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| Loi modifiant la loi du 9 juillet 1984 concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 MAI 2011. - Loi modifiant la loi du 9 juillet 1984 concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 MEI 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 mei |
| loi du 12 mai 2011 modifiant la loi du 9 juillet 1984 concernant | 2011 tot wijziging van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, |
| l'importation, l'exportation et le transit de déchets (Moniteur belge du 23 mai 2011). | de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen (Belgisch Staatsblad van 23 mei 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 12. MAI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1984 | 12. MAI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1984 |
| über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen | über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: | Art. 2 - Mit vorliegendem Gesetz wird Folgendes bezweckt: |
| 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 1. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
| die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von | Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von |
| Abfällen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen | Abfällen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen |
| Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in | Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in |
| Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. | Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. |
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, |
| 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 2. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
| die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften | Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften |
| für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische | für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische |
| Nebenprodukte, sofern diese Bestimmungen in den föderalen | Nebenprodukte, sofern diese Bestimmungen in den föderalen |
| Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in | Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in |
| Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. | Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. |
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, |
| 3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen | 3. die Festlegung der strafrechtlichen Sanktionen für Verstösse gegen |
| die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen | die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum | Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum |
| Abbau der Ozonschicht führen, sofern diese Bestimmungen in den | Abbau der Ozonschicht führen, sofern diese Bestimmungen in den |
| föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen | föderalen Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen |
| fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des | fallen, wie in Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des |
| Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen | Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen |
| erwähnt, | erwähnt, |
| 4. die Umsetzung in belgisches Recht der Artikel 17, 19, 34, 35 und 36 | 4. die Umsetzung in belgisches Recht der Artikel 17, 19, 34, 35 und 36 |
| der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates |
| vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter | vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter |
| Richtlinien, sofern diese Artikel in den föderalen | Richtlinien, sofern diese Artikel in den föderalen |
| Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in | Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in |
| Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. | Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. |
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, |
| 5. die Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 3 Buchstabe c und der | 5. die Umsetzung in belgisches Recht von Artikel 3 Buchstabe c und der |
| Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments | Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments |
| und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz | und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz |
| der Umwelt, sofern diese Artikel in den föderalen | der Umwelt, sofern diese Artikel in den föderalen |
| Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in | Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in |
| Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. | Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. |
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt, |
| 6. die Einführung eines Systems administrativer Geldbussen in | 6. die Einführung eines Systems administrativer Geldbussen in |
| Anlehnung an das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur | Anlehnung an das Gesetz vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur |
| Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum | Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum |
| Schutz der Umwelt und der Gesundheit. | Schutz der Umwelt und der Gesundheit. |
| Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1984 über die Einfuhr, | Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1984 über die Einfuhr, |
| Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen wird wie folgt ersetzt: | Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen wird wie folgt ersetzt: |
| "Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des | "Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des |
| Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder | Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder |
| nachteiligen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verbringung von | nachteiligen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verbringung von |
| Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die nachstehenden | Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die nachstehenden |
| Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union auszuführen | Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union auszuführen |
| beziehungsweise umzusetzen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen | beziehungsweise umzusetzen, sofern diese Bestimmungen in den föderalen |
| Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in | Zuständigkeitsbereich in Sachen Durchfuhr von Abfällen fallen, wie in |
| Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. | Artikel 6 § 1 römisch II Absatz 2 Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. |
| August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt: | August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnt: |
| 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des | 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, | Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, |
| 2. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des | 2. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den | Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den |
| menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, | menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, |
| 3. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des | 3. Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des |
| Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der | Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der |
| Ozonschicht führen, | Ozonschicht führen, |
| 4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 4. Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter | 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter |
| Richtlinien, | Richtlinien, |
| 5. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom | 5. Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom |
| 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt." | 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt." |
| Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen | "Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen |
| unter: | unter: |
| 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des | 1. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die |
| Verbringung von Abfällen, | Verbringung von Abfällen, |
| 2. Richtlinie 2008/98/EG: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen | 2. Richtlinie 2008/98/EG: Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur | Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur |
| Aufhebung bestimmter Richtlinien, | Aufhebung bestimmter Richtlinien, |
| 3. Richtlinie 2008/99/EG: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen | 3. Richtlinie 2008/99/EG: Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen |
| Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den | Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den |
| strafrechtlichen Schutz der Umwelt, | strafrechtlichen Schutz der Umwelt, |
| 4. Abfall: Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie | 4. Abfall: Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie |
| 2008/98/EG, | 2008/98/EG, |
| 5. gefährlichem Abfall: gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. | 5. gefährlichem Abfall: gefährlicher Abfall im Sinne von Artikel 3 Nr. |
| 2 der Richtlinie 2008/98/EG, | 2 der Richtlinie 2008/98/EG, |
| 6. Durchfuhr von Abfällen: Durchfuhr von Abfällen im Sinne von Artikel | 6. Durchfuhr von Abfällen: Durchfuhr von Abfällen im Sinne von Artikel |
| 2 Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, | 2 Nr. 32 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, |
| 7. Notifizierendem: Notifizierender im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 der | 7. Notifizierendem: Notifizierender im Sinne von Artikel 2 Nr. 15 der |
| Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, |
| 8. zuständiger Behörde: Generaldirektion Umwelt des Föderalen | 8. zuständiger Behörde: Generaldirektion Umwelt des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
| Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 9. rechtswidrig: rechtswidrig im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der | 9. rechtswidrig: rechtswidrig im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der |
| Richtlinie 2008/99/EG." | Richtlinie 2008/99/EG." |
| Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 3 - § 1 - Die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen erfolgt unter | "Art. 3 - § 1 - Die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen erfolgt unter |
| Bedingungen, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit | Bedingungen, die den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit |
| sicherstellen, insbesondere: | sicherstellen, insbesondere: |
| a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, | a) ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen, |
| b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen, | b) ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen, |
| c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem | c) ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem |
| Interesse. | Interesse. |
| § 2 - Gefährliche Abfälle werden bei der Durchfuhr gemäss den | § 2 - Gefährliche Abfälle werden bei der Durchfuhr gemäss den |
| geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt | geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt |
| und gekennzeichnet. | und gekennzeichnet. |
| § 3 - Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von | § 3 - Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von |
| gefährlichen Abfällen gewährleisten, führen chronologische | gefährlichen Abfällen gewährleisten, führen chronologische |
| Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern | Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern |
| relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die | relevant, über den Bestimmungsort, die Häufigkeit der Sammlung, die |
| Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen | Transportart und die vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen |
| diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. | diese Informationen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung. |
| Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von | Anlagen oder Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von |
| gefährlichen Abfällen gewährleisten, bewahren die in Absatz 1 | gefährlichen Abfällen gewährleisten, bewahren die in Absatz 1 |
| erwähnten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf." | erwähnten Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang auf." |
| Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
| Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 10 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei | "Art. 10 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei |
| Jahren und mit einer Geldbusse von 52 bis zu 4.000.000 EUR oder mit | Jahren und mit einer Geldbusse von 52 bis zu 4.000.000 EUR oder mit |
| nur einer dieser Strafen wird belegt: | nur einer dieser Strafen wird belegt: |
| 1. wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder die | 1. wer gegen die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes oder die |
| aufgrund der Artikel 7 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten | aufgrund der Artikel 7 und 9 des vorliegenden Gesetzes festgelegten |
| Vorschriften verstösst, | Vorschriften verstösst, |
| 2. wer gegen die Artikel 3, 4 und 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11, | 2. wer gegen die Artikel 3, 4 und 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11, |
| 12, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19, 22, 27, 31, 32 und | 12, 13, 15 und 16, Artikel 17 Absatz 3, Artikel 19, 22, 27, 31, 32 und |
| 34, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37, 38, 39, 40 | 34, Artikel 35 Absatz 4, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37, 38, 39, 40 |
| und 41, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 und Artikel 45, | und 41, Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 und Artikel 45, |
| 46, 47, 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstösst, | 46, 47, 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstösst, |
| 3. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 1 und des Anhangs der | 3. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 1 und des Anhangs der |
| Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 | Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 |
| über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung | über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung |
| (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates | (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates |
| aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte | aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte |
| Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der | Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der |
| grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, verstösst, | grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt, verstösst, |
| 4. wer gegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des | 4. wer gegen Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über |
| Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst, | Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstösst, |
| 5. wer gegen die Artikel 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. | 5. wer gegen die Artikel 4, 5, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. |
| 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit | 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit |
| Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte | Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte |
| tierische Nebenprodukte verstösst, | tierische Nebenprodukte verstösst, |
| 6. wer auf rechtswidrige Weise und vorsätzlich oder zumindest durch | 6. wer auf rechtswidrige Weise und vorsätzlich oder zumindest durch |
| grobe Fahrlässigkeit Abfälle verbringt, wenn dies in den | grobe Fahrlässigkeit Abfälle verbringt, wenn dies in den |
| Geltungsbereich von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | Geltungsbereich von Artikel 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 |
| fällt, in nicht unerheblichen Mengen, unabhängig davon, ob es sich bei | fällt, in nicht unerheblichen Mengen, unabhängig davon, ob es sich bei |
| der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere | der Verbringung um eine einzige Verbringung oder um mehrere |
| offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt, | offensichtlich zusammenhängende Verbringungen handelt, |
| 7. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte | 7. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte |
| Überwachung behindert. | Überwachung behindert. |
| § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und |
| mit einer Geldbusse von 40 bis zu 120.000 EUR oder mit nur einer | mit einer Geldbusse von 40 bis zu 120.000 EUR oder mit nur einer |
| dieser Strafen wird belegt: | dieser Strafen wird belegt: |
| 1. wer gegen Artikel 10, Artikel 16 Buchstaben a und b, Artikel 17 | 1. wer gegen Artikel 10, Artikel 16 Buchstaben a und b, Artikel 17 |
| Absätze 1 und 2 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | Absätze 1 und 2 und Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 |
| verstösst, | verstösst, |
| 2. wer gegen die Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des | 2. wer gegen die Artikel 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des |
| Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für | Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für |
| nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte | nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
| verstösst." | verstösst." |
| Art. 8 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort "Arbeitgeber" | Art. 8 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird das Wort "Arbeitgeber" |
| durch das Wort "Notifizierende" ersetzt. | durch das Wort "Notifizierende" ersetzt. |
| Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 9 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | "Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und der |
| Bestimmungen der in Artikel 1 erwähnten Verordnungen." | Bestimmungen der in Artikel 1 erwähnten Verordnungen." |
| Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 10 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten, die die Anlagen oder | "Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten, die die Anlagen oder |
| Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen | Unternehmen, die gewerbsmässig die Durchfuhr von gefährlichen Abfällen |
| gewährleisten, in regelmässigen Abständen angemessenen Inspektionen | gewährleisten, in regelmässigen Abständen angemessenen Inspektionen |
| unterziehen, können bei der Ausübung ihres Auftrags: | unterziehen, können bei der Ausübung ihres Auftrags: |
| 1. Verwarnungen erteilen, | 1. Verwarnungen erteilen, |
| 2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, um ihm die Möglichkeit zu | 2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist setzen, um ihm die Möglichkeit zu |
| geben, dem Gesetz zu genügen, | geben, dem Gesetz zu genügen, |
| 3. im Fall eines Verstosses, die Abfälle sowie die Verpackungen, | 3. im Fall eines Verstosses, die Abfälle sowie die Verpackungen, |
| Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu | Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu |
| begehen, selbst wenn der Besitzer nicht der Eigentümer ist, | begehen, selbst wenn der Besitzer nicht der Eigentümer ist, |
| unentgeltlich blockieren, versiegeln, zurückschicken oder | unentgeltlich blockieren, versiegeln, zurückschicken oder |
| beschlagnahmen oder, wenn feststeht, dass es sich um gefährliche | beschlagnahmen oder, wenn feststeht, dass es sich um gefährliche |
| Abfälle handelt, vernichten lassen, | Abfälle handelt, vernichten lassen, |
| 4. Transportmittel unentgeltlich anhalten, um die Ladung und die | 4. Transportmittel unentgeltlich anhalten, um die Ladung und die |
| Transportdokumente zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und, | Transportdokumente zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und, |
| falls diese Untersuchung vor Ort unmöglich ist, anordnen, dass die | falls diese Untersuchung vor Ort unmöglich ist, anordnen, dass die |
| Ladung an einen anderen Ort in einem Umkreis von höchstens fünfzehn | Ladung an einen anderen Ort in einem Umkreis von höchstens fünfzehn |
| Kilometern gebracht wird, und zwar auf Kosten des Notifizierenden oder | Kilometern gebracht wird, und zwar auf Kosten des Notifizierenden oder |
| des Verantwortlichen für die Verbringung, | des Verantwortlichen für die Verbringung, |
| 5. unentgeltlich alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen | 5. unentgeltlich alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen |
| durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich | durchführen und alle Informationen einholen, die sie als erforderlich |
| erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden | erachten, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: | Gesetzes tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: |
| a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis ihnen | a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis ihnen |
| für die Ausübung der Überwachung nützlich erscheint, | für die Ausübung der Überwachung nützlich erscheint, |
| b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende | b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende |
| Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen | Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen |
| lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen | lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen |
| Empfangsbestätigung beschlagnahmen, | Empfangsbestätigung beschlagnahmen, |
| c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres | c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres |
| Auftrags nötig sind, | Auftrags nötig sind, |
| d) sich zwischen 6 und 20 Uhr ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den | d) sich zwischen 6 und 20 Uhr ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den |
| Orten verschaffen, an denen vorliegendes Gesetz zur Anwendung kommt, | Orten verschaffen, an denen vorliegendes Gesetz zur Anwendung kommt, |
| insbesondere an denen Abfälle im Durchfuhrverkehr zeitweilig gelagert | insbesondere an denen Abfälle im Durchfuhrverkehr zeitweilig gelagert |
| werden oder sich befinden, | werden oder sich befinden, |
| e) die Ladung der Fahrzeuge und der Container untersuchen oder | e) die Ladung der Fahrzeuge und der Container untersuchen oder |
| untersuchen lassen, einschliesslich der Ladung, die sich auf dem Kai | untersuchen lassen, einschliesslich der Ladung, die sich auf dem Kai |
| oder dem Abladeplatz im Hafen befindet und die auf dem Wasserweg | oder dem Abladeplatz im Hafen befindet und die auf dem Wasserweg |
| befördert werden soll oder gerade befördert worden ist, | befördert werden soll oder gerade befördert worden ist, |
| f) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle | f) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle |
| entnehmen oder entnehmen lassen; gegebenenfalls von den Besitzern der | entnehmen oder entnehmen lassen; gegebenenfalls von den Besitzern der |
| besagten Stoffe die Verpackungen verlangen, die für den Transport und | besagten Stoffe die Verpackungen verlangen, die für den Transport und |
| die Aufbewahrung der Proben nötig sind, | die Aufbewahrung der Proben nötig sind, |
| 6. die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." | 6. die Unterstützung der föderalen oder lokalen Polizei anfordern." |
| Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 11 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten stellen die aufgrund | "Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten stellen die aufgrund |
| von Artikel 10 strafbaren Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, die in | von Artikel 10 strafbaren Verstösse gegen vorliegendes Gesetz, die in |
| Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 | Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 |
| erwähnten Verordnungen in Protokollen fest, die bis zum Beweis des | erwähnten Verordnungen in Protokollen fest, die bis zum Beweis des |
| Gegenteils Beweiskraft haben; eine Kopie des Protokolls wird binnen | Gegenteils Beweiskraft haben; eine Kopie des Protokolls wird binnen |
| dreissig Kalendertagen nach der Feststellung dem Zuwiderhandelnden | dreissig Kalendertagen nach der Feststellung dem Zuwiderhandelnden |
| übermittelt. | übermittelt. |
| Das Ausbleiben einer Feststellung des Verstosses führt zu keinerlei | Das Ausbleiben einer Feststellung des Verstosses führt zu keinerlei |
| Form von Entschädigung." | Form von Entschädigung." |
| Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 12 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen | "Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen |
| Bedingungen die in Artikel 16 Nr. 5 Buchstabe f) erwähnten Proben | Bedingungen die in Artikel 16 Nr. 5 Buchstabe f) erwähnten Proben |
| entnommen und untersucht werden." | entnommen und untersucht werden." |
| Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 19 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 19 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 10 strafbaren Verstösse | "Art. 19 - § 1 - Die aufgrund von Artikel 10 strafbaren Verstösse |
| gegen vorliegendes Gesetz, die in Ausführung dieses Gesetzes | gegen vorliegendes Gesetz, die in Ausführung dieses Gesetzes |
| ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 erwähnten Verordnungen werden | ergangenen Erlasse und die in Artikel 1 erwähnten Verordnungen werden |
| entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer im vorliegenden Gesetz | entweder strafrechtlich verfolgt oder mit einer im vorliegenden Gesetz |
| erwähnten administrativen Geldbusse geahndet. | erwähnten administrativen Geldbusse geahndet. |
| § 2 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten schicken das Protokoll, mit | § 2 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten schicken das Protokoll, mit |
| dem der Verstoss festgestellt wird: | dem der Verstoss festgestellt wird: |
| a) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 1 strafbaren Verstoss an den | a) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 1 strafbaren Verstoss an den |
| Prokurator des Königs und eine Kopie davon an den vom König bestimmten | Prokurator des Königs und eine Kopie davon an den vom König bestimmten |
| Beamten mit Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Rechte, | Beamten mit Diplom eines Lizentiaten oder Masters der Rechte, |
| b) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 2 strafbaren Verstoss an den in | b) bei einem aufgrund von Artikel 10 § 2 strafbaren Verstoss an den in |
| Buchstabe a) erwähnten Beamten. | Buchstabe a) erwähnten Beamten. |
| § 3 - In dem in § 2 Buchstabe a) erwähnten Fall entscheidet der | § 3 - In dem in § 2 Buchstabe a) erwähnten Fall entscheidet der |
| Prokurator des Königs, ob eine Strafverfolgung erforderlich ist oder | Prokurator des Königs, ob eine Strafverfolgung erforderlich ist oder |
| nicht. Strafverfolgungen schliessen die Anwendung einer | nicht. Strafverfolgungen schliessen die Anwendung einer |
| administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu | administrativen Geldbusse aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu |
| einem Freispruch führt. | einem Freispruch führt. |
| Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von drei Monaten ab | Der Prokurator des Königs verfügt über eine Frist von drei Monaten ab |
| dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem vom König bestimmten | dem Tag des Empfangs des Protokolls, um dem vom König bestimmten |
| Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des | Beamten seine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des |
| Königs auf Strafverfolgungen verzichtet oder es versäumt, seine | Königs auf Strafverfolgungen verzichtet oder es versäumt, seine |
| Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, wodurch | Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu notifizieren, wodurch |
| die Strafverfolgung erlischt, entscheidet der vom König bestimmte | die Strafverfolgung erlischt, entscheidet der vom König bestimmte |
| Beamte gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die Er bestimmt, | Beamte gemäss den Modalitäten und Bedingungen, die Er bestimmt, |
| nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine | nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine |
| Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob für den Verstoss eine | Verteidigungsmittel geltend zu machen, ob für den Verstoss eine |
| administrative Geldbusse vorzuschlagen ist. | administrative Geldbusse vorzuschlagen ist. |
| § 4 - In dem in § 2 Buchstabe b) erwähnten Fall kann der Beamte dem | § 4 - In dem in § 2 Buchstabe b) erwähnten Fall kann der Beamte dem |
| Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem | Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbusse vorschlagen, nachdem |
| er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine | er dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben hat, seine |
| Verteidigungsmittel geltend zu machen. | Verteidigungsmittel geltend zu machen. |
| Wird keine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird das Protokoll | Wird keine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird das Protokoll |
| dem Prokurator des Königs übermittelt. | dem Prokurator des Königs übermittelt. |
| Wird eine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird eine Kopie des | Wird eine administrative Geldbusse vorgeschlagen, wird eine Kopie des |
| Protokolls dem Prokurator des Königs zur Information übermittelt. | Protokolls dem Prokurator des Königs zur Information übermittelt. |
| § 5 - Der Betrag der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 erwähnten | § 5 - Der Betrag der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 erwähnten |
| administrativen Geldbusse darf weder unter der Hälfte des | administrativen Geldbusse darf weder unter der Hälfte des |
| Mindestbetrags der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen | Mindestbetrags der in der übertretenen Gesetzesbestimmung vorgesehenen |
| Geldbusse noch über einem Zwanzigstel des Höchstbetrags dieser | Geldbusse noch über einem Zwanzigstel des Höchstbetrags dieser |
| Geldbusse liegen. | Geldbusse liegen. |
| Diese Beträge werden um die für strafrechtliche Geldbussen | Diese Beträge werden um die für strafrechtliche Geldbussen |
| festgelegten Zuschlagzehntel erhöht. | festgelegten Zuschlagzehntel erhöht. |
| Die Kosten für Probeentnahmen und Analysen gehen zu Lasten der | Die Kosten für Probeentnahmen und Analysen gehen zu Lasten der |
| Kontrollinstanz. Die Kosten für Gegenexpertisen gehen zu Lasten des | Kontrollinstanz. Die Kosten für Gegenexpertisen gehen zu Lasten des |
| Betreffenden. | Betreffenden. |
| § 6 - Bei Zusammentreffen von Verstössen werden die Beträge der | § 6 - Bei Zusammentreffen von Verstössen werden die Beträge der |
| administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch den | administrativen Geldbussen kumuliert, ohne dass sie dabei jedoch den |
| in Artikel 10 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten | in Artikel 10 § 1 Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag überschreiten |
| dürfen. | dürfen. |
| § 7 - Mit der Zahlung der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 | § 7 - Mit der Zahlung der in den Paragraphen 3 Absatz 2 und 4 |
| erwähnten administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung. | erwähnten administrativen Geldbusse erlischt die Strafverfolgung. |
| § 8 - Versäumt der Betreffende es, die in § 4 erwähnte Geldbusse | § 8 - Versäumt der Betreffende es, die in § 4 erwähnte Geldbusse |
| binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, wird die Akte an den | binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, wird die Akte an den |
| Prokurator des Königs weitergeleitet. | Prokurator des Königs weitergeleitet. |
| Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte Geldbusse | Versäumt der Betreffende es, die in § 3 Absatz 2 erwähnte Geldbusse |
| binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, fordert der Beamte die | binnen der vorgesehenen Frist zu zahlen, fordert der Beamte die |
| Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht." | Zahlung der Geldbusse vor dem zuständigen Gericht." |
| Art. 14 - Die Artikel 4, 5, 6 und 8 desselben Gesetzes werden | Art. 14 - Die Artikel 4, 5, 6 und 8 desselben Gesetzes werden |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 15 - Die Überschrift desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 15 - Die Überschrift desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Gesetz über die Durchfuhr von Abfällen." | "Gesetz über die Durchfuhr von Abfällen." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Mai 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |