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Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons de Justice. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap en de Duitstalige Gemeenschap, met betrekking tot de uitoefening van de opdrachten van de Justitiehuizen. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons de Justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap en de Duitstalige Gemeenschap, met betrekking tot de uitoefening van de opdrachten van de Justitiehuizen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei |
loi du 12 mai 2014 portant assentiment à l'accord de coopération entre | 2014 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de |
l'Etat fédéral, la Communauté flamande, la Communauté française et la | Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap en de |
Communauté germanophone relatif à l'exercice des missions des Maisons | Duitstalige Gemeenschap, met betrekking tot de uitoefening van de |
de Justice (Moniteur belge du 17 juin 2014). | opdrachten van de Justitiehuizen (Belgisch Staatsblad van 17 juni |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens | 12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens |
zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der | zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der |
Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über | Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über |
die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser | die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte | Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen |
Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen | Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Deutschsprachigen |
Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser, | Gemeinschaft über die Durchführung der Aufträge der Justizhäuser, |
unterzeichnet in Brüssel am 17. Dezember 2013, wird gebilligt. | unterzeichnet in Brüssel am 17. Dezember 2013, wird gebilligt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
ANLAGE | ANLAGE |
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DER FLÄMISCHEN | ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, DER FLÄMISCHEN |
GEMEINSCHAFT, DER FRANZÖSISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN | GEMEINSCHAFT, DER FRANZÖSISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER DEUTSCHSPRACHIGEN |
GEMEINSCHAFT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE DER JUSTIZHÄUSER | GEMEINSCHAFT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER AUFTRÄGE DER JUSTIZHÄUSER |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, insbesondere der Artikel 5 § 1 römisch III, 6 § 3bis | Institutionen, insbesondere der Artikel 5 § 1 römisch III, 6 § 3bis |
Nr. 4 und 92bis § 4undecies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. | Nr. 4 und 92bis § 4undecies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. |
Januar 2014; | Januar 2014; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle |
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert | Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 19. April 2014; | durch das Gesetz vom 19. April 2014; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der |
Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, insbesondere des | Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, insbesondere des |
Artikels 47/10; | Artikels 47/10; |
In der Erwägung, dass die Aufträge der Justizhäuser im Rahmen des | In der Erwägung, dass die Aufträge der Justizhäuser im Rahmen des |
Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Ausführung von gerichtlichen | Gerichtsverfahrens oder im Rahmen der Ausführung von gerichtlichen |
Entscheidungen den Gemeinschaften übertragen werden; | Entscheidungen den Gemeinschaften übertragen werden; |
In der Erwägung, dass der Föderalstaat für die Gerichtsverfahren sowie | In der Erwägung, dass der Föderalstaat für die Gerichtsverfahren sowie |
für die Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen zuständig bleibt; | für die Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen zuständig bleibt; |
In der Erwägung, dass die Bestimmung der Fälle, in denen eine | In der Erwägung, dass die Bestimmung der Fälle, in denen eine |
bevollmächtigende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde die Möglichkeit | bevollmächtigende Gerichts- oder Verwaltungsbehörde die Möglichkeit |
hat, eine Sozialuntersuchung oder einen kurzen Informationsbericht | hat, eine Sozialuntersuchung oder einen kurzen Informationsbericht |
erstellen zu lassen oder eine Person der Kontrolle und Betreuung zu | erstellen zu lassen oder eine Person der Kontrolle und Betreuung zu |
unterwerfen, sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der föderalen | unterwerfen, sich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der föderalen |
Behörde befindet; | Behörde befindet; |
In der Erwägung, dass die Justizhäuser, die im Rahmen ihrer zivil- und | In der Erwägung, dass die Justizhäuser, die im Rahmen ihrer zivil- und |
strafrechtlichen Aufträge für die Durchführung dieser Untersuchungen, | strafrechtlichen Aufträge für die Durchführung dieser Untersuchungen, |
Kontrollen und Begleitungen zuständig sind, wesentliche Aufträge für | Kontrollen und Begleitungen zuständig sind, wesentliche Aufträge für |
die bevollmächtigenden föderalen Behörden erfüllen und an der | die bevollmächtigenden föderalen Behörden erfüllen und an der |
Ausarbeitung und Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen beteiligt | Ausarbeitung und Ausführung von gerichtlichen Entscheidungen beteiligt |
sind; | sind; |
In der Erwägung, dass die Justizhäuser außerdem befasst werden, um der | In der Erwägung, dass die Justizhäuser außerdem befasst werden, um der |
Gerichtsbehörde bei der Unterstützung der Opfer während des Verlaufs | Gerichtsbehörde bei der Unterstützung der Opfer während des Verlaufs |
der Gerichtsverfahren zur Seite zu stehen; | der Gerichtsverfahren zur Seite zu stehen; |
In der Erwägung, dass daher dauerhafte Konsultations- und | In der Erwägung, dass daher dauerhafte Konsultations- und |
Zusammenarbeitsmechanismen notwendig sind, sodass die Justizhäuser | Zusammenarbeitsmechanismen notwendig sind, sodass die Justizhäuser |
einerseits ihre Aufträge weiterhin möglichst effizient und qualitativ | einerseits ihre Aufträge weiterhin möglichst effizient und qualitativ |
hochwertig durchführen können und andererseits ihren besonderen | hochwertig durchführen können und andererseits ihren besonderen |
Charakter und Mehrwert aufrechterhalten können; | Charakter und Mehrwert aufrechterhalten können; |
In der Erwägung, dass es daher auch wünschenswert ist, dass der | In der Erwägung, dass es daher auch wünschenswert ist, dass der |
Föderalstaat und die Gemeinschaften in einem Zusammenarbeitsabkommen | Föderalstaat und die Gemeinschaften in einem Zusammenarbeitsabkommen |
die wesentlichen Bedingungen festlegen, unter denen die Durchführung | die wesentlichen Bedingungen festlegen, unter denen die Durchführung |
der Aufträge der Justizhäuser sichergestellt werden kann, | der Aufträge der Justizhäuser sichergestellt werden kann, |
haben | haben |
der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person des | der Föderalstaat, vertreten durch seine Regierung in der Person des |
Premierministers und der Ministerin der Justiz, | Premierministers und der Ministerin der Justiz, |
die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Flämische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person des Ministerpräsidenten und des Ministers für Wohlfahrt, | Person des Ministerpräsidenten und des Ministers für Wohlfahrt, |
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person des Ministerpräsidenten, | Person des Ministerpräsidenten, |
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in | die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in |
der Person des Ministerpräsidenten, | der Person des Ministerpräsidenten, |
Folgendes vereinbart: | Folgendes vereinbart: |
ARTIKEL 1 | ARTIKEL 1 |
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen |
Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht | Für die Anwendung des vorliegenden Zusammenarbeitsabkommens versteht |
man unter: | man unter: |
1. Parteien: den Föderalstaat, die Flämische Gemeinschaft, die | 1. Parteien: den Föderalstaat, die Flämische Gemeinschaft, die |
Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft. | Französische Gemeinschaft und die Deutschsprachige Gemeinschaft. |
2. Föderale Behörden: die Auftraggeber der Justizhäuser, die zur | 2. Föderale Behörden: die Auftraggeber der Justizhäuser, die zur |
Föderalbehörde und zur Gerichtsbehörde gehören, insbesondere die | Föderalbehörde und zur Gerichtsbehörde gehören, insbesondere die |
Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz, die Strafanstalten, die Generalstaatsanwaltschaften, | Dienstes Justiz, die Strafanstalten, die Generalstaatsanwaltschaften, |
die Staatsanwaltschaften, die Untersuchungsrichter, die | die Staatsanwaltschaften, die Untersuchungsrichter, die |
Untersuchungsgerichte, die Jugendrichter, die Präsidenten der Gerichte | Untersuchungsgerichte, die Jugendrichter, die Präsidenten der Gerichte |
Erster Instanz, die erkennenden Gerichte, die Appellationshöfe, die | Erster Instanz, die erkennenden Gerichte, die Appellationshöfe, die |
Bewährungskommissionen, die Gesellschaftsschutzkommissionen und die | Bewährungskommissionen, die Gesellschaftsschutzkommissionen und die |
Strafvollstreckungsgerichte. | Strafvollstreckungsgerichte. |
3. Aufträge: die Aufträge, die die Justizhäuser im Rahmen des | 3. Aufträge: die Aufträge, die die Justizhäuser im Rahmen des |
Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung von gerichtlichen | Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung von gerichtlichen |
Entscheidungen durchführen und mit denen sie von den föderalen | Entscheidungen durchführen und mit denen sie von den föderalen |
Behörden betraut werden, das heißt die zivilrechtlichen Aufträge, die | Behörden betraut werden, das heißt die zivilrechtlichen Aufträge, die |
strafrechtlichen Aufträge, die Strafvollzugsaufträge, die | strafrechtlichen Aufträge, die Strafvollzugsaufträge, die |
Opferbetreuung und die Erstberatung. | Opferbetreuung und die Erstberatung. |
Insbesondere betrifft dies derzeit die Aufträge: | Insbesondere betrifft dies derzeit die Aufträge: |
- gemäß der Aufzählung in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. | - gemäß der Aufzählung in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13. |
Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim | Juni 1999 zur Organisation des Dienstes der Justizhäuser beim |
Justizministerium, | Justizministerium, |
- im Sinne von Artikel 37quater und 37quinquies des Strafgesetzbuches, | - im Sinne von Artikel 37quater und 37quinquies des Strafgesetzbuches, |
- gemäß der Definition im Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe | - gemäß der Definition im Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe |
Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und | Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und |
die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten | die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten |
Rechte. | Rechte. |
4. Nationales Zentrum für elektronische Überwachung: die für die | 4. Nationales Zentrum für elektronische Überwachung: die für die |
Entwicklung und Kontrolle der elektronischen Überwachung zuständige | Entwicklung und Kontrolle der elektronischen Überwachung zuständige |
Dienststelle. | Dienststelle. |
ARTIKEL 2 | ARTIKEL 2 |
Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser | Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser |
Es wird eine Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser | Es wird eine Interministerielle Konferenz für die Justizhäuser |
eingerichtet, im Folgenden IMKJH genannt. | eingerichtet, im Folgenden IMKJH genannt. |
Die Parteien verpflichten sich dazu, sich im Rahmen der IMKJH über die | Die Parteien verpflichten sich dazu, sich im Rahmen der IMKJH über die |
Probleme in Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge der | Probleme in Zusammenhang mit der Durchführung der Aufträge der |
Justizhäuser zu beraten. | Justizhäuser zu beraten. |
Die Parteien verpflichten sich dazu, im Vorfeld der IMKJH Rücksprache | Die Parteien verpflichten sich dazu, im Vorfeld der IMKJH Rücksprache |
zu halten über: | zu halten über: |
- die Änderung der Aufträge der Justizhäuser, | - die Änderung der Aufträge der Justizhäuser, |
- alle Initiativen der Parteien, die sich auf die Umsetzungskapazität | - alle Initiativen der Parteien, die sich auf die Umsetzungskapazität |
der Justizhäuser bei der Durchführung ihrer Aufträge auswirken | der Justizhäuser bei der Durchführung ihrer Aufträge auswirken |
könnten. | könnten. |
ARTIKEL 3 | ARTIKEL 3 |
Übergreifende Konzertierung | Übergreifende Konzertierung |
§ 1 - Unbeschadet des Artikels 2 wird ein Konzertierungsorgan | § 1 - Unbeschadet des Artikels 2 wird ein Konzertierungsorgan |
eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Justizhäuser und die | eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, die Justizhäuser und die |
Föderalbehörden zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu | Föderalbehörden zusammenzubringen und ihre Zusammenarbeit zu |
evaluieren und zu optimieren sowie Empfehlungen zur | evaluieren und zu optimieren sowie Empfehlungen zur |
Strafvollstreckungspolitik und Opferbetreuung zu geben. | Strafvollstreckungspolitik und Opferbetreuung zu geben. |
§ 2 - Das übergreifende Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: | § 2 - Das übergreifende Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: |
- den zuständigen Mitgliedern der Gemeinschaftsregierungen oder ihren | - den zuständigen Mitgliedern der Gemeinschaftsregierungen oder ihren |
Vertretern, | Vertretern, |
- dem föderalen Minister der Justiz oder seinem Vertreter, | - dem föderalen Minister der Justiz oder seinem Vertreter, |
- den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe oder ihren Vertretern, | - den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe oder ihren Vertretern, |
- den Generalprokuratoren oder ihren Vertretern, | - den Generalprokuratoren oder ihren Vertretern, |
- vier Vertretern der Staatsanwaltschaften der Ersten Instanz, gemäß | - vier Vertretern der Staatsanwaltschaften der Ersten Instanz, gemäß |
einer paritätischen Verteilung nach Sprachzugehörigkeit, bestellt | einer paritätischen Verteilung nach Sprachzugehörigkeit, bestellt |
durch den Rat der Prokuratoren des Königs. | durch den Rat der Prokuratoren des Königs. |
§ 3 - Die Mitglieder der Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen | § 3 - Die Mitglieder der Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen |
Vertreter lassen sich von einem Vertreter der Justizhäuser begleiten. | Vertreter lassen sich von einem Vertreter der Justizhäuser begleiten. |
Der föderale Minister der Justiz lässt sich von einem Vertreter der | Der föderale Minister der Justiz lässt sich von einem Vertreter der |
Strafanstalten begleiten. Die anderen Personen können sich von einem | Strafanstalten begleiten. Die anderen Personen können sich von einem |
Sachverständigen ihrer Wahl begleiten lassen. | Sachverständigen ihrer Wahl begleiten lassen. |
§ 4 - Der föderale Minister der Justiz und die Mitglieder der | § 4 - Der föderale Minister der Justiz und die Mitglieder der |
Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen Vertreter nehmen nach | Gemeinschaftsregierungen oder ihre jeweiligen Vertreter nehmen nach |
einem Rotationssystem für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren den | einem Rotationssystem für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren den |
Vorsitz wahr. Der föderale Minister der Justiz gewährleistet als | Vorsitz wahr. Der föderale Minister der Justiz gewährleistet als |
Erster den Vorsitz. | Erster den Vorsitz. |
§ 5 - Das übergreifende Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des | § 5 - Das übergreifende Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des |
Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt | Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt |
mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände | mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände |
erfordern, zusammen. | erfordern, zusammen. |
§ 6 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte | § 6 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte |
kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, | kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, |
beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der | beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der |
Versammlung als sinnvoll erachtet wird. | Versammlung als sinnvoll erachtet wird. |
§ 7 - Der Föderalstaat gewährleistet eine Sekretariatsunterstützung. | § 7 - Der Föderalstaat gewährleistet eine Sekretariatsunterstützung. |
ARTIKEL 4 | ARTIKEL 4 |
Lokale Konzertierung | Lokale Konzertierung |
§ 1 - Auf Ebene der Gerichtsbezirke werden Konzertierungsorgane | § 1 - Auf Ebene der Gerichtsbezirke werden Konzertierungsorgane |
eingerichtet, deren Aufgabe darin liegt, die lokalen Justizhäuser und | eingerichtet, deren Aufgabe darin liegt, die lokalen Justizhäuser und |
die lokalen föderalen Behörden zusammenzubringen und ihre | die lokalen föderalen Behörden zusammenzubringen und ihre |
Zusammenarbeit zu evaluieren. | Zusammenarbeit zu evaluieren. |
§ 2 - Ein lokales Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: | § 2 - Ein lokales Konzertierungsorgan setzt sich zusammen aus: |
- dem Vorgesetzten der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk | - dem Vorgesetzten der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk |
oder seinem Vertreter, | oder seinem Vertreter, |
- den Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder ihren | - den Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk oder ihren |
Vertretern, | Vertretern, |
- den Direktoren der Strafanstalten, deren Inhaftierte zum | - den Direktoren der Strafanstalten, deren Inhaftierte zum |
Zuständigkeitsbereich des Strafvollstreckungsgerichts des | Zuständigkeitsbereich des Strafvollstreckungsgerichts des |
Gerichtshofsbereichs gehören, in dem sich der Gerichtsbezirk befindet, | Gerichtshofsbereichs gehören, in dem sich der Gerichtsbezirk befindet, |
oder ihren Vertretern, | oder ihren Vertretern, |
- dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks oder | - dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz des Gerichtsbezirks oder |
seinem Vertreter, | seinem Vertreter, |
- dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des | - dem Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des |
Gerichtsbezirks oder seinem Vertreter, | Gerichtsbezirks oder seinem Vertreter, |
- dem Generalstaatsanwalt beim Appellationshof oder seinem Vertreter. | - dem Generalstaatsanwalt beim Appellationshof oder seinem Vertreter. |
Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann sich von einem Mitglied | Der Präsident des Gerichts Erster Instanz kann sich von einem Mitglied |
seines Gerichts begleiten oder vertreten lassen. Die anderen Personen | seines Gerichts begleiten oder vertreten lassen. Die anderen Personen |
können sich von einem Sachverständigen oder einem Mitarbeiter ihrer | können sich von einem Sachverständigen oder einem Mitarbeiter ihrer |
Wahl begleiten lassen. | Wahl begleiten lassen. |
§ 3 - Der Vorgesetze der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk | § 3 - Der Vorgesetze der Direktoren der Justizhäuser im Gerichtsbezirk |
oder sein Vertreter nimmt den Vorsitz wahr. | oder sein Vertreter nimmt den Vorsitz wahr. |
§ 4 - Das lokale Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des | § 4 - Das lokale Konzertierungsorgan tritt auf Einladung des |
Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt | Präsidenten oder auf Antrag eines der Mitglieder zusammen. Es tritt |
mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände | mindestens einmal pro Jahr und jedes Mal, wenn es die Umstände |
erfordern, zusammen. | erfordern, zusammen. |
§ 5 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte | § 5 - Im Hinblick auf die Behandlung spezifischer Tagesordnungspunkte |
kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, | kann der Präsident, von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitglieds, |
beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der | beschließen, andere Personen einzuladen, deren Teilnahme an der |
Versammlung als sinnvoll erachtet wird. | Versammlung als sinnvoll erachtet wird. |
§ 6 - Die Gemeinschaften gewährleisten eine Sekretariatsunterstützung. | § 6 - Die Gemeinschaften gewährleisten eine Sekretariatsunterstützung. |
ARTIKEL 5 | ARTIKEL 5 |
Kompetenznetze | Kompetenznetze |
Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der | Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der |
Gerichtsbehörde eine Vertretung der Justizhäuser in den | Gerichtsbehörde eine Vertretung der Justizhäuser in den |
Kompetenznetzen des Kollegiums der Generalprokuratoren im Sinne von | Kompetenznetzen des Kollegiums der Generalprokuratoren im Sinne von |
Artikel 143bis § 3 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches zu gewährleisten, | Artikel 143bis § 3 Absatz 7 des Gerichtsgesetzbuches zu gewährleisten, |
die ganz oder teilweise die Aufträge der Justizhäuser betreffen. | die ganz oder teilweise die Aufträge der Justizhäuser betreffen. |
ARTIKEL 6 | ARTIKEL 6 |
Informationsaustausch | Informationsaustausch |
Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und den | Die Parteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und den |
Informationsfluss zwischen den föderalen Behörden und den | Informationsfluss zwischen den föderalen Behörden und den |
Justizhäusern im Hinblick auf eine effiziente Ausübung ihrer | Justizhäusern im Hinblick auf eine effiziente Ausübung ihrer |
jeweiligen Befugnisse zu optimieren. | jeweiligen Befugnisse zu optimieren. |
Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Justizhäusern alle | Der Föderalstaat verpflichtet sich, den Justizhäusern alle |
Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung ihrer | Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung ihrer |
Aufträge notwendig sind. Dazu wird den Justizhäusern Zugang zu den | Aufträge notwendig sind. Dazu wird den Justizhäusern Zugang zu den |
derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der föderalen | derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der föderalen |
Behörden gewährt gemäß den Regeln, die von den Parteien im Rahmen der | Behörden gewährt gemäß den Regeln, die von den Parteien im Rahmen der |
IMKJH ausgearbeitet werden. | IMKJH ausgearbeitet werden. |
Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten im bestehenden | Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten im bestehenden |
Informationssystem der Justizhäuser an die Gemeinschaften zu | Informationssystem der Justizhäuser an die Gemeinschaften zu |
übertragen. | übertragen. |
ARTIKEL 7 | ARTIKEL 7 |
Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsakten | Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsakten |
Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der | Der Föderalstaat verpflichtet sich, nach Rücksprache mit der |
Gerichtsbehörde eine strukturelle und allgemeine Regelung | Gerichtsbehörde eine strukturelle und allgemeine Regelung |
auszuarbeiten, auf deren Grundlage den Justizhäusern Zugang zu den | auszuarbeiten, auf deren Grundlage den Justizhäusern Zugang zu den |
Informationen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten gewährt wird, die | Informationen aus den Gerichts- und Verwaltungsakten gewährt wird, die |
für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind. | für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind. |
ARTIKEL 8 | ARTIKEL 8 |
Registrierung | Registrierung |
§ 1 - Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Aufträge, mit denen | § 1 - Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Aufträge, mit denen |
sie von den föderalen Behörden betraut werden, zu registrieren und den | sie von den föderalen Behörden betraut werden, zu registrieren und den |
Datenaustausch zwischen den Justizhäusern zu gewährleisten. | Datenaustausch zwischen den Justizhäusern zu gewährleisten. |
§ 2 - Es werden mindestens folgende Daten registriert: | § 2 - Es werden mindestens folgende Daten registriert: |
- die Identifikationsangaben des Rechtsuchenden, | - die Identifikationsangaben des Rechtsuchenden, |
- der Tatbestand, | - der Tatbestand, |
- der Auftraggeber, | - der Auftraggeber, |
- die Art und die Fälligkeit des Auftrags, | - die Art und die Fälligkeit des Auftrags, |
- die gegebenenfalls auferlegten Bedingungen. | - die gegebenenfalls auferlegten Bedingungen. |
§ 3 - Im Rahmen der IMKJH kann vereinbart werden, zusätzliche Daten zu | § 3 - Im Rahmen der IMKJH kann vereinbart werden, zusätzliche Daten zu |
registrieren und Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen | registrieren und Modalitäten für den Informationsaustausch zwischen |
den Justizhäusern festzulegen. | den Justizhäusern festzulegen. |
ARTIKEL 9 | ARTIKEL 9 |
Das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung | Das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung |
Der Föderalstaat verpflichtet sich, dem Nationalen Zentrum für | Der Föderalstaat verpflichtet sich, dem Nationalen Zentrum für |
elektronische Überwachung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, | elektronische Überwachung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, |
die für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig sind. | die für die Ausübung seiner Befugnisse notwendig sind. |
Dazu wird dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung Zugang | Dazu wird dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung Zugang |
zu den derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der | zu den derzeitigen und zukünftigen Informationssystemen der |
Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen | Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Justiz, der Staatsanwaltschaften und der | Dienstes Justiz, der Staatsanwaltschaften und der |
Strafvollstreckungsgerichte gemäß den Regeln, die von den Parteien im | Strafvollstreckungsgerichte gemäß den Regeln, die von den Parteien im |
Rahmen der IMKJH ausgearbeitet werden, gewährt. | Rahmen der IMKJH ausgearbeitet werden, gewährt. |
Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten, die sich im | Der Föderalstaat verpflichtet sich, alle Daten, die sich im |
bestehenden Informationssystem des Nationalen Zentrums für | bestehenden Informationssystem des Nationalen Zentrums für |
elektronische Überwachung befinden, den Gemeinschaften zu übertragen. | elektronische Überwachung befinden, den Gemeinschaften zu übertragen. |
Die Gemeinschaften verpflichten sich, mit dem Föderalstaat eine | Die Gemeinschaften verpflichten sich, mit dem Föderalstaat eine |
Plattform für den Informationsaustausch einzurichten. | Plattform für den Informationsaustausch einzurichten. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2013 |
Für den Föderalstaat: | Für den Föderalstaat: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Für die Flämische Gemeinschaft: | Für die Flämische Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister für Wohlfahrt | Der Minister für Wohlfahrt |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Für die Französische Gemeinschaft: | Für die Französische Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: | Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
K.-H. LAMBERTZ | K.-H. LAMBERTZ |