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Vue multilingue de Loi du 12/05/2014
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Loi modifiant la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales en ce qui concerne le subventionnement des maisons de justice. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen wat de subsidiëring van de justitiehuizen betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2014. - Loi modifiant la loi du 30 mars 1994 portant des dispositions sociales en ce qui concerne le subventionnement des maisons de justice. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 30 maart 1994 houdende sociale bepalingen wat de subsidiëring van de justitiehuizen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei
loi du 12 mai 2014 modifiant la loi du 30 mars 1994 portant des 2014 tot wijziging van de wet van 30 maart 1994 houdende sociale
dispositions sociales en ce qui concerne le subventionnement des bepalingen wat de subsidiëring van de justitiehuizen betreft (Belgisch
maisons de justice (Moniteur belge du 2 juillet 2014). Staatsblad van 2 juli 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994 12. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30. März 1994
zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf die Bezuschussung zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf die Bezuschussung
der Justizhäuser der Justizhäuser
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 69 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung Art. 2 - Artikel 69 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung
sozialer Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember sozialer Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember
1994, 25. Mai 1999, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2006, wird wie 1994, 25. Mai 1999, 22. Dezember 2003 und 27. Dezember 2006, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 1 a) Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "in Nr. 1
erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 1 und 4 sowie in Absatz 6 erwähnten" durch die Wörter "in Nr. 1 und 4 sowie in Absatz 6
erwähnten" ersetzt. erwähnten" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben. b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der erste Gedankenstrich aufgehoben.
c) In Absatz 1 Nr. 3 wird der vierte Gedankenstrich, der zum dritten c) In Absatz 1 Nr. 3 wird der vierte Gedankenstrich, der zum dritten
Gedankenstrich wird, durch das Wort ", oder" ergänzt. Gedankenstrich wird, durch das Wort ", oder" ergänzt.
d) Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: d) Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"4. einer Zulage für die Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche "4. einer Zulage für die Personalkosten, Aktionsmittel für zusätzliche
Anwerbungen sowie Funktionskosten für die Begleitung einer Anwerbungen sowie Funktionskosten für die Begleitung einer
gemeinnützigen Arbeit, einer Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer gemeinnützigen Arbeit, einer Arbeitsstrafe, einer Ausbildung und einer
Behandlung im Rahmen einer gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale Behandlung im Rahmen einer gerichtlichen Maßnahme, wenn die lokale
Behörde hierzu eine Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen Behörde hierzu eine Vereinbarung mit dem für Justiz zuständigen
Minister schließt." Minister schließt."
e) Der Artikel wird durch zwei Absätze [sic, zu lesen ist: drei e) Der Artikel wird durch zwei Absätze [sic, zu lesen ist: drei
Absätze] mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze] mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Zulage kann zudem einem "Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Zulage kann zudem einem
interkommunalen Zusammenarbeitsverband, einer Provinz, einer interkommunalen Zusammenarbeitsverband, einer Provinz, einer
Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer gemeinnützigen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer gemeinnützigen
Stiftung gewährt werden, wenn dieser Verband, diese Provinz, diese Stiftung gewährt werden, wenn dieser Verband, diese Provinz, diese
Vereinigung beziehungsweise diese Stiftung hierzu eine Vereinbarung Vereinigung beziehungsweise diese Stiftung hierzu eine Vereinbarung
mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt. mit dem für Justiz zuständigen Minister schließt.
Alle in Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 6 vorgesehenen Zulagen sind Alle in Absatz 1 Nr. 4 und in Absatz 6 vorgesehenen Zulagen sind
Gegenstand einer vorherigen jährlichen Konzertierung innerhalb der Gegenstand einer vorherigen jährlichen Konzertierung innerhalb der
interministeriellen Konferenz für die Justizhäuser. interministeriellen Konferenz für die Justizhäuser.
Der König gewährt alle Zulagen endgültig durch einen im Ministerrat Der König gewährt alle Zulagen endgültig durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass." beratenen Erlass."
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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