
Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlt worden sind, bewilligt wird, wird Tax-Shelter-Bescheinigung gezahlt worden sind, bewilligt wird, wird
nur gewährt, wenn der Anleger für den Besteuerungszeitraum, in dem er nur gewährt, wenn der Anleger für den Besteuerungszeitraum, in dem er
die definitive Steuerbefreiung beansprucht, der die definitive Steuerbefreiung beansprucht, der
Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung, Einkommensteuererklärung eine Abschrift der Tax-Shelter-Bescheinigung,
die er gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 10 erhalten hat, beilegt und in dem die er gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 10 erhalten hat, beilegt und in dem
Maße, wie pro Besteuerungszeitraum die Grenze und der Höchstbetrag Maße, wie pro Besteuerungszeitraum die Grenze und der Höchstbetrag
erwähnt in § 3 eingehalten werden. erwähnt in § 3 eingehalten werden.
§ 6 - Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung auf der § 6 - Für den Zeitraum zwischen dem Datum der ersten Zahlung auf der
Grundlage eines Rahmenübereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem die Grundlage eines Rahmenübereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem die
Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden Tax-Shelter-Bescheinigung von der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger ausgestellt
wird, jedoch für höchstens achtzehn Monate kann die in Betracht wird, jedoch für höchstens achtzehn Monate kann die in Betracht
kommende Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger kommende Produktionsgesellschaft dem in Betracht kommenden Anleger
eine Summe zahlen, die auf die im Rahmen des Rahmenübereinkommens im eine Summe zahlen, die auf die im Rahmen des Rahmenübereinkommens im
Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich Hinblick auf den Erhalt der Tax-Shelter-Bescheinigung tatsächlich
getätigten Zahlungen berechnet wird im Verhältnis zu den abgelaufenen getätigten Zahlungen berechnet wird im Verhältnis zu den abgelaufenen
Tagen und aufgrund eines Höchstsatzes, der dem Durchschnitt des um Tagen und aufgrund eines Höchstsatzes, der dem Durchschnitt des um
vierhundertfünfzig Basispunkte erhöhten EURIBOR-Satzes für zwölf vierhundertfünfzig Basispunkte erhöhten EURIBOR-Satzes für zwölf
Monate des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der Monate des letzten Tages jedes Monats für das Kalenderhalbjahr vor der
Zahlung entspricht." Zahlung entspricht."
Art. 9 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 194ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember Gesetz vom 2. August 2002, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember
2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 3. Dezember
2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird durch sechs 2006, 21. Dezember 2009 und 17. Juni 2013, wird durch sechs
Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt: Paragraphen mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird nur vom Föderalen " § 7 - Die Tax-Shelter-Bescheinigung wird nur vom Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen ausgestellt und der in Betracht kommenden Öffentlichen Dienst Finanzen ausgestellt und der in Betracht kommenden
Produktionsgesellschaft übermittelt, sofern gemäß den nachstehenden Produktionsgesellschaft übermittelt, sofern gemäß den nachstehenden
Modalitäten und Bedingungen und den Modalitäten, die vom König Modalitäten und Bedingungen und den Modalitäten, die vom König
bestimmt werden: bestimmt werden:
1. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in 1. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in
Betracht kommende Vermittler gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 [sic, zu lesen Betracht kommende Vermittler gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 [sic, zu lesen
ist: Nr. 5] dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen das ist: Nr. 5] dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen das
Rahmenübereinkommen angezeigt hat, Rahmenübereinkommen angezeigt hat,
2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die 2. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft die
Tax-Shelter-Bescheinigung auf der Grundlage des angezeigten Tax-Shelter-Bescheinigung auf der Grundlage des angezeigten
Rahmenübereinkommens und der Ausgaben, die für die Durchführung der Rahmenübereinkommens und der Ausgaben, die für die Durchführung der
Produktion und die Verwertung eines Betracht kommenden Werks wie in § Produktion und die Verwertung eines Betracht kommenden Werks wie in §
1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt getätigt worden sind, beantragt hat, 1 Absatz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt getätigt worden sind, beantragt hat,
3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in 3. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder der in
Betracht kommende Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst Betracht kommende Vermittler dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen zusammen mit dem Antrag auf Tax-Shelter-Bescheinigung Finanzen zusammen mit dem Antrag auf Tax-Shelter-Bescheinigung
folgende Unterlagen vorgelegt hat: folgende Unterlagen vorgelegt hat:
- eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, - eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt,
dass das Werk der Bestimmung eines in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten in dass das Werk der Bestimmung eines in § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten in
Betracht kommenden Werks entspricht, Betracht kommenden Werks entspricht,
- eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt, - eine Bescheinigung, in der die betreffende Gemeinschaft bestätigt,
dass die Realisierung dieses Werks abgeschlossen ist und dass bei der dass die Realisierung dieses Werks abgeschlossen ist und dass bei der
in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen in Anwendung des vorliegenden Artikels getätigten globalen
Finanzierung des Werks die Bedingung und die Höchstgrenze erwähnt in § Finanzierung des Werks die Bedingung und die Höchstgrenze erwähnt in §
4 Nr. 3 eingehalten wurden, 4 Nr. 3 eingehalten wurden,
4. mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Ausgaben 4. mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Ausgaben
Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1
Absatz 1 Nr. 8 sind, Absatz 1 Nr. 8 sind,
5. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft zum Zeitpunkt des 5. die in Betracht kommende Produktionsgesellschaft zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Rahmenübereinkommens beim Landesamt für soziale Abschlusses des Rahmenübereinkommens beim Landesamt für soziale
Sicherheit keine ausstehenden Beträge zu entrichten hat, Sicherheit keine ausstehenden Beträge zu entrichten hat,
6. die in § 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen ununterbrochen erfüllt 6. die in § 4 Nr. 1 bis 3 erwähnten Bedingungen ununterbrochen erfüllt
werden, werden,
7. alle in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen in Bezug auf 7. alle in vorliegendem Artikel erwähnten Bedingungen in Bezug auf
Eigenschaft, Grenze, Höchstbetrag, Frist und Territorialität Eigenschaft, Grenze, Höchstbetrag, Frist und Territorialität
eingehalten wurden. eingehalten wurden.
Wird festgestellt, dass eine dieser Bedingungen während eines Wird festgestellt, dass eine dieser Bedingungen während eines
Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die Besteuerungszeitraums nicht mehr erfüllt wird oder fehlt, gelten die
vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum vorher steuerfreien Gewinne als in diesem Besteuerungszeitraum
erzielte Gewinne. erzielte Gewinne.
Hat der in Betracht kommende Anleger am 31. Dezember des vierten Hat der in Betracht kommende Anleger am 31. Dezember des vierten
Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens die Jahres nach dem Jahr der Unterschrift des Rahmenübereinkommens die
Tax-Shelter-Bescheinigung nicht erhalten, gilt der zuvor vorläufig von Tax-Shelter-Bescheinigung nicht erhalten, gilt der zuvor vorläufig von
der Steuer befreite Gewinn als Gewinn des letzten der Steuer befreite Gewinn als Gewinn des letzten
Besteuerungszeitraums, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung Besteuerungszeitraums, in dem die Tax-Shelter-Bescheinigung
rechtsgültig ausgestellt werden konnte. rechtsgültig ausgestellt werden konnte.
Die definitive Steuerbefreiung ist in allen Fällen auf 150 Prozent des Die definitive Steuerbefreiung ist in allen Fällen auf 150 Prozent des
Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung begrenzt. Der eventuelle Steuerwertes der Tax-Shelter-Bescheinigung begrenzt. Der eventuelle
Restbetrag der Summen, die gezahlt und gemäß den Paragraphen 2 und 3 Restbetrag der Summen, die gezahlt und gemäß den Paragraphen 2 und 3
als vorläufig von der Steuer befreite Gewinne berücksichtigt worden als vorläufig von der Steuer befreite Gewinne berücksichtigt worden
sind, gilt als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die sind, gilt als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die
Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt worden ist. Tax-Shelter-Bescheinigung ausgestellt worden ist.
In Abweichung von Artikel 416 werden in den Fällen, die in den drei In Abweichung von Artikel 416 werden in den Fällen, die in den drei
vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Verzugszinsen auf die Steuer vorhergehenden Absätzen erwähnt sind, Verzugszinsen auf die Steuer
geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr geschuldet, die ab dem 30. Juni des Jahres nach dem Steuerjahr
geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden geschuldet wird, in dem die Steuerbefreiung erstmals beantragt worden
ist. ist.
§ 8 - Der Steuerwert der in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten § 8 - Der Steuerwert der in § 1 Absatz 1 Nr. 10 erwähnten
Tax-Shelter-Bescheinigung wird gemäß Modalitäten, die vom König Tax-Shelter-Bescheinigung wird gemäß Modalitäten, die vom König
bestimmt werden, festgelegt auf: bestimmt werden, festgelegt auf:
- 70 Prozent des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten in - 70 Prozent des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten in
Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im Betracht kommenden Ausgaben für Produktion und Verwertung im
Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion des in § 1 Absatz Europäischen Wirtschaftsraum, die für die Produktion des in § 1 Absatz
1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden und Ausgaben in direktem 1 Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden und Ausgaben in direktem
Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 sind, Zusammenhang mit der Produktion im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 8 sind,
- höchstens zehn Neuntel des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 - höchstens zehn Neuntel des Betrags der in § 1 Absatz 1 Nr. 7
erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien erwähnten Ausgaben für Produktion und Verwertung, die in Belgien
innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der innerhalb einer Frist von höchstens achtzehn Monaten ab dem Datum der
Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der Unterschrift des Rahmenübereinkommens zum Erhalt der
Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in § 1 Absatz 1 Tax-Shelter-Bescheinigung für die Produktion dieses in § 1 Absatz 1
Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden. Nr. 5 erwähnten Werks getätigt werden.
Für Animationsfilme wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs Für Animationsfilme wird diese Frist von achtzehn Monaten um sechs
Monate verlängert. Monate verlängert.
Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in Ist der Gesamtbetrag der in Belgien getätigten Ausgaben, die in
direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen wie in § 1 Absatz 1 direktem Zusammenhang mit der Produktion stehen wie in § 1 Absatz 1
Nr. 8 erwähnt jedoch niedriger als 70 Prozent der in Belgien Nr. 8 erwähnt jedoch niedriger als 70 Prozent der in Belgien
getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung wie in § 1 Absatz 1 getätigten Ausgaben für Produktion und Verwertung wie in § 1 Absatz 1
Nr. 7 erwähnt, wird der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung im Nr. 7 erwähnt, wird der Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigung im
Verhältnis zu der prozentualen Abweichung der tatsächlichen Ausgaben Verhältnis zu der prozentualen Abweichung der tatsächlichen Ausgaben
in direktem Zusammenhang mit der Produktion von den verlangten 70 in direktem Zusammenhang mit der Produktion von den verlangten 70
Prozent verringert. Prozent verringert.
Der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich Der gesamte Steuerwert der Tax-Shelter-Bescheinigungen beläuft sich
pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR. pro in Betracht kommendes Werk auf höchstens 15.000.000 EUR.
Eine Tax-Shelter-Bescheinigung kann nur einmal von einer in Betracht Eine Tax-Shelter-Bescheinigung kann nur einmal von einer in Betracht
kommenden Produktionsgesellschaft einem in Betracht kommenden Anleger kommenden Produktionsgesellschaft einem in Betracht kommenden Anleger
oder mehreren in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung oder mehreren in Betracht kommenden Anlegern, wenn die Bescheinigung
in Teilen ausgestellt wird, übertragen werden. in Teilen ausgestellt wird, übertragen werden.
§ 9 - Im Rahmenübereinkommen vereinbarte Zahlungen müssen spätestens § 9 - Im Rahmenübereinkommen vereinbarte Zahlungen müssen spätestens
drei Monate vor Ausstellung der Tax-Shelter-Bescheinigung in ihrer drei Monate vor Ausstellung der Tax-Shelter-Bescheinigung in ihrer
Gesamtheit getätigt worden sein. Gesamtheit getätigt worden sein.
§ 10 - Das Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht § 10 - Das Rahmenübereinkommen zur Produktion eines in Betracht
kommenden Werks enthält folgende Pflichtangaben: kommenden Werks enthält folgende Pflichtangaben:
1. Namen, Unternehmensnummer, Gesellschaftszweck und Datum der 1. Namen, Unternehmensnummer, Gesellschaftszweck und Datum der
Zulassung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft, Zulassung der in Betracht kommenden Produktionsgesellschaft,
2. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck der in Betracht 2. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck der in Betracht
kommenden Anleger, kommenden Anleger,
3. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck oder Identität und 3. Namen, Unternehmensnummer und Gesellschaftszweck oder Identität und
nationale Nummer und Datum der Zulassung der in Betracht kommenden nationale Nummer und Datum der Zulassung der in Betracht kommenden
Vermittler, Vermittler,
4. Identifizierung und Beschreibung des in Betracht kommenden Werks, 4. Identifizierung und Beschreibung des in Betracht kommenden Werks,
auf das das Rahmenübereinkommen sich bezieht, auf das das Rahmenübereinkommen sich bezieht,
5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein 5. Budget der für vorerwähntes Werk notwendigen Ausgaben, wobei ein
Unterschied gemacht wird zwischen: Unterschied gemacht wird zwischen:
- dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt, - dem Teil, den die Produktionsgesellschaft trägt,
- dem Teil, der von jedem der in Betracht kommenden Anleger, der sich - dem Teil, der von jedem der in Betracht kommenden Anleger, der sich
bereits verpflichtet hat, finanziert wird, bereits verpflichtet hat, finanziert wird,
6. vereinbarte Weise, wie die zur Ausführung des Rahmenübereinkommens 6. vereinbarte Weise, wie die zur Ausführung des Rahmenübereinkommens
verwendeten Summen vergütet werden, verwendeten Summen vergütet werden,
7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder 7. Versicherung, dass in Betracht kommende Anleger weder
Produktionsgesellschaften noch Fernsehanstalten sind, Produktionsgesellschaften noch Fernsehanstalten sind,
8. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft: 8. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft:
- gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 Ausgaben in Belgien in Höhe von 90 Prozent - gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 7 Ausgaben in Belgien in Höhe von 90 Prozent
zu tätigen, zu tätigen,
- den definitiven Betrag der Summen, die im Prinzip zur Ausführung des - den definitiven Betrag der Summen, die im Prinzip zur Ausführung des
Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer Rahmenübereinkommens unter Befreiung der Gewinne von der Steuer
verwendet werden, für sämtliche in Betracht kommenden Anleger auf verwendet werden, für sämtliche in Betracht kommenden Anleger auf
höchstens 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben für das in höchstens 50 Prozent des Budgets der Gesamtausgaben für das in
Betracht kommende Werk zu begrenzen und die Gesamtheit der gemäß § 2 Betracht kommende Werk zu begrenzen und die Gesamtheit der gemäß § 2
gezahlten Summen tatsächlich zur Ausführung dieses Budgets zu gezahlten Summen tatsächlich zur Ausführung dieses Budgets zu
verwenden, verwenden,
- mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben - mindestens 70 Prozent der in § 1 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Ausgaben
als in § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Ausgaben in direktem Zusammenhang als in § 1 Absatz 1 Nr. 8 erwähnte Ausgaben in direktem Zusammenhang
mit der Produktion zu tätigen, mit der Produktion zu tätigen,
- im Nachspann des Werks die durch die belgischen Rechtsvorschriften - im Nachspann des Werks die durch die belgischen Rechtsvorschriften
über die Tax-Shelter-Regelung gewährte Unterstützung anzugeben, über die Tax-Shelter-Regelung gewährte Unterstützung anzugeben,
9. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft und der Vermittler, die 9. Verpflichtung der Produktionsgesellschaft und der Vermittler, die
Rechtsvorschriften über die Tax-Shelter-Regelung und insbesondere § 12 Rechtsvorschriften über die Tax-Shelter-Regelung und insbesondere § 12
des vorliegenden Artikels einzuhalten. des vorliegenden Artikels einzuhalten.
Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für Erstellung, Inhalt
und Form des Rahmenübereinkommens. und Form des Rahmenübereinkommens.
§ 11 - Keine wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile können dem in § 11 - Keine wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile können dem in
Betracht kommenden Anleger gewährt werden, mit Ausnahme von Betracht kommenden Anleger gewährt werden, mit Ausnahme von
Werbegeschenken von geringem Wert im Sinne von Artikel 12 § 1 Absatz 1 Werbegeschenken von geringem Wert im Sinne von Artikel 12 § 1 Absatz 1
Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches. Die Garantie für die Vollendung Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches. Die Garantie für die Vollendung
des in Betracht kommenden Werks und für die Ausstellung der des in Betracht kommenden Werks und für die Ausstellung der
Tax-Shelter-Bescheinigung gilt nicht als wirtschaftlicher oder Tax-Shelter-Bescheinigung gilt nicht als wirtschaftlicher oder
finanzieller Vorteil, sofern der in Betracht kommende Anleger bei finanzieller Vorteil, sofern der in Betracht kommende Anleger bei
Inanspruchnahme dieser Garantie nicht mehr als den Betrag der Steuern Inanspruchnahme dieser Garantie nicht mehr als den Betrag der Steuern
und Verzugszinsen erhält, die Letzterer bei Nichteinhaltung dieser und Verzugszinsen erhält, die Letzterer bei Nichteinhaltung dieser
Befreiungsbedingung schuldet. Befreiungsbedingung schuldet.
Der in Betracht kommende Anleger darf direkt oder indirekt keine Der in Betracht kommende Anleger darf direkt oder indirekt keine
Rechte an dem in Betracht kommenden Werk besitzen oder besitzt haben. Rechte an dem in Betracht kommenden Werk besitzen oder besitzt haben.
Vorhergehende Bestimmungen beeinträchtigen nicht das Recht des in Vorhergehende Bestimmungen beeinträchtigen nicht das Recht des in
Betracht kommenden Anlegers, unter den in den Artikeln 49 und Betracht kommenden Anlegers, unter den in den Artikeln 49 und
folgenden angegebenen Bedingungen den eventuellen Abzug als folgenden angegebenen Bedingungen den eventuellen Abzug als
Werbungskosten anderer Beträge als derjenigen, die im Rahmen des Werbungskosten anderer Beträge als derjenigen, die im Rahmen des
Rahmenübereinkommens gezahlt wurden, und die ebenfalls zur Produktion Rahmenübereinkommens gezahlt wurden, und die ebenfalls zur Produktion
eines in Betracht kommenden Werks verwendet worden sind, zu eines in Betracht kommenden Werks verwendet worden sind, zu
beanspruchen. beanspruchen.
In Abweichung von den Artikeln 23, 48, 49 und 61 sind Kosten und In Abweichung von den Artikeln 23, 48, 49 und 61 sind Kosten und
Verluste und Minderwerte, Rückstellungen und Abschreibungen, die sich Verluste und Minderwerte, Rückstellungen und Abschreibungen, die sich
auf den Erwerb einer Tax-Shelter-Bescheinigung beziehen, nicht als auf den Erwerb einer Tax-Shelter-Bescheinigung beziehen, nicht als
Werbungskosten oder berufliche Verluste abzugsfähig und werden sie Werbungskosten oder berufliche Verluste abzugsfähig und werden sie
nicht von der Steuer befreit. nicht von der Steuer befreit.
§ 12 - Das Anbieten einer Tax-Shelter-Bescheinigung durch die in § 12 - Das Anbieten einer Tax-Shelter-Bescheinigung durch die in
Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder den in Betracht Betracht kommende Produktionsgesellschaft oder den in Betracht
kommenden Vermittler und die Vermittlung in den Rahmenübereinkommen kommenden Vermittler und die Vermittlung in den Rahmenübereinkommen
erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. erfolgen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes vom 16.
Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die
Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten." Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten."
Art. 10 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird vom König Art. 10 - Das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird vom König
auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der vorherigen Billigung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der vorherigen Billigung
durch die Europäische Kommission festgelegt und ist auf die ab diesem durch die Europäische Kommission festgelegt und ist auf die ab diesem
Datum unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar. Datum unterzeichneten Rahmenübereinkommen anwendbar.
Für Rahmenübereinkommen, die vor diesem Datum unterzeichnet werden, Für Rahmenübereinkommen, die vor diesem Datum unterzeichnet werden,
kann Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er kann Artikel 194ter des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er
vor seiner Abänderung durch das vorliegende Gesetz bestand, weiterhin vor seiner Abänderung durch das vorliegende Gesetz bestand, weiterhin
angewandt werden. angewandt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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