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Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons de Justice. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap en de Duitstalige Gemeenschap, met betrekking tot de uitoefening van de opdrachten van de Justitiehuizen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons de Justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap en de Duitstalige Gemeenschap, met betrekking tot de uitoefening van de opdrachten van de Justitiehuizen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei
loi du 12 mai 2014 portant assentiment à l'accord de coopération entre 2014 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de
l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap en de
Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons Duitstalige Gemeenschap, met betrekking tot de uitoefening van de
de Justice (Moniteur belge du 17 juin 2014). opdrachten van de Justitiehuizen (Belgisch Staatsblad van 17 juni
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens 12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der
Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über
die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen
Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser, Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser,
unterzeichnet in Brüssel am 17. Dezember 2013, wird gebilligt. unterzeichnet in Brüssel am 17. Dezember 2013, wird gebilligt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
ANLAGE ANLAGE
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DER FLÄMISCHEN ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DER FLÄMISCHEN
GEMEINSCHAFT, DER FRANZÖSISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT, DER FRANZÖSISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN
GEMEINSCHAFT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE DER JUSTIZHÄUSER GEMEINSCHAFT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE DER JUSTIZHÄUSER
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere der Artikel 5 § 1 römisch III, 6 § 3bis Institutionen, insbesondere der Artikel 5 § 1 römisch III, 6 § 3bis
Nr. 4 und 92bis § 4undecies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Nr. 4 und 92bis § 4undecies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6.
Januar 2014; Januar 2014;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 19. April 2014; durch das Gesetz vom 19. April 2014;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, insbesondere des Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, insbesondere des
Artikels 47/10; Artikels 47/10;
In der Erwägung, dass die Aufträge der Justizhäuser im Rahmen des In der Erwägung, dass die Aufträge der Justizhäuser im Rahmen des
Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Ausführung von gerichtlichen Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Ausführung von gerichtlichen
Entscheidungen den Gemeinschaften übertragen werden; Entscheidungen den Gemeinschaften übertragen werden;
In der Erwägung, dass der Föderalstaat für die Gerichtsverfahren sowie In der Erwägung, dass der Föderalstaat für die Gerichtsverfahren sowie
für die Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen zuständig bleibt; für die Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen zuständig bleibt;
In der Erwägung, dass die Bestimmung der Fälle, in denen eine In der Erwägung, dass die Bestimmung der Fälle, in denen eine
bevollmächtigende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde die Möglichkeit bevollmächtigende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde die Möglichkeit
hat, eine Sozialuntersuchung oder einen kurzen Informationsbericht hat, eine Sozialuntersuchung oder einen kurzen Informationsbericht
erstellen zu lassen oder eine Person der Kontrolle und Betreuung zu erstellen zu lassen oder eine Person der Kontrolle und Betreuung zu
unterwerfen, sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der föderalen unterwerfen, sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der föderalen
Behörde befindet; Behörde befindet;
In der Erwägung, dass die Justizhäuser, die im Rahmen ihrer zivil- und In der Erwägung, dass die Justizhäuser, die im Rahmen ihrer zivil- und
strafrechtlichen Aufträge für die Durchführung dieser Untersuchungen, strafrechtlichen Aufträge für die Durchführung dieser Untersuchungen,
Kontrollen und Begleitungen zuständig sind, wesentliche Aufträge für Kontrollen und Begleitungen zuständig sind, wesentliche Aufträge für
die bevollmächtigenden föderalen Behörden erfüllen und an der die bevollmächtigenden föderalen Behörden erfüllen und an der
Ausarbeitung und Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen beteiligt Ausarbeitung und Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen beteiligt
sind; sind;
In der Erwägung, dass die Justizhäuser außerdem befasst werden, um der In der Erwägung, dass die Justizhäuser außerdem befasst werden, um der
Gerichtsbehörde bei der Unterstützung der Opfer während des Verlaufs Gerichtsbehörde bei der Unterstützung der Opfer während des Verlaufs
der Gerichtsverfahren zur Seite zu stehen; der Gerichtsverfahren zur Seite zu stehen;
In der Erwägung, dass daher dauerhafte Konsultations- und In der Erwägung, dass daher dauerhafte Konsultations- und
Zusammenarbeitsmechanismen notwendig sind, sodass die Justizhäuser Zusammenarbeitsmechanismen notwendig sind, sodass die Justizhäuser
einerseits ihre Aufträge weiterhin möglichst effizient und qualitativ einerseits ihre Aufträge weiterhin möglichst effizient und qualitativ
hochwertig durchführen können und andererseits ihren besonderen hochwertig durchführen können und andererseits ihren besonderen
Charakter und Mehrwert aufrechterhalten können; Charakter und Mehrwert aufrechterhalten können;
In der Erwägung, dass es daher auch wünschenswert ist, dass der In der Erwägung, dass es daher auch wünschenswert ist, dass der
Föderalstaat und die Gemeinschaften in einem Zusammenarbeitsabkommen Föderalstaat und die Gemeinschaften in einem Zusammenarbeitsabkommen
die wesentlichen Bedingungen festlegen, unter denen die Durchführung die wesentlichen Bedingungen festlegen, unter denen die Durchführung
der Aufträge der Justizhäuser sichergestellt werden kann, der Aufträge der Justizhäuser sichergestellt werden kann,
haben haben
der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person des der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person des
Premierministers und der Ministerin der Justiz, Premierministers und der Ministerin der Justiz,
die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person des Ministerpräsidenten und des Ministers für Wohlfahrt, Person des Ministerpräsidenten und des Ministers für Wohlfahrt,
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person des Ministerpräsidenten, Person des Ministerpräsidenten,
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in
der Person des Ministerpräsidenten, der Person des Ministerpräsidenten,
Folgendes vereinbart: Folgendes vereinbart:
ARTIKEL 1 ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht
man unter: man unter:
1. Parteien: den Föderalstaat, die Flämische Gemeinschaft, die 1. Parteien: den Föderalstaat, die Flämische Gemeinschaft, die
Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft. Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft.
2. Föderale Behörden: die Auftraggeber der Justizhäuser, die zur 2. Föderale Behörden: die Auftraggeber der Justizhäuser, die zur
Föderalbehörde und zur Gerichtsbehörde gehören, insbesondere die Föderalbehörde und zur Gerichtsbehörde gehören, insbesondere die
Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz, die Strafanstalten, die Generalstaatsanwaltschaften, Dienstes Justiz, die Strafanstalten, die Generalstaatsanwaltschaften,
die Staatsanwaltschaften, die Untersuchungsrichter, die die Staatsanwaltschaften, die Untersuchungsrichter, die
Untersuchungsgerichte, die Jugendrichter, die Präsidenten der Gerichte Untersuchungsgerichte, die Jugendrichter, die Präsidenten der Gerichte
Erster Instanz, die erkennenden Gerichte, die Appellationshöfe, die Erster Instanz, die erkennenden Gerichte, die Appellationshöfe, die
Bewährungskommissionen, die Gesellschaftsschutzkommissionen und die Bewährungskommissionen, die Gesellschaftsschutzkommissionen und die
Strafvollstreckungsgerichte. Strafvollstreckungsgerichte.
3. Aufträge: die Aufträge, die die Justizhäuser im Rahmen des 3. Aufträge: die Aufträge, die die Justizhäuser im Rahmen des
Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung von gerichtlichen Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen durchführen und mit denen sie von den föderalen Entscheidungen durchführen und mit denen sie von den föderalen
Behörden betraut werden, das heißt die zivilrechtlichen Aufträge, die Behörden betraut werden, das heißt die zivilrechtlichen Aufträge, die
strafrechtlichen Aufträge, die Strafvollzugsaufträge, die strafrechtlichen Aufträge, die Strafvollzugsaufträge, die
Opferbetreuung und die Erstberatung. Opferbetreuung und die Erstberatung.
Insbesondere betrifft dies derzeit die Aufträge: Insbesondere betrifft dies derzeit die Aufträge:
- gemäß der Aufzählung in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. - gemäß der Aufzählung in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13.
Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim
Justizministerium, Justizministerium,
- im Sinne von Artikel 37quater und 37quinquies des Strafgesetzbuches, - im Sinne von Artikel 37quater und 37quinquies des Strafgesetzbuches,
- gemäß der Definition im Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe - gemäß der Definition im Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte. Rechte.
4. Nationales Zentrum für elektronische Überwachung: die für die 4. Nationales Zentrum für elektronische Überwachung: die für die
Entwicklung und Kontrolle der elektronischen Überwachung zuständige Entwicklung und Kontrolle der elektronischen Überwachung zuständige
Dienststelle. Dienststelle.
ARTIKEL 2 ARTIKEL 2
Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser
Es wird eine Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser Es wird eine Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser
eingerichtet, im Folgenden IMKJH genannt. eingerichtet, im Folgenden IMKJH genannt.
Die Parteien verpflichten sich dazu, sich im Rahmen der IMKJH über die Die Parteien verpflichten sich dazu, sich im Rahmen der IMKJH über die
Probleme in Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge der Probleme in Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge der
Justizhäuser zu beraten. Justizhäuser zu beraten.
Die Parteien verpflichten sich dazu, im Vorfeld der IMKJH Rücksprache Die Parteien verpflichten sich dazu, im Vorfeld der IMKJH Rücksprache
zu halten über: zu halten über:
- die Änderung der Aufträge der Justizhäuser, - die Änderung der Aufträge der Justizhäuser,
- alle Initiativen der Parteien, die sich auf die Umsetzungskapazität - alle Initiativen der Parteien, die sich auf die Umsetzungskapazität
der Justizhäuser bei der Durchführung ihrer Aufträge auswirken der Justizhäuser bei der Durchführung ihrer Aufträge auswirken
könnten. könnten.
ARTIKEL 3 ARTIKEL 3
Übergreifende Konzertierung Übergreifende Konzertierung
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 2 wird ein Konzertierungsorgan § 1 - Unbeschadet des Artikels 2 wird ein Konzertierungsorgan
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Justizhäuser und die eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Justizhäuser und die
Föderalbehörden zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu Föderalbehörden zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu
evaluieren und zu optimieren sowie Empfehlungen zur evaluieren und zu optimieren sowie Empfehlungen zur
Strafvollstreckungspolitik und Opferbetreuung zu geben. Strafvollstreckungspolitik und Opferbetreuung zu geben.
§ 2 - Das übergreifende Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: § 2 - Das übergreifende Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus:
- den zuständigen Mitgliedern der Gemeinschaftsregierungen oder ihren - den zuständigen Mitgliedern der Gemeinschaftsregierungen oder ihren
Vertretern, Vertretern,
- dem föderalen Minister der Justiz oder seinem Vertreter, - dem föderalen Minister der Justiz oder seinem Vertreter,
- den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe oder ihren Vertretern, - den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe oder ihren Vertretern,
- den Generalprokuratoren oder ihren Vertretern, - den Generalprokuratoren oder ihren Vertretern,
- vier Vertretern der Staatsanwaltschaften der Ersten Instanz, gemäß - vier Vertretern der Staatsanwaltschaften der Ersten Instanz, gemäß
einer paritätischen Verteilung nach Sprachzugehörigkeit, bestellt einer paritätischen Verteilung nach Sprachzugehörigkeit, bestellt
durch den Rat der Prokuratoren des Königs. durch den Rat der Prokuratoren des Königs.
§ 3 - Die Mitglieder der Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen § 3 - Die Mitglieder der Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen
Vertreter lassen sich von einem Vertreter der Justizhäuser begleiten. Vertreter lassen sich von einem Vertreter der Justizhäuser begleiten.
Der föderale Minister der Justiz lässt sich von einem Vertreter der Der föderale Minister der Justiz lässt sich von einem Vertreter der
Strafanstalten begleiten. Die anderen Personen können sich von einem Strafanstalten begleiten. Die anderen Personen können sich von einem
Sachverständigen ihrer Wahl begleiten lassen. Sachverständigen ihrer Wahl begleiten lassen.
§ 4 - Der föderale Minister der Justiz und die Mitglieder der § 4 - Der föderale Minister der Justiz und die Mitglieder der
Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen Vertreter nehmen nach Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen Vertreter nehmen nach
einem Rotationssystem für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren den einem Rotationssystem für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren den
Vorsitz wahr. Der föderale Minister der Justiz gewährleistet als Vorsitz wahr. Der föderale Minister der Justiz gewährleistet als
Erster den Vorsitz. Erster den Vorsitz.
§ 5 - Das übergreifende Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des § 5 - Das übergreifende Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des
Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt
mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände
erfordern, zusammen. erfordern, zusammen.
§ 6 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte § 6 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte
kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds,
beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der
Versammlung als sinnvoll erachtet wird. Versammlung als sinnvoll erachtet wird.
§ 7 - Der Föderalstaat gewährleistet eine Sekretariatsunterstützung. § 7 - Der Föderalstaat gewährleistet eine Sekretariatsunterstützung.
ARTIKEL 4 ARTIKEL 4
Lokale Konzertierung Lokale Konzertierung
§ 1 - Auf Ebene der Gerichtsbezirke werden Konzertierungsorgane § 1 - Auf Ebene der Gerichtsbezirke werden Konzertierungsorgane
eingerichtet, deren Aufgabe darin liegt, die lokalen Justizhäuser und eingerichtet, deren Aufgabe darin liegt, die lokalen Justizhäuser und
die lokalen föderalen Behörden zusammenzubringen und ihre die lokalen föderalen Behörden zusammenzubringen und ihre
Zusammenarbeit zu evaluieren. Zusammenarbeit zu evaluieren.
§ 2 - Ein lokales Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: § 2 - Ein lokales Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus:
- dem Vorgesetzten der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk - dem Vorgesetzten der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk
oder seinem Vertreter, oder seinem Vertreter,
- den Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder ihren - den Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder ihren
Vertretern, Vertretern,
- den Direktoren der Strafanstalten, deren Inhaftierte zum - den Direktoren der Strafanstalten, deren Inhaftierte zum
Zuständigkeitsbereich des Strafvollstreckungsgerichts des Zuständigkeitsbereich des Strafvollstreckungsgerichts des
Gerichtshofsbereichs gehören, in dem sich der Gerichtsbezirk befindet, Gerichtshofsbereichs gehören, in dem sich der Gerichtsbezirk befindet,
oder ihren Vertretern, oder ihren Vertretern,
- dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks oder - dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks oder
seinem Vertreter, seinem Vertreter,
- dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des - dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des
Gerichtsbezirks oder seinem Vertreter, Gerichtsbezirks oder seinem Vertreter,
- dem Generalstaatsanwalt beim Appellationshof oder seinem Vertreter. - dem Generalstaatsanwalt beim Appellationshof oder seinem Vertreter.
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann sich von einem Mitglied Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann sich von einem Mitglied
seines Gerichts begleiten oder vertreten lassen. Die anderen Personen seines Gerichts begleiten oder vertreten lassen. Die anderen Personen
können sich von einem Sachverständigen oder einem Mitarbeiter ihrer können sich von einem Sachverständigen oder einem Mitarbeiter ihrer
Wahl begleiten lassen. Wahl begleiten lassen.
§ 3 - Der Vorgesetze der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk § 3 - Der Vorgesetze der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk
oder sein Vertreter nimmt den Vorsitz wahr. oder sein Vertreter nimmt den Vorsitz wahr.
§ 4 - Das lokale Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des § 4 - Das lokale Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des
Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt
mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände
erfordern, zusammen. erfordern, zusammen.
§ 5 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte § 5 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte
kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds,
beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der
Versammlung als sinnvoll erachtet wird. Versammlung als sinnvoll erachtet wird.
§ 6 - Die Gemeinschaften gewährleisten eine Sekretariatsunterstützung. § 6 - Die Gemeinschaften gewährleisten eine Sekretariatsunterstützung.
ARTIKEL 5 ARTIKEL 5
Kompetenznetze Kompetenznetze
Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der
Gerichtsbehörde eine Vertretung der Justizhäuser in den Gerichtsbehörde eine Vertretung der Justizhäuser in den
Kompetenznetzen des Kollegiums der Generalprokuratoren im Sinne von Kompetenznetzen des Kollegiums der Generalprokuratoren im Sinne von
Artikel 143bis § 3 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches zu gewährleisten, Artikel 143bis § 3 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches zu gewährleisten,
die ganz oder teilweise die Aufträge der Justizhäuser betreffen. die ganz oder teilweise die Aufträge der Justizhäuser betreffen.
ARTIKEL 6 ARTIKEL 6
Informationsaustausch Informationsaustausch
Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und den Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und den
Informationsfluss zwischen den föderalen Behörden und den Informationsfluss zwischen den föderalen Behörden und den
Justizhäusern im Hinblick auf eine effiziente Ausübung ihrer Justizhäusern im Hinblick auf eine effiziente Ausübung ihrer
jeweiligen Befugnisse zu optimieren. jeweiligen Befugnisse zu optimieren.
Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Justizhäusern alle Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Justizhäusern alle
Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung ihrer Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung ihrer
Aufträge notwendig sind. Dazu wird den Justizhäusern Zugang zu den Aufträge notwendig sind. Dazu wird den Justizhäusern Zugang zu den
derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der föderalen derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der föderalen
Behörden gewährt gemäß den Regeln, die von den Parteien im Rahmen der Behörden gewährt gemäß den Regeln, die von den Parteien im Rahmen der
IMKJH ausgearbeitet werden. IMKJH ausgearbeitet werden.
Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten im bestehenden Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten im bestehenden
Informationssystem der Justizhäuser an die Gemeinschaften zu Informationssystem der Justizhäuser an die Gemeinschaften zu
übertragen. übertragen.
ARTIKEL 7 ARTIKEL 7
Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsakten Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsakten
Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der
Gerichtsbehörde eine strukturelle und allgemeine Regelung Gerichtsbehörde eine strukturelle und allgemeine Regelung
auszuarbeiten, auf deren Grundlage den Justizhäusern Zugang zu den auszuarbeiten, auf deren Grundlage den Justizhäusern Zugang zu den
Informationen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten gewährt wird, die Informationen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten gewährt wird, die
für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind. für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind.
ARTIKEL 8 ARTIKEL 8
Registrierung Registrierung
§ 1 - Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Aufträge, mit denen § 1 - Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Aufträge, mit denen
sie von den föderalen Behörden betraut werden, zu registrieren und den sie von den föderalen Behörden betraut werden, zu registrieren und den
Datenaustausch zwischen den Justizhäusern zu gewährleisten. Datenaustausch zwischen den Justizhäusern zu gewährleisten.
§ 2 - Es werden mindestens folgende Daten registriert: § 2 - Es werden mindestens folgende Daten registriert:
- die Identifikationsangaben des Rechtsuchenden, - die Identifikationsangaben des Rechtsuchenden,
- der Tatbestand, - der Tatbestand,
- der Auftraggeber, - der Auftraggeber,
- die Art und die Fälligkeit des Auftrags, - die Art und die Fälligkeit des Auftrags,
- die gegebenenfalls auferlegten Bedingungen. - die gegebenenfalls auferlegten Bedingungen.
§ 3 - Im Rahmen der IMKJH kann vereinbart werden, zusätzliche Daten zu § 3 - Im Rahmen der IMKJH kann vereinbart werden, zusätzliche Daten zu
registrieren und Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen registrieren und Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen
den Justizhäusern festzulegen. den Justizhäusern festzulegen.
ARTIKEL 9 ARTIKEL 9
Das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung Das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung
Der Föderalstaat verpflichtet sich, dem Nationalen Zentrum für Der Föderalstaat verpflichtet sich, dem Nationalen Zentrum für
elektronische Überwachung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, elektronische Überwachung alle Informationen zur Verfügung zu stellen,
die für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig sind. die für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig sind.
Dazu wird dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung Zugang Dazu wird dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung Zugang
zu den derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der zu den derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der
Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Justiz, der Staatsanwaltschaften und der Dienstes Justiz, der Staatsanwaltschaften und der
Strafvollstreckungsgerichte gemäß den Regeln, die von den Parteien im Strafvollstreckungsgerichte gemäß den Regeln, die von den Parteien im
Rahmen der IMKJH ausgearbeitet werden, gewährt. Rahmen der IMKJH ausgearbeitet werden, gewährt.
Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten, die sich im Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten, die sich im
bestehenden Informationssystem des Nationalen Zentrums für bestehenden Informationssystem des Nationalen Zentrums für
elektronische Überwachung befinden, den Gemeinschaften zu übertragen. elektronische Überwachung befinden, den Gemeinschaften zu übertragen.
Die Gemeinschaften verpflichten sich, mit dem Föderalstaat eine Die Gemeinschaften verpflichten sich, mit dem Föderalstaat eine
Plattform für den Informationsaustausch einzurichten. Plattform für den Informationsaustausch einzurichten.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2013
Für den Föderalstaat: Für den Föderalstaat:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Für die Flämische Gemeinschaft: Für die Flämische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister für Wohlfahrt Der Minister für Wohlfahrt
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Für die Französische Gemeinschaft: Für die Französische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ K.-H. LAMBERTZ
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