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Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende het strafrechtelijk beleid en het veiligheidsbeleid. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
12 MAI 2014. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique | 12 MEI 2014. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende het strafrechtelijk beleid en het veiligheidsbeleid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2014 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende het strafrechtelijk beleid en het veiligheidsbeleid (Belgisch Staatsblad |
criminelle et à la politique de sécurité (Moniteur belge du 17 juin | van 17 juni 2014). |
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens | 12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens |
zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im | zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im |
Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik | Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte | Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte |
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften | Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften |
und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der | und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der |
Sicherheitspolitik, unterzeichnet in Brüssel am 7. Januar 2014, wird | Sicherheitspolitik, unterzeichnet in Brüssel am 7. Januar 2014, wird |
gebilligt. | gebilligt. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
ANLAGE | ANLAGE |
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN VOM 7. JANUAR 2014 ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, | ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN VOM 7. JANUAR 2014 ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, |
DEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN REGIONEN IM BEREICH DER KRIMINALPOLITIK UND | DEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN REGIONEN IM BEREICH DER KRIMINALPOLITIK UND |
DER SICHERHEITSPOLITIK | DER SICHERHEITSPOLITIK |
Aufgrund von Artikel 151 § 1 Absatz 3 der Verfassung; | Aufgrund von Artikel 151 § 1 Absatz 3 der Verfassung; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen, insbesondere der Artikel 11bis Absatz 2 und 3 und 92bis | Institutionen, insbesondere der Artikel 11bis Absatz 2 und 3 und 92bis |
§ 4decies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014; | § 4decies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014; |
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler | Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler |
Institutionen, insbesondere der Artikel 42 und 63; | Institutionen, insbesondere der Artikel 42 und 63; |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle |
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des | Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des |
Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und | Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und |
abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014; | abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Kohärenz zwischen der | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Kohärenz zwischen der |
Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, insbesondere | Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, insbesondere |
durch die Teilnahme der Regionen und Gemeinschaften an den Sitzungen | durch die Teilnahme der Regionen und Gemeinschaften an den Sitzungen |
des Kollegiums der Generalprokuratoren sowie eine politische | des Kollegiums der Generalprokuratoren sowie eine politische |
Koordinierung zwischen dem Föderalstaat und den föderierten | Koordinierung zwischen dem Föderalstaat und den föderierten |
Gebietskörperschaften, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, in | Gebietskörperschaften, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, in |
Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Rahmenmitteilung | Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Rahmenmitteilung |
Integrale Sicherheit, | Integrale Sicherheit, |
haben: | haben: |
der Föderalstaat, vertreten durch den Premierminister, den Minister | der Föderalstaat, vertreten durch den Premierminister, den Minister |
des Innern und den Minister der Justiz, | des Innern und den Minister der Justiz, |
die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch | die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch |
ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers | ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers |
der Inneren Verwaltung, | der Inneren Verwaltung, |
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der | die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der |
Person des Ministerpräsidenten, | Person des Ministerpräsidenten, |
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in | die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in |
der Person des Ministerpräsidenten, | der Person des Ministerpräsidenten, |
die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten, | die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten, |
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den | die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den |
Ministerpräsidenten, | Ministerpräsidenten, |
die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den | die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den |
Ministerpräsidenten, | Ministerpräsidenten, |
in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart: | in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart: |
TITEL I - ALLGEMEINES ZIEL | TITEL I - ALLGEMEINES ZIEL |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, die Kohärenz zwischen | Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, die Kohärenz zwischen |
der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, indem | der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, indem |
die föderierten Gebietskörperschaften in den Angelegenheiten, die in | die föderierten Gebietskörperschaften in den Angelegenheiten, die in |
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, in diese | ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, in diese |
Politikbereiche enger eingebunden werden. Alle betroffenen Ministerien | Politikbereiche enger eingebunden werden. Alle betroffenen Ministerien |
tragen aktiv dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu | tragen aktiv dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
TITEL II - TEILNAHME DER GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIONEN AN DEN | TITEL II - TEILNAHME DER GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIONEN AN DEN |
SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN | SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN |
Artikel 2 | Artikel 2 |
§ 1 - Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen | § 1 - Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen |
nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, | nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, |
wenn diese Sitzungen Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 143quater | wenn diese Sitzungen Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 143quater |
des Gerichtsgesetzbuches betreffen oder wenn das Kollegium der | des Gerichtsgesetzbuches betreffen oder wenn das Kollegium der |
Generalprokuratoren auf Einladung des föderalen Ministers der Justiz | Generalprokuratoren auf Einladung des föderalen Ministers der Justiz |
im Rahmen der Ausübung der in Artikel 143bis § 2 Nr. 1 des | im Rahmen der Ausübung der in Artikel 143bis § 2 Nr. 1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuständigkeiten zusammentritt und die | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuständigkeiten zusammentritt und die |
behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und | behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und |
der Regionen fallen. | der Regionen fallen. |
Sie nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren | Sie nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren |
teil, wenn sie die Festlegung der kriminalpolitischen Prioritäten | teil, wenn sie die Festlegung der kriminalpolitischen Prioritäten |
allgemein betreffen, wobei sie sich jeweils entsprechend ihren eigenen | allgemein betreffen, wobei sie sich jeweils entsprechend ihren eigenen |
Zuständigkeiten äußern. | Zuständigkeiten äußern. |
§ 2 - Diese Sitzungen finden auf Einladung des Kollegiums, des | § 2 - Diese Sitzungen finden auf Einladung des Kollegiums, des |
föderalen Ministers der Justiz oder auf Antrag des delegierten | föderalen Ministers der Justiz oder auf Antrag des delegierten |
Ministers der Gemeinschaften und der Regionen statt. | Ministers der Gemeinschaften und der Regionen statt. |
Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen können | Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen können |
verlangen, dass Punkte, die sich auf die Zuständigkeiten im Sinne von | verlangen, dass Punkte, die sich auf die Zuständigkeiten im Sinne von |
§ 1 beziehen, auf die Tagesordnung dieser Sitzungen gesetzt werden. | § 1 beziehen, auf die Tagesordnung dieser Sitzungen gesetzt werden. |
§ 3 - Den Vorsitz dieser Sitzungen führt der föderale Minister der | § 3 - Den Vorsitz dieser Sitzungen führt der föderale Minister der |
Justiz. | Justiz. |
§ 4 - Der Bericht im Sinne von Artikel 143bis § 7 des | § 4 - Der Bericht im Sinne von Artikel 143bis § 7 des |
Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls den Gemeinschafts- und | Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls den Gemeinschafts- und |
Regionalregierungen übermittelt. | Regionalregierungen übermittelt. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Das Kollegium der Generalprokuratoren richtet in den | Das Kollegium der Generalprokuratoren richtet in den |
Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaften und der Regionen | Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaften und der Regionen |
Gutachternetze ein, die sich aus Magistraten der | Gutachternetze ein, die sich aus Magistraten der |
Föderalstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaften, der | Föderalstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaften, der |
Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, der Generalauditorate | Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, der Generalauditorate |
und der Arbeitsauditorate sowie aus Beamten und Gutachtern | und der Arbeitsauditorate sowie aus Beamten und Gutachtern |
zusammensetzen, die von dem oder von den in diesen Angelegenheiten | zusammensetzen, die von dem oder von den in diesen Angelegenheiten |
zuständigen Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen bestellt | zuständigen Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen bestellt |
werden. Je nach Fall zieht das Kollegium der Generalprokuratoren | werden. Je nach Fall zieht das Kollegium der Generalprokuratoren |
entweder bereits bestehende Gutachternetze hinzu, die eine | entweder bereits bestehende Gutachternetze hinzu, die eine |
Angelegenheit abdecken, die sich auf die Zuständigkeiten der | Angelegenheit abdecken, die sich auf die Zuständigkeiten der |
Gemeinschaften und der Regionen bezieht, oder es setzt spezialisierte | Gemeinschaften und der Regionen bezieht, oder es setzt spezialisierte |
Arbeitsgruppen ein oder richtet neue Gutachternetze ein. | Arbeitsgruppen ein oder richtet neue Gutachternetze ein. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
Innerhalb der Gutachternetze oder spezialisierten Arbeitsgruppen, die | Innerhalb der Gutachternetze oder spezialisierten Arbeitsgruppen, die |
zu diesem Zweck vom Kollegium der Generalprokuratoren eingerichtet | zu diesem Zweck vom Kollegium der Generalprokuratoren eingerichtet |
werden, nehmen die Beamten und Gutachter, die von dem oder von den | werden, nehmen die Beamten und Gutachter, die von dem oder von den |
Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen, die für die | Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen, die für die |
Angelegenheiten im Sinne von Artikel 3 zuständig sind, bestellt | Angelegenheiten im Sinne von Artikel 3 zuständig sind, bestellt |
werden, an den Arbeiten teil, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der | werden, an den Arbeiten teil, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der |
kriminalpolitischen Richtlinien oder die Ausführung dieser Richtlinien | kriminalpolitischen Richtlinien oder die Ausführung dieser Richtlinien |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
Im Rahmen der Entwicklung einer kohärenten Kriminalpolitik, die die | Im Rahmen der Entwicklung einer kohärenten Kriminalpolitik, die die |
Zuständigkeiten des Föderalstaats einerseits und diejenigen der | Zuständigkeiten des Föderalstaats einerseits und diejenigen der |
Gemeinschaften und der Regionen andererseits berücksichtigt, | Gemeinschaften und der Regionen andererseits berücksichtigt, |
funktioniert das Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel | funktioniert das Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel |
143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches. | 143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches. |
TITEL III - RAHMENMITTEILUNG INTEGRALE SICHERHEIT UND NATIONALER | TITEL III - RAHMENMITTEILUNG INTEGRALE SICHERHEIT UND NATIONALER |
SICHERHEITSPLAN | SICHERHEITSPLAN |
Artikel 6 | Artikel 6 |
Die Harmonisierung der Politik zwischen dem Föderalstaat, den | Die Harmonisierung der Politik zwischen dem Föderalstaat, den |
Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Rahmenmitteilung | Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Rahmenmitteilung |
Integrale Sicherheit und den Nationalen Sicherheitsplan erfolgt im | Integrale Sicherheit und den Nationalen Sicherheitsplan erfolgt im |
Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Politik der | Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Politik der |
Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit". | Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit". |
Kapitel 1 - Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit | Kapitel 1 - Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Ein Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird von den | Ein Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird von den |
Ministern des Innern und der Justiz der Interministeriellen Konferenz | Ministern des Innern und der Justiz der Interministeriellen Konferenz |
"Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" | "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" |
vorgelegt. | vorgelegt. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik | Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik |
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können | der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können |
Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und | Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und |
Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf der Rahmenmitteilung | Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf der Rahmenmitteilung |
Integrale Sicherheit zu übernehmen sind. | Integrale Sicherheit zu übernehmen sind. |
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik | Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik |
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können in | der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können in |
Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten | Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten |
Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf der Rahmenmitteilung | Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf der Rahmenmitteilung |
Integrale Sicherheit abgeben. | Integrale Sicherheit abgeben. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den | Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den |
Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der | Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der |
Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, | Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, |
wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz | wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz |
"Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" | "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" |
vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den | vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den |
Ministern des Innern und der Justiz bestimmt. | Ministern des Innern und der Justiz bestimmt. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
Der Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird dem | Der Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird dem |
Kollegium der Generalprokuratoren von den Ministern des Innern und der | Kollegium der Generalprokuratoren von den Ministern des Innern und der |
Justiz zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kollegium der | Justiz zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kollegium der |
Generalprokuratoren untersucht den Entwurf der Rahmenmitteilung | Generalprokuratoren untersucht den Entwurf der Rahmenmitteilung |
Integrale Sicherheit anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten | Integrale Sicherheit anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten |
Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des | Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des |
föderalen Ministers der Justiz teilnehmen. | föderalen Ministers der Justiz teilnehmen. |
Kapitel 2 - Nationaler Sicherheitsplan | Kapitel 2 - Nationaler Sicherheitsplan |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Die Minister des Innern und der Justiz beschließen, wie es das Gesetz | Die Minister des Innern und der Justiz beschließen, wie es das Gesetz |
vorsieht, alle vier Jahre nach Stellungnahme des für den | vorsieht, alle vier Jahre nach Stellungnahme des für den |
Straßenverkehr zuständigen Ministers einen Nationalen Sicherheitsplan | Straßenverkehr zuständigen Ministers einen Nationalen Sicherheitsplan |
über die die Verkehrssicherheit betreffenden Elemente dieses Plans. | über die die Verkehrssicherheit betreffenden Elemente dieses Plans. |
Ein Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans sowie die Stellungnahme | Ein Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans sowie die Stellungnahme |
des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers werden von den | des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers werden von den |
Ministern des Innern und der Justiz auf der Interministeriellen | Ministern des Innern und der Justiz auf der Interministeriellen |
Konferenz über die Politik der Aufrechterhaltung und des Managements | Konferenz über die Politik der Aufrechterhaltung und des Managements |
der Sicherheit vorgelegt, bevor sie dem Föderalen Polizeirat zwecks | der Sicherheit vorgelegt, bevor sie dem Föderalen Polizeirat zwecks |
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt werden. | einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt werden. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik | Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik |
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können | der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können |
Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und | Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und |
Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf des Nationalen | Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf des Nationalen |
Sicherheitsplans zu übernehmen sind. | Sicherheitsplans zu übernehmen sind. |
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik | Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik |
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können | der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können |
außerdem in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und | außerdem in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und |
Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf des | Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf des |
Nationalen Sicherheitsplans vorschlagen. | Nationalen Sicherheitsplans vorschlagen. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den | Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den |
Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der | Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der |
Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, | Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, |
wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz | wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz |
"Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" | "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" |
vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den | vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den |
Ministern des Innern und der Justiz bestimmt. | Ministern des Innern und der Justiz bestimmt. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des | Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des |
Innern und der Justiz dem Föderalen Polizeirat zwecks Stellungnahme | Innern und der Justiz dem Föderalen Polizeirat zwecks Stellungnahme |
übermittelt. | übermittelt. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des | Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des |
Innern und der Justiz dem Kollegium der Generalprokuratoren zur | Innern und der Justiz dem Kollegium der Generalprokuratoren zur |
Stellungnahme übermittelt. Das Kollegium der Generalprokuratoren | Stellungnahme übermittelt. Das Kollegium der Generalprokuratoren |
untersucht den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans anlässlich | untersucht den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans anlässlich |
einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und | einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und |
der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz | der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz |
teilnehmen. | teilnehmen. |
TITEL IV - GEMEINSAMER UNTERSTÜTZUNGSDIENST | TITEL IV - GEMEINSAMER UNTERSTÜTZUNGSDIENST |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Der "Gemeinsame Unterstützungsdienst" der Staatsanwaltschaft wird | Der "Gemeinsame Unterstützungsdienst" der Staatsanwaltschaft wird |
seine Unterstützung für die Kriminalpolitik sowohl auf föderaler als | seine Unterstützung für die Kriminalpolitik sowohl auf föderaler als |
auch auf föderierter Ebene anbieten. | auch auf föderierter Ebene anbieten. |
Geschehen zu Brüssel, den 7. Januar 2014 | Geschehen zu Brüssel, den 7. Januar 2014 |
Für den Föderalstaat: | Für den Föderalstaat: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTLEBOOM | Frau A. TURTLEBOOM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region: | Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Inneren Verwaltung | Der Minister der Inneren Verwaltung |
G. BOURGEOIS | G. BOURGEOIS |
Für die Französische Gemeinschaft: | Für die Französische Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: | Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
K.-H. LAMBERTZ | K.-H. LAMBERTZ |
Für die Wallonische Region: | Für die Wallonische Region: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Für die Region Brüssel-Hauptstadt: | Für die Region Brüssel-Hauptstadt: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
R. VERVOORT | R. VERVOORT |
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: | Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: |
Der Ministerpräsident | Der Ministerpräsident |
R. VERVOORT | R. VERVOORT |
Für die Französische Gemeinschaftskommission: | Für die Französische Gemeinschaftskommission: |
Der Ministerpräsident des Kollegiums | Der Ministerpräsident des Kollegiums |
Ch. DOULKERIDIS | Ch. DOULKERIDIS |