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Vue multilingue de Loi du 12/05/2014
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Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende het strafrechtelijk beleid en het veiligheidsbeleid. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 MAI 2014. - Loi portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique criminelle et à la politique de sécurité. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 mai 2014 portant assentiment à l'accord de coopération entre l'Etat fédéral, les Communautés et les Régions relatif à la politique 12 MEI 2014. - Wet houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende het strafrechtelijk beleid en het veiligheidsbeleid. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei 2014 houdende instemming met het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gemeenschappen en de Gewesten betreffende het strafrechtelijk beleid en het veiligheidsbeleid (Belgisch Staatsblad
criminelle et à la politique de sécurité (Moniteur belge du 17 juin van 17 juni 2014).
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens 12. MAI 2014 - Gesetz zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens
zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen im
Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik Bereich der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte Art. 2 - Das dem vorliegenden Gesetz beigefügte
Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften
und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der und den Regionen im Bereich der Kriminalpolitik und der
Sicherheitspolitik, unterzeichnet in Brüssel am 7. Januar 2014, wird Sicherheitspolitik, unterzeichnet in Brüssel am 7. Januar 2014, wird
gebilligt. gebilligt.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
ANLAGE ANLAGE
ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN VOM 7. JANUAR 2014 ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT, ZUSAMMENARBEITSABKOMMEN VOM 7. JANUAR 2014 ZWISCHEN DEM FÖDERALSTAAT,
DEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN REGIONEN IM BEREICH DER KRIMINALPOLITIK UND DEN GEMEINSCHAFTEN UND DEN REGIONEN IM BEREICH DER KRIMINALPOLITIK UND
DER SICHERHEITSPOLITIK DER SICHERHEITSPOLITIK
Aufgrund von Artikel 151 § 1 Absatz 3 der Verfassung; Aufgrund von Artikel 151 § 1 Absatz 3 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen, insbesondere der Artikel 11bis Absatz 2 und 3 und 92bis Institutionen, insbesondere der Artikel 11bis Absatz 2 und 3 und 92bis
§ 4decies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014; § 4decies, eingefügt durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Aufgrund des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler
Institutionen, insbesondere der Artikel 42 und 63; Institutionen, insbesondere der Artikel 42 und 63;
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle
Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, insbesondere des
Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und Artikels 55bis, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990 und
abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014; abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Kohärenz zwischen der In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Kohärenz zwischen der
Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, insbesondere Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, insbesondere
durch die Teilnahme der Regionen und Gemeinschaften an den Sitzungen durch die Teilnahme der Regionen und Gemeinschaften an den Sitzungen
des Kollegiums der Generalprokuratoren sowie eine politische des Kollegiums der Generalprokuratoren sowie eine politische
Koordinierung zwischen dem Föderalstaat und den föderierten Koordinierung zwischen dem Föderalstaat und den föderierten
Gebietskörperschaften, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, in Gebietskörperschaften, jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, in
Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Rahmenmitteilung Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Rahmenmitteilung
Integrale Sicherheit, Integrale Sicherheit,
haben: haben:
der Föderalstaat, vertreten durch den Premierminister, den Minister der Föderalstaat, vertreten durch den Premierminister, den Minister
des Innern und den Minister der Justiz, des Innern und den Minister der Justiz,
die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region, vertreten durch
ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers ihre Regierung in der Person des Ministerpräsidenten und des Ministers
der Inneren Verwaltung, der Inneren Verwaltung,
die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der die Französische Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der
Person des Ministerpräsidenten, Person des Ministerpräsidenten,
die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in die Deutschsprachige Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in
der Person des Ministerpräsidenten, der Person des Ministerpräsidenten,
die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten, die Wallonische Region, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch den
Ministerpräsidenten, Ministerpräsidenten,
die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den die Gemeinsame Gemeinschaftskommission, vertreten durch den
Ministerpräsidenten, Ministerpräsidenten,
in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart: in Abhängigkeit ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Folgendes vereinbart:
TITEL I - ALLGEMEINES ZIEL TITEL I - ALLGEMEINES ZIEL
Artikel 1 Artikel 1
Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, die Kohärenz zwischen Dieses Zusammenarbeitsabkommen zielt darauf ab, die Kohärenz zwischen
der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, indem der Kriminalpolitik und der Sicherheitspolitik zu verbessern, indem
die föderierten Gebietskörperschaften in den Angelegenheiten, die in die föderierten Gebietskörperschaften in den Angelegenheiten, die in
ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, in diese ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen, in diese
Politikbereiche enger eingebunden werden. Alle betroffenen Ministerien Politikbereiche enger eingebunden werden. Alle betroffenen Ministerien
tragen aktiv dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu tragen aktiv dazu bei, die Sicherheit der Gesellschaft zu
gewährleisten. gewährleisten.
TITEL II - TEILNAHME DER GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIONEN AN DEN TITEL II - TEILNAHME DER GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIONEN AN DEN
SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN SITZUNGEN DES KOLLEGIUMS DER GENERALPROKURATOREN
Artikel 2 Artikel 2
§ 1 - Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen § 1 - Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen
nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil, nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren teil,
wenn diese Sitzungen Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 143quater wenn diese Sitzungen Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 143quater
des Gerichtsgesetzbuches betreffen oder wenn das Kollegium der des Gerichtsgesetzbuches betreffen oder wenn das Kollegium der
Generalprokuratoren auf Einladung des föderalen Ministers der Justiz Generalprokuratoren auf Einladung des föderalen Ministers der Justiz
im Rahmen der Ausübung der in Artikel 143bis § 2 Nr. 1 des im Rahmen der Ausübung der in Artikel 143bis § 2 Nr. 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuständigkeiten zusammentritt und die Gerichtsgesetzbuches erwähnten Zuständigkeiten zusammentritt und die
behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und behandelten Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaften und
der Regionen fallen. der Regionen fallen.
Sie nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren Sie nehmen an den Sitzungen des Kollegiums der Generalprokuratoren
teil, wenn sie die Festlegung der kriminalpolitischen Prioritäten teil, wenn sie die Festlegung der kriminalpolitischen Prioritäten
allgemein betreffen, wobei sie sich jeweils entsprechend ihren eigenen allgemein betreffen, wobei sie sich jeweils entsprechend ihren eigenen
Zuständigkeiten äußern. Zuständigkeiten äußern.
§ 2 - Diese Sitzungen finden auf Einladung des Kollegiums, des § 2 - Diese Sitzungen finden auf Einladung des Kollegiums, des
föderalen Ministers der Justiz oder auf Antrag des delegierten föderalen Ministers der Justiz oder auf Antrag des delegierten
Ministers der Gemeinschaften und der Regionen statt. Ministers der Gemeinschaften und der Regionen statt.
Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen können Die delegierten Minister der Gemeinschaften und der Regionen können
verlangen, dass Punkte, die sich auf die Zuständigkeiten im Sinne von verlangen, dass Punkte, die sich auf die Zuständigkeiten im Sinne von
§ 1 beziehen, auf die Tagesordnung dieser Sitzungen gesetzt werden. § 1 beziehen, auf die Tagesordnung dieser Sitzungen gesetzt werden.
§ 3 - Den Vorsitz dieser Sitzungen führt der föderale Minister der § 3 - Den Vorsitz dieser Sitzungen führt der föderale Minister der
Justiz. Justiz.
§ 4 - Der Bericht im Sinne von Artikel 143bis § 7 des § 4 - Der Bericht im Sinne von Artikel 143bis § 7 des
Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls den Gemeinschafts- und Gerichtsgesetzbuches wird ebenfalls den Gemeinschafts- und
Regionalregierungen übermittelt. Regionalregierungen übermittelt.
Artikel 3 Artikel 3
Das Kollegium der Generalprokuratoren richtet in den Das Kollegium der Generalprokuratoren richtet in den
Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaften und der Regionen Zuständigkeitsbereichen der Gemeinschaften und der Regionen
Gutachternetze ein, die sich aus Magistraten der Gutachternetze ein, die sich aus Magistraten der
Föderalstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaften, der Föderalstaatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaften, der
Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, der Generalauditorate Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, der Generalauditorate
und der Arbeitsauditorate sowie aus Beamten und Gutachtern und der Arbeitsauditorate sowie aus Beamten und Gutachtern
zusammensetzen, die von dem oder von den in diesen Angelegenheiten zusammensetzen, die von dem oder von den in diesen Angelegenheiten
zuständigen Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen bestellt zuständigen Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen bestellt
werden. Je nach Fall zieht das Kollegium der Generalprokuratoren werden. Je nach Fall zieht das Kollegium der Generalprokuratoren
entweder bereits bestehende Gutachternetze hinzu, die eine entweder bereits bestehende Gutachternetze hinzu, die eine
Angelegenheit abdecken, die sich auf die Zuständigkeiten der Angelegenheit abdecken, die sich auf die Zuständigkeiten der
Gemeinschaften und der Regionen bezieht, oder es setzt spezialisierte Gemeinschaften und der Regionen bezieht, oder es setzt spezialisierte
Arbeitsgruppen ein oder richtet neue Gutachternetze ein. Arbeitsgruppen ein oder richtet neue Gutachternetze ein.
Artikel 4 Artikel 4
Innerhalb der Gutachternetze oder spezialisierten Arbeitsgruppen, die Innerhalb der Gutachternetze oder spezialisierten Arbeitsgruppen, die
zu diesem Zweck vom Kollegium der Generalprokuratoren eingerichtet zu diesem Zweck vom Kollegium der Generalprokuratoren eingerichtet
werden, nehmen die Beamten und Gutachter, die von dem oder von den werden, nehmen die Beamten und Gutachter, die von dem oder von den
Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen, die für die Minister(n) der Gemeinschaften und Regionen, die für die
Angelegenheiten im Sinne von Artikel 3 zuständig sind, bestellt Angelegenheiten im Sinne von Artikel 3 zuständig sind, bestellt
werden, an den Arbeiten teil, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der werden, an den Arbeiten teil, die im Hinblick auf die Ausarbeitung der
kriminalpolitischen Richtlinien oder die Ausführung dieser Richtlinien kriminalpolitischen Richtlinien oder die Ausführung dieser Richtlinien
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
Artikel 5 Artikel 5
Im Rahmen der Entwicklung einer kohärenten Kriminalpolitik, die die Im Rahmen der Entwicklung einer kohärenten Kriminalpolitik, die die
Zuständigkeiten des Föderalstaats einerseits und diejenigen der Zuständigkeiten des Föderalstaats einerseits und diejenigen der
Gemeinschaften und der Regionen andererseits berücksichtigt, Gemeinschaften und der Regionen andererseits berücksichtigt,
funktioniert das Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel funktioniert das Kollegium der Generalprokuratoren gemäß Artikel
143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches. 143bis und 143quater des Gerichtsgesetzbuches.
TITEL III - RAHMENMITTEILUNG INTEGRALE SICHERHEIT UND NATIONALER TITEL III - RAHMENMITTEILUNG INTEGRALE SICHERHEIT UND NATIONALER
SICHERHEITSPLAN SICHERHEITSPLAN
Artikel 6 Artikel 6
Die Harmonisierung der Politik zwischen dem Föderalstaat, den Die Harmonisierung der Politik zwischen dem Föderalstaat, den
Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Rahmenmitteilung Gemeinschaften und den Regionen in Bezug auf die Rahmenmitteilung
Integrale Sicherheit und den Nationalen Sicherheitsplan erfolgt im Integrale Sicherheit und den Nationalen Sicherheitsplan erfolgt im
Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Politik der Rahmen der Interministeriellen Konferenz "Politik der
Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit". Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit".
Kapitel 1 - Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit Kapitel 1 - Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit
Artikel 7 Artikel 7
Ein Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird von den Ein Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird von den
Ministern des Innern und der Justiz der Interministeriellen Konferenz Ministern des Innern und der Justiz der Interministeriellen Konferenz
"Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit"
vorgelegt. vorgelegt.
Artikel 8 Artikel 8
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können
Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und
Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf der Rahmenmitteilung Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf der Rahmenmitteilung
Integrale Sicherheit zu übernehmen sind. Integrale Sicherheit zu übernehmen sind.
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können in der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können in
Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten
Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf der Rahmenmitteilung Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf der Rahmenmitteilung
Integrale Sicherheit abgeben. Integrale Sicherheit abgeben.
Artikel 9 Artikel 9
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den
Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der
Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden,
wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz
"Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit"
vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den
Ministern des Innern und der Justiz bestimmt. Ministern des Innern und der Justiz bestimmt.
Artikel 10 Artikel 10
Der Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird dem Der Entwurf der Rahmenmitteilung Integrale Sicherheit wird dem
Kollegium der Generalprokuratoren von den Ministern des Innern und der Kollegium der Generalprokuratoren von den Ministern des Innern und der
Justiz zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kollegium der Justiz zur Stellungnahme vorgelegt. Das Kollegium der
Generalprokuratoren untersucht den Entwurf der Rahmenmitteilung Generalprokuratoren untersucht den Entwurf der Rahmenmitteilung
Integrale Sicherheit anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten Integrale Sicherheit anlässlich einer Sitzung, an der die delegierten
Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des Minister der Gemeinschaften und der Regionen unter dem Vorsitz des
föderalen Ministers der Justiz teilnehmen. föderalen Ministers der Justiz teilnehmen.
Kapitel 2 - Nationaler Sicherheitsplan Kapitel 2 - Nationaler Sicherheitsplan
Artikel 11 Artikel 11
Die Minister des Innern und der Justiz beschließen, wie es das Gesetz Die Minister des Innern und der Justiz beschließen, wie es das Gesetz
vorsieht, alle vier Jahre nach Stellungnahme des für den vorsieht, alle vier Jahre nach Stellungnahme des für den
Straßenverkehr zuständigen Ministers einen Nationalen Sicherheitsplan Straßenverkehr zuständigen Ministers einen Nationalen Sicherheitsplan
über die die Verkehrssicherheit betreffenden Elemente dieses Plans. über die die Verkehrssicherheit betreffenden Elemente dieses Plans.
Ein Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans sowie die Stellungnahme Ein Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans sowie die Stellungnahme
des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers werden von den des für den Straßenverkehr zuständigen Ministers werden von den
Ministern des Innern und der Justiz auf der Interministeriellen Ministern des Innern und der Justiz auf der Interministeriellen
Konferenz über die Politik der Aufrechterhaltung und des Managements Konferenz über die Politik der Aufrechterhaltung und des Managements
der Sicherheit vorgelegt, bevor sie dem Föderalen Polizeirat zwecks der Sicherheit vorgelegt, bevor sie dem Föderalen Polizeirat zwecks
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt werden. einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgelegt werden.
Artikel 12 Artikel 12
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können
Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und Initiativen in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und
Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf des Nationalen Verantwortlichkeiten vorschlagen, die im Entwurf des Nationalen
Sicherheitsplans zu übernehmen sind. Sicherheitsplans zu übernehmen sind.
Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik Die einzelnen Mitglieder der Interministeriellen Konferenz "Politik
der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" können
außerdem in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und außerdem in Abhängigkeit ihrer eigenen Befugnisse und
Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf des Verantwortlichkeiten Anpassungsvorschläge in Bezug auf den Entwurf des
Nationalen Sicherheitsplans vorschlagen. Nationalen Sicherheitsplans vorschlagen.
Artikel 13 Artikel 13
Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den Eine Arbeitsgruppe, die sich aus Gutachtern zusammensetzt, die von den
Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der Mitgliedern der Interministeriellen Konferenz "Politik der
Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden, Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" bestellt werden,
wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz wird beauftragt, die Entscheidungen der Interministeriellen Konferenz
"Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit" "Politik der Aufrechterhaltung und des Managements der Sicherheit"
vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den vorzubereiten. Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe wird von den
Ministern des Innern und der Justiz bestimmt. Ministern des Innern und der Justiz bestimmt.
Artikel 14 Artikel 14
Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des
Innern und der Justiz dem Föderalen Polizeirat zwecks Stellungnahme Innern und der Justiz dem Föderalen Polizeirat zwecks Stellungnahme
übermittelt. übermittelt.
Artikel 15 Artikel 15
Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des Der Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans wird von den Ministern des
Innern und der Justiz dem Kollegium der Generalprokuratoren zur Innern und der Justiz dem Kollegium der Generalprokuratoren zur
Stellungnahme übermittelt. Das Kollegium der Generalprokuratoren Stellungnahme übermittelt. Das Kollegium der Generalprokuratoren
untersucht den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans anlässlich untersucht den Entwurf des Nationalen Sicherheitsplans anlässlich
einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und einer Sitzung, an der die delegierten Minister der Gemeinschaften und
der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz der Regionen unter dem Vorsitz des föderalen Ministers der Justiz
teilnehmen. teilnehmen.
TITEL IV - GEMEINSAMER UNTERSTÜTZUNGSDIENST TITEL IV - GEMEINSAMER UNTERSTÜTZUNGSDIENST
Artikel 16 Artikel 16
Der "Gemeinsame Unterstützungsdienst" der Staatsanwaltschaft wird Der "Gemeinsame Unterstützungsdienst" der Staatsanwaltschaft wird
seine Unterstützung für die Kriminalpolitik sowohl auf föderaler als seine Unterstützung für die Kriminalpolitik sowohl auf föderaler als
auch auf föderierter Ebene anbieten. auch auf föderierter Ebene anbieten.
Geschehen zu Brüssel, den 7. Januar 2014 Geschehen zu Brüssel, den 7. Januar 2014
Für den Föderalstaat: Für den Föderalstaat:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTLEBOOM Frau A. TURTLEBOOM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region: Für die Flämische Gemeinschaft und die Flämische Region:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Inneren Verwaltung Der Minister der Inneren Verwaltung
G. BOURGEOIS G. BOURGEOIS
Für die Französische Gemeinschaft: Für die Französische Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Für die Deutschsprachige Gemeinschaft: Für die Deutschsprachige Gemeinschaft:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
K.-H. LAMBERTZ K.-H. LAMBERTZ
Für die Wallonische Region: Für die Wallonische Region:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Für die Region Brüssel-Hauptstadt: Für die Region Brüssel-Hauptstadt:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
R. VERVOORT R. VERVOORT
Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission: Für die Gemeinsame Gemeinschaftskommission:
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
R. VERVOORT R. VERVOORT
Für die Französische Gemeinschaftskommission: Für die Französische Gemeinschaftskommission:
Der Ministerpräsident des Kollegiums Der Ministerpräsident des Kollegiums
Ch. DOULKERIDIS Ch. DOULKERIDIS
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